🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 30.10.2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
In Kraft seit 05.01.2018 Friedhofsgebührensatzung
Waldfriedhof „Nachtigallenwäldchen“ vom 21.12.2017
Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung des Waldfriedhofs werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Zahlungspflicht
Zur Zahlung der Gebühren nach dieser Gebührensatzung sind gesamtschuldnerisch die Personen verpflichtet, die eine Leistung, Genehmigung usw. bei der Stadt Münstermaifeld beantragen, sowie die Erben des Verstorbenen und die Unterhaltspflichtigen gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung der Stadt Münstermaifeld, über die Einrichtung und den Betrieb des Waldfriedhofs „Nachtigallenwäldchen“ in der derzeit gültigen Fassung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16. Juli 2013 außer Kraft.
Münstermaifeld, 22.12.2017 Stadt Münstermaifeld
CLAUDIA SCHNEIDER Stadtbürgermeisterin
In Kraft seit 05.01.2018 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Waldfriedhof „Nachtigallenwäldchen"
Gebühren für Einzelurnengrabstätten an
Bäumen bis BHD* 0,20m Bäumen BHD* 0,21 bis 0,50 m Bäumen ab BHD* 0,51 m 450,00 EUR 550,00 EUR 700,00 EUR
Einem Strauch, einer Sträuchergruppe, Naturmerkmalen (Steine und Wurzelstöcke)
300,00 EUR
Bei Erwerb eines Nutzungsrechts zu Lebzeiten beträgt die Gebühr für Einzelurnengrabstätten an
Bäumen bis BHD* 0,20m Bäumen BHD* 0,21 bis 0,50 m Bäumen ab BHD* 0,51 m 550,00 EUR 650,00 EUR 800,00 EUR
Einem Strauch, einer Sträuchergruppe, Naturmerkmalen (Steine und Wurzelstöcke)
450,00 EUR
3. Bestattungsgebühren
3.1 Die Bestattungsgebühr beträgt jeweils:
200,00 EUR
Damit sind folgende Leistungen abgegolten: Vor- und Nachbereitung des Urnengrabes (insbesondere Grabaushub und Verfüllung sowie Herstellung des natürlichen Bestandes),
3.2 Die Anbringung eines Markierungsschildes (6 x 10 cm) gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung der Stadt Münstermaifeld, über die Einrichtung und den Betrieb des Waldfriedhofs „Nachtigallenwäldchen“ beträgt: 55,00 EUR
BHD =* Brusthöhendurchmesser
In Kraft seit 05.01.2018 Hinweis: Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2.. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Münstermaifeld vom 15. Dezember 2011
Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Zahlungspflicht
Zur Zahlung der Gebühren nach dieser Gebührensatzung sind gesamtschuldnerisch die Personen verpflichtet, die eine Leistung, Genehmigung usw. bei der Stadt beantragen, sowie die Erben des Verstorbenen und die Unterhaltspflichtigen gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 22.01.1996, I.
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
In Kraft seit 05.01.2018 Satzung der Stadt Münstermaifeld, über die Einrichtung und den Betrieb des Waldfriedhofs „Nachtigallenwäldchen“ vom 21.12.2017
Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 – Rechtliche Verhältnisse
Die Stadt Münstermaifeld ist Träger der öffentlichen Einrichtung (nicht rechtsfähige Anstalt) Waldfriedhof „Nachtigallenwäldchen“, nachfolgend Waldfriedhof genannt. Die Bestattungswaldfläche befindet sich im Eigentum der Stadt Münstermaifeld und ist im Stadtteil Mörz gelegen. Im Bereich der in § 2 näher bezeichneten Waldflächen sind ausschließlich Urnenbestattungen zulässig.
§ 2 – Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich des Waldfriedhofs umfasst die Grundstücke Gemarkung Mörz, Flur 4, Parzelle Nr. 37 (1.062 qm) und Nr. 38 (1.170qm). Die Waldfläche grenzt unmittelbar an den bestehenden Friedhof im Stadtteil Mörz (Gemarkung Mörz, Flur 4, Parzellen Nr. 39) an.
(2) Im unter Absatz 1 genannten Geltungsbereich werden durch die Friedhofsverwaltung geeignete Bäume, Sträucher oder Sträuchergruppen und andere Naturmerkmale wie hervorragende Steine/Felsen, Wurzelstöcke, o. ä.) mit jeweils 8 Bestattungsplätzen bestimmt, an denen Urnen beigesetzt werden. Die Bestattungsplätze (=Urnenplätze) werden nummeriert und in einem Register erfasst.
§ 3 – Friedhofszweck, Beisetzungsfläche
(1) Der Waldfriedhof dient der Bestattung aller Personen, die beim Erwerb einer Urnengrabstätte oder bei ihrem Tode Einwohner der Stadt Münstermaifeld waren.
(2) Die Bestattung ortsfremder Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht.
(3) Für die Beisetzung der Asche werden nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen, die aus von Schwermetallen befreiten sowie organischem schadstofffreiem Material bestehen, und mit der Asche des/der Verstorbenen in einer Belegungstiefe von mindestens 0,50 m auf dem Urnenplatz eingebracht werden. Eine Umbettung ist ausgeschlossen. Alle Urneneinstellplätze bleiben bei der Bestattung naturbelassen. Der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert.
(4) Sollte aufgrund höherer Gewalt ein Baum, Strauch etc. teilweise oder ganz zerstört werden, ist ein Anspruch des Nutzers auf Ersatz ausgeschlossen.
In Kraft seit 05.01.2018
(5) Etwaige Ersatz- oder Ergänzungspflanzungen erfolgen ausschließlich mit heimischen Baumarten bzw. Gehölzen durch die Friedhofsverwaltung oder durch von ihr beauftragte Dritte.
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist von Tagesanbruch bis zum Anbruch der Dunkelheit geöffnet.
(2) Grundsätzlich ist das Betreten des Waldfriedhofs für jedermann auf eigene Gefahr gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(3) Bei Sturm, Gewitter, starkem Schneefall und Naturkatastrophen ist der Friedhof geschlossen und darf nicht betreten werden.
(4) Auf dem Waldfriedhof ist der Winterdienst ausgeschlossen.
§ 5 – Verhalten auf dem Waldfriedhof
(1) Für das Verhalten auf dem Friedhof gelten die hierzu ergangenen Regelungen der Friedhofssatzung der Stadt Münstermaifeld in der derzeit gültigen Fassung. Insbesondere ist untersagt:
a) Beisetzungen zu stören,
b) zu picknicken oder zu campieren,
c) offenes Feuer anzuzünden oder Kerzen aufzustellen.
(2) Die Nutzer haben keinen Anspruch auf die Einrichtung zusätzlicher Wege.
(3) Im Übrigen wird die Friedhofsverwaltung ermächtigt, eine Ordnung über das Verhalten auf dem Waldfriedhof zu erlassen.
§ 6 – Art der Grabstätten
(1) Es wird eine Urnengrabstätte gem. § 2 Abs. 2 als Ruhestätte für eine Einzelperson zur Verfügung gestellt.
(2) Der Erwerb einer Urnengrabstätte unterliegt folgenden Voraussetzungen:
a) Ein Erwerb zu Lebzeiten ist nach Vollendung des 50. Lebensjahres möglich.
b) Die Grabstätten werden eingemessen und erhalten eine Registernummer.
c) Eine Weitergabe des Nutzungsrechts an einer Grabstätte ist nicht möglich.
In Kraft seit 05.01.2018 (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
§ 7 – Auswahl der Urnenplätze
Der/Die Nutzungsberechtige kann einen Urnenplatz aus den freien Bestattungsplätzen auswählen.
§ 8 – Ruhefristen/Nutzungsfristen
(1) Die Ruhefrist beträgt 15 Jahre.
(2) Beim Erwerb zu Lebzeiten wird ein Nutzungsrecht bis zum Eintritt des Bestattungsfalles des/der Nutzungsberechtigten verliehen. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage einer Grabstätte.
(3) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts über die Ruhefrist gemäß Absatz 1 hinaus ist ausgeschlossen.
§ 9 – Durchführung von Beisetzungen
Die Vorbereitungen zur Beisetzung trifft die Friedhofsverwaltung oder durch sie beauftragte Dritte. Mit dieser ist auch die Gestaltung der Beisetzung abzustimmen.
§ 10 – Aus- und Umbettungen
Aus- und Umbettungen sind nicht zulässig.
§ 11 – Vorschriften zur Grabgestaltung
(1) Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Wald darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist nicht erlaubt Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
Insbesondere ist nicht gestattet:
1. Grabmale, Gedenksteine oder sonstige baulichen Anlagen zu errichten, 2. Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen. Das Niederlegen einer einzelnen, natürlichen Blume pro Grabstätte anlässlich des Geburts-, Namens-, oder Todestages ist jedoch erlaubt. Sie darf nicht mit unverrottbaren Material eingebunden sein, 3. Kerzen oder Lampen aufzustellen, 4. Anpflanzungen vorzunehmen.
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(2) Die für die Grabpflege verantwortliche Person nach § 9 Bestattungsgesetz kann mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung ein Markierungsschild mit dem Namen sowie dem Geburts- und Sterbetag des Verstorbenen an der Grabstätte anbringen lassen. Es muss dezent sowie der Umgebung angepasst sein und darf eine Größe von 6 x 10 cm nicht überschreiten. Das Schild wird von der Friedhofsverwaltung gegen Aufwendungsersatz gemäß den Bestimmungen der Friedhofsgebührensatzung Waldfriedhof "Nachtigallenwäldchen" in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung gestellt, beschriftet und angebracht.
§ 12 – Pflege der Grabstätten
(1) Der Waldfriedhof ist ein naturbelassener Wald. Es ist Ziel, diesen Zustand zu erhalten. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann Pflegeeingriffe durchführen oder durchführen lassen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Grabstätten.
(3) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.
§ 13 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. zur Beisetzung nicht biologisch abbaubare Urnen verwendet (§ 3 Abs. 3),
- 2. den Waldfriedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 verstößt,
- 4. die Grabstätten bearbeitet, schmückt oder verändert (§ 11),
- 5. Grabpflege im herkömmlichen Sinne betreibt (§ 12).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 14 – Haftung
Die Stadt Münstermaifeld haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Waldfriedhofs sowie seiner Anlagen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
In Kraft seit 05.01.2018
§ 15 – Gebühren
Für die Benutzung des Waldfriedhofes sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung für den Waldfriedhof zu entrichten.
§ 16 – Anwendbarkeit der Friedhofssatzung
Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen der Friedhofssatzung der Stadt Münstermaifeld in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 17 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16. Juli 2013 außer Kraft
56294 Münstermaifeld, 22.12.2017 Stadt Münstermaifeld
CLAUDIA SCHNEIDER Stadtbürgermeisterin
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Stadt Münstermaifeld vom 15. Dezember 2011
Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Schließung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 – Ausführung gewerblicher Arbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 – Särge
§ 9 – Grabherstellung
§ 10 – Ruhezeit
§ 11 – Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 – Reihengrabstätten
§ 14 – Wahlgrabstätten
§ 14 a Gemischte Wahlgrabstätten
§ 15 – Urnengrabstätten
§ 16 – Rasengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 18 – Grababdeckungen und Grabplatten
6. Gestaltung der Grabmale
§ 19 – Gestaltung der Grabmale
§ 20 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 21 – Standsicherheit der Grabmale
§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 23 – Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten
8. Leichenhalle
§ 26 – Benutzen der Leichenhalle
9. Schlussvorschriften
§ 27 – Alte Rechte
§ 28 – Haftung
§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
§ 30 – Gebühren
§ 31 – Inkrafttreten
Der Stadtrat der Stadt Münstermaifeld hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 154), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BeStG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Münstermaifeld einschließlich Stadtteile gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten (öffentliche Einrichtungen der Stadt).
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeStG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Die Friedhöfe oder Teile der Friedhöfe können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine weitere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft der Friedhöfe als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf den aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhöfen oder den Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden. Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten dürfen die Friedhöfen nur mit Erlaubnis der Stadt betreten werden.
(2) Die Stadt kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Stadt sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend." j) zu rauchen.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6 *
Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Weiterhin sind die Vorschriften der TA Grabmal zu beachten und die entsprechenden Nachweise für jedes einzelne von ihnen erstellte Grabmal der Friedhofsverwaltung unaufgefordert vorzulegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes (2) nicht mehr vorliegen, die Vorschriften der TA Grabmal nicht beachtet werden und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt an zumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Reihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Stadt können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Stadt, bzw. den Bestattungsunternehmen, ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadt entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Stadt zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt:
für Leichen 20 Jahre für Aschen 15 Jahre
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt oder der Stadtteile im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt oder der Stadtteile nicht zulässig § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BeStG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Anonyme Rasengrabstätten (Sargbestattung), c) Wahlgrabstätten, d) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten, e) Anonyme Urnengrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Die Stadt bestimmt, für welche Art von Grabstätten die einzelnen Grabfelder eingerichtet werden.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
c) anonyme Rasengrabstätten (Sargbestattung)
(3) In jeder Reihengrabstätte darf -außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
Länge: 1,50 m, Breite: 0,60 m
b) für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr: Länge: 2,00 m, Breite 0,80 m
Bestehende Reihengräber bleiben hiervon unberührt.
(4 a) Zum Andenken an die Verstorbenen kann die Zuerkennung einer Grabstätte durch Namensschild auf der am Gräberfeld befindlichen Tafel gesondert gekennzeichnet werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich durch Hinweisschild auf dem betreffenden Gräberfeld bekannt gemacht.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als doppel oder mehrstellige Grabstätten vergeben.
(4) Die Wahlgräber (2 Belegstellen) haben folgende Maße: Länge: 2,10 m, Breite 1,80 m
(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(6) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben,
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Stadt das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden. Bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(11) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.
§ 14 a
Gemischte Wahlgrabstätten
(1) Gemischte Wahlgrabstätten sind bereits durch Sargbestattungen belegte Wahlgräber, in denen auf Antrag durch den Nutzungsberechtigten die zusätzliche Bestattung einer Urne erfolgen kann. (2) Bei einer dritten Bestattung durch Sarg oder Urne in eine Wahlgrabstätte ist die dritte Belegstelle neu anzukaufen.
§ 15 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnen-Reihengrabstätten bis 1 Asche
b) in Urnen-Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen
c) in anonyme Urnengrabstätten
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen 2 Urnen beigesetzt werden.
(3 a) Zum Andenken an die Verstorbenen kann die Zuerkennung einer Grabstätte durch ein Namensschild auf der am Gräberfeld befindlichen Tafel gesondert gekennzeichnet werden.
(4) Die Beisetzung ist bei der Stadt rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(5) Die Größe der Urnengrabstätten beträgt:
a) bei Urnenreihengrabstätten: Länge 0,80 m, Breite 0,80 m
b) bei Urnenwahlgrabstätten: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m
§ 16 – Rasengrabstätten
(1) Rasengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, die auf hierfür eigens zur Verfügung gestellten Grabfeldern erfolgen. Die Gräber werden gegen eine in der Gebührensatzung für die Benutzung des Friedhofes der Stadt Münstermaifeld festgelegten Gebühr durch die Stadt hergerichtet und gepflegt. Das Aufstellen von Holzkreuzen sowie das Aufstellen von Grabschmuck jeglicher Art ist nur bis zu einer Zeit von 4 Wochen nach der Bestattung/Beisetzung zulässig.
(2) Es wird der Reihe nach belegt, ein Wiedererwerb bzw. eine Beilegung ist nicht möglich. In jeder Grabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet bzw. beigesetzt werden. Eine Wahlmöglichkeit besteht nicht. Sofern möglich, ist es zulässig,
a) die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren, b) die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen in einer Grabstätte zu bestatten.
(3) Die Kennzeichnung erfolgt durch eine Grabplatte aus schwarzem Diabas mit einer Größe von Länge 0,50 m x Breite 0,40 m und einer Dicke von 4 cm. Die Schrift muss vertieft und die Platte muss ebenerdig verlegt sein. Als Beschriftung ist der Name, ein Vorname sowie das Geburts- und Sterbejahr (Buchstabengröße 4 cm, Schrift römisch Antiqua) zugelassen. Ferner ist das Anbringen von christlichen Symbolen (z. B. Kreuzzeichen) auf den Grabplatten erlaubt. Die Grabplatten, die als Behelfszeichen verwendet werden, sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten durch eine Namenstafel zu ersetzen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Bestattungspflichtigen eine Namenstafel anbringen.
Nicht gestattet sind:
a) das Bepflanzen jeder Art durch die Nutzungsberechtigten
b) das Einfassen der Grabstätte c) das Anlegen von Wegen und Zugängen durch die Nutzungsberechtigten
d) das Belegen der Grabstätte mit Materialen jeglicher Art (Kies u. a.)
e) das Aufstellen von Grabschmuck, -schalen, -lichter und andere Gegenstände f) das Abdecken der Gräber mit Grabplatten über die Vorschriften des Absatzes 5 hinaus
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder nur mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 18 – Grababdeckungen und Grabplatten
(1) Grababdeckungen/Grabplatten bei Reihen- und Wahlgrabstätten sind bis zu 70 % der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
(2) Grababdeckungen/Grabplatten bei Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten sind zulässig.
§ 19 – Gestaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung folgenden Anforderungen:
a) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten 1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
2. Alle Bearbeitungsarbeiten sind zulässig, außer Politur, 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt, 4. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder; Gold, Silber, Bronze und Farben.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 bis 0,80 m, Breite 0,40 - 0,50 m, 2. Liegende Grabmale: Breite 0,30 - 0,40 m, Höchstlänge 0,40 bis 0,50 m.
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 - 1,00 m, Breite 0,50 - 0,60 m
2. Liegende Grabmale: Breite 0,50 - 0,60 m, Höchstlänge 0,60 - 0,80 m
c) Wahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 - 1,00 m, Breite 1,20 m - 1,50 m
- 2. Liegende Grabmale: Breite 1,20 - 1,50 m, Höchstlänge 0,60 bis 0,80 m
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Urnenreihengrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,65 m, Breite bis 0,40 m,
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge bis 0,45 m
b) Urnenwahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,40 m,
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge bis 0,45 m
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstigen baulichen Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 16 für vertretbar hält.
§ 20 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Einrichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Vorschriften der TA Grabmal sind einzuhalten.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
- 1. Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10
- 2. Angaben der baulichen Ausführung
- 3. Beschaffenheit des verwendeten Materials
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend. Nach Fertigstellung ist der Friedhofsverwaltung durch den Ersteller des Grabmales vorzulegen:
1. Nachweis der Standsicherheit
2. Bestätigung der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten
(4) Ohne Genehmigung errichtete oder mit der Genehmigung nicht übereinstimmende Anlagen müssen auf Anforderung der Friedhofsverwaltung entfernt oder verändert werden. Hierzu wird schriftlich aufgefordert. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so werden die Anlagen auf Kosten des Verpflichteten von der Stadt entfernt. Wegen der bei der Beseitigung etwa entstehenden Beschädigungen kann er keine Ansprüche geltend machen. Werden die vorgenannten Zuwiderhandlungen bereits während der Ausführung festgestellt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die sofortige Einstellung der Arbeiten anzuordnen.
§ 21 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks herzustellen, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Nach Erstellung des Grabmals ist die Standsicherheit entsprechend der TA Grabmal durch ein Zeit-Last-Diagramm nachzuweisen.
§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal, im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Wahlgrab und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Stadt dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen.
Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Stadt berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monate abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
Bei Grabstätten, die ab in Kraft treten der Satzung überlassen bzw. das Nutzungsrecht verliehen wurden, sind die Kosten der Beseitigung des Grabmales durch die Stadt im Bescheid über Friedhofs- und Bestattungsgebühren mit geltend gemacht werden.
(3) Die Asche aus beigesetzten Aschenbehältern wird durch die Stadt an geeigneter Stelle des jeweiligen Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem.
§ 8 Best
G), bei Wahl- und Urnenwahlgräber der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und Pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck, sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Gießkannen.
§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt die Grabstätten nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Leichenhalle
§ 26 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen aus der Stadt Münstermaifeld und den Stadtteilen bis zur Bestattung. Die Aufbahrung der Leichen, die auf dem Friedhof in Münstermaifeld bestattet werden, hat ausschließlich in der Leichenhalle zu erfolgen. Bei Bestattungen in den Stadtteilen erfolgt die Aufbahrung der Leichen an der Kirche bzw. auf dem Friedhof des Stadtteiles. Die Leichenhalle darf nur mit Erlaubnis der Stadt betreten werden. Die Stadt kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen Ausnahmen möglich sind.
(2) Leichen der Bewohner/Insassen des Altenheimes in Münstermaifeld, die nicht auf den Friedhöfen der Stadt bzw. Stadtteile bestattet werden, können in der Leichenhalle des Altenheimes aufgenommen werden.
(3) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(4) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einen besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 9. Schlussvorschriften
§ 27 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im übrigen gilt diese Satzung.
§ 28 – Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Friedhöfe entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
3. gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 verstößt,
4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
5. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18), 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19), 7. Grabmale und Grabausstattungen nicht in standsicherem und verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 und 21), bzw. den Nachweis für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten und/oder den Nachweis der Standsicherheit nicht vorlegt,
8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22) 9. Grabstätten entgegen § 23 (Abs. 1 - 6) nicht ordnungsgemäß herrichtet oder instandhält,
10. Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
11. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 22.01.1996, I. Änderungssatzung vom 30.06.2004, II. Änderungssatzung vom 27.02.2009, III. Änderungssatzung vom 30.04.2009 und alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
56294 Münstermaifeld, 06.01.2011 Stadt Münstermaifeld
ROBERT MÜLLER Stadtbürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Münstermaifeld, Stadt
1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Münstermaifeld vom 15.12.2011
Der Stadtrat von Münstermaifeld hat in seiner Sitzung vom 10.05.2012 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 15.12.2011 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
(1)
§ 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 - 1,30 m, Breite 0,50 - 0,60 m
c) Wahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 - 1,30 m, Breite 1,20 m - 1,50 m
(2)
§ 19 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Maßen zulässig:
a) Urnenreihengrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,40 m,
b) Urnenwahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,40 m,
§ 2
Die Änderungssatzung tritt am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
56294 Münstermaifeld, 25.05.2012
ROBERT MÜLLER Stadtbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Aenderungssatzung der Münstermaifeld, Stadt
1. Satzung vom 07.06.2018 zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Münstermaifeld vom 15. Dezember 2011
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird in Ziffer I (g)wie folgt geändert:
I. Reihen- und Urnengrabstätten
Überlassung von Reihen- und Urnengrabstätten an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
g) Rasengrab vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 750,00 EUR
§ 2
Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
56294 Münstermaifeld, 30.10.2018
Claudia Schneider Stadtbürgermeisterin
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Aenderungssatzung der Münstermaifeld, Stadt
2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Münstermaifeld vom 15.12.2011
Der Stadtrat von Münstermaifeld hat in seiner Sitzung vom 24.02.2021 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 15.12.2011 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
(1)
§ 13 a gemischte Grabstätten wird neu eingefügt:
- 1. Gemischte Grabstätten sind bereits durch Sargbestattungen belegte Reihengräber, in denen zusätzlich die Beisetzung einer Urne erfolgen kann. Antragsberechtigt ist, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstelle stellt.
- 2. Die Urnenbestattung in einem vorhandenen Reihengrab darf nur dann erfolgen, wenn die Ruhefrist (15 Jahre) gegeben ist. Die Kosten für ein Urnenreihengrab sind zu entrichten.
(2)
§ 14 a gemischte Wahlgrabstätten wird gestrichen
(3)
§ 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung folgenden Anforderungen:
a) grellweiße Steine sind nicht zugelassen.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten 1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
2. Alle Bearbeitungsarbeiten sind zulässig. 3. zugelassen sind alle Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, außer insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber, Bronze und Farben.
(3)
§ 19 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Maßen zulässig:
a) Urnenreihengrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,55 m,
b) Urnenwahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,55 m,
§ 2
Die Änderungssatzung tritt am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
56294 Münstermaifeld, 17.04.2024
CLAUDIA SCHNEIDER Stadtbürgermeisterin
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigungoder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Änderungssatzung (aus Gebührenordnung abgetrennt)
Änderungssatzung vom 05.04.2006, II. Änderungssatzung vom 30.04.2009 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Münstermaifeld, 06.01.2012 Stadt Münstermaifeld
ROBERT MÜLLER Stadtbürgermeister
Anlage
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihen- und Urnengrabstätten
Überlassung von Reihen- und Urnengrabstätten an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
120,00 EUR b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
250,00 EUR c) Urnengrab (1 Asche)
250,00 EUR d) anonymes Wiesengrab –Erdbestattung
400,00 EUR e) anonymes Urnengrab
300,00 EUR f) Rasengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
620,00 EUR g) Rasengrab vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
1.150,00 EUR h) Rasengrab als Urnenreihengrab 880,00 EUR
II. Verleihung des Nutzungsrechts an Wahl- und Urnengrabstätten
1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
a) eine Doppelgrabstelle
1.000,00 EUR b) jede weitere Grabstelle
500,00 EUR c) Urnengrab (2 Aschen)
1.000,00 EUR
2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1. bei späteren Bestattungen jedes volle Jahr
a) eine Doppelgrabstelle
35,00 EUR b) jede weitere Grabstelle 18,00 EUR
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres (je vollen Monat).
III. Ausheben und Schließen der Gräber Das Ausheben und Verfüllen von Gräbern erfolgt durch ein Bestattungsunternehmen. Hierdurch entstehende Kosten sind vom Gebührenschuldner unmittelbar an den Unternehmer zu zahlen.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen erfolgt durch ein Bestattungsunternehmen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner unmittelbar an den Unternehmer zu zahlen.
V. Einebnen von Grabstellen
a) Kindergräber
250,00 EUR b) Reihengräber
250,00 EUR c) Urnenreihengräber
200,00 EUR d) Wahlgräber
300,00 EUR e) Urnenwahlgräber
200,00 EUR d) Rasengräber 50,00 EUR
VI. Benutzung der Leichenkammer und Friedhofshalle
a) Tag
40,00 EUR b) Aufbewahrung einer Urne pro Tag
20,00 EUR c) Benutzung der Aufbahrungshalle 60,00 EUR