🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.11.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Berndrothvom 14.11.2023 Der Ortsgemeinderat Berndroth hat am 14.11.2023 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofes und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind
- 1. bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, undder Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. Von mehreren Gebührenschuldnern haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner. §3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeiten (1) Die Gebührenschuld entsteht mit Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden Gebührenbescheides fällig.
innerhalbvon
Tagennach
Bekanntgabe
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 07.02.2017 und die 1. Änderungssatzung vom 25.05.2018 außer Kraft. 56370 Berndroth, den 14.11.2023 (Siegel) Rainer Mohr, Ortsbürgermeisterdes
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Berndroth I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
230,- Euro
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1
- a) für die 1. Urnenbeisetzungb) für die 2. Urnenbeisetzung
230,- Euro 230,- Euro
- 3. Überlassung einer Urnenrasenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1
- a) für die 1. Urnenbeisetzung 230,- Eurob) für die 2. Urnenbeisetzung 230,- Euro
- 4. Überlassung einer anonymen Urnenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 230,- Euro II. Gemischte Grabstätten Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
230,- Euro
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Reihengräber (§ 13 der Friedhofssatzung )
370,- Euro
- 2. Urnenbeisetzungen
230,- Euro
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Urnen sind die hierbei entstandenen Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewahrunga) eines Sarges bis zu 4 Tagenfür jeden weiteren Tag
80,- Euro 23,- Eurob) einer Urne bis zu 10 Tagenfür jeden weiteren Tag
70,- Euro 12,- Euro
- 2. Für die Reinigung der Leichenhalle werden die tatsächlich entstandenen Lohn- und Sachkosten berechnet.
3. Sonderleistungen der Friedhofsverwaltungentstandenen Kosten festgesetzt.
werdennachdentatsächlich
VI. Abbau und Entsorgung von Grabanlagen
- 1. Reihen- bzw. Gemischte Grabstätten
250,- Euro
- 2. Urnenreihengrabstätten
150,- Euro
- 3. Urnenrasenreihengrabstätten
50,- Euro
VII. Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten
- 1. Die Überlassung einer Grabstätte zur Beisetzung von Personen, die nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung keinen Rechtsanspruch auf Bestattung in die Ortsgemeinde Berndroth haben, ist vom Abschluss einer Sondervereinbarung abhängig.
- 2. Auf den Abschluss einer Sondervereinbarung kann verzichtet werden, wenn der Verstorbene früher, etwa um die Hälfte seines Lebens, seinen ständigen Wohnsitz inder Ortsgemeinde Berndroth hatte.