Friedhofsgebühren Alpirsbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Alpirsbach · Baden-Württemberg · PLZ 72275

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2015
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 20.01.2015 (gültig ab 01.03.2015)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
658,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung) Nr. 3.11
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.769,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Doppeltiefe Einzelgrabstätte (1-stellig, 2 Bestattungen übereinander möglich)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung) Nr. 3.22
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
514,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung) Nr. 3.14
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
1.316,00 €*
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 20 J. Ruhezeit
* Bedingung: Pauschalpreis je Grabstätte; Beisetzung von bis zu 2 Urnen möglich (§ 13 Abs. 2), im Ausnahmefall bis max....
💡 Umgerechnet: 329 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.316 € für 4 Urnen (= Ø 329 € je Urne)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung) Nr. 3.24 i.V.m. § 13 Abs. 2 Friedhofssatzung
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
393,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur Friedhöfe Alpirsbach, Reinerzau, Rötenbach, Peterzell (§ 13 Abs. 3)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung) Nr. 3.16
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
735,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 735 € · Urne: 240 €
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung) Nr. 2.11 und 2.15
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
205,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung) Nr. 6

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.01.2015 (gültig ab 01.03.2015) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​ Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung der Stadt Alpirsbach (Stand 20.01.2015, gültig ab 01.03.2015)

STADT ALPIRSBACH

  • GEBÜHRENVERZEICHNIS -

Landkreis Freudenstadt ANLAGE ZUR FRIEDHOFSSATZUNG

vom 20. Januar 2015 (gültig ab 01. März 2015)

Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühr in Euro 1. Verwaltungsgebühren 1.1 Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales 30,00 1.2 Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern gem. § 4 der Friedhofssatzung: 1.21 Zulassung für den Einzelfall 30,00 1.22 Zulassung allgemein (befristet auf 5 Jahre) 75,00 1.3 Zustimmung zur Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Gebeinen 50,00 1.4 Zustimmung zu vorzeitigen Grabauflösungen oder zu sonstigen Änderungen bei den Grabnutzungsrechten 50,00 2. Bestattungsgebühren für die Friedhöfe Alpirsbach, Rötenbach, Ehlenbogen, Peterzell, Reinerzau, Reutin und Römlinsdorf 2.1 Herstellen von Grabstätten 2.11 Herstellen und Schließen eines Reihengrabes bzw. Wahlgrabes zur Bestattung von Personen über 5 Jahren 735,00 2.12 Herstellen und Schließen eines Reihengrabes bzw. Wahlgrabes zur Bestattung von Personen unter 5 Jahren 450,00 2.13 Herstellen und Schließen einer Grabstätte bei doppeltiefer Belegung 800,00 2.14 Herstellen und Schließen von Gräbern zur Bestattung von Tot- und Fehlgeburten (soweit kein Kindergrab erforderlich ist) 450,00 2.15 Öffnen und Schließen von Gräbern zur Beisetzung von Aschen (Urnen) 240,00 2.16 Öffnen und Schließen der Urnennische sowie das Anbringen der Urnennischenplatte nach Anbringung der Inschrift 123,00 2.17 Ausgraben, Umbetten und nachträgliche Tieferlegung von Leichen, Gebeinen oder Urnen und sonstigen Verrichtungen, 2.17.1 je Hilfskraft/Stunde 90,00 2.17.2 je Baggerstunde (einschl. Bedienungspersonal) 125,00 2.17.3 für sonstige Verrichtungen 65,00 2.18.1 Zuschlag zu Position 2.11 bis 2.17 für die unabdingbare Herstellung von Grabstätten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 30 v.H. 2.2 Durchführung der Bestattungen 2.21 bei Erdbestattungen mit Bestattungsaufsicht 73,00 2.22 bei Gestellung von Trägern, je Träger 56,00 2.23 Beisetzung von Urnen mit Bestattungsaufsicht 73,00 2.24 Beisetzung von auswärts überführten Gebeinen ohne Bestattungsfeier 45,00 2.25 Zuschlag zu Pos. 2.21 bis 2.24 bei Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 30 v.H. 3. Benutzungsgebühren für die Friedhöfe Alpirsbach, Rötenbach, Ehlenbogen, Peterzell, Reinerzau, Reutin und Römlinsdorf 3.1 Überlassung eines Reihengrabes (Einzelgräber) 3.11

  • für Personen von 5 und mehr Jahren, Ruhezeit 20 Jahre

658,00 3.12

  • für Personen unter 5 Jahren, Ruhezeit 15 Jahre

422,00 3.13 Rasenreihengrab, Ruhezeit 20 Jahre 4.162,00 3.14 Urnenreihengrab, Ruhezeit 20 Jahre 514,00 3.15 Urnenrasenreihengrab, Ruhezeit 20 Jahre 1.487,00 3.16 Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte, Ruhezeit 15 Jahre 393,00 3.2 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Wahlgräber, Ruhezeit 20 Jahre) 3.21 Doppelgrab 2.280,00 3.22 Doppeltiefe Einzelgrabstätte 1.769,00 3.23 Rasenwahlgrab 6.149,00 3.24 Urnenwahlgrab 1.316,00 3.25 Urnennischengrab (Friedhöfe Alpirsbach, Reinerzau und Rötenbach) 1.087,00 3.26 Urnenrasenwahlgrab 2.397,00 3.3 Zusätzliche Urne in Erdwahlgrab 385,00 3.4 Verlängerung des Nutzungsrechtes wegen Anpassung an das Ruherecht/Nutzungsrecht 3.41 bei einem Wahlgrab = pro angefangenem Jahr 1/20 der Gebühr gemäß Ziffer 3.21 bis 3.26 4. Benutzungsgebühren für Auswärtige 4.1 Überlassung eines Reihengrabes (Einzelgräber) 4.11

  • für Personen von 5 und mehr Jahren, Ruhezeit 20 Jahre

731,00 4.12

  • für Personen unter 5 Jahren, Ruhezeit 15 Jahre

469,00 4.13 Rasenreihengrab, Ruhezeitzeit 20 Jahre 4.625,00 4.14 Urnenreihengrab, Ruhezeit 20 Jahre 572,00 4.15 Urnenrasenreihengrab, Ruhezeit 20 Jahre 1.653,00 4.16 Anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätte, Ruhezeit 15 Jahre 437,00 4.2 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Wahlgräber, Ruhezeit 20 Jahre) 4.21 Doppelgrab 2.280,00 4.22 Doppeltiefe Einzelgrabstätte 1.769,00 4.23 Rasenwahlgrab 6.149,00 4.24 Urnenwahlgrab 1.317,00 4.25 Urnennischengrab (Friedhöfe Alpirsbach, Reinerzau und Rötenbach) 1.088,00 4.26 Urnenrasenwahlgrab 2.398,00 4.27 Zusätzliche Urne in Erdwahlgrab 385,00 4.3 Verlängerung des Nutzungsrechts wegen Anpassung an das Ruherecht/Nutzungsrecht 4.31 bei einem Wahlgrab = pro angefangenem Jahr 1/20 der Gebühr gemäß Ziffer 4.21 bis 4.26 5. Kostenersätze für die Verlegung von Grabeinfassungen/Umfassungsplatten 5.1 für ein Reihengrab und für eine doppeltiefe Grabstätte 272,00 5.2 für ein Doppelgrab 394,00 5.3 für ein Kindergrab 255,00 5.4 für ein Urnengrab 234,00 Bemerkungen:

Bei Wahlgräbern obliegt die Wiederverlegung von Grabeinfassungen bei der zweiten und jeder weiteren Belegung den Grabnutzungsberechtigten. 6. Benutzung der Friedhofshallen 205,00

Bemerkung:

Die Gebühr wird erhoben, unabhängig von der Dauer und der Art der Benutzung.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 24.03.2015 (in Kraft ab 01.04.2015), zuletzt geändert 24.01.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Alpirsbach (Beschluss 24.03.2015, Stand 01.04.2015)

Friedhofsatzung Stadt Alpirsbach Ortsrechtsverzeichnis Nr. 26 Landkreis Freudenstadt Stand 01.04.2015

Friedhofssatzung

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg und den §§ 42a und 71a Landesverwaltungsverfahrensgesetz hat der Gemeinderat am 24. März 2015 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen: In der Fassung der Bekanntmachung vom 26.03.2015

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Die Friedhöfe (im weiteren Wortlaut „Friedhof“ genannt) werden als einheitliche öffentliche Einrichtungen der Gemeinde geführt. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: 3.1 Bestattungsgebiet des Friedhofs Alpirsbach:

Er umfasst das Gebiet der Kernstadt (Stadtteil Alpirsbach), 3.2 Bestattungsgebiet des Friedhofs Rötenbach:

Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Rötenbach, 3.3 Bestattungsgebiet des Friedhofs Ehlenbogen:

Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Ehlenbogen, 3.4 Bestattungsgebiet des Friedhofs Peterzell:

Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Peterzell, 3.5 Bestattungsgebiet des Friedhofs Reinerzau:

Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Reinerzau, 3.6 Bestattungsgebiet des Friedhofs Reutin:

Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Reutin, 3.7 Bestattungsgebiet des Friedhofs Römlinsdorf:

Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Römlinsdorf, Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen bzw. hat das Recht, bei Belegungsschwierigkeiten Ausnahmen anzuordnen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

Der Friedhof darf nur während der Öffnungszeiten von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr betreten werden. Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

Friedhofsatzung

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: 2.1 Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, 2.2 während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen, 2.3 den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, 2.4 Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, 2.5 Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, 2.6 Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, 2.7 Druckschriften zu verteilen, 2.8 ohne Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren, 2.9 zu lärmen und zu spielen, zu essen, zu trinken zu rauchen und zu lagern, 2.10 der Aufenthalt von Kindern unter 12 Jahren ohne Begleitung von Erwachsenen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. Es können auch Zulassungen für den Einzelfall ausgestellt werden.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf den gemeindlichen Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeit ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmte Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; nach § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

Friedhofsatzung III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

(3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

§ 6 Särge / Urnen / Grabbeigaben

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

(3) Urnen / Überurnen aus Kunststoff (PVC) oder Metall und sonstige nicht verrottbare Grabbeigaben sind nicht zulässig.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt Erdbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführung der Toten innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen ausführen. Dazu gehören der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten, die Überführung der Urnen zum Beisetzungsfriedhof.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind, Jahre. Die Ruhezeit von Aschen in anonymem Urnengemeinschaftsgrabstätten beträgt 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Leichen) sind in geeigneter Weise nach vorheriger Absprache mit der Gemeinde innerhalb des Friedhofes zu bestatten.

Friedhofsatzung (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen; es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber (Einzelgräber),
  2. 2. Rasenreihengräber (Einzelgräber),
  3. 3. Urnenreihengräber (Einzelgräber),
  4. 4. Urnenrasengräber (Einzelgräber),
  5. 5. Kindergräber (Einzelgräber),
  6. 6. Anonyme Urnengemeinschaftsstätten,
  7. 7. Doppelgräber (Wahlgräber),
  8. 8. Doppeltiefe Gräber (Wahlgräber),
  9. 9. Rasenwahlgräber (Wahlgräber),
  10. 10. Urnenwahlgräber (Wahlgräber),
  11. 11. Urnenrasenwahlgräber (Wahlgräber),
  12. 12. Urnennischengräber (Wahlgräber auf den Friedhöfen Alpirsbach, Reinerzau und Rötenbach).

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge:

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:

Friedhofsatzung

  1. 1. Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine verstorbene Person beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt ein dreimonatiger Hinweis auf dem Grabstein.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag oder auf Mitteilung des Bestatters auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Sie kann, wenn keine sachlichen Gründe entgegen stehen, um 1 bis 3 Jahre oder um 20 Jahre verlängert werden.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten bzw. die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  2. 2. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

Friedhofsatzung (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

(13) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes von Wahlgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher schriftlich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld hingewiesen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt ein dreimonatiger Hinweis auf dem Grabstein.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber, Urnenrasengräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In Urnenwahlgrabstätten können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, in denen bis zu max. 4 Urnen bestattet werden können, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.

(3) Auf den Friedhöfen Alpirsbach, Reinerzau, Rötenbach und Peterzell sind Urnengemeinschaftsgrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden in der Regel ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.

(4) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.

(5) Urnenrasengräber sind Grabstätten, bei denen die Stadt die Grabpflege während der gesamten Ruhezeit übernimmt. Die Grabstätten werden bei Bedarf festgelegt. Eine Grabeinfassung oder eine sonstige Bepflanzung außer Rasen ist unzulässig.

(6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften (ohne Plattenbeläge) und - soweit nach den Belegungsplänen des jeweiligen Friedhofes möglich - Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften (mit Plattenbelägen) eingerichtet. Desweiteren werden Grabfelder für Rasengräber ausgewiesen.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll, sofern die Auswahlmöglichkeit auf dem jeweiligen Friedhof besteht. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die

Friedhofsatzung Verpflichtung, die in Belegungs-und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche,
  2. 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,00 m² Ansichtsfläche.

(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf einstelligen Urnengrabstätten Grabmale bis zu 0,40 m² Ansichtsfläche,
  2. 2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche.

(5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.

(6) An Urnennischenwänden dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.ä. nicht angebracht oder abgelegt werden. Die Schriftart und die Schriftgröße an den Urnennischenplatten werden von der Gemeinde vorgegeben.

(7) Pflanzen sollen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. (8) Die Stadt stellt Grabfelder für Rasenerd- und Rasenurnengrabstätten zur Verfügung. Diese Rasengrabstätten werden von der Stadt unterhalten. Auf ihnen sind keine Grabplatten, Grabeinfassungen oder sonstige Bepflanzungen außer Rasen zulässig. Bei den Rasenerdgrabstätten wird ein Betonfundament für die Anbringung eines Grabsteines von der Stadt vorgegeben. Bei den Urnenrasengrabstätten ist kein Betonfundament vorhanden.

(9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes und im Rahmen des Friedhofes und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen zulassen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

Friedhofsatzung (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 18 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,00 m Höhe: 12 cm, bis 1,20 m Höhe: 14 cm, bis 1,40 m Höhe: 16 cm, ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

§ 19 Grabmalhöhe und Grababdeckplatten

(1) Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Erdbestattungen dürfen bei Einzelgrabstätten Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 160 cm, bei Mehrfachgrabstätten eine Höhe von 180 cm nicht überschreiten.

(2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

(3) Bei Urnengrabstätten können auf Antrag Abdeckplatten zugelassen werden.

§ 20 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, die Anordnung nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes zu vollstrecken, d.h. auf Kosten des Verantwortlichen zu handeln oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

Friedhofsatzung (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Anordnung nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstrecken, d.h. die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 6) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Pflanzen sollen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.

§ 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungs-berechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (Verfügungs-oder Nutzungsberechtigte) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so kann die Gemeinde die Anordnung nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstrecken, d.h. die Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten können von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen. Ist dies untauglich, kann das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzogen werden. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend.

(3) Zwangsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Leichenhallen

Friedhofsatzung

§ 24 Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt.
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt, i) ohne Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert, j) auf dem Friedhof lärmt und spielt, isst, trinkt und lagert.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 27 Erhebungsgrundsatz

Friedhofsatzung Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder (gem. § 31 Bestattungsgesetz). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 15. Dezember 2009 (in Kraft getreten am 01.01.2010) mit allen späteren Änderungen außer Kraft.

(3) Das aufgrund von § 30 der bisherigen Friedhofsatzung geltende Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung) vom 19. Dezember 2006 (gültig ab 01. Januar 2007) tritt 28.02.2015 außer Kraft.

(4) Gleichzeitig tritt das Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung) vom 20.01.2015 zum 01.03.2015 in Kraft. Alpirsbach, den 26.03.2015 gez. Ullrich Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG – Änderung der Friedhofssatzung (Beschluss 24.01.2023)

Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 6, [11, 12, 13, 15, 17, 18, 20, 43, 44 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) – hat der Gemeinderat der Stadt Alpirsbach am 24.01.2023 folgende Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) beschlossen:

Artikel 1 – Änderung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen

der Gemeindefeuerwehr nach §16 Feuerwehrgesetz – Feuerwehrentschädigungssatzung -

Die Feuerwehrentschädigungssatzung in der Fassung vom 21.06.2022, zuletzt geändert am 21.06.2022, veröffentlicht in Alpirsbach, am 15.07.2022 wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a Umsatzsteuer:

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

Artikel 2 – Änderung der Friedhofssatzung

Die Friedhofssatzung in der Fassung vom 01.04.2015, zuletzt geändert am 24.03.2015, veröffentlicht in Alpirsbach, am 01.04.2015 wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

§ 30a Umsatzsteuer:

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

Artikel 3 – In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Alpirsbach geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Alpirsbach, den 24.01.2023

gez. Michael E. Pfaff Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Alpirsbach?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Alpirsbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 72xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Alpirsbach anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Alpirsbach
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 240 € (Urne) bzw. 735 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Alpirsbach (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 72xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Alpirsbach:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €