🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15.06.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Lesefassung, ab dem 29.04.2022 in Kraft
Friedhofsgebührensatzung
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Lonnig vom 10.03.2022
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 02.04.2020 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
56295 Lonnig, 10.03.2022 Ortsgemeinde Lonnig
STEFAN DÖRR Ortsbürgermeister
Lesefassung, ab dem 29.04.2022 in Kraft
I. Reihen- und Urnenreihengrabstätten
Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) Reihengrab 112,00 EUR
b) Urnenreihengrab 76,00 EUR
c) Rasengräber für die Urnenbestattung 295,00 EUR
d) Urnenreihengrab am Gedenkstein/-tafel 230,00 EUR Die Überlassung für Verstorbene bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist gebührenfrei
II. Ausheben und Verfüllen
Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch zugelassene gewerbliche Unternehmer vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen unmittelbar an den Unternehmer zu zahlen.
In Ausnahmefällen kann das Ausheben und Verfüllen im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde durch andere Beauftrage erfolgen.
IV. Überlassen und Verlegung der Plattenbeläge und Erstellung des Betonsockels
a) Reihengrabstätten für die Sargbestattung
340,00 EUR
c) Urnenreihengrabstätten
195,00 EUR
Die Überlassung und Verlegung sowie die Erstellung des Betonsockels bei Grabstätten für Verstorbene bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist gebührenfrei.
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung oder gewerbliche Unternehmen vorgenommen; die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern zu ersetzen.
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
2. Friedhofssatzung Stand: 10.03.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Lonnig vom 02.04.2020
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Schließung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 – Ausführung gewerblicher Arbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 – Särge
§ 9 – Grabherstellung
§ 10 – Ruhezeit
§ 11 – Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 – Reihengrabstätten
§ 13 a gemischte Grabstätten
§ 14 – Urnengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 15 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 16 – Grababdeckungen und Grabplatten
6. Gestaltung der Grabmale
§ 17 – Gestaltung der Grabmale
§ 18 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 19 – Standsicherheit der Grabmale
§ 20 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 21 – Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 22 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 23 – Vernachlässigte Grabstätten
8. Schlussvorschriften
§ 24 – Alte Rechte
§ 25 – Haftung
§ 26 – Ordnungswidrigkeiten
§ 27 – Gebühren
§ 28 – Inkrafttreten
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Lonnig hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BeStG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Lonnig gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,
oder
b) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeStG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie –so weit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder den Friedhofsteilen hergerichtet.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden.
(2) Die Ortsgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Gemeindebediensteten sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Ortsgemeinde sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Ortsgemeinde; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6 *
Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Weiterhin sind die Vorschriften der TA Grabmal zu beachten und die entsprechenden Nachweise für jedes einzelne von ihnen erstellte Grabmal der Friedhofsverwaltung unaufgefordert vorzulegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes (2) nicht mehr vorliegen, die Vorschriften der TA Grabmal nicht beachtet werden und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15.
(2) Die Ortsgemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
§ 8 – Särge
Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Ortsgemeinde, bzw. den Bestattungsunternehmen, ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt: für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr 15 Jahre für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr 25 Jahre für Aschen
15 Jahre
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Friedhofsverwaltung im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BeStG,. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Umbettungen werden von der Ortsgemeinde durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Gemischte Grabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(3) Die Ortsgemeinde bestimmt, für welche Art von Grabstätten die einzelnen Grabfelder eingerichtet werden.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
(3) In jeder Reihengrabstätte darf -außer in den Fällen des § 7 Abs. 4- nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
Länge:1,50 m, Breite: 0,60 m,
b) für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr:
Länge: 1,90 m, Breite: 0,90 m, Bestehende Reihengräber bleiben hiervon unberührt.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich durch Hinweisschild auf dem betreffenden Gräberfeld bekannt gemacht.
§ 13 a
Gemischte Grabstätten
(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch Sargbestattungen belegte Eiinzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung eienr Urne gestattet werden kann.
(2) In einem vorhandenen Reihengrab darf eine Urnenbestattung nur dann erfolgen, wenn die Ruhefrist (15 Jahre) gegeben ist. Die Kosten für ein Urnenreihengrab sind zu entrichten.
§ 14 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden:
a) in Urnenreihengrabstätten 1 Asche
b) in Urnengrabstätten am Gedenkstein
c) in Urnenrasengrabstätten
d) in bestehende Reihengrabstätten
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden abgegeben werden.
Die Größe der Urnenreihengrabstätten beträgt: Länge: 0,80 m, Breite: 0,80 m
(3) Das Urnengräberfeld am Gedenkstein ist eine Aschestätte, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung einer Asche abgegeben wird. Eine namentliche Kennzeichnung der Grabstätte oder die Errichtung von Einzelgrabmalen ist nicht zulässig. Zum Andenken an den Verstorbenen wird am Basaltstein eine Namenstafel durch die Ortsgemeinde angebracht. Die Pflege der Grabfläche obliegt dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung. Aufstellen von Grabschmuck jeglicher Art ist nur bis zu einer Dauer von vier Wochen nach der Bestattung zulässig.
Auf Antrag können die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen unter fünf Jahren oder die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen in einer Grabstätte bestattet werden.
Die Namenstafel in der Größe 10 cm x 7 cm wird auf Antrag durch die Ortsgemeinde bereitgestellt. Sie werden in einem einheitlichen und schlichten Design zur Verfügung gestellt und sind in der Gebühr enthalten. Die Beschriftung beinhaltet den Namen, einen Vornamen sowie das Geburts- und Sterbejahr. Das Entfernen der Tafel nach Ablauf der Ruhezeit wird durch die Ortsgemeinde durchgeführt.
Nicht gestattet ist: (a) Das Bepflanzen jeder Art durch den / die Nutzungsberechtigte (n) (b) Das Anlegen von Wegen durch den/die Nutzungsberechtigte (n) (c) Das Einfassen der Grabstätte (d) Das Belegen der Grabstätte mit Materialien jeglicher Art (Kies usw.) (e) Das Aufstellen von Grabschmuck, - schalen, und andere Gegenständen (Ausnahme im Bestattungsfall) (f) Das Aufstellen von Grablichtern ist ausschließlich an einem befestigten Bereich um den/die Gedenkstein/-tafel möglich.
Unberechtigt angebrachte Materialien (Punkt a bis e) werden durch die Ortsgemeinde entfernt. Die entstandenen Kosten für die Arbeitszeit sowie die Entsorgungskosten werden dem Nutzungsberechtigen in Rechnung gestellt.
Unberechtigt abgestellte Utensilien (Punkt e) werden durch die Ortsgemeinde unverzüglich entfernt. Eine Kostenerstattung an den Nutzungsberechtigten erfolgt nicht.
Die Urnengrabstätten haben folgende Maße: Länge 0,60 m Breite 0,60 m
(4) Urnenrasengrabstätten sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung einer Asche abgegeben wird. Die Gräber werden durch die Ortsgemeinde hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit von dieser gepflegt. Das Aufstellen von Holzkreuzen ist nur bis zu einer Dauer von vier Wochen nach der Bestattung zulässig. Das Einebnen der Rasengrabstätte (Grabplatte) wird nach Ablauf der Ruhefrist durch die Ortsgemeinde durchgeführt.
Auf Antrag können die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen unter fünf Jahren oder die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen in einer Grabstätte bestattet werden.
Die Kennzeichnung erfolgt durch eine Grabplatte aus Mendiger Basalt in der Farbe mittelgrau geschliffen in der Größe 0,40 x 0,30 x 006 m. Die Schrift wird vertieft angebracht. Die Beschriftung beinhaltet den Namen, einen Vornamen sowie das Geburts-und Sterbejahr.
Nicht gestattet ist: (a) Das Bepflanzen jeder Art durch den / die Nutzungsberechtigte (n) (b) Das Anlegen von Wegen durch den/die Nutzungsberechtigte (n) (c) Das Einfassen der Rasengrabstätte (d) Das Belegen der Grabstätte mit Materialien jeglicher Art (Kies usw.) (e) Das Aufstellen von Grabschmuck, - schalen, -lichtern und andere Gegenständen in der Zeit vom 01.04. – 30.10. (Ausnahme Bestattung)
Unberechtigt angebrachte Materialien (Punkt a bis d) werden durch die Ortsgemeinde entfernt und die entstandenen Kosten für die Arbeitszeit sowie die Entsorgungskosten dem Nutzungsberechtigen in Rechnung gestellt.
Unberechtigt abgestellte Utensilien (Punkt e) werden durch die Ortsgemeinde unverzüglich entfernt. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht.
Die Urnenrasengrabstätten haben folgende Maße: Länge 0,60 m Breite 0,60 m
(5) Die Beisetzung ist bei der Ortsgemeinde rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 15 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder nur mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(3) Feste Grabeinfassungen sind erlaubt. Die Begrenzung hat durch bei der Ortsgemeinde zu beschaffende Plattenbeläge zu erfolgen. Die Verlegung erfolgt durch Beauftragte der Ortsgemeinde.
§ 16 – Grababdeckungen und Grabplatten
Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 17 – Gestaltung der Grabmale
Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. Grabmale für Reihengräber sollen allgemein nicht höher als 1,20 m für Erwachsene und 0,60 m für Kinder sein. Grabmale für Urnen-Reihengräber sollen die Höhe von 0,60 m und die Breite von 0,50 m nicht überschreiten.
§ 18 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Einrichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Ortsgemeinde. Die Vorschriften der TA Grabmal sind einzuhalten.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
- 1. Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10
- 2. Angaben der baulichen Ausführung
- 3. Beschaffenheit des verwendeten Materials
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(3 a) Nach Fertigstellung ist der Friedhofsverwaltung durch den Ersteller des Grabmales vorzulegen: 1. Nachweis der Standsicherheit 2. Bestätigung der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten
(4) Ohne Genehmigung errichtete oder mit der Genehmigung nicht übereinstimmende Anlagen müssen auf Anforderung der Friedhofsverwaltung entfernt oder verändert werden. Hierzu wird schriftlich aufgefordert. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so werden die Anlagen auf Kosten des Verpflichteten von der Ortsgemeinde entfernt.
Wegen der bei der Beseitigung etwa entstehenden Beschädigungen kann er keine Ansprüche geltend machen.
Werden die vorgenannten Zuwiderhandlungen bereits während der Ausführung festgestellt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die sofortige Einstellung der Arbeiten anzuordnen.
§ 19 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks herzustellen, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Nach Erstellung des Grabmals ist die Standsicherheit entsprechend der TA Grabmal durch ein Zeit-Last-Diagramm nachzuweisen.
§ 20 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal, im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst.
Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 21 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Die für die Grabstätte Verantwortlichen sollen persönlich angeschrieben werden, sofern die Adressen ermittelt werden können. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monate abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Ortsgemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
(3) Die Asche aus beigesetzten Aschenbehältern wird durch die Ortsgemeinde an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 22 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Bei neu anzulegenden Grabstätten (Flachgräber ohne feste Einfassung) sind die Grabbeete flach zu halten.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem.
§ 8 Best
G), verantwortlich.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck, sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Gießkannen.
§ 23 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätten nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Schlussvorschriften
§ 24 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 25 – Haftung
Die Ortgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 26 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen die Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Gemeindebediensteten nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 verstößt, 4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 5. Gegen die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 verstößt, 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18), bzw. den Nachweis für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten und/oder den Nachweis der Standsicherheit nicht vorlegt, 7. Grabmale und Grabausstattungen nicht in standsicherem und verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 und 20), 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21), 9. Grabstätten entgegen § 22 (Abs. 1 - 7) nicht ordnungsgemäß herrichtet oder instandhält, 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 23),
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 27 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 28 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 16.06.2011und alle übrigen entgegenstehende ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
56295 Lonnig, 02.04.2020 Ortsgemeinde Lonnig
(S)
STEFAN DÖRR Ortsbürgermeister
Hinweis: Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2.. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Lonnig
Seit dem 13.10.2023 in Kraft
1. Satzung vom 15.06.2023
zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Lonnig in der Verbandsgemeinde Maifeld vom 10.03.2022
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird in Ziffer I a) und b) wie folgt geändert:
a) Reihengrab
195,00 EUR b) Urnenreihengrab
175,00 EUR
Ziffer IV. Überlassen und Verlegen der Plattenbeläge und Erstellung des Betonsockels
wird gestrichen
§ 2
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
56295 Lonnig, 15.06.2023 Ortsgemeinde Lonnig
Stefan Dörr Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Aenderungssatzung der Lonnig
Seit dem 13.10.2023 in Kraft
1. Satzung vom 15.06.2023
zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Lonnig in der Verbandsgemeinde Maifeld vom 02.04.2020
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – In der Friedhofssatzung wird der § 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften wie folgt
geändert:
Abs. 3 Satz 2 und 3 werden gestrichen.
§ 2
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
56295 Lonnig, 15.06.2023 Ortsgemeinde Lonnig
Stefan Dörr Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.