Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 02.11.2021, zuletzt geändert durch I. Änderungssatzung vom 30.10.2025 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Sankt Johann vom 02.11.2021 (Stand 2021)
Friedhofs-gebührensatzung
Ortsgemeinde S t . J o h a n n
vom 02.11.2021 INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 - Allgemeines
§ 2 - Reihengrabstätten/Urnengrabstätten
§ 3 - Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
§ 4 - Ausheben und Schließen der Gräber
§ 5 - Pflege der Rasengräber und der anonymen Rasengräber
§ 6 - Benutzung der Leichenhalle
§ 7 - Entsorgungsgebühren
§ 8 - Ausgraben und Umbetten
§ 9 - Gebührenschuldner
§ 10 - Fälligkeit
§ 11 - Inkrafttreten
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde St. Johann
vom 02.11.2021
Der Ortsgemeinderat von St. Johann hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ Abs. 1, und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 31 der Friedhofssatzung vom 04.10.2021 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben.
§ 2 – Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte für Erdbestattung an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 (a) der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 7. Lebensjahr
90,00 €
b) ab dem vollendeten 7. Lebensjahr
150,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte 100,00 €
§ 3 – Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
(1)
a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 (b) der Friedhofssatzung für eine Doppelgrabstätte
461,00 €
b) für jede weitere Grabstätte
231,00 €
c) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe 1 a) bei späteren Bestattungen je Jahr für eine Doppelgrabstätte
13,00 €
d) für jede weitere Grabstätte
7,00 € (2) a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach
§ 2 Abs. 2 (b) der Friedhofssatzung an einer Urnen-
Wahlgrabstätte
116,00 €
b) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach
§ 2 Abs. 2 (b) der Friedhofssatzung an einer Doppel-
Urnengrabstätte
231,00 €
c) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe 2
a) bei späteren Bestattungen je Jahr für eine Urnen-wahlgrabstätte
7,00 €
§ 4 – Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)
- a) bis zum vollendeten 7. Lebensjahr
620,00 €
b) ab dem vollendeten 7. Lebensjahr
620,00 €
c) Urnenbeisetzung je
200,00 €
- 2. Wahlgräber (§ 14 der Friedhofssatzung)
- a) Doppelgrabstätten für die erste Bestattung
620,00 €
b) für die zweite bzw. jede weitere Bestattung
720,00 €
c) Urnenbeisetzung je
200,00 €
- 3. Rasengräber und anonyme Rasengräber
(§ 16 und § 16 a der Friedhofssatzung) je Erdbestattung
620,00 € je Urnenbeisetzung
200,00 €
- 4. Entfernung und Entsorgung von überschüssigem Erdaushub je Grab (nicht bei Urnengräbern)
120,00 €.
§ 5 – Pflege der Rasengräber und der anonymen Rasengräber
(§§ 16 und 16 a der Friedhofssatzung)
Für die Überlassung und Pflege einer Rasengrabstätte für eine Erdbestattung wird mit der Erstbestattung eine Gebühr in Höhe von
1.500,00 € für die gesamte Liegezeit festgesetzt. Für die Überlassung und Pflege einer Rasengrabstätte für eine Urnenbestattung sowie einer anonymen Rasengrabstätte für eine Urnenbestattung wird mit der Erstbestattung eine Gebühr in Höhe von
1.000,00 € für die gesamte Liegezeit festgesetzt.
§ 6 – Benutzung der Leichenhalle
Für die Aufbahrung einer Leiche/Urne bis zur Beisetzung oder Überführung 60,00 €.
§ 7 – Entsorgungsgebühren
Für die Entsorgung von Grabschmuck (Kränze etc.) je Beisetzung 60,00 €.
§ 8 – Ausgraben und Umbetten
- 1. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
- 2. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiedereinsetzung von Aschen werden Gebühren gemäß den §§ 2, 3 und 4 erhoben.
§ 9 – Gebührenschuldner
1. Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) bei Erstbestattung die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen
haben,
b) bei Umbettungen, Wiederbeisetzungen der Antragsteller.
2. Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
a) der Antragsteller,
b) diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat.
- 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 10 Fälligkeit
Fälligkeit für die Gebühren nach §§ 2-7 der Satzung.
- 1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der Leistung.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 11 – Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am 01.11.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 07.12.2017 außer Kraft.
St. Johann, den 02.11.2021
Ortsgemeinde St. Johann
(Siegel)
Rainer Wollenweber Ortsbürgermeister
HINWEIS:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn (a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
(b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Mayen-Land, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
2. Friedhofssatzung Stand: 04.10.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Sankt Johann vom 04.10.2021 (Stand 2021)
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde St. Johann
vom 04.10.2021 INHALTSVERZEICHNIS
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 - Geltungsbereich § 2 - Friedhofszweck § 3 - Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 - Öffnungszeiten § 5 - Verhalten auf dem Friedhof § 6 - Gewerbetreibende
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 - Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 - Särge § 9 - Grabherstellung § 10 - Ruhezeit § 11 - Umbettungen
- 4. Grabstätten § 12 - Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 - Reihengrabstätten § 14 - Wahlgrabstätten § 15 - Urnengrabstätten § 16 - anonyme Reihen- und Urnengrabstätten § 16 a - Rasengrabstätten § 17 - Ehrengrabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 18 - Wahlmöglichkeit § 19 - Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- 6. Grabmale § 20 - Gestaltung der Grabmale § 20 a - Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit § 21 - Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 22 - Standsicherheit der Grabmale § 23 - Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 24 - Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 25 - Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 26 - Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Leichenhalle § 27 - Benutzung der Leichenhalle
- 9. Schlußvorschriften § 28 - Alte Rechte § 29 - Haftung § 30 - Ordnungswidrigkeiten § 31 - Gebühren § 32 - Inkrafttreten Friedhofssatzung Der Ortsgemeinderat von St. Johann hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde St. Johann gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. Die Verwaltung des Friedhofs obliegt der Ortsgemeinde St. Johann.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (Öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde St. Johann waren oder wegen Alter oder Pflege vorübergehend nicht in der Gemeinde wohnten,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl.
§ 7 Best
G.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl-oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem
einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öf f n un gs ze i t en
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Personen unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihn vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S 355, abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht,
Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Eine Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Die Erdbestattung oder Einäscherung muss innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen (§ 15 Abs. 1 BestG Rheinland-Pfalz). Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlicher gem.
§ 9 BestG) in einer Urnengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 5 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
§ 9 – G r a b h e r s t e l l u n g
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen bei Verstorbenen bis zum 7. Lebensjahr beträgt 15 Jahre. Die Ruhezeit für Leichen bei Verstorbenen ab dem 7. Lebensjahr beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs.2 bleibt unberührt.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach § 9 Abs.1 BestG. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bedient sich dabei eines gewerblichen Unternehmers. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten
§ 12 – All gem e ines ,
A rten der G rabstä tten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten
d) Ehrengrabstätten
e) Anonyme Reihen- und Urnenreihengrabstätten
f) Rasengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – R e i h e n g r a b s t ä t t e n
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Die Reihengrabstätte hat folgendes Maß: Länge: 2,00 m Breite: 0,80 m
(2) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs.5 - nur eine Leiche bestattet werden.
(3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Wahlgrabstätte hat folgendes Maß: Länge: 2,00 m Breite: 2,00 m
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgräber werden als mehrstellige Grabstätten vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
§ 15 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten bis zu 1 Asche
b) in Urnenwahlgrabstätten bis zu 4 Aschen
c) in Reihengrabstätten bis zu 1 Asche
d) in Wahlgrabstätten bis zu 4 Aschen
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) zur Beisetzung abgegeben werden. Die Urnenreihengrabstätte hat folgendes Maß: Länge: 1,00 m Breite: 0,60 m
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Urnenwahlgrabstätte hat folgendes Maß: Länge: 1,00 m Breite: 0,60 m Die Urnendoppelgrabwahlstätte hat folgendes Maß: Länge: 1,20 m Breite: 1,00 m
(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten entsprechend auch für die Urnenreihengrabstätten.
§ 16 – Anonyme Reihengrabstätten und
Urnengrabstätten
(1) Die Friedhofsverwaltung weist auf dem Friedhof eine Stelle für anonyme Grabstätten (Erdbestattungen) und eine weitere Stelle für anonyme Urnengrabstätten (Aschen) aus.
(2) Eine namentliche Kennzeichnung der Grabstelle ist nicht gestattet. Grabhügel, Grabeinfassungen oder Grabmale werden nicht angelegt oder aufgestellt.
(3) Sie werden von der Ortsgemeinde erst im Todesfall für die Dauer von 25 Jahren nach § 10 abgegeben. (4) Die Pflege der Grabstätten in Form von Rasenflächen obliegt ausschließlich dem Friedhofspersonal oder den von der Ortsgemeinde beauftragten Dritten.
§ 16 a
Rasengrabstätten
(1) Die Friedhofsverwaltung weist auf dem Friedhof eine Stelle für Rasen-Reihengrabstätten aus.
(2) In Rasengrabstätten sind sowohl Erd- als auch Urnenbestattungen möglich. Hierzu wird das für Rasengräber vorgesehene Grabfeld unterteilt in einen Bereich für Erdbestattungen und einen separaten Bereich für Urnenbestattungen.
(3) Die Rasengrabstätten werden als Einzelgrabstätten angeboten. Rasengrabstätten für Erdbestattungen haben grundsätzlich eine Liegefrist von 25 Jahren. Eine spätere Urnenbestattung ist möglich, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der Erstbestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. Rasengrabstätten für Aschen haben eine Liegefrist von 25 Jahren.
(4) Für Reihengräber (Erdbestattung) in Rasengräbern beträgt die Länge 1,90 m, die Breite 0,90 m. Bei Urnengräbern (Aschen) beträgt die Größe für das Rasengrab in der Länge 0,80 m und in der Breite 0,60 m.
(5) Die Pflege dieser Grabstätten in Form von Rasenflächen obliegt ausschließlich dem Friedhofspersonal oder den von der Gemeinde beauftragten Dritten. Grabhügel werden nicht angelegt. Grabeinfassungen und stehende Grabmale sind nicht zulässig. Zulässig sind Liegeplatten, Größe 0,40 m x 0,40 m.
(6) Die Grabstätte ist innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck durch die Nutzungsberechtigten zu räumen, damit seitens der Ortsgemeinde die Begrünung erfolgen kann.
(7) Innerhalb von 12 Monaten nach der Bestattung muss die Grabplatte verlegt werden. Die Grabplatte darf nicht in Beton verlegt werden, weil bei Bedarf spätere Ausgleichsarbeiten durch die Ortsgemeinde vollzogen werden. Das Aufstellen von Grablichtern, Blumenvasen und anderem Grabschmuck auf der Grabplatte ist vom 15. Oktober des Jahres bis zum 15. März des Folgejahres gestattet.
(8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnenreihengrabstätten entsprechend auch für Rasengrabstät-ten.
§ 17 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 – Wahlmöglichkeit
Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. Grabmale
§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern
mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Denkzeichen dürfen folgende Maße nicht überschreiten: Höhe einschließlich Sockel 1,40 m, figürliche Darstellungen, Gesamthöhe einschließlich Sockel 1,60 m.
§ 20a – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Die Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 21 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und
Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 22 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal -im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs.1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs.2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 24 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 25 – Herrichten und Instandhalten von
Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen-und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem.
§ 9 Best
G), bei vorhandenen Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 26 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs.1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Leichenhalle
§ 27 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge, der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen, dürfen in der Leichenhalle nicht aufbewahrt werden.
- 9. Schlussvorschriften
§ 28 – Alte Rech te
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich die Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben unberührt.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 29 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 30 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1 ),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs.3 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1 ),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19)
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs.1) 9 .Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
- 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 25).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01.1975 (BGBl. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 31 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 0 1 . 1 1 . 2 0 2 1 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs-satzung vom 07.12.2017 außer Kraft.
St. Johann, den 04.10.2021 Ortsgemeinde St. Johann
(Siegel)
Rainer Wollenweber Ortsbürgermeister
Hinweis Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
I. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Sankt Johann vom 30.10.2025 (Stand 2025)
I. Änderungssatzung der
F r i e d h o f s - g e b ü h r e n s a t z u n g
Ortsgemeinde S t . J o h a n n
vom 30.10.2025
I. Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde St. Johann
vom 30.10.2025
Der Ortsgemeinderat von St. Johann hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 31 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde St. Johann vom 21.11.2021 folgende I. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Der § 3 der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde St. Johann erhält folgende neue Fassung:
§ 3 – Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Reihengräber für Verstorbene
1.015,00 €
- 2. Wahlgräber
- a) Doppelgrabstätten für die erste Bestattung
1.015,00 €
b) für die zweite bzw. jede weitere Bestattung
1.135,00 €
- 3. Urnengräber je Urnenbeisetzung
200,00 €
- 4. Abtransport überschüssiger Erdaushub
120,00 €
- 5. Sollten Stemmarbeiten erforderlich werden aufgrund der Bodenbeschaffenheit, werden diese Arbeiten im Stunden- Nachweis ausgeführt – Stemmstunde inkl. Stemmgerät
85,00 €
§ 2
Diese I. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde St. Johann tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
56727 St. Johann, 30.10.2025
Ortsgemeinde St. Johann
(Siegel) Annette Malottke, Ortsbürgermeisterin
HINWEIS:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
(a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
(b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Sankt Johann?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Sankt Johann mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Sankt Johann (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: