Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2024 · Friedhofssatzung: 20. Dezember 2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.420 € für Verstorbene über 5 Jahren (Wiesenreihengrab gleichpreisig) |
| Sargwahlgrab | 2.667 € im Text als 'Kaufgrabstätte (einstellig)' bezeichnet; zweistellig 4.879 €, dreistellig 7.092 € |
| Urnenreihengrab | 494 € Standard-Urnenreihengrab / Wiesenreihengrab |
| Urnenwahlgrab | 955 € im Text als 'Urnenkaufgrab (1 bis 4 Urnen)' bezeichnet |
| Urnengrab anonym | 494 € im Text unter 6a zusammen mit Urnenreihengrab als 'anonymes Urnengemeinschaftsfeld' aufgeführt |
| Baumbestattung | 600 € im Text als 'Urnenbaumgrab im Memoriamgarten (1 bis 2 Urnen)' geführt; alternativ Urnenwiesenbaumgrab 494 € |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 614 € für Sargbeisetzung (Reihen-/Wiesenreihengrab); Urnenbeisetzung separat mit 380 € |
| Trauerhalle / Halle | 206 € im Text als 'Leichenhalle' bezeichnet (Nutzung für Verstorbene über 5 Jahren) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
**Gebührenverzeichnis Anlage 1 zu § 1 der 10. Änderung der Friedhofsgebührenanzugung der Stadt
Friedrichsthal in der Fassung der Satzung vom 20. Dezember 2023**
| lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr ab 01.01.2024 |
|---|---|---|
| 1. | Gebühr für die Überlassung von Reihengrabstätten | |
| a) | für Verstorbene über 5 Jahren | 1.420 € |
| b) | für Verstorbene unter 5 Jahren | 200 € |
| 2. | Gebühr für die Überlassung eines Wiesenreihengrabes | 1.420 € |
| 3. | Gebühr für die Überlassung von Kaufgrabstätten, auch Memoriamgarten Bildstock | |
| a) | für eine Kaufgrabstätte (einstellig) | 2.667 € |
| b) | für eine Kaufgrabstätte (zweistellig) | 4.879 € |
| c) | für eine Kaufgrabstätte (dreistellig) | 7.092 € |
| 4. | a) Gebühr für die Überlassung eines Urnenkaufgrabes (1 bis 4 Urnen) | 955 € |
| b) | Gebühr für die Überlassung eines Urnenkaufgrabes im Memoriamgarten (1 bis 4 Urnen) | 979 € |
| c) | Gebühr für die Überlassung eines Urnenbaumgrabes im Memoriamgarten (1 bis 2 Urnen) | 600 € |
| 5. | Gebühr für die Überlassung einer Urnengrabstätte in einer Urnenwand/Urnenstele | 796 € |
| 6. | a) Gebühr für die Überlassung eines Urnenreihengrabes / einer Grabstätte im anonymen Urnengemeinschaftsfeld | 494 € |
| b) | Gebühr für die Überlassung eines Urnenwiesenreihengrabes | 494 € |
| c) | Gebühr für die Überlassung eines Urnenreihengrabes im Memoriamgarten | 626 € |
| d) | Gebühr für die Überlassung eines Urnenreihengrabes im Urnengemeinschaftsfeld des Memoriamgartens | 428 € |
| e) | Gebühr für die Überlassung eines Urnenreihengrabes als Urnenwiesenbaumgrab | 494 € |
| 7. | a) Verlängerung des Nutzungsrechts an Kaufgrabstätten und Urnenkaufgrabstätten Kaufgrabstätten: 1/20 der Überlassungsgebühr für die jeweilige Grabstätte pro Jahr der weiteren Nutzung (das angebrochene Jahr wird in angebrochenen Monaten abgerechnet) - Kaufgrab (einstellig) - Kaufgrab (zweistellig) - Kaufgrab (dreistellig) b) Urnenkaufgrabstätten: 1/15 der Überlassungsgebühr für das Urnenkaufgrab pro Jahr der weiteren Nutzung (das angebrochene Jahr wird in angebrochenen Monaten abgerechnet) - Urnenkaufgrab (1 bis 4 Urnen) - Urnenkaufgrab im Memoriamgarten (1 bis 4 Urnen) - Urnenbaumgrab im Memoriamgarten (1 bis 2 Urnen) - Urnengrabstätte in einer Urnenwand/Urnenstele | 133 € 244 € 355 € 64 € 65 € 40 € 53 € |
| 8. | a) Herstellen und Wiederverfüllen einer Grabstätte, Grabausgrünung, Beisetzungsakt für Verstorbene über 5 Jahren - eines Reihengrabes / Wiesenreihengrabes - eines Kaufgrabes bei Erstbelegung (1-, 2-, 3-stellig) - eines Kaufgrabes bei Zweit- oder Mehrfachbelegung - eines Kaufgrabes im Memoriamgarten b) für Verstorbene unter 5 Jahren c) für Totgeburten oder Leiche eines Kindes bis zum 12. Lebensmonat in bestehenden Grabstätten | 614 € 932 € 932 € 932 € 200 € 150 € |
| 9. | Herstellen und Wiederverfüllen eines Urnenkaufgrabes oder eines Urnenreihengrabes, auch in einem Urnenreihengemeinschaftsfeld sowie Vorbereitung und Verschließen der Urnenbaumgrabstätten im Memoriamgarten, Beisetzungsakt, a) in einer Urnen- (wiesen-/baum-) reihengrabstätte sowie in einem anonymen Urnenreihengrabfeld b) als Erstbelegung im Urnenkaufgrab c) jede weitere Belegung im Urnenkaufgrab d) einer Urne in ein belegtes Reihen- oder Kaufgrab e) als Erstbelegung im Urnenkaufgrab des Memoriamgartens f) jede weitere Belegung im Urnenkaufgrab des Memoriamgartens g) in einer Urnenreihengrabstätte, auch im Urnengemeinschaftsfeld des Memoriamgartens h) einer Urnenbaumgrabstätte im Memoriamgarten | 380 € 396 € 396 € 396 € 396 € 396 € 380 € 380 € |
| 10. | Durchführung / Vorbereiten von Beisetzungen einer Urne in einer Urnenwand / Urnenstele | 379 € |
|---|---|---|
| 11. | Dauerpflege einer Urnengemeinschaftsgrabstätte (anonymes Urnengrabfeld) über einen Zeitraum von 15 Jahren | 378 € |
| 12. | Dauerpflege einer Urnenwiesenreihen-/baumgrabstätte (außerhalb der Memoriamgärten) über einen Zeitraum von 15 Jahren | 541 € |
| 13. | Dauerpflege einer Wiesenreihengrabstätte über einen Zeitraum von 20 Jahren | 3.968 € |
| 14. | Umbettung und Ausgrabungen a) Genehmigungsgebühr b) Berechnung nach der im Saarländischen Gebührenverzeichnis festgesetzten Gebühr sonstige Dienstleistungen nach tatsächlichem Aufwand | |
| 15. | Benutzung der Leichenzelle je angebrochenem Tag a) für Verstorbene über 5 Jahren b) für Verstorbene unter 5 Jahren (max. 3 Tage) | 147 € 50 € |
| 16. | Benutzung der Leichenhalle - ohne Leichenzelle Die Leistung der Stadt umfasst die Benutzung der Leichenhalle am Beisetzungstag mit Gestellung des vorhandenen Grünschmuckes, Mobiliars inkl. Lautsprecheranlage in der Halle. a) Gebühr je Nutzung für Verstorbene über 5 Jahren b) Gebühr je Nutzung für Verstorbene unter 5 Jahren (max. 3 Tage) | 206 € 50 € |
| 17. | a) Grabmalsgebühren für Erdgräber (auch Urnenerdgräber) aa) Genehmigungsgebühr zur Aufstellung eines Grabdenkmals ohne Einfassung ab) Genehmigungsgebühr zur Aufstellung eines Grabdenkmals inkl. Einfassung bzw. einer Einfassung mit Grababdeckung Holzkreuze zur Verwendung bei der Beisetzung sind gebühren- und genehmigungsfrei; dienen jedoch nur der vorläufigen Kennzeichnung der Grabstätten bis max. ein Jahr nach der Beisetzung b) Beschriftung von Urnenwänden / Urnenstelen ba) Genehmigungsgebühr zur erstmaligen Anbringung einer beschrifteten und / oder mit Ornamenten, Bildern (Fotos) und Symbolen gestalteten Urnenverschlussplatte bb) Genehmigungsgebühr für die nachträgliche Veränderung / Ergänzung einer bestehenden Urnenverschlussplatte mit Schriften, Ornamenten, Bildern (Fotos) und Symbolen (Zweitbeschriftung und Ergänzung) | 76 € 114 € 57 € 38 € |
| 18. | Gebühr für die vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts (Abräumen der Grabstätte) a) Einzelgrabstätten (Reihen- und Kaufgrab, Tiefengrab) b) Kaufgräber (zweistellig) c) Kaufgräber (dreistellig) d) Urnenerdgrab (Reihengrab oder Kaufgrab) | 201 € 201 € 201 € 67 € |
| 19. | Gebühr für die Überlassung der Urnenverschlussplatte Die Verschlussplatte geht nach Ablauf der Nutzungszeit in das Eigentum der Nutzungsberechtigten über. Verrechnung der tatsächlichen Kosten (Einkaufspreis) |
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Stadt Friedrichsthal vom 26.04.2006 in der Fassung der 5. Änderungssatzung
Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Art. 4 G zur Änderung des Saarl. BehindertengleichstellungsG und weiterer gesetzlicher Vorschriften vom 19. Juni 2019 (Amtsblatt I S. 639) sowie § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz-BestattG) vom 05. November 2003 (Amtsblatt I S. 2920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsblatt I S. 476), hat der Stadtrat der Stadt Friedrichsthal in seiner Sitzung am 29. April 2020 folgende 5. Änderungssatzung der geltenden Friedhofssatzung vom 26.04.2006 beschlossen:
Hinweis:
In dieser Veröffentlichung sind die Änderungen der 1. bis 5. Änderungssatzung in die ursprüngliche Friedhofssatzung vom 26. April 2006 eingearbeitet. Die Änderungen wurden vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie genehmigt.
INHALTSVERZEICHNIS
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich § 2 - Friedhofszweck § 3 - Bestattungsbezirke § 4 - Außerdienststellung und Entwidmung
Abschnitt II
Ordnungsvorschriften
§ 5 - Öffnungszeiten § 6 - Verhalten auf dem Friedhof § 7 - Gewerbetreibende
Abschnitt III
Bestattungsvorschriften
§ 8 - Frühester Bestattungszeitpunkt § 9 - Bestattungsfrist § 10 - Allgemeines § 11 - Särge und Urnen, konservierte Leichen § 12 - Grabherstellung § 13 - Ruhezeit § 14 - Wiederbelegung von Grabfeldern § 15 - Ausgrabungen § 16 - Leichen- und Aschenreste
Abschnitt IV
Grabstätten
§ 17 – Allgemeines § 18 – Reihengrabstätten § 19 – Kaufgrabstätten § 20 – Wiesenreihengrabstätten § 21 – Urnenreihengrabstätten § 21 a Urnenreihengemeinschaftsgrabstätten im Memoriamgarten Friedrichsthal und Bildstock
§ 22 – Urnenkaufgrabstätten § 22a – Urnenkaufgrabstätten als Baumgräber im Memoriamgarten Bildstock § 23 – Urnenwände/Urnenstelen § 24 – Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten § 25 – Ehrengrabstätten und Ehrengrabfelder
Abschnitt V
Gestaltung der Grabstätten
§ 26 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze § 27 – Grabmale § 28 – Zustimmungserfordernis § 29 – Anlieferung § 30 – Fundamentierung und Befestigung § 31 – Unterhaltung § 32 – Entfernung
Abschnitt VI
Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 33 – Allgemeines § 34 – Vernachlässigung der Grabpflege
Abschnitt VII
Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 35 – Benutzung der Leichenhallen § 36 – Trauerfeiern
Abschnitt VIII
Schlussvorschriften
§ 37 – Alte Rechte § 38 – Haftung § 39 – Gebühren § 40 – Zuwiderhandlungen § 41 – Inkrafttreten
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Friedrichsthal gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
- Friedhof Friedrichsthal
- Friedhof Bildstock.
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe der Stadt Friedrichsthal sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt Friedrichsthal. Sie dienen der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerin oder Einwohner der Stadt Friedrichsthal waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Gleiches gilt für verstorbene Verwandte von Stadteinwohnerinnen und Stadteinwohnern in gerader oder ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Stadt gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Stadt Friedrichsthal sachgerecht begründet wird, sowie für die in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.
Die Beisetzung anderer Personen ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Der Friedhof in Friedrichsthal ist für die Beisetzung aller Personen aus dem Stadtteil Friedrichsthal vorgesehen.
b) Der Friedhof in Bildstock ist für die Beisetzung aller Personen aus den Stadtteilen Bildstock, Maybach und Erkershöhe vorgesehen.
(2) Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann von der Festlegung in § 3 Abs. 1 abgewichen werden.
§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf Bestattungen in Kaufgrabstätten/Urnenkaufgrabstätten erlischt, wird der/dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit eine Kaufgrabstätte/Urnenkaufgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er/sie die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die/der Nutzungsberechtigte einer Kaufgrabstätte/Urnenkaufgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einer Angehörigen/einem Angehörigen der/des Verstorbenen, bei Kaufgrabstätten/Urnenkaufgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzkaufgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
Abschnitt II
Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten wird auf § 7 dieser Satzung verwiesen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen oder außerhalb der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten gestatten.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Handkarren – zu befahren, soweit nicht besondere Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung erteilt ist,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Antrag einer/eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen – ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind –,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen bzw. Grabstätten unberechtigt zu betreten,
h) zu lärmen und zu spielen,
i) Tiere – ausgenommen Blindenhunde- auf dem Friedhof mitzuführen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen (a bis h) zulassen, soweit sie dem Zweck des Friedhofs dienen und mit der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 8 Tage vorher anzumelden. Hierunter fallen nicht Beerdigungen, Beisetzungen und Trauerfeiern.
§ 7 Gewerbetreibende
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 4 gelten entsprechend. (4) Betriebliche Änderungen (Verpachtung, Konzessionsverlust usw.) sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitzuteilen. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Unbeschadet § 6 Abs. 2 c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Absatz 2 sind auch gewerbliche Arbeiten untersagt. (7) Die Anlieferung und das Entfernung von Kränzen (Kranzfahrten) während der Dauer von Beisetzungen sind untersagt. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfälle ablagern. (9) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder
teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
(10) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Gewerbes während der Arbeitszeit des Friedhofspersonals das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet.
(11) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen.
Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
Absätze 1-4 und Absatz 6 Satz 2 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Saarlandes abgewickelt werden.
Abschnitt III
Bestattungsvorschriften
§ 8 Frühester Bestattungszeitpunkt
(1) Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet bzw. eingeäschert werden.
(2) Die Ortspolizeibehörde kann eine frühere Bestattung bzw. Einäscherung zulassen,
- 1. wenn offenkundig jede Möglichkeit eines Scheintodes ausgeschlossen ist oder
- 2. wenn gesundheitliche oder religiöse Gründe hierfür vorliegen.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann aus gesundheitlichen Gründen eine frühere Bestattung bzw. Einäscherung anordnen.
§ 9 Bestattungsfrist
(1) Leichen müssen spätestens sieben Tage nach Eintritt des Todes erdbestattet sein oder bei einer Beförderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf den Weg gebracht werden. Trifft die Leiche nach Ablauf dieser Frist am Bestattungsort ein, so ist sie dort unverzüglich zu bestatten.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Leichen, die feuerbestattet oder einer klinischen bzw. anatomischen Sektion zugeführt werden sollen.
(3) Aschen Verstorbener sind spätestens drei Monate nach deren Ableben zu bestatten.
(4) Die Ortspolizeibehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind.
§ 10 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Kaufgrabstätte/Urnenkaufgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht durch Vorlage des Vertrages nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Tag und Stunde der Beerdigung fest.
(5) Alle Beisetzungen müssen in einem Sarg oder einer Urne erfolgen außer in den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 2.
§ 11 Särge und Urnen, konservierte Leichen
(1) Für die Erdbestattung dürfen nur Holzsärge verwendet werden, es sei denn, dass eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden musste. Von der Sargpflicht können diejenigen entbunden werden, deren religiöse Glaubensüberzeugung eine Sargbestattung nicht erlaubt, solange keine gravierenden medizinischen bzw. polizeilichen Gründe eine Sargbestattung erforderlich machen. In den Fällen der sarglosen Bestattung ist der Leichnam bis zur Grabstelle in einem verschlossenen Sarg zu transportieren.
(2) Ist zu befürchten, dass Leichen in Särgen aus Hartholz oder Metall innerhalb der Ruhezeit oder der Nutzungszeit nicht ausreichend verwesen, so kann die Friedhofsverwaltung vorgeben,
a) dass Särge aus leicht verrottbarem Holz zu verwenden sind,
b) dass Leichen, die in Särgen aus Hartholz oder Metall überführt worden sind, in besonderen Teilen des Friedhofes bestattet werden. Für diese Friedhofsteile wird eine längere Ruhezeit festgelegt.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Höchstmaß 0,90 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Die Asche Verstorbener ist in festen und verschlossenen, von den Krematorien gelieferten Behältern beizusetzen. Die Behälter müssen äußerlich mit der Bezeichnung der Feuerbestattungsanlage, der Nummer des Einäscherungsverzeichnisses, dem Namen und Vornamen der/des Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum gekennzeichnet sein.
(5) Für die Beisetzung im Memoriamgarten sollen feste und verschlossene Behältnisse (Urnen) und Überurnen gewählt werden, die aus biologisch leicht abbaubaren Materialien bestehen. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 12 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(2) Die Gräber für Erdbeisetzungen sollen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.
(3) Müssen für eine Erdbeisetzung bzw. Mehrfachbelegung von der zu belegenden Grabstelle bauliche Anlagen wie Grabmal, Grababdeckung, Grabplatten, Kissenstein, Grabeinfassung oder Grabschmuck entfernt werden, so haben dies die Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragte auf ihre Kosten spätestens bis 48 Stunden vor der Beisetzung auszuführen. Entsprechend gilt dies auch für Nachbargräber. Wurde dies vom Nutzungsberechtigten nicht veranlasst, ist die Stadt berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten die erforderlichen Arbeiten im Auftrag zu geben.
§ 13 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit von Kindern, die vor Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind, beträgt 10 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, beträgt die Ruhezeit mindestens 15 Jahre, im Übrigen 20 Jahre.
(2) Für Aschen Verstorbener gilt eine Mindestruhezeit von 15 Jahren. In jeder Grabstätte darf mit Ausnahme von mehrstelligen Kaufgrabstätten innerhalb der Ruhefrist nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in eine Reihen- bzw. Kaufgrabstätte die Leiche eines Kindes (bis zum 12. Lebensmonat) sowie die einer Totgeburt zu bestatten; die Zustimmung ist abhängig von der Restlaufzeit der bestehenden Grabstätte.
(3) Die Ruhezeit für Grabstätten, in welche weitere Bestattungen im Sinne der Ziffer 2 vorgenommen worden sind, endet in keinem Fall vor dem Ablauf der Ruhezeit für die letzte weitere Bestattung.
§ 14 Wiederbelegung von Grabfeldern
Nach Ablauf der in § 13 aufgeführten Ruhezeiten bzw. der Nutzungsberechtigung entscheidet die Friedhofsverwaltung über die Wiederbelegung von Grabfeldern. Die beabsichtigte Wiederbelegung wird 6 Monate vor Abräumung öffentlich bekannt gegeben. Die betreffenden Gräber sind entsprechend zu kennzeichnen.
§ 15 Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Eine Leiche darf nur zum Zwecke der Umbettung und der nachträglichen Einäscherung oder Überführung nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde ausgegraben werden.
(3) Vor Erteilung der Genehmigung ist das Gesundheitsamt zu hören.
(4) Bei Ausgrabung von Leichen oder Leichenteilen sind Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass die Würde der/des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
(5) Umbettungen aus einer Reihen-/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen-/Urnenreihengrabstätte sind auf den Friedhöfen der Stadt Friedrichsthal nicht zulässig. Die Regelungen des § 4 Abs. 3 bleiben unberührt.
(6) Alle Umbettungen in ein Kaufgrab erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei allen Umbettungen die nächsten Angehörigen des/der Verstorbenen bzw. der/die Nutzungsberechtigten.
(7) Alle Umbettungen müssen von Fachbetrieben durchgeführt werden. Der Zeitpunkt der Umbettung wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.
(8) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von eventuellen Schäden, die an den benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
(9) Der Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
§ 16 Leichen- und Aschenreste
Treten nach Ablauf der Ruhezeit bei der Wiederbelegung Überreste menschlicher Leichen zutage, so sind diese an geeigneter Stelle des Friedhofes wieder anonym der Erde zu übergeben. Nach Ablauf der Ruhefristen von Aschen Verstorbener sind diese Aschen an geeigneter Stelle des Friedhofes wieder anonym der Erde zu übergeben.
Abschnitt IV
Grabstätten
§ 17 Allgemeines
(1) An den Grabstätten können nur zeitlich begrenzte Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Kaufgrabstätten (Einzel- und mehrstellige Gräber)
c) Wiesenreihengrabstätten
d) Urnenreihengrabstätten
e) Urnenkaufgrabstätten
f) Urnenwände/Urnenstelen
g) anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten
h) Ehrengrabstätten und Ehrengrabfelder
i) Urnenreihengrabstätten im Memoriamgarten Friedrichsthal und Bildstock
j) Urnenreihengemeinschaftsgrabstätten im Memoriamgarten Friedrichsthal und Bildstock
k) Urnenkaufgrabstätten im Memoriamgarten Friedrichsthal und Bildstock
l) Urnenkaufgrabstätten als Baumgräber im Memoriamgarten Bildstock
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Bei vorzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechtes, frühestens jedoch nach 15 Jahren (gesetzliche Mindestruhezeit) besteht seitens des/der Nutzungsberechtigten kein Anspruch auf Gebührenerstattung, auch nicht teilweise. Dies gilt nicht, wenn die Aufgabe des Nutzungsrechtes auf Wunsch oder Betreiben der Friedhofsverwaltung erfolgt.
(5) Für die Einebnung vor Ablauf des Nutzungsrechts wird eine einmalige Gebühr entsprechend der geltenden Gebührensatzung erhoben.
(6) Aufgrund unterschiedlicher örtlicher Gegebenheiten auf den Friedhöfen kann es zu Maßtoleranzen kommen.
(7) Das Anlegen von Grüften ist nicht erlaubt.
§ 18 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle des/der zu Bestattenden für die Dauer von 20 Jahren zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes in der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. Grabmaße: Länge 1,20, Breite 0,60 m, Trennstreifen 0,40 m als Wegefläche. Grabbeetmaß: Länge 1,00 m, Breite 0,45 m.
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. Grabmaße: Länge 2,50 m, Breite 1,10 m.
Die Gräber sind durch Trittplatten voneinander, die je zur Hälfte auf einer Grabstelle liegen, getrennt, es sei denn, es handelt sich um Grabstellen, bei denen die Möglichkeit zur Herstellung einer Grabeinfassung gegeben ist.
(3) In jeder Reihengrabstätte (unbeschadet des § 13 Absatz 3) darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
(4) Innerhalb von 5 Jahren nach der Belegung kann jedoch noch eine Urne in der Grabstätte beigesetzt werden.
(5) Reihengräber werden spätestens 3 Monate nach der Beisetzung von den Angehörigen hergerichtet und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordentlich instandgehalten. Die Grenzfestlegung sowie die Verlegung der Trittplatten erfolgt durch die Stadt Friedrichsthal.
§ 19 Kaufgrabstätten
(1) Kaufgrabstätten sind ein- und mehrstellige Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und unter Berücksichtigung der künftigen Wiederbelegung des betreffenden Gräberfeldes möglich. Es kann nur die gesamte Kaufgrabstätte für 20 Jahre wiedererworben werden.
Im Bereich des Friedhofes Friedrichsthal bestehen noch vertraglich geschützte Grabstätten als Tiefengräber. In einem Tiefengrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Beisetzungen übereinander zulässig. Bei Zweitbelegungen gilt § 12 (3) entsprechend, des Weiteren hat die/der Nutzungsberechtigte acht Tage nach der Beisetzung ein vorhandenes Denkmal durch einen Fachbetrieb wieder aufstellen zu lassen. Tiefengräber sind wegen der Bodenbeschaffenheit nur im Bereich des Friedhofes Friedrichsthal zugelassen. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, keine weiteren Tiefengräber mehr anzulegen.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der/die Erwerber/in für den Fall seines/ihres Ablebens den Nachfolger im Nutzungsrecht aus dem im Satz 2 festgelegten Personenkreis bestimmen und diesem das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu ihrem/seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) Die/den überlebenden Ehegattin/Ehegatten, die überlebende Partnerin/den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. die Partnerin/den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
b) auf die gemeinsamen Kinder miteinander verheirateter Eltern, auf die Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern sowie an Kindes statt angenommener Kinder und Stiefkinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf die Stiefgeschwister.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis c) und e) bis f) wird die/der Älteste Nutzungsberechtigte/r.
(4) Der/die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatz 3 Satz 2 übertragen. Vor der Übertragung des Nutzungsrechtes ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.
(5) Jede/r Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen und dies der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(6) Absatz 3 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.
(7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätten.
(8) In den Kaufgrabstätten können die/der Erwerber/in und ihre/seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. Partner einer auf
Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.
(9) Kaufgräber müssen spätestens 3 Monate nach der Beisetzung von dem Nutzungsberechtigten hergerichtet und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordentlich instandgehalten werden. Die Grenzfestlegung erfolgt durch die Stadt Friedrichsthal. Die Gräber werden durch Trittplatten voneinander getrennt, die je zur Hälfte auf einer Grabstelle liegen. Es sei denn, es handelt sich um Grabstellen, bei denen die Möglichkeit zur Herstellung einer Grabeinfassung gegeben ist. Die Trittplatten werden von der Verwaltung gelegt. Diese behält sich das Recht vor, bei Einfassungen die Trittplatten wieder zu entfernen.
(10) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Stadt über die Grabstätten anderwärtig verfügen; zuvor soll durch öffentliche Bekanntmachung darauf hingewiesen werden.
(11) Bei Streitigkeiten über das Nutzungsrecht an Kaufgrabstätten und deren Grabschmückung kann von der Stadt bis zur rechtskräftigen Entscheidung jede Ausübung des Rechts untersagt werden.
(12) Das Nutzungsrecht kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden.
(13) In diesen Fällen muss zuvor eine dreimalige schriftliche Aufforderung eingegangen sein. Sind die Berechtigten unbekannt oder gar nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, befristete Aufforderung in Form einer Bekanntmachung.
(14) Die Abmessung eines Kaufgrabes für eine Person (Einzelgrabstätte) beträgt: Länge 2,50 m, Breite 1,40 m. Bei Kaufgräbern für mehr als eine Person ist jeweils für eine Person eine Breite von 1,40 m vorgesehen.
(15) Nach der letzten Belegung besteht noch 5 Jahre die Möglichkeit, eine Urne in der Grabstätte beizusetzen. § 13 (3) gilt entsprechend.
§ 20 Wiesenreihengrabstätten
(1) Für die Bestattungsbezirke der Stadt Friedrichsthal werden auf den Friedhöfen Wiesenreihengrabstätten für Erdbestattung nach § 17 Abs. 2c eingerichtet.
(2) Auf den Friedhöfen werden Wiesengräber als Reihengräber angeboten, § 18 Abs. 1, 3 u. 4 gelten entsprechend. Diese Gräber werden durch die Stadt Friedrichsthal für den Zeitraum der Ruhefrist unterhalten und wie folgt angelegt:
Die Gräber werden frühestens sechs Wochen nach der Beisetzung abgeräumt und ohne Grabhügel angelegt. Die Grabfläche wird als Wiesenfläche angelegt. Die gesamte Grabfläche wird in der Vegetationszeit 14 mal gemäht, im Herbst wird das fallende Laub aufgenommen. Eintretende Setzungen werden beseitigt. In der Zeit vom 15.10. bis 31.3. des folgenden Jahres ist das Ablegen von Trauergebinden auf der gesamten Grabfläche erlaubt.
(3) Das Einfrieden, das Abgrenzen oder das Kennzeichnen der Grabstätte in jeglicher Form ist nicht zulässig.
(4) Es erfolgt keine Abgrenzung der einzelnen Gräber.
(5) Die Ausführung der Grabmale ist nur zulässig in poliertem bzw. naturbelassenem Hartgestein. Die Grabplatten dürfen in keiner Weise fundamentiert sein. Sie sind nur abschließend mit der Fußseite der Grabstätte zugelassen.
Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung nachfolgenden Anforderungen entsprechen:
a) Es sind liegende Grabmale in Form einer Bodenplatte ohne aufstehenden Stein zugelassen. Die Bodenplatte muss erdgleich abschließen. Die Bestimmungen des § 26 finden insoweit keine Anwendung.
Die liegenden Grabmale sind in folgenden Größen zulässig:
aa) 0,40 m (B) x 0,40 m (L) x 0,06 m stark ab) 0,40 m (B) x 0,80 m (L) x 0,06 m stark ac) 0,80 m (B) x 0,40 m (L) x 0,06 m stark.
b) Es sind schrägaufstehende Grabmale (Schriftplatten) mit einem maximalen Neigungswinkel von 70 Grad in Maßen 0,40 m (B) x 0,40 m (L) x 0,06 m stark zugelassen. Die Grundplatte zur Aufnahme der Schriftplatte muss 0,80 m breit x 0,50 m lang sein und erdgleich abschließen. Die restliche, auf der Grundplatte verfügbare Fläche kann zur Aufstellung von Floristik und sonstigem Grabschmuck genutzt werden.
(6) Bei bereits bestehenden Grabstätten haben die Nutzungsberechtigten die Möglichkeit, eine zweite Grundplatte mit der Größe von 0,40 m x 0,40 m x 0,06 m zur Aufstellung von Friedhofsfloristik und sonstigem Grabschmuck hinzuzufügen.
(7) Grababdeckungen sowie Grabeinfassungen in jeglicher Form sind nicht zugelassen.
§ 21 Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Aschenreste Verstorbener, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall der/des zu Bestattenden für die Dauer von 15 Jahren zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts in einer Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Die Urnenreihengrabstätten werden in den Abmessungen 0,50 m x 1,00 m angelegt. (3) In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. (4) Urnenreihengräber werden spätestens 3 Monate nach der Beisetzung von den Angehörigen hergerichtet und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordentlich instandgehalten. Die Grenzfestlegung erfolgt durch die Stadt Friedrichsthal. (5) Für Urnenreihengrabstätten im Memoriamgarten Friedrichsthal und Bildstock werden die Herrichtung und Pflege durch den/die von der Treuhandstelle saarländischer Friedhofsgärtner e.G. beauftragte/n Gärtner/in durchgeführt. Abs. 4 gilt insoweit nicht. Die Angehörigen schließen mit der v. g. Treuhandstelle einen entsprechenden Dauergrabpflegevertrag. Urnenreihengräber in den Memoriamgärten werden in den Abmessungen 1,00 m x 1,00 m angelegt.
§ 21 a Urnenreihengemeinschaftsgrabstätten im Memoriamgarten Friedrichsthal und Bildstock
(1) Grabstätten in der Urnenreihengemeinschaftsgrabstätte der Memoriamgärten sind Grabstätten für Aschenreste Verstorbener, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall der/des zu Bestattenden für die Dauer von 15 Jahren zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (2) Die Größe der Grabstätte im Urnengemeinschaftsgrabfeld beträgt 0,50 m x 0,50 m. (3) In jeder Grabstätte des Urnenreihengemeinschaftsgrabfeldes darf nur eine Urne beigesetzt werden. (4) Die namentliche Kennzeichnung jeder einzelnen Grabstelle mittels eines individuellen Grabmales erfolgt nicht, die namentliche Kennzeichnung muss jedoch durch Anbringen
eines Namenschildes an der hierfür vorgesehenen Stelle des Urnengemeinschaftsfeldes erfolgen.
§ 22 Urnenkaufgrabstätten
(1) Urnenkaufgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einem Urnenkaufgrab können bis zu vier Urnen beigesetzt werden (Breite 1,25 m, Länge 1,00 m).
(2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde (§ 19 Abs. 3-13 gelten entsprechend).
(3) Urnenkaufgrabstätten in den Memoriamgärten werden durch den/die von der Treuhandstelle saarländischer Friedhofsgärtner e.G. beauftragte/n Gärtner/in gärtnerisch hergerichtet und gepflegt. Die Nutzungsberechtigten schließen einen entsprechenden Dauergrabpflegevertrag für die Nutzungszeit ab. Urnenkaufgrabstätten in den Memoriamgärten werden in den Abmessungen 1,30 m x 1,00 m angelegt. § 19 Abs. 9 und Abs. 11 – 13 finden bzgl. der Herrichtung keine Anwendung.
(4) Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung möglich, wenn keine rechtlichen und planerischen Gründe entgegenstehen.
§ 22a Urnenkaufgrabstätten als Baumgräber im Memoriamgarten Bildstock (Urnenbaumgräber)
(1) Urnenkaufgrabstätten als Baumgräber (Urnenbaumgräber) sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einem Urnenbaumgrab können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden (Maße: 0,50 m x 0,50 m).
(2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde (§ 19 Abs. 3-6, 8 und Abs. 10 gelten entsprechend).
(3) Urnenbaumgräber im Memoriamgarten Bildstock werden durch den/die von der Treuhandstelle saarländischer Friedhofsgärtner e.G. beauftragte/n Gärtner/in gärtnerisch hergerichtet und gepflegt. Die Nutzungsberechtigten schließen einen entsprechenden Dauergrabpflegevertrag für die Nutzungszeit ab. Urnenbaumgräber erhalten kein Denkmal. Auf der Messingplatte des Baumgrabes können die Namen der/des Verstorbenen durch Gravur eingefügt werden, dies kann in Absprache mit der Treuhandstelle bzw. dem beauftragten Gärtner/der beauftragten Gärtnerin im Rahmen des Dauergrabpflegevertrages erfolgen. § 19 Abs. 9 und Abs. 11-13 finden bzgl. der Herrichtung keine Anwendung.
(4) Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung möglich, wenn keine rechtlichen und planerischen Gründe entgegenstehen.
§ 23 Urnenwände/Urnenstelen
(1) Auf den Friedhöfen Bildstock und Friedrichsthal werden Urnenwände bzw. Urnenstelen als 1- bzw. 2- stellige Kaufgräber angeboten.
(2) Die Belegung der Urnenwandgrabstätten bzw. Urnenstelengrabstätten beginnt in der obersten Reihe von links nach rechts und wird dann in der folgenden Reihe fortgeführt. Die zur Aufnahme der Urnen bestimmten Kammern werden nach der Beisetzung vom Friedhofspersonal mit einer neutralen Steinaustauschplatte verschlossen.
(3) Die/der Nutzungsberechtigte erhält von der Friedhofsverwaltung eine neutrale Steinplatte,
die zur Beschriftung und Gestaltung vorgesehen ist. Aus Einheitlichkeitsgründen wird eine aufgesetzte Schrift vorgeschrieben, die Buchstaben und die in Abs. 4 zugelassenen Ornamente müssen aus Bronze, Blei oder aus grauen bzw. silberfarbenen Metallen gefertigt sein.
(4) Die Inschrift ist für die Wirkung der Urnenwand bzw. Urnenstele von besonderer Bedeutung. Sie muss daher auf der Fläche gut verteilt, aus einfachen klaren Schriftzeichen zusammengesetzt sein und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen.
Ergänzend zugelassen werden Ornamente, Bilder (Fotos) und Symbole in der Schriftfarbe. Die Größe der Ornamente muss der Beschriftung der Urnenverschlussplatte deutlich untergeordnet sein. Im Einzelfall entscheidet die Friedhofsverwaltung über die Zulassung der Ornamente und Symbole. Vasen und Kerzenhalter sowie Halterungen zur Befestigung von Blumen oder individuellen Andenken werden nicht zugelassen.
(5) Die Beschriftung und Gestaltung der Urnenverschlussplatte sowie jegliche Veränderung an dieser Platte (z.B. Beschriftung für Zweitbelegung) bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit Zeichnungen unter Angabe des Materials, der Farbe und der Anordnung der Schrift sowie der vorgesehenen Ornamente und Symbole (mit Größenangabe) einzureichen.
(6) Das Aufstellen sonstiger, nicht genehmigungspflichtiger Trauerzugaben ist nur im Bodenbereich vor den jeweiligen Urnenwänden/-stelen zulässig. Bei Zuwiderhandlungen ist das Friedhofspersonal berechtigt, diese Trauergaben in dem dafür vorgesehenen Bereich zu platzieren.
(7) Das Nutzungsrecht an den Urnenkammern wird für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und unter Berücksichtigung der künftigen Wiederbelegung der betreffenden Urnenwand bzw. Urnenstele möglich.
(8) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. § 19 Absätze 3, 4, 5, 6 und 8 gelten entsprechend.
§ 24 Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten
(1) Auf den beiden in § 1 bezeichneten Friedhöfen wird je ein Bestattungsfeld als Urnengemeinschaftsgrabstätte für die anonyme Beisetzung von Urnen bereitgestellt. Anonyme Bestattungsfelder sind als Wiesenflächen angelegte Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung oder solche für religiöse oder ethnische Gruppen.
(2) Auf Antrag erfolgt dort eine anonyme Beisetzung von Urnen ohne Kennzeichnung der Beisetzungsstätte.
(3) In anonymen Bestattungsfeldern sind keine Grabmale, Grabkreuze, Einfassungen, sonstigen Kennzeichnungen sowie Grabschmuck jeglicher Art zugelassen.
(4) Die Angehörigen haben zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf Mitteilung über die Lage der Beisetzungsstelle.
(5) Messung und Kartierung werden durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen.
§ 25 Ehrengrabstätten und Ehrengrabfelder
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Friedrichsthal. Ein entsprechender Stadtratsbeschluss ist erforderlich.
Abschnitt V
Gestaltung der Grabstätten
§ 26 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Gestaltung des anonymen Bestattungsfeldes sowie der Wiesengräber obliegt der Friedhofsverwaltung unter Beachtung des Absatzes 1.
§ 27 Grabmale
(1) Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen, Grabplatten und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderungen sind nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung und nach vorheriger Ortsbesichtigung gestattet. Einfassungen der Reihen- und Kaufgräber aus Kunststoff oder Eisen sind unzulässig.
(2) Der zur Herstellung von Grabmälern zu verwendende Werkstoff muss wetterbeständig sein. Kunststoffe sind nicht zugelassen. Zugelassene Werkstoffe sind insbesondere:
a) die eingebürgerten Natursteine: Fester Sandstein in jeder Farbe, Muschelkalkstein, Granit und verschiedene Kalksteine wie Travertin, farbiger Marmor, heller Blauberg, farbiger Dolomit, Odenwälder Syenit, Hessischer Grünstein (Diabas).
b) Betonwerkstein (Kunststein): Bei Herstellung aus verkleinerten Natursteinkörnungen. Auch der Kernbeton muss gebrochenen Natursteinwerkstoff bei sachgemäßer Kornzusammenstellung enthalten. Die Oberfläche des Betonwerkstein ist nicht geschliffen, sondern handwerksgerecht zu behandeln.
c) Holz: Es können außer bei Grabplatten alle einheimischen Holzarten benutzt werden.
(3) Nicht gestattet sind:
a) Grabmäler aus gegossener oder nicht entsprechend Absatz 2) behandelter Zementmasse,
b) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck,
c) Ölfarbenanstrich auf Steingrabmälern,
d) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen.
(4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Jede handwerkliche Bearbeitung der Natursteine ist möglich.
b) Schriftstücke und Stiftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.
(5) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale (Grabplatten) zulässig.
(6) Für jede Grabstätte ist nur ein Grabmal zulässig. Bei Familiengrabstätten können weitere Grabmale von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden, wenn das Gesamtbild der Grabstätte nicht gestört wird.
(7) Die Mindeststärke der stehenden Grabmale beträgt: von 0,40 m bis 1,00 m Höhe: 0,14 m, von 1,00 m bis 1,50 m Höhe: 0,16 m.
Die Mindeststärke der liegenden Grabmale beträgt 0,05 m.
(8) Grabeinfassungen sind zugelassen und zwar mit einer Höhe von max. 0,20 m. Sie sind immer den örtlichen Gegebenheiten anzupassen und erst nach vorheriger Absprache mit
dem Friedhofspersonal zu fertigen.
(9) Die Größe der Grabmäler und Gedenkzeichen auf den einzelnen Grabfeldern wird wie folgt festgelegt. Die nachfolgenden Maße sind Höchstmaße:
a) Grabmäler für Reihengräber:
aa) Stehende Grabmäler für Grabstätten gemäß § 18 Abs. 2a) (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr):
0,65 m hoch einschließlich Sockel, 0,35 m breit, Sockel 0,45 m breit.
Die Gesamtfläche des Grabfeldes darf nicht überschritten werden. Diese Regelung gilt auch für alle nachfolgenden Grabtypen.
ab) Stehende Grabmale für Grabstätten gemäß § 18 Abs. 2b) (ab vollendetem 5. Lebensjahr):
1,30 m hoch einschließlich Sockel, 0,65 m breit, Sockel 0,80 m breit.
b) Grabmäler für Kaufgrabstätten:
ba) Einstellige Kaufgrabstätten:
Stehendes Grabmal: H: 1,30 m einschließlich Sockel B: 0,75 m B Sockel: 0,90 m
bb) Zweistellige Kaufgrabstätten:
Stehendes Grabmal: H: 1,50 m einschließlich Sockel B: 1,60 m B Sockel: 1,90 m
bc) Dreistellige Kaufgrabstätten:
Stehendes Grabmal: H: 1,50 m einschließlich Sockel B: 2,50 m B Sockel: 2,80 m
bd) Bei vierstelligen oder größeren Familiengrabstätten können die Ausmaße der Grabmale nach Genehmigung der Örtlichkeit angepasst werden.
c) Grabmäler für Urnengrabstätten:
ca) Für Reihen- und Urnengrabstätten dürfen Grabplatten und Grabmäler in der Größe von
caa) schrägaufstehenden Grabplatten: H: 0,50 m einschl. Sockel B: 0,50 m 0,12 m – 0,25 m tief
cab) stehende Grabmäler: H: 0,50 m hoch einschl. Sockel B: 0,50 m B Sockel: 0,60 m.
cb) Für Urnenkaufgrabstätten dürfen liegende Grabplatten und stehende Grabmäler entsprechend der Größe der Grabstätte verwendet werden.
Höchstmaß stehendes Grabmal: H: 0,50 m
B: 0,70 m B Sockel: 0,80 m.
cc) Für Einzel-Urnenkaufgrabstätten gelten folgende Maße für das Grabmal:
H: 0,50 m einschl. Sockel B: 0,50 m B Sockel: 0,60 m.
d) Grabplatten für Wiesenreihengrabstätten
Hierzu wird auf § 20 Absätze 5-7 verwiesen.
e) Urnenkauf- und Urnenreihengrabstätten im Memoriamgarten Friedrichsthal und Bildstock (ausgenommen Urnengemeinschaftsfeld)
stehende Grabmäler (Stelen): maximale H: 0,70 m ohne Sockel B: 0,35 m T: 0,14 m
Eine Genehmigung von Sonderformen (z.B. Kugel) bzw. Sondergrößen bedarf der Einzelfallprüfung.
(10) Grababdeckungen
a) Für alle Grabarten, außer Wiesen- und anonymen Reihengemeinschaftsgrabstätten dürfen liegende Grababdeckungen entsprechend der Größe der Grabstelle verwendet werden. Die Platten dürfen nicht in die Wegeflächen hineinragen. Sie müssen mit den äußere Kanten fluchtgleich abschließen. Wegen der Verletzungsgefahr dürfen die Kanten nicht scharfkantig sein.
b) Bei auf Grababdeckungen aufgebrachten, schrägstehenden Schrifttafeln darf die Maximalhöhe einen Winkel von max. 70 Grad nicht übersteigen.
c) Grababdeckungen sind nur in Verbindung mit Einfassungen zugelassen. Die Einfassungen und Grabplatten dürfen eine Höhe von 0,20 m über Geländeniveau nicht überschreiten.
d) Bei Mehrfachbelegungen gilt § 12 Abs. 3 entsprechend.
§ 28 Zustimmungserfordernis
(1) Jede Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten oder die Beauftragten (Bildhauer u.a.) nach der Ortsbesichtigung zu stellen. Für die Genehmigung werden Gebühren laut Gebührensatzung erhoben.
(2) Den Anträgen sind 2-fach beizufügen:
a) Bezeichnung des Friedhofs, Art der Grabstelle, Name und Sterbetag des Verstorbenen,
b) Art des Werkstoffes und genauere Angaben über die Art und Verarbeitung des Werkstoffes, Größenmaße,
c) der Grabmalentwurf (Zeichnung) mit Grundriss, Ansicht und Seitenansicht im Maßstab 1:10, mit der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
(3) Ergänzungen sind genehmigungspflichtig.
(4) Die Genehmigung zur Aufstellung kann untersagt werden, wenn das Grabmal nicht den Vorschriften der Friedhofssatzung entspricht.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen innerhalb eines Jahres nach der Zustimmung nicht errichtet worden ist/sind.
(6) Vor der Aufstellung des Grabmales/der Abdeckung ist der Friedhofsaufsicht der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. Die Friedhofsaufsicht prüft die Übereinstimmung des Grabmals/der Einfassung/der Abdeckung mit dem Aufstellungsantrag. Ergeben sich hierbei Abweichungen, darf das Grabmal/die Einfassung/die Abdeckung nicht aufgestellt werden bzw. muss dieses/diese unverzüglich entfernt werden.
(7) Grabmäler in den Memoriamgärten bedürfen zusätzlich der Zustimmung des/der mit der Herrichtung und Pflege beauftragten Gärtnerei. Die Zustimmung ist der Friedhofsverwaltung mit dem Antrag auf Grabmalgenehmigung vorzulegen.
§ 29 Anlieferung
Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung vor der Errichtung die Gebührenempfangsbescheinigung und der genehmigte Entwurf vorzulegen. Die Grabmale und sonstigen bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.
§ 30 Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt ist. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(3) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und die Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 27. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 31 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die/der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Unterhaltungspflichtige oder deren Nachfolger/in.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, so hat die/der jeweilige Unterhaltungspflichtige unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzulegenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der/des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder Teile von diesem sowie sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die/der Verantwortliche nicht bekannt ist. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die entfernten Sachen aufzubewahren.
(3) Die Verantwortlichen sind der Stadt Friedrichsthal oder Dritten gegenüber für jeden Schaden haftbar, der durch das Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 32 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder der
regulären Nutzungszeit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhefrist entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Friedrichsthal.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung der/des Unterhaltungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten auf deren/dessen Kosten entfernen zu lassen.
Abschnitt VI
Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 33 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 26 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Höhe, Form und Art der Grabgestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Aus den gleichen Gründen kann die Friedhofsverwaltung die vollständige oder teilweise Beseitigung von Pflanzen verlangen.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist die/der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigt ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die/der Angehörige bzw. die/der Empfänger/in der Grabanweisung, bei Kaufgrabstätten/ Urnenkaufgrabstätten die/der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten entweder selbst oder durch einen zugelassenen Gewerbebetrieb unter Beachtung des § 7 dieser Satzung anlegen und pflegen lassen.
(5) Reihengrabstätten müssen binnen 3 Monaten nach der Belegung, Kaufgrabstätten binnen 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf den Friedhöfen Rechnung zu tragen.
(7) Grabbeete dürfen in alten Belagsfeldern nicht über 0,20 m hoch sein. Bei Grabbeeten, deren Wege mit Steinplatten abgeschlossen sind, geben diese Platten gleichzeitig die Höhe des dahinterliegenden Grabbeetes an.
(8) Das Belegen der Grabstätten mit Beton sowie das Aufstellen unwürdiger bzw. artfremder Behältnisse (Konservendosen, Einmachgläser, Milchflaschen usw.) zur Aufnahme von Blumen sind verboten. Das Grabmal kann zur Hälfte mit Kieselsteinen oder gebrochenem Naturstein, angepasst an das Grabdenkmal, eingefasst bzw. belegt werden.
(9) Bei Familiengrabstätten können mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung Bänke aufgestellt werden.
(10) Für Reihengrabstätten und anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten gilt § 26 Absatz 2. Kunststoffe oder sonstige nicht oder schwer verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Friedhofsfloristik, insbesondere bei Kränzen, Trauergebinden im
Grabschmuck und bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze bleiben, nicht verarbeitet werden.
(11) Die Anwendung von chemischen Mitteln zur Wildkrautbekämpfung ist grundsätzlich unzulässig. Biologische, nicht abbaubare Reinigungsmittel zur Grabpflege sind nicht gestattet.
§ 34 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die/der Verantwortliche (§ 33 Abs. 3) – auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung – die Grabstätte innerhalb der jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der/die Verantwortliche nicht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch die Anbringung eines Hinweises an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Pflege und Unterhaltung hingewiesen. Bleibt diese Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Verantwortlichen
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen,
b) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die/der Verantwortliche nicht bekannt, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung des entfernten Grabschmuckes verpflichtet.
(3) Für Kaufgrabstätten/Urnenkaufgrabstätten gelten die Sätze 1 bis 3 des Abs. 1 entsprechend. Kommt die/der Nutzungsberechtigte ihrer/seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf ihre/seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Mit dem Entziehungsbescheid wird die/der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
Abschnitt VII
§ 35 Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen und der Aschen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Angehörigen sind verpflichtet, die Leiche innerhalb eines Zeitraumes von 36 Stunden nach der Freigabe der Überführung zur Leichenhalle des Stadtteiles transportieren zu lassen, auf deren Friedhof die Beerdigung erfolgen soll. Die Aufbewahrung der Leichen bis zur Beerdigung darf nur in den Leichenhallen vorgenommen werden.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann von Absatz 2 Satz 1 Ausnahmen bewilligen, wenn ein ärztliches Zeugnis bescheinigt, dass hiergegen keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies gilt nicht für die Aufbewahrung Toter im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen.
(4) Die Überführung muss in pietätvoller Weise erfolgen. Das für die Beförderung erforderliche Personal muss eine dem Zweck entsprechende Kleidung tragen. Bei der Einlieferung in die Leichenhalle ist die Leichenzelle mit dem Namen und der Anschrift des bestattenden Unternehmers zu versehen.
(5) Die Einlieferung von Leichen ist grundsätzlich nur während der Dienstzeit des Friedhofspersonals möglich.
(6) Ortsansässigen Bestattern werden auf Wunsch die Schlüssel zu den Leichenhallen auf
Dauer überlassen. Auswärtige Unternehmen haben sich vor der Nutzung der Leichenzellen mit dem aufsichtsführenden Friedhofspersonal in Verbindung zu setzen.
Öffnungszeiten der Leichenhalle:
a) während der Sommerzeit: an allen Tagen von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr
b) während der Winterzeit: an allen Tagen von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr
(7) Unbefugten ist das Betreten der Leichenhallen verboten. Das Öffnen der Särge in den Leichenzellen erfolgt nur auf Wunsch Angehöriger. Särge mit Verstorbenen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt waren, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, oder wenn der Verdacht einer solchen Erkrankung besteht, dürfen nur mit der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde geöffnet werden. Diese hört zuvor das Gesundheitsamt.
(8) Särge, welche von auswärts nach längerem Transport überführt werden, bleiben geschlossen. Eine Öffnung darf nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde unter Anhörung des Gesundheitsamtes erfolgen.
(9) Die Flure der Einlieferungsbereiche der Leichenhalle können, soweit es die Platzverhältnisse erlauben, zur Zwischenlagerung von Schleifenkränzen genutzt werden.
§ 36 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum – Trauerhalle – oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn die/der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt war, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, oder wenn der Verdacht einer solchen Erkrankung besteht oder bei Bedenken wegen des Zustandes der Leiche.
(3) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind acht Tage vorher zu beantragen. Antrag und Zustimmung können formlos erfolgen.
(4) Den Transport des Sarges bzw. der Urne von der Halle zum Grab hat das Beerdigungsinstitut zu organisieren. Hierunter fällt auch, dass die Beerdigungsgesellschaft von einem Mitarbeiter des Institutes zum Grab geleitet wird.
(5) Die Aufbahrung des Sarges, d.h. der Transport von der Leichenzelle zur Halle, muss vom Beerdigungsinstitut übernommen werden.
Abschnitt VIII
Schlussvorschriften
§ 37 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich Nutzungszeit, Gestaltung usw. nach den bisherigen Vorschriften. Bei Grabstätten, die nach Inkrafttreten dieser Satzung erworben werden, richtet sich die Nutzungszeit, Gestaltung usw. nach dieser Vorschrift.
§ 38 Haftung
Die Stadt Friedrichsthal haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Friedrichsthal nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nicht jedoch für Schäden, die durch höhere Gewalt (Windbruch, fallende Bäume u. Äste) an Grabmälern und
Grabanlagen entstehen. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. Die Haftung wird durch die Befugnis der Stadt Friedrichsthal, in dringenden Fällen von sich aus geeignete Maßnahmen zu treffen, nicht berührt oder aufgehoben.
§ 39 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Friedrichsthal verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 40 Zuwiderhandlungen
Bei Zuwiderhandlungen findet das Saarländische Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27. März 1974 (Amtsblatt Seite 430) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 41 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt bzw. die aufgeführten Satzungsänderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 14. November 1979, in der Fassung vom 27. November 2002 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Friedrichsthal, den 23.09.2020
Bürgermeister