🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.10.2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Rüber vom 16.10.2017
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung und des § 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in der derzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Zahlungspflicht
Zur Zahlung der Gebühren nach dieser Gebührensatzung sind gesamtschuldnerisch die Personen verpflichtet, die eine Leistung, Genehmigung usw. bei der Friedhofsverwaltung beantragen, sowie die Erben des Verstorbenen und die Unterhaltspflichtigen gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 05.03.2015 außer Kraft.
56295 Rüber, 30.10.2017 Ortsgemeinde Rüber
KARIN BUTTER Ortsbürgermeisterin
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung:
I. Reihen- und Urnengrabstätten Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 80,00 EUR
b) Rasengrab (Sargbestattung) 150,00 EUR
b) Urnengrab - 1 Asche - 80,00 EUR
c) anonymes Urnengrab 130,00 EUR
d) Rasengrab (Urnenbestattung) 130,00 EUR
II. Verleihung des Nutzungsrechts an Wahl- und Urnengrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
- a) eine Doppelgrabstätte 310,00 EUR
- b) jede weitere Grabstätte 150,00 EUR
- c) Urnengrab (4 Aschen) 310,00 EUR
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen jedes volle Jahr für
- a) eine Doppelgrabstätte 8,86 EUR
- b) jede weitere Grabstätte 4,43 EUR
c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres (je vollen Monat).
III. Ausheben und Schließen der Gräber (Sargbestattungen) Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch zugelassene gewerbliche Unternehmer vorgenommen. Die Rechnungsstellung erfolgt an die Ortsgemeinde und wird durch diese von dem Gebührenpflichtigen angefordert.
In Ausnahmefällen kann das Ausheben und Verfüllen im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde durch andere Beauftragte erfolgen.
IV. Urnenbeisetzung / Bestattung Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch die Ortsgemeinde 80,00 EUR
V.Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen und das Einebnen von Grabstätten
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen sowie das Einebnen von Grabstätten wird durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung oder gewerbliche Unternehmen vorgenommen; die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern zu ersetzen.
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2.. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriftengegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Rüber vom 16.10.2017
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Schließung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 – Ausführung gewerblicher Arbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 – Särge
§ 9 – Grabherstellung
§ 10 – Ruhezeit
§ 11 – Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 – Reihengrabstätten
§ 13 a) Rasengrabstätten mit Grabplatte (für Sarg- und Urnenbestattung)
§ 14 – Wahlgrabstätten
§ 15 – Urnengrabstätten
§ 15 a) Gemischte Grabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
6. Gestaltung der Grabmale
§ 17 – Gestaltung der Grabmale
§ 18 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 19 – Standsicherheit der Grabmale
§ 20 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 21 – Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 22 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 23 – Vernachlässigte Grabstätten
8. Schlussvorschriften
§ 24 – Alte Rechte
§ 25 – Haftung
§ 26 – Ordnungswidrigkeiten
§ 27 – Gebühren
§ 28 – Inkrafttreten
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Rüber hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BeStG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Rüber gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeStG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine weitere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten –so weit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder den Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6 Ausführung gewerblicher Arbeiten *
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Weiterhin sind die Vorschriften der TA Grabmal zu beachten und die entsprechenden Nachweise für jedes einzelne von ihnen erstellte Grabmal der Friedhofsverwaltung unaufgefordert vorzulegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.
(3) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen, die Vorschriften der TA Grabmal nicht beachtet werden und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen, Bestattungsunternehmen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BeStG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) Auf Antrag können die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen unter 5 Jahren oder die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen in einer Grabstätte bestattet werden. Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge und die Sargausstattung dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung, bzw. den Bestattungsunternehmen, ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt ab dem Tag der Beisetzung/Bestattung: für Leichen 30 Jahre für Aschen 15 Jahre
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihen-, Urnenreihen- oder anonymen Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen-, Urnenreihen-oder anonyme Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Friedhofes nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen-, Urnenreihen- oder anonymen Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach
§ 9 Abs. 1 BeStG, bei Umbettungen aus Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten der jeweilige
Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten
i) Urnenreihengrabstätten
j) Urnenwahlgrabstätten
k) Gemischte Reihen- und Wahlgrabstätten
l) Anonyme Urnengrabstätten (Gräberfeld)
m) Rasengrabstätten als Sarg- und Urnenreihengrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Die Friedhofsverwaltung bestimmt, für welche Art von Grabstätten die einzelnen Grabfelder eingerichtet werden.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 m.
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr: Länge 2,00 m, Breite 0,80 m, Abstand 0,30 m. Bestehende Reihengräber bleiben hiervon unberührt.
(4) In jeder Reihengrabstätte darf –außer in den Fällen des § 7 Abs. 5- nur eine Leiche bestattet werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich durch Hinweisschild auf dem betreffenden Gräberfeld bekannt gemacht.
§ 13 a Rasengrabstätten mit Grabplatte
(6) Rasengrabstätten sind Grabstätten ((Reihengräber) für Sarg- und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zur Verfügung gestellt werden. Die Gräber werden durch die Ortsgemeinde hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit gepflegt. Das Aufstellen von Holzkreuzen sowie das Aufstellen von Grabschmuck jeglicher Art sind nur bis zu einer Dauer von sechs Wochen nach der Bestattung zulässig. Das Einebnen der Rasengrabstätte (Grabplatte) wird nach Ablauf der Ruhezeit durch die Ortsgemeinde durchgeführt.
(7) Auf Antrag können die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen unter 5 Jahren oder die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen in einer Grabstätte bestattet werden.
(8) Die Kennzeichnung erfolgt spätestens sechs Wochen nach der Bestattung durch eine Grabplatte aus Impala Granit poliert in der Farbe anthrazit in der Größe 0,50 m x 0,30 m x 0,06 m. Die Schrift wird vertieft angebracht und versiegelt. Das Verlegen der Grabplatte erfolgt durch eine Fachfirma nach Rücksprache mit der Ortsgemeinde.
(9) Nicht gestattet ist: (a) Das Bepflanzen jeder Art durch den / die Nutzungsberechtigte (n) (b) Das Anlegen von Wegen durch den/die Nutzungsberechtigte (n) (c) Das Einfassen der Rasengrabstätte sowie die Aufstellung von Grabmalen (d) Das Belegen der Grabstätte mit Materialien jeglicher Art (Kies usw.) (e) Das Aufstellen von Grabschmuck, - schalen, -lichtern und andere Gegenständen
Unberechtigte angebrachte Materialien (Punkt a bis d) werden durch die Ortsgemeinde entfernt und die entstandenen Kosten für die Arbeitszeit sowie die Entsorgungskosten dem Nutzungsberechtigen in Rechnung gestellt. Unberechtigt abgestellte Utensilien (Punkt e) werden durch die Ortsgemeinde unverzüglich entfernt. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht.
(10) Die Rasengrabstätten haben folgende Maße: Sargbestattung: Länge mit Grabplatte 2,00 m Breite 0,80 m Urnenbestattung: Länge mit Grabplatte 0,50 m Breite 0,50 m
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr und Aushändigung der Verleihungsurkunde ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten oder seinem Beauftragten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(11) Wahlgrabstätten werden als zwei- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Die Wahlgrabstätten haben folgende Maße: Länge: 2,30 m, Breite: 2,00 m, Abstand 0,30 m.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben,
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, sowie bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.
§ 15 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnen-Reihengrabstätten bis 1 Asche
b) in Urnen-Wahlgrabstätten bis zu 4 Aschen
c) in anonyme Urnengrabstätten
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Anonyme Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung einer Asche abgegeben werden. Eine namentliche Kennzeichnung oder die Errichtung von Einzelgrabmalen ist nicht zulässig. Die Pflege der Grabflächen obliegt dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung. Das Aufstellen von Grabschmuck jeglicher Art ist nur bis zu einer Dauer von sechs Wochen nach der Bestattung zulässig. Das Aufstellen von Holzkreuzen ist nicht erlaubt.
(4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(6) Die Größe der Urnengrabstätten beträgt:
a) bei Urnenreihengrabstätten:
Länge: 1,00 m, Breite: 0,60 m, Abstand: 0,30 m
b) bei Urnenwahlgrabstätten:
Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m, Abstand: 0,30 m
(7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(8) Die Urnen sind nur aus verottbarem Material zulässig.
§ 15 a
Gemischte Grabstätten
(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch Sargbestattungen belegte Reihengräber/Wahlgräber, in denen auf Antrag, bei Reihengräber, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstelle stellt, bei Wahlgräber,
der Nutzungsberechtigte, zusätzlich die Beisetzung von Urnen erfolgen kann.
(2) Eine Urnenbestattung in einem vorhandenen Reihengrab darf nur dann erfolgen, wenn die Ruhefrist (15 Jahre) gegeben ist. Die Kosten für ein Urnenreihengrab sind zu entrichten.
(3) Bei zusätzlichen Bestattungen durch Urnen in eine belegte Wahlgrabstätte (höchstens 2 Urnen) ist die jeweilige Belegstelle neu anzukaufen.
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder nur mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Alle Grabstätten müssen spätestens 6 Monate nach der Beisetzung gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.
(3) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die angrenzenden Gräber, öffentliche Anlagen und Wege, nicht beeinflussen. Das Pflanzen von Bäumen und/oder größer werdenden Sträuchern wird nicht gestattet.
- 6. Gestaltung der Grabmale
§ 17 Gestaltung und Größe der Grabmale
(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Form und Gestaltung bleibt den Angehörigen überlassen.
(2) Nicht zugelassen ist jedoch die Verwendung oder das Anbringen von:
a) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen oder die Gefühle Andersgläubiger verletzen
(3) Grababdeckungen / Grabplatten sind bis zu 2/3 der Grabfläche zulässig. Bei Urnengräbern ist eine vollständige Abdeckung möglich.
(4) Auf Grabstätten gemäß §§13 a und b, 14, 15a sind Grabmale mit folgenden Höhen zulässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren: 1,00 m
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren: 1, 20 m
c) Wahlgrabstätten bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: 1,20 m
(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Höhen zulässig:
a) Urnenreihengrabstätten: 1,00 m
b) Urnenwahlgrabstätten: 1,00 m
§ 18 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Vorschriften der TA Grabmal sind einzuhalten.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: 1. Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 2. Angaben der baulichen Ausführung 3. Beschaffenheit des verwendeten Materials
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(3 a) Nach Fertigstellung ist der Friedhofsverwaltung durch den Ersteller des Grabmales vorzulegen: 1. Nachweis der Standsicherheit 2. Bestätigung der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten
(4) Ohne Genehmigung errichtete oder mit der Genehmigung nicht übereinstimmende Anlagen müssen auf Anforderung der Friedhofsverwaltung entfernt oder verändert werden. Hierzu wird schriftlich aufgefordert. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so werden die Anlagen auf Kosten des Verpflichteten von der Friedhofsverwaltung entfernt.
Wegen der bei der Beseitigung etwa entstehenden Beschädigungen kann er keine Ansprüche geltend machen.
Werden die vorgenannten Zuwiderhandlungen bereits während der Ausführung festgestellt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die sofortige Einstellung der Arbeiten anzuordnen.
§ 19 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks herzustellen, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Nach Erstellung des Grabmals ist die Standsicherheit entsprechend der TA Grabmal durch ein Zeit-Last-Diagramm nachzuweisen.
§ 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich einmal im Frühjahr nach der Frostperiode.
Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Wahlgrab- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teile davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 21 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen.
(3) Die Asche aus beigesetzten Aschenbehältern wird durch die Ortsgemeinde an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.
Auf den Ablauf der Ruhezeit beziehungsweise der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monate abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BeStG), bei Wahl- und Urnenwahlgräber der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck, sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Gießkannen.
§ 23 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätten nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Schlussvorschriften
§ 24 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 25 Haftung
Die Ortgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) die Friedhöfe entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
c) gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 verstößt,
d) eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt, (§ 6 Abs. 1)
e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 17),
g) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18),
h) Grabmale und Grabausstattungen nicht in standsicherem und verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 und 20), bzw. den Nachweis für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten und/oder den Nachweis der Standsicherheit nicht vorlegt,
i) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21),
j) Grabstätten entgegen § 22 nicht ordnungsgemäß herrichtet oder instandhält,
k) Grabstätten vernachlässigt (§ 23),
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 27 Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 28 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 05.03.2015 außer Kraft.
56295 Rüber, 30.10.2017 Ortsgemeinde Rüber
KARIN BUTTER Ortsbürgermeisterin
Hinweis: Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2.. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.