Friedhofsgebühren Eisleben 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Lutherstadt Eisleben · Sachsen-Anhalt · PLZ 06295

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2024 (Friedhofsgebührensatzung in Kraft seit 01.01.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.059,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. 2 GebS – Reihengrabstellen, Erdgrabstelle (Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Nutzungszeit in der Einmalgebühr enthalten, § 6 Schlussabsatz GebS)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.177,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. 3 GebS – Wahlgrabstellen, Erdgrabstelle (Preis je Stelle; einstelliges Wahlgrab möglich gem. § 15 Abs. 2 Friedhofssatzung: Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben; Unterhalt in Einmalgebühr enthalten)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
690,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. 2 GebS – Reihengrabstellen, Urnengrabstelle (Unterhalt in Einmalgebühr enthalten)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
776,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. 3 GebS – Wahlgrabstellen, Urnengrabstelle (Preis je Urnenwahlgrabstelle; gem. § 15 Abs. 3 Friedhofssatzung bis zu 5 Urnen möglich; Unterhalt in Einmalgebühr enthalten)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
663,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. 2 GebS – Reihengrabstellen, Grüne Wiese (anonym); § 16 Abs. 4 Friedhofssatzung: Beisetzung in aller Stille und ohne Angehörige, keine Kennzeichnung, nur Städtischer Friedhof Magdeburger Str. 7b (Unterhalt in Einmalgebühr enthalten)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.040,00 €
für 50 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. 4 GebS – Baumbestattung (Preis je Stelle für 1 Urne; Unterhalt in Einmalgebühr enthalten)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
170,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 9 Ziff. 3 b) GebS – Benutzung Friedhofskapelle, Trauerhalle Eisleben (Trauerhallen Ortschaften: 81,00 EUR; halbe Trauerhalle Eisleben: 81,00 EUR)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Friedhofsgebührensatzung in Kraft seit 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung der Lutherstadt Eisleben (Neufassung vom 05.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024, Lesefassung)

Lesefassung

Satzung zur Erhebung der Friedhofsgebühren für den Städtischen Friedhof, Magdeburger Straße 7b und die Ortschaften der Lutherstadt Eisleben (Friedhofsgebührensatzung) (Neufassung)

Auf der Grundlage der §§ 5, 8, und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geändert durch

Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und

des Kommunalverfassungsgesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. LSA S. 209), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S.405) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712), § 25 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz LSA-BestattG LSA vom 5. Februar 2022 (GVBl. LSA S. 45)) zuletzt geändert durch § 37 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136) hat der Stadtrat der Lutherstadt Eisleben in seiner Sitzung am 05.12.2023 die nachstehende Satzung zur Erhebung der Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) für den Städtischen Friedhof, Magdeburger Straße 7a und die Friedhöfe der Ortschaften der Lutherstadt Eisleben beschlossen.

§ 1

Gebührenerhebung

  1. 1. Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und seiner Einrichtungen sowie für Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

Die städtischen Friedhöfe:

Friedhof, Magdeburger Straße 7 b und Friedhof Neckendorf Ortschaft Volkstedt Ortschaft Wolferode Ortschaft Rothenschirmbach Ortschaft Hedersleben mit den Friedhöfen Hedersleben und Oberrißdorf Ortschaft Unterrißdorf Ortschaft Polleben Ortschaft Bischofrode Ortschaft Osterhausen mit den Friedhöfen Osterhausen und Kleinosterhausen Ortschaft Schmalzerode

bilden eine öffentliche Einrichtung.

  1. 2. Soweit die Leistungen, die dem in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu. §2

Gebührenschuldner

  1. 1. Schuldner der Gebühren ist, wer nach dem Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt für die Bestattung Sorge zu tragen hat oder wer die gebührenpflichtige Leistung oder die Amtshandlung veranlasst hat.
  1. 2. In Fällen der Umbettung ist der Antragsteller Gebührenschuldner.
  1. 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Enstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der Friedhöfe. Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Begründung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder dessen Verlängerung. Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Amtshandlung oder sonstigen Leistung.
  1. 2. Die Gebühren werden 4 Wochen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Billigkeitsmaßnahmen

Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können entsprechend § 13a KAG-LSA auf Antrag des Gebührenschuldners ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 5

Gebührenarten

Benutzungsgebühren (Grabstellen-, Verlängerungs- und Friedhofunterhaltungsgebühr) werden erhoben zur Deckung des Aufwandes für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung “Friedhöfe”. Verwaltungsgebühren werden erhoben für erforderliche Amtshandlungen.

1.) Grabstellengebühren und Verlängerungsgebühren werden, differenziert nach Grabstellenart und Nutzungsdauer, als Einmalgebühren für den bestimmten Nutzungszeitraum erhoben (§§ 6, 7). 2.) Nutzungsgebühren werden für die Bereitstellung und Nutzung der Trauerhallen, sowie bei Trauerfeiern am Grab erhoben (§ 9).

3.) Für das Entfernen bzw. Einebnen von Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes durch die Friedhofsverwaltung werden Gebühren erhoben (§ 10).

4.) Sonstige Gebühren werden erhoben für die Erteilung von Genehmigungen zur Setzung von Grabmalen und Grabeinfassungen, zur Anmeldung von Arbeiten von Dienstleistungserbringern und für sonstige Leistungen (§ 11).

§ 6

Grabstellengebühren

Die einmalige Grabstellengebühr beträgt:

  1. 1. Kindergrabstelle (Nutzungszeit 10 Jahre) 275,00 EUR
  1. 2. Reihengrabstellen

Erdgrabstelle (Nutzungszeit 20 Jahre) 1059,00 EUR Urnengrabstelle (Nutzungszeit 15 Jahre) 690,00 EUR Urnengemeinschaftsanlage (Nutzungszeit 15 Jahre) 798,00 EUR (zzgl. Namenskennzeichnung) Urnengemeinschaftsfeld (Nutzungszeit 15 Jahre) 869,00 EUR Grüne Wiese (anonym) 663,00 EUR

  1. 3. Wahlgrabstellen

Erdgrabstelle (Nutzungszeit 20 Jahre) 1177,00 EUR

  • jede weitere Stelle 1177,00 EUR

Urnengrabstelle (Nutzungszeit 15 Jahre) 776,00 EUR Urnengemeinschaftsanlage (Nutzungszeit 15 Jahre) 798,00 EUR (zzgl. Namenskennzeichnung)

  • jede weitere Stelle (zzgl. Namenskennzeichnung) 798,00 EUR

Kolumbarium (Einzelkammer – Nutzungszeit 15 Jahre) 994,00 EUR (zzgl. Namenskennzeichnung) Kolumbarium (Doppelkammer-Nutzungszeit 15 Jahre) 1988,00 EUR (zzgl. Namenskennzeichnung)

  1. 4. Baumbestattung (Nutzungszeit 50 Jahre) 1.040,00 EUR
  • jede weitere Stelle 1.040,00 EUR

In der einmaligen Grabstellengebühr sind die Friedhofsunterhaltungsgebühren / Jahresgebühren nach

§ 8 für die Nutzungszeit der Grabstätte enthalten.

§7

Verlängerung von Grabstellen

  1. 1. Die Gebühr für das Verlängern von Grabstellen einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr / Jahresgebühr für ein Verlängerungsjahr beträgt:

Urnenwahlgrab 57,00 EUR Erdwahlgrab 52,00 EUR Kindergrab 27,00 EUR Baumbestattung 52,00 EUR Urnengemeinschaftsanlage 66,00 EUR Urnengemeinschaftsfeld mit Schild (nur Eisleben) 52,00 EUR Kolumbarium 82,00 EUR

  1. 2. Die Verlängerung muss mindestens einen Zeitraum von 2 Jahren umfassen.

§ 8

Friedhofsunterhaltungsgebühr / Jahresgebühr

  1. 1. Für Gräber, deren Nutzungsrechte vor dem 01.01.2024 begründet oder verändert wurden, sind für die Unterhaltung der Friedhöfe (z.B. Wasser, Müllabfuhr, Geräte, allgemeine Pflege) folgende Jahresgebühren zu entrichten:

Erdgrabstelle 46,00 EUR Urnengrabstelle 46,00 EUR

  1. 2. Jahresgebühren werden nur noch für bestehende Verträge erhoben. Auf Antrag können Jahresgebühren mit einer Einmalzahlung abgegolten werden.

§ 9

Nutzungsgebühren

  1. 1. Trauerfeier am Grab 52,00 EUR
  2. 2. Benutzung Abschiedsraum Eisleben 46,00 EUR
  3. 3. Benutzung Friedhofskapelle

a) halbe Trauerhalle (nur Eisleben) 81,00 EUR

b) Trauerhalle Eisleben 170,00 EUR

c) Trauerhallen Ortschaften 81,00 EUR

  1. 4. Einstellungs- und Standgebühren für Särge/pro Tag 7,00 EUR § 10

Entfernen bzw. Einebnen von Grabstätten

Für das Entfernen bzw. Einebnen von Grabstätten (§§ 23 und 26 Friedhofssatzung) sind folgende Gebühren zu entrichten:

Kindergrab 89,00 EUR Einzelgrab 104,00 EUR Doppelgrab 130,00 EUR Dreifachgrab 161,00 EUR Urnengrab 77,00 EUR

§ 11

Sonstige Gebühren/Verwaltungsgebühren

  1. 1. Für die Erteilung von Genehmigungen zur Setzung von Grabmalen und Grabeinfassungen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Grabeinfassungen 39,00 EUR

b) Bodenplatten 39,00 EUR

c) liegende Grabmale 39,00 EUR

d) stehende Grabmale 65,00 EUR

  1. 2. Für die Anmeldung von Arbeiten auf dem Friedhof durch Dienstleister im Sinne von § 7 Friedhofssatzung wird folgende Gebühr erhoben: 39,00 EUR
  1. 3. Verwaltungsgebühren für die Bearbeitung von Nachforschungsanträgen, Abschluss und Verlängerungen von Grabnutzungsverträgen, Umschreibung von Nutzungsrechten, sonstige Verwaltungstätigkeiten 39,00 EUR
  1. 4. Leistungen, die in der Gebührensatzung nicht aufgeführt sind, werden nach den tatsächlichen Aufwendungen berechnet.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Lutherstadt Eisleben vom 01.01.2019 und die Friedhofsgebürensatzung der Ortschaften der Lutherstadt Eisleben vom 01.01.2020 außer Kraft.

Lutherstadt Eisleben, 11.12.2023

gez. Carsten Staub Siegel Bürgermeister

Bekanntmachungen im Amtsblatt der Lutherstadt Eisleben: Neufassung im Amtsblatt Nr. 12/2023 am 20.12.2023

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Neufassung beschlossen am 05.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Lutherstadt Eisleben und deren Ortschaften (Neufassung vom 05.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024, Lesefassung)

Lesefassung

Friedhofsatzung der Lutherstadt Eisleben und deren Ortschaften (Neufassung)

Präambel

Auf der Grundlage der §§ 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und des Kommunalverfassungsgesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. LSA S. 209) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 5. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46) zuletzt geändert durch § 37 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136) hat der Stadtrat der Lutherstadt Eisleben in seiner Sitzung am 05.12.2023 die nachstehende Friedhofssatzung der Lutherstadt Eisleben und deren Ortschaften beschlossen.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich und Zuständigkeit

  1. 1. Diese Friedhofssatzung gilt für die von der Lutherstadt Eisleben unterhaltenen Friedhöfe:

Städtischer Friedhof, Magdeburger Straße 7 b und Friedhof Neckendorf Ortschaft Volkstedt Ortschaft Wolferode Ortschaft Rothenschirmbach Ortschaft Hedersleben mit den Friedhöfen Hedersleben und Oberrißdorf Ortschaft Unterrißdorf Ortschaft Polleben Ortschaft Bischofrode Ortschaft Osterhausen mit den Friedhöfen Osterhausen und Kleinosterhausen Ortschaft Schmalzerode

  1. 2. Für die Aufgaben des Friedhofswesens und Krematoriums ist der Eigenbetrieb Betriebshof der Lutherstadt Eisleben zuständig.

§ 2

Friedhofszweck

  1. 1. Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Lutherstadt Eisleben und sind in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsfürsorge.
  1. 2. Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. 3) Die Friedhöfe sind durch ihre Struktur und ihre pflanzliche Ausstattung für den Umwelt- und Naturschutz von Bedeutung.

§ 3

Verwaltung

  1. 1. Die Lutherstadt Eisleben erledigt die Angelegenheiten des Friedhofs- und Bestattungswesens und des Krematoriums durch ihren Eigenbetrieb Betriebshof, nachfolgend Friedhofsverwaltung genannt.
  2. 2. Die Friedhofsverwaltung führt zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes die nachfolgend aufgeführten Unterlagen:
  • Plan des jeweiligen Gesamtfriedhofes
  • Belegungspläne für alle Grabfelder
  • Friedhofsregister mit folgenden Angaben:
  • Grabfeld / Teilfeld
  • Abteilung, Reihe, Grabnummer
  • Name und Daten zum Verstorbenen
  • Termin zum Erwerb und Ablauf des Nutzungsrechtes / Ruhefrist
  • Übersichts- oder Teilpläne für Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten, unter

Denkmalschutz stehender oder aufgrund ihres kulturhistorischen Wertes zu erhaltender Grabstätten

§ 4

Schließung und Entwidmung

  1. 1. Die Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verlieren die Friedhöfe ihre Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtungen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
  2. 2. Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen.
  3. 3. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
  4. 4. Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
  5. 5. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

  1. 1. Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
  2. 2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass (z.B. Gefahrenabwendung, Baumaßnahmen u.ä.) vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  2. 2. Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhe und Inline-skater) zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Krankenfahrstühle, Fahr-zeuge von der Stadtverwaltung der Lutherstadt Eisleben oder der für Tätigkeiten auf dem Friedhof zugelassenen Dienstleister;

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienstleistungen anzubieten;

c) an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen; Bepflanzen und Gießen der Grabstellen bleiben davon unberührt;

d) während der Bestattung ohne Genehmigung der Angehörigen zu fotografieren und zu filmen;

e) Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind;

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, wegzu-werfen oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen;

g) die Friedhöfe und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschä-digen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;

h) zu lärmen, zu spielen, zu essen, zu trinken, zu lagern, Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben;

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde und Hunde, die an der kurzen Leine geführt werden;

j) chemische Mittel zur Unkrautbekämpfung und gegen Wildverbiss, ohne besondere Erlaubnis der Friedhofsverwaltung zu verwenden;

k) Flaschen, Konservendosen und andere der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße aufzustellen;

l) außerhalb der Öffnungszeiten auf dem Friedhof zu verweilen;

m) bei Beerdigungen als unbeteiligter Zuschauer in unmittelbarer Nähe des Grabes zu verweilen;

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

  1. 3. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstal- tungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung und sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 7

Dienstleistungserbringer

  1. 1. Jede Dienstleistungserbringerin und jeder Dienstleistungserbringer hat vor Aufnahme ihrer bzw. seiner Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen, von der eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetzinnen und Steinmetze und Steinbildhauerinnen und Steinbildhauer, diese Tätigkeit und ihren Umfang in Textform anzuzeigen.
  2. 2. Für das Befahren des Friedhofes ist eine Befahrerlaubnis bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.
  3. 3. Dienstleistungserbringerin und Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 4 nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegendem Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
  4. 4. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Die Dienstleistungserbringerin und Dienstleistungserbringer dürfen keinerlei Abfall und Erdaushub ablagern.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8

Anmeldung und Bestattungszeit

  1. 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die erforderlichen Unterlagen sind für die Erdbestattungen spätestens zwei Werktage vor der Bestattung, für die Urnenbeisetzungen spätestens fünf Werktage vor der Beisetzung, beizufügen.

Erforderliche Unterlagen sind:

  • Sterbefallbescheinigung des Standesamtes
  • Totenschein
  • Willensbekundung zur Einäscherung
  • Benennung des Kostenträgers
  • Nutzungsvertrag für Grabstelle
  • Auftrag zur Bestattung
  1. 2. Wird die Bestattung / Beisetzung in einem vorhandenen Wahlgrab beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. 3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung / Beisetzung nach Absprache mit dem Bestattungshaus fest. Die Bestattungen erfolgen Montag bis Samstag.
  2. 4. Erdbestattungen und Einäscherungen sind innerhalb der gesetzlich geregelten Fristen vorzunehmen. Urnen sind innerhalb der gesetzlich geregelten Frist nach der Einäscherung beizusetzen.

§ 9

Särge, Urnen und Überurnen

  1. 1. Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.
  2. 2. Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Stoffe, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen und Überurnen so beschaffen sein, dass die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglicht wird. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.
  3. 3. Soweit im BestattG LSA vorgesehen, ist von der Sargbestattung nach Absatz 1 eine Ausnahme zuzulassen. Absatz 2 gilt auch in diesem Fall.
  4. 4. Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,7 m hoch und 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist bei der Anmeldung des Bestattungsfalles in Textform bei der Friedhofsverwaltung eine Genehmigung einzuholen.
  5. 5. In Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
  6. 6. Die (Über)-Urne darf einen Durchmesser von 0,20 m nicht überschreiten und höchstens 0,30 m hoch sein. Werden größere Urnen verwand, ist dazu bei der Anmeldung des Bestattungsfalles bei der Friedhofsverwaltung eine Genehmigung einzuholen.

§ 10

Gräber und Gruften

  1. 1. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m.
  2. 2. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd- wände getrennt sein.
  3. 3. Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig. Gruften sind vor jeder Neubelegung im Auftrag des Nutzungsberechtigten von einem Bausachverständigen auf baulichen Zustand und Tragfähigkeit zu prüfen. Sich daraus ergebende notwendige Maßnahmen hat der Nutzungsberechtigte zu beauftragen. Die Kosten nach Satz 2 und 3 hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

§ 11

Ruhezeiten

  1. 1. Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 20 Jahre. Sie beträgt für Leichen von Kindern unter 10 Jahren, Tot- und Fehlgeburten und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen, sofern eine Bestattung stattfinden soll, 10 Jahre.
  2. 2. Die Ruhezeit für Urnenbestattungen beträgt 15 Jahre.
  3. 3. Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. § 12

Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. 2. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte.
  3. 3. Umbettungen von Verstorbenen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor- schriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.
  4. 4. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Anwesenheit von Angehörigen, Nutzungsberechtigten und Dritten während einer Umbettung ist grundsätzlich nicht erlaubt. Umbettungen von Bestattungen aus Gemeinschaftsanlagen sind nicht möglich.
  5. 5. Verstorbene zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV Grabstätten

§ 13

Allgemeines

  1. 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Verleihung eines Nutzungsrechts für Reihengräber kann nur im Rahmen einer Bestattung oder Beisetzung erfolgen.
  1. 2. Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengräber für

  • Erdbestattungen
  • Urnenbestattungen

b) Wahlgräber für

  • Erdbestattungen
  • Urnenbestattungen

c) Gemeinschaftsanlagen

  • Urnengemeinschaftsfelder
  • Urnengemeinschaftsanlagen
  • Baumbestattungen
  • Grüne Wiese
  • Kolumbarium

d) Ehrengrabstätten

e) Sondergräber

  1. 3. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Verleihung des Nutzungsrechtes wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. § 14

Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
  2. 2. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Beisetzung erfolgen.
  3. 3. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.
  4. 4. In anonymen Reihengräbern erfolgt die Beisetzung in aller Stille und ohne Angehörige. Eine Kennzeichnung und Bepflanzung der Grabstelle ist nicht möglich.

§ 15

Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstellen für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist. Zur Vorsorge kann ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstelle auch ohne Sterbefall erworben werden.
  2. 2. Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Auf jeder Erdwahlgrabstätte können bis zu 5 Urnen zusätzlich beigesetzt werden.
  3. 3. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 5 Urnen beigesetzt werden.
  4. 4. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens 6 Monate vorher schriftlich hingewiesen.
  5. 5. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
  6. 6. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolgerin oder ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf Angehörige der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:
    • a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
    • b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
    • c) auf die Stiefkinder
    • d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
    • e) auf die Eltern
    • f) auf die Geschwister,
    • g) auf die Stiefgeschwister
    • h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtig-ter.

  1. 7. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
  2. 8. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
  3. 9. Auf das Nutzungsrecht an belegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ansprüche auf Rückerstattung gezahlter Gebühren werden ausgeschlossen.
  4. 10. Der Nutzungsberechtigte hat jede Adressänderung der zuständigen Friedhofsverwaltung zu melden. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch Unterlassung dieser Mitteilungspflicht entstehen.

§ 16

Gemeinschaftsanlagen

  1. 1. Urnengemeinschaftsfelder In den Urnengemeinschaftsfeldern werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Ein Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit erworben und kann nicht verlängert werden. Eine individuelle Bepflanzung ist nicht gestattet. Blumen können an einer vorgegebenen Stelle der Gemeinschaftsanlage abgelegt werden.
  2. 2. Urnengemeinschaftsanlagen In den Urnengemeinschaftsanlagen für Einzelurnen (Reihengräber) mit oder ohne Namenskennzeichnung werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Ein Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit erworben und kann nicht verlängert werden. Eine individuelle Bepflanzung ist nicht gestattet. Blumen können an einer vorgegebenen Stelle der Gemeinschaftsanlage abgelegt werden. In den Urnengemeinschaftsanlagen für Doppelstellen wird das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit erworben und kann danach verlängert werden. Eine individuelle Bepflanzung ist nicht gestattet. Blumen können an einer vorgegebenen Stelle der Gemeinschaftsanlage abgelegt werden.
  3. 3. Baumbestattungen Dies sind Urnenbestattungen, die unter Bäumen erfolgen. Die Nutzungszeit beträgt 50 Jahre und kann verlängert werden.
  4. 4. Grüne Wiese (nur auf dem Städtischen Friedhof, Magdeburger Str. 7b). Die Beisetzung erfolgt in aller Stille und ohne Angehörige. Eine Kennzeichnung und Bepflanzung der Grabstelle ist nicht möglich. Es handelt sich hierbei um Reihengräber, welche nicht verlängert werden können.
  5. 5. Kolumbarium Das Kolumbarium ist eine Urnenwand mit Kammern für 1 oder 2 Urnen. Ein Nutzungsrecht für diese Wahlstellen wird für die Dauer der Ruhezeit erworben und kann verlängert werden. § 17

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlos-senen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Lutherstadt Eisleben. V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Jede Grabstelle ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.
  2. 2. Auf allen Reihen- und Wahlgräbern können Grabmale errichtet werden. Diese müssen der Würde des Ortes entsprechen. Eine Verpflichtung zum Errichten eines Grabmales besteht nicht.
  3. 3. Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, Material und Anpassung an die Umgebung der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen entsprechen.

§ 19

Maße der Grabmale und Grabeinfassungen

Grabmale mit folgenden Maßen sind zulässig:

a) stehende Grabmale:

min. Höhe max. Höhe max. Breite Mindeststärke Reihengräber 0,60 m 0,90 m 0,45 m 0,12 m für Verstorbene bis 0,90 m 1,20 m 0,14 m 10 Jahre 1,20 m 1,60 m 0,16 m Reihengräber für 0,60 m 0,90m 0,60 m 0,12 m Verstorbene über 10 0,90 m 1,20 m 0,14 m Jahre 1,20 m 1,60 m 0,16 m Einzelwahl- 0,60 m 0,90m 0,60 m 0,12 m grabstätte 0,90 m 1,20 m 0,14 m 1,20 m 1,60 m 0,16 m Mehrstellige 0,60 m 1,00 m 1,10 m 0,12 m Wahlgrabstätte 0,90 m 1,20 m 0,14 m 1,20 m 1,60 m 0,16 m Urnenwahlgrab- 0,60 m 0,90m 0,60 m 0,12 m stätte 0,90 m 1,20 m 0,14 m 1,20 m 1,60 m 0,16 m

b) liegende Grabmale:

  • Reihengräber für Verstorbene bis 10 Jahre:

● max. Breite: 0,35 m max. Länge: 0,40 m Stärke: 0,12 m

  • Reihengräber für Verstorbene ab 10 Jahre:

● max. Breite: 0,50 m max. Länge: 0,70 m Stärke: 0,12 m

  • einstellige Wahlgrabstätten:

● max. Breite: 0,50 m max. Länge: 0,70 m Stärke: 0,12 m

  • zweistellige Wahlgrabstätten:

● max. Breite: 0,70 m max. Länge: 0,70 m Stärke: 0,12 m

  • mehr als zweistellige Wahlgrabstätten:

● max. Breite: 0,90 m max. Länge: 1,20 m Stärke: 0,12 m - Urnengrabstätten: ● max. Breite: 0,60 m max. Länge: 0,60 m Stärke: 0,12 m

c) für Grabstätten werden folgende Einfassungen zugelassen:

  • Kindergräber bis einschließlich zum vollendeten 10. Lebensjahr in den

Abmaßen 0,60 m x 1,10 m

  • Erdgrabstätten für Einzel- und Mehrfachbelegung in den Abmaßen 0,70 m x

1,70 m

  • Urnengräber in den Abmessungen 0,80 m x 1,00 m
  • Urnengräber in den Ortsteilen auch 0,60 m x 0,80 m
  • Grabrandbefestigungen auf dem Friedhof Lutherstadt Eisleben:

● 1,50 m x 1,50 m; Stärke 0,03 m – 0,06 m.

d) Die Breitenmaße können mit Abstimmung der Friedhofsverwaltung 10 % überschreiten.

e) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 20

Genehmigungserfordernis

  1. 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grababdeckungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
  2. 2. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung ist dem Antrag beizufügen.
  3. 3. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
  4. 4. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach ihrer Erteilung errichtet worden ist.
  5. 5. Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
  6. 6. Die Anbringung eines QR – Codes ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Der Inhalt des QR – Codes darf keine gesetzeswidrigen Inhalte haben und der Würde des Friedhofes widersprechen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, bei Zuwiderhandlungen eine Änderung des Inhaltes und im Wiederholungsfall die Entfernung des OR-Codes zu fordern.

§ 21

Fundamentierung, Befestigung, Standsicherheit und Material

  1. 1. Grabsteine und Einfassungen können aus Naturstein oder geschliffenem Betonwerkstein bestehen. Soweit das BestattG LSA Anforderungen an die Herkunft und den Herstellungsprozess der Natursteine stellt, sind diese zu beachten.
  2. 2. Die Grabmale, Grabeinfassungen und Grababdeckungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
  3. 3. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 20. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 22

Unterhaltung

  1. 1. Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einen würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
  2. 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Die Grabmale werden in regelmäßigen Abständen durch die Friedhofsverwaltung auf ihre Standfestigkeit geprüft. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der zuständigen Fried- hofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal, die Grabeinfassungen und Grababdeckungen oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.
  3. 3. Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde.
  1. 4. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 23

Entfernung

  1. 1. Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung und – sofern Kulturdenkmale betroffen sind – der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt werden.
  2. 2. Nach Ablauf oder Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Lutherstadt Eisleben über.
  3. 3. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24

Allgemeines

  1. 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 vom Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
  2. 2. Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder Dritte beauftragen. Die Grabstätten müssen spätestens 1 Monat nach Erwerb oder der Beisetzung hergerichtet sein. Die Grabstellen dürfen nur mit Pflanzen versehen werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
  3. 3. Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der zuständigen Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen.
  4. 4. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamt- charakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
  5. 5. Es dürfen nur natürliche Produkte in der Trauerfloristik verwendet werden.

§ 25

Unzulässige Gestaltungen

  1. 1. Unzulässig ist:

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern

b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern und Pergolen

c) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten

  1. 2. Soweit es die zuständige Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 18 und 24 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1 zulassen.

§ 26

Vernachlässigung der Grabpflege

Wird eine Grabstelle nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstelle innerhalb eines Monats in Ordnung zu bringen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, erfolgt durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte eine Aufforderung, sich mit der zuständigen Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt diese Aufforderung 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen und die Grabstätte beräumen und einebnen lassen.

VII. Kühlhallen und Trauerfeiern

§ 27

Benutzung der Kühlhallen

Die Kühlhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung.

§ 28

Trauerfeiern und Abschiedsraum

  1. 1. Die Trauerfeiern dürfen nur in der Kapelle, im Abschiedsraum oder am Grab abgehalten werden.
  2. 2. Die Aufbahrung des Verstorbenen am offenen Sarg kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Verstorbenen bestehen.
  3. 3. Trauerfeiern werden nach individueller Absprache zwischen den Bestattungshäusern und der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
  4. 4. Die Trauerfeiern sollten jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
  5. 5. Die Dekorationen der Bestattungshäuser müssen nach Beendigung der Trauerfeier unverzüglich beräumt werden.
  6. 6. Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Genehmigung der zuständigen Friedhofsverwaltung.

VIII. Schlussvorschriften

§ 29

Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Ruhezeiten nach § 11 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Verstorbenen. § 30

Anordnungen im Einzelfall

Die Friedhofsverwaltung kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall zulassen.

§ 31

Haftung

Die Lutherstadt Eisleben haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.

§ 32

Gebühren und Entgelte

Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Lutherstadt Eisleben und ihrer Ortschaften/Ortsteile und deren Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Für die Benutzung des Krematoriums als Betrieb gewerblicher Art auf dem Friedhof der Lutherstadt Eisleben sind Entgelte nach der jeweils geltenden Entgeltordnung zu entrichten.

§ 33

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 6 KVG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. 1. entgegen § 6 Abs. 1 sich nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt;
  2. 2. entgegen § 6 Abs. 2

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Inlineskates) befährt;

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anbietet;

c) an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;

d) ohne schriftliche Genehmigung der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert und filmt;

e) Druckschriften verteilt, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung notwendig ist;

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder wegwirft;

g) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Ein-friedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt;

h) lärmt, isst, trinkt und lagert;

i) Tiere nicht an der kurzen Leine führt;

j) chemische Mittel zur Unkrautbekämpfung und gegen Wildbiss verwendet; 3) entgegen § 6 Abs. 3 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der zuständigen Friedhofsverwal-tung durchführt;

  1. 4. als Dienstleister entgegen § 7 Abs. 1 und 4 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert;
  2. 5. entgegen § 20 Abs. 1 und 3 ohne vorherige Genehmigung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert;
  3. 6. Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen entgegen § 21 Abs. 2 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert;
  4. 7. Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen entsprechend § 22 Abs. 1 nicht in würdigem und sicherem Zustand hält;
  5. 8. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 23 Abs. 1 entfernt;
  6. 9. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 24 Abs. 6 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht von den Friedhöfen entfernt oder in den dafür bereitgestell- ten Behältern entsorgt;
  7. 10. entgegen § 26 Grabstätten vernachlässigt

§ 34

In-Kraft-Treten

Die Friedhofssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die am 30.11.2010 beschlossene Friedhofssatzung der Lutherstadt Eisleben und deren Ortsteile in der Fassung der 3. Änderung außer Kraft.

Lutherstadt Eisleben, den 11.12.2023 Siegel

gez. Carsten Staub Bürgermeister

Bekannntmachungen im Amtsblatt der Lutherstadt Eisleben: Neufassung im Amtsblatt Nr. 12/2023 am 20.12.2023

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Eisleben?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Eisleben mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 06xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Eisleben anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Eisleben
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Eisleben nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Eisleben (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 06xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Eisleben:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Eisleben:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: