📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 07.03.2019 (FGS), 2. Änderung in Kraft ab 01.01.2024, 3. Änderung vom 29.08.2025 in Kraft ab 01.10.2025 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung (FGS)
der Gemeinde Sandberg
vom 07.03.2019
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Sandberg folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Leichenhausgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 40 Friedhofssatzung,
b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Leichenhausgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühren sind sofort nach Erteilung des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. In besonderen Fällen
kann Vorauszahlung verlangt werden.
(5) Die Gemeinde kann in Höhe der geschuldeten Gebühren die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus einer Sterbe- oder Lebensversicherung zustehen. (6) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde besondere Vereinbarungen über die Kostenerstattung treffen. (7) Werden Gebühren nach den §§ 4 bis 6 dieser Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Gemeinde Säumniszuschläge nach § 240 Abgabenordnung.
§ 4
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt jährlich für die Dauer der Ruhefrist
a) eine Einzelgrabstätte 56,00 €,
b) ein Familiengrab 116,00 €,
c) ein Kindergrab 30,00 €,
d) ein Urnenerdgrab 60,00 €,
e) eine Urnennische groß (für max. 4 Urnen) 160,00 €,
f) eine Urnennische Klein (für max. 2 Urnen) 100,00 €,
g) eine Grabkammer 130,00 €,
h) ein Urnengemeinschaftsgrab 40,00 €.
(2) Eine Veränderung des Grabnutzungsrechts ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Veränderung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstände gilt § 3 Abs. 1 c). (3) Für die Beisetzung von Personen, die zum Zeitpunkt des Todes nicht im Gemeindegebiet von Sandberg ihren Wohnsitz in Sandberg hatten, wird ein Zuschlag von 50\% auf die Gebühren nach Abs. 1 erhoben. Dies gilt nicht für Personen, die vor ihrem Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim bzw. in gleichgelagerten Fällen, ihren Wohnsitz in der Gemeinde Sandberg hatten. In diesen Fällen entfällt auch die Gebühr nach § 6 c).
§ 5
Leichenhausgebühren
Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 100,00 €.
§ 6
Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
a) schriftliche Auskünfte 10,00 € b)Gestattung von Ausnahmen 10,00-100,00 €
c) Erteilung oder Veränderung eines Grabnutzungsrechts 30,00 €
d) Erlaubnis zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmahls 30,00 €
e) Erlaubnis zur Beisetzung einer auswärftigen Person 30,00 €
f) Genehmigung für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche 30,00 €
g) Zulassung eines Gewerbebetriebes in den Friedhofen 80,00 €
h) die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen
50,00 €/Jahr bis zum Ablauf d. Ruhefrist
§ 7
Sonstige Kosten
Die anfallenden Kosten für die Einsargung einer Leiche, die Grabherstellung, Leichenträger, Überführung von Leichen innerhalb und außerhalb des Gemeindebezirks, Ausgrabung und Umbettung einer Leiche auf Antrag sind von den Angehörigen bzw. den Auftraggebern direkt an das beauftragte Bestattungsinstitut zu entrichten.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2019 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Sandberg vom 14.10.2010/25.02.2013 außer Kraft.
Ort, Datum Sandberg, 07.03.2019
Siegel, Unterschrift
2. Friedhofssatzung Stand: 07.03.2019 (Friedhofssatzung), zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 25.05.2023 Volltext anzeigen ▼
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Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS)
vom 07.03.2019
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Sandberg folgende Satzung:
Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsanspruch
§ 4 Friedhofsverwaltung
§ 5 Schliebung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszteiten
§ 7 Verhalten im Friedhof
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
§ 10 Grabarten
§ 11 Einzelgräber
§ 12 Familiengräber
§ 13 Kindergräber
§ 14 Grabkammern
§ 15 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
§ 16 Urnengräber
§ 17 Urnennischen groß
§ 18 Urnennischen Klein
§ 19 Urnengemeinschaftsgrab
§ 20 Ehrengrabstätten
§ 21 Gröbe der Grabstätten
§ 22 Rechte an Grabstätten
§ 23 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 24 Herstellung der Gräber
§ 25 Pflege und Instandhaltung der Grabstätten
§ 26 Gartnerische Gestaltung der Gräber
§ 27 Gestaltung der Grabstätten
§ 28 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
§ 29 Gestaltung der Grabmäler und sonstigen baulichen Anlagen
§ 30 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
§ 31 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
IV.
Bestattungsvorschriften
§ 32 Leichenhaus
§ 33 Leichenhausbenutzungszwang
§ 34 Leichentransport
§ 35 Leichenbesorgung
§ 36 Reinigung der Leichenhäuser
§ 37 Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 38 Bestattung
§ 39 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
§ 40 Ruhefrist
§ 41 Exhumierung und Umbettung
V.
Schlussbestimmungen
§ 42 Anordnungen und Ersatzvornahme
§ 43 Haftung
§ 44 Alte Nutzungsrechte
§ 45 Zuwiderhandlungen
§ 46 Inkrafttreten
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtung:
a) je einen Friedhof in den Gemeindeteilen Sandberg, Langenleiten, Waldberg, Schmalwasser und Kilianshof.
b) je ein Leichenhaus mit Aussegnungshalle in den Gemeindeteilen Sandberg, Langenleiten, Waldberg und Schmalwasser.
c) das erforderliche Bestattungspersonal bzw. im Auftrag der Gemeinde tätig werdende Vertragsfirmen.
§ 2
Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3
Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen der Gemeinde werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
(3) Auf dem Friedhof Sandberg ist das Bestattungsrecht wie folgt eingeschränkt:
a) In den Quartieren IIb und IIIb besteht kein Bestattungsrecht.
b) In den Quartieren I und IIIa besteht kein Bestattungsrecht. Von dieser Regelung ist das Recht der zusätzlichen Urnenbestattung in eine bereits bestehende Grabstätte bis einschließlich 31.12.2022 ausgenommen. Der Grabnutzer muss bei Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung schriftlich sein Einverständnis erklären, dass er im Falle einer bestandssichernden Friedhofssanierung in dem Quartier mit einer Umbettung – evtl. auch in ein anderes Quartier – einverstanden ist.
c) In den Quartieren IIa, IV und V ist eine Leichenbeisetzung nicht mehr zulässig. Von dieser Regelung ist das Recht der Bestattung von Verstorbenen, deren letztlebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner bereits in diese Grabstätte beigesetzt wurde, - in einfach tiefer Lage - ausgenommen. Urnenbeisetzungen sind ohne Einschränkungen zulässig.
(4) Auf dem Friedhof Waldberg ist das Bestattungsrecht wie folgt eingeschränkt:
Eine Bestattung ist nur noch in den ausgewiesenen Feldern für Urnengräber und Urnengemeinschaftsgrab zulässig. In vorhandenen herkömmlichen Grabstellen, bei denen das Nutzungsrecht zum Zeitpunkt des Todes noch besteht, ist die Urnenbeisetzung einer/s Angehörigen nur noch bis zum 31.12.2024 zulässig.
§ 4
Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II.
Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der Öffnungszeiten gestatten.
§ 7
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher der Friedhofe hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 6 Jahren ist das Betreten der Friedhofe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern der Friedhofe ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu larmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Gräber, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. Internet), außer zu privaten Zwecken.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, sowieit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Bestatter, Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede für ihre Tätigkeit auf dem gemeinslichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen. (2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (3) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden. (4) Gartner und sonstige Gewerbetriebende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Gemeinde genehmigten bzw. ausgewiesenen Stellen gelagert werden. Nach Beendigung
der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Überschüssiges Erdmaterial, abgeräumte Grabmäler, Grabeinfassungen oder dergleichen sind vom ausführenden Unternehmer vom Friedhof zu entfernen und nach den für die Abfallbeseitigung geltenden Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. zu beseitigen.
(7) Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (9) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (10) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. (3) Die Grabstätten werden bei Erstzuteilung der Reihe nach vergeben.
§ 10 Grabarten
(1) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgräber
b) Familiengräber
c) Kindergräber
d) Grabkammern
e) Urnengräber
f) Urnennischen groß (für max 4 Urnen)
g) Urnennischen klein (für max. 2 Urnen)
h) Urnengemeinschaftsgrab
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
§ 11 Einzelgräber
(1) Einzelgräber sind Einzeltiefgräber. Bei einem Tiefengrab erfolgt die Bestattung übereinander. Es können bis zu zwei Verstorbene (Übereinanderbettung) darin beigesetzt werden (2 Ruheplätze).
Soweit eine Leichenbelegung bereits gegeben und die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, können zusätzlich noch drei Urnen beigesetzt werden. Soweit eine zweifache Leichenbelegung bereits gegeben und die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, können zusätzlich noch zwei Urnen beigesetzt werden. Einschließlich Urnenbeisetzungen sind nicht mehr als vier Beisetzungen zulässig.
(2) Eine Tiefbettung kann versagt werden, wenn die jeweiligen Bodenverhältnisse dies nicht zulassen. (3) In Einzelgrabern konnen auch nur Urnen beigesetzt werden. In diesem Fall sind in einem Einzelgrab max. 4 Urnenbeisetzungen zulässig. (4) Soweit eine Ehegattenbestattungsregelung nach § 3 Abs. 3 c) zu berücksichtigten ist, kann abweichend von Abs. 1 nur noch der betroffene letzliebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner im Einzelgrab beigesetzt werden.
§ 12
Familiengräber
(1) Familiengräber sind Familientiefengräber. Bei einem Tiefengrab erfolgt die Bestattung übereinander. In Familiengräber konnen bis zu 4 Verstorbene (4 Ruhepläte), davon maximal 2 Verstorbene nebeneinander, im Übrigen übereinander (Übereinanderbettung) beigesetzt werden. Soweit eine Leichenbelegung bereits gegeben und die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, konnen zusätzlich noch 7 Urnen beigesetzt werden. Soweit eine zweifache Leichenbelegung bereits gegeben und die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, konnen zusätzlich noch 6 Urnen beigesetzt werden. Soweit eine dreifache Leichenbelegung bereits gegeben und die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, konnen zusätzlich noch 5 Urnen beigesetzt werden. Soweit eine vierfache Leichenbelegung bereits gegeben und die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, konnen zusätzlich noch 4 Urnen beigesetzt werden. Einschließlich Urnenbeisetzungen sind nicht mehr als acht Beisetzungen zulässig. (2) Eine Tiefbettung kann versagt werden, wenn die jeweiligen Bodenverhältnisse dies nicht zulassen. (3) In Familiengrabern konnen auch nur Urnen beigesetzt werden. In diesem Fall sind in einem Familiengrab max. 8 Urnenbeisetzungen zulässig.
§ 13
Kindergräber
Kindergräber sind Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zum 6. Lebensjahr. Die Beisetzung kann auch als Urne erfolgen. Zusätzliche Urnen dürfen nicht beigesetzt werden.
§ 14
Grabkammern
(1) In Grabkammern konnen max. zwei Verstorbene beigesetzt werden. Soweit eine Leichenbelegung bereits gegeben und die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, konnen zusätzlich noch drei Urnen beigesetzt werden. Soweit eine zweifache Leichenbelegung bereits gegeben und die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, konnen zusätzlich noch zwei Urnen beigesetzt werden. Einschließlich Urnenbeisetzungen sind nicht mehr als vier Beisetzungen zulässig. (2) In Grabkammern konnen auch nur Urnen beigesetzt werden. In diesem Fall sind in einer Grabkammer max. 4 Urnenbeisetzungen zulässig.
§ 15
Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in Urnengräbern, in Urnennischen oder in einem Urnengemeinschaftsgrab beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) In einer Urnengrabstätte)dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden.
(4) In anderen Grabstätten (Einzelgrab, Familiengrab, Grabkammer) können zusätzlich Urnen beigesetzt werden. Auf die Regelungen in § 11, § 12 und § 14 wird verwiesen. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 22 und 23 entsprechend.
§ 16
Urnengräber
In einem Urnengrab können max. zwei Urnen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.
§ 17
Urnennischen groß
In Urnennischen groß können max. vier Urnen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.
§ 18
Urnennischen klein
In Urnennischen klein können max. zwei Urnen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.
§ 19
Urnengemeinschaftsgrab
In einem Urnengemeinschaftsgrab kann eine Urne beigesetzt werden.
§ 20
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde. Die Unterhaltung der Ehrengrabstätte durch die Gemeinde erfolgt auf Dauer der Ruhefrist der Ehrungsperson. Die Gemeinde kann nach Ablauf der Ruhefrist der Ehrungsperson an anderer Stelle im Friedhof ein Symbol des ehrenden Gedenkens schaffen.
§ 21
Größe der Grabstätten
Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die Ausmaße der einzelnen Grabstätten sowie die Abstandsflächen richten sich nach dem jeweiligen Friedhofsplan. Die Planunterlagen sind als Anlage dieser Satzung beigefügt und gelten als Bestandteil der Satzung.
§ 22
Rechte an Grabstätten
(1) An einer begebungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlasslich eines Todesfalles erfolgt. Wir ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Dauer der Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere Jahre (mind. 1 Jahr, hochstens um die jeweilige Ruhefrist) verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. (4) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn das Nutzungsrecht noch für die Dauer der Ruhezeit lauft oder bei kürzerer Dauer im Rahmen dieser satzungsrechtlichen Bestimmungen vor der Bestattung verlangert werden kann und tatsächlich erworben wird. (5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (6) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (7) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzachten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. (8) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 23
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefahrten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrúnung) und die Pflege der Grabstände während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz konnen Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 24
Herstellung der Gräber
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den das gemeindlichen Friedhöfen sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen, insbesondere
a) das Ausheben und Einfüllen der Gräber
b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
c) die Überführung des Sarges/der Urne von dem Leichenhaus zur Grabstätte
d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen
e) das Öffnen und Schließen der Grabkammern
f) das Ausschmücken des Leichenhauses (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein von der Gemeinde zugelassenes Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen
Von der Benutzungspflicht nach Satz 1 Buchstabe b), c) und f) können das Verbringen der Leiche oder der Aschenreste zum Grab, das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen sowie das Ausschmücken des Leichenhauses ausgenommen werden, soweit die Bestattungspflichtigen hierfür in pietätvoller Weise selbst sorgen.
(2) Die Größe der Gräber sowie die Abstandsflächen richten sich nach dem jeweiligen Friedhofsplan. (3) Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt bei Einzelbelegung von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,10 Meter; bei einem Tiefengrab mindestens 1,80 Meter (Übereinanderbettung). (4) Für Grabkammern ergibt sich die Tiefe bauartbedingt. (5) Eine Urne muss mindestens in einer Tiefe von 0,50 Meter, gerechnet von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne, beigesetzt werden. (6) Der Nutzungsberechtigte hat etwaiges Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch das Bestattungsunternehmen entfernt werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.
§ 25
Pflege und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen (§ 26). (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 23 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 23 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 42). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. §. 23 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 26
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzungen sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte
Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Als hochgewachsen gilt eine Anpflanzung mit einer Höhe von mehr als 80 cm. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 42). (5) Verwelkte Blumen und verdorte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Das Anlegen von Grabhügeln ist nicht zulässig.
§ 27
Gestaltung der Grabstätten
(1) Der Pflanzbereich der Grabkammern ist mit dem Denkmalsockel und den drei Wangen der Grabumwehrung festgelegt. Eine weitere Einfassung des Grabes ist nicht zulässig. (2) Bei Urnengräbern sind keine Einfassungen zulässig. (3) Wird ein Grab in einer Lücke einer bestehenden Grabreihe angelegt, muss bei der Errichtung der Grabeinfassung beachtet werden, dass ein Durchgang von mindestens 50 cm verbleibt. Die Außenmaße sind gegebenenfalls entsprechend zu reduzieren. (4) Die Verschlussplatten der Urnennischen sind vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu besorgen. Die Gröbe und das Material der Verschlussplatten ergibt sich aus dem Friedhofsplan. Die Art der Verschlussplatte muss vor Anschaffung mit der Friedhofsverwaltung abgestimmt werden. (5) Für die Beschriftung der Verschlussplatten der Urnennischen darf nur eine Alu- oder Edelstahlschrift verwendet werden. Die Höhe der Buchstaben oder der Schriftzug darf 5 cm nicht überschreiben. (6) Sofern nach dem Friedhofsplan Gehwegplatten vorgesehen sind, sind diese vom Nutzungsberechtigten in eigener Verantwortung um die Grabstände zu verlegen. Die Gehwegplatten werden von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Sie sind bei Ablauf des Nutzungsberechtigten vom Nutzungsberechtigten zu entfernen und der Gemeinde zu übergeben. (7) Bei einem Urnengemeinschaftsgrab ist die Anlage von Grabbeeten nicht zugelassen. Die Einzelstelen oder Kissensteine werden von der Friedhofsverwaltung gegen Kostenerstattung zur Verfuigung gestellt. Die Gestaltung des Kissensteins bzw. der Stele ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Der Gestaltungsentwurf ist der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Die Kissensteine bzw. Steilen werden mit dem Namen des/der Verstorbenen versehen und auf dem Urnenerdgrab für die Dauer der Ruhefrist abgelegt.
§ 28
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales, der Grabeinfassung, der Grababdeckung oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist zweifach beizufugen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der Grabeinfassung, der Grababdeckung oder der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des
Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
Soweit im Einzelfall erforderlich, kann die Gemeinde weitere Unterlagen anfordern.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des § 29 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen des § 29 widerspricht (Ersatzvornahme, § 42). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 29
Gestaltung der Grabmäler und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Wurde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. (2) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es in seiner Form, Gröbe, Farbe und Bearbeiten sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt. (3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs im Einklang stehen. (4) Grabmäler)dürfen einschließlich des Sockels folgende Hochstmaße nicht überschreiben:
a. Einzelgräber: Höhe: 1,20 m Breite: 0,90 m b. Familiengräber: Höhe: 1,30 m Breite: 1,40 m c. Kindergräber: Höhe: 0,90 m Breite: 0,60 m d. Urnengräber: Höhe: 0,80 m Breite: 0,60 m e. Grabkammern: Höhe 1,10 m Breite: 0,90 m
(5) Eine Überschreitung der Höchstmaße nach Abs. (4) ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt. (6) Bei Urnengemeinschaftsgräbern sind keine Grabmäler zulässig. (7) Grababdeckplatten, Teilabdeckungen o. ä. sind zulässig, sofern sie sich dem Gesamtbild des Friedhofs und der Umgebung der jeweiligen Grabstände anpassen.
§ 30
Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 31
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden.
Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 23 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 42). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 28) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen oder sonstige bauliche Anlagen nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorherer Nutzungsberechtigten oder den nach § 23 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 42). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 32 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahnung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Die Unterbringung der Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, bedarf der Einzelfallregelung durch die Gemeinde.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. (4) Sofern die Aschenreste feuerbestatteter Verstorbenen bis zur Beisetzung im Friedhof nicht im Leichenhaus aufbewahrt werden sollen, kann das Leichenhaus auch als Ort zum Kondolieren oder Gedenken an den Verstorbenen benutzt werden. (5) Bediensteten der Gemeinde oder des beauftragten Bestattungsinstituts ist der Zutritt zu den Leichenhäusern im Rahmen ihrer Dienstobliegenheiten oder ihres Auftrags gestattet.
§ 33
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeinsliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführ wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
(3) Bei Überführungen von auswärts ist die Leiche sofort in das örtlich zuständige Leichenhaus zu verbringen. Es ist nicht gestattet, die Leiche nochmals in einem Privathaus aufzubewahren.
§ 34
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Der Auftrag hierzu wird von den Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) erteilt.
§ 35
Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 36
Reinigung der Leichenhäuser
(1) Leichenhäuser sind von den Benutzern, das heißt von den Bestattungsunternehmen oder den sonstigen gewerblichen Betrieben, in einem ordnungsgemäßen, besenreinen Zustand zu hinterlassen. (2) Darüber hinaus wird das Leichenhaus vor und nach der Beisetzung von gemeinslichen Reinigungskräften gereinigt.
§ 37
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.
§ 38
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.
§ 39
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterlieben, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 40
Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist beträgt für Verstorbene
a) mit einem Lebensalter über 6 Jahren 25 Jahre
b) mit einem Lebensalter bis einschließlich 6 Jahren 10 Jahre
c) in Grabkammern 12 Jahre
(2) Für Urnen beträgt die Ruhefrist 10 Jahre. (3) Die vorgenannten Ruhefristen beginnen jeweils am Tag der Bestattung.
§ 41
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwomen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V.
Schlussbestimmungen
§ 42
Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen setzen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 43
Haftung
(1) Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäbe Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung. (2) Für alle Schäden, die durch die baulichen, gartnerischen und sonstigen Anlagen einer Grabstände an anderen Grabstände, an gemeinslichen Anlagen oder an sonstigem fremden Eigentum, sowie an Leben und Gesundheit anderer Personen erwachsen, ist der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstände oder sein Rechtsnachfolger in vollem Umfang haftbar. Die Haftung wird durch die Befugnis der Gemeinde, in dringenden Fällen von sich aus geeignete Maßnahmen zu treffen, nicht berührt oder aufgehoben.
§ 44
Alte Nutzungsrechte
Die vor Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Nutzungsrechte an Grabstätten bestehen weiter. Sie unterliegen jedoch den Bestimmungen dieser Satzung.
§ 45
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 20,– Euro und höchstens 1000,– Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstände nach den §§ 21 bis 31 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 46
Inkrafttreten
(1) These Satzung tritt am 01.07.2019 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Sandberg (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 27.11.2001/26.11.2015 außer Kraft.
Gemeinde Sandberg, den 07.03.2019
- 1. Bürgermeisterin Sonja Reubelt
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung (FGS)
der Gemeinde Sandberg vom 07.03.2019
Die Gemeinde Sandberg erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes folgende Satzung:
§ 1
§ 4 Abs. (1) erhält folgende Fassung:
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt jährlich für die Dauer der Ruhefrist
| a) eine Einzelgrabstätte | 62,00 €, |
|---|---|
| b) ein Familiengrab | 128,00 €, |
| c) ein Kindergrab | 30,00 €, |
| d) ein Urnenerdgrab | 66,00 €, |
| e) eine Urnennische groß (für max. 4 Urnen) | 176,00 €, |
| f) eine Urnennische klein (für max. 2 Urnen) | 110,00 €, |
| g) eine Grabkammer | 143,00 €, |
| h) ein Urnengemeinschaftsgrab | 44,00 €, |
| i) Ein naturnahes Urnenerdgrab | 66,00 €. |
§ 2
(1) Weitere Änderungen werden nicht vorgenommen.
(2) Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Sandberg, 21.12.2023
Reubelt Erste Bürgermeisterin
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS)
vom 07.03.2019
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Sandberg folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS):
§ 1
§ 3 der Friedhofssatzung wird wie folgt geändert:
(1) In Abs. 3 b) wird das Datum 31.12.2022 durch das Datum 31.12.2024 ersetzt.
(2) In Abs. 3 b) wird als letzter Satz hinzugefügt:
„Von den vorstehenden Regelungen sind Bestattungen in die neu angelegten Urnengräber nicht betroffen.“
(3) In Abs. 3c) wird das Wort „IIa“ gestrichen.
(4) In Abs. 3 wird folgender Buchstabe d) hinzugefügt:
„d) Im Quartier IIa besteht kein Bestattungsrecht. Von dieser Regelung ist das Recht der zusätzlichen Urnenbestattung in eine bereits bestehende Grabstätte bis einschließlich 31.12.2026 ausgenommen.“
(5) Folgender Abs. 5 wird hinzugefügt:
„Auf dem Friedhof Langenleiten ist das Bestattungsrecht wie folgt eingeschränkt:
Auf dem Friedhof Langenleiten ist außer in Grabkammern eine Leichenbeisetzung nicht mehr zulässig. Von dieser Regelung ist das Recht der Bestattung von Verstorbenen, deren letztlebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner bereits in diese Grabstätte beigesetzt wurde, - in einfach tiefer Lage - ausgenommen.“
(6) Folgender Abs. 6 wird hinzugefügt:
„Auf dem Friedhof Schmalwasser ist das Bestattungsrecht wie folgt eingeschränkt:
a) Eine Leichenbeisetzung ist nicht mehr zulässig. Ausgenommen von dieser Regelung ist das Recht der Bestattung von Verstorbenen, deren letztlebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner bereits in diese Grabstätte beigesetzt wurde, - in einfach tiefer Lage -. Weiterhin ausgenommen sind Leichenbeisetzungen in den Reihen 12 und 13 im „Grünen Friedhof“ sowie in der Reihe 1. Eine Leichenbeisetzung in Reihe 1 ist jedoch erst dann zulässig, wenn Beisetzungen in den Reihen 12 und 13 nicht mehr möglich sind.
b) In den Reihen 7-11 besteht kein Bestattungsrecht. Von dieser Regelung ist neben der Ehegattenregelung nach Buchstabe a) auch das Recht der zusätzlichen Urnenbestattung in eine bereits bestehende Grabstätte bis einschließlich 31.12.2040 ausgenommen.“
§ 2
In § 10 Abs. 1 wird als neue Grabart hinzugefügt:
i) Naturnahes Urnenerdgrab
§ 3
§ 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(2) Urnen können in Urnengräbern, in Urnennischen, in einem Urnengemeinschaftsgrab oder in einem naturnahen Urnenerdgrab beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.“
§ 4
Nach § 19 wird folgender § 19 a neu hinzugefügt:
„§ 19a
Naturnahes Urnenerdgrab
In einem naturnahen Urnenerdgrab können max. zwei Urnen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.“
§ 5
In § 27 wird folgender Absatz 8 neu hinzugefügt:
„(8) Bei einem naturnahen Urnenerdgrab ist die Anlage von Grabbeeten nicht zugelassen. Die Grabplatte wird von der Friedhofsverwaltung gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt. Sie kann auf eigene Kosten beschriftet werden. Bezüglich der Schriftart und der Schriftgröße gibt es keine Vorgaben. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem naturnahen Urnenerdgrab nicht angebracht werden. Die Ablage von Grabgestecken, Schalen und Grablichter wird ausschließlich am Tag der Beisetzung und bis zu vier Wochen danach gestattet. Die Ablage von Grablichtern ist darüber hinaus nur an Allerheiligen zugelassen.“
§ 6
Die Satzung tritt einen Tag nach öffentlicher Bekanntmachung in Kraft.
Sandberg, 25.05.2023
Reubelt, Erste Bürgermeisterin
3. Änderung der Friedhofsgebührensatzung (FGS)*
der Gemeinde Sandberg vom 07.03.2019
Die Gemeinde Sandberg erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Sandberg (FGS):
§ 1
(1) § 4 Abs. (3) wird gestrichen.
(2) § 5 wird wie folgt neu gefasst:
Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 100 € für den ersten Benutzungstag sowie zusätzlich 25 € für jeden weiteren Benutzungstag.
§ 2
(1) Weitere Änderungen werden nicht vorgenommen.
(2) Diese Satzung tritt zum 01.10.2025 in Kraft.
Sandberg, 29.08.2025
Reubelt Erste Bürgermeisterin
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Sandberg?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Sandberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!