Friedhofsgebühren Schopfloch 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Schopfloch · Baden-Württemberg · PLZ 72296

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌‍

Friedhofsgebührensatzung (FGS) vom 08.12.2025 Aufgrund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt der Markt Schopfloch folgende Satzung:

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Der Markt Schopfloch Bestattungseinrichtungsowie Amtshandlungen Gebühren.

erhebt fürfürdamitdie Inanspruchnahme seinerin Zusammenhangstehende

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 – Gebührenpflichtige

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vonder nutzungsberechtigten Person zu tragen.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwara) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefristnach § 30 der Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei der Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, fürdas die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf desbisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils am 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme dergebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durchdie Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgta) für eine Einzelgrabstätte (Reihengrab, 30 Jahre Nutzungszeit)

690,-- €

b) für eine Kindergrabstätte (15 Jahre Nutzungszeit)

180,-- €

c) für eine Familiengrabstätte (Wahlgrab, 30 Jahr Nutzungszeit) mit 2 Grabstellenfür jede weitere Grabstelled) für eine Sondergrabstätte (30 Jahre Nutzungszeit) mit bis zu 2 Grabstellenfür jede weitere Grabstellee) für eine Urnengrabstätte (15 Jahre Nutzungszeit) mit 1 Belegung (Urne) für jede weitere Belegung (Urne)

f) für eine Baumgrabstätte (15 Jahre Nutzungszeit) mit 1 Belegung (Urne) für jede weitere Belegung (Urne)

1.380,-- € 690,-- € 1.500,-- € 750,-- € 900,-- € 600,-- € 900,-- € 900,-- €

g) 1. für die Verlängerung eines Nutzungsrechtseiner Familiengrabstätte mit zwei Grabstellen pro Jahr

46,-- €

  1. 2. für die Verlängerung des Nutzungsrechts für eine Sondergrabstätte mit bis zu 2 Grabstätten pro Jahr

50,-- €

  1. 3. für die Verlängerung einer Einzelgrabstätte pro Jahr

23,-- €

  1. 4. für die Verlängerung einer Kindergrabstätte pro Jahr

12,-- €

  1. 5. für die Verlängerung einer Urnengrabstätte pro Jahr

60,-- €

  1. 6. für die Verlängerung einer Baumgrabstätte

60,-- €

(2) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, soist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

§ 5 – Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Trauerfeier mit Bestattung (einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes) beträgt je Grabstättea) für Reihen- und Familiengräber

550,-- €

b) für Kindergräber

550,-- € 210,-- €

c) für Urnengräber (2) Für die Grabherstellung an Samstagen, Sonn- und Feiertagenwird ein Zuschlag erhoben in Höhe von

210,-- €

(3) Für Beerdigungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wirdein Zuschlag erhoben in Höhe von

150,-- €

(4) Die Gebühr für die Leichenhausbenutzung beträgta) für den ersten Tag

150,-- €

b) für jeden weiteren Tag

30,-- €

c) für die Benutzung des Sezierraumes

280,-- €

(5) Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers beträgta) für die Überführung

40,-- €

b) für die Bestattung oder Trauerfeier

40,-- €

§ 6 – Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für schriftliche Auskünfte, Bestätigungen usw. beträgt

20,-- €

(2) Die Gebühr für die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabdenkmalsund einer Einfriedung beträgt

40,-- €

(3) Die Gebühr für das Ausgraben einer Leichea) mit Wiederbestattung innerhalb des Friedhofs beträgt

2.800,-- €

b) zur Überführung in einen anderen Friedhof beträgt

2.400,-- €

(4) Die Gebühr für das Ausgraben einer Urne beträgt

300,-- €

(5) Die Gebühr für das Einebnen eines Grabhügels mit Abfuhrdes überschüssigen Erdmaterials beträgt

200,-- €

(6) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werdengesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 7 – In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 10.12.2008 (Amtsblatt des Marktes Schopfloch vom 15.12.2008) außer Kraft.

Schopfloch, 09.12.2025

Czech

  1. 1. Bürgermeister
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Schopfloch

Gemeinde Schopfloch Landkreis Freudenstadt

  1. 3. Änderung der Friedhofssatzung - Friedhofsordnung und Bestattungsgebührenordnung vom 30.11.2006

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg so wie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg und § 42 a und 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes hat der Gemeinderat am 26.03.2015 die nachstehende 3. Änderung der Friedhofsatzung beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Anlage Gebührenverzeichnis

Die Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung - Friedhofsordnung und Bestattungsgebührenordnung vom 30.11.2006 mit letzter Änderung zum 08.02.2010 wird durch die Anlage Gebührenverzeichnis vom 01.05.2015 ersetzt.

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.05.2015 in Kraft.

Ausgefertigt:

Schopfloch, den 1. Mai 2015

Klaas Klaassen Bürgermeister

Hinweis :

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind