Friedhofsgebühren Ahlsdorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Ahlsdorf · Sachsen-Anhalt · PLZ 06313

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 26.07.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsgebührensatzungder​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​‍ Gemeinde Ahlsdorf

Auf der Grundlage der §§ 5, 8 und 11 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2021 (GVBl. LSA S. 100) i.V. mit §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) mehrfach geändert, § 6a aufgehoben sowie § 18a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712) hat der Gemeinderat der Gemeinde Ahlsdorf in seiner Sitzung am 11.07.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gebührenpflicht

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen und Anlagen der Gemeinde Helbra werden Gebühren nach der Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof benutzt wird. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haften diese als Gesamtschuldner.

§ 3

Entrichtung oder Beitreibung der Gebühren

(1) Über die zu entrichtenden Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid. Die Gebühren werden in einer Summe für den gesamten Vertragszeitraum erhoben und sind spätestens 14 Tage nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig. (2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung von Nutzungsrechten oder mit der Inanspruchnahme der Leistungen. (3) Zur Vermeidung von Harten und in besonderss gelagerten Fällen kann die Gemeinde im Einzelfall auf Antrag die Gebühren stunden. Bei größeren Gebührenbeträgen kann auf Antrag Ratenzahlung gestattet werden. (4) Die in der Gebührensatzung festgesetzten Gebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben und unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

§ 4

Benutzungsgebühr und Erwerb von Nutzungsrechten

(1) Für die Dauer der Nutzung werden an einer Grabstände Nutzungsrechte erworben. (2) Für neu angelegte Grabstätten sowie für Neubeisetzungen auf vorhandenen Gräbern und der damit verbundenen Veränderung der Nutzungsrechte gelten die Festlegungen dieser Satzung.

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ahlsdorf Für die Nutzungsrechte werden folgende Gebühren erhoben:

GrabartNutzungsgebühr für die festgesetzte Ruhezeit (in €)
Reihengrab (Erde)693,00
Reihengrab (Erde) Kinder bis 5 Jahre248,00
Einzelerdwahlgrab (Kinder bis 5 Jahre)160,00
Einzelerdwahlgrab739,00
Doppelerdwahlgrab1.732,00
Dreiererdwahlgrab2.263,00
Einzelreihenrasenerdgrab1.745,00
Reihengrab (Urne)239,00
Einzelurnenwahlgrab266,00
Doppelurnenwahlgrab443,00
Einzelurnengrab Gemeinschaftsfeld mit Kennzeichnung847,00
Doppelurnengrab Gemeinschaftsfeld mit Kennzeichnung978,00
Urnengemeinschaftsfeld421,00

(3) Wenn bei Bestattungen zur Wahrung der Ruhefrist die Nutzungsdauer an der Grabstätte nicht mehr ausreicht, muss für die fehlende Zeit (monatsgenau) die jeweils anteilige Nutzungsgebühr für die Ursprungsgrabstelle gezahlt werden.

§ 5 Sonstige Leistungen

LeistungsbeschreibungBetrag in €
Beisetzung einer zusätzlichen Urne auf einem Einzelerdwahlgrab, Doppelerdwahlgrab (oder Einzelreihenrasenerdgrab)25,00
Hebung und Entsorgung einer Urne15,00
Nutzung der Trauerhalle je Trauerfeier120,00
zuzüglich Heizungspauschale (im Zeitraum Oktober bis einschl. April)60,00
Vorzeitige Einebnung einer Grabstätte pro Jahr10,00
Beisetzung einer Urne auf den Gemeinschaftsanlagen durch den Wirtschaftshof oder Beauftragte der Gemeinde100,00

§ 6 Entgelte für besondere Leistungen

Für Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführt sind, werden Gebühren nach tatsächlich entstandenem Aufwand erhoben.

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§ 7

Umsatzsteuer

Bei den aufgeführten Leistungen im Bereich des Friedhofes handelt es sich um Netto-Beträge. Sollten auf Grund von gesetzlichen Änderungen, der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (ab 01.01.2023), Entscheidungen des Bundesfinanzhofes bzw. des Europäischen Gerichtshofes oder durch Verwaltungsanweisungen des Bundesfinanzministeriums die Leistungen aus dieser Satzung als umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig anzusehen sein, schulden Sie zusätzlich zum Nettobetrag die drauf entfallende gesetzliche Umsatzsteuer, aktuell in Höhe von 19%.

§ 8

In-Kraft-Treten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle der Satzung entgegenstehenden Regelungen außer Kraft.

Ahlsdorf, den 26.07.2022

Patz Bürgermeister

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📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzungder Gemeinde Ahlsdorf

Auf der Grundlage der §§ 5, 6, 8, 11 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2021 (GVBl. LSA S. 100), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) mehrfach geändert, § 6a aufgehoben sowie § 18a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712) sowie den Vorschriften des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46) zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136, 148) hat der Gemeinderat der Gemeinde Ahlsdorf in seiner Sitzung am 11.07.2022 die folgende Satzung beschlossen:

I. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die gemeindeeigenen Friedhöfe in der Gemeinde Ahlsdorf in den Ortsteilen Ahlsdorf und Ziegelrode. Diese Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde, auf deren Benutzung ihre Einwohner ein Recht haben. (2) Diese Satzung gilt gleichlautend für den Teil des Friedhofes Ahlsdorf, welcher sich auf kirchlichem Grund und Boden befindet.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Ahlsdorf waren sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung eines Wahlgrabes gemäß § 16 dieser Friedhofssatzung haben. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Durch den Erwerb von Wahlgrabstätten und Reihengräbern wird nur ein Nutzungsrecht nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung, nicht aber ein Eigentumsrecht oder sonstiges dingliches Recht begründet.

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund durch Beschluss des Gemeinderates ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten oder Grabfelder sowie für Grabmale und andere bauliche Anlagen. (2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten ist öffentlich bekannt zu machen. Bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist oder nur mit unzumutbarem Aufwand ermittelt werden könnte. (3) Im Falle der Entwidmung sind die in den Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Dauergrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde Ahlsdorf in andere Grabstätten umzubetten. Im Fall der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen, bei Dauergrabstätten möglichst den jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

Friedhofssatzung der Gemeinde Ahlsdorf (4) Soweit durch eine Außer Dienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Dauergrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Dauergrabstätten zur Verpfugung zu stellen. (5) Alle Ersatzgrabstätten nach Absatz 3 und 4 sind von der Gemeinde Ahlsdorf kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außerdienstgestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. (6) Die Absätze 2 und 5 finden auf Urnenreihen- und Umenwahlgrabstätten entsprechende Anwendung. (7) Die Gemeinde kann den außer Dienst gestellten Friedhof oder Friedhofsteile erneut für Beisetzungen aufteilen.

II. Abschnitt

Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Das Betreten der Friedhöfe ist nur während der Öffnungszteiten gestattet. Die Öffnungszteiten werden an den jeweiligen Eingängen besteht gegeben. Feierlichkeiten auf den Friedhöfen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie müssen mindestens 24 Stunden vorher angemeldet sein. Das Aufsichtspersonal ist zu Anweisungen im Rahmen dieser Satzung befugt. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Hierauf ist durch ein Hinweisschild an den Eingängen bzw. an den zu den gespernten Friedhofsteilen führenden Wegen hinzuweisen. (3) Trauerfeiern und Bestattungen erfolgen grundsätzlich werktags in der Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr. Den genauen Zeitpunkt liegt die Friedhofsverwaltung fest. Der Beginn der Trauerfeiern und Bestattungen ist grundsätzlich so zu legen, dass diese um 15.00 Uhr beendet sind. Trauerfeiern und Bestattungen an Samstagen sind bei der Friedhofsverwaltung gesondert zu beantragen. Für Trauerfeiern an Samstagen ist gemäß Gebührensatzung eine erhöhte Gebühr zu entrichten. Abweichend von Satz 1 und 5 erfolgen in den Monaten Oktober bis März Erdbestattungen einschließlich der dazugehörigen Trauerfeiern werktags grundsätzlich in der Zeit von 9.00 bis 14.00 Uhr.

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Werde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. Sie sind ständig zu beaufsichtigen. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

die Friedhofe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,

  • Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren,
  • Abfälle jeglicher Art und überschüssige Boden- und Abraummassen außerhalb der davon bestimmten Stellen abzulagern. Abfälle sind getrennt nach kompostierbar und nicht kompostierbar anzulagern,
  • Abfälle, welche durch gewerbliche Tätigkeiten angefallen sind oder Abfälle, deren Anfallort außerhalb des Friedhofsgeländes liegt, zu entsorgen,
  • Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten dem Friedhofsgelände zu entnahmen,
  • die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Sargtransportwagen, Transportkarren, Krankenfahrstühle, Kinderwagen und diejenigen, die eine besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung besitzen.
  • Banke oder Stühle auf den Wegen oder bei Grabstätten aufzustellen,
  • Waren aller Art und gewerbliche Dienstleistungen anzubieten,
  • Druckschriften zu verteilen,

aus anderen als personlichen Gründen, insbesondere gewerbsmäßig, zu fotografieren,

  • zu lärmen und zu spielen,

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit es mit dem Zweck und der Ordnung der Friedhöfe vereinbar ist.

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(4) Tiere)dürfen auf das Friedhofsgelände nicht mitgebracht werden. Ausnahmen gelten für Blindenhunde und Hunde, welche an kurzer, max. 2 Meter langer Leine mitgefuhrt werden. (5) Auf den Grabflächen herumliegende oder in Hecken und Pflanzungen versteckte Harken, Gießkannen, Konservendosen und Glaser und ähnliche Gerätschaften und Gegenstände können durch das Aufsichtspersonal ohne vorherige Benachrichtigung entfern werden. (6) Gekennzeichnete Lastfahrzeuge der Anlieferer und der zugelassenen gewerblichen Betriebe dürfen nur die für den Kraftfahrzeugverkehr freigegebenen Wege in Schrittsgeschwindigkeit benutzen. (7) Grabmale und anderes Material)dürfen auf den Fußwegen nur mit Wagen befindert werden, deren Radbreite mindestens 7 cm beträgt. Grabmale und anderes Material)dürfen weder auf den Wegen noch auf fremden Gräbern gelagert werden. (8) Wer gegen die Ordnungsvorschriften verstott oder Weisungen des Aufsichtspersonals nicht befolgt, kann von dem Friedhof verwiesen werden.

§ 6 Dienstleistungserbringer

(1) Arbeitsen auf dem Friedhof)dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhofen). (2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen zu ermöglich sowie die Erfassung der Gebührenpflicht, sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Dienstleistungserbringers sowie des Auftraggebers, beabsichtiger Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen. (3) Die Dienstleistungserbringer und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Gewerbliche Arbeitsen dürfen grundsätzlich nur an Werktagen von 08.00 bis 15.00 Uhr verrichtet werden und bedürfen der terminlichen Absprache mit der Friedhofsverwaltung, ausgenommen sind Arbeitsen im Bereich Grünflächenpflege. (4) Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursichen. (5) Maschinen, Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend auf dem Friedhof gelagert werden und nur an solchen Stellen, wo sie nicht stären und wo von ihren keine Gefahr ausgeht. (6) Auf dem Friedhof selbst darf - da werbliche Maßnahmen mit dem Friedhofszweck unvereinbar sind - keine Werbung für gewerbliche Leistungen betrieben werden. Der Hersteller der Grabanlage darf sein Firmenlogo auf der Grabanlage unauffällig anbringen. Zuwiderhandlungen können die Untersagung der gewerblichen Arbeiten zur Folge haben. (7) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofsatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstöft oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung bzw. des Friedhofspersonals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommen.

III. Abschnitt

Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Jeder Sterbefall ist unter Vorlage der standesamtlichen Sterbeurkunde und zusätzlich im Fall einer Einascherung einer entsprechenden Bescheinigung des Krematoriums spätestens 2 Tage vor der Beisetzung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Die Friedhofsverwaltung setzen im Einvernehmen mit dem Beisetzungspflichtigen/-berechtigten Ort und Zeit der Beisetzung fest. Die Wünsche des Beisetzungspflichtigen/-berechtigten sind damit soweit wie möglich zu berücksichtigten. (3) Wird die Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Aschen werden auf den gemeinslichen Friedhofen nur in der Erde beigesetzt. Aschen, die nicht binnen eines Monats nach der Einascherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des

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Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Urnenreihengrabstätte oder im Urnengemeinschaftsfeld beigesetzt.

(5) Jede Leiche muss eingesargt sein. Verstorbene mit ihren Neugeborenen und Zwillingskinder unter einem Jahr konnen bei gleichzeitiger Bestattung in einem Sarg eingesargt werden. (6) Eine Verabschiedung am offenen Sarg ist nur durch die Angehörigen 1. Grades, eingetragener Lebenspartner sowie langjähriger Lebenspartner unter Berücksichtigung der gültigen Hygienevorschriften und in Abstimmung mit dem betreuenden Bestattungsunternehmen eine Stunde vor Beginn der offiziellen Trauerfeier in der Trauerhalle möglich. Das Öffnen des Sarges ist nur durch das Bestattungsunternehmen gestattet. (7) Die Särge, der an ansteckenden Krankheiten Verstorbenen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt. Die Abschiednahme am offenen Sarg ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes gestattet. (8) Für beigefugte Wertgegenstände übernimmt die Gemeinde keine Haftung.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer verganglichen Stoffen hergestellt sein, sowie nicht anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Als Urnen sind ausschließlich leicht zersetzbare Materialien (Bio-Aschekapsein und Bio-Urnen) zulässig. Als Nachweis ist bei der Anmeldung einer Urnenbestattung ein Zertifikat über das verwendete Material der Urne vorzulegen.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von den Beisetzungspflichtigen / -berechtigten beauftragten Bestattungsunternehmen oder anderen Dienstleistungserbringern ausgehoben und wieder verfüllt. Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u. ä. die das Ausheben der Gräber behindern, sind von dem Nutzungsberechtigten vorübergehend zu entfernen. Beschädigungen von Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, sind durch den Nutzungsberechtigten auf seine Kosten zu beseitigen. (2) Die Beisetzung von Urnen auf den Urnengemeinschaftsanlagen erfolgt ausschließlich durch Beschäftigte des Wirtschaftsofes oder hierfür von der Gemeinde beauftragte Dienstleistungserbringer ohne Anwesenheit von Angehörigen. Hierfür ist die Urne vom Bestatter an den Wirtschaftsof zu übergeben. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeiten der Leichen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr (auch Totgeburten) 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- und Aschenreste konnen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. Antragsberechtigt sind die nutzungsberechtigten Angehörigen des Verstorbenen. Entstehende Kosten hat der Antragsteller zu tragen.

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(3) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Antragstellung und der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urmenreihengrabstätten die Angehörigen des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten. In Fällen des § 26 konnen Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden. (4) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (5) Alle Umbettungen werden durch Bestattungsunternehmen oder beauftragte Dienstleistungserbringer durchgeführt. Den Zeitpunkt der Umbettung legt die Friedhofsverwaltung fest. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung zwangslaufig entstehen, haben die Antragsteller zu zahlen. (7) Die Wiederausgrabung einer Leiche zum Zwecke der Umbettung oder einer Beförderung ist außer dem nur mit behörlicher Genehmigung des Amtsarztes oder richterlicher Anordnung zulässig.

IV. Abschnitt

Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Ahlsdorf. Die Grabstätten des Friedhofes Ahlsdorf, welche sich auf kirchlichem Grund und Boden befinden, bleiben Eigentum der Kirche. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  • Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten)
  • Reihengrabstätten für Kinder bis 5 Jahre
  • Einzelerdwahlgrabstelle (Möglichkeit einer Erdbestattung)
  • Doppelerdwahlgrabstelle (Möglichkeit von zwei Erdbestattungen)
  • Dreiererdwahlgrabstelle (Möglichkeit von drei Erdbestattungen)
  • Einzelreihenrasenerdgrab (Möglichkeit einer Erdbestattung)
  • Reihenurnengrabstätten (Einzelgrabstätten)
  • Einzelurnenwahlgrabstelle (Beisetzung von einer Urne)
  • Doppelurnenwahlgrabstelle (Beisetzung von zwei Urnen)
  • Einzelurnengrab im Urnengemeinschaftsfeld mit Kennzeichnung (Beisetzung von einer Urne)
  • Doppelurnengrab im Urnengemeinschaftsfeld mit Kennzeichnung (Beisetzung von zwei Urnen)
  • anonyme Grabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage
  • Ehrengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer Grabstände in einer bestimmten Lage oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Soweit Flächen für Wahlgräber zur Verfügung stehen, kann der Erwerber die Lage der Grabstände auswahlen. Wahlgräber mit drei und mehr Grabststellen werden durch Entscheidung der Friedhofsverwaltung vergeben. Über den Erwerb einer Grabstände wird von der Friedhofsverwaltung eine Urkunde erteilt. Der Erwerber der Grabrechte ist der Nutzungsberechtigte. (4) Alle Rechte an Wahlgräbern können nicht gepfändet und nicht verpfändet werden. (5) Grabstätten werden für noch lebende Personen nicht vergeben. Ausnahmen sind gestattet, wenn bei einem Sterbefall für den Beizusetzenden eine Mehrfachwahlgrabstände angelegt wird. (6) Auf Antrag der verfügungsberechtigten Angehörigen kann eine Urnenbeisetzung auf einem vorhandenen Einzelerdwahlgrab (bis 3 Urnen) bzw. Doppelerdwahlgrab (bis 6 Urnen) gestattet werden, vorausgesetzt die Ruhefrist für die beigesetzte Urne kann gewährleistet werden. Reicht die Nutzungsdauer zur Gewährleistung der Ruhefrist nicht aus, muss für die gesamte Ursprungsgrabstelle die Nutzungsdauer (monatsgenau) verlangert werden. (7) Erfolgt eine zusätzliche Beisetzung in einer Grabstelle wie im § 12 Abs. 4 benannt, wird gemäß Gebührensatzung für jeder zusätzliche Urnenbeisetzung eine Gebühr fällig. (8) Das Ausmauern von Wahl- und Reihengrabstätten ist nicht zulässig. (9) Die Einebnung einer Grabstände kann durch den Nutzungsberechtigten selbst, durch einen von ihm beauftragten Dienstleistungserbringer oder den Wirtschafthof der Gemeinde Ahlsdorf erfolgen. Die bei Übernahme der Leistungen durch den Wirtschafthof entstehenden Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.

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(10)Befindet sich in der einzuebenden Grabstände eine oder mehrere Aschekapsein, insbesondere solche, die vor 1990 beigesetzt wurden, sind diese durch die Gemeinde oder durch einen vom Nutzungsberechtigten benannten Dienstleistungserbringer zu haben. Die Aschekapsein werden entsorgt. Die Aschen der Verstorbenen verbleiben auf dem Friedhof und werden wurdig der Erde übergeben. Die Aushandigung der Asche an Angehörige des Verstorbenen ist ausgeschlossen. (11)Bei Einebnung einer Grabstände sind von Nutzungsberechtigten alle Bauwerke (Grabeinfassung, Fundamente, Grabstein, Kies u. a.) zu entfernen. Aufgeschüttetes Erdmaterial ist bis zur gewachsenen Erdoberkante wieder abzutragen und an den darauf vorgesehenen Stellen innerhalb des Friedhofes abzulagern. Pflanzungen einschließlich Koniferen sind zu entfernen. (12)Fur Kriegsgraber gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 13 Reihenerdgrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichteta) Reihengrabfelder mit Grabstätten in der Höhe von 2,00 m x 1,00 m für Verstorbene ab dem vollendeten fünften Lebensjahrb) Reihengrabfelder mit Grabstätten in der Höhe 1,60 m x 0,80 m für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstände darf nur eine Leiche beigesetzt werden. § 7 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt. Die zusätzliche Beisetzung einer Urne ist nicht möglich. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld besteht gegeben. Wahrend dieser Monate konnen Angehörige die Grabanlagen auf ihre Kosten entfern denen. Die Friedhofsverwaltung ist über den Beginn der Arbeiten in Kenntnis zu setzen. Danach ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Anlagen entschädigungslos zu beseitigen. Die Kosten der Einebnung haben die Angehörigen zu tragen. Nach Ablauf der Ruhezeiten und der Fristen für die Abräumung kann die Friedhofsverwaltung Grabfelder für Reihengrabstätten wieder belegen.

§ 14 Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 a) kann von der Friedhofsverwaltung durch Beschluss der Gemeindevertretung in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber im Sinne des § 13 Abs. 1, in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Urne gestattet werden kann. (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstände ist ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Urne so zu verlangern (monatsgenau), dass die Restnutzungsdauer noch mindestens die Dauer der Ruhezeit gem. § 10 Abs. 2 beträgt.

§ 15 Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, in denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf mehrmals für fünf Jahre (monatsgenau) bis hochstens 25 Jahre wiedererworben werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag in begründeten Einzfällen über 25 Jahre hinaus verliehen oder wiedererworben werden. Der Wiedererwerb ist nur für die gesamte Ursprungsgrabstände möglich. (2) Es werden im jeweiligen Grabfeld Erdwahlgrabstätten in der jeweiligen Grabstellenzahl der Reihe nach vergeben; von der Reihenfolge kann abgewichen werden. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Urkunde. (4) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten in einfacher Tiefe vergeben. Beisetzungen sind in noch frei Stellen und in Stellen, die nach Ablauf der Ruhezeit für den Bestatteten als frei gelten, möglich. (5) Je Grabstelle darf nur eine Leiche oder eine Leiche und 3 Urnen beigesetzt werden. § 7 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt.

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(6) Überschreitet bei Belegung oder Wiederbelegung einer Wahlgrabstände die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstände, mindestens für die Zeit hinzuwerben werden, die für die Währung der Ruhezeit notwendig ist. (7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. (8) Der Ablauf des Nutzungsrechts ist durch den Nutzungsberechtigten eigenständig zu überwachen. Wirde kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts gestellt, so kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstände neu vergeben. (9) Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten konnen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zurückgegeben werden, sobald bei belegten Grabstätten die Ruhezeit abgelaufen oder die Grabstände durch Umbettung frei geworden ist. (10)Abmessungen der Erdwahlgraber (Breite x Lange)

  • Erdbestattungen für Kinder bis 5 Jahre (Sargänge ? 1,00 m)

Grabgroße einschließlich Einfass und Grabstein 0,70 m x 1,10 m

  • Kinder ab sechstem Lebensjahr und Erwachsene (Sargänge > 1,00 m)

Grabgroße einschließlich Einfass und Grabstein

  • Einzelerdwahlgrab 1,00 m x 2,00 m
  • Doppelerdwahlgrab 2,50 m x 2,00 m
  • Dreiererdwahlgrab 3,50 m x 2,00 m

§ 16 Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) zur Beisetzung der Asche abgegeben werden. Die Abgabe von Urnenreihengrabstätten über die Ruhezeit hinaus ist nicht statthaft. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren erworben wird. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf mehrmals für fünf Jahre (monatsgenau) bis hochstens 20 Jahre wiedererworben werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen über 20 Jahre hinaus verliehen oder wiedererworben werden. Der Wiedererwerb ist nur für die gesamte Grabstände möglich. (3) Einzelurnenwahlgraber sind Grabstätten, in denen 1 Urne beigesetzt wird. (4) Doppelurnenwahlgraber sind Grabstätten, in den 2 Urnen beigesetzt werden. (5) Beisetzungen von mehr als 2 Urnen in einer Urnenwahlgrabstätte bedürfen der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Hierfür ist eine gesonderte Gebühr lt. Gebührensatzung zu entrichten. (6) Abmessungen der Urnenreihen- und -wahlgraber

  • Einzelurnenwahlgrab entsprechend dem Gräberplan bei Neuanlage 0,60 m x 0,80 m

Doppelurnenwahlgrab entsprechend dem Graberplan bei Neuanlage 1,00 m x 0.80 m

§ 17 Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Rasenerdgrabstätten und Urnengrabstätten im Gemeinschaftsfeld mit Kennzeichnung

(1) Auf den gemeindeigenen Friedhofen werden jeweils Gräberfelder für Urnen und Erdbestattungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Hierbei handelt es sich um Einzelerdrasengräber, Einzelurnengräber oder Doppelurnengräber in einer von der Gemeinde gestalteten Anlage, die der Reihe nach erricht werden. (2) Grabfelder für Erdbestattungen sind Rasenflächen ohne Einfassung, über welche die Friedhofsverwaltung einen Belegungsplan führt. Bei den Einzelerdgräbern wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die zusätzliche Beisetzung einer Urne in den Einzelreihenrasenerdgräbern ist nicht möglich. Zwischen den einzelnen Erdgrabstätten und Grabreihen ist ein Abstand von 0,50 m einzuhalten. Die Rasenflächen werden nach der Bestattung witterungsabhängig durch die Gemeinde angelegt. Jede Grabstätte für Erdbestattungen ist grundsätzlich spätestens 9 Monate nach der Herstellung der Rasenfläche durch den Beisetzungspflichtigen / -berechtigten, beauftragte Bestattungsunternehmen oder andere Dienstleistungserbringer mit einem Liegeistein zu versehen und nach Ablauf der Ruhefrist zu entfernen. Bis zum Zeitpunkt der Platzierung des Liegeisteines ist die Grabstätte mit einem Namenschild kenntlich zu machen. Der Liegeistein muss aus Hartgestein gefertigt sein und eine Mindeststärke von 6 cm sowie die Abmessungen von 50 cm x 40 cm aufweisen. Auf dem Liegeistein sind der Name, ein Vorname, das Geburts- und Sterbejahr in Tiefenschrift einzutragen. Ein zusätzliches kleines Symbol, welches der

Friedhofssatzung der Gemeinde Ahlsdorf

Würde des Ortes entspricht, ist zulässig. Der Liegestein ist bündig mit der Erdoberfläche anzuordnen. Durch eine entsprechende Fundamentierung sind Setzungserscheinungen auszuschließen. Der Liegestein ist mittig im Abstand von 30 cm über dem Kopfende der Grabstätte so zu platzieren, dass die horizontalen und vertikalen Fluchten im Grabfeld eingehalten werden.

Der anlässlich einer Beisetzung auf der Grabstätte abgelegte Grabschmuck ist spätestens 14 Tage nach der Beisetzung durch den Beisetzungspflichtigen /-berechtigten zu entfernen. Danach ist das Ablegen von Grabschmuck, einem Grabgesteck oder von Blumen zum Gedenken ausschließlich auf dem Liegestein und in der Zeit vom 1. November bis zum 15. März gestattet. Nach diesen Zeiträumen wird noch vorhandener Grabschmuck entschädigungslos beräumt.

(3) Die Grabfelder der Urnengrabstätten im Gemeinschaftsfeld mit Kennzeichnung werden durch die Gemeinde gestaltet. Bei den Urnengräbern wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Eine Ausnahme hiervon gilt für Doppelurnengräber, in denen eine Verlängerung des Nutzungsrechtes insofern möglich ist, dass die zweite Urnenbeisetzung unter Berücksichtigung der Einhaltung der Ruhefrist erfolgen kann. Das Nutzungsrecht der Grabstellen kann nach Ablauf mehrmals für fünf Jahre (monatsgenau) bis höchstens 25 Jahre wiedererworben werden. In begründeten Einzelfällen kann das Nutzungsrecht auf Antrag über 25 Jahre hinaus verliehen oder wiedererworben werden. Der Wiedererwerb ist nur für die gesamte Ursprungsgrabstätte möglich. Die Urnengrabstätten sind spätestens 9 Monate nach der Beisetzung durch den Beisetzungspflichtigen / -berechtigten, beauftragte Bestattungsunternehmen oder andere Dienstleistungserbringer mit einem Liegestein zu versehen und nach Ablauf der Ruhefrist zu entfernen. Bis zum Zeitpunkt der Platzierung des Liegesteines ist die Grabstätte mit einem Namensschild kenntlich zu machen. Der Liegestein muss aus Hartgestein in den Abmaßen vom maximal 35 cm x 35 cm gefertigt sein und auf einem Sockel mit einem Neigungswinkel von 30 Grad ruhen. Art und Weise der Beschriftung können individuell gestaltet werden. Neben Namen und Daten ist ein zusätzliches kleines Symbol, welches der Würde des Ortes entspricht, zulässig. Der Liegestein ist mittig auf der Grabstätte so zu platzieren, dass die horizontalen und vertikalen Fluchten im Grabfeld eingehalten werden. Individueller Grabschmuck innerhalb der mit Kies oder ähnlichem Material bedeckten Beisetzungsfläche ist möglich.

§ 18 Urnengemeinschaftsanlagen (anonym)

(1) Auf den Friedhofen der Gemeinde Ahlsdorf wird folgende Urnengemeinschaftsanlage (anonymes Urnengemeinschaftsfeld) eingerichtet. Das anonyme Urnengemeinschaftsfeld sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach unmittelbar belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen oder dem des Beisetzungspflichtigen entspricht. (2) Gestaltung, Bepflanzung und Pflege der Urnengemeinschaftsanlage erfolgt ausschließlich durch den Wirtschafthof oder von der Gemeinde beauftragte Dritte. Auf der Urnengemeinschaftsanlage besteht keine Möglichkeit einer späteren Umbettung oder Veränderung der Nutzungsrechte. Es ist nicht statthaft, Blumengebinde oder anderen Grabschmuck auf den Urnengemeinschaftsanlagen abzulegen. Anlasslich der Beisetzung einer Urne ist die Ablage eines kleinen Blumengebindes für maximal 10 Tage nach der Beisetzung an der darauf vorgesehenen Stelle gestattet. Blumen zum Gedenken sind ebenfls nur an der darauf vorgesehenen Stelle abzulegen. Niedergelegte Blumen sind spätestens nach einer Wochze zu entfernen. (3) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhezeit darf die Friedhofsverwaltung die beigesetzten Aschebehalter, welche sich innerhalb der Ruhezeit nicht restlos zersetzt haben entfern. Die Asche wird auf dem Friedhof in wurdiger Form der Erde übergeben.

§ 19 Nutzungsberechtigte

(1) In einer Wahlgrabstände kann der Nutzungsberechtigte sich und seine Angehörigen (§ 19 Abs. 4) bestehtten halten. (2) Beim Erwerb des Nutzungsrechts kann der Erwerber den Kreis der Begünstigten erweitern oder beschränken. Darüber ist ein Vermerk auf der Grabkartei und in der Urkunde aufzunehmen. (3) Zur Bestattung anderer Personen bedarf es der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

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(4) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf eine andere Person übertragen werden. Die Bestimmung des Rechtsnachfolgers soll bereits mit Stellung des Antrags auf Zuweisung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung erfolgen. Ist eine solche Bestimmung nicht erfolgt, so geht im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister, auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. (5) Der Inhaber der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechts gilt im Zweifelsfalle der Friedhofsverwaltung gegenüber als Verfügungsberechtigter. (6) Die Übertragung der Verfügungsberechtigung kann von der Verwaltung abgelehnt werden, wenn dadurch Unzulänglichkeiten zu erwarten sind. Bei einer Übertragung des Nutzungsrechts ist die Urkunde an die Friedhofsverwaltung zurückzugeben. (7) Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 20 Ehrengrabstätten

Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Begräbnisstätten) obliegt der Friedhofverwaltung. Anderen ist eine eigenmächtige Änderung der Grabanlage nicht gestattet. Das gleiche gilt für eine die Gesamtanlage störende Ausschmückung der Gräber.

V. Abschnitt

Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. Abschnitt

Grabmale

§ 22 Allgemeine Grundsätze

(1) Für die Planung, Ausführung und Prüfung der Grabanlagen ist die TA Grabmal in der jeweils aktualisierten Fassung der Deutschen Naturstein Akademie e. V. zugrunde zu legen. (2) Grabmale müssen der Würde des Ortes entsprechen. Sie müssen in Form und Werkstoff handwerklich einwandfrei gestaltet sein und sich in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen, wobei auf den besonderen Charakter des Friedhofs Rücksicht zu nehmen ist. Jedes Grabmal muss sich den im Belegplan festgelegten Grundgedanken anpassen. (3) Die Gemeinde kann im Rahmen dieser Satzung zur Erzielung einer harmonischen Gesamtwirkung für den Friedhof im Ganzen oder für bestimmte Teile Sondervorschriften über die Gestaltung der Grabmale erlassen. (4) Die Friedhofsverwaltung ist zur kostenlosen Beratung über die Gestaltung der Grabmale verpflichtet.

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§ 23 Gestaltung der Grabmale

(1) Für Grabmale)dürfen nur Naturstein (außer Findlinge), Holz und Schmiedeeisen verwendet werden. Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Sie sollen in der Form unterschiedlich sein. Liegende Grabmale)dürfen nur flach auf die Grabstätten gelegt werden. (2) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) jeder handwerkliche Bearbeitung ist zugelassen. Politur ist gestattet. Die Seiten müssen gleichmäßig bearerbeitet sein. Die Rückseiten müssen sauber gearbeitet sein (ohne Politur).

b) Schriftbossen für weitere Inschriften konnen poliert oder geschliffen sein.

c) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus dem gleichen Material wie dem des Grabmales bestehen. Sie müssen gut verteil und dürfen nicht aufdringlich groß hergestellt sein. Die Schrift ist vertief oder erhaben aus dem Denkmalstein herauszuarbeiten. Bleischriften und -ornamente sowie Bronzeschriften und -ornamente sind gestattet. Schriften und Ornamente konnen zurückhaltend getont werden.

d) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Gips, Porzellan, Emaille, Kunststoff und Farben. Des Weiteren sind nicht zugelassen

  • grell-weiBe Werkstoffe
  • Grabmale und Einfassungen aus gegossener Zementmasse, außer Terrazzo
  • in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck
  • Inschriften, die der Wurde des Ortes nicht entsprechen.

(3) Bei der Errichtung von Grabmalen ist der Holzeinfass, der von den Nutzungsberechtigten zum Zeitpunkt der Beisetzung aufgestellt wurde, vom Nutzungsberechtigten wieder zu entfernen und zu entsorgen. Für Trittplatten auf Grabstellen ist nur Natursteinmaterial oder Terrazzo zu verwenden. (4) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

auf Reihengrabstätten: bis 50 cm Breite, bis 65 cm Höheauf einstelligen Erdwahlgrabstätten: bis 55 cm Breite, bis 80 cm Höheauf zweistelligen Erdwahlgrabstätten: bis 70 cm Breite, bis 95 cm Höheauf dreistelligen Erdwahlgrabstätten: bis 80 cm Breite, bis 110 cm Höhe

(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

auf Urnenreihengrabstätten, bis 50 cm Breite, bis 45 cm Höheauf Urnenwahlgrabstätten, bis 50 cm Breite, bis 45 cm Höhe

(6) Bei allen stehenden Grabmalen muss die Stärke mindestens 12 cm betragen.

(7) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung des § 22 und unter Berücksichtigung besonderer Anforderungen für vertretbar halt, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 7 zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 7 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen. (8) Für jeder Grabstätte darf nur ein Hauptgrabmal erricht werden. Bei weiteren Bestattungen konnen zur Bezeichnung der einzelnen Grabstellen besondere Denkzeichen in Form von Platten oder Kissensteinen in der Gröbe von 50 x 45 cm zugelassen werden. Sie müssen sich in Material und Form dem Hauptgrabmal unterordnen und sich sowohl diesem wie auch gegenseitig anpassen. Auf Urnengrabstätten dürfen keine zusätzlichen Platten oder Kissensteine aufgestellt werden. (9) Steineinfassungen sind mit folgenden Abmessungen zulässig:

  • Breite mindestens 5 cm, hochstens 8 cm
  • Höhe 10 cm über Erdoberfläche

Das Material der Einfassungen muss dem des Hauptgrabmales entsprechen. Nicht zulässig sind Steineinfassungen in Abteilungen mit durchgehender Flächengestaltung.

(10) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart der Friedhöfe aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie werden in einem Verzeichnis der Gemeinde geführt und dürfen ohne Genehmigung der Gemeinde nicht entfernt oder abgeändert werden.

§ 24 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind auf amtlichen Vordrucken einzureichen.

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(2) Den Anträgen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen und Unterlagen in doppelter Ausführung beizufügen, insbesonderea. Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Ansicht im Maßstab 1:10, b. Angaben über Werkstoff, die Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstigen Zeichen sowie über die Fundamentierung;

b) Ausführungszeichnungen, soweit diese zum Verständnis des Entwurfes notwendig sind;

c) Schriftzeichnungen in natürlicher Größe (3) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zeichnung errichtet oder geändert worden, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden. (5) Die Aufstellung eines Grabmales auf den Friedhöfen darf erst erfolgen, wenn die genehmigte Werkzeichnung vorgelegt werden kann.

§ 25 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind entsprechend ihrer Größe nach den im § 22 Abs. 1 genannten Regelwerk zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Grabsteine über 120 cm Höhe müssen Vollfundamentierung bis zur Grabsohle erhalten. Die Fundamentstärke darf bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten 40 cm nicht übersteigen. (3) Jedes Grabmal unter 120 cm Steinhöhe muss in der Erde auf einem Fundament von mindestens 30 cm Tiefe stehen. Das Fundament darf nicht über der Erde sichtbar werden und braucht nicht aus demselben Werkstoff wie dem des Grabmales zu bestehen. Ist setzen eines Sockels zwischen dem Fundament und dem Grabstein zugelassen, so darf der Sockel die Erdoberfläche höchstens 15 cm überragen. Jeder Grabstein bis 120 cm Steinhöhe und -breite muss ein Dübelloch (Querschnitt 17 mm) haben. Die Länge des Dübels muss den statischen Vorschriften entsprechen. Er soll aus verzinktem Eisen oder sonstigem nichtrostenden Material bestehen. Die Standfuge bildenden Flächen sind wenigstens in ihren mittleren Teilen aufzurauen, um ein festes Haften des Mörtels zu ermöglichen. Es muss jedoch vollflächig vermörtelt werden. Die Herstellung des Fundaments dürfen die Nutzungsberechtigten unmittelbar vergeben. (4) Die Sicherungsarbeiten sind für bereits auf den Friedhöfen vorhandene Grabmale nachzuholen, sobald eine Instandsetzung, Bestattung oder eine Übertragung des Nutzungsrechts erfolgt oder die Sicherung nach § 29 erforderlich wird. Erfüllt der Nutzungsberechtigte diese Verpflichtung nicht, kann die Friedhofsverwaltung die zur Sicherung nötigen Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten treffen. (5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die vorgeschriebene Fundamentierung und Befestigung zu überprüfen.

§ 26 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind dafür bei Reihengrabstätten bzw. Umenreihengrabstätten der Auftraggeber für die Beisetzung, bei Erdwahlgrabstätten bzw. Umenwahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Niederlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

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§ 27 Veränderung, Umtausch und Entfernung

(1) Die aufgestellten Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert, umgesetzt, ausgetaucht oder entfernt werden, solange das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten oder die Ruhezeit bei Reihengrabstätten noch nicht abgelaufen ist. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es einer Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Antragsberechtigt sind nur die Nutzungsberechtigten oder Angehörigen in der Reihenfolge des § 19. (3) Anlagen, die nicht fristgerecht entfern worden sind, werden auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder Angehörigen seitens der Friedhofsverwaltung entfern. Nicht fristgerecht entfernne Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen fallen entschädigungslos in die Verfugungsgewalt der Gemeinde.

VII. Abschnitt

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen des § 22 hergerichtet und dauernd instandhalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Für die Herrichtung und Instandsetzung ist bei den Reihengrabstätten/Urmenreihengrabstätten der Auftraggeber für die Beisetzung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Reihengrabstätten müssen binnen drei Monaten nach Belegung, Wahlgrabstätten binnen drei Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (4) Die Anpflanzung von Hecken als Grabeinfassung ist unzulässig. Bestehende Hecken dürfen nicht higher als 30 cm sein und dürfen nicht in andere Grabstätten oder den sonstigen öffentlichen Raum hineinragen. Bäume und baumartige Straucher dürfen nicht gepflanzt werden. Der vorhandene Baumbestand auf Grabstätten ist so zu halten, dass Bestattungen, benachbarte Grabstätten und der öffentliche Bereich nicht behindert werden. (5) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie von den Verantwortlichen nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung von zu stark wachsenden oder absterbenden Bäumen und Strauchern kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen von der Friedhofsverwaltung ausgeführrt. (6) Die Grabstätten dürfen nicht mit hellen Trittplatten ausgelegt werden. (7) Grabstellen einer Mehrfachgrabstätte, in denen eine Beisetzung noch nichtstattgefunden hat, sind mit einer Bepflanzung zu versehen. (8) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst gärnerisch gestalten und pflegen oder damit einen Dienstleistungserbringer anlehnend an § 6 beauftragen. (9) Zur Aufnahme von Blumen auf den Grabstätten aufgestellte Gefäße, die nicht der Werde des Ortes entsprechen (Konservendosen, Gläser, usw.), sind nicht gestattet. (10)Es ist untersagt, Wegeanteile der Grabstätte durch Gehweg- oder Betonplatten sowie Metall- oder Plastikrahmen einzufassen oder Kies aufzubringen.

§ 29 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 28 Abs. 2) auf schriftliche Anforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

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(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 3 hinzuweisen.

VIII. Abschnitt

Trauerhalle

§ 30 Allgemeines

(1) Die Trauerhalle dient zur Durchführung von Trauerfeiern. Leichen und Urnen dürfen bis maximal 2 Stunden vor der Trauerfeier bzw. Beisetzung in der Trauerhalle untergestellt werden. (2) Die Benutzung der Trauerhalle kann versagt werden, wenn der Verstorbene eine ansteckende Krankheit hatte oder wenn Bedenken hygienischer Art bestehen.

§ 31 Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern können sowohl in der Trauerhalle als auch am Grab abgehalten werden. (2) Der anlässlich einer Trauerfeier notwendige Pflanzenschmuck ist durch das jeweilige Dienstleistungsunternehmen zu stellen. (3) Zusätzliche Beleuchtung darf der die Trauerfeier durchführende Dienstleistungserbringer nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufstellen. (4) Die Trauerfeiern sollen in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern. (5) Versammlungen auf den Friedhöfen, außer Beerdigungsversammlungen und gottesdienstliche Versammlungen sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung zu lässig.

IX. Abschnitt

Gebühren

§ 32 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Ahlsdorf in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben. Für Verwaltungsleistungen werden Verwaltungsgebühren auf der Grundlage der Verwaltungskostensatzung der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra erhoben.

X. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 33 Beerdigungsregister

(1) Die Friedhofsverwaltung legt für jede auf den Friedhöfen vorgenommenen Beisetzungen eine Karteikarte an. Ausgenommen hiervon sind Beisetzungen in den Urnengemeinschaftsfeldern. Zusätzlich wird für die Gemeinde ein Beerdigungsregister in Buchform geführt.

Friedhofssatzung der Gemeinde Ahlsdorf (2) Durch die Friedhofsverwaltung sind zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan des Friedhofs, Belegungsplan usw.) anzulegen und laufend zu ergänzen.

§ 34 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung. (3) Nach dieser Satzung nicht mehr zugelassene Einfassungen und Anlagen sind von allen Gräbern zu entfernen, sobald sie verfallen, die Nutzungszeit an den Grabstätten abgelaufen ist, eine Beisetzung erfolgen oder das Nutzungsrecht übertragen werden soll.

§ 35 Haftung

Die Gemeinde Ahlsdorf haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde Ahlsdorf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 5 Abs. 1 bis 7; § 6 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 6; § 12 Abs. 8; § 23 Abs. 1 bis 3; § 24 Abs. 1 und 5; § 26 Abs. 1 und 2; § 27 Abs. 1 und 2; § 28 Abs. 1, 3, 4, 6, 7, 9 bis 10 oder § 31 Abs. 5 dieser Satzung verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 8 Abs. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 37 In-Kraft-Treten

(1) Die vorstehende Satzung über die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Ahlsdorf tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle der Satzung entgegenstehenden Regelungen außer Kraft. (2) Die Regelungen des § 17 Abs. 3 zum neu anzulegenden Urnengemeinschaftsfeld mit Kennzeichnung treten abweichend mit Wirkung vom 01.10.2022 in Kraft.

Ahlsdorf, den 26.07.2022

Patz Bürgermeister

Friedhofssatzung der Gemeinde Ahlsdorf