Roth

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.02.2025 · Friedhofssatzung: 28.01.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.405,00 € Grabnutzungsgebühr für Reihenerdgrab für eine Person (§ 5 Ziff. 1.1.1)
Sargwahlgrab1.705,00 € Grabnutzungsgebühr für einfaches Familiengrab (Wahlgrab) für bis zu zwei Sargbestattungen (§ 5 Ziff. 1.3.1.1)
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Urnenwahlgrab970,00 € Grabnutzungsgebühr für Urnen(erd)grabstätte für bis zu zwei Urnen (§ 5 Ziff. 1.4.1)
Urnengrab anonym843,00 € Grabnutzungsgebühr für Urnensammelgrab (anonymes Gräberfeld) (§ 5 Ziff. 1.6)
Baumbestattung643,00 € Grabnutzungsgebühr für Urnengrab am Baum (2-er Röhre), je Platz (§ 5 Ziff. 1.7.1)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)839,00 € Grabherstellung im Reihengrab/Erdgrab (§ 4 Ziff. 6.1); separat von Grabnutzungsgebühr
Trauerhalle / Halle390,00 € Nutzung der Aussegnungshalle zur Beerdigungsfeier/Aussegnungsfeier (§ 4 Ziff. 2.1)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungsreinrichtungen der Stadt Roth sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung – FGS)

vom 28. Januar 2025

(Roth-Hilpoltsteiner-Volkszeitung, Jahrgang 164 Ausgabe Nr. 24 vom 30.01.2025, S. L31)

Die Stadt Roth erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) in der Fassung vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert, folgende Satzung:

§ 1

Gebührenerhebung und Gebührenarten

(1) Die Stadt Roth erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Bestattungsgebühren (§ 4)

b) Grabnutzungsgebühren (§ 5)

c) sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner der jeweiligen Leistung sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

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§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Bestattungsgebühren (§ 4) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (2) Die Grabnutzungsgebühr (§ 5) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 28 der Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit für den Zeitraum der Verlängerung (§ 13 Abs. 3 Friedhofssatzung),

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit. (3) Die Sonstigen Gebühren (§ 6) und die Verwaltungsgebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.

§ 4

Bestattungsgebühren

1Die Nutzung der Leichenhalle und des Kühlraumes
1.1je Tag (einschließlich Kühlung)131,00 €
1.2Für rituelle Waschungen418,00 €
2Nutzung der Aussegnungshalle
2.1Benutzung der Aussegnungshalle zur Beerdigungsfeier, einfachen Urnenbeisetzung oder Aussegnungsfeier390,00 €
2.2Benutzung des Abschiedsraumes zur einfachen Urnenbeisetzung oder Aussegnungsfeier235,00 €
3Exhumierung (Ausgrabung) mit Wiederbeisetzung oder Umbettung einschließlich Öffnen und Schließen der jeweiligen Grabstätte
3.1Kinder bis 5 Jahre
3.1.1von Leichen506,00 €
3.1.2von Gebeinen387,00 €
3.1.3von Urnen268,00 €

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3.2Erwachsene und Kinder über 5 Jahre
3.2.1von Leichen1.856,00 €
3.2.2von Gebeinen1.464,00 €
3.2.3von Urnen256,00 €
4Exhumierung (Ausgrabung) ohne Wiederbeisetzung oder Umbettung
4.1Kinder bis 5 Jahre
4.1.1von Leichen357,00 €
4.1.2von Gebeinen357,00 €
4.1.3von Urnen143,00 €
4.2Erwachsene und Kinder über 5 Jahre
4.2.1von Leichen1.250,00 €
4.2.2von Gebeinen940,00 €
4.2.3von Urnen137,00 €
5Grabherstellung
5.1Für Kindergräber
5.1.1bis 2 Jahre262,00 €
5.1.2bis 12 Jahre393,00 €
5.2einer Urnenwahlgrabstätte (für 2 oder 3 Urnen)167,00 €
5.3im anonymen Urnengräberfeld167,00 €
5.4bei Beisetzungen in einer Urnennische/Urnenstele65,00 €
5.5bei Beisetzungen in einer Urnenröhre bei Baumbestattungen83,00 €
5.6bei Beisetzung in ein anonymes Gräberfeld bei Baumbestattungen + Waldgräber179,00 €
6Grabherstellung
6.1im Reihengrab (Erdgrab, auch im anonymen Gräberfeld)839,00 €
6.2in die Grabkammer619,00 €
6.3in die Grabkammer (bei Folgebestattung)714,00 €
6.4im einfachen Familiengrab839,00 €
6.4.1Tieferlegung bei Erstbestattung1.059,00 €
6.4.2ohne Vertiefung (bei Folgebestattung)839,00 €
7Grabherstellung muslimisches Grab (analog Reihengrab) (Sonderwünsche und Mehraufwand werden direkt mit dem Auftraggeber abgerechnet.)839,00 €
8Sarg- bzw. Urnenträger33,00 €

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9 Mit der Bestattungsgebühr sind abgegolten: 9.1 das Ausheben und Ausgrünen des Grabes 9.2 das Ausschmücken des Leichenhauses 9.3 die Überführung der Leiche zum Grab 9.4 den Transport der Kränze zum Grab 9.5 das Schließen des Grabes 9.6 die Instandsetzung eventuell beschädigter Nachbargräber 9.7 Glockengeläut und Verwaltungskosten 10 Die Bestattungsgebühr gem. § 4 Ziffer 1 ist eine Festgebühr, die erhoben wird, auch wenn Teilleistungen vom Gebührenschuldner selbst erbracht werden können.

§ 5

Grabnutzungsgebühr

1 Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die Ruhezeit 1.1 Einzelgräber 1.1.1 Reihenerdgrab für eine Person 1.405,00 € 1.1.2 Kindergräber 1.1.2.1 bis 2 Jahre 597,00 € 1.1.2.2 bis 12 Jahre 1.405,00 € 1.2 Gräber für Verstorbene muslimischen Glaubens 1.432,00 € 1.3 Familiengräber (Wahlgräber) 1.3.1 Einfaches Familiengrab 1.3.1.1 Für bis zu zwei Sargbestattungen 1.705,00 € 1.3.1.2 Grabkammern für bis zu zwei Sargbestattungen 1.272,00 € 1.3.2 Zweifaches Familiengrab für bis vier 2.607,00 € Sargbestattungen 1.3.3 Dreifaches Familiengrab für bis sechs 3.427,00 € Sargbestattungen 1.4 Urnen(erd)grabstätten 1.4.1 für bis zu zwei Urnen 970,00 € 1.4.2 für bis zu drei Urnen 1.372,00 € 1.5 Urnennischengräber (Wand oder Stele) Urnennischengräber für bis zu zwei oder vier 1.406,00 € Urnenbestattungen 1.6 Urnensammelgrab (anonymes Gräberfeld) 843,00 €

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1.7 Baumbestattungsplätze 1.7.1 Urnengrab am Baum (2-er Röhre), je Platz 643,00 € 1.7.2 Urnengrab am Baum (4-er Röhre), je Platz 453,00 € 1.7.3 Urnengrab am Baum (anonym) oder im Wald 913,00 € (anonym), ohne Röhre 2 ¹Mit der Grabnutzungsgebühr sind die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur abgegolten. ²Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern), sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür. 3 ¹Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist nach Maßgabe von § 13 Abs. 3 der Friedhofssatzung möglich. ²Hierfür wird die jeweilige Grabnutzungsgebühr anteilig erhoben. ³Bei einer Verlängerung der Ruhezeit wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 2 Buchst. c). 4 ¹Bei Verzicht auf ein verlängertes Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende die für die verbliebenen Jahre geleistete Grabnutzungsgebühr nicht zurückerstattet. ²Eine Erstattung innerhalb einer Ruhezeit ist nicht möglich.

§ 6

Sonstige Gebühren

1 Ausstellung einer Graburkunde 21,00 € 2 Bestätigung einer Urnenbeisetzung 10,00 € 3 Grabsteingenehmigungen 42,00 € 4 Umschreibung eines Grabrechts 21,00 € 5 Eintragung in das Grab- und Beerdigungsregister 10,50 € 6 Erteilung einer Ausnahme von der gesetzlichen 21,00 € Bestattungspflicht 7 Genehmigung einer vorzeitigen Grabrückgabe 21,00 € 8 Zulassung Ausübung gewerblicher Tätigkeiten 8.1 Für Ortsansässige ohne zeitliche Begrenzung 71,00 € 8.2 Für Auswärtige auf die Dauer bis 5 Jahre 42,00 € 8.3 Für Einzelmaßnahmen 14,00 € 9 Zuweisung einer Grabstelle 80,00 € 10 Regieleistung – Lohnarbeit für unvorhergesehene Arbeiten, pro 62,00 € Stunde 11 Abdeckplatte für Urnenstele 120,00 €

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12 Messingschild für Urnensiegel ohne Beschriftung 30,00 € 13 Grabplatte Urnenerdgräber (für bis zu zwei Urnen), klein 79,00 € 14 Grabplatte Urnenerdgräber (für bis zu zwei Urnen), groß 129,00 € 15 Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Hierfür wird ein Stundensatz in Höhe von 62,00 € angesetzt. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 7

Umsatzsteuer

Sollte die Stadt Roth in (Teil-)Bereichen der Friedhofsgebührensatzung der gesetzlichen Umsatzsteuer unterliegen, wird zusätzlich zu den in der vorliegenden Satzung genannten Gebühren die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe erhoben.

§ 8

Inkrafttreten

¹Diese Satzung tritt am 01.02.2025 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Roth über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Roth sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung - FGS) vom 06.12.2021 in der Fassung der Änderungssatzung vom 19.12.2023 außer Kraft.

Roth, 28. Januar 2025

STADT ROTH

Andreas Buckreus Erster Bürgermeister

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