Friedhofsgebühren Sangerhausen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Sangerhausen · Sachsen-Anhalt · PLZ 06526

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2024 (1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung, beschlossen 07.12.2023, in Kraft ab 01.01.2024; Grundlage: 2. Änderungssatzung ab 01.01.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.168,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. (1) GebS – Erdreihengrabstätten, für die Leiche einer erwachsenen Person; i.V.m. § 5 Ziff. (7) GebS
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.098,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. (2) GebS – Einzelerdwahlgrabstätte; § 13 Abs. 2 lit. c Friedhofsbenutzungssatzung
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
495,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. (4) GebS – Urnenreihengrabstätte; i.V.m. § 5 Ziff. (7) GebS
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
755,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 189 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 755 € für 4 Urnen (= Ø 189 € je Urne)
📄 § 5 Ziff. (4) GebS – Urnenwahlgrabstätte; § 15 Abs. 4 Friedhofsbenutzungssatzung
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
546,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. (3) GebS – Urnengemeinschaftsanlage anonym
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 7 Abs. 1 GebS – Benutzung der Trauerhallen (Hauptfriedhof Sangerhausen: groß, 295 m² gem. Anlage)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung, beschlossen 07.12.2023, in Kraft ab 01.01.2024; Grundlage: 2. Änderungssatzung ab 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sangerhausen (2. Änderungssatzung), gültig ab 01.01.2023

2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Sangerhausen (Friedhofsgebührensatzung) Auf der Grundlage der §§ 5 und 8 i.V.m. § 45 Abs.2 Nr.1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG-LSA) vom 17.06.2014 (GVBI. LSA S. 288), der §§ 1, 2, 4 und 5 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) sowie den Vorschriften des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt — BestattG LSA in den derzeit geltenden Fassungen hat der Stadtrat der Stadt Sangerhausen in seiner Sitzung am 10.11.2022 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen.

|. Gebührenpflicht 8 1 Geltungsbereich und Gebührenerhebung (1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung, Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben. (2) Städtische Friedhöfe im Geltungsbereich dieser Satzung sind:

  • der Friedhof in der Straße am Friedhof in Sangerhausen,
  • der Friedhof im Ortsteil Breitenbach,
  • der Friedhof im Ortsteil Gonna,
  • der Friedhof im Ortsteil Grillenberg,
  • der Friedhof im Ortsteil Großleinungen,
  • der Friedhof im Ortsteil Horla,
  • der Friedhof im Ortsteil Lengefeld,
  • der Friedhof im Ortsteil Morungen,
  • der Friedhof im Ortsteil Oberröblingen,
  • der Friedhof im Ortsteil Obersdorf,
  • der Friedhof im Ortsteil Riestedt,
  • der Friedhof im Ortsteil Rotha und Paßbruch,
  • der Friedhof im Ortsteil Wettelrode,
  • der Friedhof im Ortsteil Wippra,
  • der Friedhof im Ortsteil Wolfsberg.

(3) Die Gebühren gelten grundsätzlich gleichermaßen für alle genannten Friedhöfe, sofern in dieser Satzung ausdrücklich nichts anderes geregelt ist.

§ 2 Gebiihrenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der jeweilige Antragsteller oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof und dessen Einrichtungen oder sonstige Leistungen in Anspruch genommen werden. (2) Wird der Antrag von mehreren gestellt, haften diese als Gesamtschuldner.

8 3 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren werden bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung fällig und durch Bescheid der Stadt festgesetzt. (2) Sie sind innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides zu zahlen. 8 4 Stundung und Erlass von Gebühren In nachgewiesenen Härtefällen kann die Stadt die Gebühren nach dieser Gebührensatzung stunden, niederschlagen, ganz oder teilweise erlassen. I. Gebühren

§ 5 Erwerb von Nutzungsrechten (inkl. Bewirtschaftungsgebühr)

Gebühr (1) Erdreihengrabstätten

  • für die Leiche eines Kindes bis zu 10 Jahren

100,00 € (bis 150cm)

  • fur die Leiche einer erwachsenen Person

1.168,00 €

  • Rasenerdreihengrabstatte mit Kennzeichnung

1.861,00 € (2) Erdwahigrabstatten

  • Einzelerdwahlgrabstätte

2.098,00 €

  • Doppelerdwahlgrabstätte

3.117,00 €

  • Dreiererdwahlgrabstätte

4.339,00 € (3) Gemeinschaftsanlagen

  • Urnengemeinschaftsanlage anonym

546,00 €

  • Urnengemeinschaftsanlage mit Kennzeichnung

546,00 €

  • Rasengrabstätte mit Kennzeichnung

623,00 € im Rosenhain ***

  • Urnengemeinschaftsanlage für Paare

688,00 € mit Kennzeichnung

  • Rasengrabstätte für Paare mit

843,00 € Kennzeichnung im Rosenhain ***

  • Sternenkinderwiese

50,00 €

(4) Urnengrabstätten

  • Urnenreihengrabstätte

495,00 €

  • Urnenwahlgrabstätte

755,00 €

  • Urnenwahlgrabstätte für Mensch-Tier-Beisetzungen

755,00 € 1.814,00 €

  • pflegefreie Umenwahlgrabstätte mit Stele im

Rosenhain ***

*** Diese Angebote gelten erst mit Freigabe der Anlage: „Rosenhain“ durch die Stadt Sangerhausen. ; Bei Neuerwerb dieser Grabstätten wird jeweils eine Einmalgebühr zu Beginn des Nutzungs-zeitraums erhoben.

Gebühr

(5) Nachlösegebühr für die Beisetzung einer Urne /Sarg ‘ : in eine Erd- oder Urnenwahlgrabstätte oder eines Sarges 26,00 € (einmalig) in eine Wahlgrabstätte je Belegung

(6) Verlängerung von Nutzungszeiten pro Verlängerungsjahr

  • Erdgrabstätten

a) Kindergrabstätte 6,00 €

b) Einzelerdwahlgrabstätte 83,00 €

c) Doppelerdwahlgrabstätte 124,00 €

d) Dreiererdwahlgrabstätte 173,00 €

  • Urnenwahlgrabstätten

a) Urnenwahlgrabstätte 37,00 €

b) Urnenwahlgrabstätte für Mensch-Tier-Beisetzungen 37,00 € 48,00 €

c) pflegefreie Urnenwahlgrabstätte mit Stele im Rosenhain ***

  • Urnengemeinschaftsanlagen für Paare

a) Urnengemeinschaftsanlage für Paare mit 45,00 € Kennzeichnung

b) Rasengrabstätte für Paare mit

| 56,00 € Kennzeichnung im Rosenhain ***

Wenn das Nutzungsrecht vom Gebührenschuldner während der laufenden Nutzungszeit für einen Mehrjahreszeitraum verlängert wird, so errechnet sich die Gebühr aus der Multiplikation der Jahresgebühr mit dem entsprechenden Mehrjahreszeitraum sowie dem einmaligen Verwaltungskostenanteil von jeweils 43,00 €.

Gebühr

(7) Bewirtschaftungsgebühren Friedhofsunterhaltungsgebühren für die Friedhöfe der Ortsteile (alle Fälle vor 2070 — außer Friedhof Sangerhausen) Für die Bewirtschaftung des Grabes pro Jahr auf den 8,60 € / Jahr Friedhöfen der Ortsteile

Die Bewirtschaftungskosten für altbestehende (vor 2010) Wahlgräber in den Ortsteilen, können für die Restnutzungszeit jederzeit abgelöst werden. Wenn die Bewirtschaftungsgebühr vom Gebührenschuldner während der laufenden Nutzungszeit für einen Mehrjahreszeitraum verlängert / abgelöst wird, so errechnet sich die Gebühr aus dem einmaligen Verwaltungskostenanteil von 43,00 € zzgl. des mit dem Mehrjahreszeitraum multiplizierten Unterhaltungskostenanteils von 8,60 €.

§ 6 Bestattungsgebiihren

Bestattungsgebühren für das Öffnen und Schließen von Gräbern fallen in dieser Satzung nicht an und sind über die Leistungen des beauftragten Bestatters zu finanzieren.

§ 7 Trauerhallen und deren Einrichtungen

Gebühr (1) Benutzung der Trauerhallen groß (ab 110 m?) 300,00 € mittel (bis 110 m?) 200,00 € klein (bis 60 m?) 120,00 €

& 8 Genehmigungsgebühren für Grabausstattungen und Denkmale

Gebühr

für das Aufstellen von Grabdenkmalen, Grabplatten und Steineinfassungen 43,00€ sowie aller Änderungen

& 9 Sonstige Gebühren Gebühr (1) Allgemeine Verwaltungsgebühr pro Bearbeitung / Bescheid [außer (2) — (7)] 43,00 € (2) Umschreibung von Nutzungsrechten 43,00 € (3) Zweitschrift von Urkunden i 43,00 € (4) Urnenversand (zuzüglich Porto) 43,00 € (5) Erteilung einer Berechtigungskontrollkarte für 86,00 € ein Kalenderjahr (6) Anschriftenermittlung 86,00 € (7) Bearbeitung Umbettungsanträge 43,00 €

lll. Schlussbestimmungen

§ 10 Gleichstellung

Personen und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

8 11 Inkrafttreten 1) Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Sangerhausen (Friedhofsgebührensatzung) tritt zum 01.01.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Sangerhausen vom 14.11.2019 außer Kraft. < Sangerhausen, den 10.11.2022

Anlage — Übersicht der Trauerhallen der Stadt Sangerhausen

Ortschaft Bruttogrundfläche Kategorisierung Breitenbach 99m? mittel Gonna 62 m? mittel Grillenberg 53 m? klein Großleinungen 77 m? mittel Horla 36 m? klein Lengefeld 59 m? klein Morungen 59 m? klein Oberröblingen 92 m? mittel Obersdorf 57m? klein Paßbruch 23 m? klein Riestedt 80 m? mittel Rotha 87m? mittel Sangerhausen 295 m? groß Wettelrode 67 m? mittel Wippra 104 m? mittel Wolfsberg 47 m? klein

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Friedhofsbenutzungssatzung – 1. Satzung zur Änderung der Neufassung, beschlossen 10.11.2022, in Kraft ab 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsbenutzungssatzung der Stadt Sangerhausen (Neufassung), gültig ab 01.01.2023

1. Satzung zur Änderung der Neufassung der Satzung der Stadt Sangerhausen über die Benutzung der Friedhöfe (Friedhofsbenutzungssatzung) : Auf Grund des § 8 Abs.1 und des § 45 Abs.2 Nr.1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), des § Abs.1 ff. des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) und den Vorschriften des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) in seiner gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Sangerhausen in seiner Sitzung am 10.11.2022 folgende Friedhofsbenutzungssatzung der Stadt Sangerhausen beschlossen.

|. Allgemeine Bestimmungen $ 1 Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Sangerhausen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: a) Friedhof in der Straße am Friedhof in Sangerhausen b) Friedhof Ortsteil Breitenbach c) Friedhof Ortsteil Gonna d) Friedhof Ortsteil Grillenberg e) Friedhof Ortsteil Großleinungen f) Friedhof Ortsteil Horla g) Friedhof Ortsteil Lengefeld h) Friedhof Ortsteil Morungen i) Friedhof Ortsteil Oberröblingen D Friedhof Ortsteil Obersdorf k) Friedhof Ortsteil Riestedt l Friedhof Ortsteil Rotha und Paßbruch

m) Friedhof Ortsteil Wettelrode n) Friedhof Ortsteil Wippra o) Friedhof Ortsteil Wolfsberg.

§ 2 Friedhofszweck

(1)Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Sangerhausen. (2)Sie dienen der Bestattung bzw. Beisetzung verstorbener Personen. (3)Die Friedhöfe sind wichtige Grünflächen innerhalb der Stadt Sangerhausen und deren Ortsteile. Aufgrund ihres Grünpotentials haben sie eine wesentliche Bedeutung für den Umwelt-und Naturschutz.

§ 3 Bestattungspflichtige

Bestattungspflichtige im Sinne dieser Satzung sind die in $ 14 Absatz 2 Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) i.V.m. § 10 Absatz 2 S. 1 BestaftG LSA genannten Personen in der dort hinterlegten Reihenfolge oder Behörden.

§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteile können aus wichtigen Grund ganz oder teilweise außer Betrieb gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Außerdiensistellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten aufgehoben. (3) Außerdienststellung oder Entwidmungen werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer einzelnen Reihengrabstätte oder einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne bestimmten Aufwand zu ermitteln ist. (4) Soweit infolge einer Außerdienststellung oder einer Entwidmung weitere Beisetzungen in Erdwahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten nicht mehr möglich sind, ist den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Fläche für eine vergleichbare Grabstätte zur Verfügung zu stellen. (5) Alle Flächen für Ersatzgrabstätten nach Absatz 4 sind von der Stadt kostenfrei „bereitzustellen. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des bisherigen Nutzungsrechts. il. Ordnungsvorschriften

§ 5 Offnungszeiten

(1) Der unter § 1 Buchst. a) dieser Satzung genannte Friedhof ist wahrend der am Eingang bekannt gegebenen Zeiten, für den Besuch geöffnet. Die Friedhöfe nach $ 1 Buchstabe b) bis 0) dieser Satzung sind nicht verschlossen und ganztägig für Besucher geöffnet. (2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder einschränken. (3) Das Betreten der Friedhofswege während oder nach besonderen Witterungsereignissen, insbesondere bei Schnee, Eis, Starkregen oder Sturmböen, erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere auch Fahrräder) zu befahren (außer Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und für den Friedhof zugelassene Dienstleister mit den zugelassenen Fahrzeugen und Hinterbliebene mit einer Fahrgenehmigung sowie Krankenfahrstühle); : b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kranzen und Blumen sowie das Anbieten von Dienstleistungen; c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen; d) Film-, Ton- und Videoaufnahmen, zu nicht privaten Zwecken zu erstellen und zu verwerten;

e) Druckerzeugnisse zu verteilen; f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten; zu den nicht zu betretenden Grabflächen gehören auch alle Urnengemeinschaftsanlagen (UGA); g) Hunde, außer an einer Kurzen Leine - max..2m - mitzuführen;

h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder friedhofsfremden Abraum und Abfälle abzulegen; i) Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und dergleichen widerrechtlich zu entfernen; j) Blumen oder Zweige abzuschneiden bzw. abzureißen; k) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern; ) Rasenwege zwischen den einzelnen Grabreihen zu bekiesen oder in sonstiger Weise unter Beeinträchtigung der Grasnarbe zu befestigen;

m) Verunreinigungen jeglicher Art, insbesondere Hundekot, zu hinterlassen. (4) Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf den Friedhöfen, bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.

§ 7 Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof

(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von städtischem Personal und Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter, Tierbestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen). (2) Um eine Kontrolie der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände vor Beginn anler Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme mitzuteilen. (3) Den ASE des Friedhofspersonals zur Friedhofsnutzung wahrend der Dienstleistung ist zu folgen. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung / des -personals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt. (4) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die gesetzlichen Bestimmungen, die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Dienstleistungen dürfen auf den Friedhöfen werktags während der jeweiligen Öffnungszeiten ausgeführt werden. Einfahrtstore sind nach Benutzung zu schließen. Ausgenommen von den Arbeitszeitregelungen sind Bestattungsunternehmen, die einen Verstorbenen zum Friedhof überführen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestelien der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Die Dienstleistungserbringer dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur die befestigten Friedhofswege (Hauptwege) mit dafür in Bezug auf Größe und Gewicht geeigneten Fahrzeugen (maximal 5 t) in Schritttempo befahren. Bei Frostaufbruch, starken Regenfällen und ähnlichen Situationen dürfen die Wege auf den Friedhöfen nicht befahren werden. (8) Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen, kann die Stadt das Arbeiten auf dem Friedhof auf Zeit oder auf Dauer untersagen. Bei schwerwiegenden Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich. (9) Dienstleister dürfen aufgestellte Behälter zur Entsorgung nicht nutzen. (10) Für Dienstleistungstätigkeiten werden Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sangerhausen erhoben. M. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Beisetzung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonn- und Feiertagen wird in der Regel nicht bestattet. (3) Nutzungsrechte werden ausschließlich durch die Stadtverwaltung Sangerhausen vergeben. (4) Erforderliche Unterlagen für die Beisetzung im Sinne dieser Satzung sind: a) Bescheinigung über einen Sterbefall für die Bestattung, b) Urnenschein, c) Kopie der Sterbefallbescheinigung des zuständigen Standesamtes, d) bei Leichen, die aus dem Ausland überführt wurden, der Leichenpass oder ein vergleichbares Dokument.

§ 9 Sarge und Urnen

(1) Die Sarge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Sargausstaftungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdreich verrotten. (2) Die zur Bestattung verwendeten Särge dürfen folgende Maße nicht überschreiten: Verstorbene vor Vollendung Länge: 150 cm des 10. Lebensjahres Breite: 50 cm Höhe: 50 cm übrige Verstorbene Länge: 200 cm Breite: 70 cm Höhe: 70 cm Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Für die Beisetzungen auf allen anonymen Urnengemeinschaftsanlagen sind nur Urnen aus verrottbarem Material, biologisch abbaubare Umen, zulässig. Für alle weiteren Grabarten kann eine biologisch abbaubare Urne verwendet werden. (4) Mit der Anmeldung eines Sterbefalls in der Friedhofsverwaltung ist das jeweilige Bestattungsunternehmen zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichtet. & 10 Ausheben der Gräber (1) Die Gräber werden durch Bestattungsunternehmen oder beauftragte Dritte ausgehoben und befüllt. (2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Bei vorhandenen Grabanlagen hat der Nutzungsberechtigte (oder beauftragte Dritte) Grabzubehör einschließlich Pflanzen vorher auf seine Kosten zu entfernen. & 11 Ruhezeit (1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 20 Jahre, der Aschen 15 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Sargschachteln in der Sternenkinderwiese 10 Jahre. Für Grabbeigaben sind keine Ruhefristen einzuhalten. (2) Ist zu befürchten, dass Leichen in Särgen aus Hartholz oder ähnlichem schwer verweslichem Material innerhalb der Ruhezeit nicht ausreichend verwesen, so wird durch die Stadt eine längere Ruhezeit festgelegt.

§ 12 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten zehn Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten oder neu erworbene Grabstellen umgebettet werden. Umbettungen von Urnen aus oder innerhalb einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage, Sargschachteln der Sternenkinderwiese und Grabbeigaben sind nicht möglich. (2) Umbettungen erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der jeweilige Nutzungsberechtigte. (3) Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Umbettungen lässt der Nutzungsberechtigte durch den von ihm beauftragten Bestatter durchführen.

(5) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen und nicht gehemmt. (7) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung. (8) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht. IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser ar Satzung erworben werden. (2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

Grabart Ruhefrist | Nutzungszeit | Verlängerung

a) | Kindergrab 15 möglich

b) | Erdreihengrab 20 nicht möglich

c) | Einzelerdwahlgrab (einstellig) 25 “möglich

d) | Doppelerdwahlgrab (zweistellig) 25 möglich

e) | Dreiererdwahigrab (dreistellig) 25 \ möglich f | Urnenreihengrab 15 nicht möglich

  1. 9. | Urnenwahigrab

| 20 möglich Urnenwahlgrab für Mensch-Tier-aay h) Beisetzungen 20 möglich ; pflegefreies Urnenwahlgrab ar D | mit Stele im Rosenhain *** 20 mäglich Urnengemeinschaftsanlage (anonym à 2. D oder mit Kennzeichnung) 15 nieht möglich Urnengemeinschaftsanlage für Paare u K) mit Kennzeichnung 15 möglich

  1. 1. | Sternenkinderwiese 10 nicht möglich Rasenerdreihengrab mit at m) Kennzeichnung 20 nicht möglich
    • n) | Ehrengrabstatten -gesonderte Vereinbarung-

*** Das Angebot (i) gilt wie alle anderen Grabangebote im Rosenhain, erst mit Freigabe der Anlage durch die Stadt Sangerhausen. Die Stadt kann in begründeten Ausnahmefällen Verlängerungen von Reihengräbern zulassen. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(5) Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten und Grabmale von künstlerischem oder geschichtlichem Wert dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt verändert oder entfernt werden. (6) Die Grabstätte ist in ihrer Größe ortsüblich anzupassen. Insbesondere sind die Fluchten von Einfassungen einzuhalten. (7) Auf den Ortsteilfriedhöfen werden, mit Ausnahme der Sternenkinderwiese und den Grabangeboten im Rosenhain, alle Grabstätten zur Verfügung gestellt. (8) Für bereits vorhandene Grabstellen gilt bei Mehrfachbelegungen nach alter Friedhofssatzung der Bestandsschutz.

§ 14 Reihengraber

(1) Reihengräber sind u.a. Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist in begründeten Einzelfällen möglich. Verfügungsberechtigt sind in nachstehender Reihenfolge: a) derjenige, der für die Bestattung sorgen muss (§ 14 Absatz 2 BestattG LSA); b) derjenige, der sich dazu verpflichtet hat; c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche bestattet. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (4) Auf die für Reihengräber zuständigen Verfügungsberechtigten sind die Vorschriften des $ 15 Absatz 7 bis 10 und Absatz 13 bis 15 dieser Satzung analog anzuwenden. (5) Die Absätze 1 und 4 gelten für Urnenreihengräber entsprechend, sofern sich aus dieser Friedhofssatzung nichts anderes ergibt.

§ 15 Wahigraber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahilgräbern werden auf Antrag unter Beachtung der Regelungen des

§ 12 Absatz 2 verliehen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und

nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes besteht nicht. (4) Bei Einzelerdwahlgräbern sind 1 Erdbestattung und 2 Urnenbeisetzungen, bei Doppelerdwahlgräbern 2 Erdbestattungen und 4 Urnenbeisetzungen, bei Dreiererdwahlgräbern 3 Erdbestattungen und 6 Urnenbeisetzungen und bei Urnenwahlgräbern 4 Urnenbestattungen zugelassen. (5) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht zum Zeitpunkt seines Todes in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind; b) auf die volljährigen Kinder c) auf die Eltern d) die Großeltern e) auf die volljährigen Geschwister f auf die volljährigen Enkelkinder der verstorbenen Person; g) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen (b, e, f) wird der jeweils Älteste Nutzungsberechtigter. (8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Absatz 7 an seine Stelle. (9) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Stadt auf das Nutzungsrecht verzichten, dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Absatzes 7 über. (10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 genannten Personen oder Dritte übertragen. (11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden bzw. bedürfen einer Begründung des Nutzungsberechtigten. Die Stadt kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen. (12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (13) Auf die Beendigung des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte am Jahresende bzw. Jahresanfang des darauffolgenden neuen Jahres schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt ist oder nicht ohne weiteres ermittelt werden kann, gilt ein Hinweis auf der Grabstätte als Benachrichtigung. (14) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, etwaige Wohnungswechsel der Friedhofsverwaltung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (15) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage, Pflege und Beräumung der Grabstätte.

§ 16 Urnenwahigrab für Mensch-Tier-Beisetzungen

(1) Mensch-Tier-Grabstätten sind Wahlgrabstätten in besonderer Lage. Auf diesen Grabstätten können gemeinsam Human- und Haustierbestattungen erfolgen. (2) Auf Antrag wird für die Mensch-Tier-Grabstätte ein Nutzungsrecht für 20 Jahre erworben. Ein Erwerb des Nutzungsrechtes kann auch bereits zu Lebzeiten erfolgen. Die Regellungen des $ 15 dieser Satzung sind auch für diese Grabart anzuwenden. (3) Mensch-Tier-Grabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen. Die Beisetzung der Urne des verstorbenen Haustieres erfolgt als Grabbeigabe. (4) Auf der Grabstätte können vier Beisetzungen erfolgen. Bei mindestens einem Belegungsplatz muss es sich um eine Humanbestattung handeln. Die weiteren drei Belegungsplätze können wahlweise als Humanbestattung oder als Grabbeigabe (§ 16 Abs. 3) genutzt werden. (5) Die Urnenbeisetzung (Humanbestattung) kann zeitgleich mit der Beisetzung der Urne des verstorbenen Haustieres (Grabbeigabe) erfolgen.

§ 17 Pflegefreies Urnenwahlgrab mit Stele im Rosenhain

Das Umenwahlgrab mit Stele im Rosenhain ist eine Wahlgrabstätte für die Beisetzung von 1 bis 4 Urnen. Sie unterscheidet sich im Wesentlichen durch ihre besondere Gestaltung (Bepflanzung) sowie durch die bereits vorhandene Natursteinstele, deren Kosten in der Gebühr des Nutzungsrechts bereits enthalten sind. Die Namensnennungen erfolgen auf 1 bis 4 Bronzeplatten, die separat zu.erwerben sind und an der Stele angebracht werden. Die Nutzungsdauer beträgt mindestens 20 Jahre. Die Lage kann auf einer vorgegebenen Fläche ausgewählt werden. Da es sich um eine pfiegefreie Anlage handelt (Pflege durch die Friedhofsgärtner), ist eine eigene Gestaltungsmöglichkeit ausgeschlossen. Dieses Angebot gilt wie alle anderen Grabangebote im Rosenhain, erst mit Freigabe der Anlage durch die Stadt Sangerhausen.

§ 18 Gemeinschaftsanlagen

(1) Die Gemeinschaftsanlagen sind Grabanlagen für die Beisetzung von Särgen, Urnen und Sargschachteln innerhalb einer anonymen Rasenfläche oder Rasenfläche mit Kennzeichnung. (2) Ein Nutzungsrecht für diese Grabarten kann nicht erworben werden. (3) Für die Grabstätte und die spätere Pflege der Anlagen ist eine einmalige Gebühr zu zahlen. (4) Gemeinschaftsanlagen werden von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Eine Ablage von Blumen ist nur an einem Gedenkplatz erlaubt. Nicht gestattet sind: Anpflanzungen und Einfassungen jeder Art, das Niederlegen von Biumen, Grabschmuck, Kerzen oder ähnliche individuelle Grabgestaltung. (5) Gemeinschaftsanlagen werden unterteilt in: a) anonyme Urnengemeinschaftsanlage Die Bestattung erfolgt ohne Teilnahme der Angehörigen. Der Bestattungsplatz und die Bestattungszeit werden nicht bekannt gegeben und nicht gekennzeichnet. Eine individuelle Kennzeichnung des Bestattungsplatzes und das Betreten der anonymen Urnengemeinschaftsanlage sind nicht gestattet.

b) 4) Urnengemeinschaftsanlage mit Kennzeichnung In der Grabstätte erfolgt eine Urnenbeisetzung. Die Grabstätte ist mit einem Grabmal © auszustatten, wobei die Vorschriften des $ 23 dieser Satzung zu beachten sind. Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung aufgelöst. Urnengemeinschaftsanlage für Paare mit Kennzeichnung In der Grabstätte können pro Bestattungsplatz zwei Urnenbeisetzungen erfolgen. Die Grabstätte ist mit einem Grabmal auszustatten, wobei die Vorschriften des $ 23 dieser Satzung zu beachten sind. Nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne wird die Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung aufgelöst. Die in § 13 Absatz 2 Buchstabe

k) dieser Satzung vergebene Nutzungszeit kann insofern verlängert werden, als dass durch die Verlängerung die zweite Umenbasetzung unter Berücksichtigung der Einhaltung der Ruhefrist erfolgen kann. Rasengrab mit Kennzeichnung im Rosenhain In der Grabstätte können eine oder zwei Umenbeisetzungen (Paare) erfolgen. Diese sind mit individuell ausgestaltbarem Namensstein zu kennzeichnen, wobei die Vorschriften des $ 23 dieser Satzung zu beachten sind. Ablagemöglichkeiten für den Grabschmück gibt es an den vorgesehenen Ablageplätzen. Dieses Angebot gilt, wie alle anderen Grabangebote im Rosenhain, erst mit Freigabe der Anlage durch die Stadt Sangerhausen. Rasenerdreihengrab mit Kennzeichnung In der Grabstätte erfolgt eine Sargbeisetzung. Die Grabstätte ist mit einem Grabmal auszustatten, wobei die Vorschriften des $ 23 dieser Satzung zu beachten sind. Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung aufgelöst. Sternenkinderwiese Die Sternenkinderwiese ist eine Gemeinschaftsanlage für Totgeburten, Fehlgeburten und Schwangerschaftsabbrüche. Die Beisetzung erfolgt in Sargschachteln. & 19 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengräbern (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Stadt Sangerhausen. Das Anlegen und Pflegen dieser Gräber kann die Stadt geeigneten Dritten übertragen. Die Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft bleiben dauernd bestehen. Die Verpflichtung zur Erhaltung dieser Gräber regelt das Gräbergesetz. V. Grabmale und Grabausstattungen

§ 20 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen werden in der Regel Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung/ Auswahl einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhälten. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so wird die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften durchgeführt. (3) Der Grabstättenerwerber ist vor Ausübung seiner Wahl durch die Stadt oder einen Bestatter über die Auswahlmöglichkeiten sowie über die Art und Bedeutung der Gestaltungsvorschriften zu beraten. Hierbei ist ihm die Möglichkeit zu geben, die für ihn in Betracht kommende Grabstätte zu besichtigen. Durch seine Unterschrift erkennt er die für die gewählte Grabstätte geltenden Gestaltungsvorschriften an.

§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jedes Grab ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Auf den Gräbern dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden, Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. (3) Die Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein und der Pietät entsprechen. (4) Die Grabmale und Grabausstattungen müssen standsicher Sein. Sie dürfen auch sonst keine Gefahr für die Friedhofsnutzer und die Bediensteten des Friedhofsträgers darstellen. Deshalb sind Einbauten und sonstige Anlagen, welche scharfkantig oder spitz auslaufend sind, als Grabelement auf Grund ihres hohen Gefahrenpotentials unzulässig. (5) Die Bepflanzung darf andere Grabstelien und Zwischenwege usw. nicht beeinträchtigen oder stören. Anpflanzungen außerhalb der Grabstätte sind unzulässig. Außerhalb der nachfolgend angegebenen Grabgrößen (außerhalb der Gräber), dürfen keine Blech-, Plaste-und Holzeinfassungen oder sonstige gefährdende Materialien aufgebracht werden. (6) Bei Nichtbeachtung der Vorschriften ist die Stadt Sangerhausen berechtigt, alle unzulässigen Anlagen ohne vorherige Ankündigung und zu Lasten des Verursachers zu entfernen. (7) Die Grabstätten haben in der Regel folgende Maße: Kindergrabstätten: Länge: 1,60 m Breite: 1,00 m Erdreihengrabstätten: Länge: 2,00 m Breite: 1,45 m Rasenerdreihengrabstätten mit Kennzeichnung: Länge: 2,00 m Breite: 1,45 m Urnenreihengrabstätten: Länge: 0,75 m Breite: 0,75 m Urnengemeinschaftsanlage: Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m Urnengemeinschaftsanlage mit Kennzeichnung: Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m Urnengemeinschaftsanlage für Paare mit Länge: 1,00 m Kennzeichnung: Breite: 0,50 m Einzelerdwahigrabstätten: Länge: 3,00 m Breite: 1,75 m Doppelerdwahlgrabstätten: Länge: 3,00 m Breite: 3,00 m Dreiererdwahlgrabstätten: : Lange: 3,00 m Breite: 4,50 m Urnenwahlgrabstätten: Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m Ausnahmen können je nach örtlicher Gegebenheit auf Antrag durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden. Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 0,30 m. $ 22 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des $ 21 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale, soweit es sich um Stein handelt, beträgt bei nachfolgend aufgeführten Größen: ab 0,40 m bis 0,80 m Höhe - 0,12 m, ab 0,80 m bis 1,20 m Höhe - 0,14 m, ab 1,20 m bis 1,50 m Höhe - 0,16 m, ab 1,50 m Höhe

  • 0,18 m.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn diese aus Gründen der Standsicherheit (TA-Grabmal) erforderlich sind. (3) Nutzungsberechtigte dürfen mit Zustimmung der Stadt auf Urnenwahlgräbern private Kolumbarien mit bis zu 4 verschließbaren Urnennischen errichten. Die Genehmigung eines privaten Kolumbariums kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. (4) Ist zugleich eine Baugenehmigung erforderlich, so ist diese vom Nutzungsberechtigten bei der zuständigen Baurechtsbehörde einzuholen und vorzulegen. 8 23 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (1) Eine besondere Gestaltungsvorschrift wird für Urnengemeinschaftsanlagen mit Kennzeichnung und Rasenerdreihengräbern mit Kennzeichnung festgelegt. (2) In Urnengemeinschaftsanlagen mit Kennzeichnung und bei Rasenerdreihengräbern mit Kennzeichnung sind ausschließlich liegende Grabplatten aus Hartgestein in den Abmessungen 0,50 m x 0,50 m mit einer Mindeststärke von 0,10 m zulässig. Die Grabplatten haben mit der Grasnarbe oberflächig, bündig abzuschließen und dürfen nicht hohl liegen. Im Rosenhain sind darüber hinaus nur runde Grabplatten im Durchmesser von bis zu 0,50 m möglich. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: 1. die Farbe der Grabplatte ist der Anlage entsprechend anzupassen, 2. der Familienname des bzw. der Verstorbenen ist in Form eines Schriftzuges auf der Grabplatte zu versehen (Vomamen, Geburts- und Sterbedaten können zusätzlich in Form eines Schriftzuges ergänzt werden), 3. nicht zulässig sind alle von der Oberfläche der Grabplatte vorstehenden Gestaltungselemente (z.B. Schriften, Ornamente, Symbole usw.) oder anderweitige Erhöhungen - die Planebenheit der Platte ist zwingend, 4. für Schriftzüge und Gestaltung sind keine Materialien, wie Emaille, Kunststoff oder Glas zu verwenden und 5. Schriften sind übertief zu gestalten.

§ 24 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veranderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von 1 Jahr nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale zulässig. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordriung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, Kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1: 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen karin die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen eines Modells auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Wird ein Grabmal oder eine sonstige Grabausstattung ohne Genehmigung der Stadt errichtet oder geändert oder nicht nach den vorgelegten Entwürfen ausgeführt, kann die Stadt die Beseitigung oder Änderung des Grabmals oder der sonstigen Grabausstattung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Kommt der Verpflichtete diesem Verlangen nicht nach, kann die Stadt die Beseitigung oder Änderung auf dessen Kosten vornehmen lassen. (6) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können. (7) Das Anbringen von Firmenschildern an Grabsteinen oder auf Grabstellen ist nur gestattet, sofern das Schild eine Größe von 5 cm x 10 cm nicht überschreitet. (8) Für die Grabmalgenehmigung werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben. $ 25 Standsicherheit (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. à Die Standsicherheit der Grabmahle wird regelmäßig überprüft und dokumentiert. Die damit verbundenen Kosten sind in den Gebühren zur Grabmalgenehmigung enthalten. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt gleichzeitig mit der Genehmigung. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. 8 26 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte und bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden

| angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. $ 27 Entfernung (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten durch den Nutzungsberechtigten fachgerecht zu entfernen. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen. (3) Die Fläche ist der Umgebung angepasst einzuebnen. Alle entfernten Grabmaterialien und sonstigen Reste sind selbst mitzunehmen und dürfen nicht auf dem Friedhof entsorgt werden. VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 28 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des $ 20 dieser Satzung hergerichtet werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte zuständig. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes. (4) Die Herrichtung und jede weitere wesentliche Änderung bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen sollen die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. (6) Grabstätten müssen unmittelbar nach der Beerdigung durch den Nutzungsberechtigten kenntlich gemacht und spätestens ein Jahr nach der Bestattung hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen auRerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpiege ist nicht gestattet. (9) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Gerate dirfen nicht auf Grabstatten oder hinter Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. Die Friedhofsverwaltung kann solche Gegenstände entfernen. & 29 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist herzurichten. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten herrichten oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. VII. Trauerhallen und Trauerfeiern 8 30 Benutzung der Trauerhalle Die Trauerhalien dienen den Trauerfeiern bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

§ 31 Trauerfeiern

Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle durchgeführt werden. VI. Haftung, Ordnungswidrigkeiten 8 32 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung (1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinaus gehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach $ 7 zugelassenen Dienstleister und für deren Bedienstete.

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße kann gemäß § 8 Absatz 6 Satz 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des $ 5 Absatz 1 Satz 1 dieser Satzung betritt; 2. entgegen $ 6 Absatz 1 sich als Besucher nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt; 3. entgegen $ 6 Absatz 3 a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt (außer Fahrzeuge der Stadt und für den Friedhof zugelassene Dienstleister mit den zugelassenen Fahrzeugen und Hinterbliebene mit einer Fahrgenehmigung sowie Krankenfahrstühle), b) Waren aller Art (insbesondere Blumen und Kränze) verkauft, sowie c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt, d) zu nicht privaten Zwecken Film-, Ton- oder Videoaufnahmen erstellt oder verwertet, e) Druckerzeugnisse verteilt, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt oder Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt, 9) Hunde nicht an der kurzen Leine (max. 2m) führt, h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder friedhofsfremden Abraum oder Abfälle ablagert, Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und dergleichen widerrechtlich entfernt, Blumen oder Zweige abschneidet bzw. abreißt, k) lärmt, spielt, isst, trinkt oder lagert, I} Rasenwege zwischen den einzelnen Grabreihen bekiest oder in sonstiger Weise unter Beeinträchtigung der Grasnarbe befestigt;

m) Verunreinigungen, insbesondere Hundekot, hinterlässt. 4, entgegen $ 6 Absatz 4 Totengedenkfelem oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf dem Friedhof (insbesondere öffentliche Versammlungen und Aufzüge) ohne Ausnahmegenehmigung der Stadt durchführt; 5. als Dienstleistungserbringer entgegen $ 7 Absatz 2, 3 oder 6 die Erbringung von Dienstleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß spätestens mit dem Abschluss der Arbeiten mitteilt, den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet, außerhalb der festgeseizten Zeit Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert; 6. entgegen $ 27 Absatz 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt; 7. Grabstätten entgegen $ 28 nicht oder nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt; 8. Grabstätten entgegen $ 29 vernachlässigt. IX. Friedhofsgebühren & 34 Gebühren Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe, einschließlich der Friedhofsleistungen, sowie die Zulassung gewerblicher Arbeiten, werden Gebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Sangerhausen in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

§ 35 Gleichstellungsklausel

Die Funktions- und Personenbezeichnungen gelten jeweils in ihrer weiblichen und männlichen Form. & 36 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsbenutzungssatzung der Stadt Sangerhausen vom 24.09.2015 außer Kraft. SW Sven Strayf Oberbür: gfmeister

Dienstsiegel Î

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sangerhausen, gültig ab 01.01.2024

Satzung zur 1. Änderung der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Sangerhausen (Friedhofsgebührensatzung)

Auf der Grundiage der §§ 5 und 8 i.V.m. § 45 Abs.2 Nr.1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG-LSA) vom 17.06.2014 (GVBI. LSA S. 288), der §§ 1, 2, 4 und 5 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) sowie den Vorschriften des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt — BestattG LSA in den derzeit geltenden Fassungen hat der Stadtrat der Stadt Sangerhausen in seiner Sitzung am 07.12.2023 folgende Satzung zur 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen.

li. Gebühren

8 5 Erwerb von Nutzungsrechten (inkl. Bewirtschaftungsgebühr)

Gebühr

(4) Urnengrabstätten

  • pflegefreie Urnenwahlgrabstätte mit Stele im 2.227,00 €

Rosenhain ***

*** Diese Angebote gelten erst mit Freigabe der Anlage: „Rosenhain“ durch die Stadt Sangerhausen.

Inkrafttreten

Die Satzung zur 1. Änderung der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Sangerhausen (Friedhofsgebührensatzung) tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Sangerhausen, den 07.12.2023

SY Oberbürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Sangerhausen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Sangerhausen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 06xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Sangerhausen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Sangerhausen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Sangerhausen nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Sangerhausen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 06xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Sangerhausen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €