Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Bastheim (Friedhofsgebührensatzung - FGS)
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Bastheim folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1)Die Gemeinde Bastheim erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2)Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen. (4) Der Gebührenpflichtige/Grabnutzungsberechtigte hat keinen Anspruch auf Erstattung von Grabgebühren nach § 4 dieser Satzung, wenn das Grab vor Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungsfrist eingeebnet wird.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofsatzung (FS),
b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für ein/e
| Grabart (Ruhefrist) | pro Jahr | für die Dauer der Ruhefrist |
|---|---|---|
| a) Einzelgrabstätten, auch Rasengrabstätten sowie mit und ohne Fassung (25 Jahre) | 79,56 € | 1.989,00 € |
| b) Einzeltiefgrabstätten, auch Rasengrabstätten sowie mit und ohne Fassung (25 Jahre) | 79,56 € | 1.989,00 € |
| c) Familiengrabstätten, auch Rasengrabstätten sowie mit und ohne Fassung (25 Jahre) | 159,00 € | 3.975,00 € |
| d) Familientiefgrabstätten, auch Rasengrabstätten sowie mit und ohne Fassung (25 Jahre) | 159,00 € | 3.975,00 € |
| e) Urnenerdgrabstätten, mit Pflanzbeet sowie mit und ohne Fassung (12 Jahre) | 153,60 € | 1.843,20 € |
| f) Urnengrabstätten „Kissenstein“ (12 Jahre) | 129,00 € | 1.548,00 € |
| g) Urnengrabstätten „Kissenstein um Baum“ (12 Jahre) | 129,00 € | 1.548,00 € |
| h) Grabkammern (12 Jahre) | 371,04 € | 4.452,48 € |
| i) Urnennischen (12 Jahre) | 173,40 € | 2.080,80 € |
| j) Ehrengrabstätte (unabhängig von der Grabart) | 0,00 € | 0,00 € |
(2)Erfolgt die Beisetzung einer Urne in einer Einzelgrabstätte, Einzeltiefgrabstätte, Familiengrabstätte oder Familientiefgrabstätte, wird die Grabgebühr anteilig nach der Ruhefrist der Urne berechnet. (3) Eine Veränderung des Grabnutzungsrechts für Grabarten nach Abs. 1 Buchst. a) bis d) ist um 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre möglich. Bei Grabarten nach Abs. 1 Buchst. e) bis i) ist eine Veränderung um 5 oder 12 Jahre möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Veränderung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstände gilt § 3 Abs. 1 Buchst. c dieser Satzung.
§ 5 Bestattungsgebühren
I. Gebühren für Leichenhalle und Aussegnungshalle
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle bei Erdbestattung beträgt pro angefangenem Benutzungstag 196,00 € (2) Die Gebühr für die Benutzung des Aussegnungsbereiches bei Urnenbestattung oder Erdbestattung beträgt pro angefangenem Benutzungstag 196,00 €
Bei Nutzung der Leichenhalle bei einer Erdbestattung erfolgt keine Berechnung der Gebühr für die Benutzung des Aussegnungsbereiches.
II. Gebühren für die Grabherstellung
Für die Herstellung eines Grabes werden nachstehende Gebühren zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben:
Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen bzw. Öffnung und Schließung der Grabstätte beträgt für ein/e
(1) Erdgrab (Sarg)
a) für Verstorbene unter 6 Jahre bei Normalbelegung 294,12 €
b) für Verstorbene über 6 Jahre bei Normalbelegung 500,00 €
c) für Verstorbene über 6 Jahre bei Tiefbelegung 752,10 €
d) bei der Beisetzung von Totgeburten und Leichenteilen (der tatsächliche Aufwand pro Arbeitsstunde) 54,62 €
(2) Urne in
a) Urnenerdgrab ohne Röhre/Erdgrab 201,68 €
b) Urnenerdgrab mit Röhre 201,68 €
(3) Urnennische 201,68 € (4) Grabkammer
a) Urnenbestattung 294,12 €
b) Sargbestattung 294,12 €
III. Leichenausgrabung und Umbettung
Bei Ausgrabung für Überführung und zur Umbettung werden nachstehende Gebühren zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben:
(1)Exhumierung/Umbettung einer Leiche (nach tatsächlichem Aufwand pro Arbeitsstunde) 54,62 € (2)Umbettung Urne aus Grabkammer, aus Urnennische oder aus Urnenerdgrab mit Röhre 92,44 € (3)Umbettung einer Urne aus Erdgrab oder Urnenerdgrab ohne Röhre 100,84 €
IV. Leichenbesorgung auf den Friedhöfen
Es werden nachstehende Gebühren zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben:
(1) Bei einer Sargbestattung
a) Aufbahrungsarbeiten und Ausschmücken des 130,25 € Aufbahrungsraums/Aussegnungshalle oder Grabstelle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)
b) Begleitung der Bestattung (Einweisung Priester/Redner/Sargträger, Leitung und Überwachung der Trauerfeier/Bestattung, Sand- oder Blütenschalen, Weihwasser) 130,25 €
c) Grunddekoration 184,87 €
d) Verbringen des Sarges zur Grabstände (je Träger) 50,42 €
(2) Bei einer Urnenbestattung
a) Aufbahrungsarbeiten und Ausschmücken des 130,25 € Aufbahrungsraums/Aussegnungshalle oder Grabstelle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)
b) Begleitung der Bestattung (Einweisung Priester/Redner/Sargträger, Leitung und Überwachung der Trauerfeier/Bestattung, Sand- oder Blütenschalen, Weihwasser) 130,25 €
c) Grunddekoration 184,87 €
d) Verbringen der Urne zur Grabstände (einschl. ein Träger) 50,42 €
(3) Gebühren für persönliche Abschiednahme bei einer Sarg- oder Urnenbestattung (nur wenn zusätzlicher Termin von Angehörigen gewünscht wird)
a) Öffnen und Schließen der Halle, ggf. Entgegenannahme von Sarg oder Urne, 134,45 € Aufbahrung des Sarges oder Urne, Öffnen und Schließen des Sarges, ggf. Wartezeit und Verlassen der benutzten Räume besenrein
b) wie 3 a) mit Stellung der Grunddekoration für Sargbestattung 184,87 €
c) wie 3 a) mit Stellung der Grunddekoration für Urnenbestattung 184,87 €
V. Zuschläge/Erschwerniszuschläge/Weitere Leistungen
1.Zuschlag fur Arbeiten an Samstagen je Person/Stunde 71,43 € 2.Zuschlag fur Sargübergröbe, Frost, Stein und Fels, Altfundamente, Wasser, Wurzeln je Person/Stunde 54,62 € 3.Zuschlag fur Kompressoreinsatz/Stromaggregat/Wasser- oder Schlammpumpe/Motorsage je Person/Stunde 75,63 € 4.Regiearbeiten je Person/Stunde 54,62 €
- 5. Reinigung (besenrein) der Leichenhalle/Aussegnungshalle vor einer Trauerfeier 54,62 €
Die Vorhaltung der nötigen Fahrzeuge und Arbeitsgeräte und die für die Ausführung der einzelnen Positionen erforderlichen Nebenleistungen (z.B. Fahrt- und Wegekosten, Reinigung von Werkzeugen und Arbeitsgeräten, Reinigung des Grabumfeldes) sind in den genannten Preisen enthalten.
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Für Genehmigungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Genehmigung für Aufstellung oder Änderung eines Grabdenkmals 25,00 €
b) Genehmigung für die Beschriftung/Gestaltung eines Kissensteines gebührenfrei oder Urnennische
c) Genehmigung für die Ausführung von gewerblichen Arbeiten (jährlich für alle anfallenden Arbeiten) 100,00 €
d) Genehmigung für die Ausführung von gewerblichen Arbeiten (Einzelfall) 25,00 €
(2)Die Verwaltungsgebühr (Auswahlen eines Grabplatzes, Ausstellung einer Graburkunde, Informationsausstausch mit Bestatter und Gebührenbescheid bei Erst- und Folgebelegung) anlasslich einer Bestattung beträgt 50,00 €. Die Verwaltungsgebühr bei Veränderung oder Umschreibung des Grabnutzugsrechts betragt 30,00 €. (3)Die zu den angelegten Urnengrabstätten vorgesehenen Kissensteine gehen bei Kauf der Grabstände in das Eigentum des Grabnutzungsberechtigten über und werden zum Selfstkostenpreis bei Erwerb der Grabstände an diesen weiterberechnet. (4)Der Austausch des Kohle-Aktiv-Filters, des Belüftungsgehäuses und der diffusionsoffenen Membran werden bei Nachbelegung einer Grabkammer nach Ersterwerb und bei Folgebelegung (je nach Materialaufwand bei Sarg- oder Urnenbestattung) zum jeweiligen Selfstkostenpreis weiterberechnet. (5)Für die Aufbewährung einer Urne fällt je angefangenem Tag eine Gebühr in Höhe von 20,00 € an.
(6)Bei der Einebnung von Grabstätten in Ausnahmefällen oder weiteren Tätigkeiten wie z.B. im Rahmen des § 30 der Friedhofsatzung durch den gemeindlichen Bauhof oder durch die Gemeinde beauftragte Unternehmen werden die Gebühren je nach Stundenanfall, Maschineneinsatz und Kosten für Materialentsorgung oder Rechnungsstellung des Beauftragten festgesetzt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bastheim vom 18.12.2018 außer Kraft.
Bastheim, den 13.12.2024
Gemeinde Bastheim
Tobias Seifert
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachung durch Aushang am 16.12.2024 Abnahme am 31.12.2024
2. Friedhofssatzung Stand: 13.12.2024 (FGS und FS, Inkrafttreten 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsatzung der Gemeinde Bastheim (FS), Stand 01.01.2025
Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Bastheim (Friedhofsatzung – FS)
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Bastheim folgende Satzung:
Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsanspruch
§ 4 Friedhofsverwaltung
§ 5 Schliebung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszteiten
§ 7 Verhalten im Friedhof
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
§ 10 Grabarten und Belegung
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
§ 12 Gröbe der Grabstätten
§ 13 Rechte an Grabstätten
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 15 Pflege, Instandhaltung und gartnerische Gestaltung der Gräber
§ 16 Besondere Gestaltungsvorschriften der einzelnen Friedhöfe
§ 17 Besondere Vorschriften zur Belegung der einzelnen Friedhöfe
§ 18 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 Gröbe von Grabmalen und Einfriedungen
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
§ 23 Leichentransport
§ 24 Leichenbesorgung
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 26 Bestattung
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
§ 28 Ruhefrist
§ 29 Exhumierung und Umbettung
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme
§ 31 Haftungsausschluss
§ 32 Zuwiderhandlungen
§ 33 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Gemeinde Bastheim errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen in
a) je einen gemeinslichen Friedhof in Bastheim, Braidbach, Reyersbach, Rödles, Unterwaldbehrungen und Wechterswinkel,
b) je ein gemeinsliches Leichenhaus in Bastheim, Braidbach, Reyersbach, Rödles, Unterwaldbehrungen und Wechterswinkel,
c) das erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal bzw. im Auftrag der Gemeinde tätig werdenende Vertragsfirmen.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
- 1. Auf den in § 1 dieser Satzung genannten Friedhöfen werden beigesetzt:
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG.
- 2. Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 dieser Satzung genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Die Verwaltung und Beaufsichtigung der gemeindeeigenen Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegt der Gemeinde Bastheim bzw. der von ihr beauftragten Verwaltung.
Der Belegungsplan wird so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
- 1. Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen (§ 1 Buchstabe a) und b) dieser Satzung) sind Eigentum der Gemeinde Bastheim.
- 2. Friedhöfe, Friedhofsbteilungen und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
- 3. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
- 4. Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
- 5. Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
- 6. Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
- 1. Die Friedhöfe dürfen nur während den folgenden Öffnungszeiten betreten werden:
- a) Im Winterhalbjahr (01.10. - 31.03.) in der Zeit von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr,
- b) im Sommerhalbjahr in der Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
Gegebenenfalls abweichende Öffnungszeiten werden an den Eingängen der Friedhöfe bekanntgegeben.
- 2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
- 1. Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- 2. Kinder unter sieben Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
- 3. Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Personen, die den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandeln oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgen, sind aus dem Friedhof zu verweisen.
- 4. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet:
- a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
- b) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
- c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sowie Handkarren für Pflanzen- und Erdtransport sind hiervon ausgenommen.
- d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
- e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
- g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
- h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
- i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.
- 5. Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- 6. Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
- 1. Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Grabmale und Grabeinfassungen errichten (Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede), bearbeiten oder entfernen, für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde Bastheim. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen.
- 2. Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 7 abdeckt.
- 3. Der Antragsteller erhält bei Zulassung eine Genehmigung, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.
- 4. Gartner und sonstige Gewerbetriebende müssen ihre Tätigkeit nicht vor Beginn der Arbeiten anzeigen. Für Gartner und sonstige Gewerbetriebende gelten die Vorschriften des § 8 Abs. 7, 8, 9 und 10 dieser Satzung gleichermaßen.
- 5. Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsa rum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. § 8 Abs. 1 bis 4 dieser Satzung sind nicht anwendbar.
- 6. Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).
- 7. Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
- 8. Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 5 dieser Satzung) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
- 9. Die Gewerbetriebenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
- 10. Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist hingegen ausreichend und in dieser Fall eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
- 1. Die Grabstätten der Friedhöfe nach § 1 dieser Satzung stehen im Eigentum der Gemeinde Bastheim. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
- 2. Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten und Belegung
- 1. Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätten (auch Rasengrabstätten sowie mit und ohne Fassung),
b) Einzeltiefgrabstätten (auch Rasengrabstätten sowie mit und ohne Fassung),
c) Familiengrabstätten (auch Rasengrabstätten sowie mit und ohne Fassung),
d) Familientiefgrabstätten (auch Rasengrabstätten sowie mit und ohne Fassung),
e) Urnenerdgrabstätten (mit Pflanzbeet sowie mit und ohne Fassung),
f) Urnengrabstätten „Kissenstein“,
g) Urnengrabstätten „Kissenstein um Baum“,
h) Grabkammern,
i) Urnennischen,
j) Ehrengrabstätten.
- 2. Die Lage der einzelnen Gräber wird durch die Gemeinde Bastheim bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde Bastheim freigegebenen Gräbern erfolgen. Die Vergabe der Gräber erfolgt durch Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung. Nicht alle Grabarten sind in jedem Friedhof verfügbar.
- 3. Belegung der Grabstätten (Maximalbelegung)
a) In Einzelgrabstätten (zwei Grabstellen) können maximal zwei Verstorbene als eine Erd- und eine Urnenbestattung beigesetzt werden. Alternativ ist anstatt der Erdbestattung eine Urnenbestattung möglich.
b) In Einzeltiefgrabstätten (zwei Grabstellen) können zwei Verstorbene als Erdbestattung übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen der Erdbestattungen ist eine Neubelegung als Erdbestattung möglich. Alternativ ist anstatt der Erdbestattung eine Urnenbestattung möglich.
c) In Familiengrabstätten (vier Grabstellen) können zwei Verstorbene als Erdbestattung nebeneinander beigesetzt werden. Zusätzlich ist die Beisetzung von zwei Urnen möglich. Alternativ ist anstatt der Erdbestattung eine Urnenbestattung möglich.
d) In Familientiefgrabstätten (vier Grabstellen) können vier Verstorbene als Erdbestattung beigesetzt werden. Bei einer Familientiefgrabstätte (je zwei Grabstellen über- und nebeneinander) erfolgt die Bestattung übereinander. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgen Bestattungen ist eine Neubelegung der Grabstelle mit einer Erdbestattung möglich. Alternativ ist anstatt der Erdbestattung eine Urnenbestattung möglich.
e) In Urnenerdgrabstätten (mit Pflanzbeet mit und ohne Fassung) können maximal vier Verstorbene bei gleichzeitigen Ruhefristen in einer Öko-Urne beigesetzt werden. Außergewöhnliche Größen und Formen von Über- bzw. Schmuckurnen können die Anzahl der möglichen Beisetzungen je Grabart aus Platzgründen reduzieren.
f) In Urnengrabstätten „Kissenstein" und in Urnengrabstätten „Kissenstein um Baum" können pro Grabstätte maximal zwei Verstorbene bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen in einer Öko-Urne beigesetzt werden. Außergewöhnliche Größen und Formen von Über- bzw. Schmuckurnen können die Anzahl der möglichen Beisetzungen je Grabart aus Platzgründen reduzieren.
g) In den Grabkammern (drei Grabstellen) können zwei Verstorbene als Erdbestattung übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen der Erdbestattungen ist eine Neubelegung als Erdbestattung möglich. Zusätzlich ist die Beisetzung von einer Urne möglich. Alternativ ist anstatt der Erdbestattung eine Urnenbestattung möglich.
h) In Urnennischen können pro Nische maximal zwei Verstorbene bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen als Urne beigesetzt werden.
i) Als Ehrengrabstätten können Gräber von verstorbenen Ehrenbürgern der Gemeinde Bastheim oder von sonstigen um die Gemeinde Bastheim verdienten Bürgern anerkannt und festgelegt werden. Die Belegung (Erd- und Urnenbestattung) ist abhängig von der Grabart (Abs. 1 Buchst. a bis i). Über die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten entscheidet ausschließlich der Gemeinderat. Für Ehrengrabstätten werden auf die Dauer der Ruhefrist die Grabgebühren von der Gemeinde getragen. Bei einer Verlängerung der Nutzungsfrist und bei einer weiteren Beisetzung sind die entsprechenden Gebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu zahlen.
- 4. Das Nutzungsrecht an den Grabstätten kann unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 dieser Satzung verlängert werden.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
- 1. Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
- 2. Urnen können in den in § 10 dieser Satzung genannten Grabarten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Die Aschenkapsel selbst muss biologisch abbaubar sein. In Urnenerdgäbern ohne Röhre erfolgt die Beisetzung in einer Tiefe von mindestens 50 cm.
- 3. Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 dieser Satzung entsprechend.
- 4. Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der eine Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste (Aschenkapsel) in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Überurnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. Eine Unterrichtung der Angehörigen hierüber erfolgt nicht.
§ 12 Größe der Grabstätten
- 1. Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende durchschnittlichen Grabgrößen:
- a) Einzelgrabstätten (auch Rasengräber sowie mit und ohne Fassung): Länge 2,10 m, Breite 1,00 m,
- b) Einzeltiefgrabstätten (auch Rasengräber sowie mit und ohne Fassung): Länge 2,10 m, Breite 1,00 m,
- c) Familiengrabstätten (auch Rasengräber sowie mit und ohne Fassung): Länge 2,10 m, Breite 2,00 m,
- d) Familientiefgrabstätten (auch Rasengräber sowie mit und ohne Fassung): Länge 2,10 m, Breite 2,00 m,
- e) Urnenerdgrabstätte (mit Pflanzbeet mit und ohne Fassung): Länge 0,80 m, Breite 0,80 m,
- f) Urnengrabstätte „Kissenstein“: Länge 0,60 m, Breite 0,60 m,
- g) Urnengrabstätte „Kissenstein um Baum“: Länge 0,60 m, Breite 0,60 m
- h) Urnennische (Innenmaße): Länge 0,48 m, Breite 0,35 m, Höhe 0,40 m,
- i) Grabkammern (Außenmaße): Länge 2,35 m, Breite 1,00 m, Tiefe 1,90 m.
- j) Ehrengrabstätten (je nach Grabart).
- 2. Die Abstandsflächen der Gräber richten sich nach dem jeweiligen Friedhofsplan und den örtlichen Gegebenheiten.
- 3. Können aufgrund der Bodenverhältnisse (z.B. Fels, Wurzeln, etc.) die vorgenannten Grabgrößen nicht eingehalten werden, ist nach Rücksprache und Zustimmung der Friedhofsverwaltung eine abweichende Größe möglich.
§ 13 Rechte an Grabstätten
- 1. An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben (Kauf zu Lebzeiten), so wird es mindestens für die Dauer der geltenden Ruhefrist verliehen.
- 2. Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr gemäß der derzeit gültigen Friedhofsgebührensatzung verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Graburkunde ausgestellt wird.
- 3. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt, der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt und aktuelle Gestaltungsmaßnahmen dem nicht entgegenstehen. Ein Anspruch auf Verlängerung des Grabnutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist besteht nicht. Abweichend von Satz 1 ist bei Grabkammern, Urnennischen und Urnenerdgäbern eine Verlängerung von 5 oder 12 Jahren möglich.
- 4. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
- 5. In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.
- 6. Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
- 7. Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
- 1. Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) schriftlich beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
- 2. Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
- 3. Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte auf Antrag eine Graburkunde.
- 4. Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
- 5. Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach § 14 Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach § 14 Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung (Ersatzvornahme gemäß § 30 dieser Satzung). Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden. Gleiches gilt für die Einebnung von Grabstätten.
§ 15 Pflege, Instandhaltung und gärtnerische Gestaltung der Gräber
- 1. Jede Grabstätte ist nach einer Bestattung, sobald die Setzung des Erdreichs abgeschlossen ist und es die Witterungsverhältnisse erlauben, unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze würdig herzurichten. Das Grab ist durch den Nutzungsberechtigten gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten, soweit dies nach der Grabart entsprechend vorgesehen ist. Bei Erdbestattungen hat dies spätestens nach zwei Jahren, bei Urnenbestattungen und Bestattungen in Grabkammern spätestens nach einem Jahr nach der Beisetzung zu erfolgen. Die Beschriftung der Urnennische/des Kissensteines hat spätestens nach einem Jahr nach der Beisetzung zu erfolgen.
- 2. Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 dieser Satzung genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
- 3. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der/die sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2 dieser Satzung) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (siehe Ersatzvornahme, § 30 dieser Satzung).
- 4. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 dieser Satzung in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
- 5. Bei Grabstätten mit bepflanzbarem Grabbeet sind nur solche Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber nicht stären oder beeinträchtigen. Die Gemeinde Bastheim kann auch anordnen, dass stark wucherndes Gehölz oder absterbende Straucher ganz oder zum Teil zu beseitigen sind. Wir dieser Anordnung nicht nachgekommen, so werden diese Arbeiten auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Gemeinde Bastheim in Auftrag gegeben (siehe Ersatzvornahme, § 30 dieser Satzung).
- 6. Alle gepflanzten Gehölze sind bei Einebnung der Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Wir die Bepflanzung nicht im Rahmen der Einebnung entfern, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf dessen Kosten durchgeführt (siehe Ersatzvornahme, § 30 dieser Satzung).
- 7. Anpflanzungen aller Art außerhalb von Grabbeeten werden ausschließlich von oder im Auftrag der Gemeinde Bastheim ausgeführrt.
- 8. In den Abteilungen, in denen keine Grabeinfassungen zulässig sind (§ 16 dieser Satzung), dar das Pflanzbeet bzw. die Erdoberfläche des Grabes insgesamt nicht higher als 20 cm über Rasen- bzw. Bodenhöhe sein. Die Höhe und Form der Grabbeete und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
- 9. Bis zur endgültigen Errichtung von Grabmälern ist die Grabstände durch entsprechende Bepflanzung instand zu halten und mit einem vorübergehenden Denkzeichen (siehe § 18 Abs. 5 dieser Satzung) zu versehen. Das Denkzeichen muss in nicht abwaschbaren Buchstaben den Vor- und Nachnamen des Verstorbenen und den Sterbetag enthalten.
- 10. Die Grabdenkmäler, Sockel und Grabeinfassungen sind in Reihenflucht zu setzen.
- 11. Nicht gestattet sind Inschriften, Grabdenkmäler und Darstellungen, die der Wurde des Ortes nicht entsprechen. Elektrische Lichtquellen (z. B. Lichterketten, Solarlampen etc.) sind nicht gestattet. Als Ausnahme konnen elektrische Grablichter (z.B. LED-Kerzen) von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden.
§ 16 Besondere Vorschriften zur Gestaltung der einzelnen Friedhöfe
1) Allgemeine Regelungen für alle in § 1 dieser Satzung genannten Friedhöfe:
a) Die bei Bestattungen abgelegten Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und entsprechend zu entsorgen, spätestens vier Wochen nach der Beisetzung.
b) Die Grabbepflanzung (Straucher u. Å.) *\text{dürfen} die Höhe des Grabdenkmales nicht überschreiben.
c) Die Beschriftung der Grabdenkmäler muss lesbar bleiben. Falls notwendig, hat ein entsprechender Rückschnitt der Bepflanzung zu erfolgen.
d) Grababdeckungen (Teil- und Vollabdeckungen) auf Einzelgrabstätten, Einzeltiefgrabstätten, Familiengrabstätten, Familientiefgrabstätten und Urnenerdgrabstätten (außer Urnengrabstätten mit Kissenstein) konnen auf Antrag nach § 18 dieser Satzung genehmigt werden, sowie dem keine geologischen Gegebenheiten entgegenstehen (z.B. Bodenbeschaffenheit). Die Einbringung von Folien und Planen jeglicher Art ist aufgrund der notwendigen Erddurchluftung und -befeuchtung bei keinem Grab zulässig.
e) Die genannten Gestaltungsbestimmungen gelten auch für neue Abteilungen gleicher Art, die nach Erlass dieser Satzung angelegt werden. Die Bestimmungen konnen friedhofsübergreifend festgelegt werden.
f) Alle pflegefreien Urnengräber (Gestaltung mit Kissenstein) dürfen nicht dekoriert oder bepflanzt werden, da die Gemeinde Bastheim die Grabanlage pflegt. Vorhandene Dekoration kann vom Bauhof entfern und entsorgt werden.
g) Außerhalb der Grabstätte abgelegte Utensilien (Vasen, Gießkannen, Hacken etc.) sind nicht gestattet. Sie können durch den Bauhof entfernt und entsorgt werden.
h) In den Friedhofen, in denen eine Tieferlegung zugelassen ist, kann sie in Ausnahmefallen durch vorhandene Bodenverhältnisse bei der Erst- oder Folgebelegung nicht möglich sein.
i) In Abteilungen mit vorgerichteten Streifenfundamenten sind die Grabmäler auf diesen zu errichten.
j) Die Gröbe bei Grabeinfassungen in Kiesbereichen wird auf folgende Maße festgelegt: Einzelgrabstätte und Einzeltiefgrabstätte: Länge 1,80 m, Breite 0,80 m, Familiengrabstätte und Familientiefgrabstätte: Länge 1,80 m, Breite 1,60 m.
2) Für den Friedhof Bastheim gilt Folgendes:
a) Tieferlegungen für Erdbestattungen sind (außer in Grabkammern) nicht zulässig.
b) In den Abteilungen mit umliegender Kiesfläche sind Steinumrandungen verpflichtend. Anderes Material ist nicht zulässig. Die Höhe der Grabeinfassungen richtet sich nach der Grabart und dem umliegenden Bestand.
c) Bei Grabstellen ohne Einfassung wird die Grabstelle lediglich in der Bepflanzung gekennzeichnet, wobei die Bestimmungen des § 15 dieser Satzung Anwendung finden.
d) Die Gröbe des Grabebees bei Grabstätten im Rasenbereich (Rasengräber) muss sich der umliegenden Grabebe anpassen. Einfassungen aus Metall sind im Rasenbereich nur bodengleich zulässig.
Dabei dürfen folgende Höchstmaße nicht überschritten werden:
Einzelgrabstätte: Länge 1,00 m, Breite 0,80 m,
Familiengrabstätte: Länge 1,00 m, Breite 1,40 m.
e) Für den Bereich der Urnengräber Abt. nT
Reihe Urnengrabstätte „Kissenstein“ und Reihe Urnengrabstätte „Kissenstein um Baum“ gilt Folgendes:
Die Urnenerdgrabstätten sind pflegefrei (sh. auch § 16 Abs. 1 dieser Satzung).
f) Für den Bereich der Urnenerdgrabstätten Abt. nT und Abt. F Reihe „Urnenerdgrabstätte mit Pflanzbeet und individuellem Grabstein“ gilt Folgendes:
Der Grabstein wird individuell von dem Grabnutzungsberechtigten angeschafft (Maße siehe § 19 dieser Satzung). Die Anlage und Pflege des Grabbeetes erfolgt durch den Grabnutzungsberechtigten innerhalb der vorhandenen Begrenzung vor dem Grabstein.
g) Für den Bereich der Grabkammern Abt. nT Reihe GK (Grabkammern) gilt Folgendes:
Der Grabstein wird individuell von dem Grabnutzungsberechtigten angeschafft (Maße siehe § 19 dieser Satzung). Die Anlage und Pflege des Grabbeetes erfolgt durch den Grabnutzungsberechtigten innerhalb der vorhandenen Begrenzung vor dem Grabstein.
Eine weitere Einfassung jeglicher Art und Ausführung sowie Abdeckplatten jeglicher Art und Ausführung sind unzulässig. Wegen der notwendigen Erddurchlüftung und – befeuchtung dürfen in den Pflanzflächen auch keine Planen und Folien jeglicher Art angebracht werden.
3) Für den Friedhof Braidbach gilt Folgendes:
a) Tieferlegungen für Erdbestattungen sind zulässig (sh. Ausnahme § 16 Abs. 1 dieser Satzung).
b) Nicht bodengleiche Einfassungen sind in den Abteilungen mit umliegenden Pflasterplatten untersagt.
c) Für den Bereich der Urnenerdgrabstätten mit Pflanzbeet und individuellem Grabstein in der Abt. A Reihe IV und V gilt Folgendes:
Der Grabstein wird individuell von dem Grabnutzungsberechtigten angeschafft (Maße siehe § 19 dieser Satzung). Die Anlage und Pflege des Grabbeetes erfolgt durch den Grabnutzungsberechtigten innerhalb der vorhandenen Begrenzung vor dem Grabstein.
d) Für den Bereich der Abt. A gilt Folgendes:
Grabsteine/Grabdenkmäler sind auf dem vorhandenen Sockel anzubringen.
4) Für den Friedhof Reyersbach gilt Folgendes:
a) Sargbestattungen sind nur in Grabkammern zulässig.
b) In den Abteilungen mit umliegender Kiesfläche (Abt. A und B) sind Steinumrandungen verpflichtend. Anderes Material ist nicht zulässig. Die Größe der Grabeinfassungen richtet sich nach dem umliegenden Bestand.
c) Für den Bereich der Urnengrabstätten
Abt. nT, Reihe Urnengrabstätte „Kissenstein“ und Reihe Urnengrabstätte „Kissenstein um Baum“: Die Urnengrabstätten sind pflegefrei (sh. auch § 16 Abs. 1 dieser Satzung).
d) Für den Bereich der Urnenerdgrabstätten
Abt. nT Reihe Urnenerdgrabstätten mit Pflanzbeet und individuellem Grabstein gilt Folgendes: Der Grabstein wird individuell von dem Grabnutzungsberechtigten angeschafft (Maße siehe § 19 dieser Satzung). Die Anlage und Pflege des Grabbeetes erfolgt durch den Grabnutzungsberechtigten innerhalb der vorhandenen Begrenzung vor dem Grabstein.
e) Für den Bereich der Grabkammern Abt. nT Reihe GK (Grabkammern) gilt Folgendes:
Der Grabstein wird individuell von dem Grabnutzungsberechtigten angeschafft (Maße siehe § 19 dieser Satzung). Die Anlage und Pflege des Grabbeetes erfolgt durch den Grabnutzungsberechtigten innerhalb der vorhandenen Begrenzung vor dem Grabstein. Eine weitere Einfassung jeglicher Art und Ausführung sowie Abdeckplatten jeglicher Art und Ausführung sind unzulässig. Wegen der notwendigen Erddurchlüftung und – befeuchtung dürfen in den Pflanzflächen auch keine Planen und Folien jeglicher Art angebracht werden.
f) Für den Bereich Abt. nT Reihe „Urnenwand“ gilt Folgendes:
An den Urnennischen der Urnenwand ist eine Aufsatzschrift zu verwenden. Das Material und die Schriftart dürfen frei gewählt werden. Die Beschriftung muss der Würde des Friedhofes entsprechen. Eine Gravur der Platte ist nicht gestattet. Die Platte verbleibt im Eigentum der Gemeinde.
Vorhandene Dekoration kann vom Bauhof entfernt und entsorgt werden.
g) Für den Bereich der Urnenerdgrabstätten Abt. B Reihe II Nr. 4-1 und 4-2, Abt. B Reihe 4 Nr. 8 und Abt. B Reihe 5 Nr. 10, 11, 12, 13 gilt Folgendes:
Die genannten Gräber sind vorhandene Urnenerdgrabstätten mit Platte und schräggestellten Liegekissen bzw. Platte und Grabstein. Diese Gräber werden nach Einebnung nicht neu vergeben. Die noch mögliche Belegung ist unter § 17 dieser Satzung geregelt.
5) Für den Friedhof Rödles gilt Folgendes:
a) Tieferlegungen für Erdbestattungen sind in Reihe II bis VII zulässig (sh. Ausnahme § 16 Abs. 1 dieser Satzung).
b) In Abteilungen mit umliegender Kiesfläche sind Steinumrandungen verpflichtend. Anderes Material ist nicht zulässig. Die Höhe der Grabeinfassungen richtet sich nach der Grabart (Einzel-oder Familiengrabstätte) und dem umliegenden Bestand.
c) Für den Bereich der Urnenerdgrabstätten in der Reihe I gilt Folgendes: Die Fassungsgröbe ist einheitlich auf 100 cm Länge und 80 cm Breite als Außenmaß festgelegt. Für Bestandsgräber (zum Zeitpunkt des Satzungserlasses) sind abweichende Maße zulässig.
6) Für den Friedhof Unterwaldbehrungen gilt Folgendes:
a) Tieferlegungen für Erdbestattungen sind nicht mehr zulässig.
b) Die Gröbe des Grabbeetes bei Grabstätten im Rasenbereich (Rasengräber) muss sich der umliegenden Grabbeete anpassen. Einfassungen sind auf Antrag (§ 18 dieser Satzung) möglich. Die Gestaltung (für Grabbeete und/oder Einfassungen) hat so zu erfolgen, dass die Maharbeiten nicht erschwert oder behindert werden. Einfassungen aus Metall sind nur bodengleich zulässig.
Dabei dürfen folgende Höchstmaße (Außenmaß für Grabbeete oder Einfassungen) nicht überschritten werden:
Einzelgrabstätte und Einzeltiefgrabstätte: Länge 1,00 m, Breite 0,80 m,
Familiengrabstätte und Familientiefgrabstätte: Länge 1,00 m, Breite 1,40 m.
Für Bestandsgräber (zum Zeitpunkt des Satzungserlasses) sind abweichende Maße und Materialien zulässig.
c) Für den Bereich der Urnengrabstätten Abt. nT
Reihe Urnengrabstätte „Kissenstein“, Reihe Urnengrabstätte „Kissenstein um Baum“ gilt Folgendes:
Die Urnengrabstätten sind pflegefrei (sh. auch § 16 Abs. 1 dieser Satzung).
d) Für den Bereich der Urnenerdgrabstätten Abt. nT
Reihe „Urnenerdgrabstätten mit Pflanzbeet und individuellem Grabstein“ gilt Folgendes:
Der Grabstein wird individuell von dem Grabnutzungsberechtigten angeschafft (Maße siehe § 19 dieser Satzung). Die Anlage und Pflege des Grabbeetes erfolgt durch den
Grabnutzungsberechtigten innerhalb der vorhandenen Begrenzung vor dem Grabstein.
e) Für den Bereich Abt. nT Reihe GK (Grabkammern) gilt Folgendes:
Der Grabstein wird individuell von dem Grabnutzungsberechtigten angeschafft (Maße siehe § 19 dieser Satzung). Die Anlage und Pflege des Grabbeetes erfolgt durch den
Grabnutzungsberechtigten innerhalb der vorhandenen Begrenzung vor dem Grabstein.
Eine weitere Einfassung jeglicher Art und Ausführung sowie Abdeckplatten jeglicher Art und Ausführung sind unzulässig. Wegen der notwendigen Erddurchlüftung und – befeuchtung dürfen in den Pflanzflächen auch keine Planen und Folien jeglicher Art angebracht werden.
7) Für den Friedhof Wechterswinkel gilt Folgendes:
a) Tieferlegungen für Erdbestattungen sind nicht mehr zulässig.
b) In den Abteilungen mit umliegender Kiesfläche (Abt. A und B) sind Steinumrandungen verpflichtend. Anderes Material ist nicht zulässig. Die Größe der Grabeinfassungen richtet sich nach der Grabart und dem umliegenden Bestand. Einfassungen aus Metall sind in den Abteilungen mit umliegender Rasenfläche (Abt. C) nur bodengleich zulässig. Einfassungen sind auf Antrag (§ 18 dieser Satzung) möglich.
Dabei dürfen folgende Höchstmaße (Außenmaß für Grabbeete oder Einfassungen) nicht überschritten werden:
Einzelgrabstätte und Einzeltiefgrabstätte: Länge 1,00 m, Breite 0,80 m, Familiengrabstätte und Familientiefgrabstätte: Länge 1,00 m, Breite 1,40 m.
Für Bestandsgräber (zum Zeitpunkt des Satzungserlasses) sind abweichende Maße und Materialien zulässig.
Die Gestaltung (für Grabbeete und/oder Einfassungen) hat so zu erfolgen, dass die Mäharbeiten nicht erschwert oder behindert werden. Das Aufbringen von Kies oder dergleichen als Grabumrandung ist bei Gräbern im Rasenbereich nicht gestattet.
c) Für den Bereich Abt. A Reihe VI Nr. 4, 5, 6 und 7 „Urnenerdgrabstätten mit Einfassung und individuellem Grabstein“ gilt Folgendes:
Der Grabstein und die Fassung wird individuell von dem Grabnutzungsberechtigten angeschafft (Maße siehe § 19 dieser Satzung).
In diesem Bereich mit umliegender Kiesfläche sind Steinumrandungen verpflichtend. Anderes Material ist nicht zulässig (außer bei Bestandsgräbern zum Zeitpunkt des Satzungserlasses). Die Größe der Grabeinfassungen richtet sich nach den umliegenden Urnenerdgrabstätten.
Die noch mögliche Belegung ist unter § 17 dieser Satzung geregelt.
Die genannten Gräber werden nach Einebnung als Einzelgrabstätte neu vergeben.
§ 17 Besondere Vorschriften zur Belegung der einzelnen Friedhöfe
Wegen Umgestaltung bzw. Schließung einzelner Abteilungen gelten für die Friedhöfe der Gemeinde Bastheim folgenden Änderungen bzw. Abläufe der benannten Abteilungen:
- 1. Für den Friedhof Bastheim gilt Folgendes:
Schließung der Abteilung B:
Es erfolgt keine Neuvergabe von freien Gräbern.
Bei Ablauf der Nutzungsfrist/Ruhefrist erfolgt eine maximale Verlängerung der Nutzungsfrist bis Schließung der Abteilung zum 31.12.2056.
Eine Nutzungsfristverlängerung oder Nachbelegung ist für den noch lebenden Ehegatten (Ehe oder gleichgeschlechtliche Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft) sowie für Verwandte ersten Grades möglich.
Bei einer Nachbelegung ist eine Sargbestattung bis 31.12.2031 oder eine Urnenbestattung bis 31.12.2044 möglich, um die Ruhefrist von 25 bzw. 12 Jahren bis zur Schließung der Abteilung (31.12.2056) zu gewährleisten. Schließung der Abt. A Reihe I Nr. 1 – 10, Abt. C Reihe I Nr. 1, Reihe II Nr. 1 / Reihe III Nr. 1 – 2, Reihe IV Nr. 1 – 3:
Es erfolgt keine Neuvergabe von freien Gräbern.
Bei Ablauf der Nutzungsfrist/Ruhefrist erfolgt eine maximale Verlängerung der Nutzungsfrist bis zum 31.12.2056.
Eine Nutzungsfristverlängerung oder Nachbelegung ist für den noch lebenden Ehegatten (Ehe oder gleichgeschlechtliche Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft) sowie für Verwandte ersten Grades möglich.
Bei einer Nachbelegung ist eine Sargbestattung bis 31.12.2031 oder eine Urnenbestattung bis 31.12.2044 möglich, um die Ruhefrist von 25 bzw. 12 Jahren bis 31.12.2056 zu gewährleisten.
- 2. Für den Friedhof Braidbach gilt Folgendes:
Es ist keine Schließung einzelner Abteilungen vorgesehen.
- 3. Für den Friedhof Reyersbach gilt Folgendes:
Schließung der Abt. A und B (Fl.Nr. 2, Gemarkung Reyersbach):
Es erfolgt keine Neuvergabe von freien Gräbern.
Bei Ablauf der Nutzungsfrist/Ruhefrist erfolgt eine maximale Verlängerung der Nutzungsfrist bis Schließung der Abteilung zum 31.12.2043.
Bei einer Nachbelegung ist eine Urnenbestattung bis 31.12.2031 möglich, um die Ruhefrist von 12 Jahren bis zur Schließung der Abteilung (31.12.2043) zu gewährleisten.
Sargbestattungen sind generell nicht möglich.
Eine Nutzungsfristverlängerung oder Nachbelegung ist für den noch lebenden Ehegatten (Ehe oder gleichgeschlechtliche Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft) sowie für Verwandte ersten Grades möglich.
- 4. Für den Friedhof Rödles gilt Folgendes:
Schließung von Friedhofsbereichen in Reihe I Nr. 6 – 7 / Reihe IV Nr. 5 / Reihe V Nr. 5 / Reihe VI Nr. 5 / Reihe VII Nr. 5:
Es erfolgt keine Neuvergabe von freien Gräbern.
- 5. Für den Friedhof Unterwaldbehrungen gilt Folgendes:
Im rückwärtigen Teil des Friedhofes (südwestlich der 3. Treppenanlage) in Reihe I Nr. 8 bis 15, Reihe II Nr. 8 bis 15, Reihe III Nr. 8 bis 15, Reihe V Nr. 19 bis 30, Reihe VI Nr. 13 bis 24 erfolgt keine neue Neuvergabe von freien Gräbern.
Bei Ablauf der Nutzungsfrist/Ruhefrist erfolgt eine maximale Verlängerung der Nutzungsfrist bis Schließung der Abteilung zum 31.12.2056.
Eine Nachbelegung ist für den noch lebenden Ehegatten (Ehe oder gleichgeschlechtliche Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft) sowie für Verwandte ersten Grades möglich.
Bei einer Nachbelegung ist eine Sargbestattung bis 31.12.2031 oder eine Urnenbestattung bis 31.12.2044 möglich, um die Ruhefrist von 25 bzw. 12 Jahren bis Schließung der Abteilung (31.12.2056) zu gewährleisten.
- 6. Für den Friedhof Wechterswinkel gilt Folgendes:
Schließung der Abt. A Reihe I Nr. 1 bis 5 und Abt. B Reihe I Nr. 1 bis 4:
Es erfolgt keine Neuvergabe von freien Gräbern.
Eine Nutzungsfristverlängerung oder Nachbelegung ist für den noch lebenden Ehegatten (Ehe oder gleichgeschlechtliche Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft) sowie für Verwandte ersten Grades möglich.
Schließung der Abt. A Reihe VI Nr. 4, 5, 6 und 7 für Urnenerdgrabstätten:
Es erfolgt keine Neuvergabe von freien Urnenerdgrabstätten.
Eine Nutzungsfristverlängerung oder Nachbelegung ist für den noch lebenden Ehegatten (Ehe oder gleichgeschlechtliche Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft) sowie für Verwandte ersten Grades möglich.
Die Gemeinde Bastheim kann vorbehaltlich künftiger Umstände weitere Änderungen wie vorgenannt festlegen.
§ 18 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
- 1. Die Errichtung und Änderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sowie die Beschriftung/Gestaltung von Kissensteinen und Urnenwänden – unbeschadet sonstiger Vorschriften – bedarf der Erlaubnis der Gemeinde Bastheim. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
- 2. Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage schriftlich bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 19 dieser Satzung zugrunde zu legen sind.
Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Farbe, seiner Bearbeitung, der Form und der Anordnung.
b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.
Soweit es im Einzelfall erforderlich erscheint, kann die Gemeinde Bastheim weitere Unterlagen anfordern.
- 3. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 16, 18 und 19 dieser Satzung entspricht.
- 4. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 dieser Satzung nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 16, 18 und 19 dieser Satzung widerspricht (siehe Ersatzvornahme, § 30 dieser Satzung).
- 5. Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale (§ 15 Abs. 9 dieser Satzung) sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze aus Weichholz zulässig und dürfen bei Sargbestattungen nicht länger als zwei Jahre und bei Urnenbestattungen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. Anschließend ist ein dauerhaftes Grabdenkmal zu errichten. Bei Urnengrabstätten „Kissenstein“ und „Kissenstein um Baum“ ist das Aufstellen eines Denkzeichens generell untersagt.
§ 19 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
- 1. Für die Grabmäler werden folgende Maße festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen:
a) Einzelgrabstätten: Höhe: 1,20 m, Breite 0,80 m, Stärke mind. 0,14 m bis max. 0,30 m.
b) Einzeltiefgrabstätten: Höhe: 1,20 m, Breite 0,80 m, Stärke mind. 0,14 m bis max. 0,30 m.
c) Familiengrabstätten: Höhe: 1,30 m, Breite: 1,60 m, Stärke mind. 0,14 m bis max. 0,30m.
d) Familientiefgrabstätten: Höhe: 1,30 m, Breite: 1,60 m, Stärke mind. 0,14 m bis max. 0,30m.
e) Grabkammern: Höhe: 1,10 m, Breite 0,70m, Stärke mind. 0,14 m bis max. 0,20 m. Das Grabmal inklusive Sockelarf nicht über den Grabkammersockel ragen, um bei möglicher Zweitbelegung die Graböffnung nicht zu erschweren.
f) Urnenerdgrabstätten:
- Urnenerdgrabstätten (mit Pflanzbeet mit und ohne Fassung): Höhe: 1,00 m, Breite 0,60 m, Stärke mind. 0,14 m bis max. 0,20 m.
- pflegefreie Urnengrabstätten „Kissenstein" und „Kissenstein um Baum": Der von der Gemeinde zu erwerbende Kissenstein ist zu verwenden und damit nicht durch ein eigenes Grabdenkmal ersetzt werden. Bei Gräbern mit vorgesehenen Kissensteinen Goes der Stein durch den Erwerb des Nutzungsrechts an der Grabstände in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über und wird zum Selfstkostenpreis bei Erwerb der Grabstände an diesen weiterberechnet. In diesem Zusammenhang gilt auch § 20 Abs. 6 dieser Satzung.
Für alle Grabarten gilt:
- Höhe, Breite und Stärke der Grabmäler müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Die Beschriftung des Grabmales muss mindestens den Vor- und Nachnamen sowie das Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen enthalten. Die maximale Höhe von Holzmartern und gusseisernen Kreuzen richtet sich nach der hochstzulässigen Höhe der jeweiligen Grabart.
- Firmenbezeichnungen sollen nur in unauffälliger Weise auf der Rückseite des Denkmales oder seitlich unter, angebracht werden. Die Schrifthöhe darf nicht mehr als 1,50 cm betragen. An Kissensteinen ist keine Firmenbezeichnung gestattet.
- 2. Die Regelungen zu Grababdeckungen sind in § 16 Abs. 1 dieser Satzung festgelegt.
- 3. Auf jeder Grabstätte ist nur ein Grabmal zulässig. Zusätzliche kleine, auf dem Grabbeet liegende Denkzeichen (z. B. Kissensteine, Bücher, Schiefertafeln u. Ä.) sind genehmigungspflichtig. Sie müssen zum vorhandenen Grabstein und dem Grabbeet ein angepasstes Größenverhältnis aufweisen.
- 4. In allen Friedhöfen ist ein Grabmalsockel bei den Gräbern zulässig, die keine vorgeschriebene Gestaltung (§ 16 dieser Satzung) haben. Er darf maximal 20 cm breiter sein, als der Grabstein selbst, jedoch darf die zulässige Maximalbreite (Abs. 1) nicht überschritten werden. Die Tiefe darf maximal 35 cm betragen. Hierbei ist die Tiefe von vorhandenen Sockeln oder Fundamenten des jeweiligen Grabes vor Ort zu beachten, welche nicht durch einen anzubringenden Sockel oder Grabstein überschritten werden dürfen. Die zulässige sichtbare Höhe über der Erdoberfläche beträgt 15 cm.
- 5. Für die Errichtung von Grabmälern, Grabeinfassungen und Grababdeckungen können für die einzelnen Friedhöfe oder auch Friedhofsteile besondere Gestaltungsvorschriften erlassen werden.
- 6. Grabmäler, Grabeinfassungen und Grababdeckungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits vorhanden waren und den vorgenannten Maßen bzw. den noch zu erlassenden Gestaltungsvorschriften nicht entsprechen, dürfen bei Wiederbelegung der Grabstätte oder nach Ablauf der Ruhefrist nicht mehr verwendet werden. Die Gemeinde Bastheim kann zur Vermeidung von Härtefällen Ausnahmen hiervon zulassen.
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
- 1. Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher/verkehrssicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die BIV-Richtlinie des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze in ihrer aktuell gültigen Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen.
- 2. Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grab- und Kissensteine sind vom Grabnutzungsberechtigten im Bedarfsfall selbst zu reinigen.
- 3. Die Standsicherheit wird jährlich durch die Gemeinde Bastheim überprüft. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 dieser Satzung genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (siehe Ersatzvornahme, § 30 dieser Satzung). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
- 4. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
- 5. Grabmale und bauliche Anlagen (§ 18 und § 19 dieser Satzung) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
- 6. Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorherigen Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 dieser Satzung Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Sofern das Grabmal nicht auf einem durch die Gemeinde errichteten Streifenfundament errichtet wurde, ist das Fundament ebenfalls zu entfernen. Ebenso sind alle Bepflanzungen zu entfernen (siehe § 15 Abs. 6 dieser Satzung).
Bei Gräbern mit bereits vorhandenen Kissensteinen ist dieser bei Ablauf der Ruhefrist/des Nutzungsrechts vom Nutzungsberechtigten zu entfernen und zu entsorgen.
Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (siehe Ersatzvornahme, § 30 dieser Satzung). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
- 7. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde Bastheim. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
- 1. Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
- a) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der nach § 6 dieser Satzung festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
- b) Die Reinigung des Leichenhauses/der Aussegnungshalle kann vor und muss nach der Beisetzung von den Benutzern oder einem beauftragten Dritten auf deren Kosten durchgeführt werden. Die Leichenhäuser, Aussegnungshallen und Aufbahrungsräume sind von den Benutzern in einem ordnungsgemäßen, besenreinen Zustand zu hinterlassen.
- 2. Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
- 1. Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeinsliche Leichenhaus zu verbringen.
- 2. Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführ wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen für die Feuerbestattung (§ 17 BestV) vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 23 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.
§ 24 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
- 1. Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde Bastheim hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Leichenhalle/dem Aussegnungsbereich zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
- 2. Die Gemeinde Bastheim kann Befugnisse und Leistungen, für die nach dieser Satzung Benutzungszwang besteht bzw. die ihr vorbehalten sind, ganz oder teilweise auf ein Bestattungsunternehmen übertragen. Die Übertragung auf ein oder mehrere Unternehmen wird vorbehalten. Die Kosten für übertragene Tätigkeiten werden dem Bestattungspflichtigen nach der Friedhofsgebührensatzung in Rechnung gestellt.
- 3. Bei einer Übertragung auf ein Bestattungsunternehmen entfallen insoweit die Rechte bzw. Befugnisse nach Abs. 1 für andere Unternehmen. Auf Antrag kann die Gemeinde Bastheim von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 Buchst. d) (z. B. Übernahme der Aufgabe durch Angehörige, Freunde oder Vereinsmitglieder) und der Ausschmückung nach Abs. 1 Buchst. f) befreien.
§ 26 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische/die Grabkammer geschlossen ist.
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
- 1. Bestattungen auf einem in § 1 dieser Satzung genannten Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde Bastheim anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
- 2. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
- 3. Bestattungen werden nur an Wochentagen, und zwar Montag bis Freitag durchgeführt. Anspruch auf Beerdigung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen bestehen nicht. Ausnahmen können nur genehmigt werden, wenn dringende persönliche und familiäre Gründe gegeben sind und keine gemeindlichen Interessen dagegenstehen. Im Ausnahmefall muss der antragstellende Hinterbliebene für die dadurch anfallenden Mehrkosten aufkommen.
§ 28 Ruhefrist
- 1. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
- 2. Die Ruhefrist für Sargbestattungen in Erdgräbern von Verstorbenen mit einem Lebensalter unter sechs Jahren wird auf 15 Jahre, für Verstorbene mit einem Lebensalter über sechs Jahren auf 25 Jahre festgesetzt.
- 3. Die Ruhefrist von Sarg- und Urnenbestattungen in Grabkammern wird auf 12 Jahre festgesetzt.
- 4. Die Ruhefrist für Urnenbestattungen in Erdgräbern jeglicher Art und in Urnennischen wird auf 12 Jahre festgesetzt. Erfolgt die Beisetzung einer Urne in einer Einzelgrabstätte, Einzeltiefgrabstätte, Familiengrabstätte oder Familientiefgrabstätte, wird die Grabgebühr anteilig berechnet, sofern die Ruhefrist die vorhandene Nutzungsfrist bzw. Ruhefrist überdauert.
§ 29 Exhumierung und Umbettung
- 1. Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften (u. A. Zustimmung des staatl. Gesundheitsamtes) der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde Bastheim.
- 2. Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
- 3. Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
- 4. Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwihnen.
- 5. Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme
- 1. Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
- 2. Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen halten. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichen ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 Haftungsausschluss
- 1. Die Gemeinde Bastheim übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäß Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen oder Tiere verursacht werden, keine Haftung.
- 2. Die Nutzungsberechtigten sowie Dritte haben für eine ordnungsgemäß Benutzung der Friedhofsanlagen und -einrichtungen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften der Gemeinde Bastheim für alle Schäden und Nachteile, die ihr infolge einer satzungswidigen Benutzung der Anlagen und Einrichtungen entstehen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 32 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) eine erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 dieser Satzung nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhof- und Bestattungssatzung der Gemeinde Bastheim vom 18.12.2018 außer Kraft.
Bastheim, den 13.12.2024
Gemeinde Bastheim
Tobias Seuffert
- 1. Bürgermeister
Bekanntmachung durch: Aushang am 16.12.2024 Abnahme am 31.12.2024
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bastheim?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bastheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Bastheim (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: