Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.06.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Roth vom 17.06.2025
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Roth vom 17.06.2025
Der Ortsgemeinderat Roth hat am 17.06 .2025 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhein-land-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofes und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren er-hoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind
- 1. bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der An- tragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. Von mehreren Gebührenschuldnern haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeiten
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.08.2012 außer Kraft.
56368 Roth, den 28.08.2025
(DS) Reinhard Laux, Ortsbürgermeister Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Roth I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Fried- hofssatzung 200,00 Euro
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1
- a) für die 1. Urnenbeisetzung 200,00 Euro
- b) für die 2. Urnenbeisetzung 200,00 Euro
- 3. Überlassung einer Urnenrasenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 inkl. Pflegekosten 200,00 Euro
- 4. Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 inkl. Pflegekosten 200,00 Euro
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofs-satzung 200,00 Euro
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofs- satzung für
- a) eine Einzelwahlgrabstätte 410,00 Euro
- b) eine Doppelwahlgrabstätte 620,00 Euro
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr für
- a) eine Einzelwahlgrabstätte 10,25 Euro
- b) eine Doppelwahlgrabstätte 15,50 Euro
- 3. Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungs- zeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 1 erhoben.
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. a) Ausheben einer Reihengrabstätte für Erdbestattung nach tatsächl. Kosten
- b) Schließen einer Reihengrabstätte für Erdbestattung 230,00 Euro
- 2. a) Ausheben einer Wahlgrabstätte für Erdbestattung (je Grabstelle) nach tatsächl. Kosten
- b) Schließen einer Wahlgrabstätte für Erdbestattung (je Grabstelle) 230,00 Euro
- 3. alle Urnenbeisetzungen 110,00 Euro 4. Für Sonderleistungen und besondere Erschwernisse (Einsatz Kompressor und dergl.) werden die tatsächlich entstandenen Kosten festgesetzt.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Urnen sind die entstan-denen Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Benutzung im Rahmen einer Trauerfeier bzw. für die Aufbewahrung
a) eines Sarges bis zu 4 Tagen 60,00 Euro
b) für jeden weiteren Tag 15,00 Euro
b) einer Urne pauschal 60,00 Euro
- 2. Für die Reinigung der Leichenhalle werden die tatsächlich entstandenen Lohn- und Sachkosten berechnet. HINWEIS Nach § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfah- rens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekom- men sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz L genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemein- deverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der'die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach SatzZ Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz L genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntma-chung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
56368 Katzenelnbogen, den 0 3, $*i, äü?5
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Die vorstehen de Satzung wurde gemäß § 27 GemO und entsprechend der Hauptsatzung der Ortsgemeinde ß//n im Mitteilun gsblatt,,Aktuell" der Verbandsge-meinde Aar-Einrich rur.: 3 7 /2025 am ,fu 2025 in vollem Wortlaut öffentlich bekan ntgemacht.
Diese Satzung ist damit zum le " s9 ,eüJ§ in Kraft getreten
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2. Friedhofssatzung Stand: 17.06.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Roth vom 17.06.2025
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Roth vom 17.06.2025
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Roth hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhein-land-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Inhaltsverzeichnis
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch § 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13 a Gemischte Grabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale § 16 Wahlmöglichkeit § 17 Allgemeinde Gestaltungsvorschriften § 18 Besondere Gestaltungsvorschriften § 19 Errichten und Ändern von Grabmalen § 20 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit § 21 Standsicherheit der Grabmale § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 23 Entfernen von Grabmalen
- 6. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 24 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 25 Grababdeckungen/Grabplatten § 26 Vernachlässigte Grabstätten
- 7. Leichenhalle § 27 Benutzung der Leichenhalle
- 8. Schlussvorschriften § 28 Alte Rechte § 29 Haftung § 30 Ordnungswidrigkeiten § 31 Gebühren § 32 Inkrafttreten 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Roth gelegenen Friedhof. Der Friedhof ist Ei-gentum der Ortsgemeinde Roth und wird von ihr verwaltet.
§ 2 – Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von
a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde Roth waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Ge-meinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Ortsgemeinde ist oder
d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrich-tung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde Roth und ist in diesem Fall vom Abschluss einer Sondervereinbarung abhängig.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte in der Ortsgemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen-, Urnenreihen- und Urnenrasenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleich-zeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-, Urnenrasenreihen-oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Er-satzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Der Zugang zum Friedhof ist von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang gestattet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden. (2) Die Ortsgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahr-räder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrich-tung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge des Friedhofsträ-gers sind ausgenommen,
b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier stö-rende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu be-schädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Aus-nahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
j) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege und der Pflege der Friedhofsanla-ge. § 6) Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstät-ten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Ortsgemeinde. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Geneh-migungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwen-dung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitli-chen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende können auf Antrag eine Berechtigungskarte der Ortsgemeinde erhalten. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vor-liegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist der Ortsgemeinde Roth mitzuteilen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nut-zungsrecht nachzuweisen. (3) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Urnen müssen spätestens drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnen-reihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ih-rem nicht über zwei Jahre alten Kind gleichzeitig in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Ortsgemeinde Roth können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet wer-den.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbe-ordnung verwiesen. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Ortsgemeinde einzuholen.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Ortsgemeinde ausge-hoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 30 Jahre, Ausnahmen:
a) bei Urnenbestattungen nach § 13 a Abs. 3 der Friedhofssatzung
b) bei Urnenbestattungen nach § 15 Abs. 2 S. 2 und 3 der Friedhofssatzung
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor-schriften1, der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihen-grabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zu-stimmung der Ortsgemeinde in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrab-stätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerbli-chen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
1 Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmi-
gung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Abs.1 S.1 BestG). (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder rich-terliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden allgemein unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen,
b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 13a sowie bei gleichzeitig zu bestatten-den Personen/Familienangehörigen mit Zustimmung des Friedhofsträgers (§ 7 Abs. 5 S. 2-3) - nur ei-ne Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld be-kanntgemacht.
§ 13a – Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet wer-den kann. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestat-tung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verblei-bende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit)2 verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nut-zungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, und als Einfachgräber, vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit ver-längert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte für die satzungsmäßige Nutzungszeit wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ab-lebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derar-tige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Ortsgemeinde das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Fried-hofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Rege-lungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
2 Die Nutzungszeit muss wesentlich länger bemessen sein, als die Ruhezeit um dem Wesen des Wahlgrabes zu entsprechen
(BVerwG, Urt.v.08.03.1974, VII C 73.72; VGH Kassel, Beschl.v.04.10.2005, 8 TG 491/05) (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstät-te gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15 – Urnengrabstätten
(1) Aschen müssen in verrottbaren Urnen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten bis zu zwei Aschen,
b) in gemischten Grabstätten (§ 13 a) zusätzlich eine Asche,
c) in Wahlgrabstätten (§ 14) je Grabstelle zusätzlich eine Asche,
d) in Urnenrasenreihengrabstätten eine Asche,
e) in anonymen Urnengrabstätten eine Asche.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Hinsichtlich der zweiten Urnenbestattung gilt folgendes: Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstät-te richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. (3) Urnenrasenreihengrabstätten sind Einzelurnengrabstätten auf einer festgelegten Rasenfläche. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung ab-gegeben.
a) Die Grabstätte ist mit einer bodenbündig eingelassenen Hinweistafel aus Stein ohne Fundament zu versehen. Für die Gedenkplatte gelten folgende Maße: 50 cm x 50 cm x 4 cm. Sie sind in einem Grau-ton zu halten und mit einer geschliffenen Oberfläche zu versehen.
b) Die Beschriftung der Grabplatten erfolgt einheitlich. Aufgesetzte Buchstaben und Zeichen sind nicht zulässig.
c) Grabschmuck und Bepflanzung der Grabstätte ist nicht zulässig. Während der Mähsaison ist die Ortsgemeinde befugt, widerrechtlich abgestellten bzw. abgelegten Grabschmuck auf den Hinweistafeln oder der Grünfläche zu entfernen.
d) Urnenrasengrabstätten erhalten keine Grabeinfassung. Die Bestattungsfläche wird als öffentliche Grünfläche unterhalten und durch das Gemeindepersonal gemäht. Hierzu können auch die Namens-platten überfahren werden. Für Schäden haftet der Friedhofsbetreiber nur, wenn die Namensplatten den Vorgaben dieser Friedhofssatzung entsprochen haben. (4) Anonyme Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die in einer von der Friedhofsverwaltung zu pfle-genden Rasenanlage der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Bei-setzung abgegeben werden.
a) Eine Beisetzung erfolgt anonym durch die Friedhofsverwaltung in der vorhandenen Rasenfläche. Ein Betreten der Rasenfläche ist für die Friedhofsbesucher verboten. Die Fläche darf nur zur gärtneri-schen Unterhaltung betreten werden. b) Die Errichtung von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder das Ablegen von Grabschmuck auf dem anonymen Gräberfeld ist nicht zulässig. Die Ortsgemeinde ist befugt, widerrechtlich abge-stellten bzw. abgelegten Grabschmuck auf der Grünfläche zu entfernen.
c) Umbettungen aus dem anonymen Gräberfeld in andere Gräber oder zum Versand der Aschen sind nicht zulässig.
- 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 16 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 17) und Grab-felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 18) eingerichtet.
§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvor-schriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die üb-rigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 18 – Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ih-rer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden, temporär kann ein Holzkreuz verwendet werden.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen müssen aus witterungsbeständigen, massiven Werkstücken bestehen.
- 2. Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Be- arbeitungsarten, insbesondere Beton, Emaille, Kunststoff, Gips und auffällig leuchtende Farben. (2) Temporäre Einfassungen aus Holz, Metall oder anderen Materialien müssen spätestens ein Jahr nach der Beisetzung entfernt werden. (3) Die üblichen Maße für die Grabstätten sind einzuhalten: Reihengrabstätten: Länge 2,10 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,40 m), Urnenreihengrabstätten: Länge 1,00 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,40 m). Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. § 19 Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen sind der Ortsge- meinde anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Ortsgemeinde in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Ortsgemeinde schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 20 – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nach-weislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maß-nahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstel-lung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endpro-dukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 21 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Hand-werks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauli-che Anlagen entsprechend.3
§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei allen Arten von Reihengrabstätten wer den An-trag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen da-von gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die er-forderlichen Maßnahmen zu treffen.
3 Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes
des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaß-nahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Ortsgemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Ortsgemeinde dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen-, Urnenreihen- und Urnenrasenreihengrabstätten, nach Ab-lauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungs-rechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen vom Verpflichteten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen zwei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 17-20 hergerichtet und dauernd in-standgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei allen Arten von Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberech-tigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen-, Urnenreihen- und Urnenrasenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nut-zungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grab-stätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 25 Grababdeckungen
/Grabplatten Grababdeckungen/Grabplatten sind auf Reihengräbern und Wahlgräbern bis zu 2/3 der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zuge-lassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Auf Urnengräbern sind Grababdeckungen/Grabplatten ganzflächig zulässig.
§ 26 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzu-setzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 7. Leichenhalle
§ 27 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten fest-legen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung end-gültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Ver-storbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu die-sen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 8. Schlussvorschriften
§ 28 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Nutzungszeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschrif-ten. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 29 Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs so-wie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 30 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen §§ 18, 24 gestaltet oder bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Ge- setz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fas- sung findet Anwendung.
§ 31 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssat-zung vom 01.03.2000, die Änderungssatzungen vom 01.02.2010 und 01.08.2012 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. 56368 Roth, den 28.08.2025
(Dienstsiegel)
Reinhard Laux Ortsbürgermeister HINWEIS Nach § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfah-rens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekom-men sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz L genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemein- deverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der'die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntma-chung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
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BEKAN NTMACH U NGSVERMERK
Die vorstehen de Satzung wurde gemäß § 27 GemO und entsprechend der Hauptsatzung der Ortsgemeinde ,fr,{h im Mitteilun gsblatt,,Aktuell" der Verbandsge-meinde Aar-Einrich lvr.: 3 ? /2025 am /4- 25 in vollem Wortlaut öffentlich bekan ntgemacht.
Diese Satzung ist damit zum /?" og eoJ§ in Kraft getreten
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🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Roth?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Roth mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Roth (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: