🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 13.02.2018 Volltext anzeigen ▼
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Aenderungssatzung der Hettstedt, Stadt
Amtliches Mitteilungsblatt | Stadt Hettstedtmit den Ortsteilen Ritterode, Meisberg und Walbeck Mittwoch, 28. Februar 2018 | Jahrgang 27 | Nummer 2 Hettstedter Nachrichten
Hettstedter Nachrichten Nr. 2/2018 Öffnungszeiten der Stadt Hettstedt Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Hettstedt Markt 1 - 3 Telefon: 03476 8010 (Zentrale), Fax: 03476 801165 Internet: www.hettstedt.de, E-Mail: [email protected] Verwaltung/Bürgerbüro/Stadtinformation Verwaltung: Montag: geschlossen Dienstag: 08.30 Uhr bis 18.00 Uhr Mittwoch: 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr Donnerstag: 08.30 Uhr bis 16.00 Uhr Freitag: 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr Bürgerbüro Montag: 08.30 Uhr bis 14.00 Uhr Dienstag: 08.30 Uhr bis 18.00 Uhr Mittwoch: 08.30 Uhr bis 14.00 Uhr Donnerstag: 08.30 Uhr bis 16.30 Uhr Freitag: 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr Sprechstunden Ortsbürgermeister Ortschaft Ritterode/Meisberg: Letzter Donnerstag des Monats
17.00 - 18.00 Uhr, Dorfgemeinschaftshaus, Dorfstraße 42 Ortschaft Walbeck: erster Mittwoch des Monats
17.00 - 18.00 Uhr, Dorfgemeinschaftshaus, Gutsplatz 1 Friedhofswesen (Trauerhalle) St.-Jakobi-Str.: Telefon: 03476 800159, Fax: 03476 800693 Dienstag 9.00 - 16.00 Uhr Donnerstag 9.00 - 16.00 Uhr Freitag 9.00 - 11.00 Uhr Stadtbibliothek „Gottfried August Bürger“ Fichtestr. 28a, Tel.: 03476 851008, Fax: 03476 553288 Montag 13.00 - 18.00 Uhr Dienstag 13.00 - 18.00 Uhr Donnerstag 13.00 - 18.00 Uhr Freitag 10.00 - 12.00 Uhr Eigenbetrieb Kindertageseinrichtungen der Stadt Hettstedt Fichtestr. 28a, Telefon: 03476 399911, Fax: 03476 399923 Dienstag 9.00 - 16.00 Uhr Donnerstag 9.00 - 18.00 Uhr Freitag 9.00 - 11.00 Uhr Eigenbetrieb Sozialstation der Stadt Hettstedt Schillerstr. 22, Telefon: 03476 851078 Tel. 24-Stunden-Service: 0170 8343516, Fax: 03476 559727 Internet: www.sozialstation-hettstedt.de E-Mail: [email protected] Montag bis Freitag 7.00 - 16.00 Uhr Sanierungsbüro der Stadt Hettstedt Markt 1 - 3, Telefon: 03476 801114 Dienstag 8.30 - 18.00 Uhr Schiedsstelle Stadt Hettstedt Markt 1 - 3, Telefon: 03476 559520 Sprechzeiten: jeden 2. Dienstag im Monat 16.00 - 17.30 Uhrin dringenden Fällen Telefon: 03476 936554 Mansfeld-Museum Schlossstraße 7, Telefon: 03476 200753 Mittwoch bis Sonntag 11.00 - 17.00 Uhr Wohnungsgesellschaft Hettstedt mbH Untere Bahnhofstraße 20, Telefon: 03476 85960 (Zentrale), Fax: 03476 859613 E-Mail: [email protected] Sprechzeiten: Dienstag 8.00 - 12.30 Uhr und 13.30 - 17.00 Uhr Mittwoch 8.00 - 12.30 Uhr Donnerstag
13.30 - 15.00 Uhr Reparatur-Annahme Telefon: 859611, 859620, 859618 Stadtwerke Hettstedt GmbH Am Mühlgraben 2, 06333 Hettstedt Telefon: 03476 87020, Fax: 03476 870240 Internet: www.stadtwerke-hettstedt.de E-Mail: [email protected] Geschäftszeiten: Montag, Mittwoch und Donnerstag 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr Dienstag 7.00 Uhr bis 17.30 Uhr Freitag 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr Sprechzeiten Dienstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
15.00 Uhr bis 17.00 Uhr Donnerstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr Störungsdienst Stadtwerke Hettstedt GmbH (Strom-, Gas-, Trinkwasser-, Fernwärmeversorgung, Straßenbeleuchtung) 03476 87020 oder 0173 5644013 Leitstelle Mansfeld-Südharz Telefon: 03464 5351910 Fax: 03464 56988927 Notrufe Feuerwehr/Rettungsdienst 112 Notruffax 112 Polizei 110 Auskunft Ärztlicher Bereitschaftsdienst 116117 Qualifzierter Krankentransport 03464 19222 HELIOS-Klinik Hettstedt, Robert-Koch-Str. 08 03476 9330 HELIOS-Klinik Eisleben, Hohetorstraße 25 03475 900 StörungsdiensteenviaM (nach 16.00 Uhr) (Energie) 0800 2305070 Stadtwerke Hettstedt GmbH (Gas-, Trinkwasser-, Fernwärmeversorgung, Straßenbeleuchtung) 03476 87020 Hotline 0371 4824000
Hettstedter Nachrichten Nr. 2/2018 Satzung zur 1. Änderung der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Hettstedt Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 11 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz – KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) und des Vertrages zur Übertragung der Verwaltung und Bewirtschaftung des kirchlichen Friedhofes der Ortschaft Walbeck zwischen der Stadt Hettstedt und der evangelischen Kirchengemeinde Walbeck sowie § 25 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136) hat der Stadtrat der Stadt Hettstedt in seiner Sitzung am 13.02.2018 folgende Satzung beschlossen: Artikel I Änderung der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Hettstedt Die Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Hettstedt vom 21.11.2016 wird wie folgt geändert:
- 1. § 14 „Allgemeines“ erhält folgende Fassung: (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Hettstedt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erhoben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: Verlängerunga) Reihengrabstätten für Erdbestattungnicht möglichb) Reihengrabstätten für Urnenbestattungnicht möglichc) Wahlgrabstätten für Erdbestattungmöglichd) Wahlgrabstätten für Urnenbestattungmögliche) Urnengemeinschaftsanlagenicht möglichf) Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennungnicht möglichg) Kriegsgräber Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an pflegefreien Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Das Nutzungsrecht wird grundsätzlich nur nach Eintritt eines Sterbefalles vergeben. In diesem Fall erhält der Nutzungsberechtigte eine Graburkunde. Der Wechsel des Nutzungsberechtigten auf eine andere Person sowie Wohnungswechsel sind der Friedhofsverwaltung schriftlich mitzuteilen. (4) Der Nutzungsberechtigte entscheidet über weitere mögliche Bestattungen in der Grabstätte. Wesentliche Veränderungen an der Grabstätte, Umbettungen, Ausgrabungen usw. können nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten veranlasst werden. (5) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr gemäß Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Hettstedt. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes sollte der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Angehörigen des Nutzungsberechtigten in nachstehender Reihenfolge mit deren Zustimmung über: 1. auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner 2. auf die Kinder oder Adoptivkinder 3. auf die Stiefkinder 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter 5. auf die Eltern 6. auf die vollgebürtigen Geschwister 7. auf die Stiefgeschwister 8. auf die nicht unter 1. bis 7. Fallenden Erben Amtliche Bekanntmachungen Stadt Hettstedt, Ortschaft Ritterode, Ortschaft Walbeck Der Haupt-, Wirtschafts- und Vergabeausschuss des Stadtrates der Stadt Hettstedt hat in seiner 34. öffentlichen/ nichtöffentlichen Sitzung am 31.01.2018 folgenden Beschluss gefasst Beratung und Beschlussfassung zur Erweiterung des Wilhelm- und Alexander- von-Humboldt-Gymnasiums in Hettstedt Hier: Antrag auf Befreiung nach § 66 Bau O LSA von den Festsetzungen der § 2 Abs. 3 und 4, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 bis 5 der Gestaltungssatzung der Stadt Hettstedt Beschluss: 1. Der Haupt,- Wirtschafts- und Vergabeausschuss des Stadtrates der Stadt Hettstedt fasst auf Empfehlung der Verwaltung den Beschluss, dem vorliegenden Antrag auf Befreiung vom 12.01.2018 für den Erweiterungsneubau des Gymnasiums von den Festsetzungen der Gestaltungssatzung des § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 bis 5 zuzustimmen. 2. Der Haupt, - Wirtschafts- und Vergabeausschuss des Stadtrates der Stadt Hettstedt fasst auf Empfehlung der Verwaltung den Beschluss, dem vorliegenden Antrag auf Befreiung vom 12.01.2018 für den Erweiterungsneubau des Gymnasiums von den Festsetzungen der Gestaltungssatzung des § 2 Abs. 3 und 4 und § 4 Abs. 1 nicht zuzustimmen. Beschluss-Nr.: HWV-0553/2018 Der Beschluss wurde mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Stadtrat der Stadt Hettstedt hat in seiner 32. öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Stadtrates der Stadt Hettstedt am 13.02.2018 folgende Beschlüsse gefasst Öffentlicher Teil Beratung und Beschlussfassung über die außerplanmäßige Aufwendung und Auszahlung gemäß § 105 Abs. 1 des KVG LSA im Haushaltsjahr 2017 Beschluss: Der Stadtrat der Stadt Hettstedt beschließt, die Mittel in Höhe von 20.000 EUR für die zusätzliche Förderung der Betreuung der unter dreijährigen Kinder in den Einrichtungen des Eigenbetriebes Kindertageseinrichtung der Stadt Hettstedt vom Produkt 3.6.5.10.000 Untersachkonto 41420.00002 auf Produkt
- 3.6.5.10.000. Untersachkonto 53180.40002 umzuverteilen. Beschluss-Nr.: SRT-1162/2017 Der Beschluss wurde einstimmig gefasst. Beratung und Beschlussfassung über die Satzung zur 1. Änderung der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Hettstedt Beschluss: Der Stadtrat der Stadt Hettstedt beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung zur 1. Änderung der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Hettstedt.
Hettstedter Nachrichten Nr. 2/2018 Artikel I Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Hettstedt Die Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Hettstedt vom 14.02.2017 wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 „Gebührenschuldner“ wird wie folgt ergänzt: In Abs. 1 wird nach Punkt c) Punkt d) eingefügt:
- d) wer die Gebührenschuld gegenüber der Stadt durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet.
- 2. Das Gebührenverzeichnis der Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Hettstedt wird wie folgt ergänzt: Unter 1. „Erwerb eines Nutzungsrechts“ wird nach Punkt f) Punkt g) eingefügt: g) halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage 630,00 €
- mit Urnengrabschild
199,92 € Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Hettstedt, 19.02.2018 Danny Kavalier Bürgermeister Beschluss-Nr.: SRT-1170/2018 Der Beschluss wurde einstimmig gefasst. Nichtöffentlicher Teil Information und Beschlussfassung über die Auftragsvergabe zur Erneuerung der Brandmeldeanlage vom Mansfeld Museum Beschluss: Der Stadtrat der Stadt Hettstedt nimmt nach KVG LSA § 65 (4) Satz 1 die Eilentscheidung des Bürgermeisters vom 09. Januar 2017 zur Kenntnis. Hinweis: Die Vergabe des Auftrages erfolgte an die Firma B+M Sicherheitstechnik aus Eisleben in Höhe von 12.213,33 Euro. Beschluss-Nr.: SRT-1171/2018 Der Beschluss wurde einstimmig gefasst. Beratung und Beschlussfassung zum Verkauf Allgemein/ H-Gewerbegebiet Gemarkung Hettstedt - Flur 18 Flurstück 233 tw. Größe: ca. 3.561 m² Gemarkung Hettstedt - Flur 18 Flurstück 237 tw. Größe: ca. 768 m² Gemarkung Hettstedt - Flur 18 Flurstück 259 tw. Größe: ca. 6.966 m² Gemarkung Hettstedt - Flur 18 Flurstück 263 tw. Größe: ca. 724 m² Gemarkung Hettstedt - Flur 18 Flurstück 275 tw. Größe: ca. 498 m² Teilfläche : ca. 12.517 m² Beschluss: Der Stadtrat der Stadt Hettstedt beschließt, den Verkauf der nachfolgend aufgeführten Flächen im Gewerbegebiet Hettstedt: Gemarkung Hettstedt - Flur 18 Flurstück 233 tw. Größe: ca. 3.561 m² Gemarkung Hettstedt - Flur 18 Flurstück 237 tw. Größe: ca. 768 m² Gemarkung Hettstedt - Flur 18 Flurstück 259 tw. Größe: ca. 6.966 m² Gemarkung Hettstedt - Flur 18 Flurstück 263 tw. Größe: ca. 724 m² Gemarkung Hettstedt - Flur 18 Flurstück 275 tw. Größe: ca. 498 m² Teilfläche : ca. 12.517 m² zur Errichtung eines Kühl- und Trockenlagers mit Bürotrakt und einer Wohnungseinheit. Innerhalb der einzelnen Gruppen 1. bis 4. und 6. bis 8. wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres nach der Beisetzung übernimmt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person übertragen. Dazu bedarf es der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Aus dem Erwerb ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
- 2. § 18 „Urnengemeinschaftsanlagen“ wird wie folgt geändert: a) § 18 „Urnengemeinschaftsanlagen (mit und ohne Kennzeichnung)“ b) In Abs. 1 werden nach Satz 1 die Sätze 2 und 3 wie folgt neu eingefügt: Urnengemeinschaftsanlagen mit Kennzeichnung sind Grabstätten, die miteinem oder mehreren Grabmalen ausgestattet sind. Auf den Grabmalen sind die Namen der dort bestatteten Personen aufgeführt. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Hettstedt, 19.02.2018 Danny Kavalier Bürgermeister Beschluss-Nr.: SRT-1169/2018 Der Beschluss wurde mit einstimmig gefasst. Beratung und Beschlussfassung über die Satzung zur
- 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Hettstedt Beschluss: Der Stadtrat der Stadt Hettstedt beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung zur 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Hettstedt. Satzung zur 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Hettstedt Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 11 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz – KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) und des Vertrages zur Übertragung der Verwaltung und Bewirtschaftung des kirchlichen Friedhofes der Ortschaft Walbeck zwischen der Stadt Hettstedt und der evangelischen Kirchengemeinde Walbeck sowie § 25 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136) i. V. m. §§ 1, 2 und 5 Kommunalabgabengesetz (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. LSA S. 202) hat der Stadtrat der Stadt Hettstedt in seiner Sitzung am 13.02.2018 folgende Satzung zur 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
Hettstedter Nachrichten Nr. 2/2018 Frau Margit Preuße 10.03. Frau Marina Zubrinna 10.03. Frau Elvira Haeckert 13.03. Herrn Jörg Wernicke 13.03. Frau Gisela Englinski 16.03. Frau Helga Modler 16.03. Frau Monika Dietrich 21.03. Frau Elsa Rübesamen 23.03. Frau Roswita Reinert 26.03. Frau Gisa Barth 27.03. Frau Waltraut Chülles 28.03. Frau Christel Rolle 31.03. Herrn Günter Stimmer 31.03. Zum 70. Geburtstag Herrn Michael Flügel 03.03. Herrn Gerhard Krause 04.03. Frau Rita Hensel 07.03. Herrn Hermann Franz 08.03. Herrn Wolfgang Ahlemann 14.03. Frau Veronika Grey-Haft 14.03. Herrn Waldemar Scheuermann 14.03. Frau Margrit Dietz 17.03. Frau Eva Hübner 17.03. Frau Vera Krecker 22.03. Frau Elke Lüttich 23.03. Frau Helga Becker 25.03. Frau Inge Pfeiffer 25.03. Frau Ursula Kluge 28.03. Die Ortsbürgermeisterin und der Ortschaftsrat der Ortschaft Walbeck gratulieren im März 2018 den Jubilaren Zum 80. Geburtstag Frau Karin Mathews 18.03. Zum 70. Geburtstag Frau Herbert Stock 23.03. Der Verkauf erfolgt an den Antragsteller Eurofrucht Asim Türkoglu, Johann-Sebastian-Bach-Str.2, 06333 Hettstedt. Der vorläufige Kaufpreis beträgt 150.204,00 €. Die Kosten der Vermessung und alle weiteren Kosten, welche mit dem Erwerb und Planung des Grundstückes im Zusammenhang stehen trägt der Käufer. Beschluss-Nr.: SRT-1172/2018 Der Beschluss wurde mit Stimmenmehrheit gefasst. Nichtamtlicher Teil Stadt Hettstedt, Ortschaft Ritterode, Ortschaft Walbeck Die Stadt Hettstedt, vertreten durch den Bürgermeister, und der Stadtrat der Stadt Hettstedt gratulieren im März 2018 den Jubilarinnen und Jubilaren ganz herzlich Zum 103. Geburtstag Frau Alma Vater 01.03. Zum 95. Geburtstag Frau Margot Jungnickel 15.03. Zum 90. Geburtstag Herrn Friedrich Schimpf 06.03. Herrn Stefan Miera 17.03. Herrn Gregor Ereth 24.03. Zum 85. Geburtstag Frau Marlies Zarske 01.03. Frau Edith Schabacker 04.03. Herrn Waldemar Stephan 04.03. Herrn Heinz Stippkugel 06.03. Herrn Georg Kraft 09.03. Frau Gertrud Schuck 15.03. Frau Erika Hochheimn 19.03. Herrn Otto Schneppe 27.03. Herrn Eberhard Zwarg 29.03. Hern Josef Kuberkewitz 30.03. Frau Erna Rypczynski 30.03. Zum 80. Geburtstag Herrn Manfred Fechner 05.03. Herrn Manfred Bendicks 09.03. Herrn Horst Schreiber 12.03. Frau Irene Kröter 14.03. Herrn Werner Traue 16.03. Frau Ingrid Friedrich 18.03. Frau Lydia Büttner 19.03. Frau Ursula Reinert 21.03. Frau Christel Wölfer 26.03. Herrn Günter Hammling 27.03. Zum 75. Geburtstag Herrn Wolfram Siebel 01.03. Frau Roswitha Riese 02.03. Frau Edeltraud Naumann 03.03. Herrn Peter Weinert 05.03. Frau Gisela Worlitschek 05.03. Herrn Hubert Böttcher 07.03. Herrn Wolfgang Jungk 07.03. Herrn Lothar Hentschel 08.03. Frau Rosemarie Senke 09.03. Frau Doris Werner 09.03. Herrn Günter Hannak 10.03. Bürgerzeitung Monatsblatt mit öffentlichen Bekanntmachungen der Kommunalverwaltung Die Bürgerzeitung erscheint monatlich.
- Herausgeber: Stadtverwaltung Markt 1 - 3, 06333 Hettstedt
- Verlag und Druck:
LINUS WITTICH Medien KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon: (03535) 489-0 Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil:
Der Bürgermeister der Stadt Hettstedt
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LINUS WITTICH Medien KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10, vertreten durch den Geschäftsführer ppa. Andreas Barschtipan, www.wittich.de/agb/herzberg Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche insbesondere auf Schadensersatz sind ausdrücklich ausgeschlossen. IMPRESSUM
Hettstedter Nachrichten Nr. 2/2018 Wir waren die einzige Kindergartenmannschaft und damit die Jüngsten am Start. 30 Mannschaften mit insgesamt 120 Kindern waren angereist. Anfangs wurde unsere Kita- Mannschaft mit Ben Erik Zander, Ben Anders, Elain Behrend, Nevio Heidenreich und Ersatzspieler Louis Scherbaum von den Schulkindern noch nicht wahrgenommen. Das sollte sich schnell ändern. Mit dem Aufruf: „Die Bretter sind freigegeben!“ fing es an. 5 Runden sollten gespielt werden. Gleich die 1. Runde gewannen unsere Schützlinge gegen Schüler der 4. Klasse. Die
- 2. Runde ging verloren. Aber in der 3. und 4. Runde gewannen Ben Erik, Ben, Elain und Nevio. Nach der 4. Runde stand die einzige Kita-Mannschaft des Turniers auf Platz 7 von 30. Ganz schön erschöpft waren sie zu diesem Zeitpunkt. Auch die 5. Runde konnte unsere Mannschaft zum Erstaunen vieler Teilnehmer mit einem Mannschaftssieg beenden. Die Aufregung war bei allen zu spüren. Welchen Platz würden die Kinder der Kita-Mannschaft aus Hettstedt am Ende belegen? Großer Jubel setzte ein, als bekannt gegeben wurde, dass wir den 4. Platz belegt haben. Super! Ein großes Dankeschön geht an Dirk Michael, der schon seit vielen Jahren das Schachtraining der Kindergartenkinder in Hettstedt ehrenamtlich anleitet. Die Erzieherinnen C. Flieger und C. Kimmel Aus dem Rathaus berichtet Kupferstadt sucht ihre neue Zwiebelkönigin! Hettstedter Zwiebelkönigin 2016 - 2018 Hettstedts Zwiebelkönigin Carolin I. ist nun schon wieder zwei Jahre im Amt und nun wird es Zeit, die Krone an eine Nachfolgerin zu übergeben. Die 2-jährige Amtszeit der Hettstedter Zwiebelkönigin beinhaltet: • die repräsentative Teilnahme an Veranstaltungen in Hettstedt und Umgebung inkl. Betreuung • eine monatliche Aufwandsentschädigung mit freundlicher Unterstützung durch die Sparkasse Mansfeld-Südharz • die Bereitstellung einer hoheitliche Robe • die Bereitstellung von Schmuck (u. a. Krone, Amtskette) • die Bereitstellung von Autogrammkarten Weiterhin hat die Kupferstadt Hettstedt eine Besonderheit: Die Zwiebelkönigin kann auch gern mit ihrem König auftreten und damit das 1. Hettstedter Zwiebelkönigspaar werden. Bewerbungen sind mit Bild an [email protected] zu richten. Anja Szumodalsky Event-, Kultur- und Tourismusmanagement Einmalig! Die Schachkinder der Kita „Regenbogen“ In unserer „Käfergruppe“ besteht seit anderthalb Jahren das Projekt „Schach“, welches durch den Schachlehrer Dirk Michael und von uns Erzieherinnen begleitet wird. Die Kinder haben durch das regelmäßige Üben schon sehr gute Fähigkeiten im Schachspielen entwickelt. Deshalb durften 5 Kinder unter Betreuung der Erzieherin Cornelia Flieger an der REGIONALMEIS- TERSCHAFT SCHACH DER GRUNDSCHULEN in Staßfurt teilnehmen. anzeigen.wittich.de
Hettstedter Nachrichten Nr. 2/2018
Hettstedter Nachrichten Nr. 2/2018 Frauentag in Hettstedt Frauentag 08.03.2018 Hettstedter Klubhaus 14:00 Uhr - Einlass Klatsch & Tratsch bei Kaffee & Kuchen mit DGB-Frauentagsquiz & musikalischer Umrahmung 15:00 Uhr - Begrüßung Bürgermeister Danny Kavalier Landrätin Mansfeld-Südharz Dr. Angelika Klein 15:30 Uhr - Tanzgruppe - Tiegel Kids 16:00 Uhr - Frauenchor "Vorwärts" Hettstedt e.V. 16:30 Uhr - Komiker Mux präsentiert Tante Heddwich's Männergeschichten 17:30 Uhr - Fanfarengarde Hettstedt e.V. & Auflösung DGB-Frauentagsqiuz 18:00 Uhr - Veranstaltungsende Schöffenwahl 2018 - jetzt bewerben Stadt Hettstedt sucht Schöffen Werte Bürgerinnen und Bürger, die Wahlperiode der derzeit tätigen Schöffen und Hilfsschöffen wird zum 31.12.2018 auslaufen. Für die ab dem 01.01.2019 beginnende neue Wahlperiode (bis zum 31.12.2023 dauernde) sind daher die Schöffen und Hilfsschöffen neu zu wählen. Benötigt werden Schöffen und Hilfsschöffen für die Tätigkeit beim Schöffengericht Amtsgericht Eisleben und auch Schöffen für die Tätigkeit bei einer Strafkammer des Landgerichts Halle. Von der Stadt Hettstedt sind entsprechend einer Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Halle geeignete Personen für diese Vorschlagsliste zu benennen. Das Ehrenamt als Schöffe kann nur von Deutschen ausgeübt werden (§ 31 GVG). Nicht für das Schöffenamt zu berufende Personen (§ 33 GVG): a. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; b. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; c. Personen, die zurzeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; d. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind; e. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind oderf. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.Gemäß Gem. RdErl. des MJ, MI und MS vom 20.12.2007 in der Fassung vom 19.12.2017 sind die nach § 36 Abs. 2 Satz 2 GVG geforderten Personalangaben für die nach Abschnitt VI Nr. 1 einzuholende Auskunft aus dem Bundeszentralregister wie folgt aufzunehmen:a) Familienname,b) Geburtsname, wenn er anders als der Familienname lautet,c) Vorname,d) Geburtstag,e) Geburtsort,bei kreisangehörigen Orten in der Bundesrepublik Deutschland mit Angabe des Kreises, bei nicht in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Orten mit Angabe des Landes,f) Wohnanschrift mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer der vorgeschlagenen Persong) Beruf.Alle Personen, die Interesse an einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Schöffe haben, werden hiermit gebeten, sich bis 9. April 2018 bei derStadt HettstedtInterne Dienste (R 2.16), Frau MeyerMarkt 1 - 306333 Hettstedtzu melden und die geforderten Angaben abzugeben. Es liegen auch entsprechende Vordrucke im Raum R 2.16 bereit. Stadt Hettstedt Der Bürgermeister Veranstaltungskalender März 2018 01.03.2018 15:00 Uhr Ausstellungseröffnung „Hettstedt in historischen Bildern“ Hettstedt, Mansfeld Museum
- Humboldt Schloss
- 02. - 04.03.2018
- 1. überregionales Marsch Camp Hettstedt, Kolpingwerk 02.03.2018 22:00 Uhr WASTED. Friday #1 Hettstedt, Hafenbar 03.03.2018 19:19 Uhr Benefizveranstaltung der Hettstedter Karnevalsgesellschaft „Neudorfer Narren“ Hettstedt, Ratssaal 08.03.2018 15:00 Uhr Frauentagsveranstaltung Hettstedt, Klubhaus 10.03.2018 20:00 Uhr 80er Frauentags Fete Hettstedt, Hafenbar 11.03.2018 10:00 – 12:00 Uhr Vereinstreffen Numismatik Sportpark Hettstedt am Waldcafe 16.03.2018 18:30 Uhr Mansfelder Mundart mit Wolefjank Hettstedt, Alte Druckerei Heise 17.03.2018 18:00 Uhr Orgel + Gitarre (Denecke) Hettstedt, Gangolf-Kirche 17.03.2018 10:00 - 12:00 Uhr Vereinstreffen Philatelie Hettstedt, Sportlerheimam Waldcafé 28.03.2018 19:00 Uhr Orth. Passionsmusik Hettstedt, St. Jakobi Kirche 28.03.2018 17:00 Uhr Informationsveranstaltung: Alarm im Darm: Vorsorge, Diagnostik, Behandlung und Nachsorge bei Darmkrebs Hettstedt, Helios Klinik 30.03.2018 15:00 Uhr Musik und Texte zur Sterbestunde Hettstedt, St. Jakobi Kirche 31.03.2018 22:00 Uhr Heilige Osternacht Hettstedt, St. Jakobi Kirche 31.03.2018 Osterfeuer Walbeck, Tierparkepaper.wittich.de/2704 Ihr Amts- und Mitteilungsblatt Jetzt als ePaper lesen
Hettstedter Nachrichten Nr. 2/2018 In der Hettstedter Feuerwehrzentrale in der Obermühlenstraße waren fast alle Feuerwehrfrauen und –männer sowie Teile der Jugendfeuerwehr und Altersabteilung anwesend, als der Landtagsabgeordnete erklärte: „Herr Horesta steht gewissermaßen stellvertretend für die vielen Feuerwehrleute von Hettstedt und seinen Ortsteilen, die mit unermüdlichem Engagement außerordentliche Leistungen vollbringen.“ Es könne nicht oft genug auf diese Leistungen in der Öffentlichkeit aufmerksam gemacht werden, versicherte Diederichs. Unter dem Applaus der Feuerwehrleute überreichte er Veit Horesta die Urkunde. Bei einem Rundgang durch das Feuerwehrgebäude wurde schnell klar, dass das Objekt aus allen Nähten platzt. Die sieben Fahrzeuge stehen teilweise hintereinander – bei einem Einsatz muss immer gewährleistet sein, dass auch das jeweils vordere rechtzeitig herausgefahren werden kann. Schwierig sind zudem die Sanitär- und Umkleidemöglichkeiten. Und doch war Diederichs, der selbst einst Feuerwehrmann gewesen war, des Lobes voll. Von Stadtwehrleiter Ingo Warschawsky hatte er erfahren, dass die Kameradinnen und Kameraden bis kurz vor Weihnachten allein schon 140 Einsätze gehabt hatten – im Jahr 2016 waren es 136 Einsätze gewesen. Diederichs lobte die enorme Einsatzbereitschaft und Effizienz der Kameradinnen und Kameraden, die ihren Dienst unbezahlt und in der Freizeit tun. Der Landtagsabgeordnete begrüßte die Absicht der Feuerwehr Hettstedt, sich noch ein weiteres Fahrzeug, einen Gerätewagen Technik mit Hebebühnen und dergleichen zuzulegen. Damit könne auch den Ortsfeuerwehren von Hettstedt bzw. im Notfall darüber hinaus geholfen werden. Denn so etwas kann sich eine kleinere Feuerwehr nicht leisten. Für den erforderlichen Neubau des Feuerwehrgerätehauses erhielt die Stadt Hettstedt vor nunmehr über 3 Jahren eine mündliche Fördermittelzusage, der entsprechende Bescheid lässt aber leider bis heute auf sich warten, was sich negativ auf den Start des Bauvorhabens und die Kostenentwicklung einwirkt. Jochen Miche Mehr als nur ein Baum: Hettstedter „Pro Baum“-Gruppe feiert 5-jähriges Jubiläum Fünf Jahre Regio-Gruppe „Pro Baum“ Hettstedt – ein guter Grund für eine Geburtstagsfeier, meinte der Vorsitzende der Gruppe, Peter Hans Jürgen Frobel. Und so lud er Weggefährten und Verbündete in den neuen Saal der Hettstedter Jakobi-Gemeinde zu einer liebevoll vorbereiteten Feier ein. Frobel erinnerte an die Anfänge: Pro Baum Hettstedt war aus einer Gruppierung hervorgegangen, die sich im Zuge der Proteste gegen eine Abholzung im Hadeborntal zusammen gefunden hatte; auf einem Foto vom 16. Januar 2013 stehen die Umweltschützer auf Holzstämmen im Hadeborntal. Tage später, am 29. Januar 2013, gründete sich die Interessen gemeinschaft. Laut Frobel stand von Anfang an fest, dass man nicht allein bei Bäumen und Wäldern verharren, sondern sich breit aufstellen wollte. Er erinnerte in der Feierstunde daran, dass Pfarrer Sebastian Bartsch am 25. Juni 2013 Pro Baum den Schlüssel der Diakonie zur Nutzung von Räumen und für ein eigenes Büro überreicht hatte. Seitdem stand stets im Mittelpunkt der Arbeit von Pro Baum, so Frobel: „Wir machen keine Parteipolitik, sondern Kommunalpolitik.“ Die Feierstunde gestalteten musikalisch und gesanglich Günni S. sowie hinter den Kulissen ein Helferteam um Christa Lutschke. Zutiefst ergriffen zeigte sich nicht nur der Pro Baum-Vorsitzende, als die frühere Grundschullehrerin Ingrid Mehwald von Matthias Claudius „Ein Lied vom Reiffen“ rezitierte („Seht meine lieben Bäume an, wie sie so herrlich steh‘n.“). Neben Ortsbürgermeistern, Vertretern des öffentlichen Lebens und anderer Umweltschutzgruppen waren auch die Landtagsabgeordneten der Region eingeladen worden. Gefolgt war der Einladung auch der Landtagsabgeordnete Jens Diederichs (parteilos, CDU-Fraktion). Vereine und Verbände Neugründung Selbsthilfegruppe „Künstlicher Darmausgang“ in Lutherstadt Eisleben Das 1. Treffen der neuen Selbsthilfegruppe „Stoma-Träger“ (künstlicher Darmausgang“ findet am 13. März 2018, 17.00 Uhr in der HELIOS Klinik Luth. Eisleben statt. Alle Betroffene und Interessierte sind herzlich eingeladen. Bei Fragen wenden Sie sich an die Selbsthilfekontaktstelle Mansfeld-Südharz, Frau Iris Marszalek, Telefon 03496 4169983. Alle Anfragen werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Feuerwehrleute zeigen unermüdliches Engagement: Hettstedter Veit Horesta geehrt Auf Vorschlag des Landtagsabgeordneten Jens Diederichs (CDU-Fraktion, parteilos) hat die CDU-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt Hettstedts stellvertretenden Stadtwehrleiter Veit Horesta für sein jahrelanges Engagement in der Freiwilligen Feuerwehr Hettstedt mit einer Urkunde geehrt. Da Herr Horesta an der Veranstaltung „Blickwinkel Ehrenamt“ in Magdeburg nicht teilnehmen konnte, überbrachte Jens Diederichs persönlich die vom CDU-Fraktionsvorsitzenden Siegfried Borgwardt unterschriebene Urkunde. Jens Diederichs, MdL, überreicht Veit Horesta die Urkunde der CDU-Fraktion im Landtag. Zahlreiche Hettstedter Feuerwehrleute gratulierten ihrem Kameraden Veit Horesta, Ingo Warschawsky und Jens Diederichs beim Rundgang durch das Feuerwehrhaus in Hettstedt
Hettstedter Nachrichten Nr. 2/2018 Großes Kompliment zollte Diederichs dem Engagement von Pro Baum in der Nachwuchsarbeit. Dazu gehörten Pflanzaktionen bei Ritterode, eine Pflanzaktion im Sanderslebener Kindergarten oder das Grüne Klassenzimmer der Naturgrundschule Heiligenthal. Auf Vorschlag Diederichs war Pro Baum im Dezember 2016 vom Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt für hervorragendes Ehrenamt ausgezeichnet worden. „Mit diesem Pfund kann Pro Baum auch weiter arbeiten“, so Diederichs, worauf Frobel ergänzte: „Dies ist für uns bereits zum Türöffner in vielen Situationen geworden.“ Der Inhalt eines Spendenkorbes ergab am Ende der Feier eine überraschend hohe Summe: 187 Euro. Dieses Geld, so Peter Frobel, werde zu hundert Prozent für Tiernahrung ausgegeben, die an „Tiere in Not“ in Eisleben und deren Verbündete in Harzgerode gehe. Bernd Giller (Mansfelder Pionierbataillon), Jens Diederichs (MdL, parteilos), Peter Frobel (Pro Baum) und Herbert Eckardt (Novalis-Kuratorium) im Gespräch (im Uhrzeigersinn von hinten links). Die Lehrerin Ingrid Mehwald rezitierte Matthias Claudius‘ „Ein Lied vom Reiffen“. Neben ihr der Vorsitzender von Pro Baum, Hettstedt, Peter Frobel. Fotos: Jochen Miche Seine Gratulation leitete er mit den Worten ein: „Die Natur braucht den Menschen nicht, aber der Mensch braucht die Natur.“ Er hatte Pro Baum vor zwei Jahren kennengelernt und seitdem viele Aktionen der Regio-Gruppe unterstützt. Sein erster Kontakt kam aufgrund einer Petition der Gruppe zustande, die er als Mitglied des Petitionsausschusses des Landtages mit bearbeitet hatte. Unterstützt hatte Diederichs aber auch die Thondorfer Bürgerinitiative, die gemeinsam mit Pro Baum ein Biotop rettete, das die Stadt Gerbstedt an einen Investor hatte verkaufen wollen. 25 Jahre Gemeinsamkeiten Zwei erfolgreiche Vereine mit vielen Gemeinsamkeiten und internationalen Erfolgen bei Wettbewerbsausstellungen, des Hettstedter Briefmarkenverein e. V. und des Vereins Hettstedter Münzenfreunde e. V. Für die Mitglieder gibt es in beiden Vereinen ein umfangreiches Betätigungsfeld. Beschäftigt wird sich vielfach mit der Post- und Münzgeschichte von Hettstedt und dem Mansfelder Land mit allen Randgebieten der Heimatgeschichte. Jeder sammelt natürlich das, was ihm gefällt, so sind es neben den Briefmarken und Münzen auch Postbelege, Ansichtskarten, Medaillen, Banknoten, Notgeld, Spardosen, Wertmarken und vieles mehr. Präsentationen für die Öffentlichkeit und Ausstellungen stehen in den Vereinen ganz oben. Erwähnenswert sind hier hervorragende Ausstellungen wie zuletzt zum 50. und 66. Vereinsjubiläum im Dorfgemeinschaftshaus Walbeck mit über 40 Exponaten mit vielen Dankesworten für Aussteller und Organisatoren. Nicht zu vergessen die Herausgabe einer Jubiläumsmedaille „50 Jahre Münzenverein“ mit Bergbaumotiven, von denen noch einige erworben werden können. Erinnern möchten wir noch an große Ausstellungen „950 Jahre Hettstedt“, „800 Jahre Mansfelder Kupferschieferbergbau“, „100 Jahre Mansfelder Kupfer und Messing GmbH“ – um nur einige zu nennen. Teilnahme an Wettbewerbsausstellungen deutschlandweit und international sind Höhepunkte im Vereinsleben. In fast allen Bundesländern und auch international haben wir in den letzten Jahren erfolgreich an Wettbewerbsausstellungen, so zum Beispiel in Österreich, Schweiz, Portugal und Niederlande, teilgenommen und uns auch für Weltausstellungen qualifiziert, aber wegen der hohen Ausstellungsgebühren die Teilnahme nicht finanzierbar war. An allen Wettbewerbsausstellungen sowohl in der Postgeschichte und Thematik haben wir unzählige Medaillenränge in Vermeil, Groß-Vermeil und Gold erkämpft. Besonders erwähnenswert ist die Ausstellung in ‚s-Hertogenbosch 2017 in den Niederlanden, einer internationalen multilateralen Ausstellung mit 8 Nationen. Mit einem Exponat der Postgeschichte waren wir vertreten und der Lohn war die Auszeichnung mit einer Goldmedaille. Monatlich treffen sich die Numismatiker jeden 2. Sonntag, die Philatelisten jeden 3. Sonntag, von 10 bis 12 Uhr im Kluraum im Sportlerheim am Waldcafé zum Tausch und Erfahrungsaustausch, wozu Gäste aus Hettstedt und Umgebung herzlich eingeladen sind, natürlich auch Jugendliche. Unsere nächste Großtauschbörse findet am 8. April 2018 im Dorfgemeinschaftshaus Walbeck statt. Günter Drescher Hettstedter Briefmarkenverein e. V. Hettstedter Münzenfreunde e. V.
Hettstedter Nachrichten Nr. 2/2018 Frühjahrssemesterprogramm der KVHS Mansfeld-Südharz e. V. in der Region Eisleben, Geiststraße 2, Eingang Untere Parkstraße, 06295 Lutherstadt Eisleben Tel.: 03475 602695 in der Region Hettstedt, Lernbehindertenschule Lindenweg 1 – 2, 06333 Hettstedt Tel.: 03476 812310 in der Region Sangerhausen, Karl-Liebknecht-Straße 31, 06526 Sangerhausen Tel.: 03464 572407 Unser komplettes Angebot finden Sie unter www.vhs-sgh.de oder im Programmheft. Änderungen vorbehalten! Monat: März Kursnummer Kurstitel Wann Wo Gesellschaft 10103 Erben - Rechtliche Grundlagenam 15.03.2018 - 18:00 Uhr Hettstedt 10106 Vererben - Erbfolge richtig planenam 22.03.2018 - 17:30 Uhr Hettstedt 15003 Interaktive Technik im Unterrichtab 07.03.2018 - 16:00 Uhr Hettstedt Gesundheit 30219 Hatha Yogaab 12.03.2018 - 19:00 Uhr Hettstedt 30220 Rauchentwöhnung mit Hypnoseam 15.03.2018 - 17:00 Uhr Hettstedt Sprachen 40004 Englisch für den Urlaub A1/1 ab 15.03.2018 - 17:20 Uhr Hettstedt 40430 Englisch A1/5 ab 07.03.2018 - 15:30 Uhr Helbra 40730 Englisch A2/3 ab 05.03.2018 - 19:00 Uhr Hettstedt 40731 Englisch A2/3 ab 01.03.2018 - 18:30 Uhr Hettstedt 41330 Englisch B2/3 ab 05.03.2018 - 17:30 Uhr Hettstedt 42030 Französisch für den Urlaub A1/1 ab 07.03.2018 - 17:00 Uhr Hettstedt Computer 50201 Computer Einsteigerab 05.03.2018 - 13:00 Uhr Hettstedt 51202 Tablet für Einsteigerab 06.03.2018 - 13:00 Uhr Hettstedt 52524 Tabellenkalkulation mit Excelab 20.03.2018 - 18:00 Uhr Hettstedt 53313 Internet und E- Mail- Grundkursab 26.03.2018 - 17:00 Uhr Hettstedt Dringend Deutschlehrer mit und ohne Zulassung vom BAMF gesucht. Dozenten für alle Bereiche gesucht. Gutscheine sind in allen Filialen erhältlich. Kulturelle Vorschau Spielplan März 2018 der Kulturwerk MSH gGmbH Donnerstag, 01.03. | 09:30 – 11:40 Uhr Terror | Große Bühne | geeignet als Schülervorstellung Donnerstag, 01.03. | 19:30 – 21:45 Uhr Trennung für Feiglinge | Foyerbühne Samstag, 03.03. | 19:30 – ca. 21:00 Uhr Was wahr war | Foyerbühne Dienstag, 06.03. | 09:30 – 10:30 Uhr Schlag auf Schlag | Foyerbühne Mittwoch, 07.03. | 09:30 – 10:30 Uhr Schlag auf Schlag | Foyerbühne Donnerstag, 08.03. | 09:30 – 10:30 Uhr Schlag auf Schlag | Foyerbühne Donnerstag, 08.03. | 19:30 – ca.21:20 Uhr Sahnehäubchen | Große Bühne | Gastspiel Freitag, 09.03. | 19:30 – ca. 22:00 Uhr Die Räuber | Hinter dem Eisernen | Abendvorstellung Samstag, 10.03. | 19:30 – 21:40 Uhr Terror | Amtsgericht, Lutherstadt Eisleben Mittwoch, 14.03. | 19:30 – 21:00 Uhr Was wahr war | Foyerbühne | Angebot des Monats Donnerstag, 15.03. | 09:00 – ca. 11:30 Uhr Die Räuber | Hinter dem Eisernen | Geeignet als Schülervorstellung Freitag, 16.03. | 19:30 – 21:45 Uhr Die Hose | Foyerbühne Dienstag, 20.03. | 09:30 – 10:40 Uhr Gespensterjäger auf eisiger Spur | Große Bühne Donnerstag, 22.03. | 20:00 – 21:00 Uhr Hörbühne Krieg. Stell Dir vor, er wäre hier. | Foyerbühne | Premiere Freitag, 23.03. | 19:30 – 20:45 Uhr Zarah 47 I Foyerbühne Samstag, 24.03. | 19:30 – ca.21:30 Uhr Gräfin Cosel | Große Bühne | Gastspiel | ABO B Freitag, 23.03. | 19:30 – 20:45 Uhr Zarah 47 I Walbeck, Gemeindehaus Dienstag, 27.03. | WELTTHEATERTAG | 10:30 – 11:30 Uhr und 15:00 – 16:00 Uhr Lausch mal, was da hüpft | Hinter dem Eisernen | Gastspiel Landesbühnen Sachsen Dienstag, 27.03. | WELTTHEATERTAG | 10:30 – 11:30 Uhr und 15:00 – 16:00 Uhr Kleine Hexe Toscanella | Foyerbühne | Gastspiel Landesbühnen Sachsen Dienstag, 27.03. | 19:00 – ca.20:00 Uhr ANSICHTSSACHE | Museum trifft Theater | Spengler-Museum, Sangerhausen Dienstag, 27.03. | 19:30 – 21:30 Uhr Labor | 14vorne Donnerstag, 29.03. | 19:30 – 21:00 Uhr Was wahr war | Foyerbühne Samstag, 31.03. | 15:00 – 16:00 Uhr Die Bremer Stadtmusikanten | Große Bühne | Ostern im Theater Änderungen vorbehalten!
Hettstedter Nachrichten Nr. 2/2018 ren Straßenzüge bzw. Gebäude ausgewählt. Die Haushalte, die in diesen „ausgelosten“ Gebäuden wohnen, werden i.d.R. bis zu viermal in fünf aufeinanderfolgenden Jahren befragt. In den Folgejahren wird zur Entlastung der Befragten jeweils ein Viertel der Haushalte durch andere ersetzt. Es werden Daten über die Bevölkerungsstruktur, die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung sowie über Familien, Haushalte und den Arbeitsmarkt erhoben. Integriert in den Mikrozensus ist die Erhebung über den Arbeitsmarkt für alle Mitgliedstaaten der EU. Die Informationen sind Grundlage für viele gesetzliche und politische Entscheidungen. Der Mikrozensus ist für viele Sachfragen im Bereich Haushalt und Familie die einzige statistische Informationsquelle. Die Qualität der zu berechnenden Ergebnisse ist entscheidend von der Einhaltung der repräsentativen Auswahl abhängig, deshalb besteht für alle betreffenden Haushalte und Personen nach § 13 des Mikrozensusgesetzes in Verbindung mit § 15 Bundesstatistikgesetz für den überwiegenden Teil der Fragen Auskunftspflicht. Pflicht ist die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen. Die vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt geschulten und zuverlässigen Erhebungsbeauftragten kündigen ihren Besuch bei rund 12 000 Haushalten schriftlich an und können sich durch einen amtlichen Ausweis legitimieren. Sie sind zu strikter Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichtet. Alle erhobenen Einzelangaben unterliegen nach den gesetzlichen Bestimmungen der Geheimhaltungspflicht und werden weder an Dritte weitergegeben noch veröffentlicht. Sie dienen ausschließlich der Hochrechnung zu Landes- bzw. Regionalergebnissen. Die Auskünfte werden nach Eingang der Unterlagen im Statistischen Landesamt anonymisiert. Der geringste Zeitaufwand für den ausgewählten Haushalt entsteht, wenn die Fragen gegenüber dem Erhebungsbeauftragten mündlich beantwortet werden. Der Haushalt kann den Erhebungsbogen auch selbst ausfüllen und direkt an das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt senden oder die Auskünfte telefonisch erteilen. Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt bittet alle Haushalte, die im Verlaufe des Jahres 2018 ein Schreiben des Amtes in ihren Briefkästen finden, die Arbeit der Erhebungsbeauftragten und des Statistischen Landesamtes zu unterstützen. Wer selbst Erhebungsbeauftragter werden möchte und das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt bei der Durchführung dieser Haushaltsbefragung gegen eine Aufwandsentschädigung unterstützen möchte, erhält unter der Telefonnummer 0345 2318-504 oder 0345 2318-506 nähere Auskünfte zu dieser Tätigkeit. Übung von Streitkräften der Bundeswehr Vom 03.04. bis 13.04.2018 ist eine Übung von Streitkräften der Bundeswehr mit ca. 200 Soldaten, 90 Radfahrzeugen und einem Luftfahrzeug angemeldet worden. Der Gesamtübungsraum berührt im Landkreis Mansfeld-Südharz auch die Außenbereiche der Stadt Hettstedt und ihren Ortsteilen. Während der Übung ist der Einsatz von Rauch- und Bodenleuchtkörpern sowie Lichtsignalen geplant. Kontakt und Karten Besucherservice | Tageskasse Neue Adresse: Bucherstraße 14 06295 Lutherstadt Eisleben Tel.: 03475 602070 Fax: 03475 6678030 E-Mail: [email protected] Home: www.theater-eisleben.de Öffnungszeiten | Tageskasse Montag und Mittwoch: 12 - 17 Uhr Dienstag und Donnerstag: 10 - 17 Uhr Freitag: 10 - 14 Uhr (und nach telefonischer Vereinbarung) Abendkasse im Großen Haus Landwehr 5 06295 Lutherstadt Eisleben Tel.: 03475 669936 Die Theaterkasse im Großen Haus ist jeweils eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn geöffnet. Zarah 47 Das Theater Eisleben führt ein Musical Solo von Peter Lund „Zarah 47“ am Samstag, dem 24. März 2018, 19:30 Uhr, im Kultursaal in Walbeck, Klosterstraße 7, durch. Die Karte kostet 12,00 € und kann bei Herrn Hagen Hepach (am Fischstand in Hettstedt und Walbeck) und bei Frau Liane Weinert (mittwochs von 17:00 Uhr – 18:00 Uhr im Büro der Ortsbürgermeisterin in Walbeck) oder telefonisch unter 03476 853494, erworben werden. Gäste aus nah und fern sind dazu herzlich eingeladen und wir freuen uns auf Ihren Besuch. Die Veranstalter Informationen anderer Behörden Mikrozensus 2018 – Größte jährliche Haushaltsbefragung hat in Sachsen-Anhalt begonnen Wie groß ist ein durchschnittlicher Haushalt? Wie ist die Situation alleinerziehender Mütter oder Väter? Wie entwickelt sich die Zahl der Erwerbstätigen, welche Rolle spielen dabei Teilzeitbeschäftigung oder befristete Arbeitsverträge? Wie ist die Wohnsituation der Haushalte? Antworten auf solche oder andere Fragen gibt der Mikrozensus, die jährliche repräsentative Haushaltsbefragung in Deutschland. Seit Jahresbeginn 2018 erhalten Haushalte Sachsen-Anhalts Post vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt. Mit diesen Briefen wird der Besuch eines Erhebungsbeauftragten angekündigt. Dieser unterstützt im Auftrag des Statistischen Landesamtes die auch als „kleine Volkszählung“ (Mikrozensus) benannte jährliche Haushaltsbefragung. Rechtsgrundlage der Erhebung ist das vom Deutschen Bundestag am 7. Dezember 2016 beschlossene Mikrozensusgesetz (BGBl. I S.2826). Der Mikrozensus wird seit 1957 jedes Jahr bei einem Prozent aller Haushalte im gesamten Bundesgebiet durchgeführt. Es handelt sich um eine sog. Flächenstichprobe, das heißt, es werden nach einem statistisch-mathematischem Zufallsverfah-Nächster Erscheinungstermin: Mittwoch, der 28. März 2018 Nächster Redaktionsschluss: Donnerstag, der 15. März 2018
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfeder Stadt Hettstedt
Präambel
Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 11 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz – KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) und des Vertrages zur Übertragung der Verwaltung und Bewirtschaftung des kirchlichen Friedhofes der Ortschaft Walbeck zwischen der Stadt Hettstedt und der evangelischen Kirchengemeinde Walbeck sowie § 25 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136) hat der Stadtrat der Stadt Hettstedt in seiner Sitzung am 21.11.2016 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Friedhofssatzung gilt für die nachfolgend bezeichneten kommunalen Friedhöfe der Stadt Hettstedt:
St. Jakobi Neudorf Altdorf Molmeck Ritterode Meisbergsowie für den kirchlichen Friedhof der Ortschaft Walbeck.
Die kommunalen Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Hettstedt.
Bei dem kirchlichen Friedhof der Ortschaft Walbeck handelt es sich um eine öffentliche gemeinsame Einrichtung der Stadt Hettstedt und der evangelischen Kirchengemeinde Walbeck.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Hettstedt waren, die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstelle besaßen.
(2) Mit Leichen und Aschen darf nur so verfahren werden, dass die Würde des Verstorbenen nicht verletzt wird. Die Wahl des Friedhofes ist freigestellt, soweit auf dem entsprechenden Friedhof Grabstellen zur Verfügung stehen.
(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag zugelassen werden und richtet sich nach der Belegungsmöglichkeit des entsprechenden Friedhofes.
(4) Friedhöfe sind wichtige Grünflächen innerhalb der Stadt mit einem Erholungswert. Sie haben aufgrund ihres Grünpotentials eine wesentliche Bedeutung für den Umwelt- und Naturschutz. An Friedhöfen ist die kulturgeschichtliche Entwicklung ablesbar. Die Gestaltung von Friedhöfen, Grabgestaltung und Grabmale sollen sich harmonisch zu einem Ganzen fügen.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Stadt Hettstedt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Stadt Hettstedt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechende Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind stetig für den Besuch bis zum Einbruch der Dunkelheit geöffnet.
(2) Die Stadt Hettstedt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen bzw. einschränken.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und der Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen, Fahrrädern und Sportgeräten aller Art zu befahren (ausgenommen sind Rollstühle, Fahrzeuge der Stadt sowie der zugelassenen Gewerbetreibenden mit schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung)
- 2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, Druckschriften zu verteilen oder in sonstiger Weise zu werben
- 3. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern
- 4. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstellen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Zäune zu übersteigen sowie Rasenflächen (ausgenommen Rasenwege) und Grabstätten zu betreten
- 5. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen
- 6. zu lärmen und zu spielen, sowie zu lagern, ungebührliches Verhalten (u. a. Alkohol und Drogengenuss)
- 7. Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen
- 8. Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenhunde),
- 9. Blumen oder Zweige abzuschneiden oder abzureißen, Pflanzen und sonstiges Grabzubehör zu entfernen, chemische Unkrautbekämpfungsmittel an den Grabstätten anzuwenden,
- 10. Rasenwege zwischen den einzelnen Grabreihen zu bekiesen oder in sonstiger Weise unter Beeinträchtigung der Grasnarbe zu befestigen
- 11. die Erstellung und Verwertung von Film- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung des Friedhofs vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind mindestens 8 Werktage vorher anzumelden.
§ 6 Gewerbliche Arbeiten
(1) Bestatter, Steinmetze, Bildhauer, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine befristete Berechtigungskarte. Die Berechtigung gilt für 1 Jahr, unabhängig von der Intensität der Nutzung. (4) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Den Anordnungen und den Absprachender zuständigen Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursacht haben.
(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
(6) Für notwendige Transporte sind geräuscharme Fahrzeuge zu verwenden. Es ist langsam zu fahren, Bestattungen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Bei Frostaufbruch und Nässe sind Fahrten auf den unbefestigten Wegen nicht erlaubt.
(7) Arbeitsgeräte und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und an geeigneten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Tagesarbeit sind Arbeits- und Lagerplätze sauber zu verlassen.
(8) Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum lagern. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden.
(9) Die Zulassung kann u. a. zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. Bei schwerwiegendem Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(10) Für die Zulassung von Gewerbetreibenden wird eine Gebühr nach der gültigen Satzung erhoben.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt Hettstedt (Friedhofsverwaltung) anzumelden.
(2) Die Friedhofsverwaltung stimmt gemeinsam mit dem jeweiligen Bestattungsinstitut und den Hinterbliebenen Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung unter weitgehender Berücksichtigung der Wünsche der Angehörigen ab. Ein Anspruch auf einen bestimmten Bestattungstermin besteht nicht.
(3) Die Bestattungen erfolgen regelmäßig montags bis samstags zu folgenden Zeiten:
in den Monaten März bis Oktober:
| montags bis donnerstags | 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr |
|---|---|
| freitags | 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr |
| samstags | 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr |
in den Monaten November bis Februar
| montags bis donnerstags | 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr |
|---|---|
| freitags | 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr |
| samstags | 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr |
(4) Die Bestattungspflichtigen konnen auf dem gewünschten Friedhof - soweit Grabstätten zur Verfugung stehen - eine Grabstätte für Erd- oder Feuerbestattung erwerben. Für vorher erworbene Grabstätten ist das Nutzungsrecht nachzuweisen und ggf. zu verlangern. (5) Erdbestattungen sollen nach dem Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalts (BestattG LSA) innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes durchgefuhrt werden. Urnen sind gemäß BestattG LSA innerhalb eines Monats nach Einascherung beizusetzen. Leichen / Aschen, die nicht innerhalb dieser Frist beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amtswegen in einer Reihengrabstelle oder Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt.
§ 8 Beschaffenheit von Särgen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Säre aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PDP-, formaldehydabspaltenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leichen soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (2) Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,70 m breit und 0,75 m hoch sein. Wird im Ausnahmefall ein größerer Sarg verwendet, so ist dies der Friedhofsverwaltung 3 Werktage vor der Beisetzung mitzuteilen.
§ 9 Aufbahrungsraum
(1) Der Aufbahrungsraum (Friedhof St. Jakobi) dient der Aufbahrung der Leichen zum festgelegten Aufbahrungstermin. Er darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung des beauftragten Bestatters betreten werden. (2) Die Aufbahrung kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
§ 10 Trauerfeiern
(1) Die Trauerhalle dient der Ausrichtung der Trauerfeiern. Nur zu dieser Zweck darf sich der Leichnam im geschlossenen Sarg in der Trauerhalle befinden. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schreiben. (2) Die Stadt Hettstedt stellt in der Trauerhalle St. Jakobi die Dekoration, ein Musikinstrument bzw. die Tontechnik. Zusätzliche Dekoration ist nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung möglich. (3) In den Trauerhallen Neudorf, Molmeck, Ritterode, Meisberg und Walbeck ist eine Grunddekoration vorhanden. Zusätzliche Dekorationen sind möglich und müssen unverzüglich nach Beendigung der Trauerfeier geräumt werden.
Die Trauerfeiern sollen nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Hettstedt.
(4) Jede Musik- und jeder Gesangsdarbietung auf den Friedhofen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. (5) Das Aufstellen des Sarges in der Trauerhalle kann aus hygienischen Gründen untersagt werden. (6) Das Absenken des Sarges bzw. der Urne in das Grab obliegt dem Bestattungsunternehmen.
§ 11 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und geschlossen. (2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber der Erdbestattung müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (3) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu halten. (4) Beeinträchtigungen durch Bestattungen an Nachbargräbern, wie Erdablagerungen, sind vorübergehend zu dulden.
§ 12 Ruhezeiten
| (1) Friedhof | Leichen | Urnen |
|---|---|---|
| St. Jakobi | 30 Jahre | 20 Jahre |
| Neudorf | 30 Jahre | 20 Jahre |
| Altdorf | 30 Jahre | 20 Jahre |
| Molmeck | 30 Jahre | 20 Jahre |
| Meisberg | 30 Jahre | 20 Jahre |
| Ritterode | 30 Jahre | 20 Jahre |
| Walbeck | 25 Jahre | 20 Jahre |
Die Ruhezeit für Leichen vor dem vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 20 Jahre.
(2) Umbettungen verlängern die Ruhezeit nicht.
§ 13 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden, hinter denen selbst die Achtung vor der Totenruhe zurück zu treten hat. (3) Alle Umbettungen erfolgen auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(4) Alle Umbettungen von Ascheresten werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht möglich.
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig. § 3 Abs. 2 u. 3 bleiben unberührt.
(5) Zur Umbettung von Leichen oder Gebeinen übernimmt die Friedhofsverwaltung die Erdarbeiten. Die Umbettungen von Leichen und Gebeinen führen Bestattungsinstitute aus. Die Anwesenheit Dritter während einer Umbettung ist nicht erlaubt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt. (6) Ausgrabungen bzw. Umbettungen von Leichen sollen grundsätzlich nur zwischen dem 01. Oktober und dem 30. April vorgenommen werden; jedoch nicht im Zeitraum von 14 Tagen bis zu 6 Monaten nach dem Tode. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Gesundheitsamtes. (7) Neben der Entrichtung der Gebühr für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen. (8) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 14 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Hettstedt. An ihnen können Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden. Das Nutzungsrecht wird grundsätzlich nur nach Eintritt eines Sterbefalles vergeben. In diesem Fall erhält der Nutzungsberechtigte eine Graburkunde. Der Wechsel des Nutzungsberechtigten auf eine andere Person sowie Wohnungswechsel sind der Friedhofsverwaltung schriftlich mitzuteilen. Wird dieses versäumt, so übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung für Schäden, die daraus entstehen können. Es besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit und Veränderung der Umgebung. (2) Der Nutzungsberechtigte entscheidet über weitere mögliche Bestattungen in der Grabstätte. Wesentliche Veränderungen an der Grabstätte, Umbettungen, Ausgrabungen usw. können nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten veranlasst werden. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr gemäß Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Hettstedt. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes sollte der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem
Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Angehörigen des Nutzungsberechtigten in nachstehender Reihenfolge mit deren Zustimmung über:
- 1. auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner
- 2. auf die Kinder oder Adoptivkinder
- 3. auf die Stiefkinder
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter
- 5. auf die Eltern
- 6. auf die vollgebürtigen Geschwister
- 7. auf die Stiefgeschwister
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen 1. bis 4. und 6. bis 8. wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres nach der Beisetzung übernimmt.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person übertragen. Dazu bedarf es der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Aus dem Erwerb ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
(8) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Reihengrabstätten für Erdbestattung
- 2. Reihengrabstätten für Urnenbestattung
- 3. Wahlgrabstätten für Erdbestattung
- 4. Wahlgrabstätten für Urnenbestattung
- 5. Urnengemeinschaftsanlage
- 6. Kriegsgräber
(9) Es besteht kein Anspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabart, auch wenn diese in der geltenden Friedhofsgebührensatzung aufgelistet ist. Es gilt, ob die jeweilige Grabart zum Zeitpunkt des geplanten Erwerbs verfügbar ist.
§ 15 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ein Wiedererwerb bzw. die Veränderung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Die Grababmessungen sind:
| Grabart | Abmessung |
|---|---|
| Erdreihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 1,20 m x 0,90 m |
| Erdreihengrab ab vollendetem 5. Lebensjahr | 2,50 m x 1,25 m |
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 16 Wahlgrabstätten
(1) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden für 30 Jahre verliehen. (2) Die Veränderung des Nutzungsrechts ist zur Gewährleistung der Ruhezeit für weitere Beisetzungen / Bestattungen oder im Ablaufjahr für mindestens 1 Jahr auf Antrag möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Erwerb oder die Veränderung von Nutzungsrechten ablehnen, wenn die Schliebung des Friedhofes gemäß § 4 beabsichtigt ist. (3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls dieser nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanmtmachung und durch einen Hinweis auf die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstelle hingeswiesen (4) Wahlgrabstätten werden unterschieden in ein- und mehrstellige Grabstätten. (5) Eine Beisetzung darf nur statfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
(6) In einer einstelligen Wahlgrabstände konnen 2 Urnen beigesetzt werden. Die Ruhezeit von 20 Jahren muss gewährleistet sein. (7) In einer Wahlgrabstände für Urnen konnen 4 Urnen je \mathfrak{m}<sup>2</sup> beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht wird für 20 Jahre verliehen. (8) Die Grababmessungen sind:
| Grabart | Abmessung |
|---|---|
| Erdwahlgrab 1-stellig | 2,50 m x 1,25 m |
| Erdwahlgrab 2-stellig | 2,50 m x 2,50 m |
| Erdwahlgrab 3-stellig | 2,50 m x 3,75 m |
| Erdwahlgrab 4-stellig | 2,50 m x 5,00 m |
| Erdwahlgrab 5-stellig | 2,50 m x 7,50 m |
(9) Das Nutzungsrecht an belegungsfähigen Wahlgrabstätten kann der Friedhofsverwaltung jederzeit zum Rückerwerb angeboten werden. Die Friedhofsverwaltung ist zur Annahme des Angebotes nicht verpflichtet.
Bei einer freiwilligen Rückgabe einer Wahlgrabstätte wird dem Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr für die anteilige Nutzungszeit nicht zurück erstattet.
§ 17 Beisetzung von Aschen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:
- 1. Urnenwahlgrabstätten
- 2. Urnenreihengrabstätten
(2) Die Grababmessungen sind:
| Grabart | Abmessung |
|---|---|
| Urnenwahlgrabstätte 4-stellig | 1,00 m x 1,00 m |
| Urnenreihengrabstätte 1-stellig | 1,00 m x 0,60 m |
§ 18 Urnengemeinschaftsanlagen
(1) Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung. (2) Urnen müssen aus leicht abbaubarem umweltfreundlichem Material bestehen. (3) Für Überurnen sind kugelförmige und Keramikurnen nicht zulässig. (4) Gestaltung und Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung. Die Niederlegung von Grabschmuck ist nur an den darauf vorgesehenen Plätzen zulässig. (5) Umbettungen sind nicht möglich. (6) Die Kenntnisnahme der Richtlinie ist durch Unterschrift zu bestätigten.
§ 19 Kriegsgräber
Für die Anlage und Unterhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten die gesetzlichen Vorschriften (Gräbergesetz) in der jeweils gültigen Fassung.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in der Gesamtanlage gewahrt werden. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die für die Grabstätte Verantwortlichen konnen die Grabstätte selbst anlagen und pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgartner beauftragen. (2) Der Baumbestand steht unter besonderem Schutz. Beeinträchtigungen durch Bäume, Straucher, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden. (3) Für Schäden, die an Grabstätten, Grabmalen, Grabeinfassungen, Bepflanzungen und sonstigem Grabschmuck durch Naturereignisse, Diebstahl, Zerstörung durch Unbekannte oder andere Ursachen entstehen, übernimmt die Stadt Hettstedt keine Haftung. (4) Gießkannen, Eimer, Werkzeuge, Gläser und der gleichen)dürfen nicht in Hecken und hinter den Grabstätten aufbewahrt werden. (5) Die Verwendung von Kerzen mit ausschließlich offener Flamme ist auf allen Friedhofen nicht gestattet. Auf Grabstätten dürfen nur handelsübliche Grablichter (mit offener Flamme und Deckel) oder LED-Kerzen in Grablaternen verwendet werden. (6) Auf die Grabstätte)dürfen nur Pflanzen gepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
§ 21 Abteilung mit zusätzlicher Gestaltungsvorschrift
(1) Die Urnenwahlstätten müssen fachgerecht mit doppelreihigem Mosaikpflaster eingefasst werden. (2) Jede Grabstelle ist mit einer Grundbepflanzung (Dauerbepflanzung) oder mit einer Grabplatte zu versehen, die mindestens 1/2 der Grabstätte bedeckt. 1/2 der Grabstätte kann mit wechselnder Blumenbepflanzung versehen werden. (3) Das komplette Aufbringen von Kies oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung auf die Grabstelle ist nicht gestattet. Das Gestalten in Kombination mit Bepflanzung und Kies oder ähnlichen Stoffen ist nur gestattet, wenn eine Einfassung der Kiesfläche erfolgt. (4) Die Kenntnisnahme der Richtlinien ist durch die Unterschrift des Nutzungsberechtigten bestätigten zu halten.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 22 Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung nachfolgenden Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine und Findlinge verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind nicht gestattet:
- 1. terrazzoartiger, geschliffener Betonwerkstein sowie Kunststein
- 2. Grabeinfassungen aus festem Material, außer Natursteineinfassungen
- 3. Grabzäunungen und -gitter sowie Abdeckungen mit Folie und Gardinen u.a.
- 4. Schutzhüllen an Grabmalen
- 5. Firmenbezeichnungen an Grabmalen, ausgenommen sind Steinmetzzeichen
- 6. Emaille, Glas und Kunststofftafeln sowie Lichtbilder, ausgenommen davon sind Porzellanfotos und Glaselemente zur Gestaltung
(4) Die Grabmale sind in folgenden Größen zulässig:
| Grabarten | Steinform | Steinmaße | ||
|---|---|---|---|---|
| Breite cm | Höhe cm | Stärke cm | ||
| Einzelwahlstellen und Reihengräber | Stehende Grabmale mit Sockel | 0,50 m bis 0,70 m | 0,70 m bis 1,00 m | 0,14 m |
| Wahldoppelstellen und Wahlmehrfachstellen | Stehende Grabmale mit Sockel | 0,70 m bis 0,80 m | 0,70 m bis 1,00 m | 0,14 m bis 0,16 m |
| Urnenstätten | Stehende Grabmale mit Sockel | 0,40 m bis 0,50 m | bis max. 0,75 m | 0,12 m bis 0,14 m |
| Schrifttafel | 0,40 m bis 0,60 m | 0,30 m bis 0,50 m | 0,03 m bis 0,06 m | |
| Liegende Grabmale | 0,40 m bis 0,60 m | 0,30 m bis 0,50 m | 0,06 m bis 0,12 m |
Das Setzen des Grabmales erfolgt mit oder ohne Sockel in der Einfassung.
(5) Liegende Grabmale oder das Verwenden einer Abdeckplatte bei Erdbestattungsgräbern darf nur ein Drittel der Grabfläche bedecken.
§ 23 Zustimmungserfordernis
(1) Aufstellen sowie jeder Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Die bei der Friedhofsverwaltung erhältlichen Antragsformulare sind zweifach einzureichen und müssen enthalten:
- 1. Angabe des Materials, der Bearbeitung und der Schrift
- 2. Abmessungen
- 3. Grabmalentwurf im Maßstab 1:10, Frontansicht und Seitenansicht, die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole müssen ordentlich erkennbar sein.
(3) Werden Grabmale, Einfassungen und Abdeckplatten ohne Genehmigung aufgestellt, so werden sie nach befristeter Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung zu Lasten des Nutzungsberechtigten entfern. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung erreicht werden ist.
§ 24 Standsicherheit
(1) Die Grabmale sind entsprechend der gültigen technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmale) der Deutschen Naturstein Akademie durch einen Fachbetrieb (i.d.R. Steinmetz, Bildhauer) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich nicht senken. (2) Damit Grabmale nach dem Versetzen nicht annahernd ein Jahr ohne nachweisliche Standsicherheitsprüfung stehen und um eine direkte erste Überprüfung der handwerklichen Leistung zu bekommen, wird eine zeitnahe Abnahmeprüfung gefordert. Deshalb muss nach dem Aushärten des Fundamente und der Baustoffe der Steinmetz selbst eine nachweisliche Abnahmeprüfung der Grabanlage vornehmen und der Friedhofsverwaltung vorlagen. (3) Auf der Grundlage der Unfallverhütungsvorschriften 4, 7 § 9 prüft die Stadt jährlich die Standsicherheit der Grabmale. (4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Nutzungsberechtigter) verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun. Der Nutzungsberechtigte ist für jeder Schaden haftbar, der durch Umstürzen von Grabmalen erfolgt.
§ 25 Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Antrag vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang überprüft werden können.
§ 26 Entfernung
Nach Ablauf der Ruhezeiten oder des Nutzungsrechts werden Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Beräumung schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu melden.
VII. Herrichtung und Pflege
§ 27 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen entsprechend der Friedhofssatzung hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandhalten werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Echtpflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung mit großwüchsigen Koniferen, Strauchern, Bäumen u. a. ist nicht gestattet. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (4) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch den Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung eine Zeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen. (5) Reihengrabstätten/Urnenreihengräber, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgräber müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung und dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
§ 28 Vernachlässigung der Pflege von Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder nicht gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Anforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. (2) Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstände. Wird die Aufforderung nicht befolgt, konnen die Grabstände und Urnengrabstände auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten beräumt, eingeebnet und eingesät werden. (3) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte nochmals schriftlich aufzufordern. Das Nutzungsrecht wird ohne Entscheidigung entzogen. Der Nutzungsberechtigte ist in der schriftlichen Aufforderung der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstände auf die fürihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen. (4) In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte darauf hinzuweisen, dass Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Hettstedt fallen und er die Kosten für die Beräumung der Grabstände zu tragen hat. (5) Nach zweimaliger Bekanntmachung und zweimaligen 6-wöchigem Hinweis auf der Grabstände/Urnenstättte wird das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen. Die Rechte an der Grabstände/Urnenstättte erlösen mit dem Zeitpunkt des Entzuges des Nutzungsrechts. (6) Für Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht ohne große Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Stadt Hettstedt ist zur Aufbewährung nicht verpflichtet.
§ 29 Haftung
Die Stadt Hettstedt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen, Tiere oder Witterungseinflüsse entstehen. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschädigung ausgeschlossen. Im Übrigen haftet die Stadt Hettstedt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 30 Gebühren
(1) Für die Benutzung der von der Stadt Hettstedt verwalteten Friedhöfe und die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Leistungen sind die Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. (2) Bei vorzeitiger Rückgabe von Nutzungsrechten werden die nicht verbrauchten Nutzungsgebühren nicht erstattet.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 4 Abs. 1 außerhalb der Öffnungszteiten den Friedhof oder einzeln Friedhofsteile trot vorübergehender Untersagung betritt;
- 2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält;
- 3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 den Aufforderungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet;
- 4. entgegen § 5 Abs. 3
a) die Wege mit Fahrzeugen, Fahrrädern und Sportgeräten aller Art befind (ausgenommen sind Rollstühle, Fahrzeuge der Stadt Hettstedt und der zugelassenen Gewerbetreibenden);
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anbietet, Drucksachen verteil oder in sonstiger Weise wirbt;
c) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmen Stellen ablagert;
d) den Friedhof und sonstige Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren) Grabstätten und Grabeinfassungen Dritter betritt;
e) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe von Bestattungen Arbeiten ausfuhrt;
f) larmt und spiel;
g) Tiere (ausgenommen angeleinte Hunde) mitbringt;
h) Pflanzen und jegliches Grabzubehör widerrechtlich entfernt und chemische Unkrautmittel verwendet;
i) Filme und Fotoaufnahmen erstellt und verwendet (außer zu privatem Interesse);
j) Alkohol trinkt;
- 5. entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne der Zustimmung der Stadt Hettstedt durchfuhrt;
- 6. entgegen § 6 Abs. 1 gewerbliche Arbeitsen ohne Zulassung auf dem Friedhof durchfuhrt;
- 7. entgegen § 6 Abs. 5 gewerbliche Arbeiten außerhalb der festgesetzten Zeiten durchfuhrt;
- 8. entgegen § 6 Abs. 7 die für gewerbliche Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf Dauer und außerhalb dazu geeigneten Stellen lagert, die Arbeits- und Lagerpläte nach Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit nichtwieder in den früheren Zustand bringt, auf dem Friedhof Abraum lagert und gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen reinigt;
- 9. entgegen § 12 Abs. 1 die Ruhe der Toten stört;
- 10. entgegen der §§ 20 und 21 Grabstätten gestaltet;
- 11. entgegen § 22 – Bestimmung über die zulässigen Maße für Grabmale – handelt;
- 12. entgegen § 23 Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert;
- 13. entgegen § 24 Grabmale oder Grabausstattungen nicht im verkehrssicheren Zustand hält;
- 14. entgegen § 26 Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen von den Gräbern entfernt;
- 15. entgegen § 28 die Grabstellen vernachlässigt.
(2) Die vorstehend bezeichneten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro geahndet werden.
§ 32 Alte Rechte
Die Grabstätten, über welche die Stadt Hettstedt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 33 Sprachliche Gleichstellung
Personen und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 34 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung zum 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Hettstedt vom 18.06.1996 in der Fassung der 4. Änderung vom 17.11.2009 außer Kraft.
Hettstedt, den 28. 11. 2016
Kavalier Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung zur 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Hettstedt
Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 11 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz – KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) und des Vertrages zur Übertragung der Verwaltung und Bewirtschaftung des kirchlichen Friedhofes der Ortschaft Walbeck zwischen der Stadt Hettstedt und der evangelischen Kirchengemeinde Walbeck sowie § 25 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136) i. V. m. §§ 1, 2 und 5 Kommunalabgabengesetz (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. LSA S. 202) hat der Stadtrat der Stadt Hettstedt in seiner Sitzung am 13.02.2018 folgende Satzung zur 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
Artikel I
Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Hettstedt
Die Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Hettstedt vom 14.02.2017 wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 „Gebührenschuldner“ wird wie folgt ergänzt:
In Abs. 1 wird nach Punkt c) Punkt d) eingefügt:
d) wer die Gebührenschuld gegenüber der Stadt durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet.
- 2. Das Gebührenverzeichnis der Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Hettstedt wird wie folgt ergänzt:
Unter 1. „Erwerb eines Nutzungsrechts“ wird nach Punkt f) Punkt g) eingefügt:
g) halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage
- mit Urnengrabschild
630,00 € 199,92 €
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hettstedt, 19.02.2018
Danny Kavalier Bürgermeister