Friedhofsgebühren Schönberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Markt Schönberg · Bayern · PLZ 94513

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.12.2025 (1. Änderungssatzung, gültig ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.104,00 €*
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur im Friedhof III an der Gartenstraße
🧮 55,20 €/J. × 20 J. = 1.104 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. a FGS i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 01.12.2025 (Einzelgrabstätte, 1-stellig)
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.260,00 €*
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Familiengrabstätte (Mehrpersonengrab mit mind. 2 Grabstellen; bis zu 4 Verstorbene möglich, § 9 Abs. 3 FS);...
🧮 63 €/J. × 20 J. = 1.260 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. b FGS i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 01.12.2025 (Familiengrabstätte Friedhof I u. II; kein 1-stelliges Wahlgrab bepreist)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
340,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Pauschalpreis je Grabstätte für bis zu 4 Urnen (§ 10 Abs. 3 FS); nur Abdeckplatten zugelassen; kein 1-Urnen...
🧮 34 €/J. × 10 J. = 340 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. e FGS i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 01.12.2025 (Urnenerdgrabstätte, Pauschalpreis je Grabstätte für bis zu 4 Urnen)
Urnenwahlgrab (4 Urnen)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 4 Urnen
337,00 €*
Gesamt für 4 Urnen (10 J. Ruhezeit)
* Bedingung: Pauschalpreis je Grabstätte für bis zu 4 Urnen (§ 10 Abs. 3 FS), mit Grabmal; kein 1-Urnen-Tarif für diesen...
💡 Umgerechnet: 84 € pro Urne
🧮 33,70 €/J. × 10 J. = 337 € · für 4 Urnen (Ø 84 € je Urne)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. f FGS i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 01.12.2025 (Urnengrabstätte mit Grabmal, Pauschalpreis je Grabstätte für bis zu 4 Urnen)
Baumbestattung
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
303,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Naturfriedhof (Friedhof III an der Gartenstraße)
🧮 30,30 €/J. × 10 J. = 303 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. g FGS i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 01.12.2025 (Urneneinzelgrabstätte im Naturfriedhof, für 1 Urne)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
300,38 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Sarg: 300,38 €; Urne: 124,50 €; zzgl. Transport je Träger 15,37 € sowie Versenken Sarg 30,74 € bzw. Absenke...
📄 § 5 Abs. 2 Ziff. a und b FGS i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 01.12.2025
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
140,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: je angefangenem Benutzungstag; Sargkühlzelle 197,00 €/Tag
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. a FGS i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 01.12.2025

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.12.2025 (1. Änderungssatzung, gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌‌ Friedhofsgebührensatzung (FGS) des Marktes Schönberg vom 13.12.2021 (gültig ab 01.01.2022)

MARKT SCHÖNBERG Staatl. anerkannter Luftkurort

Friedhofsgebühren-satzung -FGS-

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung – FGS) Vom 13. Dezember 2021

Markt Schönberg Verwaltungsgemeinschaft Schönberg Landkreis Freyung-Grafenau (Bayer. Wald) Mitgliedsgemeinden: Markt Schönberg, Innernzell, Schöfweg, Eppenschlag Finanzverwaltung Marktplatz 16 94513 Schönberg

Ansprechpartner:

Günther Kellermann Telefon:

08554/9604-27 Telefax:

08554/9604-50 E-Mail:

[email protected] Internet:

http://www.vg-schoenberg.de EAPL:

028-01/0 Beschlüsse:

Finanzausschuss 23.11.2021, Marktgemeinderat 07.12.2021 Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten ............................................................................... 4

§ 2 Gebührenschuldner ......................................................................................................... 4

§ 3 Entstehen einer Gebühr .................................................................................................. 4

§ 4 Grabnutzungsgebühr ....................................................................................................... 5

§ 5 Bestattungsgebühren ...................................................................................................... 6

§ 6 Sonstige Gebühren und Kostenerstattungen ................................................................... 7

§ 7 Inkrafttreten ..................................................................................................................... 7

Friedhofsgebührensatzung (FGS) des Marktes Schönberg

vom 13. Dezember 2021

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Schönberg, nachfolgend Markt genannt, folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Der Markt erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren und Kostenerstattungen (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigen zu tragen.

§ 3 Entstehen einer Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a) bei erstmaliger Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer des Nutzungsrechts

nach § 19 der Friedhofsatzung (FS), mindestens jedoch für die Dauer der Ruhefrist,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum

der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die

Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen

Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebühren-pflichtigen Leistung.

(3) Die sonstigen Gebühren und die Kostenerstattungen (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte im Friedhof III an der Gartenstraße 40,00 Euro

b) eine Familiengrabstätte im Friedhof I an der Deggendorfer Straße und im Friedhof II an der Gartenstraße

68,50 Euro

c) eine Familiengrabstätte im Friedhof III an der Gartenstraße 80,00 Euro

d) eine Gruft im Friedhof II an der Gartenstraße 152,50 Euro

e) eine Urnenerdgrabstätte im Friedhof III an der Gartenstraße 54,00 Euro

f) Urnengrabstätte mit Grabmal 56,00 Euro

g) eine Urneneinzelgrabstätte im Naturfriedhof an der Gartenstraße 29,30 €uro

h) eine zusätzliche Urne in einem Erdgrab 34,00 €uro

i) eine Familiengrabstätte als Kindergrabstätte 24,40 Euro

Für Familiengräber mit einer Breite von mehr als 1,20 m, ausgenommen Grabstätten im Friedhof III, wird für jede angefangene 10 cm Mehrbreite ein Zuschlag von 10 % der Grabgebühr erhoben, es sei denn, dass der Nutzungsberechtigte vor Fälligkeit der Grabgebühr das Grab auf Normalgröße bringt.

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Benutzung und Betreuung des Leichenhauses

a) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangenem Benutzungstag

84,50 Euro b) Die Gebühr für die Benutzung der Sargkühlzelle im Leichenhaus beträgt je angefangenem Benutzungstag

35,30 Euro

(2) Durchführung der Bestattung

a) Öffnen eines Erdgrabes; Erdaushub, Grabverbau, Standsicherheitsprüfung v. Grabmälern, Randsicherung, Zwischenlagerung von Grabaushub und Wiederverfüllen bei Leichen unter 10 Jahren

315,00 Euro b) Öffnen eines Erdgrabes; Erdaushub, Grabverbau, Standsicherheitsprüfung v. Grabmälern, Randsicherung, Zwischenlagerung von Grabaushub und Wiederverfüllen bei Leichen unter 5 Jahren

225,60 Euro c) Öffnen eines Erdgrabes; Erdaushub, Grabverbau, Standsicherheitsprüfung v. Grabmälern, Randsicherung, Zwischenlagerung von Grabaushub und Wiederverfüllen bei Leichen über 10 Jahren

461,25 €uro d) Öffnen eines Erdgrabes; Erdaushub, Standsicherheitsprüfung v. Grabmä-lern, Wiederverfüllen bei der Bestattung einer Urne

191,25 €uro e) Transport des Sarges oder der Urne zur Grabstätte je Träger 23,60 €uro

f) Versenken des Sarges 47,20 Euro

g) Beisetzung (Absenken) der Urne 11,80 Euro

(3) Durchführung von Umbettungen

a) Ausgrabung einer Leiche 472,00 Euro

b) Ausgrabung von Gebeinen 283,20 Euro

c) Ausgrabung einer Urne 141,60 Euro

d) Umbettung einer Leiche 472,00 Euro

e) Umbettung von Gebeinen 94,40 €uro

f) Umbettung von Urnen und Aschenresten 94,40 Euro

§ 6 Sonstige Gebühren und Kostenerstattungen

(1) Verwaltungsgebühren

a) Die Gebühr für Kontrollaufgaben im Zusammenhang mit der ordnungs-gemäßen Grabstätten Zuweisung oder Überführung einer Leiche nach auswärts beträgt

47,20 Euro

b) Die Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde beträgt 23,60 Euro

c) Die Gebühr für die Gestattung von Ausnahmen beträgt 23,60 Euro

d)

Die Gebühr für die Erlaubnis ein Grabmal zu errichten beträgt 4% der Her-Stellg-Kosten

e) Die Gebühr für die Erlaubnis ein Grabmal vor Ablauf der Ruhefrist zu entfernen beträgt

23,60 Euro

(2) Kostenerstattung

a) Die anteiligen Kosten für das Herstellen von Streifenfundamenten werden nach tatsächlichem Aufwand erhoben

b) Die Kosten für die Entfernung von Abdeckplatten betragen 70,00

(3) Sonstige Leistungen

Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 02.10.2013 in der Fassung der Änderungssatzung vom 02.11.2017 des Marktes Schönberg außer Kraft.

Schönberg, den 13. Dezember 2021

MARKT SCHÖNBERG

Martin Pichler Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 13.12.2021 (gültig ab 01.01.2022) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung (FS) des Marktes Schönberg vom 13.12.2021 (gültig ab 01.01.2022)

MARKT SCHÖNBERG Staatl. anerkannter Luftkurort

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung -Friedhofssatzung--FS-

Satzung über die öffentliche Bestattungs-einrichtung des Marktes Schönberg (FS) Vom 13. Dezember 2021 Markt Schönberg Verwaltungsgemeinschaft Schönberg Landkreis Freyung-Grafenau (Bayer. Wald) Mitgliedsgemeinden: Markt Schönberg, Innernzell, Schöfweg, Eppenschlag Finanzverwaltung Marktplatz 16 94513 Schönberg

Ansprechpartner: Günther Kellermann Telefon: 08554/9604-27 Telefax: 08554/9604-50 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.vg-schoenberg.de EAPL: 028-01/0 Beschlüsse: Finanzausschuss 23.11.2021, Marktgemeinderat 07.12.2021

INHALTSVERZEICHNIS ABSCHNITT I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN .......................................................................................... 5

§ 1 Geltungsbereich ........................................................................................................... 5

§ 2 Friedhofszweck ............................................................................................................ 5

§ 3 Bestattungsanspruch ................................................................................................... 5

§ 4 Friedhofsverwaltung ..................................................................................................... 6

ABSCHNITT II ORDNUNGSVORSCHRIFTEN ............................................................................................. 6

§ 5 Öffnungszeiten ............................................................................................................. 6

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof .......................................................................................... 6

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ....................................................................... 7

ABSCHNITT III GRABSTÄTTEN und GRABMALE ........................................................................................ 8

§ 8 Grabstätten .................................................................................................................. 8

§ 9 Grabarten .................................................................................................................... 8

§ 10 Aschenreste und Urnenbeisetzungen ........................................................................ 9

§ 11 Größe der Grabstätten ............................................................................................... 9

§ 12 Rechte an Grabstätten ..............................................................................................10

§ 13 Übertragung von Nutzungsrechten............................................................................10

§ 14 Pflege und Instandhaltung der Gräber ......................................................................11

§ 15 Gärtnerische Gestaltung der Gräber .........................................................................11

§ 16 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen ............................................12

§ 17 Grabgestaltung .........................................................................................................13

§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen .................................................................13

§ 19 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen ..............................................14

ABSCHNITT IV BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN .......................................................................................16

§ 20 Leichenhaus .............................................................................................................16

§ 21 Leichenhausbenutzungszwang .................................................................................16

§ 22 Leichentransport .......................................................................................................16

§ 23 Leichenbesorgung ....................................................................................................17

§ 24 Friedhofs- und Bestattungspersonal..........................................................................17

§ 25 Bestattung.................................................................................................................17

§ 26 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt ...................................................................17

§ 27 Ruhefrist ...................................................................................................................18

§ 28 Exhumierung und Umbettung....................................................................................18

ABSCHNITT V SCHLUSSBESTIMMUNGEN ...............................................................................................18

§ 29 Ersatzvornahme ........................................................................................................18

§ 30 Haftungsausschluss ..................................................................................................18

§ 31 Zuwiderhandlungen ..................................................................................................19

§ 32 Inkrafttreten...............................................................................................................19

Anlage – Nr. 1 ...................................................................................................................20 Schriftmuster nach § 18 Abs. 8 FS....................................................................................20

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Schönberg (FS) vom 13. Dezember 2021

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der

Markt Schönberg

folgende Satzung zur Regelung des Friedhofs- und Bestattungswesens (Friedhofsatzung)

ABSCHNITT I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 Geltungsbereich

Der Markt errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

  1. 1. die Friedhöfe

a) an der Deggendorfer Straße (Friedhof I)

b) an der Gartenstraße (Friedhof II)

c) an der Gartenstraße - Erweiterung (Friedhof III)

  1. 2. die Leichenhäuser
  1. 3. das Bestattungspersonal

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt:

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben im Markt ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BestVO),

c) die im Marktgemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ord-nungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der be-sonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden vom Markt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird vom Markt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

ABSCHNITT II ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besu-cherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet:

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwägen, Roll-stühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behin-derten sind hiervon ausgenommen,

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbe-züglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnlich Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten durchzu-führen,

j) während einer Bestattung oder Trauerfreier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten,

k) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. im Internet), außer zu pri-vaten Zwecken.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende, wie Bestatter, Bildhauer, Gärtner, Steinmetze und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwal-tung Folge zu leisten.

(2) Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; ins-besondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(3) Den Gewerbetreibenden ist zur Vornahme der Arbeiten das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet.

(4) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grab-male, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von den am Friedhof tätigen Gewerbetreibenden unverzüglich vom Friedhof zu entfernen.

(5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann vom Markt entzogen werden, wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen hat. Bei einem schwerwie-genden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

(6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätig-keit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 5 sind anwendbar.

(7) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwal-tungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).

(8) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammen-hang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

ABSCHNITT III GRABSTÄTTEN und GRABMALE

§ 8 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum des Marktes. An ihnen können Rechte nur nach die-ser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofs-verwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 9 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:

a) Einzelgrabstätten im Friedhof III an der Gartenstraße

b) Familiengrabstätten Friedhof I an der Deggendorfer Straße und im Friedhof II an der Gartenstraße

c) Familiengrabstätten im Friedhof III an der Gartenstraße

d) Grüfte (Familiengräber) im Friedhof an der Gartenstraße

e) Urnengrabstätten im Friedhof III an der Gartenstraße

f) Urnengrabstätte mit Grabmal

g) Urneneinzelgrabstätten im Naturfriedhof im Friedhof III an der Gartenstraße

(2) Grabstätten sind ein- oder mehrstellig. Je Grabstelle kann in Grabstätten, die zur Erdbei-setzung von Särgen bestimmt sind, ein Sarg in der gleichen Ebene beigesetzt werden. In diesen Grabstätten kann mit Zustimmung des Marktes auch eine Urne bestattet werden.

(3) In Familiengrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber sowie in Grüften. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einzelgrab beträgt die Zahl der der maximal zu bestat-tenden Versorbenen zwei in einem Familiengrab höchstens vier sowie in einer Gruft höchs-tens sechs bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Auf Antrag kann der Markt in begründe-ten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei dem die Zahl der maxi-mal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.

(4) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann vom Markt über das Grab anderweitig verfügt werden.

§ 10 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestVO entsprechen.

(2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten und in Familiengrabstätten beigesetzt werden. Die Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.

(3) Urnengrabstätten sind ausschließlich für Erdbeisetzungen von bis zu 4 Urnen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit begründet wird; aus-genommen sind Urneneinzelgrabstätten im Naturfriedhof. Eine Verlängerung des Nut-zungsrechts auf die Dauer von längstens 20 Jahre ist möglich. In einer Urnengrabstätte, ausgenommen eine Urneneinzelgrabstätte, dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbe-ner einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden.

(4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.

(5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist der Markt berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grab-stätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 11 Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:

Länge x Breite: Einzelgrabstätten im Friedhof III an der Gartenstraße 2,10 m 1,20m

Familiengrabstätten im Friedhof I an der Deggendorfer 2,10 m 1,60 m Straße und im Friedhof II an der Gartenstraße

Familiengrabstätten im Friedhof III an der Gartenstraße 2,10 m 2,40 m

Grüfte (Familiengräber) im Friedhof II an der Gartenstraße 3,00 m 3,00 m

Urnengrabstätten im Friedhof III an der Gartenstraße – nur Abdeckplatten zugelassen 0,60 m 0,60 m Urneneinzelgrabstätten im Naturfriedhof im Friedhof III an der Gartenstraße 0,25 m 0,25 m Urnengrabstätte mit Grabmal 1,00 m 0,54 m

(2) Bei Erdbestattungen von Leichen müssen die Grabtiefen bis zur Oberkante des Sarges  bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr mindestens 1,30 m, ansonsten mindestens 1,50 m betragen.  Bei Urnen beträgt die Beisetzungstiefe mindestens 0,50 m, soweit es die Bodenverhältnisse zulassen.

(3) Wird innerhalb der Ruhefrist in einer Grabstelle eine weitere Leiche bestattet (Tieferlegung, soweit dies die Bodenbeschaffenheit und die notwendigen Abstände zur Nachbargrabstätte zulassen), so muss das Grab für diese Leiche mindestens 1,50 m tief sein. Erforderlichenfalls ist die erste Leiche auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten vorher tiefer zu legen.

§ 12 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nu-tzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb an-lässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem To-desfall erworben, so wird es ebenfalls auf die Dauer der Ruhefrist verliehen.

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche und volljährige Perso-nen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Grabur-kunde).Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird gegen erneute Zahlung der entsprechen-den Grabnutzungsgebühr verlängert, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Re-chtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts auf die Dauer von längstens 40 Jahren ist möglich.

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.

(4) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeshriebenen Ruhefrist zu erwerben.

(5) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzu-teilen.

§ 13 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsre-chtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses An-gehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines lau-fenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungs-berechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nut-zungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in

begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Le-bensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde.

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Be-statteten eine persönliche Verbindung hatten.

(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsver-waltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 14 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verlei-hung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zu-stand zu erhalten.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 13 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instan-dhaltung des Grabes verpflichtet.

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 13 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Her-beiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 29).

(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung an der Amtstafel des Marktes Schönberg und an der Grabstätte.

(5) Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gemäß § 13 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 15 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem beson-deren Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich vom Markt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen vom Markt zugelassen werden, wenn benach-barte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen hoch gewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis des Marktes.

(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis des Marktes über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 29).

(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grab-pflege ist nicht gestattet. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und im Grabschmuck nicht verwendet werden.

§ 16 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis des Marktes Schönberg. Der Markt Schönberg ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedun-gen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Friedhofsverwaltung durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 11 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) Der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der bau-lichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter An-gabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung an den Amtstafeln des Marktes Schönberg und an der Grabstätte. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristge-recht der Aufforderung nach, so ist der Markt Schönberg berechtigt auf Kosten des Nu-tzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 29).

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzta-feln oder -kreuze zulässig. Diese sind zu pflegen und dürfen nicht den Gesamteindruck des Friedhofs sowie seinen Zweck stören.

§ 17 Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen, sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Versorbenen gewahrt ist.

§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Grabdenkmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiten

Breite x Höhe Mindeststärke Einzelgrabstätten im Friedhof III an der Gartenstraße 0,80 m 1,40m 0,14 m

Familiengrabstätten im Friedhof I an der Deggendorfer Straße und im Friedhof II an der Gartenstraße 1,60 m 1,40 m 0,18 m

Familiengrabstätten im Friedhof III an der Gartenstraße 1,60 m 1,40 m 0,18 m

Grüfte (Familiengräber) im Friedhof II an der Garten-straße 2,40 m 1,60 m 0,20 m

Urnengrabstätten, nur Abdeckplatten zugelassen 0,60 m 0,60 m 0,05 m

Die Höhe für Holz- oder Metallgrabzeichen darf im Friedhof III an der Gartenstraße 1,70 Meter nicht überschreiten; ebenso das Maßverhältnis Breite zur Höhe eins zu drei (1:3).

Die Grabdenkmäler müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen im Friedhof III an der Gartenstraße keine Sockel haben.

(2) Für die Herstellung von Grabmälern sind folgende Materialien zugelassen:

Wetterbeständiger Naturstein (Tuff, Muschelkalk, Muschelstraß, Granit, körniger Kalkstein), Eisen, Bronze, Hartholz und Lärchenholz. Bei Kunststeinen ist auf eine besondere gute Ausführung zu achten.

Bei der Wahl des Werkstoffes ist auch auf die Einordnung in die Farbharmonie des Fried-hofes zu achten.

Nicht dauernd gestattet sind:

a) aus gewöhnlichem Beton hergestellte Denkmäler, Einfassungen und Weihwasser-kessel,

b) Kunststeine, die durch ihre Ausführung störend wirken,

c) die Verwendung ausfallend gefärbter Steine,

d) gewöhnliche Felsblöcke, Tropfsteine, nachgemachtes Mauerwerk, Glasplatten, Porzellanarbeiten und Kunststoff, e) Ölfarbenanstrich auf Steingrabmälern,

f) in Zement aufgetragener, ornamentaler oder figürlicher Schmuck,

g) Glaskugeln und ähnlicher minderwertiger Grabschmuck,

(3) Ausnahmen von Abs. 2 können in besonders begründeten Einzelfällen vom Markt geneh-migt werden.

(4) Auf jedem Grabmal kann auf den Seitenflächen der Name der Firma, die das Grabmal hergestellt hat, in unauffälliger Weise angebracht werden. Weitere Angaben sind unzulässig.

(5) Grabeinfassungen in den Friedhöfen I und II dürfen 1,20 m bei Familiengrabstätten (von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten, soweit es sich nicht um ausdrücklich ge-nehmigte Überbreiten handelt.

(6) Die Länge der Grabeinfassungen in Friedhöfen I und II richtet sich nach den örtlichen Ge-gebenheiten und darf 2,10 m nicht überschreiten.

(7) Im Friedhof III ist am Fußende jeder Grabreihe eine durchgehende Granitplatte mit 30 cm Breite, 4 cm stark zu verlegen. Am Beginn und Ende jeder Grabreihe wird ebenfalls eine durchgehende Granitplatte mit 20 cm Breite, 4 cm stark verlegt.

Zwischen den einzelnen Gräbern werden jeweils auf der der Grenze 3 Trittplatten dessel-ben Materials in der Größe 30 x 30 cm, 4 cm stark, so verlegt, dass die Platten je zur Hälfte auf den benachbarten Gräbern liegen. Sämtlich Einfassungs- und Trittplatten werden durch den Markt auf Kosten des Nutzungsberechtigten beschafft und verlegt.

(8) Die Abdeckplatten der Urnengrabstätten sind einheitlich aus Granit gefertigt, 60 x 60 cm groß und 5 cm stark. Sie werden durch den Markt beschafft und eben mit dem umgebenden Rasen verlegt.

Die Beschriftung der Abdeckplatten und Urnengrabmäler ist zulässig. Die Schrift ist aus-schließlich in Bronze „ALBLOCK“ auszuführen. Es dürfen nur Großbuchstaben in einer Höhe von 40 mm verwendet werden. Zahlen und Zeichen sind 30 mm groß auszuführen.

§ 24 gilt entsprechend. Das Schriftmuster ist Bestandteil der Satzung und liegt ihr als An-

lage bei.

Bei den Urnengrabmälern ist es möglich bei überlangen Familiennamen (ab 10 Buchsta-ben) die Höhe um 5 mm (35 mm) zu reduzieren. Zahlen und Zeichen dürfen ebenfalls um 5 mm (25 mm) reduziert werden. Die Schriftart ALBLOCK und die Schriftfarbe Bronze blei-ben unverändert.

§ 19 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher und auch beim Öff-nen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind insbesondere die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien). Die Steinstärke muss in Verbindung mit ei-ner fachgerechten Verdübelung die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

(2) Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anlei-tung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 13 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 29). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftli-che Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsiche-rheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(4) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigun-gen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(5) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer ent-sprechenden Aufforderung des Marktes durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 13 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstät-ten sind einzuebnen. Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anla-gen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum des Marktes über.

(6) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ord-nungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 29). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grab-male, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(7) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Marktes. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes.

ABSCHNITT IV BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 20 Leichenhaus

(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Be-gleitung eines Vertreters der Friedhofsverwaltung/des Bestattungsinstituts betreten wer-den.

(2) Die Verstorbenen werden im jeweiligen Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesund-heitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei en-tsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseu-chengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Er-laubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 29 BestV.

§ 21 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in ein Leichenhaus des Marktes Schönberg zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden über-führt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 22 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Marktgemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestatungsunternehmen zu erfol-gen.

§ 23 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsun-ternehmen zu erfolgen.

§ 24 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den kommunalen Friedhöfen sind vom Markt auszuführen, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,

c) die Überführung des Sarges/der Urne vom Leichenhaus zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Ur-nen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstat-tung mit Trauerschmuck).

Der Markt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunterneh-men als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Auf Antrag kann der Markt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1c) und der Ausschmückung nach Abs. 1e) befreien.

§ 25 Bestattung

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichentei-len sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchge-führt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.

(2) Eine Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschossen. Nach Abschluss der religiösen Handlungen wird der Trauerzug von einem Vertreter des Bestattungsinstituts oder vom Friedhofswärter zum Grabe geführt.

(3) Nicht verwendet werden darf ein Sarg aus schwer verrottbarem Material (z.B. massive Eiche, Metall, Kunststoff usw.).

§ 26 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes dem Markt anzuzeigen; die er-forderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt das Bestattungsinstitut im Benehmen mit der Fried-hofsverwaltung, den Hinterbliebenen, ggf. einem weiteren Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem/den zuständigen Pfarramt/-ämtern fest.

§ 27 Ruhefrist

Die Ruhefrist für Kindergräber bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr wird auf 10 Jahre, für alle anderen Gräber auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten beträgt 10 Jahre.

§ 28 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonsti-ger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis des Marktes.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besu-chszeiten erfolgen.

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberech-tigten.

(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

ABSCHNITT V SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 29 Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpfli-chtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unver-züglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann der Markt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemes-sene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 30 Haftungsausschluss

Der Markt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 31 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis des Marktes nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 14 bis 19 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 32 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung des Friedhofs- und Bestattungswe-sens (Friedhofsatzung) des Marktes Schönberg vom 02.10.2013 in der Fas-sung der Änderungssatzung vom 06. Mai 2016 außer Kraft.

Schönberg, den 13. Dezember 2021

MARKT SCHÖNBERG

Martin Pichler Erster Bürgermeister

Anlage – Nr. 1

Schriftmuster nach § 18 Abs. 8 FS

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Erste Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung (FGS) des Marktes Schönberg vom 01.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)

MARKT SCHÖNBERG Staatl. anerkannter Luftkurort

ERSTE SATZUNG ZUR ÄNDERUNG DER FRIEDHOFSGEBÜHREN-SATZUNG -FGS-

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebüh-ren (Friedhofsgebührensatzung – FGS) vom 01. Dezember 2025 Erste Änderungssatzung Friedhofsgebühren Seite 2 von 5

Markt Schönberg Verwaltungsgemeinschaft Schönberg Landkreis Freyung-Grafenau (Bayer. Wald) Mitgliedsgemeinden: Markt Schönberg, Innernzell, Schöfweg, Eppenschlag Finanzverwaltung Marktplatz 16 94513 Schönberg

Ansprechpartner:

Günther Kellermann Telefon:

08554/9604-27 Telefax:

08554/9604-50 E-Mail:

[email protected] Internet:

http://www.vg-schoenberg.de EAPL:

028-01/0 Beschlüsse:

Marktgemeinderat: 11. November 2025

Erste Änderungssatzung Friedhofsgebühren Seite 3 von 5

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Neufassung .................................................................................................................. 4

§ 2 Inkrafttreten .................................................................................................................. 5

Erste Änderungssatzung Friedhofsgebühren Seite 4 von 5

Erste Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung der Friedhofsgebühren (FGS) des Marktes Schönberg vom 01. Dezember 2025

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Schönberg folgende Änderungssatzung:

§ 1 Neufassung

Die Friedhofsgebührensatzung vom 13.12.2021 wird wie folgt geändert:

§ 4 erhält folgende Fassung:

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte im Friedhof III an der Gartenstraße 55,20 Euro

b) eine Familiengrabstätte im Friedhof I an der Deggendorfer Straße und im Friedhof II an der Gartenstraße

63,00 Euro

c) eine Familiengrabstätte im Friedhof III an der Gartenstraße 78,35 Euro

d) eine Gruft im Friedhof II an der Gartenstraße 114,00 Euro

e) eine Urnenerdgrabstätte im Friedhof III an der Gartenstraße 34,00 Euro

f) Urnengrabstätte mit Grabmal 33,70 Euro

g) eine Urneneinzelgrabstätte im Naturfriedhof an der Gartenstraße 30,30 Euro

§ 5 erhält folgende Fassung:

(1) Benutzung und Betreuung des Leichenhauses

a) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangenem Benutzungstag

140,00 Euro b) Die Gebühr für die Benutzung der Sargkühlzelle im Leichenhaus beträgt je angefangenem Benutzungstag

197,00 Euro

Erste Änderungssatzung Friedhofsgebühren Seite 5 von 5

(2) Durchführung der Bestattung

a) Öffnen eines Erdgrabes; Erdaushub, Grabverbau, Standsicherheitsprüfung v. Grabmälern, Randsicherung, Zwischenlagerung von Grabaushub und Wiederverfüllen

300,38 Euro b) Öffnen eines Erdgrabes; Erdaushub, Standsicherheitsprüfung v. Grabmä-lern, Wiederverfüllen bei der Bestattung einer Urne 124,50 Euro c) Transport des Sarges oder der Urne zur Grabstätte je Träger 15,37 Euro

d) Versenken des Sarges 30,74 Euro

e) Beisetzung (Absenken) der Urne 7,68 Euro

(3) Durchführung von Umbettungen

Die Arbeiten werden nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand abge-rechnet

§ 2 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Schönberg, den 01. Dezember 2025

MARKT SCHÖNBERG

Martin Pichler Erster Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Schönberg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Schönberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 94xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Schönberg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Schönberg
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Pauschalpreis je Grabstätte für bis zu 4 Urnen (§ 10 Abs. 3 FS); nur Abdeckplatten zugelassen; kein 1-Urnen...
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Sarg: 300,38 €; Urne: 124,50 €; zzgl. Transport je Träger 15,37 € sowie Versenken Sarg 30,74 € bzw. Absenke...
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Schönberg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: je angefangenem Benutzungstag; Sargkühlzelle 197,00 €/Tag
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 94xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Schönberg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €