📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 9. Änderungssatzung vom 18.09.2025 (gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Quierschied vom 11.06.1997 (Grundsatzung)
Gebührensatzung
der Gemeinde Quierschied für das Friedhofswesen (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (Amtsbl. S. 1077), zuletzt geändert durch Ge-setz Nr. 1381 vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313) und der §§ 2 und 6 des Kom-munalabgabengesetzes - KAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1985 (Amtsbl. S. 729), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), wird auf Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Quierschied vom 11.06.1997 folgende Satzung erlassen:
§ 1 – Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen im Friedhofswesen werden Gebühren erhoben. (2) Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, finden die Bestimmungen der je-weils geltenden Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Quierschied Anwendung.
§ 2 – Gebührenhöhe
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis (Anlage 1), das Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist
a) wer zum Tragen der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Auftrag erteilt oder die Leistung in Anspruch genommen hat.
§ 4 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebührenpflicht entsteht am Tage der Beisetzung. Die Begleichung der Gebühren hat innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides zu erfolgen. Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts entsteht und wird fällig mit dem Erwerb des Nutzungsrechts.
§ 5 – Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Die Gebührenforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Ein Zurück-behaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden.
II
§ 6 – Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Gemeinde Quierschied vom 01.10.1982 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 21.02.1995 außer Kraft.
Quierschied, 11.06.1997 Der Bürgermeister: gez.: Meiser
ANLAGE 1 (Gebührenverzeichnis) zu § 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Quierschied (Friedhofsgebührensatzung) vom 11.06.1997
- 1. Überlassung von Reihengräbern Die Gebühr für die Überlassung eines Reihengrabes beträgt:
a) für Verstorbene über 6 Jahre 1.100,00 DM
b) für Verstorbene bis 6 Jahre 330,00 DM
c) für Totgeburten 330,00 DM
- 2. Überlassung von Familiengräbern Die Gebühr für die Überlassung eines Familiengrabes beträgt:
a) für eine Doppelgrabstelle 2.750,00 DM
b) für jede weitere Grabstelle 1.375,00 DM
- 3. Überlassung von Urnengräbern Die Gebühr für die Überlassung eines Urnengrabes beträgt:
a) für ein Urnenreihengrab 550,00 DM
b) für ein Urnenfamiliengrab (2-stellig) 1.375,00 DM für jede weitere Grabstelle 687,50 DM
- 4. Bestattungen Die Gebühr für: Ausheben des Grabes, Verfüllen des Grabes, Anlegung der Streifen- fundamente, Erstherstellung der Graboberfläche mit Mutterboden beträgt:
a) bei einem Reihengrab für Verstorbene über 6 Jahre 530,00 DM
b) bei einem Reihengrab für Verstorbene bis 6 Jahre 300,00 DM
c) für Totgeburten 300,00 DM
d) bei einem Familiengrab, je Bestattung 640,00 DM
e) für Urnen 200,00 DM
Bei der von der Gemeinde aufzubringenden Mutterbodenschicht handelt es sich nicht um die übliche Graberde, sondern um Mutterboden einfacher Art, der als Unterbau für eine Pflanzschicht geeignet ist.
III
- 5. Verlängerung der Nutzungsrechte an einer Familien- / Urnenfamiliengrabstätte Das Nutzungsrecht an Familien- und Urnenfamiliengrabstätten ist vor der zweiten oder einer späteren Beisetzung für die Zeitdauer zu erwerben, um die Ruhefrist des Verstorbenen das bereits erworbene Nutzungsrecht übersteigt. Die Gebühr wird entsprechend der Zeitdauer nach der Grundgebühr berechnet.
- 6. Benutzung der Leichenhalle Für die Benutzung der Leichenhalle und das Ausschmücken der Aufbahrungsräume und der Trauerhalle, Transport der Kränze zum Grab und Verwaltungskosten wird eine Gebühr in Höhe von 520,00 DM erhoben.
- 7. Verzicht oder Wegfall von Einzelleistungen Ein Verzicht oder Wegfall von Einzelleistungen begründet keinen Anspruch auf Erstattung eines Teiles der Gebühren, weil Leistungen und Einrichtungen vorgehalten werden.
Gemäß § 12 Abs. 5 KSVG wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustandegekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen gelten.
2. Friedhofssatzung Stand: Konsolidierte Fassung 30.04.2021, 2. Änderungssatzung vom 16.11.2023 (gültig ab 03.01.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Quierschied (konsolidierte Fassung, Stand: 2. Änderungssatzung vom 16.11.2023, gültig ab 03.01.2024)
Konsolidierte Fassung vom 30.04.2021 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.11.2023
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Quierschied
Aufgrund des § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) in der Fassung vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I 2021, 226) zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) und des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. 1997 S. 682) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204) wird auf Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Quierschied vom 16. November 2023 die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Quierschied wie folgt geändert:
INHALTSÜBERSICHT
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsbezirke
§ 4 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 7 Gewerbetreibende
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
§ 9 Beschaffenheit von Särgen
§ 10 Ausheben und Verfüllen der Gräber
§ 11 Ruhezeiten
§ 12 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
§ 14 Reihengrabstätten/Rasenreihengrabstätten
§ 15 Familiengrabstätten
§ 16 Beisetzung von Aschen
§ 17 Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
VI. Grabmale
§ 19 Zustimmungserfordernis
§ 20 Anlieferung
§ 21 Fundamentierung und Befestigung
§ 22 Material und Bearbeitung der Grabsteine
§ 23 Grabmale auf Reihen, Urnen- und Familiengrabstätten
§ 24 Grabmale auf Rasenreihen- und Rasenurnengrabstätten
§ 25 Unterhaltung und Haftung
§ 26 Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 Allgemeines
§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 29 Benutzung der Leichenhalle
§ 30 Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 31 Alte Rechte
§ 32 Haftung
§ 33 Gebühren
§ 34 Zuwiderhandlungen
§ 35 Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Quierschied gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhof im Gemeindebezirk Quierschied,
b) Friedhof im Gemeindebezirk Fischbach-Camphausen,
c) Friedhof im Gemeindebezirk Göttelborn.
§ 2
Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten der Gemeinde Quierschied. Sie dienen der Bestattung der Leichen und der Beisetzung der Aschen aller Personen, die
bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Quierschied waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Personen, die über 10 Jahre in Quierschied wohnten, sollen die Möglichkeit zur Bestattung in Quierschied haben. Die Bestattung anderer Personen kann mit Genehmigung durch die Gemeinde erfolgen.
(2) Gleiches gilt für verstorbene Verwandte von Gemeindeeinwohnerinnen/ Gemeindeeinwohnern in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann, sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
§ 3
Bestattungsbezirke
(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk Quierschied,
b) Bestattungsbezirk Fischbach-Camphausen,
c) Bestattungsbezirk Göttelborn.
(2) Die Verstorbenen werden grundsätzlich auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Mit Zustimmung der Gemeinde kann von § 3 Abs. 2 Satz 1 abgewichen werden.
§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile und einzelne Grabstellen können aus wichtigem öffentlichem Interesse durch Beschluss des Gemeinderates geschlossen oder entwidmet werden. Die Schließung und Entwidmung von Friedhöfen und Friedhofsteilen sind dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie anzuzeigen. Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Friedhöfe oder Friedhofsteilen nicht entwidmet werden, es sei denn das vorgenannte Ministerium hat eine Ausnahme im Sinne von § 7 Abs. 3 BestattG bewilligt.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, es sei denn, dass Rechte auf weitere Beisetzungen in Familien- oder Urnenfamiliengrabstätten bestehen. Muss aus praktischen Gründen auf solche Beisetzungsrechte verzichtet werden, so wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Familien- bzw. Urnenfamiliengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann der Nutzungsberechtigte in einem solchen Fall die Umbettung bereits beigesetzter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren.
(4) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Die Umbettungstermine werden einen Monat vorher bekannt gemacht. Den Nutzungsberechtigten einer Familiengrabstätte wird der Umbettungstermin einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt, wenn der Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen / Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
(7) Für die Erhaltung der Kriegsgräber gelten die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz).
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Gemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf den Friedhöfen (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, zu befahren,
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen zu lagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde.
j) Die Gemeinde kann zu a) zweimal wöchentlich an Vormittagen Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Gehbehinderte, die die Behinderung durch Vorlage einer amtlichen Bestätigung oder einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen, wird auf Antrag eine gebührenfreie Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe erteilt. Für das Befahren der Friedhöfe gelten die Bestimmungen der StVO. Es darf nur im Schritttempo gefahren werden.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde und sind spätestens 5 Tage vorher anzumelden.
§ 7
Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Gewerbetreibenden haben bei der Gemeinde eine Zulassung zu beantragen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzulegen. Die Zulassung ist alle 2 Jahre zu erneuern. Letzteres gilt nicht für ortsansässige Gewerbetreibende.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
(5) Unbeschadet § 6 Abs. (3) Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der für das Friedhofspersonal festgesetzten Arbeitszeit durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeinde einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1 – 3; Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) abgewickelt werden.
III.
Bestattungsvorschriften
§ 8
Allgemeines (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird die
Bestattung in einer vorher erworbenen Familiengrabstätte / Urnenfamiliengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Überführung der Leichen in die Leichenhalle hat während der Öffnungszeiten der Friedhöfe zu erfolgen. Die Leiche muss binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes dorthin überführt werden, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in einer anderen Leichenhalle oder einem Leichenraum aufbewahrt wird. Zum Transport der Leiche ist zwingend das Vorliegen eines vorläufigen Totenscheins oder einer Todesbescheinigung erforderlich. Unberührt bleiben besondere Schutzvorschriften.
(3) Die Gemeinde setzt Zeit und Ort der Bestattung fest. Bestattungen finden grundsätzlich nur während der festgelegten Arbeitszeit des Friedhofspersonals statt. Sollte eine Bestattung außerhalb der festgelegten Arbeitszeit des Friedhofspersonals erfolgen, so ist die Erlaubnis der Gemeinde einzuholen.
(4) Leichen müssen spätestens zehn Tage nach Eintritt des Todes erdbestattet sein. Leichen, die nicht binnen zehn Tagen, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte beigesetzt, sofern keine Ausnahme gem. § 29 Abs. 5 BestattG durch die Ortspolizeibehörde zugelassen wurde.
§ 9
Beschaffenheit von Särgen (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Holzsärge erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(2) Ausnahmen von Abs. 1 bestimmt § 31 Abs. 2 BestattG.
(3) Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10
Ausheben und Verfüllen der Gräber (1) Die Gräber werden von der Gemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. Ist die Setzzeit des Grabes abgeschlossen, wird das Abräumen durch die Gemeinde vorgenommen. Dabei wird eine Mutterbodenschicht aufgebracht, die für den Aufbau einer Pflanzschicht mit gebräuchlicher Humuserde geeignet ist. Das Aufbringen der Pflanzschicht ist Angelegenheit der Nutzungsberechtigten.
Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.
(4) Grabzubehör, Grabmale, Abdeckplatten, Einfassungen, Fundamente oder ähnliche bauliche Anlagen sind - soweit erforderlich - durch den Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber diese Gegenstände durch das Friedhofspersonal entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeinde zu erstatten. Für Schäden, die bei einer Zweitbelegung oder jeder späteren Belegung an nicht entfernten Pflanzen etc. entstehen, übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
§ 11
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit beträgt:
a) für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr 25 Jahre,
b) für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 15 Jahre,
c) für Aschen 15 Jahre.
Für Totgeburten gelten die Bestimmungen für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr entsprechend.
(2) Für Ehrengräber ist das Ruherecht grundsätzlich unbegrenzt. Sofern gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, kann der Gemeinderat im Einzelfall anders entscheiden.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeiten noch vorhandene Aschen in Urnenkammern sowie Überreste menschlicher Leichen oder Aschen Verstorbener, die bei einer Wiederbelegung zutage treten, sind von dem Friedhofspersonal an geeigneter Stelle eines Friedhofs anonym beizusetzen.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Ausgrabung von Leichen und Aschen zum Zwecke der Umbettung oder der nachträglichen Einäscherung oder der Überführung an einen anderen Bestattungsort bedarf, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung
der Ortspolizeibehörde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Das gleiche gilt für Umbettungen von einer Familiengrabstätte/Urnenfamiliengrabstätte in eine andere Familiengrabstätte/ Urnenfamiliengrabstätte. Aus Gemeinschaftsanlagen erfolgen grundsätzlich keine Umbettungen.
§ 4 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. Ansonsten werden noch vorhandene Leichen- und Aschenreste an geeigneter Stelle des Friedhofs anonym der Erde übergeben.
(4) Umbettungsgenehmigungen werden nur auf schriftlichen Antrag erteilt; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Familiengrabstätten/Urnenfamiliengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(5) Umbettungen oder Ausgrabungen von Leichen zum Zwecke der Überführung an einen anderen Bestattungsort sind nach ihrer Genehmigung durch den Antragsteller einem gewerblichen Bestattungsinstitut in Auftrag zu geben. Wird die Ausgrabung zwecks Überführung an einen anderen Bestattungsort vorgenommen, hat der Antragsteller nachzuweisen, dass am Bestimmungsort die sofortige Bestattung sichergestellt ist. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Einhaltung der Vorschriften des § 33 Abs. 4 BestattG obliegt dem ausführenden Unternehmen.
(6) Der Antragsteller trägt die Kosten für die vom Friedhofspersonal ausgeführten Arbeiten. Die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die bei Umbettungen an benachbarten Grabstätten oder Anlagen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Die Kosten des Bestattungsunternehmens sind durch diesem dem Antragsteller unmittelbar in Rechnung zu stellen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedürfen einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. Die Einhaltung der Vorschriften des § 33 Abs. 4 BestattG obliegt dem ausführenden Unternehmen.
IV.
Grabstätten
§ 13
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten aa) Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr ab) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Totgeburten
b) Rasenreihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr
c) Familiengrabstätten
d) Urnenreihengrabstätten
e) Urnenfamiliengrabstätten
f) Rasenurnenreihengrabstätten
g) Urnenkammern in Wänden und Stelen
h) Reihen-/Urnenreihen-/Urnenfamiliengrabstätten in einem gärtnerbetreutem Grabfeld
i) Urnenbaumgrabstätten
j) Ehrengrabstätten
(3) Das Verfügungs- bzw. Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird auf Antrag verliehen. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung einer Grabstätte. Ferner besteht kein Anspruch auf Wiedererwerb von Nutzungsrechten und auf Verleihung an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Grabstätten nach Absatz 2 lit. g) bis i) werden nicht verpflichtend in allen Bestattungsbezirken vorgehalten.
(4) Bei vorzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechtes besteht seitens des Nutzungsberechtigten kein Anspruch auf Gebührenerstattung, auch nicht teilweise. Dies gilt nicht, wenn die Aufgabe des Nutzungsrechtes auf Wunsch oder Betreiben der Friedhofsverwaltung erfolgt.
(5) Auf Antrag kann eine Grabstelle vor Ablauf der Ruhezeit eingeebnet werden. Eine Gebührenrückerstattung erfolgt nicht. Für die restliche Ruhezeit wird die Grabfläche von der Gemeinde Quierschied unterhalten. Hierfür ist für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit eine Gebühr entsprechend der geltenden Gebührensatzung zu entrichten. Von der Gebührenerhebung kann abgesehen werden, wenn die Einebnung im Interesse der Gemeinde erfolgt.
§ 14
Reihengrabstätten/Rasenreihengrabstätten (1) Reihen- und Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihen- und Rasenreihengrabstätte ist nicht möglich. Die Felder, Reihen und Grabstellen werden nummeriert.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihen- und Rasenreihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 6.Lebensjahr. Grabmaße: Länge 2,50 m, Breite 1,00 m, Abstand 0,30 m.
Für Rasenreihengrabfelder erfolgt keine Abgrenzung der einzelnen Gräber.
b) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Totgeburten. Grabmaße: Länge 1,50 m, Breite 0,75, Abstand 0,30 m.
(3) In jeder Grabstätte darf innerhalb der Ruhezeit nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Grabstätte die Leiche eines mit seinem neugeborenen Kind zugleich verstorbenen Elternteils in einem Sarg zu bestatten.
(4) Eine Urnenbeisetzung ist möglich, wenn die Restruhezeit an der Grabstätte noch mindestens 15 Jahre beträgt. Die Ruhezeit und das Nutzungsrecht werden durch eine spätere Urnenbeisetzung nicht verlängert.
(5) Totgeburten und verstorbene Säuglinge bis zu 6 Monaten können in einer Grabstätte eines verstorbenen Angehörigen beigesetzt werden. Bezüglich des Begriffes „Angehörigen“ gilt sinngemäß § 15 Abs. 7. Voraussetzung für eine Beisetzung ist, dass an der Grabstätte noch eine Mindestruhezeit von 15 Jahren besteht. Die Ruhezeit und das Nutzungsrecht werden durch eine spätere Beisetzung nicht verlängert.
(6) Nach Ablauf der Ruhezeit werden Reihen- und Rasenreihengrabfelder oder Teile von ihnen nach vorherigem Aufruf abgeräumt, eingeebnet und eingesät. Der Aufruf erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung und durch ein Hinweisschild auf den betreffenden Grabstätten. Zwischen Aufruf und Einebnung sollen mindestens 3 Monate liegen.
(7) Rasenreihengrabstätten werden, um ein einheitliches Gestaltungsbild der Grabanlage zu erreichen, durch die Gemeinde hergerichtet und mit Rasen angesät und für die Dauer der Ruhezeit gepflegt. Die Pflege umfasst das Nacharbeiten infolge von Setzungen, das Mähen der Rasenfläche und die Laubbeseitigung. Das individuelle Bepflanzen der Grabstätte sowie Grabschmuck auf der Rasenfläche ist ganzjährig nicht zulässig und wird vom Friedhofspersonal unverzüglich entfernt. Zugelassen ist das Abstellen von Grabschmuck (Blumen, Kerzen) auf der Platte am Grabmal und auf der Grabtafel.
(8) Für Reihengrabstätten in einem gärtnerbetreutem Grabfeld wird die Herrichtung und Pflege durch den/die von der Dauergrabpflege-Treuhandstelle Saarländischer Friedhofsgärtner e.G. beauftragte/n Gärtner/in durchgeführt. Der Nutzungsberechtigte schließt mit der vorgenannten Treuhandstelle einen entsprechenden Dauergrabpflegevertrag.
§ 15
Familiengrabstätten
(1) Familiengrabstätten sind Grabstellen für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Beisetzungsfalles möglich. Die Lage der Grabstätte wird von der Gemeinde bestimmt.
Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einer teilbelegten Grabstätte ist auf Antrag durch den Nutzungsberechtigten und nur für das gesamte Familiengrab, aber höchstens für 10 Jahre möglich. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Gebühr wird entsprechend der Zeitdauer nach der Grundgebühr gemäß der jeweils gültigen Gebührensatzung berechnet.
(2) Familiengrabstätten werden nicht unter zwei Stellen und höchstens bis zu vier Stellen abgegeben. Die Abmessungen für eine Stelle entsprechen den Maßen für Reihengrabstätten (§ 14 Abs. 2 Ziffer a).
(3) In jeder Stelle kann nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Eine Doppelbelegung, auch nach Ablauf der Ruhezeit für den Erstbestatteten, ist unzulässig. Als Ausnahme gilt
§ 14 Abs. 3.
(4) In jeder Stelle ist eine Urnenbeisetzung möglich, wenn die Restruhezeit an der Grabstätte noch mindestens 15 Jahre beträgt. Die Ruhezeit und das Nutzungsrecht werden durch eine spätere Urnenbeisetzung nicht verlängert.
(5) Die Nutzungsrechte an Familiengrabstätten werden durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt.
(6) Das Nutzungsrecht muss vor einer späteren Beisetzung für die Zeit neu erworben werden, um die die für den Toten geltende Ruhezeit die Dauer des laufenden Nutzungsrechtes überschreitet.
(7) In Familiengrabstätten können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf außer der Zustimmung des Nutzungsberechtigten der besonderen Genehmigung der Gemeinde. Als Angehörige gelten:
a) die Ehefrau/der Ehemann,
b) die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
c) die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
d) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
e) die Ehegatten der unter d) bezeichneten Personen.
(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die/der Erwerber/in für den Fall ihres/seines Ablebens ihren/seinen Nachfolger im Nutzungsrecht aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu ihrem/ seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf die/den überlebende/n Ehegattin/Ehegatte bzw. die/den Überlebende/n einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) die Partnerin/den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
c) auf die ehelichen, nicht ehelichen und Adoptivkinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis e) und g) bis i) wird die/der Älteste Nutzungsberechtigte/Nutzungsberechtigter.
(9) Die/der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 8 Satz 2 übertragen. Sie/er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
(10) Jede/r Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(11) Abs. 8 gilt in den Fällen der Absätze 9 und 10 entsprechend.
(12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
(13) Nach Ablauf der Nutzungsrechte und der Ruhezeit werden die Familiengrabstätten nach vorherigem Aufruf abgeräumt, eingeebnet und eingesät. Der Aufruf erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung und durch ein Hinweisschild auf den betreffenden Grabstätten. Zwischen Aufruf und Einebnung sollen mindestens 3 Monate liegen.
§ 16
Beisetzung von Aschen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenfamiliengrabstätten
c) Rasenurnenreihengrabstätten
d) in Grabstätten für Erdbestattungen nach den Bestimmungen der §§ 14 Abs. 4 und 15 Abs. 4
e) Urnenkammern in Wänden und Stelen
f) Urnenreihen-/Urnenfamiliengrabstätten in einem gärtnerbetreutem Grabfeld
g) Urnenbaumgrabstätten
(2) Urnenreihengrabstätten
sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit für Aschen zugeteilt werden. In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. Die Grabmaße betragen 1,00 m Länge, 0,70 m Breite, 0,25 m Abstand. Die Felder, Reihen und Grabstellen werden nummeriert.
Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich.
(3) Urnenfamiliengrabstätten
sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur bei
Eintritt eines Beisetzungsfalles möglich. Die Lage der Grabstätte wird von der Gemeinde bestimmt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes ist vor Eintritt eines Beisetzungsfalles möglich und bedarf der Zustimmung durch den/die von der Dauergrabpflege-Treuhandstelle Saarländischer Friedhofsgärtner e.G. beauftragte/n Gärtner/in. Urnenfamiliengrabstätten werden nicht unter zwei Stellen und höchstens bis zu vier Stellen abgegeben. Die Abmessungen für eine Stelle entsprechen den Maßen für Urnenreihengrabstätten. In jeder Stelle kann nur eine Aschenbeisetzung vorgenommen werden. Eine Doppelbelegung, auch nach Ablauf der Ruhezeit für den Erstbestatteten, ist unzulässig. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Familiengrabstätten entsprechend auch für Urnenreihengrabstätten und Urnenfamiliengrabstätten.
(4) Rasenurnenreihengrabstätten
Rasenurnenreihengrabstätten werden in einer Größe von 0,70 m Breite und 0,80 m Länge zur Beisetzung einer Urne abgegeben. Die Nutzungsdauer entspricht der festgesetzten Ruhezeit gemäß § 11. Es erfolgt keine Abgrenzung der einzelnen Gräber. Rasenurnenreihengrabstätten werden, um ein einheitliches Gestaltungsbild der Grabanlage zu erreichen, durch die Gemeinde hergerichtet und mit Rasen angesät und für die Dauer der Ruhezeit gepflegt. Die Pflege umfasst das Nacharbeiten infolge von Setzungen, das Mähen der Rasenfläche und die Laubbeseitigung. Das individuelle Bepflanzen der Grabstätte sowie Grabschmuck auf der Rasenfläche ist ganzjährig nicht zulässig und wird vom Friedhofspersonal unverzüglich entfernt. Zugelassen ist das Abstellen von Grabschmuck (Blumen, Kerzen) auf der Platte am Grabmal und auf der Grabtafel.
(5) Urnenkammern in Wänden und Stelen
a) Auf den Friedhöfen werden Urnenwände/-stelen für die Beisetzung von bis zu zwei Urnen pro Kammer angeboten.
b) Die Belegung der Urnenwandgrabstätten beginnt in der obersten Reihe von links nach rechts und wird dann in der folgenden Reihe fortgeführt. Die zur Aufnahme der Urnen bestimmten Kammern werden nach der Beisetzung vom Friedhofspersonal mit einer neutralen Steinaustauschplatte verschlossen.
c) Der Nutzungsberechtigte erhält von der Friedhofsverwaltung eine neutrale Steinplatte, die zur Beschriftung vorgesehen ist. Es ist nicht gestattet, die Urnenwand mit weiteren Ausstattungsgegenständen wie z.B. Blumenvasen, Kerzenhalter oder dergleichen zu versehen. Dies gilt ebenso für die Aufstellung von Blumenvasen, Gestecken, Kerzen etc. vor Urnenwänden und Urnenstelen. Für die Ablegung von Blumengebinden wird eine gemeinsame Gedenkfläche ausgewiesen. In die Urnenkammer dürfen ausschließlich Urnen sowie eventuell verwendete Überurnen. Das Einbringen von Blumenschmuck und sonstigen Gegenständen ist nicht gestattet.
d) Die Inschrift ist für die Wirkung der Urnenwand und Urnenstele von besonderer Bedeutung. Sie muss daher auf der Fläche gut verteilt, aus einfachen klaren Schriftzeichen zusammengesetzt sein und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen. Zugelassen sind nur eingravierte Buchstaben und Ziffern. Der § 19 Absätze 1 bis 3 und 5 bis 7 gilt entsprechend.
e) Die Nutzungsdauer entspricht der festgesetzten Ruhezeit gemäß § 11. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Beisetzungsfalles möglich. Für eine zweite Urnenbeisetzung, ist das Nutzungsrecht an der Kammer mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist zu verlängern. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einer Urnenkammer ist auf Antrag durch den Nutzungsberechtigten für höchstens 10 Jahre möglich. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Gebühr wird entsprechend der Zeitdauer nach der Grundgebühr gemäß der jeweils gültigen Gebührensatzung berechnet.
f) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
g) Die Pflege und Reinigung der Urnenwände sowie des direkten Umfeldes übernimmt die Gemeinde Quierschied. Hierzu gehört auch die Beseitigung von Schäden durch Fremdeinwirkung.
(6) Für Urnenreihen- und Urnenfamiliengrabstätten in einem gärtnerbetreutem Grabfeld wird die Herrichtung und Pflege durch den/die von der Dauergrabpflege-Treuhandstelle Saarländischer Friedhofsgärtner e.G. beauftragte/n Gärtner/in durchgeführt. Der Nutzungsberechtigte schließt mit der vorgenannten Treuhandstelle einen entsprechenden Dauergrabpflegevertrag. Für die Beisetzung in Urnengrabstätten sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen zu verwenden. Die Grabstellen werden ohne Abstände bzw. Abgrenzungen hergestellt. Die Größen der Grabstellen können aufgrund von Sonderformen der Grabfelder (z. B. Kreis) geringfügig von den Maßen in Abs. 2 und 3 abweichen.
(7) Urnenbaumgrabstätten
a) Eine Urnenbaumgrabstätte ist eine Grabstätte, in der nur eine Urne beigesetzt werden kann. Die Urnenbeisetzung findet in unmittelbarer Nähe zu einem Baum statt (Urnenbaumgrabfeld).
b) Die Grabstätten werden in einer Größe von 0,50 m Breite und 0,50 m Länge zur Beisetzung einer Urne abgegeben. Es erfolgt keine Abgrenzung der einzelnen Grabstätten. Zur individuellen Kennzeichnung der einzelnen Grabstätten wird bodengleich ein Naturstein eingebracht.
c) Es sind keine individuellen Grabmale möglich. Die namentliche Kennzeichnung erfolgt durch Aufbringen des Namens an einem Gemeinschaftsgrabmal.
d) Jegliche Form der Grabpflege ist untersagt. Es ist nicht gestattet, auf dem Grabfeld Grabschmuck z.B. Blumenvasen, Kerzenhalter oder dergleichen aufzustellen. Für die Ablegung von kleinen Blumengebinden oder Kerzen wird eine gemeinsame Gedenkfläche ausgewiesen.
e) Die Nutzungsdauer entspricht der festgesetzten Ruhezeit gemäß § 11. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Beisetzungsfalles möglich. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
f) Für die Beisetzung in Baumgrabstätten sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen zu verwenden.
g) Um ein einheitliches Gestaltungsbild der Grabanlage zu erreichen, übernimmt die Pflege des Grabfeldes die Gemeinde Quierschied. Sofern die Urnenbaumgrabstätten in einem gärtnerbetreutem Grabfeld integriert sind, wird die Herrichtung und Pflege durch den/die von der Dauergrabpflege-Treuhandstelle Saarländischer Friedhofsgärtner e.G. beauftragte/n Gärtner/in durchgeführt.
(8) Nach Ablauf der Nutzungsrechte und der Ruhezeit werden die vorgenannten Grabstätten nach vorherigem Aufruf abgeräumt, eingeebnet und eingesät. Der Aufruf erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung und durch ein Hinweisschild auf den betreffenden Grabstätten. Zwischen Aufruf und Einebnung sollen mindestens 3 Monate liegen.
§ 17
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Gemeinde. Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr gilt § 6a des BestattG.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. Grabmale
§ 19
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen, Grabplatten und sonstiger baulicher Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Nicht genehmigungspflichtig sind Grabtafeln und Grabkreuze aus Holz in den friedhofsüblichen Ausmaßen.
(2) Die Genehmigungsanträge sind, versehen mit der Unterschrift des Nutzungsberechtigten, durch die Verfügungsberechtigten oder die beauftragten Firmen zu stellen.
(3) Den Anträgen sind 2-fach beizufügen:
a) Bezeichnung des Friedhofes, Art der Grabstelle, Name und Sterbetag des Verstorbenen,
b) Art des Werkstoffes und genaue Angaben über die Art und Verarbeitung des Werkstoffes, Größenmaße,
c) der Grabmalentwurf (Zeichnung mit Grundriss, Ansicht und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
(4) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde.
(6) Die Genehmigung zur Aufstellung kann versagt werden, wenn das Grabmal nicht den Vorschriften der Friedhofssatzung entspricht.
(7) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 20
Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstiger baulicher Anlagen ist dem Friedhofspersonal vor Errichtung der genehmigte Antrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.
§ 21
Fundamentierung und Befestigung
(1) Das zur Errichtung eines Grabmales erforderliche Fundament wird in Form eines Beton-bandes von der Gemeinde errichtet. Hiervon ausgenommen sind Rasenurnenreihengrabstätten und Grabstätten in gärtnerbetreuten Grabfeldern.
(2) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 22
Material und Bearbeitung der Grabmale
(1) Der zur Herstellung von Grabmälern zu verwendende Werkstoff muss wetterbeständig sein. Kunststoffe sind nicht zugelassen.
Zugelassene Werkstoffe sind:
a) Natursteine,
b) Betonwerkstein (Kunststein):
Bei Herstellung aus zerkleinerten Natursteinkörnungen. Auch der Kernbeton muss gebrochenen Natursteinwerkstoff bei sachgemäßer Kornzusammenstellung enthalten. Die Oberfläche des Betonwerksteines ist nicht geschliffen, sondern handwerksgerecht zu behandeln.
c) Holz:
Es können, außer bei Grabplatten, alle einheimischen Holzarten benutzt werden.
d) Metall.
(2) Nicht gestattet sind
a) Grabmäler aus gegossener oder nicht entsprechend Abs. 1 b) behandelter Zementmasse,
b) Terrazzo,
c) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck,
d) Ölfarbenanstrich auf Steingrabmälern,
e) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen.
(3) Senkrecht aufgestellte Grabmäler dürfen einschließlich Sockel aus höchstens 2 Teilen bestehen und müssen aus dem gleichen Material hergestellt sein.
(4) Der Name des Herstellers darf nur an der Seiten- oder Rückwand unauffällig angebracht werden und zwar höchstens 0,30 m über der Erde.
(5) Die Stärke der stehenden Grabmale muss bei Steinmaterial ab 0,50 m Höhe zwischen 0,14 m und 0,25 m betragen. Die Mindeststärke der liegenden Grabmale beträgt 0,05 m.
(6) Grabeinfassungen sind zugelassen und zwar mit einer Höhe von maximal 0,20 m über Geländeniveau. Bei schräg verlaufenden Wegen gilt das Maß am höchsten Punkt. Sie sind aus dem gleichen Material herzustellen wie das Grabmal.
(7) Es dürfen nur solche Grabsteine und Grabsteineinfassungen verwendet werden, die aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt sind. Der Nachweis ist durch ein Zertifikat/Siegel einer unabhängigen Zertifizierungsstelle oder in anderer geeigneter Weise zu erbringen.
§ 23
Grabmale auf Reihen-, Urnen- und Familiengrabstätten (1) Grabmale auf Reihengrabstätten sind mit folgenden Höchstmaßen zulässig:
a) stehende Grabmäler auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Totgeburten 0,60 m hoch (einschließlich Sockel) und 0,45 m breit,
b) stehende Grabmäler auf Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr 0,90 m hoch (einschließlich Sockel) und 0,75 m breit.
(2) Grabmale auf Urnengrabstätten sind mit folgenden Höchstmaßen zulässig:
a) stehende Grabmale auf Urnenreihengrabstätten 0,50 m hoch (einschließlich Sockel) und 0,60 m breit,
b) stehende Grabmale auf Urnenfamiliengrabstätten 0,60 m hoch (einschließlich Sockel) und 0,80 m breit.
c) stehende Grabmale auf Urnenreihen- und Urnenfamiliengrabstätten innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes 0,70 m hoch (kein Sockel zulässig) und 0,60 m breit. Sonderformen (z. B. Kugel) unterliegen der Einzelfallprüfung.
(3) Grabmale auf Familiengrabstätten sind mit folgenden Höchstmaßen zulässig:
a) stehende Grabmäler auf einem zweistelligen Familiengrab 1,10 m Höhe (einschließlich Sockel) und 1,80 m Breite,
b) stehende Grabmäler auf einem dreistelligen Familiengrab 1,10 m Höhe (einschließlich Sockel) und 2,50 m Breite,
c) stehende Grabmäler auf einem vierstelligen Familiengrab 1,10 m Höhe (einschließlich Sockel) und 2,50 m Breite.
(4) Schrägstehende Schrifttafeln dürfen nur bis zu einem Winkel von 45° errichtet werden.
(5) Grabplatten sind nur in Verbindung mit Einfassungen zugelassen. Die Einfassungen und Grabplatten dürfen eine Gesamthöhe von 0,20 m über Geländeniveau nicht überschreiten. Die Platten dürfen nicht in die Wegeflächen hineinragen. Sie müssen mit der äußeren Kante fluchtgleich abschließen. Wegen der Verletzungsgefahr dürfen die Kanten der Platten nicht scharfkantig sein.
§ 24
Grabmale auf Rasenreihen- und Rasenurnengrabstätten
(1) Auf Rasenreihen- und Rasenurnengrabstätten sind
a) Grabmale in den Maßen 0,50 m Höhe, 0,40 m Breite, bis zu 0,15 m Stärke,
b) Grabtafeln in den Maßen 0,40 m Länge, 0,30 m Breite, 0,08 m Stärke,
zulässig.
(2) Um den Fuß des Grabmales kann eine rückseits mit dem Grabmal abschließende Platte bei einem Rasenreihengrab in den Maßen bis zu 1,00 m Breite, 0,30 m Länge und 0,08 m Stärke und bei einem Rasenurnenreihengrab in den Maßen 0,60 m Breite, 0,30 m Länge und 0,08 m Stärke erdgleich aufgebracht werden.
(3) Grababdeckungen sowie Grabeinfassungen in jeglicher Form sind nicht zulässig.
§ 25
Unterhaltung und Haftung (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Unterhaltungspflichtige oder dessen Rechtsnachfolger.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender Hinweis auf der Grabstätte.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 26
Entfernung (1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen, die nicht innerhalb der Aufrufungsfrist entfernt wurden, gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde.
(3) Die Gemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Verpflichteten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27
Allgemeines (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 7 Abs. (6) Satz 3 bleibt hiervon unberührt.
Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Gemeinde kann die vollständige oder teilweise Beseitigung von Pflanzen verlangen, wenn andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen oder Wege beeinträchtigt sind.
(2) Das Belegen der Grabstätte mit Beton sowie das Aufstellen unwürdiger bzw. artfremder Behältnisse (Konservendosen, Einmachgläser usw.) zur Aufnahme von Blumen ist verboten.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätte ist der jeweilige Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
(4) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt der Gemeinde oder einem von ihr beauftragten Dritten. Dies gilt auch für die Herrichtung und Unterhaltung der Rasengräber.
(5) Biologisch nicht abbaubare Reinigungsmittel dürfen nicht verwendet werden. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Kunststoffe und sonstige nicht oder nur schwer verrottbare Werkstoffe, wie sie in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere bei Kränzen, Trauergebinden im Grabschmuck und bei Pflanzenzuchtbehältern verwendet werden, dürfen nur in den dafür aufgestellten Abfallbehältern entsorgt werden. Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf den Friedhöfen Rechnung zu tragen.
§ 28
Vernachlässigung der Grabpflege (1) Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung hergerichtet sein. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
Ist der Verfügungsberechtigte nicht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch Anbringung eines Hinweises an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Pflege und Unterhaltung hingewiesen. Bleibt diese Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Gemeinde auf Kosten des Verfügungsberechtigten
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
Die Gemeinde ist nicht zur Aufbewahrung der Grabmale und der sonstigen baulichen Anlagen verpflichtet.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
Die Gemeinde ist nicht zur Aufbewahrung des entfernten Grabschmuckes verpflichtet.
(3) Für Familiengrabstätten/Urnenfamiliengrabstätten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeinde die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 29
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen und Aschen bis zur Bestattung. Die eingerichteten Leichenkammern dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde und in Begleitung eines Friedhofmitarbeiters betreten werden.
(2) Jede Leiche muss binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung des vorläufigen Totenscheins bzw. der Todesbescheinigung, in die Leichenhalle des Ortsteiles überführt werden, auf dessen Friedhof die Beerdigung erfolgen soll, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in einer anderen Leichenhalle oder einem Leichenraum aufbewahrt wird. Unberührt bleiben besondere Schutzvorschriften.
(3) Die Überführung der Leichen hat grundsätzlich während der Dienstzeit des Friedhofspersonals zu erfolgen.
(4) Leichen dürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, grundsätzlich nicht öffentlich ausgestellt werden. Särge dürfen bei Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden. Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Würde gewahrt bleibt und keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
(5) Unbefugten ist das Betreten der Leichenhalle verboten. Das Öffnen der Särge in den Leichenzellen erfolgt nur auf Wunsch der Angehörigen und nur dann, wenn keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen.
(6) Leichenzellen, in denen Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, Verstorbenen aufbewahrt werden oder der Verdacht besteht, dürfen nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde betreten werden. Der Sarg darf nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde geöffnet werden. Die Ortspolizeibehörde hört vor der Erlaubniserteilung zur Öffnung des Sarges das Gesundheitsamt.
§ 30
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle (Einsegnungshalle), am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung in der Einsegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Gleiches gilt, wenn die verstorbene Person tatsächlich an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat.
(3) Die Aufbahrung des Sarges, d.h. der Transport von der Leichenzelle zur Einsegnungshalle erfolgt durch das Friedhofspersonal.
(4) Der Transport des Sarges von der Einsegnungshalle zum Grab hat das Beerdigungsinstitut zu organisieren. Hierzu gehört auch, dass die Trauergesellschaft von einem Mitarbeiter des Institutes zum Grab geleitet wird
IX. Schlussvorschriften
§ 31
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 32
Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.
Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht jedoch für Schäden, die durch höhere Gewalt (z.B. Windbruch, fallende Bäume und Äste) entstehen. Die Vorschriften der Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 33
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde Quierschied verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34
Zuwiderhandlungen
Bei Zuwiderhandlungen findet das Saarländische Verwaltungsvollstreckungsgesetz, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 35
Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 30. April 2021 in der Fassung der Änderung vom 30.09.2022 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Quierschied, 17.11.2023 Der Bürgermeister gez. Lutz Maurer
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
9. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Quierschied vom 18.09.2025 (gültig ab 01.01.2026)
- 9. Änderungssatzung
zur Gebührensatzung der Gemeinde Quierschied für das Friedhofswesen (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Juni 1997 (Amtsblatt I S. 682), zuletzt geändert durch Ar-tikel 3 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften vom 04. Dezember 2024 (Amtsblatt I S. 1086,1087) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommu-nalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndGesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsblatt I S. 1119) wird auf Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Quier-schied vom 18.09.2025 folgende 9. Änderungssatzung zur Gebührensatzung der Ge-meinde Quierschied für das Friedhofswesen (Friedhofsgebührensatzung) erlassen:
ARTIKEL I
Die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) zu § 2 der Gebührensatzung der Gemeinde Quierschied für das Friedhofswesen (Friedhofsgebührensatzung) vom 11.06.1997 wird wie folgt geändert:
„Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
zu § 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Quierschied (Friedhofsgebührensatzung) vom 11.06.1997 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 18.09.2025
- 1. Überlassung von Reihengräbern
Die Gebühr für die Überlassung eines Reihengrabes und gärtnerbetreuten Reihengrabes (Nr. a, b) einschließlich des Abräumens des Grabes nach Ablauf der Ruhefrist beträgt:
a) für Verstorbene über 6 Jahre 1.290,00 EUR
b) für Verstorbene bis 6 Jahre und Totgeburten 335,00 EUR
c) Rasengrabstelle für Verstorbene über 6 Jahre einschließlich Grabpflege 4.220,00 EUR
- 2. Überlassung von Familiengräbern
Die Gebühr für die Überlassung eines Familiengrabes einschließlich des Abräumens des Grabes nach Ablauf der Ruhefrist beträgt:
a) für eine Doppelgrabstelle 3.565,00 EUR
b) für jede weitere Grabstelle 1.780,00 EUR
- 3. Überlassung von Urnengräbern
Die Gebühr für die Überlassung eines Urnengrabes einschließlich des Abräumens des Grabes nach Ablauf der Ruhefrist beträgt: II
a) für ein Urnenreihengrab 500,00 EUR
b) für ein gärtnerbetreutes Urnenreihengrab 450,00 EUR
c) für ein Urnenbaumgrab [nur auf dem Friedhof Göttelborn] 850,00 EUR
d) für ein gärtnerbetreutes Urnenbaumgrab 255,00 EUR
e) für ein Urnenfamiliengrab (2-stellig) 1.220,00 EUR
f) für jede weitere Grabstelle 610,00 EUR
g) für ein gärtnerbetreutes Urnenfamiliengrab (2-stellig) 1.220,00 EUR
h) für jede weitere Grabstelle 610,00 EUR
i) für ein Rasenurnenreihengrab einschließlich Grabpflege 935,00 EUR
j) für eine Urnenbeisetzung in einer vorhandenen Reihengrabstätte für Körperbestattungen 415,00 EUR
k) für eine Urnenbeisetzung in einer vorhandenen Rasenreihengrabstätte für Körperbestattungen 485,00 EUR
l) für eine Urnenkammer (2-stellig) 1.610,00 EUR
Anmerkung zu c) In der Gebühr sind die Kosten für die Stele und die Baumpflege enthalten.
- 4. Bestattungen
- 4.1. Die Gebühr für: Ausheben des Grabes, Verfüllen des Grabes, Erstherstellung der Graboberfläche mit Mutterboden, Bestattung in einer Urnenkammer beträgt:
a) bei einem Reihengrab / gärtnerbetreutem Reihengrab / Rasenreihengrab für Ver-storbene über 6 Jahre 450,00 EUR
b) bei einem Reihengrab für Verstorbene bis 6 Jahre und Totgeburten 205,00 EUR
c) bei einem Familiengrab, je Bestattung 460,00 EUR
d) bei einem Urnen- oder Urnenfamiliengrab, je Bestattung 220,00 EUR
e) bei einer Urnenkammer, je Bestattung 130,00 EUR
Bei der von der Gemeinde aufzubringenden Mutterbodenschicht handelt es sich nicht um die übliche Graberde, sondern um Mutterboden einfacher Art, der als Unterbau für eine Pflanzschicht geeignet ist.
- 4.2. Die Gebühr für die Anlegung der Streifenfundamente bei der Erstbelegung beträgt:
a) für ein Reihengrab / Rasenreihengrab für Verstorbene über 6 Jahre 130,00 EUR
b) für ein Reihengrab für Verstorbene bis 6 Jahre und Totgeburten 105,00 EUR
c) für ein Familiengrab (2-stellig) 230,00 EUR
d) für jede weitere Stelle 115,00 EUR
e) für ein Urnenreihengrab 90,00 EUR
f) für ein Urnenfamiliengrab (2-stellig) 175,00 EUR
g) für jede weitere Stelle 95,00 EUR III
- 4.3. Für Bestattungen (einschließlich der erforderlichen Nacharbeiten), die nicht bis 15.30 Uhr abgeschlossen sind, wird ein Zuschlag je angefangene Stunde in Höhe von 85,00 EUR erhoben.
- 4.4. Die zusätzliche Gebühr für Bestattungen an einem Samstag zur Abdeckung der entstehenden Mehrkosten beträgt:
a) bei einer Erdbestattung 390,00 EUR
b) bei einer Bestattung in einer Urne 205,00 EUR
c) bei einer Bestattung in einer Urnenkammer 130,00 EUR
- 4.5. Die Gebühr für die jährliche Pflege des Grabes bei vorzeitiger Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit beträgt pro Jahr:
a) für ein Reihengrab für Verstorbene über 6 Jahre 130,00 EUR
b) für ein Reihengrab für Verstorbene bis 6 Jahre und Totgeburten 65,00 EUR
c) für ein Familiengrab (2-stellig) 195,00 EUR
d) für ein Urnenreihengrab 50,00 EUR
e) für ein Urnenfamiliengrab (2-stellig) 95,00 EUR
- 5. Verlängerung der Nutzungsrechte an einer Familien- / Urnenfamiliengrabstätte und an Urnenkammern
Das Nutzungsrecht an Familiengrabstätten, Urnenfamiliengrabstätten oder Urnen-kammern muss vor der zweiten oder einer späteren Beisetzung für die Zeitdauer neu erworben werden, um die die Ruhezeit des Verstorbenen das bereits erworbene Nutzungsrecht übersteigt. Die Gebühr wird entsprechend der Zeitdauer nach der Grundgebühr berechnet.
- 6. Benutzung der Leichenhalle
Für die Benutzung der Leichenhalle wird eine Gebühr in Höhe von 230,00 EUR erhoben.
- 7. Benutzung der Trauerhalle
Für die Benutzung der Trauerhalle wird eine Gebühr in Höhe von 230,00 EUR erhoben.
- 8. Transport der Kränze zum Grab
Für den Transport der Kränze zum Grab wird eine Gebühr in Höhe von 40,00 EUR erhoben.
- 9. Verwaltungskosten
Für die Verwaltungskosten wird eine Gebühr in Höhe von 130,00 EUR erhoben.“ IV
ARTIKEL II
Die 9. Änderungssatzung zur Gebührensatzung der Gemeinde Quierschied für das Fried-hofswesen (Friedhofsgebührensatzung) vom 11.06.1997 tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
Quierschied, den 18.09.2025
Der Bürgermeister: Lutz Maurer
Gemäß § 12 Abs. 6 KSVG wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Quierschied?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Quierschied mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!