Freudenstadt, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2011 · Friedhofssatzung: 01.01.2011

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab990,00 € Grabnutzungsgebühr für Reihengrab/Rasengrab (Erwachsene)
Sargwahlgrab1.050,00 € Grabnutzungsgebühr für Einzelgrab einfachtief (variiert je nach Lage und Größe, z.B. 1.175,00 € am Hauptweg)
Urnenreihengrab450,00 € Grabnutzungsgebühr für Urnen im Reihengrab
Urnenwahlgrab735,00 € Grabnutzungsgebühr für Urnenwahlgrab (variiert je nach Lage, z.B. 765,00 €)
Urnengrab anonym330,00 € Grabnutzungsgebühr für Urnengrab im anonymen Urnengrabfeld
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)570,00 € (Sarg) / 350,00 € (Urne) Grundgebühr für Erdbestattung bzw. Urnenbeisetzung (separat von Grabnutzungsgebühr)
Trauerhalle / Halle250,00 € Gebühr für Trauerfeierlichkeiten unter Anspruchnahme der Friedhofskapelle (Trauerhalle nicht explizit genannt)

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofsordnung (Satzung)

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Stadt Freudenstadt

Friedhofssatzung

vom 30. 07. 1985

in der Fassung vom 14.12.2010

Auf Grund der §§ 12 Abs.2, 13 Abs.1, 15 Abs.1, 39 Abs.2 und 49 Abs.3 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vom 21.07.1970 (GBl.S. 395, ber. S. 458), i.d.F. des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit geltenden Fassung sowie den §§ 2, 11, 13 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg (KAG) i.d.F. vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), hat der Gemeinderat der Stadt Freudenstadt am 14.12.2010 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 30.07.1985 i.d.F. der letzten Änderung vom 15.12.2009 beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Er dient der Bestattung verstorbener Einwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzungen von Aschen.

(3) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

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a) Bestattungsbezirk des Friedhofes Freudenstadt:

er umfasst das Gebiet der Kernstadt und den Stadtteil Zwieselberg.

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Dietersweiler:

er umfasst das Gebiet des Stadtteils Dietersweiler.

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Frutenhof:

er umfasst das Gebiet des Stadtteils Frutenhof.

d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Grüntal:

er umfasst das Gebiet des Stadtteils Grüntal.

e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Igelsberg:

er umfasst das Gebiet des Stadtteils Igelsberg.

f) Bestattungsbezirk des Friedhofs Kniebis:

er umfasst das Gebiet des Stadtteils Kniebis.

g) Bestattungsbezirk des Friedhofs Musbach:

er umfasst das Gebiet des Stadtteils Musbach.

h) Bestattungsbezirk des Friedhofs Wittlensweiler:

er umfasst das Gebiet des Stadtteils Wittlensweiler.

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnung des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbebetrieben,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

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(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

(3) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den zur Aufsicht berechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(6) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die anfallenden Abfälle dürfen nicht innerhalb des Friedhofes entsorgt werden.

(7) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

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(8) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

##### Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6

##### Särge/Urnen/Grabbeigaben

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. Särge und Überurnen aus Kunststoff und sonstige nicht verrottbare Grabbeigaben und Grabschmuckbeigaben sind nicht zulässig.

§ 7

##### Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

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§ 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre; bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind 15 Jahre.

Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.

Die Ruhezeit der Leichen bei Erstbestattung in ein doppeltiefes Grab beträgt 30 Jahre.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(3) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden.

Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

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(5) Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber/Rasengräber

b) Urnengräber

c) Wahlgräber einfach tief und doppeltief / Rasengräber doppeltief

d) Urnenwahlgräber

e) Urnenwahlgräber mit besonderer Gestaltung

f) Urnenreihengräber im anonymen Urnenfeld

g) Urnengrabfeld zur Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

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§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge:

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 10. Lebensjahr.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

(6) Abs. 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.

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§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren, bei Kindern auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie werden anlässlich eines Todesfalls verliehen. Außerdem kann Einwohnern, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Das Nutzungsrecht kann vorzeitig, jedoch erst nach Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden.

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(4) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

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d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechtes verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der Nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle.

(8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Stadt auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.

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V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 13

Auswahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Grundlage ist der Übersichtsplan vom 29.09.2005.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über § 15 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Stadt die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.

§ 14

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.

(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig:

Grabmale

a) mit politischen Symbolen und Texten,

b) mit Farbanstrichen auf Stein,

c) mit Lichtbildern über 50 cm² Größe

Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.

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§ 15

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist laut § 16 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Über die Vorschriften des § 14 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Betonwerkstein mit Natursteinvorsatz, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Die Grabmale dürfen angemessene Sockel haben,

b) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 qm Ansichtsfläche,

b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,00 qm Ansichtsfläche,

c) Grabmale sind bis zu einer Gesamthöhe von 1,00 m über dem Friedhofsgelände zulässig,

d) Grabkreuze und Stelen mit einem Querschnitt bis zu 30/30 cm und bis zu einer Gesamthöhe von 1,30 m über dem Friedhofsgelände.

(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Urnengrabstätten liegende Grabmale bis zu 0,30 qm Ansichtsfläche und stehende Grabmale bis zu 70 cm Höhe und 0,30 qm Ansichtsfläche.

b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche.

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c) Im Urnenfeld I der Kernstadt sind keine Abdeckplatten zulässig.

(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.

(7) Grabeinfassungen jeder Art sind nicht zulässig, soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(8) Grabzwischenwege, die nicht von der Stadt mit Trittplatten belegt sind, dürfen nur bekiest werden.

(9) Die Stadt stellt bei Bedarf Grabfelder für Rasengräber zur Verfügung. Diese Gräber werden von der Stadt unterhalten. Auf ihnen sind nur flachliegende, oberflächenbündige Grabplatten in den Ausmaßen 40 x 30 cm bei Einzelgrab einfachtief und 50 x 40 cm bei Einzelgrab doppeltief zulässig. Die Inschrift muss als vertiefte Schrift ausgebildet sein. Grabeinfassungen und eine sonstige Bepflanzung außer Rasen ist unzulässig.

(10) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 16

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, die Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

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(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.

§ 17

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und kraftschlüssig durch ausreichende Dübelung mit dem Fundament zu verbinden.

Hierzu bindend ist die „Technische Anleitung zur Standsicherheit für Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ der Deutschen Naturstein-Akademie (Denak), Ausgabe August 2006.

Die Standsicherheit ist durch ein Prüfprotokoll nachzuweisen.

§ 18

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies

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auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 19

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 20

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Nicht verrottbarer Grabschmuck und sonstige umweltbelastende Gegenstände sollten vermieden werden und müssen gegebenenfalls selbst entsorgt werden.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur

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mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen.

§ 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

(7) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 15) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

(8) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

§ 21

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1) auf schriftliche Anforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätten im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in

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Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 22

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

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VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 23

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungs- und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 1 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 2 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 16 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Abs. 1),

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  1. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 25

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 26

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:

  • a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  • b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet:

  • a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  • b) wer Bestattungspflichtiger ist (§ 31 Bestattungsgesetz).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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§ 27

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes. (2) Die Verwaltungsgebühren, die Grabnutzungsgebühren, die Bestattungsgebühren und alle sonstigen anfallenden Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 28

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

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X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2003 nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Bestattungsgebührensatzung vom 30.07.1985 außer Kraft.

(3) Die jetzige Friedhofssatzung der Stadt Freudenstadt ersetzt alle seither geltenden Regelungen.

Inkrafttreten der Änderungssatzung vom 30.06.1987: 01. August 1987

Inkrafttreten der Änderungssatzung vom 17.12.1991: 01. Januar 1992

Inkrafttreten der Änderungssatzung vom 30.03.1993: 03. April 1993

Inkrafttreten der Änderungssatzung vom 13.12.1994: 01.01.1995

Inkrafttreten der Änderungssatzung vom 26.03.1996: 01.04.1996

Inkrafttreten der Änderungssatzung vom 23.10.2001: 01.01.2002

Inkrafttreten der Änderungssatzung vom 27.11.2001: 01.01.2002

Inkrafttreten der Änderungssatzung vom 27.05.2003: 01.07.2003

Inkrafttreten der Änderungssatzung vom 29.11.2005: 01.01.2006

Inkrafttreten der Änderungssatzung vom 14.12.2010: 01.01.2011

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Gebührenverzeichnis (aufgrund von § 28 der Friedhofssatzung)

I. Verwaltungsgebühren

Lfd.Nr.LeistungGebühr
1)Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals40,00 €
2)Zulassung zur gewerbsmäßigen Errichtung, Änderung und Unterhaltung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
a)Dauerzulassung jährlich70,00 €
b)Einzelfall17,00 €
3)Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege
a)Dauerzulassung bis 100 Grabstellen jährlich40,00 €
Dauerzulassung über 100 Grabstellen jährlich Die Jahresgebühren für die Grabpflege werden nach der Zahl der im vorangegangenen Kalenderjahr gepflegten Grabstellen bemessen.185,00 €
b)Einzelfall17,00 €
4)Zulassung sonstiger gewerblicher Tätigkeit (z. B. Bestattungsinstitute)
a)Dauerzulassung jährlich70,00 €
b)Einzelfall17,00 €

II. Grabnutzungsgebühren

Lfd.Nr.LeistungGebühr
1)Überlassung eines Reihengrabes oder Rasengrabes
a)für Erwachsene990,00 €
b)für Kinder300,00 €
c)für Urnen450,00 €
d)Urnengrab im anonymen Urnengrabfeld330,00 €
2)Überlassung eines Wahlgrabes auf dem Friedhof der Kernstadt
A.am Hauptweg und in Abt. 5 (SG)
a)Einzelgrab einfachtief1.175,00 €
b)Einzelgrab doppeltief2.070,00 €
c)Doppelgrab einfachtief2.450,00 €
d)Doppelgrab doppeltief4.320,00 €
e)3-fach-Grab3.750,00 €
f)4-fach-Grab5.050,00 €
g)5-fach-Grab6.350,00 €
h)6-fach Grab7.600,00 €
B.im Urnenfeld mit besonderer Gestaltung
Urnenwahlgrab735,00 €

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Lfd.Nr.II. Grabnutzungsgebühren LeistungGebühr
2)Überlassung eines Wahlgrabes auf dem Friedhof der Kernstadt
C.in allen anderen Abteilungen des Friedhofs der Kernstadt und in allen Stadtteilen
a)Einzelgrab einfachtief1.050,00 €
b)Einzelgrab doppeltief/Rasengrab doppeltief1.860,00 €
c)Doppelgrab einfachtief2.200,00 €
d)Doppelgrab doppeltief3.870,00 €
e)3-fach-Grab3.350,00 €
f)4-fach-Grab4.550,00 €
g)5-fach-Grab5.700,00 €
h)6-fach Grab6.850,00 €
D.auf allen Friedhöfen der Stadt
a)Kindergrab315,00 €
b)Urnengrab765,00 €
c)Doppelurnengrab1.515,00 €

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes für ein Wahlgrab wegen Anpassung an das Ruherecht werden folgende Nutzungsgebühren erhoben:

a) bei einem Wahlgrab pro vollem Verlängerungsjahr 1/25 der Gebühr gemäß Ziffer II 2) A, B, C und D. Das restliche angefangene Verlängerungsjahr wird entsprechend der Ruhezeit mit vollen Monatsbeiträgen (1/12 der Jahresverlängerungsgebühr) berechnet.

b) bei einem doppeltiefen Wahlgrab einschließlich doppeltiefem Rasengrab pro vollem Verlängerungsjahr 1/30 der Gebühr gemäß Ziffer II 2) A, B, C und D. Das restliche angefangene Verlängerungsjahr wird entsprechend der Ruhezeit mit vollen Monatsbeiträgen (1/12 der Jahresverlängerungsgebühr) berechnet.

c) für ein Kinder- bzw. ein Urnengrab pro vollem Verlängerungsjahr 1/15 der Gebühr gemäß Ziffer II 2) A, B, C und D. Das restliche angefangene Verlängerungsjahr wird entsprechend der Ruhezeit mit vollen Monatsbeiträgen (1/12 der Jahresverlängerungsgebühr) berechnet.

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III. Bestattungsgebühren

Lfd.Nr.LeistungGebühr
1)Grundgebühr
a)Erdbestattung570,00 €
b)doppeltiefe Erdbestattung725,00 €
c)Urnenbeisetzung/Kinderbestattung350,00 €
d)Umbettung Urne545,00 €
Mit der Grundgebühr sind die Tätigkeit der Verwaltung und das Öffnen und Schließen des Grabes abgegolten.
2)Trauerfeierlichkeiten unter Anspruchnahme der Friedhofskapelle250,00 €
3)Benutzungsgebühr für die Überlassung einer Leichenzelle einschließlich Kühlzelle pauschal80,00 €
4)Unterhaltung von Umfassungsplatten für den jeweiligen Nutzungszeitraum
a)Urnengrab (15 Jahre)117,00 €
b)Doppelurnengrab (15 Jahre)342,00 €
c)Einzelgrab (25 Jahre)250,00 €
d)Einzelgrab doppeltief (30 Jahre)300,00 €
e)Doppelgrab (25 Jahre)395,00 €
f)Doppelgrab doppeltief (30 Jahre)475,00 €
g)3-fach-Grab (25 Jahre)500,00 €
h)4-fach-Grab (25 Jahre)610,00 €
i)5-fach-Grab (25 Jahre)700,00 €
j)6-fach-Grab (25 Jahre)800,00 €

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Lfd.Nr.III. Bestattungsgebühren LeistungGebühr
5)Für die Verlängerung der Unterhaltung von Umfassungsplatten für den jeweiligen Nutzungszeitraum wegen Anpassung an das Ruherecht werden pro vollem Verlängerungsjahr folgende Gebühren erhoben:
a)Urnengrab7,80 €
b)Doppelurnengrab22,80 €
c)Einzelgrab10,00 €
d)Einzelgrab doppeltief10,00 €
e)Doppelgrab15,80 €
f)Doppelgrab doppeltief15,80 €
g)3-fach-Grab20,00 €
h)4-fach-Grab24,40 €
i)5-fach-Grab28,00 €
j)6-fach-Grab32,00 €
Das letzte angefangene Verlängerungsjahr wird entsprechend der Ruhezeit mit vollen Monatsbeiträgen (1/12 der Jahresverlängerungsgebühr) berechnet.
6)Kosten für die Pflege und Unterhaltung der Grabstellen
a)Rasenreihengräber im Rasengrabfeld525,00 €
b)doppeltiefe Rasengräber im Rasengrabfeld630,00 €
c)Urnenreihengräber im anonymen Urnengrabfeld157,00 €
d)Beim Urnenfeld mit besonderer Gestaltung verpflichtet sich der Nutzungsberechtigte, einen Vertrag über Grabpflege und Grabausstattung auf die Dauer des verliehenen Nutzungsrechtes abzuschließen.
7)Die Verlängerung der Pflege und Unterhaltung von doppeltiefen Rasengräber wird in vollen Jahren berechnet. Als Jahresverlängerungsgebühr wird pro Jahr 1/30 der Gebühr gemäß Ziffer III 6b) erhoben.

Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2011 in Kraft.