Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 08.04.2015 (BestGebS), Stand: 3. Änderungssatzung vom 09.11.2023 Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung für das Bestattungswesen in der Stadt Schwabach (BestattungsgebührenS – BestGebS) vom 08.04.2015, Stand: 3. Änderungssatzung vom 09.11.2023
Gebührensatzung für das Bestattungswesen in der Stadt Schwabach (BestattungsgebührenS – BestGebS) vom 08.04.2015
Die Stadt Schwabach erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 11.3.2014 (GVBl. S. 70), folgende Satzung:
(Stand 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für das Bestattungswesen in der Stadt Schwabach vom 09.11.2023)
A. Gebührenerhebung
§ 1 Gebührenerhebung
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Gebühren, Fälligkeit, Sicherung
B. Grabnutzungsgebühren
§ 4 Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber
§ 5 Gebühr für Reihengrabstätten
§ 6 Allgemeine Grabverwaltungsgebühren
§ 7 Grabmalgenehmigung
C. Bestattungsgebühren
§ 8 Gebühren für Erdbestattungen
§ 9 Gebühren für Urnenbeisetzungen
§ 10 –ersatzlos gestrichen-
§ 11 Benutzungsgebühren
§ 12 Besondere Bestattungsgebühren
§ 13 Allgemeine Verwaltungsgebühren
§ 14 Inkrafttreten
A. Gebührenerhebung
§ 1 Gebührenerhebung
Die Stadt Schwabach erhebt für die Nutzung ihrer Friedhöfe und Einrichtungen sowie ihre Leistungen Gebühren nach dieser Satzung. Alle Gebühren sind Nettogebühren. Soweit Mehrwertsteuer anfällt, wird diese in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
- 1. wer einen Antrag auf Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen stellt;
- 2. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- 3. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
- 4. wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Bei der Verlängerung eines Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebühren, Fälligkeit, Sicherung
(1) Die Gebührenschuld entsteht, sobald eine Leistung beantragt oder in Anspruch genommen wird. Die Fälligkeit tritt vier Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides ein. Die Friedhofsverwaltung kann für die Erbringung von Leistungen eine ausreichende Sicherung oder eine Vorauszahlung der Gebühren fordern. (2) Wenn die Gebühren nicht ausreichend gesichert sind, wird die Bestattung in einfacher, würdiger Form durchgeführt. (3) Jahresgebühren werden auf volle Euro aufgerundet. Sie sind für die gesamte Laufzeit im Voraus zu entrichten.
B. Grabnutzungsgebühren
§ 4 Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für:
1. Wahlgrab für Kinder bis Vollendung 5. Lebensjahr (1,5m x 0,90m) 30 € 2. Wahlgrab (1m x 2m, 1 Sarg, 4 Urnen)
55 € 3. Wahlgrab doppeltief (1m x 2m, 2 Särge, 4 Urnen) 80 € 4. Urnenerdgrab (max. 4 Urnen) 55 € 5. Urnenturm pflegefrei (max. 2 Urnen) 120 € 6. Pflegefreies naturnahes Urnengemeinschaftsgrab (1 Urne) z.B. Fluss der Zeit, Baumbestattung, anonyme Gräber, Abtg.9 120 € 7. Sondergrabfelder z. B. Sonnenspirale; Abtg. 20 120 € 8. Historisches pflegefreies Grab (1 Urne) 180 € 9. Historisches pflegefreies Grab (2 Urnen) 210 € 10. Trauerinsel pflegefrei (4 Urnen) 300 € 11. Pflegefreies Erdgrab (1 Sarg, 4 Urnen) mit Duft- und Blühhecken 400 € 12. Pflegefreies Urnengrab (4 Urnen) mit Duft- und Blühhecken 200 €
(2) Die Beisetzungs- und Grabkosten für die Wahlgräber gemäß Nrn. 5 bis 12 sind im Voraus zu begleichen.
(3) Werden nebeneinanderliegende Grabstätten zu Doppel- oder Dreifachgräbern zusammengefasst, vervielfältigt sich die jährliche Grabgebühr nach Abs. 1 entsprechend.
§ 5 Gebühr für Reihengrabstätten
(1) Die Gebühr für ein Reihengrab beträgt für die Dauer der Ruhefrist
- 1. bei einem Erdgrab für 15 Jahre
500 €
- 2. bei einem Rasenurnengrab mit einfacher Rasenpflege für 10 Jahre
500 € (2) Eine Verlängerung der Grabnutzungsdauer ist bei Reihengräbern nicht möglich.
§ 6 Allgemeine Grabverwaltungsgebühren
Als allgemeine Grabverwaltungsgebühren werden erhoben:
- 1. Ausstellung eines Grabbriefs
25 €
- 2. Umschreibung eines Grabrechts
38 €
§ 7 Grabmalgenehmigung
(1) Für die Genehmigung zur Aufstellung, Änderung und Erneuerung von Grabmalen, Grabmalteilen sowie zur Erstellung von Fundamenten beträgt die Gebühr 4 v. H. der Herstellungskosten. Die Herstellungskosten bestimmen sich nach dem Entgelt einschließlich Mehrwertsteuer, das an den Hersteller für das Grabmal samt allem Zubehör und allen Fundamentierungs- und Aufstellungsarbeiten zu entrichten ist. Die Gebühr wird auf volle Euro aufgerundet und beträgt mindestens 50 €. Wird keine Rechnung vorgelegt, können die Herstellungskosten geschätzt werden. (2) Die Grabmalgenehmigung erfolgt erst nach Zahlung der Grab- und Bestattungskosten.
C. Bestattungsgebühren
§ 8 Gebühren für Erdbestattungen
(1) Die Gebühr für Erdbestattungen beträgt:
- 1. Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Grabes mit Grabhügel)
550 €
- 2. Zuschlag für Erdbestattung doppeltief
300 €
- 3. Erdbestattung für Kinder unter 6 Jahren
292 €
- 4. Sargträger (bis 100 kg Gewicht des Sarges = 4 Sargträger)
320 €
- 5. Sargträger (101 kg bis 150 kg Gewicht des Sarges = 6 Sargträger)
460 €
- 6. Sargträgerkosten pro Träger bei Doppelzeit
60 €
(2) Mit der Gebühr nach Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 sind abgegolten:
- 1. die Benutzung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Trauerfeier,
- 2. die Nutzung des Kühlraums bis zu 5 Arbeitstagen,
- 3. die Benutzung des Bahrwagens,
- 4. das Öffnen und Schließen des Grabes,
- 5. den Transport der Blumen zum Grab,
- 6. das Anlegen eines Grabhügels.
(3) Die Gebühren nach § 8 sind Pauschalgebühren. Entfällt eine Leistung tritt keine Gebührenermäßigung ein.
§ 9 Gebühren für Urnenbeisetzungen.
(1) Für Urnenbeisetzungen fallen folgende Gebühren an:
- 1. Beisetzung in einem Blocktermin (Grabarbeiten, Termin vormittags)
133 €
- 2. Beisetzung in einem Einzeltermin (Grabarbeiten mit Kapelle, Termin ab 12:00) 323 €
(2) Die Gebühren nach § 9 sind Pauschalgebühren. Entfällt eine Leistung tritt keine Gebührenermäßigung ein.“
§ 10 Gebühren für Bestattungen von Tot- und Fehlgeburten
-ersatzlos gestrichen-
§ 11 Benutzungsgebühren
Für die Benutzung weiterer Bestattungseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Städtische Leichenhalle auf dem Friedhof Wolkersdorf und Unterreichenbach 100 €
- 2. Kapelle Waldfriedhof für 30 Minuten 190 €
- 3. Kapelle im Grünen (Pavillon) für 30 Minuten, an einem Tag der Woche 190 €
- 4. Abschiedsraum im Waldfriedhof für 30 Minuten 80 €
- 5. Kühlraum bis zu fünf Arbeitstagen 90 €
- 6. Kühlraum Einzeltag 30 €
- 7. Raum für Umbettungen oder Waschungen pro 60 Minuten 200 €
- 8. Einmalige Nutzung des einfachen Transportsargs 40 €
- 9. Einmalige Nutzung des abgedichteten Lagersargs 150 €
§ 12 Besondere Bestattungsgebühren
(1) Für Urnengräber fallen folgende zusätzliche Gebühren an:
- 1. Öffnen eines Urnengrabes
51 €
- 2. Wiederbeisetzung einer Urne
41 €
- 3. Auflösen von Urnenerdgräbern
51 €
- 4. Auflösen von Gräbern im Urnenturm
77 €
- 5. Für die Nachpflanzung von Bodendeckern nach Urnenbeisetzungen werden erhoben
60 €
(2) Die Gebühren nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 umfasst Öffnen und Schließen des Grabes, Entsorgung der Urne sowie Wiederbestattung der Asche.
(3) Werden mehrere Urnen aus einem Grab entnommen oder ins gleiche oder ein anderes Grab umgesetzt, reduziert sich die aus Absatz 1 ergebende Gesamtgebühr um 25 %.
(4) Für Erdgräber fallen folgende zusätzliche Gebühren an:
- 1. Exhumierung von Gebeinen nach Ablauf der Ruhefrist
353 €
- 2. Wiederbeisetzen von Gebeinen
240 €
(5) Für eine Exhumierung beträgt die Gebühr
750 €
§ 13 Allgemeine Verwaltungsgebühren
Folgende Verwaltungsgebühren werden erhoben:
- 1. Bearbeitung eines Bestattungsauftrages 65 €
- 2. Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen bei Überführung nach auswärts 75 €
- 3. Grabneuerwerb 60 €
- 4. Ausstellung eines Leichenpasses gegen Vorkasse 120 €
- 5. Bearbeitungspauschale für ordnungsrechtliche Sterbefälle 400 €
- 6. Urnenversand zu einem inländischen Friedhof 50 €
- 7. Grabkontrolle bei Grabrückgabe 35 €
- 8. Berechtigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten einschl. Fahrerlaubnis
- a) einmalige Berechtigung 31 €
- b) Jahresberechtigung 77 €
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung zum Bestattungswesen vom 12.12.1990 in der 8. Fassung vom 01.01.2011 außer Kraft.
Schwabach, 08.04.2015
Thürauf Oberbürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 28.05.2003 (BestS), Stand: 5. Änderungssatzung vom 12.06.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über das Bestattungswesen in der Stadt Schwabach (Bestattungssatzung – BestS) vom 28.05.2003, Stand: 5. Änderungssatzung vom 12.06.2023
Satzung über das Bestattungswesen in der Stadt Schwabach – Bestattungssatzung - (BestS)
vom 28. Mai 2003
Inhaltsübersicht
- nicht amtlich -
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
§ 2 Benutzungsrecht
§ 3 Benutzungszwang
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf den städsichten Friedhöfen
§ 6 Verbote
§ 7 Nicht erlaubte Werkstoffe und Mittel
§ 8 Gebot der Abfalltrennung
III. Vornahme gewerblicher Arbeiten auf den Freidhöfen
§ 9 Zulassung gewerblicher Arbeiten
§ 10 Ausführung gewerblicher Arbeiten
§ 11 Untersagung gewerblicher Arbeiten
IV. Bestattungsvorschriften
§ 12 Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 13 Ausübung der Leichenbesorgung und Leichenbeförderung
§ 14 Leichenbesorgung und Überführung iin das Leichenhaus
§ 15 Leichenträger
§ 16 Öffentliche Aufbahrung
§ 17 Ausschmückung der Leichenaufbahrung
§ 18 Trauerfeiern
§ 19 Übertragung der Trauerfeiern
§ 20 Särge und Urnen
§ 21 Ausheben der Gräber
§ 22 Ruhezeiten
§ 23 Umbettungen
V. Grabstätten
§ 24 Allgemeines
§ 25 Reihengrabstätten
§ 26 Wahlgrabstätten
§ 27 Urnenwahlgrabstätten
§ 28 Gemeischaftsgrabanlagen
§ 29 Verleihung und Erlöschen des Nutzungsrechts
§ 29a Grabgrößen
§ 30 Gestaltung von Grabstätten
VI. Grabmale
§ 31 Genehmigung von Grabmalen
§ 32 Gestaltung und Werkstoffe
§ 33 Anlieferung
§ 34 Fundamentierung und Standsicherheit von Grabmalen
§ 35 Unterhaltung
§ 36 Entfernung
VII. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 37 Allgemeine Unterhaltspflichten
§ 38 Vernachlässigung
VIII.Schlussvorschriften
§ 39 Alte Rechte
§ 40 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 41 Haftung
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
§ 43 Gebühren
§ 44 Inkfraftreten
(Stand: 5. Satzung zur Änderung der Satzung über das Bestattungswesen in der Stadt Schwabach vom 12.06.2023)
Die Stadt Schwabach erlässt aufgrund von Art. 17 des Bestattungsgesetzes - BestG - (BayRS 2127-1-A) vom 24.09.1970, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.1997 (GVBl. S. 323), und aufgrund der Art. 23, 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - BayGO - (BayRS 2020-1-1-I) vom 22.08.1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2001 (GVBl. S. 140) folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Widmung
(1) Die Stadt Schwabach unterhält als allgemeine öffentliche Begräbnisplätze den städtischen Waldfriedhof und den städtischen Friedhof Wolkersdorf.
(2) Die Friedhöfe der Stadt Schwabach werden als nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts betrieben. Verwaltung und Betrieb obliegen dem Baubetriebsamt. Die städtischen Friedhöfe dienen als Ruhestätte für die Verstorbenen.
(3) Auf den städtischen Friedhöfen werden verstorbene Schwabacher Einwohner und in Schwabach verstorbene oder tot aufgefundene Personen ohne Wohnsitz bestattet oder deren Urnen beigesetzt.
Ferner können Tote bestattet oder deren Aschen beigesetzt werden, die früher in Schwabach wohnhaft waren (auswärtiger Alten- oder Pflegeheimaufenthalt).
(4) In einem städtischen Friedhof kann ferner bestattet werden, wer zu Lebzeit ein Grabnutzungsrecht an einem Wahlgrab hatte oder zu den Angehörigen eines Grabnutzungsberechtigten zählt.
§ 2 – Benutzungsrecht
(1) Im Rahmen dieser Satzung haben die Hinterbliebenen das Recht, verstorbene Angehörige auf den städtischen Friedhöfen bestatten zu lassen.
(2) Grabnutzungsberechtigte haben das Recht, verstorbene Angehörige in ihrer Grabstätte beisetzen zu lassen. Der Grabnutzungsberechtigte hat der jeweiligen Beisetzung schriftlich einzuwilligen.
(3) Für die Bestattung anderer Personen ist eine schriftliche Erlaubnis der Stadt Schwabach erforderlich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis. (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 berechtigten Personen dürfen ferner die sonstigen Bestattungseinrichtungen der Stadt benutzen. Zur Aufbahrung muß die städtische Leichenhalle benutzt werden.
§ 3 – Benutzungszwang
(1) Personen, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in Schwabach hatten, müssen in den städtischen Friedhöfen bestattet werden,
- 1. wenn die Bestattung nicht auf dem Friedhof der reformierten Kirchengemeinde in Schwabach oder dem Friedhof der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde in Schwabach- Unterreichenbach oder dem Friedhof der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Schwabach-Dietersdorf stattfindet;
- 2. wenn nicht eine Überführung nach auswärts erfolgt.
(2) Hierbei müssen auch die Bestattungseinrichtungen der Stadt benutzt werden.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe und deren Einrichtungen sind nur während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Öffnungszeiten des Waldfriedhofes:
November bis Februar: 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr März: 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr April bis September: 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr Oktober: 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Nebeneingänge werden jeweils 1/2 Stunde vorher geschlossen.
(3) Der Friedhof Wolkersdorf ist grundsätzlich durchgehend geöffnet. Bei Bedarf können für ihn jedoch Schließzeiten durch die Verwaltung festgelegt werden.
(4) Die Stadt Schwabach kann das Betreten aller oder einzelner Teile der städtischen Friedhöfe aus wichtigem Grunde (z.B. bei Sturm) vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf den städtischen Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Ruhe und Ordnung müssen gewahrt sein. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
§6 Verbote
(1) Auf den städtischen Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Rollstühle und Kinderwägen) zu befahren.
- 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anzubieten;
- 3. Druckschriften zu verteilen oder Plakate anzubringen;
- 4. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen;
- 5. die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasenflächen und Grabstätten zu betreten;
- 6. Abfall und Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
- 7. unpassende Gefäße (Konservendosen u.a. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen;
- 8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;
- 9. zu rauchen, zu lärmen, zu spielen oder zu betteln;
- 10. offenes Kerzenlicht ungesichert und unbeaufsichtigt brennen zu lassen.
- 11. Anpflanzungen außerhalb der Grabfläche anzubringen und Gräber mit Kies oder Split zu umranden,
- 12. Abraum und Abfälle abzulagern, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind,
- 13. Elektroakustische Geräte wie Fernseh-, Rundfunk- oder andere Tonwiedergabegeräte zu benutzen.
(2) Transportfahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der Stadtgärtnerei und von Gewerbetreibenden, die zugelassene gewerbliche Arbeiten auf den städtischen Friedhöfen verrichten, sind vom Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 ausgenommen; jedoch dürfen auch diese mit Platten belegte Wege nicht befahren.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck des Friedhofs und der Würde des Ortes nicht widersprechen.
§ 7 – Nicht erlaubte Werkstoffe und Mittel
(1) Kunststoffe, Metalle und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
(2) Bei der Grabpflege dürfen chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinträchtigen können, nicht angewandt werden.
§ 8 – Gebot der Abfalltrennung
(1) Bei der Pflege und beim Abräumen von Gräbern sind Abfälle entsprechend den von der Stadt getroffenen Anordnungen und bereitgestellten Einrichtungen zu trennen und zu beseitigen.
(2) Abräummaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetzbetriebe, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen oder Grabmale, ist von diesen aus dem Friedhof zu entfernen.
(3) Verpackungs- und Transportmaterial aus Kunststoffen, z.B. Säcke für Erde, Styroporplatten für Blumentöpfe u.a., das im Rahmen einer gewerblichen Grabpflege in den Friedhof gebracht wird, ist soweit es sich um wiederverwertbare Materialien handelt, dem Schwabacher Recyclinghof zuzuführen. Bei allen anderen Materialien ist die Trennungs- und Verwertungspflicht nach der Abfallwirtschaftssatzung (AbfS) zu beachten.
III. Vornahme gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen
§ 9 – Zulassung gewerblicher Arbeiten
(1) Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der Zulassung durch die städt. Friedhofsverwaltung. Es kann Art, Umfang und Dauer der zu verrichtenden Arbeiten festlegen. Gewerblichen Grabmalaufstellungen, die nicht allgemein zugelassen sind, kann die Friedhofsverwaltung in Einzelfällen die Aufstellung und Unterhaltung von Grabmalen gestatten. Gärtner erhalten die Zulassung mit der Verpflichtung, Dekoration von Aufbahrungsräumen und geöffneten Grabstätten einschließlich der Herrichtung oder Anlage von Grabstätten und deren Pflege zu übernehmen.
(2) Zugelassen werden Gewerbetreibende für die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit, sofern sie in fachlicher und persönlicher Hinsicht die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen. Sie werden durch den Abschluß der Meisterprüfung oder Eintrag in die Handwerksrolle nachgewiesen. Darüber hinaus können Gewerbetreibende zugelassen werden, die in ihrem Betrieb einen Mitarbeiter beschäftigen, der diese Voraussatzungen erfüllt. Weitere Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung zulassen.
(2a) Wird über den Zulassungsantrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. Unternehmer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können das Zulassungsverfahren auch in elektronischer Form über die einheitliche Stelle im Sinne des Art. 71a BayVwVfG abwickeln.
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbart ist, Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Zulassung wird auf Antrag für einzelne Arbeiten oder für die Dauer eines Kalenderjahres erteilt, wenn obige Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 10 – Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Gewerbliche Arbeiten dürfen werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind grundsätzlich eine halbe Stunde vor Ende der Öffnungszeiten des Friedhofes zu beenden.
(2) Außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten dürfen grundsätzlich keine Fahrzeuge, Maschinen und Geräte im Friedhof gelassen werden. Materialien sind so zu lagern, daß sie weder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen noch den Betriebsablauf im Friedhof stören. Arbeitsgeräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen gereinigt werden. Der bei gewerbsmäßigen Arbeiten entstehende Abfall ist vom Gewerbetreibenden unverzüglich zum zentralen Lagerplatz zu bringen und ordnungsgemäß zu lagern. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine und Fundamente sind aus dem Friedhof zu entfernen. Vorübergehend entferntes Grabzubehör kann auf ausgewiesenen Plätzen bis zum Wiederaufstellung gelagert werden. (3) Die Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit ausschließlich die befestigten Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10km/h nicht überschreiten.
(4) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter in städtischen Friedhöfen verursachen.
§ 11 – Untersagung gewerblicher Arbeiten
Nach fruchtloser schriftlicher Abmahnung kann die Stadt Gewerbetreibenden, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den städtischen Friedhöfen auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 12 – Allgemeine Bestattungsvorschriften
(1) Alle in städtische Leichenhäuser verbrachten Verstorbenen sind von den Hinterbliebenen oder deren Beauftragten unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung ist anzugeben, auf welchem Friedhof der Verstorbene bestattet oder wohin er überführt werden soll.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Zeit und Ort der Bestattungen und der Überführungs-feiern fest.
(3) Leichen, die nicht binnen 8 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnengrabstätte beigesetzt.
(4) Zur Vermeidung gesundheitlicher Gefahren können Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 gestattet werden.
§ 13 – Ausübung der Leichenbesorgung und Leichenbeförderung
Die Durchführung von Bestattungen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Hiervon ausgenommen sind, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes geregelt ist, die Vorbereitung von Leichen zur Bestattung und die Durchführung der Beisetzungsfeierlichkeiten. Diese erfolgen durch vom Bestattungspflichtigen zu beauftragende und hierfür qualifizierte Bestattungsunternehmen.
§ 14 – Leichenbesorgung und Überführung in das Leichenhaus
(1) Jede Leiche ist am Sterbeplatz nach Aushändigung der Todesbescheinigung unverzüglich in einem für die Aufbahrung schicklichen Zustand zu bringen (soweit dies nach den Umständen möglich ist) und einzusargen.
(2) Jeder in Schwabach verstorbene Mensch ist innerhalb von 24 Stunden in ein städtisches, kirchliches oder privates Leichenhaus mit entsprechender Kühlung zu verbringen.
(3) Eine Ausnahme von Abs. 2 kann von der Friedhofsverwaltung für Todesfälle im Stadtkrankenhaus oder in einer zur Anzeige berechtigten Anstalt zugelassen werden, wenn dort geeignete Räume und entsprechendes Personal vorhanden sind und die Beerdigung außerhalb des Stadtgebietes stattfinden wird.
(4) Leichen und Urnen müssen spätestens bis 10 Uhr am Vortag des Bestattungstermins in das von der Stadt Schwabach bestimmte Leichenhaus verbracht werden, um Kontrollaufgaben durchführen zu können. Eventuell notwendige Ausnahmen sind dem Friedhofsbüro vorab anzuzeigen.
§ 15 – Leichenträger
Die Beförderung der Leiche oder Urne zum Grab, sowie das Herablassen in das Grab erfolgen durch Leichenträger, die von der Stadt bestellt werden. Für die Verbringung zum Grab mit einem Bahrwagen oder das Tragen der Urne können hiervon im Einzelfall bei Vorliegen eines besonderen Bedürfnisses Ausnahmen zugelassen werden.
§ 16 – Öffentliche Aufbahrung
(1) Die öffentliche Aufbahrung des Verstorbenen erfolgt am Tage der Bestattung bzw. Überführungsfeier entweder im Leichenhaus des Waldfriedhofes oder des Friedhofs Wolkersdorf. Die Aufbahrung erfolgt bei geschlossenem Sarg. Auf Wunsch des Bestattungspflichtigen kann der Leichnam offen aufgebahrt werden, wenn keine Gesetzesvorschriften (z.B. Bundesseuchengesetz) entgegen sprechen.
(2) Lichtbildaufnahmen aufgebahrter Verstorbener dürfen nur mit Einverständnis der Hinterbliebenen angefertigt werden.
§ 17 – Ausschmückung der Leichenaufbahrung
(1) Die Aufbahrung wird, sofern die Hinterbliebenen nichts anderes bestimmen, durch Aufstellung von vier Lorbeersäulen und Kerzenbeleuchtung ausgeschmückt.
(2) Auf Wunsch können gegen Entrichtung zusätzlicher Gebühren weitere Lorbeersäulen aufgestellt werden. Die Aufbahrung kann auch durch Gärtnereien mit Blumen geschmückt werden.
§ 18 – Trauerfeiern
(1) Vor der Bestattung findet in der Friedhofskapelle auf Wunsch der Hinterbliebenen eine öffentliche oder geschlossene Trauerfeier statt. Sie soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(2) Die Verbringung des Sarges in die Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen seines Verwesungszustandes bestehen.
(3) Ehrensalut darf nur mit Genehmigung der Stadt geschossen werden. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den hierfür geeigneten Platz.
§ 19 – Übertragung der Trauerfeiern
(1) Lichtbild, Film-, Funk- oder Fernsehaufnahmen von Trauerfeiern dürfen nur mit Genehmigung der Angehörigen und der Stadt erfolgen. Auf die Würde des Ortes ist gebührend Rücksicht zu nehmen.
(2) Das Gleiche gilt sinngemäß für Lautsprecherübertragungen.
§ 20 – Särge und Urnen
(1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattung und die Bekleidung von Leichen müssen aus verrottbaren Werkstoffen bestehen. Ausgenommen sind Sargbeschläge und ähnliches. Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang und 0,80 m breit sein. Särge, die diese Maße übersteigen, sind nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig.
(2) Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen eine Erdbestattung ohne Sarg in einem Leichentuch zulässig (Bestattung im Leichentuch). Die Zustimmung ist im Regelfall zu erteilen, soweit nicht gewichtige Gründe, insbesondere Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen. § 30 Abs. 2 Satz 2 Bestattungsverordnung bleibt unberührt. In Fall einer Bestattung im Leichentuch ist der oder die Verstorbene im Sarg zum Grab zu verbringen. Der Sarg darf erst am Grab geöffnet werden. Der oder die Verstorbene wird dann im Leichentuch ins Grab abgelassen. Der Bestatter hat die hierfür notwendigen eingewiesenen Sargträger zu stellen. Für die Beschaffenheit des Leichentuchs gilt § 20 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Werden Urnen in Erdgräber eingebracht, dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Überurnen widersprechen dem Sinn jeglicher Erdauflösung und sind nicht zulässig. Ausnahmen von diesem Absatz können von der Friedhofsverwaltung mit entsprechender Übernahme der Grabräumungskosten zugelassen werden.
(4) Im Urnenturm können auch Metallurnen bei entsprechender Übernahme der Grabräumungskosten zugelassen werden.
§ 21 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet bei Bestattungen die Grabbepflanzung und sonstige wertvolle Gegenstände (u.a. Einfassungen, Grabsteine) spätestens 36 Stunden vor der Beisetzung entfernen zu lassen.
(3) Bei Erdbestattungen beträgt die Grabtiefe 1,30 m, bei doppeltiefer Öffnung 2,10 m. Eine Erdüberdeckung von 0,70 m muss gewährleistet sein.
(4) Urnen werden in 0,60 m Tiefe beigesetzt.
§ 22 – Ruhezeiten
(1) Auf dem Waldfriedhof Schwabach beträgt die Ruhezeit bei Erdgräbern 15 Jahre. Bei Kindern bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres beträgt die Ruhefrist 6 Jahre.
(2) Auf dem Friedhof Wolkersdorf beträgt die Ruhezeit bei Erdgräbern 12 Jahre. Bei Kindern bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres beträgt die Ruhefrist 6 Jahre.
(3) Die Ruhezeit für Urnen beträgt 10 Jahre. (4) Grabanlagen dürfen die Grabfläche maximal zu einem Drittel abdecken (§ 31 Abs. 5 dieser Satzung). Bei einer genehmigten Abdeckung über einem Drittel der Grabstelle erhöht sich die Ruhefrist um fünf Jahre.
§ 23 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten soll nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Toten und von Aschen können deshalb nur aus wichtigem Grunde und mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung erfolgen. Hierbei sind bestehende gesetzliche Vorschriften zu beachten. Bei Erdbestattungen soll eine Umbettung in der Regel erst nach Ablauf der Ruhezeit zugelassen werden. Die Umbettung kann auch in belegte Grabstätten erfolgen.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragssteller zu tragen.
(5) Um Tote und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf es einer richterlichen Anordnung.
V. Grabstätten
§ 24 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Schwabach. An ihnen können nur Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. Über die Vergabe eines Grabplatzes entscheidet die Friedhofsverwaltung, so dass kein Anspruch auf Verleihung einer bestimmten Grabstätte besteht. Über die Zulassung einer doppeltiefen Beisetzung entscheidet die Friedhofsverwaltung im Einzelfall bei einer anstehenden Beisetzung je nach Örtlichkeit des Grabplatzes.
(2) Die Größe der Grabstätten sowie die Zahl der Grabplätze sind in den Belegungsplänen der Friedhofsverwaltung festgelegt und können dort eingesehen werden. Ein Einzelgrab umfasst 1,00 m in der Breite und 2,00 m in der Länge, Kleinkinder- und Urnengräber haben 0,60 m x 1,20 m.
(3) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind:
- 1. Reihengrabstätten (§ 25)
- 2. Wahlgrabstätten (§ 26)
- 3. Urnenwahlgrabstätten (§ 27)
- 4. Gemeinschaftsgrabanlagen (§ 28)
- 5. Kindergrabstätten (§ 25 Abs. 2 und § 26)
§ 25 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. Das Nutzungsrecht an Reihengräbern kann nicht verlängert werden. (2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr;
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab. (3) Die Friedhofsverwaltung weist durch Anschreiben des Verfügungsberechtigten auf den Ablauf der Ruhezeit hin.
§ 26 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 12 bzw. 15 Jahren (Ruhezeiten Wolkersdorf und Schwabach) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber von der Friedhofsverwaltung bestimmt wird. (2) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts (Grabverlängerung) ist auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte auf 5 oder 10 Jahre möglich.
(3) Soll in einem Wahlgrab ein Toter bestattet werden, dessen Ruhezeit über die Nutzungszeit hinausgeht, so ist grundsätzlich zuvor das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern. Dies gilt bei Mehrfachgräbern für alle Grabstellen.
(4) Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur von einer Person erworben werden und zwar erstmals nur anläßlich eines Sterbefalles.
(5) Eine doppeltiefe Belegung kann erfolgen, wenn die Friedhofsverwaltung dem Antrag entspricht.
§ 27 – Urnenwahlgrabstätten
(1) In Urnengräbern dürfen bis zu maximal 4 Urnen beigesetzt werden.
(2) Auch in einem Erdgrab können bis zu maximal 4 Urnen eingebracht werden.
§ 28 – Gemeinschaftsgrabanlagen
Gemeinschaftsgrabanlagen werden gärtnerisch vom Friedhofsträger unterhalten und sind somit für die Hinterbliebenen pflegefrei. Spezielle Einzelvereinbarungen beim Grabkauf sind zu beachten.
§ 29 – Verleihung und Erlöschen des Nutzungsrechts
(1) Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühr wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätten nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung zu nutzen.
(2) Die Gewährung des Nutzungsrechtes bedarf der Schriftform (Verleihungsurkunde).
(3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem unten genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Die Zustimmung des Nachfolgers ist erforderlich. Andernfalls geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
- 1. auf den Ehegatten;
- 2. auf die Kinder;
- 3. auf die Eltern;
- 4. auf die Großeltern;
- 5. auf die Enkelkinder; 6. auf die Geschwister;
- 7. auf die Kinder der Geschwister;
- 8. auf die nicht unter den Nummern 1 bis 7 fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen richtet sich die Rangfolge nach dem Alter.
(3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag auf eine Person aus dem Kreis des Absatzes 3 übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, sobald die Vertragsurkunde bei der Friedhofsverwaltung eingegangen ist.
(4) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(5) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe des Nutzungsrechtes ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Im Falle einer vorzeitigen Rückgabe erfolgt keine Rückerstattung der Grabnutzungsgebühren.
(7) Das Grabnutzungsrecht wird grundsätzlich aufgehoben bei:
- 1. Beendigung der Nutzungszeit,
- 2. Verzicht des Grabnutzungsberechtigten,
- 3. Nichtübertragung des Nutzungsrechts auf einen Rechtsnachfolger innerhalb einer von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist,
- 4. Vernachlässigung der Grabpflege,
- 5. Nichtzahlung der Grabnutzungsgebühren.
(8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte durch Benachrichtigung mittels Grabzettel hingewiesen. Berechtigte, die bis spätestens 2 Monate vor Fristablauf um die Verlängerung des Benutzungsrechtes noch nicht nachgesucht haben, werden, soweit sie bekannt oder unschwer zu ermitteln sind, schriftlich verständigt.
(9) Nach Aufhebung des Grabnutzungsrechtes ist der bisherige Nutzungsberechtigte verpflichtet, das Grabmal und das Grabzubehör innerhalb von drei Monaten vom Friedhof zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung Grabmal und Grabzubehör auf Kosten des Verpflichteten beseitigen lassen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(10) Wird das Grabnutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit der in der Grabstätte bestatteten Toten aufgehoben, so ist das Grab einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen zu begrünen.
§ 29a – Grabgrößen
Reihengräber: 2.00 m x 1.00 m Einzelgräber: 2.00 m x 1.00 m Doppelgräber: 2.00 m x 2.00 m Dreifachgräber: 2.00 m x 3.00 m Kindergräber: Grabart W 1 1.50 m x 0.90 m Reihengrab 1.20 m x 0.60 m Urnengrabstätten: 1.20 m x 0.60 m
§ 30 – Gestaltung von Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so in die Umgebung einzufügen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird. (2) Privateigene Ruhebänke sind nicht zugelassen.
(3) Besonderen Schutz genießt der Baum- und Pflanzenbestand. Es gilt die Baumschutz-verordnung in der jeweils gültigen Fassung.
VI. Grabmale
§ 31 – Genehmigung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Grabmal den Bestimmungen dieser Satzung entspricht.
(2) Grabmale müssen nach Art und Weise ihrer Gestaltung und Beschriftung mit der Würde des Friedhofes und der Achtung der Totenruhe im Einklang stehen.
(3) Grabsteine und Einfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass der Naturstein vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurde.
(4) Anträge nach Absatz 1 sind vom beauftragten Steinmetz und dem Grabrechtsinhaber zu unterzeichnen und zweifach bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Vorzulegen ist eine Front- und Seitenansicht des Grabmalentwurfs im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Farben, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schriftzüge und Ornamente, sowie seiner Fundamentierung. Zusätzlich ist der Beschaffungsnachweis nach Abs. 3 vorzulegen.
(5) Grabmäler und Grabanlagen dürfen die Grabfläche maximal zu einem Drittel abdecken. Die Friedhofsverwaltung soll im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit gewährleistet ist, dass trotzdem eine Zersetzung der Leiche oder der Aschereste innerhalb der Ruhezeit nach § 22 sichergestellt ist.
(6) Naturlasierte Holzkreuze und provisorische Grabbegrenzungen aus Holz dürfen ohne Genehmigung längstens für einen Zeitraum von einem Jahr nach der Bestattung aufgestellt werden. Danach sind sie zu entfernen. Grabkreuze nach Satz 1 dürfen hierbei ein Gewicht von 10 kg nicht überschreiten. Für einzelne Bereiche der Friedhöfe kann die Friedhofsverwaltung allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zugelassen.
§ 32 – Gestaltung und Werkstoffe
(1) Das Grabmal soll in Form und Werkstoff handwerklich gut gestaltet sein und sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild des Friedhofs einordnen. Es soll den Größenverhältnissen der Grabstätte entsprechen und sich der Umgebung anpassen.
(2) Grabmale auf Erdgräbern sollen eine Höhe von 1.20 m, Grabmale auf Urnengräbern eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten. Bei Steingrabmalen ist eine Mindeststärke von 0,15 m erforderlich.
(3) Als Werkstoff können Natursteine, Holz oder nicht verrostende Metalle verwendet werden. Im Einzelfall können Ausnahmen erteilt werden.
(4) Um das Gesamterscheinungsbild der Urnentürme nicht zu beeinträchtigen, müssen die Inschriften an den jeweiligen Urnentürmen einheitlich sein. Schriftart und Schriftgröße legt die Friedhofsverwaltung fest; den Text der Inschrift bestimmt der Nutzungsberechtigte, der auch die Kosten der Inschrift trägt.
§ 33 – Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofs-verwaltung vor der Errichtung der Entwurf und die hierzu erteilten Erlaubnisse vorzulegen.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.
§ 34 – Fundamentierung und Standsicherheit von Grabmalen
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den jeweils gültigen „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen“ des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetzhandwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet die Standsicherheitsprüfung von Grabanlagen gemäß der Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetzhandwerks einmal jährlich durchzuführen.
§ 35 – Unterhaltung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Unterhaltung ihrer Grabstätten oder Teilen davon verursacht wird.
(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun. Sie kann das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage, soweit erforderlich, entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet diese Sachen länger als sechs Monate aufzubewahren.
§ 36 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Andernfalls ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätten abräumen zu lassen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung des Grabmales oder anderer baulichen Anlagen verpflichtet.
(4) Für die Entfernung gilt § 8 entsprechend.
VII. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 37 – Allgemeine Unterhaltspflichten
(1) Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und gemäß § 8 zu beseitigen.
(2) Die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Waldfriedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Grabhügel und Grabstätten dürfen nur mit niedrig wachsenden Pflanzen (bis 50 cm Höhe) eingefriedet werden. Jede andere Einfriedung ist unzulässig. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Nebenanpflanzungen außerhalb der Grabstätten sind nicht zulässig und auf Anforderung der Friedhofsverwaltung unverzüglich zu entfernen.
(4) Ausnahme von Abs. 3 kann von der Friedhofsverwaltung zugelassen. werden. Diese Nebenflächen werden nach der geltenden Gebührensatzung berechnet.
(5) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen.
(7) Die Herrichtung der Grabstätten hat innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. Die Frist beginnt bei Reihengrabstätten und Wahlgräbern mit der Beisetzung.
(8) Für die Herrichtung. Unterhaltung und Veränderung der Friedhofsanlagen ist ausschließlich die Friedhofsverwaltung verantwortlich.
(9) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel dürfen nicht verwendet werden. Ebenfalls ist auf Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe zu verzichten. Dies gilt insbesondere für Produkte der Trauerfloristik - den Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen - sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an den Pflanzen verbleiben, Dies gilt nicht für Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
(10) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, daß der Verantwortliche die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abräumt.
§ 38 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§38 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
(2) Ist eine schriftliche Aufforderung nicht möglich, weil der Verantwortliche nicht bekannt ist und nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden kann, genügt ein Hinweisschild, durch das der Verantwortliche aufgefordert wird, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Das Hinweisschild ist so an der Grabstätte anzubringen, dass eine Kenntnisnahme gewährleistet ist. Bleibt die Aufforderung unbeachtet, so kann die Friedhofsverwaltung bei
- 1. Reihengräbern das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen beseitigen und die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen.
- 2. Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten zu entfernen.
(3) Entsprechendes gilt auch bei ordnungswidrigem Grabschmuck. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche unbekannt oder nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Schlussvorschriften
§ 39 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 40 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Besondere Gestaltungsvorschriften für einzelne Abteilungen werden nicht mehr vorgegeben.
§ 41 – Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine ständigen Überwachungspflichten auf den städtischen Friedhöfen. Unberührt bleiben jedoch die sich aus der allgemeinen Verkehrs-sicherungspflicht ergebenden Aufgaben.
(2) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch rechtswidrige Handlungen Dritter oder durch Tiere verursacht werden. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Organe und Beauftragten.
(3) Dritte haften nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden:
- 1. wer sich entgegen § 5 Abs. 1 in den städtischen Friedhöfen nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält, insbesondere wer unnötigen Lärm erzeugt;
- 2. wer gegen die Verbote des § 6 Abs. 1 in den städtischen Friedhöfen verstößt, insbesondere mit Kraftfahrzeugen fährt, Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Abfall oder Abraum ablagert oder Tiere mitbringt;
- 3. wer entgegen § 7 nicht erlaubte Werkstoffe und Mittel verwendet;
- 4. wer das Gebot der Abfalltrennung nach § 8 nicht beachtet, insbesondere Abfälle, Verpackungs- und Transportmaterial oder Abräummaterial nicht trennt oder den Vorschriften gemäß entfernt oder beseitigt;
- 5. wer entgegen § 20 unzulässige Särge oder Sargausstattungen verwendet;
- 6. wer entgegen § 31 ein Grabmal ohne schriftliche Erlaubnis errichtet oder verändert oder dabei von der Erlaubnis abweicht;
- 7. wer als Verantwortlicher für die Unterhaltung eines Grabmals oder einer baulichen Anlage entgegen § 35 Abs. 1 solche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält oder einer vollziehbaren schriftlichen Aufforderung nach § 35 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
- 8. wer einer vollziehbaren schriftlichen Aufforderung nach § 38 eine Grabstätte oder den Grabschmuck den Vorschriften entsprechend herzurichten oder zu pflegen, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
§ 43 – Gebühren
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe sowie sonstiger städtischer Bestattungs-einrichtungen werden Gebühren nach einer gesonderten Gebührensatzung erhoben.
§ 44 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Bestattungswesen in der Stadt Schwabach vom 16.08.1991 Amtsblatt Nr. 41), zuletzt geändert durch Satzung vom 15.11.1996 (Amtsblatt Nr. 52) außer Kraft.
Schwabach, 28. Mai 2003
Reimann Oberbürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Schwabach?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Schwabach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Schwabach (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: