Mayen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 06.12.2017 · Friedhofssatzung: 06.12.2017

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab315,00 EUR Nutzungsgebühr für Reihengräber, Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (lfd. Nr. 2.2)
Sargwahlgrab1108,00 EUR Nutzungsgebühr für Wahlgrabstätten, Normalgrab/Tiefgrab (lfd. Nr. 6.1/6.3)
Urnenreihengrab457,00 EUR Nutzungsgebühr für Reihengräber, Urnengräber (lfd. Nr. 2.3)
Urnenwahlgrab609,00 EUR Nutzungsgebühr für Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrab (lfd. Nr. 6.5)
Urnengrab anonym477,00 EUR Nutzungsgebühr für anonyme Reihengräber, Urnengräber (lfd. Nr. 3.3)
Baumbestattung684,00 EUR Nutzungsgebühr für Baumbestattungen (Urne), zzgl. tatsächliche Kosten (lfd. Nr. 5.1)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)654,00 EUR (Sarg ab 5 J.) / 144,00 EUR (Urne) Bestattungsgebühren separat nach lfd. Nr. 1.2 und 1.3
Trauerhalle / Halle167,00 EUR Im Text als 'Friedhofskapelle' bezeichnet, Benutzung der Halle (lfd. Nr. 8.1)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebührensatzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Mayen vom 06.12.2017

Der Stadtrat der Stadt Mayen hat in seiner Sitzung am 06.12.2017 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Mayen beschlossen:

§ 1 Allgemeines

§ 2 Zahlungspflicht

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4 Bestattungsgebühren in besonderen Fällen

§ 5 Reihengräber

§ 6 Anonyme Grabstätten

§ 6 a Rasengräber

§ 6 b gärtnerisch betreute Grabanlage mit privatrechtlichen Pflegevertrag

§ 7 Wahlgrabstätten

§ 8 besonderes Kindergrabfeld (Gräberfeld für die Allerkleinsten)

§ 9 Grabbegrenzungen

§ 10 Inkrafttreten

§ 1 Allgemeines

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Mayen und deren Einrichtungen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Gebühren erhoben.

(2) Die Gebühren ergeben sich aus dem Verzeichnis gemäß Anlage. Dieses Verzeichnis ist Bestandteil der Satzung.

(3) Soweit die Friedhofssatzung in der jeweils geltenden Fassung gebührenrelevante Regelungen trifft, gelten diese.

§ 2 Zahlungspflicht

Zur Zahlung der Gebühren nach dieser Gebührensatzung sind gesamtschuldnerisch die Personen verpflichtet, die eine Leistung, Genehmigung usw. bei der städtischen Friedhofsverwaltung beantragen, sowie die Erben des Verstorbenen und die Unterhaltspflichtigen gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an die Stadtkasse Mayen zu zahlen.

(2) Den zur Zahlung der Gebühren nach § 2 Verpflichteten können auf Antrag Ratenzahlungen eingeräumt werden.

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.

§ 4 Bestattungsgebühren in besonderen Fällen

(1) Sofern Bestattungen/Beisetzungen an Freitagen ab 13.00 Uhr, an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen gem. § 8 der Friedhofssatzung in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden, wird zusätzlich zu den Gebühren nach der laufenden Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses ein Zuschlag i.H.v. 50 % erhoben.

(2) Die erhöhten Gebühren nach Abs. 1 entfallen, wenn nicht an einem anderen Tag wegen bereits festgesetzter Beisetzungen bestattet werden kann oder durch mehrere aufeinanderfolgende bestattungsfreie Tage zur Einhaltung der Bestattungsfrist an einem Freitag nachmittag, an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag beigesetzt werden muss.

§ 5 Reihengräber

Die Gebühren für die Überlassung von Reihengräbern gem. der Friedhofssatzung in der jeweils geltenden Fassung bestimmen sich nach der laufenden Nr. 2 des Gebührenverzeichnisses.

§ 6 Anonyme Grabstätten

Die Gebühren für die Überlassung von anonymen Reihengräbern gem. der Friedhofssatzung in der jeweils geltenden Fassung bestimmen sich nach der laufenden Nr. 3 des Gebührenverzeichnisses.

§ 6 a Rasengräber / Baumbestattungen

Die Gebühren für die Überlassung von Rasengräber gemäß der Friedhofssatzung in der jeweils geltenden Fassung bestimmen sich nach der laufenden Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses.

Die Gebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Urnengrabstätte an einem Baum gem. der Friedhofssatzung in der jeweils geltenden Fassung bestimmen sich nach der laufenden Nr. 5 des Gebührenverzeichnisses.

§ 6 b gärtnerisch betreute Grabanlagen mit privatrechtlichem Pflegevertrag

Die Gebühren für die Überlassung von gärtnerisch betreuten Grabanlagen mit privatrechtlichem Pflegevertrag gemäß der Friedhofssatzung in der jeweils geltenden Fassung bestimmen sich nach der laufenden Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses.

§ 7 Wahlgrabstätten

(1) Die Gebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechts an Wahlgräbern gem. der Friedhofssatzung in der jeweils geltenden Fassung bestimmen sich nach der laufenden Nr. 6 des Gebührenverzeichnisses.

(2) Das Nutzungsrecht kann unbeschadet der Vorschriften der Friedhofssatzung in der jeweils geltenden Fassung um 30 Jahre oder um kürzere Zeiträume verlängert werden. Die Verlängerungsgebühren berechnen sich nach dem Gebührensatz des Absatzes 1 i.V.m. dem Gebührenverzeichnis entsprechend.

Soweit Wahlgräber ohne Einfassung mit einem Kantenstein entlang des Weges und einzelnen Trittplatten zwischen den Grabstätten versehen werden können, berechnen sich die Gebühren für die von der Stadtverwaltung zu liefernden und zu verlegenden Kantensteine und Trittplatten nach der laufenden Nummer 9 des Gebührenverzeichnisses.

§ 8 besonderes Kindergrabfeld (Gräberfeld für die Allerkleinsten)

Die Bestattung erfolgt gebührenfrei.

§ 9 Grabbegrenzungen

Soweit Wahlgräber ohne Einfassung mit einem Kantenstein entlang des Weges und einzelnen Trittplatten zwischen den Grabstätten versehen werden können, berechnen sich die Gebühren für die von der Stadtverwaltung zu liefernden und zu verlegenden

Kantensteine und Trittplatten nach der laufenden Nummer 9 des Gebührenverzeichnisses.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Mayen

lfd. Nr. Gegenstand Gebühr/EUR

1. Bestattungsgebühren

1.1 für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 294,00 EUR 1.2 für Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 654,00 EUR 1.3 Beisetzung von Ascheurnen 144,00 EUR 1.4 Baumbeisetzung von Ascheurnen 144,00 EUR 1.5 zusätzliche Gebühren für Beisetzung im Tiefgrab 242,00 EUR 1.6 für Beisetzung, für die kein besonderes Grab erforderlich ist 139,00 EUR

2. Nutzungsgebühr für Reihengräber

2.1 Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 172,00 EUR 2.2 Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 315,00 EUR 2.3 Urnengräber 457,00 EUR

3. Nutzungsgebühr für anonyme Reihengräber

3.1 Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 207,00 EUR 3.2 Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 354,00 EUR 3.3 Urnengräber 477,00 EUR

4. Rasengrabstättengebühren

4.1 Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 201,00 Euro 4.2 Erdbestattungen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 367,00 Euro 4.3 Urnenbestattungen 549,00 Euro

5. Nutzungsgebühren für Baumbestattungen

5.1 Baumbestattung (Urne) 684,00 EUR zzgl. tatsächliche Kosten, z. B. Namensschild zur Anbringung an Stele.

6. Nutzungsgebühren für Wahlgrabstätten

6.1 Normalgrab 1108,00 EUR

6.2 jede weitere Normalgrabstelle bis zum 4-er Grab 1108,00 EUR

6.3 Tiefgrab 1108,00 EUR

6.4 jede weitere Tiefgrabstelle bis zum 4-er Grab 1108,00 EUR

6.5 Urnenwahlgrab 609,00 EUR

7. Nutzungsgebühren für Grabstellen in künstlerisch / historisch wertvollen Grabanlagen, künstlerisch / historisch wertvollen Grabstätten

Die Gebühren für Grabstellen in künstlerisch / historisch wertvollen Grabanlagen oder in künstlerisch / historisch wertvollen Grabstätten werden nach Verfügbarkeit individuell jeweils nach Art und Lage durch das Friedhofsamt festgelegt.

8. Nutzungsgebühren für Friedhofskapelle

8.1 Benutzung der Halle 167,00 EUR

8.2 Benutzung von Halle und Zelle 334,00 EUR

8.3 Benutzung der Zelle 167,00 EUR

8.4 Benutzung von Halle oder Zelle länger als 4 Tage;

für jeden weiteren Tag 45,00 EUR

9. Grabbegrenzungsgebühren

9.1 Einzelgrab 255,00 EUR

9.2 Doppelgrab 306,00 EUR

9.3 Dreifachgrab 332,00 EUR

9.4 Vierfachgrab 357,00 EUR

10. Ausgrabungen

10.1.1 bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 523,00 EUR

10.1.2 wenn die gesetzliche Verwesungsfrist abgelaufen ist 381,00 EUR

10.1.3 zusätzliche Gebühren bei Ausgrabung aus Tiefgrab zuzügl. 50 %

10.2.1 bei Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 928,00 EUR

10.2.2 wenn die gesetzliche Verwesungsfrist abgelaufen ist 679,00 EUR

10.2.3 zusätzliche Gebühren bei Ausgraben aus Tiefgrab zuzügl. 50 %

10.3 Ascheurne 294,00 EUR

11. Grabmalgenehmigungen

11.1 Einzelgrab 76,00 EUR

11.2 Doppelgrab 127,00 EUR

11.3 Ganzgrababdeckung 153,00 EUR

11.4 Urnenrasengrab + Memoriam-Grab 25,00 EUR

Die Gebühren für Grabeinebnungen erfolgen nach dem jeweils geltenden Stundensatz und sind abhängig vom jeweiligen Tätigkeitsaufwand (tatsächliche Kosten).

Pro Einebnung ist für die Entsorgung von Grabschmuck, Grabmale und Einfassung eine Pauschale von 30,00 Euro zu erheben.

Ausführungen von Leistungen die gebührenmäßig nicht erfasst sind (insbesondere die Gebühr für die Sargträger), werden nach den tatsächlichen Kosten berechnet.