Friedhofsgebühren Saarbrücken 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Landeshauptstadt Saarbrücken · Saarland · PLZ 66111

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 08.12.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​‍ über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt Saarbrücken

(Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung - FBGS -) vom 14. Dezember 1993, in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 - gültig ab 01.04.2021

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der städt. Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen im Friedhofs- und Bestattungswesen werden Gebühren erhoben.

§ 2 Gebührenhöhe

Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis (Anlage 1), das Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 3 GebührenschuldnerIn

(1) GebührenschuldnerIn ista) wer zur Trägung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Auftrag erteilt hat oder die Leistung in Anspruch nimmt.

(2) Mehrere GebührenschuldnerInnen haften als GesamtschuldnerInnen.

§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Der Anspruch auf die Gebühren entsteht mit Beginn der Benutzung oder Inanspruchnahme (§ 1). Auf die Gebühren können Vorausleistungen in Höhe des zu erwartenden Gebührenbetrages erhoben werden.

(2) Die Gebühren werden fälliga) im Falle eines Gebührenbescheides mit dessen Zugang,

b) bei mündlicher Aufforderung mit deren Bekanntgabe.

(3) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung nach dem Saarl. Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) vom 27. März 1974 (Amtsblatt S. 430) in der jeweils geltenden Fassung.

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§ 5 Anwendung anderer Vorschriften

Die Satzung über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren in der Landeshauptstadt Saarbrücken in der jeweils geltenden Fassung wird ergänzend angewandt.

§ 6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Gegen die Gebührenforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 1994 in Kraft.

(2) Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 13. Dezember 1977 in der Fassung vom 15. Dezember 1992 tritt gleichzeitig außer Kraft.

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Gebührenverzeichniszu § 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt Saarbrücken

(Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung - FBGS -) vom 14. Dezember 1993, in der Fassung der 37. Änderungssatzung vom 08.12.2020 - gültig ab 01.04.2021

I. Grabnutzungsgebühren

Die Grabnutzungsgebühren beinhalten im Wesentlichen anteilig die Kosten für die Planung und den Bau von Friedhofsanlagen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur und die Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen für die Nutzungszeit.

I.I Körpergrabstätten

Körperwahlgrab, je Stelle 1 Körper für 20 Jahre720,00 EUR
- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr36,00 EUR
Tiefgrab, je Stelle 2 Körper für 20 Jahre1.020,00 EUR
- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr51,00 EUR
Oberirdische Grabkammer, je Kammer für 15 Jahre2.925,00 EUR
- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr195,00 EUR
Unterirdische Grabkammer, je Stelle für 15 Jahre1.215,00 EUR
- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr81,00 EUR
Unterirdische Grabkammer als Tiefgrab, je Stelle für 15 Jahre1.425,00 EUR
- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr95,00 EUR
Körpergemeinschaftsanlage mit Gemeinschaftsdenkmal
Erwerb des Nutzungsrechts für 1 Stelle für 20 Jahre4.720,00 EUR
- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr236,00 EUR
Die Pflege der Anlage ist in der Gebühr enthalten.

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Reihengrab

Überlassung für die Dauer der jeweiligen Ruhefrist für/als

Verstorbene über 5 Jahre600,00 EUR
Verstorbene unter 5 Jahre170,00 EUR
Fehl-, Totgeburten und Föten (Körper und Aschen)50,00 EUR
Anonymes Reihengrab1.300,00 EUR
Rasenreihengrab inkl. Grabplatte1.800,00 EUR

Die Beschriftung erfolgt über die Friedhofsverwaltung und wird je nach Aufwand separat in Rechnung gestellt.

Der Erwerb eines Körperwahlgrabes ist auch zur Beisetzung einer Urne zulässig.

I.II Urnengrabstätten

Urnenwahlgrab, 1 Stelle für 4 Urnen für 15 Jahre420,00 EUR
- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr28,00 EUR

Urnen- und ehemalige Körperwahlgräber in besonderen Lagen

Friedhof St. Johann, 1 Stelle für 4 Urnen für 15 Jahre600,00 EUR
- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr40,00 EUR

Überlassung einer historischen Grabanlage mit der Auflage das Denkmal restaurieren zu lassen, je Urnenplatz für 15 Jahre

- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr600,00 EUR
40,00 EUR

Urnenwand im Freien, einschließlich Verschlussplatte

Urnenstandardkammer für 2 Urnen für 15 Jahre1.230,00 EUR
- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr82,00 EUR
Urnenfamilienkammer für 4 Urnen für 15 Jahre1.410,00 EUR
- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr94,00 EUR

Urnenwand innen oder überdacht (Kolumbarium), einschließlich Verschlussplatte

Urnenstandardkammer für 2 Urnen für 15 Jahre1.470,00 EUR
- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr98,00 EUR
Urnenfamilienkammer für 4 Urnen für 15 Jahre1.650,00 EUR
- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr110,00 EUR

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Baumgrab, 1 Stelle für 4 Urnen für 15 Jahre 1.200,00 EUR

  • Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr 80,00 EUR

Die Pflege ist in der Gebühr enthalten. Die Beschriftung erfolgt über die Friedhofsverwaltung und wird je nach Aufwand separat in Rechnung gestellt.

Baumgrab im Hain, inkl. Grabplatte, 1 Stelle für 1 Urne für 15 Jahre 900,00 EUR

  • Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr 60,00 EUR

Die Beschriftung erfolgt über die Friedhofsverwaltung und wird je nach Aufwand separat in Rechnung gestellt.

Urnengemeinschaftsanlage

Erwerb des Nutzungsrechts für eine Urne für 15 Jahre 750,00 EUR

  • Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr 50,00 EUR

Die Pflege der Anlage ist in der Gebühr enthalten. Die Anlage verfügt über ein Gemeinschaftsdenkmal oder eine Gedenktafel. Die Beschriftung erfolgt über die Friedhofsverwaltung und wird je nach Aufwand separat in Rechnung gestellt.

Historische Urnengemeinschaftsanlage

Erwerb des Nutzungsrechts für eine Urne für 15 Jahre 1.005,00 EUR

  • Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr 67,00 EUR

Die Pflege der Anlage ist in der Gebühr enthalten. Die Anlage verfügt über ein historisches Gemeinschaftsdenkmal. Die Beschriftung erfolgt über die Friedhofsverwaltung und wird je nach Aufwand separat in Rechnung gestellt.

Urnengemeinschaftsgrab im Memoriam-Garten

Für 1 Urne für 15 Jahre 375,00 EUR

  • Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr 25,00 EUR

Die Pflege der Anlage erfolgt über einen Kooperationspartner und muss bei diesem separat über einen Pflegevertrag beauftragt werden.

Memoriam- (Alt-) Feld U0007d Friedhof Dudweiler

für 1 Urne für 15 Jahre 375,00 EUR

  • Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr 25,00 EUR

Die Pflege der Anlage erfolgt über einen Kooperationspartner und muss bei diesem separat über einen Pflegevertrag beauftragt werden.

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Urnenpyramide Hauptfriedhof

einmalige Grundnutzungsgebühr1.000,00 EUR
jährliche Nutzungsgebühr pro Urne110,00 EUR
Eine Urnenkammer kann mit bis zu 4 Urnen belegt werden, die Verschlussplatte muss mit jeder Urnenbeisetzung neu erworben werden.

Urnenreihengrab

Überlassung für die Dauer der jeweiligen Ruhefrist
für 1 Urne390,00 EUR
für 1 Urne in besonderer Lage, Friedhof St. Johann600,00 EUR
als halbanonymes und anonymes Urnenreihengrab730,00 EUR
als Urnenrasenreihengrab inkl. Grabplatte1.200,00 EUR
Die Beschriftung erfolgt über die Friedhofsverwaltung und wird je nach Aufwand separat in Rechnung gestellt.

Waldgemeinschaftsgrab

für 1 Urne für 15 Jahre150,00 EUR
Die Pflege der Anlage ist in der Gebühr enthalten. Die Anlage verfügt über eine Gedenktafel. Die Beschriftung erfolgt über die Friedhofsverwaltung und wird je nach Aufwand separat in Rechnung gestellt.

Die Gebühr beim Erwerb eines Vorsorgerechts gem. § 18 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken richtet sich nach der Höhe der jährlichen Verlängerungsgebühr der jeweiligen Grabart.

Bei Tiefgräbern, Körper- und Urnenwahlgräbern, die nur noch zu Pflegezwecken verlängert werden können, wie z. B. in auslaufenden Feldern und bei denen damit weitere Bestattungen ausgeschlossen sind, verringert sich die Verlängerungsgebühr der jeweiligen Grabart um 50 Prozent.

Eine Verlängerung von Urnen-, Körperreihengrabern und dem Waldgemeinschaftsgrab ist generell ausgeschlossen.

II. Bestattungsgrundgebühren

Die Bestattungsgrundgebühren beinhalten bei Körperbestattungen im Wesentlichen folgende Leistungen:

  • anteilige Kosten der Infrastruktur
  • Öffnen des Grabes bzw. der Grabkammer und alle damit verbundenen Leistungen

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  • Entsorgung des Grabaushubs inkl. Deponiegebühren
  • Ausgrünung des Grabes mit Matten
  • Unterhaltungsaufwand für die Kühlzellen
  • Ausschmückung zur Aufbahrung
  • Überführung des Leichnams von der Kühlzelle in die Aussegnungshalle innerhalb eines Friedhofs
  • Transport der Kränze u. ä. zum Grab innerhalb eines Friedhofs
  • Schließung des Grabes, Instandsetzung evtl. beschädigter Nachbargräber, Wege usw.
  • Reinigung und Winterdienst von Konduktweg und Umfeld der Grabstätte
  • Verwaltungs-, Sach- und Vorhaltekosten
  • Personalkosten

Bei Aschebeisetzungen werden der Art nach gleiche Leistungen erbracht.

Bei sarglosen Bestattungen auf religiöser Grundlage entfällt die Schließung des Grabes und wird bei Inanspruchnahme gesondert berechnet.

Im Übrigen begründet ein Verzicht auf Einzelleistungen keinen Anspruch auf Erstattung eines Teils der Gebühren, weil Leistungen und Einrichtungen vorgehalten werden.

Trauerfeiern werden gesondert berechnet.

Bestattungsgrundgebühren im Einzelnen:

II.I Körperbestattung

Wahl-, Reihen-, Körpergemeinschafts-, anonymes- und Tiefgrab obere Belegung je Bestattung1.755,00 EUR
Tiefgrab untere Belegung1.925,00 EUR
sarglose Bestattung bei Eigenverfüllung1.420,00 EUR
zusätzliche Grabverfüllung335,00 EUR
oberirdische Grabkammer je Bestattung900,00 EUR
unterirdische Grabkammer je Bestattung1.300,00 EUR

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II.II Aschebeisetzung

Wahl-, Reihen-, Baum-, Gemeinschafts-, halbanonymes-, anonymes Grab und Beilegung in ein Körpererdgrab je Beisetzung 1.100,00 EUR

Urnenkammer, ober- und unterirdische Grabkammer, Urnenpyramide und Waldgemeinschaftsgrab 730,00 EUR

II.III Besondere / ermäßigte Bestattungsgrundgebühren

Kinder bis 5 Jahre, Fehl- und Totgeburten und Föten (Asche oder Körper) 36,00 EUR

Bei gleichzeitiger Bestattung von zwei Personen in ein Wahlgrab werden die Bestattungsgrundgebühren um 15 Prozent, aufgerundet auf volle Euro, reduziert.

Bei gleichzeitiger Bestattung von zwei Personen in ein Tiefgrab werden die Bestattungsgrundgebühren um 25 Prozent, aufgerundet auf volle Euro, reduziert.

Bei gleichzeitiger Bestattung einer Wöchnerin mit ihrem Kind erfolgt keine Berechnung der Bestattungsgrundgebühr für das Kind.

III. Trauerhallennutzung

Benutzung der Trauerhalle mit Grunddekoration, Aufstellung der Trauerfloristik und anschließender Ausräumung, Nutzung der Orgel oder technischen Anlage zur elektronischen Wiedergabe (z.B. CD, I-Pod, Stick oder ähnliches) soweit vorhanden. (Zusatzdekoration durch das Bestattungsinstitut kann erfolgen.) 200,00 EUR

Benutzung der Trauerhallen auf den Friedhöfen Eschringen, Krughütte, Jägersfreude, Güdingen -alt- und St. Johann 75,00 EUR

IV. Zusätzliche Leistungen

Gestellung von Sarg- oder Urnenträger und Konduktführer, je Person 65,00 EUR

Gestellung von Trägern bei Fehl- und Totgeburten, Föten und Verstorbenen bis 5 Jahre, pauschal 65,00 EUR

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Sarg- oder Urnenträger können auf allen Friedhöfen selbst gestellt oder je nach Verfügbarkeit beim Friedhofsträger angefordert werden. Konduktführer sind auf dem Hauptfriedhof und dem Waldfriedhof Burbach verpflichtend, wenn keine Träger über den Friedhofsträger angefordert werden. Eine Ausnahme von der Konduktpflicht bilden alle Felder, die unmittelbar an die Halle anschließen.

Repräsentative Echtpflanzendekoration 430,00 EUR

Nutzung der Kühlzelle pro Tag 40,00 EUR Anliefer- und Abholtag gelten als 1 Tag

Sonderreinigung der Örtlichkeiten, z.B. bei Verschmutzungen mit Ölen oder sonstigen Flüssig- oder Feststoffen 150,00 EUR

Aufbewahrung von Urnen pro Tag 5,00 EUR Anliefer- und Abholtag gelten als 1 Tag. Nicht zu berechnen bei Urnen, die 1 Arbeitstag vor der Beisetzung zum Beisetzungszweck abgegeben werden.

Zuschlag bei Trauerfeier außerhalb der üblichen Zeit, von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr 50,00 EUR

Zuschlag bei Bestattung außerhalb der üblichen Zeit, von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr 120,00 EUR

Bei Bestattungen an Samstagen erfolgt ein Zuschlag von 50 Prozent auf die Bestattungsgrundgebühr und die Träger- und Konduktleistungen.

Benutzung der Trauerhalle über die übliche Zeit von 30 Minuten hinaus, je angefangene 30 Minuten 50,00 EUR

Buchung der Trauerhalle für den Nachfolgetermin einer Trauerfeier 50,00 EUR

Bestattungen über die übliche Zeit von 30 Minuten hinaus, je angefangene 30 Minuten 80,00 EURwww.saarbruecken.de

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V. Verwaltungsgebühren

Gebühr bei vorzeitiger Rückgabe eines Nutzungsrechts mit einer Restlaufzeit von mehr als 6 Monaten 30,00 EUR

Gebühr für die Umschreibung eines Nutzungsrechts außerhalb eines Bestattungsfalls 15,00 EUR

Gebühr für die Zweitausstellung von Graburkunden, sonstigen Dokumenten, Urnenanforderungen oder Empfangsbestätigungen für Urnen oder sonstige schriftliche Auskünfte bzw. Bestätigungen 12,00 EUR

Bearbeitungsgebühr bei Sonderleistungen wie Umbettung und Ausgrabung oder Ersatzvornahme 30,00 EUR

Erlaubnisgebühr zum Befahren der Friedhöfe Einzelerlaubnis 5,00 EUR Jahreserlaubnis 120,00 EUR

Zusätzlich ist ein Pfand für die Chipkarte in Höhe von 20,00 EUR zu entrichten.

Von der Erlaubnisgebühr befreit sind Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben oder gehbehindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes sind (das Pfand für die Chipkarte ist trotzdem zu entrichten).

Genehmigungsgebühr zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmals und/oder anderer Baulichkeitena) 5 Prozent der Gesamtkosten für das fertige Werk (gemeiner Wert im Sinne des Bewertungsgesetzes) aufgerundet auf volle EURb) mindestens jedoch 16,50 EUR

Stornierung eines nach Absprache festgesetzten Bestattungs- oder Folgetermins oder einer sonstigen Leistung 15,00 EUR

VI. Sonderleistungen

VI.I Umbettung von

a) Körpern und Gebeinen auf Saarbrücker Friedhöfenwww.saarbruecken.de

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aus einem Wahl-, Reihen- oder Tiefgrab obere Belegung
in ein Wahl- oder Tiefgrab obere Belegung2.410,00 EUR
in ein Tiefgrab untere Belegung2.720,00 EUR
in eine oberirdische Grabkammer2.060,00 EUR
in eine unterirdische Grabkammer2.600,00 EUR
aus einem Tiefgrab untere Belegung
in ein Wahl- oder Tiefgrab obere Belegung2.700,00 EUR
in ein Tiefgrab untere Belegung3.010,00 EUR
in eine oberirdische Grabkammer2.400,00 EUR
in eine unterirdische Grabkammer2.910,00 EUR
von Verstorbenen bis 5 Jahren620,00 EUR

b) Körpern oder Gebeinen, deren Urne nach Einäscherung (nicht in der Gebühr enthalten) auf einem Saarbrücker Friedhof beigesetzt wird

aus einem Wahl-, Reihen- oder Tiefgrab obere Belegung1.730,00 EUR
aus einem Tiefgrab untere Belegung2.670,00 EUR

c) Urnen auf Saarbrücker Friedhöfen, je Urne

aus einem Erdgrab oder einer unterirdischen Grabkammer
in ein Erdgrab oder eine unterirdische Grabkammer450,00 EUR
in eine Urnenkammer oder oberirdische Grabkammer225,00 EUR
aus einer Urnenkammer oder oberirdischen Grabkammer
in ein Erdgrab oder eine unterirdische Grabkammer225,00 EUR
in eine Urnenkammer oder oberirdische Grabkammer120,00 EUR

d) Fehl-, Totgeburten und Föten, Körper oder Aschen 225,00 EUR

VI.II Ausgrabung von

a) Körpern und Gebeinen

aus einem Wahl-, Reihen- oder Tiefgrab obere Belegung1.800,00 EUR

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aus einem Tiefgrab untere Belegung2.300,00 EUR
von Verstorbenen bis 5 Jahren520,00 EUR
von Fehl-, Totgeburten und Föten120,00 EUR

b) Urnen, je Urne

aus einem Erdgrab oder einer unterirdischen Grabkammer225,00 EUR
aus einer Urnenkammer oder oberirdischen Grabkammer60,00 EUR

VII. Abräumung von Gräbern inklusive der Entsorgung der baulichen Anlagen einschließlich der Fundamente der Grabanlagen/Bereitstellung von Fundamenten

Für das Abräumen von Gräbern und Entsorgen der Grabanlagen einschließlich des Einebnens und Einsäens werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei einstelligen Körpergräbern

nur Anpflanzung60,00 EUR
nur Grabmal und Fundament210,00 EUR
Grabmal, Fundament und Einfassung oder Abdeckung265,00 EUR
Grabmal, Fundament, Einfassung und Abdeckung325,00 EUR
nur Einfassung und Abdeckung295,00 EUR
nur Abdeckung265,00 EUR
nur Einfassung75,00 EUR
nur Fundament105,00 EUR

b) bei einstelligen Urnengräbern

nur Anpflanzung30,00 EUR
nur Grabmal und Fundament90,00 EUR
Grabmal, Fundament und Einfassung oder Abdeckung120,00 EUR
Grabmal, Fundament, Einfassung und Abdeckung160,00 EUR
nur Einfassung und Abdeckung140,00 EUR
nur Abdeckung120,00 EUR
nur Einfassung50,00 EUR
nur Fundament45,00 EUR

c) Bei mehrstelligen Gräbern wird zu der jeweiligen unter a) und b) aufgeführten Gebühr je Mehrstelle ein Zuschlag von 50 Prozent der betreffenden Gebühr erhoben.

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d) Bei Kinder-, Fehl-, Totgeburten- und Fötengräbern ist die Abräumung bereits in der Grabnutzungsgebühr enthalten.

e) Bereitstellung eines Fundaments bei unterirdischen Grabkammern für

- Grabmal100,00 EUR
- Grabmal und Abdeckung150,00 EUR
- Abdeckung50,00 EUR

Anmerkung:

Aufgrund der Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz zum 01.01.2021 (spätestens zum 01.01.2023) kann auf einige Gebühren dann zusätzlich Umsatzsteuer anfallen.

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📜 2. Friedhofssatzung Stand: 14. Dezember 1993 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzungder Landeshauptstadt Saarbrücken vom

08.12.2020

Auf Grund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Februar 2020 (Amtsbl. I S. 208), sowie § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 22.01.2021 (Amtsblatt I 2021, 226), wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 folgende Satzung erlassen:

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Geltungsbereich
  • § 2 Friedhofszweck
  • § 3 Begrifflichkeiten
  • § 4 Bestattungsbereiche
  • § 5 Nutzungseinschränkungen
  • § 6 Schließung und Entwidmung

Abschnitt II

Ordnungsvorschriften

  • § 7 Öffnungszeiten
  • § 8 Verhalten auf dem Friedhof
  • § 9 Gewerbetreibende

Abschnitt III

Bestattungsvorschriften

  • § 10 Anmeldung und Festsetzung der Bestattung
  • § 11 Särge und Urnen
  • § 12 Bestattung
  • § 13 Ruhezeiten
  • § 14 Umbettungen und Ausgrabungenwww.saarbruecken.de

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Abschnitt IV

Grabstätten

§ 15 Allgemeines

§ 16 Grabarten

§ 17 Nutzungsrecht

§ 18 Vorsorgerecht

Abschnitt V

Gestaltung der Grabstätten und baulichen Anlagen

§ 19 Gestaltung der Grabstätten

§ 20 Gestaltung der Grabmale und baulichen Anlagen

§ 21 Genehmigungserfordernis

§ 22 Anlieferung und Abnahme

§ 23 Standsicherheit der Grabmale

§ 24 Unterhaltung

§ 25 Entfernung

§ 26 Gestaltung und Pflege der Grabbeete

§ 27 Vernachlässigung

Abschnitt VI

Friedhofshallen und Trauerfeiern

§ 28 Benutzung der Friedhofshallen

§ 29 Trauer- und Gedenkfeiern

Abschnitt VII

Sonstige Vorschriften

§ 30 Haftung

§ 31 Gebühren

§ 32 Anordnungen im Einzelfall und Ersatzvornahme

§ 33 Ausnahmen

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt VIII

Übergangsvorschriften und Inkrafttreten

§ 35 Übergangsvorschriften

§ 36 Inkrafttretenwww.saarbruecken.de

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I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile.

§ 2 Friedhofszweck

  1. 1. Die Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt Saarbrücken.

Sie dienen der Bestattunga) aller Verstorbenen, die bei ihrem Ableben Einwohner*innen der Landeshauptstadt Saarbrücken waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen undb) von Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz, die in der Landeshauptstadt Saarbrücken verstorben sind oder tot aufgefunden wurden.

Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Landeshauptstadt Saarbrücken.

Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung von Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten.

  1. 2. Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.

§ 3 Begrifflichkeiten

  1. 1. Bestattung Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in einem Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Ascheurnen genutzt.
  2. 2. Beisetzungwww.saarbruecken.de

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Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bzw. Leichnams bezeichnet.

  1. 3. Grabstelle/Grabstätte

Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.

  1. 4. Nutzungsberechtigte Person

Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in einer Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat. Zum einfacheren Verständnis wird auch der Erwerber von Reihengrabstätten als nutzungsberechtigte Person bezeichnet.

  1. 5. Nutzungszeit

Nutzungszeit umfasst den Zeitraum, innerhalb dessen die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.

  1. 6. Ruhezeit

Ruhezeit ist die Mindestfrist, in der eine Grabstelle nicht erneut belegt werden darf. Während der Ruhezeit gilt die Totenruhe.

§ 4

Bestattungsbereiche

  1. 1. Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Stadtteils bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Hauptwohnsitz hatten. Verstorbene, die zuletzt ihren Hauptwohnsitz im Stadtteil Eschberg hatten, sollen auf dem Friedhof St. Johann bestattet werden.
  2. 2. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht. Dies gilt nicht für den Friedhof St. Johann. Dieser steht hinsichtlich der dortigen Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten nur für die Verstorbenen zur Verfügung, die zuletzt ihren Hauptwohnsitz in den Stadtteilen St. Johann oder Eschberg hatten. Für alle anderen Verstorbenen stehen auf diesem Friedhof nur historische Grabanlagen und historische Urnengemeinschaftsanlagen zur Verfügung.
  3. 3. Sarglose Bestattungen finden nur auf dem Hauptfriedhof in von der Friedhofsverwaltung ausgewiesenen Feldern statt.

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  1. 4. Die Friedhofsverwaltung bestimmt, auf welchem Friedhof Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz, die in der Landeshauptstadt Saarbrücken verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, bestattet werden.

§ 5

Nutzungseinschränkungen

Einschränkungen des Personenkreises und der Bestattungsart auf den einzelnen Friedhöfen können sich aufgrund

  • von Beschlüssen des Stadtrates hinsichtlich der Belegung und Nutzung,
  • der vorhandenen Grabarten,
  • der vorhandenen Kapazitäten und
  • von denkmalschutzrechtlichen Belangen ergeben.

§ 6

Schließung und Entwidmung

  1. 1. Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können gemäß § 7 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG) geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Die Schließung und Entwidmung von Friedhöfen, Friedhofsteilen und privaten Bestattungsplätzen sind gemäß § 7 Abs. 1 BestattG dem zuständigen Ministerium anzuzeigen.
  1. 2. Soweit durch eine Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird der jeweiligen nutzungsberechtigten Person bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag für die restliche Nutzungszeit eine Ersatzgrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Ersatzgrabstätte wird von der Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die geschlossene Grabstätte hergerichtet. Sie wird Gegenstand des Nutzungsrechts. Außerdem kann die nutzungsberechtigte Person die Umbettung von in der geschlossenen Grabstätte bereits bestatteten Verstorbenen oder Urnen in die Ersatzgrabstätte auf Kosten der Friedhofsverwaltung verlangen.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 7

Öffnungszeiten

  1. 1. Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Einfahrt mit einem Kraftfahrzeug bedarf der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung und ist für Privatpersonen gebührenpflichtig.
  1. 2. Das Betreten aller oder einzelner Friedhöfe bzw. Friedhofsteile kann aus besonderem Anlass von der Friedhofsverwaltung vorübergehend untersagt werden.

§ 8

Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucherinnen und Besucher entsprechend zu verhalten.
  1. 2. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
  2. 1. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, wobei die zugelassenen Fahrzeuge grundsätzlich nur Schrittgeschwindigkeit, in ausgewiesenen Bereichen maximal 25 km/h, fahren dürfen,
  3. 2. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere von Kränzen und Blumen sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
  4. 3. an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder von Trauerzügen störende Arbeiten auszuführen,
  5. 4. Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind,
  6. 5. Abfall einzubringen oder Abfälle sowie Erdabraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen oder Fundament-, Grabstein- oder Einfassungsreste auf dem Friedhof zu lagern,
  7. 6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) zu betreten oder zu befahren,
  8. 7. zu lärmen und das Verweilen in Trunkenheit in einer Dritte belästigenden Art sowie zu lagern,
  9. 8. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde,
  10. 9. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen ohne vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung, außer zu privaten Zwecken (hierbei ist die Datenschutzgrundverordnung zu beachten),

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  1. 10. - von Trauerfeiern und genehmigten Veranstaltungen abgesehen - Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

  1. 3. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 verstoßen haben, können von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer vom Betreten eines Friedhofes oder aller Friedhöfe ausgeschlossen werden.

§ 9

Gewerbetreibende

  1. 1. Gewerbetreibende haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens 3 Tage vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen.
  2. 2. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  3. 3. Unbeschadet des § 8 Abs. 2 Nr. 3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. An den letzten zwei Tagen vor Weihnachten, an Ostern, an Allerheiligen sowie am Totensonntag und am Volkstrauertag sind gewerbsmäßige Arbeiten nicht erlaubt.
  4. 4. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Abraum ist nur auf den ausgewiesenen Sammelstellen abzulagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
  5. 5. Friedhofsgärtnereien dürfen auf den von ihnen betreuten Grabstätten Steckschildchen mit ihrer Firmenbezeichnung aufstellen. Firmenbezeichnungen auf Grabmalen dürfen nur seitlich und unauffällig angebracht werden und müssen neben der Firmenbezeichnung auch die Grabnummer ausweisen.
  6. 6. Gewerbetreibenden kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von dem Friedhofsträger auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn sie nach vorheriger Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 5 verstoßen oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in

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III. Bestattungsvorschriften

§ 10

Anmeldung und Festsetzung der Bestattung

  1. 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
  • die Sterbeurkunde oder die Bescheinigung über die Zurückstellung der Eintragung des Sterbefalls,
  • bei Fehlgeburten genügt eine Bescheinigung des Krankenhauses.
  1. 2. Die Anmeldung hat auf einem von der Friedhofsverwaltung vorbereiteten Formblatt mit der Unterschrift der Auftrag gebenden Person und des Bestatters zu erfolgen. Bei über die Ortspolizeibehörde angeordneten Bestattungen ersetzt die Anordnung die Unterschrift der Auftrag gebenden Person.
  1. 3. Wird eine Bestattung in eine vorher erworbene Wahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  1. 4. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Dies soll unter Berücksichtigung der auf den Friedhöfen festgelegten fortlaufenden Bestattungsintervalle und möglichst im Einvernehmen mit den Angehörigen oder deren Beauftragten erfolgen.

§ 11

Särge, Urnen und Überurnen

  1. 1. Die Körperbestattungen müssen in einem Holzsarg erfolgen, es sei denn, dass ein Verstorbener in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden muss. Es muss sich um eine leicht verrottbare Holzart, wie unter anderem Fichte, Tanne, Buche, Birke, Erle, Pappel, Esche, Rosskastanie, Kiefer oder Platane (Dauerhaftigkeitsklassen nach DIN EN 350-2, Resistenzklassen nach DIN 68364) handeln. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, einen Nachweis über die verwendete Holzart zu verlangen. Die Särge müssen festgelegt und so ausgestattet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Kleidung der Verstorbenen darf nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen. Dies gilt auch für die Sargausstattung. Kunststoffe aller Art sind nicht erlaubt.

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  1. 2. Auf Antrag kann der Friedhofsträger bei Verstorbenen, deren religiöse Glaubensüberzeugung eine Sargbestattung nicht erlaubt, von der Sargpflicht entbinden, solange keine gravierenden medizinischen bzw. polizeilichen Gründe eine Sargbestattung erforderlich machen. In den Fällen der sarglosen Bestattung ist der Leichnam bis zur Grabstätte in einem verschlossenen Sarg zu transportieren. Bei der sarglosen Bestattung ist der Leichnam in Tüchern beizusetzen.
  1. 3. Die Särge müssen den Grabmaßen entsprechen. Sie dürfen insgesamt, das bedeutet einschließlich unter anderem der Sargfüße, Griffe und Verzierungen, die Maße von 2,10 m Länge, 0,80 m Breite und 0,80 m Höhe nicht überschreiten. Bei oberirdischen Grabkammern dürfen die Maße von höchstens 2,10 m Länge, 0,70 m Breite und 0,70 m Höhe nicht überschritten werden. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung des Friedhofträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
  1. 4. Urnen (Über- oder Schmuckurnen) müssen aus umweltfreundlichen und leicht verrottbaren Materialien bestehen und dürfen nur in den Maßen bis maximal 0,30 m Höhe, maximal 0,25 m Durchmesser und einem Gewicht bis maximal 1,5 kg verwendet werden. Bei Urnenkammern beträgt der maximal zulässige Durchmesser 0,21 m. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen hiervon zulassen.

§ 12

Bestattung

  1. 1. Die Gräber werden von dem Friedhofsträger ausgehoben und - mit Ausnahme in den Fällen einer sarglosen Bestattung - wieder verfüllt.
  1. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,80 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  1. 3. Beim Grabaushub dürfen Nachbargräber - soweit erforderlich - durch Überbauen mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Nach Abschluss der Inanspruchnahme wird der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt.
  1. 4. Vor einer Bestattung in eine von der nutzungsberechtigten Person bereits angelegte Grabstätte, hat diese spätestens drei Arbeitstage vor der Bestattung sämtliche Pflanzen und Grabaufbauten von der Grabstätte zu entfernen. In der Grabstätte befindliche Fundamente müssen, wenn das aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, spätestens vor der Durchführung einer Bestattung von der nutzungsberechtigten Person entfernt werden, wenn sie oder eine im Nutzungsrecht vorausgegangene Person die Herstellung derselben veranlasst hat. Wird die Verpflichtung gemäß Satz 1 oder 2 nicht erfüllt, so führt der Friedhofsträger die Arbeiten auf Kosten der nutzungsberechtigten Person durch.

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  1. 5. Bei einer sarglosen Bestattung hat der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin das Bestattungspersonal sowie die zur Grablegung erforderlichen Holzlagen, welche aus einer Holzart gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 bestehen müssen, in eigener Verantwortung zu stellen. Bei einer sarglosen Bestattung sind die Unfallverhütungsvorschriften zwingend einzuhalten.
  1. 6. Eine Bestattung soll nicht durchgeführt werden, wenn hierdurch die Standsicherheit oder Lebensfähigkeit eines vorhandenen Baumes gefährdet würde. In diesem Fall wird eine Grabstätte gleicher Art zur Verfügung gestellt.
  1. 7. Sofern Auftraggeber Leistungen des Friedhofsträgers übernehmen (z.B. Verfüllen der Grabstelle), kann der Friedhofsträger gesonderte Vorgaben dazu erlassen.

§ 13

Ruhezeiten

  1. 1. Die Ruhezeit auf allen Friedhöfen beträgt für Körper grundsätzlich 20 Jahre und für Aschen 15 Jahre.
  1. 2. Abweichend von Abs. 1 beträgt die Ruhezeit 15 Jahrea) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie bei Fehl- und Totgeburtengeburten, Föten und aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten,
    • b) für Körper bei Beisetzung in unterirdischen und oberirdischen Grabkammern,
  1. 3. In auslaufenden Feldern kann die Mindestruhezeit gemäß BestattG bei Körpern auf mindestens 15 Jahre und bei Urnen auf mindestens 10 Jahre herabgesetzt werden, wenn dadurch die Gesamtlaufzeit eines Grabfeldes eingehalten werden kann.

§ 14

Umbettungen und Ausgrabungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  1. 2. Umbettungen von Körpern und Gebeinen sowie Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Diese erfolgt nur auf begründeten schriftlichen Antrag der nutzungsberechtigten Person.
  1. 3. Die Zustimmung der Friedhofsträgers zur Umbettung wird nur dann erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Art. 1 Grundgesetz (GG) abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung bekannt gewordene Einverständnis der verstorbenen Person. Ein Umzug oder körperliche Gebrechen der nutzungsberechtigten

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Person gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und stellen regelmäßig keinen wichtigen Grund dar. § 6 Abs. 2 S. 4 bleibt unberührt.

  1. 4. Umbettungen aus der unteren Stelle eines Tiefgrabes sind nur dann zulässig, wenn eine Bestattung in die obere Stelle noch nicht erfolgte oder eine Umbettung bzw. Ausgrabung aller an oberer Stelle bestatteten Personen ebenfalls begründet ist.
  1. 5. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte innerhalb des Stadtgebiets sind nicht zulässig.
  1. 6. Umbettungen aus Gemeinschaftswaldgrabstätten, aus anonymen Grabstätten und aus Urnenpyramiden sind nicht zulässig.
  1. 7. Alle Umbettungen werden ausschließlich von dem Friedhofsträger durchgeführt. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

Sind nach Ablauf der Ruhezeit bei einer Wiederbelegung noch Überreste menschlicher Leichen oder Aschen Verstorbener vorhanden, so sind sie an geeigneter Stelle des Friedhofs anonym der Erde zu übergeben. Der Friedhofsträger kann auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß Abs. 3 einmalig die Zustimmung zur Umbettung von nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandener Leichen- oder Aschenreste in eine belegte und dafür geeignete Grabstätte erteilen. Die Eignung bestimmt sich nach Grabart, Bodenstrukturen und dem Umfang der noch vorhandenen Leichenreste.

  1. 8. Die Kosten der Umbettung hat die antragstellende Person zu tragen. Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung ist der Ersatz für alle Aufwendungen für die Wiederherstellung der benachbarten Grabstätten und Anlagen zu tragen, die durch die Umbettung verursacht worden sind.
  1. 9. Lässt sich eine Umbettung erkennbar nur unter Beschädigung benachbarter Grabstätten, Einrichtungen oder Anlagen durchführen, ist diese nur zulässig, wenn vorher die Einwilligung der Betroffenen nachgewiesen wurde.
  1. 10. Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  1. 11. Die Regelungen zur Umbettung gelten entsprechend für die Ausgrabung von Leichen zum Zwecke der nachträglichen Einäscherung und von Leichen und Urnen zum Zwecke der Überführung.
  1. 12. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken bzw. den in Abs. 11 genannten Zwecken nur auf Grund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung ausgegraben werden.

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IV. Grabstätten

§ 15

Allgemeines

  1. 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Landeshauptstadt Saarbrücken. An ihnen können Rechte nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
  2. 2. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
  3. 3. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Dies gilt auch bei zur Vorsorge erworbenen Nutzungsrechten.

§ 16

Grabarten

  1. 1. Auf den Friedhöfen der Landeshauptstadt Saarbrücken werden Grabarten für Körperbestattungen und Aschebeisetzungen vorgehalten.

Die Grabarten werden unterschieden in:

a) Körper- und Urnenreihengrabstätten,

b) Körper- und Urnenwahlgrabstätten,

c) oberirdische Grabkammern,

d) unterirdische Grabkammern,

e) Urnenkammern,

f) Kolumbarien,

g) Gemeinschaftsgrabstätten,

h) Baumgrabstätten,

i) Memoriam-Garten-Grabstätten,

j) anonyme Körper-, halbanonyme- und anonyme Urnengrabstätten,

k) Kindergrabstätten,

l) Sondergrabstätten für Föten sowie Fehl- und Totgeburten,

m) historische Grabanlagen,

n) Ehrengrabstätten,

o) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft.

Sarglose Bestattungen in Körpergrabstätten gem. Buchstaben a) und b) erfolgen nach Maßgabe des § 11 Abs. 2.

  1. 2. Körper- und Urnenreihengrabstätten

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SAAR BRÜ CKENwww.saarbruecken.dea) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. In Einzelfällen kann innerhalb der ersten fünf Jahre der Ruhezeit eine Urne in ein bestehendes Körperreihengrab beigelegt werden.

b) Es werden eingerichtet:

  1. 1. Körperreihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr,
  2. 2. Urnenreihengrabfelder,
  3. 3. Körperrasenreihengrabfelder,
  4. 4. Urnenrasenreihengrabfelder,
    • c) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten erfolgt jeweils im auf das Ablaufjahr folgenden Frühjahr. Die Räumung wird mindestens sechs Wochen vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
  5. 3. Körper- und Urnenwahlgrabstättena) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Bewerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten ablehnen, insbesondere wenn eine Schließung beabsichtigt ist oder bereits alle vorgesehenen Stellen belegt sind.
    • b) Es werden unterschieden:
  6. 1. Ein- und mehrstellige Körpergrabstätten als Einfach- oder Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind nur zwei Körperbestattungen übereinander zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag pro Stelle einer Körpergrabstätte bis zu vier Urnenbeisetzungen zulassen.
  7. 2. Ein- und mehrstellige Urnengrabstätten. Je Stelle sind bis zu vier Urnen zulässig. Eine Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeiten kann auf Antrag erfolgen.
  8. 4. Oberirdische Grabkammern Oberirdische Grabkammern sind Betongrabkammern, in denen eine Körperbestattung und zwei Urnenbeisetzungen erfolgen können. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen oder anlässlich einer Bestattung zulässig und ansonsten nicht gestattet.
  9. 5. Unterirdische Grabkammern Unterirdische Grabkammern sind Betongrabkammern als ein- oder mehrstellige Einfach- oder Tiefgrabkammern. Einfachgrabkammern sind je Stelle mit einem Körper und auf Antrag mit bis zu vier Urnen belegbar, Tiefgrabkammern je Stelle mit zwei Körpern übereinander und auf Antrag bis zu vier Urnen.
  10. 6. Urnenkammern

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Urnenkammern befinden sich in speziellen oberirdischen Bauwerken, wie z. B. Urnenwänden. In Urnenstandardkammern können bis zu zwei Urnen, in Familienkammern bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen oder anlässlich einer Bestattung zulässig und ansonsten nicht gestattet.

7) Kolumbarien

Bei Kolumbarien handelt es sich um oberirdische Bauwerke mit Urnenkammern, die entweder in einem Gebäude untergebracht oder überdacht sind. In Urnenstandardkammern können bis zu zwei Urnen, in Familienkammern bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Speziell auf dem Hauptfriedhof besteht zusätzlich die Möglichkeit von Urnenbestattungen im Kolumbarium Alte Trauerhalle, das für den Friedhofsträger gem. § 2 Abs. 4 BestattG durch die Vereinigte Feuerbestattung Saar GmbH betrieben wird. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen oder anlässlich einer Bestattung zulässig und ansonsten nicht gestattet.

8) Gemeinschaftsgrabstätten

Gemeinschaftsgrabstätten bilden einen Zusammenschluss mehrerer Einzelgrabstätten in einer Grabanlage mit einem Gemeinschaftsdenkmal oder einer Gedenktafel. Es stehen Körper- oder Urnengrabstätten zur Verfügung. Die Gestaltung und Pflege obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Jegliche Form der Grabpflege ist untersagt. Es ist nicht erlaubt die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in einer sonstigen Form zu verändern. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen oder anlässlich einer Bestattung zulässig und ansonsten nicht gestattet.

9) Baumgrabstätten

Als Baumgrabstätten stehen Einzelbäume mit einer Belegung von bis zu vier Urnen pro Stelle, Urnengemeinschaftsbäume (siehe Abs. 8) oder Baumhaine mit einer Belegungsmöglichkeit von einer größeren Anzahl von Urnen zur Verfügung. Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenwuchs erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Jegliche Form der Grabpflege ist untersagt. Es ist nicht erlaubt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in einer sonstigen Form zu verändern. Die naturbelassene und waldartige Umgebung soll erhalten bleiben. Das Ablegen von jeglichem Grabschmuck ist nur anlässlich einer Bestattung erlaubt.

10) Memoriam-Gärten

Memoriam-Gärten sind in Kooperation mit fachlich qualifizierten Partnern besonders gestaltete Grabfelder. Der Erwerb eines Nutzungsrechts ist an den Abschluss eines Pflegevertrags mit dem jeweiligen Kooperationspartner gebunden. Der Pflegevertrag ist für den Zeitraum des erworbenen Grabnutzungsrechts abzuschließen (Dauerpflegevertrag). Die Grabpflege wird durch festgelegte Standards für das Gräberfeld sichergestellt.

11) Anonyme Körper-, halbanonyme und anonyme Urnengrabstätten

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Anonyme Grabstätten werden auf einheitlichen Feldern ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte oder des Grabfelds als Rasenfläche angelegt. Weder die Feld- noch die Grablage wird dabei bekannt gegeben.

Halbanonyme Grabstätten werden auf einheitlichen Feldern, deren Bekanntgabe an die Angehörigen erfolgt, als Rasenfläche angelegt. Eine Bekanntgabe der einzelnen Grablage erfolgt nicht.

12) Kindergrabstätten

Kindergrabstätten werden als Reihengrabstätten für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahrs für die Dauer von 15 Jahren vergeben. Bei nachgewiesener Pflege kann die Grabstätte auf Antrag kostenfrei verlängert werden. Der Erwerb einer Kindergrabstätte ist auch für Föten und Totgeborene zulässig.

13) Sondergrabstätten für Fehl-, Totgeburten und Föten

Grabstätten für Fehl-, Totgeburten und Föten können als Gemeinschaftsgrabstätte oder als Einzelgrabstätte vorgehalten werden. Sie werden der Reihe nach vergeben.

14) Historische Grabanlagen

Historische Grabanlagen können per Überlassungsvertrag für die Dauer der Nutzungszeit übertragen werden. Sie verbleiben im Eigentum der Landeshauptstadt Saarbrücken. Mit der Verleihung des Nutzungsrechts entsteht auch das Recht, in diese Grabstätte zu bestatten. Die nutzungsberechtigte Person verpflichtet sich, das Grabdenkmal in Absprache mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde restaurieren zu lassen. Die Anzahl der Stellen ist von der Größe der Grabanlage abhängig und muss mit der Friedhofsverwaltung abgestimmt werden. Außer auf dem Friedhof St. Johann, als reiner Urnenfriedhof, können auf anderen Friedhöfen historische Grabanlagen auch für Körperbestattungen abgegeben werden.

15) Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte obliegt dem Stadtrat und ist vorerst auf die Dauer von 50 Jahren begrenzt. Für die auf den Saarbrücker Friedhöfen gelegenen Bergmannsehrenfelder gibt es keine zeitliche Begrenzung. Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Bei einer Entwidmung des Friedhofs entscheidet der Stadtrat über die Verlegung der Grabstätten.

16) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Die Belange von Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regeln sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 29. Januar 1993 - Bundesgesetzblatt I Seite 178 - in der jeweils gültigen Fassung sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften.

17) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das gesamte Grabangebot, mit Ausnahme der Reihengrabstätten, vorrätig zu halten.

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§ 17

Nutzungsrecht

  1. 1. Nutzungsrechte werden nur insoweit verliehen, wie freie Grabstätten zur Verfügung stehen. Das Nutzungsrecht wird an eine einzelne natürliche Person verliehen. In Einzelfällen ist auch eine Verleihung an eine juristische Person möglich. Die Verleihung eines Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Das Nutzungsrecht kann unter Bedingungen und/oder Auflagen verliehen werden. Über die Verleihung des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt.
  1. 2. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Person mit deren Zustimmung über:
  1. 1. auf den überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  2. 2. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die vollbürtigen Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter Punkt 1-7 fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen der Punkte 2-4 und 6-8 wird die älteste Person nutzungsberechtigt.

  1. 3. Die jeweilige nutzungsberechtigte Person kann das Nutzungsrecht auch zu Lebzeiten jederzeit auf eine Person ihrer Wahl übertragen. Dazu bedarf es der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
  1. 4. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Wurde das Recht innerhalb eines Jahres nicht umgeschrieben, dann erlischt das Nutzungsrecht an der Grabstätte.
  1. 5. Die jeweilige nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, über Beisetzungen in die Grabstätte und über die Art der Gestaltung der Grabstätte zu entscheiden.
  1. 6. Eine Beisetzung darf nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben

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  1. 7. Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten oder teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Nutzungsgebühren werden nicht erstattet.

§ 18

Vorsorgerecht

  1. 1. Die Friedhofsverwaltung kann auf geeigneten Flächen eines Friedhofs auf Antrag ein Vorsorgerecht vergeben. Dieses Vorsorgerecht gilt für Wahlgrabstätten und historische Einzelgrabanlagen. Der Erwerb des Vorsorgerechts kann unter Berücksichtigung des Angebotes von der Friedhofsverwaltung eingeschränkt oder abgelehnt werden.
  2. 2. Das Vorsorgerecht an Urnengrabstätten im Kolumbarium in der Alten Trauerhalle auf dem Hauptfriedhof Saarbrücken kann über die Vereinigte Feuerbestattung Saar GmbH erworben werden.
  3. 3. Aus dem Vorsorgerecht leitet sich im Bedarfsfall das Recht auf Belegung der Grabstätte ab.
  4. 4. Das Vorsorgerecht kann entweder für die gesamte Laufzeit eines Wahlgrabes oder jährlich wiederkehrend erworben werden. Die Gebühr richtet sich nach der Friedhofsgebührensatzung.

V. Gestaltung der Grabstätten und baulichen Anlagen

§ 19

Gestaltung der Grabstätten

Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen an Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften - einschließlich des Grabmals und etwaiger sonstiger baulicher Anlagen so zu gestalten und zu unterhalten sowie an die Umgebung anzupassen, dass die Würde und der Charakter des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird.

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§ 20

Gestaltung der Grabmale und baulichen Anlagen

  1. 1. Grabmale im Sinne dieser Satzung sind stehende oder liegende Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Abdeckplatten bzw. Teilabdeckplatten, etc.
  1. 2. Bei Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale den technischen Vorgaben der Anlage 1. Bei Grabstätten ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale lediglich den in den folgenden Absätzen aufgeführten technischen Anforderungen, jedoch so, dass die Würde und der Charakter des Friedhofs gewahrt bleiben. Bauliche Anlagen wie Einfassungen, Teilabdeckungen und Abdeckungen sind in Bereichen ohne besondere Gestaltungsvorschriften erlaubt.
  1. 3. Die Grabfläche darf durch ein Grabmal (incl. Sockel) und sonstige bauliche Anlagen nicht überschritten werden. Dies gilt auch für die erforderliche Fundamentierung der Anlage. Angrenzende Gräber dürfen nicht beeinträchtigt werden.
  1. 4. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Beton, Holz, Stahl, Schmiedeeisen sowie geschmiedete und gegossene Bronze verwendet werden. Glas, Emaille, Gold, Silber, Bronze, Stahl und Farben sind als Gestaltungselemente zugelassen. Kunststoffe sind nicht zugelassen. Aus künstlerischen Gesichtspunkten können Ausnahmen zugelassen werden. Dafür ist ein statischer Einzelnachweis erforderlich.
  1. 5. In Abhängigkeit von der Höhe muss die Mindeststärke der Grabmale folgende Maße aufweisen:
  • ab 40 cm bis 100 cm Höhe - mindestens 14 cm,
  • 101 cm bis 130 cm Höhe - mindestens 18 cm,
  • 131 cm bis 180 cm - mindestens 25 cm.

Die Grabanlagen dürfen die äußeren Abmessungen der Grabstätten nicht überragen. Der Friedhofträger kann die Erfüllung weiter gehender Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

  1. 6. Es dürfen nur solche Grabsteine verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.
  1. 7. Auf Friedhöfen oder Friedhofsteilen, die nach dem Saarländischen Denkmalschutzgesetz (SDSchG) unter Denkmal- und/oder Ensembleschutz stehen, gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des SDSchG. § 23 und § 25 dieser Satzung bleiben davon unberührt.

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§ 21

Genehmigungserfordernis

  1. 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung soll bereits vor der Anfertigung oder Veränderung der Grabanlage eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Die Anträge sind durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen.
  1. 2. Den Anträgen sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen:
    • a) eine Aufstellung, in der der Friedhof, die Art der Grabstätte mit Feld- und Grabnummer, die Anzahl der Grabstellen, der Name und Sterbetag des Bestatteten und der Name der nutzungsberechtigten Person, benannt sind.
    • b) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung. Der Entwurf hat die notwendigen Maße zu enthalten. Der Verkaufswert des Grabmals incl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer ist anzugeben.
  1. 3. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
  1. 4. Die Anbringung eines QR-Codes am Grabmal ist der Friedhofsverwaltung unter Angabe dessen Gestaltung und des Inhalts der hinterlegten Internetseite vorher schriftlich anzuzeigen. Die Grabnutzungsberechtigten bleiben für den Inhalt des QR-Codes verantwortlich. Gestaltung und Inhalt des QR-Codes müssen der Würde des Friedhofs entsprechen und dürfen das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzen. Die Anbringung von QR-Codes wird zum Bestandteil des Grabmalantrags und der Grabmalgenehmigung
  1. 5. Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzkreuze oder -tafeln zulässig und müssen spätestens nach zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung entfernt werden, sofern das provisorische Grabmal nicht regelmäßig erneuert wird. Unterbleibt die Entfernung bzw. Erneuerung, wird das Grabmal durch die Friedhofsverwaltung entfernt.
  1. 6. Bereits mit der Genehmigung wird der jeweils nutzungsberechtigten Person die spätere Abräumung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlagen berechnet.

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§ 22

Anlieferung und Abnahme

  1. 1. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten angeliefert werden.
  2. 2. Auf Verlangen ist den Beauftragten der Friedhofsverwaltung Gelegenheit zu geben, den genehmigten Entwurf sowie das aufzustellende Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen zu überprüfen.
  3. 3. Der Name des Ausführenden und die Grabnummer müssen aus Betrachtersicht seitlich rechts unten am Grabmal, 0,1 m bis 0,2 m über Erdplanum, auf Dauer lesbar angebracht sein.
  4. 4. Sofern Grabmale ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellt wurden, ist diese berechtigt, das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person zu entfernen. Dabei besteht keine Aufbewahrungspflicht über den Zeitraum von drei Monaten hinaus. Nach dieser Frist ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen zu entsorgen. Ein Anspruch auf Entschädigung steht der nutzungsberechtigten Person nicht zu. Zudem kann dem Ausführenden die weitere gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Landeshauptstadt Saarbrücken untersagt werden.

§ 23

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung oder diese ersetzende Richtlinie) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 24

Unterhaltung

  1. 1. Die Grabmale, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen sind von der nutzungsberechtigten Person dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten.
  2. 2. Ist die Verkehrssicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, sind die nutzungsberechtigten Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Ab-

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§ 25

Entfernung

  1. 1. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhezeit nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

Nach Ablauf der Nutzungszeit sind bei Altfällen, in denen kein Vorsorgeabräumen beauftragt wurde, das Grabmal, die Einfassung und sonstigen baulichen Anlagen von der nutzungsberechtigten Person innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Friedhofträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen zu entsorgen. Ein Anspruch auf Entschädigung steht der nutzungsberechtigten Person nicht zu. Der Abbau wird auf Kosten der nutzungsberechtigten Person ausgeführt.

  1. 2. Das Entfernen der Gräber beinhaltet die Entfernung der gesamten baulichen Anlage inklusive der Fundamente und Bepflanzungen sowie das Auffüllen und Angleichen des Erdreichs an die Umgebung.

§ 26

Gestaltung und Pflege der Grabbeete

  1. 1. Alle Grabbeete müssen im Rahmen der Regelungen des § 19 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet. Die Verpflichtung erlischt bei Reihengrabstätten mit Ablauf der Ruhezeit und bei Wahlgrabstätten mit Ablauf der Nutzungszeit.
  2. 2. Die Höhe und die Form der Grabfläche und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Beetfläche der Grabstätte darf nur mit Pflanzen bepflanzt werden, durch die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Rückschnitt und die vollständige Entfernung

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  1. 3. Reihengrabstätten müssen innerhalb von drei Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstätten innerhalb von drei Monaten nach Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet sein. Das gilt auch für Grabstätten, die im Rahmen des Vorsorgerechts erworben wurden.
  1. 4. Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlage außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
  1. 5. Die Verwendung von chemischen Mitteln zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung ist unzulässig.
  1. 6. Kränze, Gestecke, Blumen oder sonstiger Grabschmuck dürfen nur aus verrottbaren und biologisch abbaubaren Materialien bestehen.
  1. 7. Die Pflege von Gemeinschaftsanlagen erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.

§ 27

Vernachlässigung

  1. 1. Verwelkte Blumen, Kränze oder Gestecke sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen. Die Beete der Grabstätten sind gärtnerisch anzulegen und ordnungsgemäß zu unterhalten.
  1. 2. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.
  1. 3. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der jeweils nutzungsberechtigten Person im Rahmen einer Ersatzvornahme in Ordnung bringen lassen.
  1. 4. Ist keine nutzungsberechtigte Person bekannt oder ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach schriftlichem Hinweis auf der Grabstätte und dem Ablauf von drei Monaten abräumen, einebnen und einsäen. Das Nutzungsrecht wird damit entzogen. Eine Aufbewahrungspflicht für die abgeräumten Gegenstände besteht nicht. Ein

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Anspruch auf Entschädigung steht der nutzungsberechtigten Person nicht zu. Die Ruhezeit bleibt davon unberührt.

  1. 5. Bei Grabschmuck aus Kunststoffen und sonstigen unzulässigem Ablegen von Grabschmuck gelten die Abs. 2 bis 4 entsprechend.

VI. Friedhofshallen und Trauerfeiern

§ 28

Benutzung der Friedhofshallen

  1. 1. Die Friedhofshallen dienen zur Aufnahme von Verstorbenen oder Aschen bis zur Bestattung oder Beisetzung. Die Einlieferung hat während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten zu erfolgen. Die Hallen dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
  2. 2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu verschließen.
  3. 3. Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, gelitten haben, sind in einem besonderen Raum aufzustellen. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Ortspolizeibehörde nach Anhörung der Gesundheitsbehörde. Der Sarg ist entsprechend deutlich zu kennzeichnen.
  4. 4. Am Kopfende eines jeden Sargs ist das Firmenschild des mit der jeweiligen Bestattung beauftragten Bestattungsinstituts anzubringen, auf dem Vor- und Zuname sowie das Sterbedatum des Verstorbenen zu vermerken sind.

§ 29

Trauer- und Gedenkfeiern

  1. 1. Trauerfeiern können am Grab, in einer Trauerhalle oder an einer anderen von der Friedhofsverwaltung dafür vorgesehenen Stelle auf dem Friedhof abgehalten werden. Die Benutzung der Trauerhalle bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und ist mit der Anmeldung der Bestattung zu beantragen.

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  1. 2. Trauerfeiern dauern grundsätzlich bis zu 30 Minuten. Ausnahmen sind auf Antrag möglich. Die Friedhofsverwaltung stattet die Trauerhallen mit einer einfachen würdigen Ausschmückung aus.
  1. 3. Die Aufstellung des Sargs im Trauerraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer übertragbaren und meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustands des Leichnams bestehen.

VII. Sonstige Vorschriften

§ 30

Haftung

  1. 1. Die Landeshauptstadt Saarbrücken übernimmt keine Haftung für Personen- oder Sachschäden, die durch Naturereignisse oder durch die nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, Friedhofsanlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Aufsichts- und Überwachungspflichten über die Grabstätten und deren Ausstattung.
  1. 2. Im Übrigen haftet die Landeshauptstadt Saarbrücken nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  1. 3. Die Verantwortlichen sind der Landeshauptstadt Saarbrücken gegenüber zur Freistellung von Schadensersatzansprüchen Dritter verpflichtet, wenn die Schadensursache von ihnen verursacht wurde oder von ihren Anlagen ausgeht.
  1. 4. Für Wertgegenstände, die den Verstorbenen beigegeben sind, wird keine Haftung übernommen.

§ 31

Gebühren

Für die Benutzung der von der Landeshauptstadt Saarbrücken verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32

Anordnung im Einzelfall und Ersatzvornahme

  1. 1. Die Friedhofsverwaltung kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.

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  1. 2. Bei einer Ersatzvornahme wird die Friedhofsverwaltung anstelle der nutzungsberechtigten Person tätig. Hierbei ist der nutzungsberechtigten Person eine jeweils festzusetzende angemessene Frist zur Beseitigung des Missstands unter Androhung der Ersatzvornahme einzuräumen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres ermittelbar, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Nutzungsberechtigten sind in der Veröffentlichung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für sie maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Vor der Durchführung der Ersatzvornahme ist die nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich auf die bevorstehende Vollstreckung hinzuweisen. Die entstehenden Kosten werden der nutzungsberechtigten Person in Rechnung gestellt.

§ 33

Ausnahmen

Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall, soweit es mit dem Friedhofszweck und der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.

§ 34

Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 2 BestattG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
  2. 1. sich als Besucher entgegen § 8 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder entgegen § 8 Abs. 3 Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  3. 2. entgegen § 8 Abs. 2
  • Nr. 1 Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
  • Nr. 2 Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, verkauft sowie Dienstleistungen anbietet,
  • Nr. 3 an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder von Trauerzügen störende Arbeiten ausführt,
  • Nr. 4 Werbedruckschriften oder sonstige Druckschriften, die nicht dem Friedhofszweck entsprechen, verteilt,
  • Nr. 5 Abfall einbringt, Abfälle oder Erdabraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablegt oder Fundament-, Grabstein- oder Einfassungsreste auf dem Friedhof lagert,
  • Nr. 6 den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten und Grabeinfassungen betritt oder befährt,
  • Nr. 7 lärmt oder in Trunkenheit in einer Dritte belästigenden Art verweilt oder lagert,

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  • • Nr. 8 Tiere mitbringt - außer angeleinte Assistenzhunde,
  • • Nr. 9 Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen ohne vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung erstellt, außer zu privaten Zwecken,
  • • Nr.10 außerhalb von Trauerfeiern und genehmigten Veranstaltungen ein Musikinstrument spielt oder ein Tonwiedergabegerät für Dritte hörbar betreibt,1. 3. entgegen § 29 Abs. 1 eine Trauerhalle ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung benutzt oder eine Trauerfeier außerhalb einer von der Friedhofsverwaltung bestimmten Stelle abhält,
  1. 2. 4. als Gewerbetreibender
  2. 1. a) entgegen § 9 Abs. 1 ohne vorherige Anzeige auf dem Friedhof tätig wird,
  3. 2. b) entgegen § 9 Abs. 3 außerhalb der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten gewerbliche Arbeiten durchführt,
  4. 3. c) entgegen § 9 Abs. 4 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
  5. 3. 5. entgegen § 11 Abs. 1 andere als leicht verrottbare Holzarten verwendet oder bei der Sargausstattung und der Kleidung der Verstorbenen Kunststoffe aller Art benutzt,
  6. 4. 6. entgegen § 21 Abs. 1 ohne vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung Grabmale, Grabeinfassungen, Teil- oder Vollabdeckungen oder Grabausstattungen errichtet oder verändert,
  7. 5. 7. entgegen § 23 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  8. 6. 8. entgegen § 24 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
  9. 7. 9. entgegen § 25 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung vor Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist entfernt,
  10. 8. 10. entgegen § 26 Abs.6 Kränze, Gestecke oder sonstigen Grabschmuck aus nicht verrottbaren oder biologisch abbaubaren Materialien verwendet,
  11. 9. 11. entgegen § 27 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt oder einer Aufforderung zur Herrichtung nicht rechtzeitig nachkommt,1. 2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 1.000,- € geahndet werden.

VIII. Übergangsvorschriften und Inkrafttreten

§ 35 Übergangsvorschriften

  1. 1. Für laufende Ruhezeiten für Leichen und Aschen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung beigesetzt wurden, gelten die bisherigen Regelungen. Diese gelten auch bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat.

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  1. 2. Die Verpflichtung zur Verwendung der für Holzsärge ausschließlich zugelassenen Holzarten gemäß § 11 Abs. 1 gilt erst nach Ablauf von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung.
  1. 3. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Ruhezeiten nach § 13 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leichen oder Aschen.
  1. 4. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 36

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 25. November 2008, die zuletzt durch die 8. Änderungssatzung vom 23. Mai 2017 geändert worden ist, außer Kraft.

Saarbrücken, den 08.12.2020

Uwe Conradt Oberbürgermeisterwww.saarbruecken.de

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Anlage 1Abmessungen für Gräber und Grabmale
1. Änderung 15.02.2011
GrabflächeGrabmale
KörpergräberStehend normal, FindlingLiegestein, Kissenstein Pultstein, WürfelWandplatteGrabplatte (Voll- o. Teilabdeckung)Kugel
Stele, Obelisk, Kreuze
Reihengrab f. Verstorbene unter 5 JahrenLänge150 cmHöhebis 60 cmLängebis 60 cmLängebis 150 cmDurchmesserbis 35 cmHöhe bis 60 cm
Breite75 cmBreitebis 35 cmBreitebis 35 cmBreitebis 75 cmBreite 20 - 30 cm
Stärkes. u.Stärkemind. 14 cmStärkemind. 5 cmStärke 20 - 30 cm
Reihengrab f. Verstorbene über 5 JahrenLänge225 cmHöhebis 100 cmLängebis 75 cmLängebis 225 cmDurchmesserbis 50 cmHöhe bis 100 cm
Breite110 cmBreitebis 60 cmBreitebis 50 cmBreitebis 110 cmBreite 20 - 30 cm
Stärkes. u.Stärkemind. 14cmStärkemind. 5 cmStärke 20 - 30 cm
RasenreihengrabLänge300 cm, davon 225 cmHöhebis 100 cmLängebis 75 cmLänge-Durchmesserbis 50 cmHöhe bis 100 cm
begehbare RasenflächeBreitebis 60 cmBreitebis 50 cmBreite-Breite 20 - 30 cm
Breite110 cmStärkes. u.Stärkemind. 14 cmStärke-Stärke 20 - 30 cm
1-stell. RabattengrabLänge300 cmHöhebis 130 cmLängebis 75 cmHöhebis 75 cmLängebis 300 cmDurchmesserbis 60 cmHöhe bis 180 cm
Breite150 cmBreitebis 60 cmBreitebis 50 cmBreitebis 50 cmBreitebis 150 cmBreite 25 - 60 cm
Stärkes. u.Stärkemind. 14 cmStärkemind. 6 cmStärkemind. 5 cmStärke mind. 25 cm
2-stell. RabattengrabLänge300 cmHöhebis 130 cmLängebis 75 cmHöhebis 75 cmLängebis 300 cmDurchmesserbis 100 cmHöhe bis 200 cm
Breite260 cmBreitebis 160 cmBreitebis 100 cmBreitebis 100 cmBreitebis 260 cmBreite 25 - 60 cm
(Abweichungen möglich)Stärkes. u.Stärkemind. 14 cmStärkemind. 6 cmStärkemind. 5 cmStärke mind. 25 cm
3-stell. RabattengrabLänge300 cmHöhebis 130 cmLängebis 75 cmHöhebis 75 cmLängebis 300 cmDurchmesserbis 100 cmHöhe bis 220 cm
Breite370 cmBreitebis 250 cmBreitebis 100 cmBreitebis 100 cmBreitebis 370 cmBreite 25 - 60 cm
Stärkes. u.Stärkemind. 14 cmStärkemind. 6 cmStärkemind. 5 cmStärke mind. 25 cm
PartnergrabLänge300 cmHöhebis 130 cmLängebis 75 cmLänge-Durchmesserbis 100 cmHöhe bis 180 cm
Breite260 cmBreitebis 160 cmBreitebis 100 cmBreite-Breite 25 - 60 cm
(Abweichungen möglich)Stärkes. u.Stärkemind. 14 cmStärke-Stärke mind. 25 cm
1-stell. TiefgrabLänge300 cmHöhebis 180 cmLängebis 75 cmLängebis 300 cmDurchmesserbis 60 cmHöhe bis 180 cm
Breite150 cmBreitebis 60 cmBreitebis 100 cmBreitebis 150 cmBreite 25 - 60 cm
Stärkes. u.Stärkemind. 14 cmStärkemind. 5 cmStärke mind. 25 cm
2-stell. TiefgrabLänge300 cmHöhebis 180 cmLängebis 75 cmLängebis 300 cmDurchmesserbis 100 cmHöhe bis 200 cm
Breite300 cmBreitebis 120 cmBreitebis 100 cmBreitebis 300 cmBreite 25 - 60 cm
Stärkes. u.Stärkemind. 14 cmStärkemind. 5 cmStärke mind. 25 cm
Grabmal-Stärkebis 100 cm Höhe
Stärke mind. 14 cm
100 bis 130 cm Höhe
Stärke mind. 18 cm
130 bis 180 cm Höhe
Stärke mind. 25 cm
Körpergräber in GrabkammernGrabflächeGrabmaleGrabplatteKugelStele, Obelisk, Kreuze
Stehend normal, FindlingLiebstein, Kissenstein Pultstein, Würfel(Voll- o.Teilabdeckung)
1-stell. Rabattengrab in Grabkammer (auch als Reihengrab)Länge240 cmHöhebis 130 cmLängebis 240 cm
Breite110 cmBreitebis 60 cmBreitebis 68 cm
Stärke14 - 19 cmStärkemind. 5 cm
1-stell. Rabattengrab in Grabkammer als RasengrabLänge240 cm, davon 165 cmHöhebis 130 cmLängebis 75 cm
begehbare RasenflächeBreitebis 60 cmBreitebis 68 cm
Breite110 cmStärke14 - 19 cmStärkemind. 5 cm
2-stell. Rabattengrab in GrabkammerLänge240 cmHöhebis 130 cmLängebis 240 cm
Breite220 cmBreitebis 160 cmBreitebis 176 cm
Stärke14 - 19 cmStärkemind. 5 cm
3-stell. Rabattengrab in GrabkammerLänge240 cmHöhebis 130 cmLängebis 240 cm
Breite330 cmBreitebis 250 cmBreitebis 284 cm
Stärke14 - 19 cmStärkemind. 5 cm
1-stell. Tiefgrab in GrabkammerLänge240 cmHöhebis 130 cmLängebis 75 cm
Breite110 cmBreitebis 60 cmBreitebis 68 cm
Stärke14 - 19 cmStärkemind. 5 cm
2-stell. Tiefgrab in GrabkammerLänge240 cmHöhebis 130 cmLängebis 240 cm
Breite220 cmBreitebis 160 cmBreitebis 176 cm
Stärke14 - 19 cmStärkemind. 5 cm
UrnengräberGrabflächeGrabmaleGrabplatteKugelStele, Obelisk
Stehend normal, FindlingLiebstein, Kissenstein Pultstein, Würfel(Voll- o. Teilabdeckung)
ReihengrabLängebis 120 cmHöhebis 70 cmLängebis 40 cmLängebis 120 cmDurchmesserbis 50 cmHöhebis 100 cm
Breitebis 120 cmBreitebis 40 cmBreitebis 40 cmBreitebis 120 cmBreite20 - 30 cm
Stärkemind. 14 cmStärke14 - 40 cmStärkemind. 5 cmStärke20 - 30 cm
Bekrönungbis 45 cm
1-stell. RabattengrabLänge120 cmHöhebis 70 cmLängebis 40 cmLängebis 120 cmDurchmesserbis 50 cmHöhebis 100 cm
Breite120cmBreitebis 40 cmBreitebis 40 cmBreitebis 120 cmBreite20 - 30 cm
Stärkemind. 14 cmStärke14 - 40 cmStärkemind. 5 cmStärke20 - 30 cm
Bekrönungbis 45 cm
2-stell. RabattengrabLänge120 cmHöhebis 100 cmLängebis 40 cmLängebis 120 cmDurchmesserbis 50 cmHöhebis 100 cm
Breite240 cmBreitebis 70 cmBreitebis 80 cmBreitebis 240 cmBreite20 - 30 cm
Stärkemind. 14 cmStärke14 - 40 cmStärkemind. 5 cmStärke20 - 30 cm
Bekrönungbis 45 cm
3-stell. RabattengrabLänge120 cmHöhebis 100 cmLängebis 40 cmLängebis 120 cmDurchmesserbis 50 cmHöhebis 100 cm
Breite360 cmBreitebis 100 cmBreitebis 120 cmBreitebis 360 cmBreite20 - 30 cm
Stärkemind. 14 cmStärke14 - 40 cmStärkemind. 5 cmStärke20 - 30 cm
Bekrönungbis 45 cm
In bestehenden Wiederbelegungsfeldern können die Grabmaße von oben genannten Angaben abweichen. Alle sonstigen individuellen Abmessungen für Gräber und Grabmale nach Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung unter Berücksichtigung der Gestaltungsvorschriften der geltenden Friedhofsatzung. Grabplatten (Voll- und Teilabdeckungen) und Einfassungen dürfen keinesfalls größer als die Grabfläche sein.

Anlage 2

Güte- und Prüfbestimmungen für Grabkammersysteme

1 Geltungsbereich / Definition

Die Güte- und Prüfbestimmungen gelten für die Herstellung und die konstruktive Ausführung von funktionsfähigen Grabkammersystemen einschließlich Zubehör sowie für ober- und unterirdischer Anlagen im Bereich von Friedhöfen. Zu den Grabkammersystemen im Sinne dieser Güte- und Prüfbestimmungen zählen solche aus Betonfertigteilen, da für diese Systeme gesicherte Erkenntnisse und Erfahrungen vorliegen.

Grabkammersysteme sind technische Bauwerke zur Aufnahme von Särgen, die be- und entlüftet und für die Maßnahmen zur Verhinderung von Staunässe vorgesehen werden.

Zielsetzung ist die pietätvolle und umweltfreundliche Anwendung von qualitativ hochwertigen Grabkammersystemen und –Anlagen unter Beachtung der traditionellen Bestattungsformen. Vorstehende Systeme sind so zu gestalten, dass sie würdevolle Benutzung und Anordnung sichergestellt ist. Sie müssen wieder verwertbar bzw. recyclingfähig und dauerhaft nutzbar und betriebssicher sein. Grabkammersysteme müssen eine möglichst schnelle Wiederbelegung der Gräber, besonders auch bei problembehafteten Standortverhältnissen ermöglichen und eine Verwesung des bestatteten Leichnams innerhalb einer Ruhefrist von maximal 12 Jahren ermöglichen.

2 Mitgeltende Vorschriften, Verordnungen und Richtlinien in ihren auf den Geltungsbereich dieser Güte- und Prüfbestimmungen relevanten Ausführungen jeweils in den neuesten Fassungen

Beispielhaft wird hingewiesen auf:

Bauordnung der Länder, Bestattungsgesetz des Bundes und der Länder, Hygiene Richtlinien, Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes,

  • Landeswassergesetz,
  • Landesabfallgesetz

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelterinwirkungen durch Luftverschmutzung, Gerausche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG),

  • Verordnung über gefährliche Stoffe,
  • Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft,

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, ATV Arbeitsblatt A 115 und die Entwasserungssatzungen

  • Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser-, und Schlammuntersuchung,

Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien fur Arbeiten in kontaminierten Bereichen, DIN EN 206-1 / DIN 1045-2 Richtlinie fur das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassung fur Grabstätten, Einbauvorschriften des Grabkammerherstellers, Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), Bundestobodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchG),

  • DIBT Merkblatt (Zulassungsgrundsätze), Bewertung der Auswirkungen von Bauprodukten auf Boden und Grundwasser, incl. der Anhänge

3 Gütebestimmungen

Bei der Einrichtung von Grabkammersystemen sind Umweltbelastungen, die das ökologische Gleichgewicht beeinträchtigen, insbesondere Belastungen des Grundwassers, des Bodens und der Luft zu Vermeiden. Alle verwendeten Bauteile, die das Grabkammersystem bilden (z.B. Rahmen, Tröge, Unterteile, Abdeckungen) müssen standsicher und nach den Vorschriften, Verordnungen und Richtlinien gemäß Abschnitt 2 bemessen und dauerhaft betriebssicher sein.

Systeme und Materialien müssen in der Praxis (Referenzobjekte) schon verwendet worden sein und dem Stand der Technik (Abschnitt 2) entsprechen.

3.1 Nachweis der Systemtauglichkeit von Grabkammern

Der Einsatz von Grabkammersystemen erfordert den Nachweis der Systemtauglichkeit, der z.B. in Form einer amtlichen Bestätigung der zuständigen Landesbehörde für Friedhofswesen zu erbringen ist. Der entsprechende Nachweis ist der Gütegemeinschaft im Rahmen der Erstprüfung (Abschnitt 4.1) vorzulegen. Es ist sicherzustellen, dass keine Verwesungsgase ungefiltert an die Oberfläche austreten. Der Verwesungsprozess der Weichteile muss soweit fortgeschritten sein, dass er bis Ablauf einer Ruhefrist von ? 12 Jahren abgeschlossen ist.

Es muss sichergestellt sein, dass in dem Grabkammersystem die hierfür ausreichende Belüftung – Austausch von Sauerstoff – erfolgt und durch geeignete bauseitige Maßnahmen das Auftreten von Stauwasser mit der Folge von Wachsleichenbildung verhindert wird.

3.2 Anforderungen an Filterelemente/ -medien

Für die Filterung der Verwesungsgase ist ein technisches oder biologisches Filtersystem einzusetzen, dass mindestens die gleiche Filterwirkung wie eine 90 cm starke Erdüberdeckung aufweist. Die Filterwirkung ist für den Zeitraum der „stinkenden Fäulnis“ (9-18 Monate) sicherzustellen.

Die Filterwirkung ist gemäß Abschnitt 3,2 nachzuweisen.

3.3 Anforderungen an die Be- und Entlüftungssysteme der Grabkammern

Sämtliche erdberührten zum Be- und Entlüftungssystem gehörenden Teile müssen formstabil, den Umweltanforderungen (Abschnitt 2) entsprechen und sicher gegen Beschädigungen durch Tiere, insbesondere durch Nagetiere sein. Die Materialien müssen wieder verwertbar und/oder recyclingfähig sein.

Die Be- und Entlüftungsgehäuse müssen so ausgeführt und eingebaut sein, dass kein Oberflächen- und Schichtenwasser in die Gehäuse eindringen kann.

Als ausreichender Luftdurchsatz der Grabkammer nach diesen Güte- und Prüfbestimmungen ist ein Luftaustausch über das Be- und Entlüftungssystem von mindestens 400 l/Tag (Referenzwert) erforderlich. Der erforderliche Luftaustausch muss auf Dauer sicher gestellt sein und darf nicht durch Erdüberdeckung, Füllmaterial, Wegebefestigungen oder sonstige Abdeckungen verhindert werden.

Der Nachweis des erforderlichen Luftdurchsatzes ist gemäß Prüfliste zu führen.

3.4 Anforderungen an die Bauausführung der Grabkammersysteme

Die Erdüberdeckung der Grabkammern von 90 cm darf nicht unterschritten werden soweit nicht geeignete Filter gemäß Abschnitt 3.2 verwendet werden.

Außer der Entlüftung und Belüftung über geeignete Systeme sind sonstige Bypässe zur Geländeoberfläche nicht zulässig. Um eventuell anfallendes Stauwasser sicher abzuleiten, ist die Grabkammer an eine Drainage oder sonstige Wasserableitungen anzuschließen.

Die Grabkammer sowie deren einzelne Bauteile und Komponenten müssen frostsicher ausgebildet werden.

Grabkammern sind als Gesamtbauwerk, wie auch deren einzelne Bauteile entsprechend ihrer tatsächlichen Beanspruchung z.B. durch Eigengewicht (inkl. Grabstein, Grabeinfassung und Ganzabdeckung), Wasserdruck, Erddruck, sowie die vorgesehenen Verkehrslasten unter Berücksichtigung der in Abschnitt 2 genannten Vorschriften, Verordnungen und Richtlinien zu bemessen. Die Mindestverkehrslast beträgt 3,5 kN/m². Die Gründung kann bei Eignung auf dem tragfähigen Untergrund sowie auf Streifen-, Einzel- oder plattenartigen Fundamenten erfolgen.

Hinweis: Es ist erwünscht, dass vom Hersteller/Vertreiber der Grabkammern Fundamentierungsvorschläge unter definierten Regelbedingungen gemacht werden. Die Einbauanleitung des Herstellers/Vertreibers ist zu berücksichtigen.

3.5 Konstruktive Gestaltung der Grabkammern aus Beton

Grabkammern müssen eine langfristige Anwendung und eine pietätvolle, umweltfreundliche und würdevolle Benutzung über die Dauer von mehreren Ruhefristen bzw. Nutzungszeiten sicherstellen. Grabkammern aus Beton-Fertigteilen nach DIN EN 206-1 / DIN 1045-2 bestehen üblicherweise aus normalem Beton (Rohdichte über 2000 kg/m³, höchstens 2600 kg/m³) unter der Verwendung der normalen oder schweren Gesteinskörnungen gemäß DIN 4226-1.

Neben der für die Statik erforderlichen Festigkeit, sind die verwendeten Betonsorten für eine ausreichende Frostbeständigkeit auszulegen.

Bei der Verwendung von Leichtbetonen sowie deren Zuschläge sind hinsichtlich der Bemessung für die Statik und der Frostbeständigkeit gleiche Maßstäbe wie bei Beton-Fertigteilen anzusetzen. Die Verwendung von Beton mit recycelierten Zuschlägen bedarf laut Bauregelliste Teil A der Zustimmung des DIBT.

Grabkammern bestehen mindestens aus einer rahmenartigen Kammer und Kammerabdeckungen in Form von Beton-Platten bzw. Beton-Pflanztrögen mit einem geeigneten Filter, der an die Be- und Entlüftung angeschlossen ist.

Zum Zweckecke einwandfreier Lastabtragung sind sämtliche lastabtragende Fügungen zu vermörteln oder geeignete dauerelastische Elemente, z.B. Bänder einzulegen, um Lastspitzen zu vermeiden.

Grabkammern mit wasserdurchlässigen Abdeckungen (Abdeckplatten, Pflanztröge oder sonstige Abdeckungen) oder mit mehrteiligen Rahmen müssen einen offenen Grabkammerboden haben, und durch geeignete bauseitige Entwässerungsmaßnahmen das Auftreten von Stauwasser verhindern.

Grabkammern mit geschlossenem Boden sind nur dann zulässig, wenn eine sichere Wasserableitung am Kammerboden sichergestellt ist.

Soweit Pflanztröge oder dauerhafte Randschalungen, bzw. Verbau/ -Stützelemente oder Umwehrungen zur seitlichen Bodenabstützung verwendet werden, muss durch geeignete bauseitige Entwässerungsmaßnahmen sichergestellt sein, dass kein Stauwasser in der Grabkammer entsteht.

3.6 Personelle und betriebliche Anforderungen

Der Gütezeichenbenutzer muss für sein Friedhofsystem geeignetes Fachpersonal (qualifizierte Fachkraft) in ausreichender Anzahl im eigenen Betrieb zur Verfügung stellen.

Diese qualifizierte Fachkraft ist der/die Verantwortliche für den durch die Güte- und Prüfbestimmungen festgelegten Tätigkeitsbereich.

Eine regelmäßige Weiterbildung in Lehrgängen der Gütegemeinschaft Friedhofsysteme e.V. ist erforderlich.

Sofern der Betrieb des Gütezeichenbenutzers eine Fachfirma für einen Teilbereich des Friedhofsystems (Produktion) an Nachunternehmer beauftragt, hat er sicherzustellen, dass diese für den betreffenden Tätigkeitsbereich dieselben Anforderungen wie der Gütezeichenbenutzer erfüllen. In solchen Fällen werden den ggf. Teilbereiche der Fremdüberwachung beim Nachunternehmer durchgeführt. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Güte- und Prüfbestimmungen bleibt beim Gütezeichenbenutzer.

4 Prüfbestimmungen

Die Überwachung gliedert sich in:

  1. 4.1. Erstprüfung
  2. 4.2. Änderungsprüfung
  3. 4.3. Eigenüberwachung
  4. 4.4. Fremdüberwachung/Nachfolgeprüfung
  5. 4.5. Wiederholungsprüfung

4.1 Erstprüfung

Das Bestehen der Erstprüfung ist Voraussetzung für die Verleihung und Führung des Gütezeichens Friedhofsysteme mit der Leistungsbezogenen Umschrift „RAL-GZ 502/1“.

Der Erstprüfung muss sich jeder Betrieb unterziehen, der den Antrag auf Verleihung des Gütezeichens bei der Gütegemeinschaft Friedhofsysteme e.V. gestellt hat. Die Erstprüfung dient dem Nachweis der Tauglichkeit des gütezusichernden Grabkammersystems gemäß der im Abschnitt 3 genannten Gütebestimmungen und der Prüfliste, in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

Die Prüfliste ist die Vorlage für den bestellten Prüfer.

Für die Durchführung der Erstprüfung werden von der Gütegemeinschaft fachlich geeignete Sachverständige bzw. Prüfinstitute bestellt.

Die Prüfkosten für die Erstprüfung trägt in vollem Umfang der Antragsteller.

4.2 Änderungsprüfung

Sofern wesentliche Änderungen an einem gütegesicherten Grabkammersystem vorgenommen werden, sind diese der Gütegemeinschaft Friedhofsysteme e.V. schriftlich mitzuteilen. Daraufhin hat ggf. eine Änderungsprüfung stattzufinden, sofern es der

Güteausschuss für erforderlich hält. Diese Änderungsprüfung entspricht umfänglich der Erstprüfung (Abschnitt 4.1). Die Prüfkosten trägt der Gütezeichenbenutzer.

4.3 Eigenüberwachung

Zum Nachweis der Einhaltung der nach diesen Güte- und Prüfbestimmungen geforderten Gütemerkmale aller eingesetzten Systemkomponenten sind kontinuierliche Eigenüberwachungen auf der Basis dieser güte- und Prüfbestimmungen notwendig. Häufigkeit, Art und Umfang der Prüfungen im Hinblick auf die vorgefertigten Bauteile werden in den jeweiligen Normen (Abschnitt 2) geregelt.

So gelten für die eingesetzten Bauteile aus Beton die Prüfvorschriften nach DIN-EN 206-1 in Verbindung mit der DIN 1045-2.

Prüfergebnisse und Überwachungsunterlagen von gütegesicherten Grabkammersystemen sind mindestens 10 Jahre aufzuheben. Die im Laufe des letzten Kalenderjahres aufgestellten Prüfergebnisse der Eigenüberwachung sind dem Fremdüberwacher unaufgefordert vorzulegen.

Wenn die Prüfung der Ergebnisse der Eigenüberwachung ergeben, dass die in den diesen Güte- und Prüfbestimmungen geforderten Güteanforderungen nicht erfüllt werden, hat der Gütezeichenbenutzer sofort alle betrieblichen Maßnahmen zur Abstellung der Mängel zu treffen.

Der Gütezeichenbenutzer ist verpflichtet, dem Güteausschuss der Gütegemeinschaft jede betriebliche und personelle Veränderung zu melden, sofern diese für die Durchführung der Eigenüberwachung gütegesicherter Grabkammersysteme maßgeblich ist.

4.4 Fremdüberwachung/Nachfolgeprüfung

Die Fremdüberwachung wird mindestens einmal pro Jahr durchgeführt und wird von der Gütegemeinschaft veranlasst. Der Gütezeichenbenutzer hat die Gütegemeinschaft im Jahr mindestens zweimal davon zu unterrichten, wenn gütegesicherte Grabkammersysteme gefertigt werden. Im Rahmen der Fremdüberwachung sind die Prüfergebnisse und die Aufzeichnungen der Eigenüberwachung vorzulegen. Neben der Kontrolle dieser Unterlagen auf Vollständigkeit prüft der Fremdprüfer stichprobenweise die gütegesicherten Grabsysteme des Gütezeichenbenutzers hinsichtlich der Erfüllung der personellen und betrieblichen Voraussetzungen.

Die Fremdüberwachung durch den Fremdprüfer kann auf Anweisung des Güteausschusses ohne vorherige Anmeldung während der betrieblichen Arbeitszeit im Betrieb des Gütezeichenbenutzers erfolgen. Der Prüfer hat sich vor Aufnahme der Prüfungen zu legitimieren.

Über jede Prüfung erstellt der Prüfer ein Protokoll, das der Gütegemeinschaft und dem Gütezeichenbenutzer jeweils in einer Ausfertigung übersandt wird. Für die Durchführung der Prüfungen hat der Prüfer die von der Gütegemeinschaft erarbeitete Prüfliste zu verwenden.

Die Kosten der Fremdüberwachung trägt in vollem Umfang der Gütezeichenbenutzer.

4.5 Wiederholungsprüfung

Werden im Rahmen der Fremdüberwachung vom Fremdprüfer Mängel in der Gütesicherung des Gütezeichenbenutzers festgestellt, kann der Güteausschuss der Gütegemeinschaft eine Wiederholungsprüfung festlegen. Der Inhalt, der Umfang und der Zeitpunkt wird vom Güteausschuss bestimmt.

Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so gilt die Fremdüberwachung als insgesamt nicht bestanden.

Das weitere Vorgehen regelt sich nach den Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens der Gütegemeinschaft Friedhofsysteme e.V.

Die Kosten für die Wiederholungsprüfung trägt in vollem Umfang der Gütezeichenbenutzer.

5. Kennzeichnung und Liefernachweis

Grabkammersysteme, die nachweislich diesen Güte- und Prüfbestimmungen entsprechen, müssen mit dem Gütezeichen der Gütegemeinschaft Friedhofsysteme e.V. mit der leistungsbezogenen Umschrift „RAL-GZ 502/1“ gekennzeichnet werden sobald dem Antragsteller von der Gütegemeinschaft das Recht auf Führung des Gütezeichens verliehen worden ist.

Grabkammersysteme müssen deutlich sichtbar und dauerhaft mit dem Gütezeichen, Herstellerangaben und Produktionsdatum (Kalenderwoche und Jahr) gekennzeichnet werden. Damit bestätigt der Hersteller verbindlich, dass das Grabkammersystem den Güte- und Prüfbestimmungen entspricht und auf dieser Grundlage auch einer dauernden neutralen Drittprüfung unterliegt.

Bei der Verwendung von Sonderzement (z.B.: HS-Zement) muss dieses auch wie vor auf dem Grabkammersystem gekennzeichnet sein.

Der Liefernachweis (Lieferschein) muss folgende Mindestangaben enthalten:

Herstellerwerk, Gutezeichen Friedhofsysteme mit der Unterschrift "RAL-GZ 502/1",

  • Tag der Lieferung,

Grabkammertyp-Bauklasse oder Bauteil,

  • ggf. Sonderausführungen (z.B.: HS-Zement).

Für die Anwendung des Gütezeichens gelten ausschließlich die Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens Friedhofsysteme der Gütegemeinschaft Friedhofsysteme e.V.

6. Änderungen

Änderungen dieser Güte- und Prüfbestimmungen, auch redaktioneller Art, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RAL. Sie werden nach angemessener Frist nach Bekanntgabe an die Gütezeichenbenutzer durch den Vorstand der Gütegemeinschaft in Kraft gesetzt.