🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Rasdorf vom 30.09.2013
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Rasdorf
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 27.05.2013 (GVBl. I S. 218), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) und des § 40 der Friedhofsordnung der Gemeinde Rasdorf vom 30.09.2013 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 30.09.2013 für die Friedhöfe in Setzelbach, Grüsselbach und den Wehrfriedhof Rasdorf folgende Gebührenordnung beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Rasdorf vom 30.09.2013 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
*Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.*
*Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.*
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen: 80,00 €
für jeden weiteren Tag: 20,00 €
- b) Aufbewahrung einer Aschenurne bis zu 4 Tagen: 80,00 €
für jeden weiteren Tag: 20,00 €
- c) Benutzung einer Kühlzelle:
- bis zu einem Tag: 60,00 €
- bis zu drei Tagen: 120,00 €
- ab dem vierten Tag für jeden weiteren Tag: 40,00 €
- d) Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde: 30,00 €
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben, Schließen und erstes Hügeln eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr:
- 1) in einer Reihen- u. Rasengrabstätte:
- Grüsselbach: 250,00 €
- Setzelbach: 500,00 €
- Rasdorf: 650,00 €
- 2) in einer Wahlgrabstätte:
- aa) Erstbestattung:
- Grüsselbach: 250,00 €
- Setzelbach: 550,00 €
- Rasdorf: 650,00 €
- bb) jede weitere Bestattung:
- Grüsselbach: 300,00 €
- Setzelbach: 700,00 €
- Rasdorf: 850,00 €
- 3) in einem Tiefengrab:
- aa) Erstbestattung:
- Grüsselbach: 500,00 €
- Setzelbach: 800,00 €
- Rasdorf: 900,00 €
- bb) jede weitere Bestattung:
- Grüsselbach: 300,00 €
- Setzelbach: 550,00 €
- Rasdorf: 650,00 €
b) bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
- in einer Reihengrabstätte:
- Grüsselbach: 150,00 €
- Setzelbach: 300,00 €
- Rasdorf: 300,00 €
(2) bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:
- Für die Beisetzung:
- a) in einer Urnenreihengrabstätte: 200,00 €
- b) in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne): 200,00 €
- c) in einer Grabstätte für Erdbestattung: 200,00 €
- d) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen: 200,00 €
(3) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten erfolgt kostenlos. Ein Anspruch auf ein Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Fall nicht.
§ 7 Umbettungsgebühren
Umbettungen werden von Fachfirmen im Auftrag der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Antragstellers/Verursachers durchgeführt.
§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres: 250,00 €
- b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres: 700,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben 620,00 €
(3) Für die Beilegung einer Urne in einem Reihen- oder Wahlgrab eines Angehörigen werden erhoben 500,00 €
§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
- a) für eine Grabstätte mit zwei Grabstellen nebeneinander: 1.500,00 €
- b) für ein Tiefengrab mit zwei Grabstellen übereinander: 1.400,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
- für eine Grabstätte mit zwei Grabstellen: 1.300,00 €
(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und § 26 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
- a) bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung: 50,00 €
- b) bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung: 50,00 €
(4) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
- a) für eine Beisetzung in einem Rasengrab: 600,00 €
- b) für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen: 300,00 €
- c) für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Beisetzungen: 500,00 €
(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.
§ 11 Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 35 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
- a) für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen:
- 1) bei Reihen- und einstelligen Wahlgrabstätten: 350,00 €
- 2) bei mehrstelligen Wahlgrabstätten: 400,00 €
- 3) bei Urnenreihengrabstätten: 100,00 €
- 4) bei Urnenwahlgrabstätten: 150,00 €
- 5) bei Rasengrabstätten: 250,00 €
- b) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.
§ 12 Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
- a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung):
- 1) einmalig: 12,50 €
- 2) für die Dauer von 1 Jahr: 55,00 €
- 3) für die Dauer von 5 Jahren: 175,00 €
- b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung): 100,00 €
- c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 33 der Friedhofsordnung): 50,00 €
- d) Die Gebühr für die Erteilung der Bestattungserlaubnis beträgt 30,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet:
- a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
- c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
2. Friedhofssatzung Stand: 2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung (Satzung) der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf für die Friedhöfe Wehrfriedhof Rasdorf, Setzelbach und Grüsselbach vom 16.12.2016
036121 Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 02.02.2013 (GVBl. I S. 42) hat die Gemeindevertretung der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf in der Sitzung vom 16.12.2016 für die Friedhöfe der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf
Satzung (Friedhofsordnung)
beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf
a) Wehrfriedhof Rasdorf
b) Friedhof Setzelbach
c) Friedhof Grüsselbach
§ 2 – Verwaltung der Friedhöfe
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 – Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf den Friedhöfen hatten oder
c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder
e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4 – Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung fest-gesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 7 – Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8 – Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 – Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden von montags bis samstags in der Zeit von 09.00 bis 16.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 Nutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin können die An-gehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können vor den Leichenhallen, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch die Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes oder von den Angehörigen beauftragter Personen.
(8) Die Reinigung der Leichenhalle ist von den Angehörigen zu erledigen oder erfolgt durch ein von den Angehörigen beauftragtes Beerdigungsinstitut.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und Aschen 15 Jahre.
(5) Wenn wegen einer Zweitbelegung Grabmale abgehoben werden müssen, ist das von den Sorgepflichtigen auf deren Kosten rechtzeitig zu veranlassen. Über die Notwendigkeit entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(6) Ein Reihen- oder Rasengrab kann nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(7) Bis zum Ablauf der Nutzungszeit sind die Gräber entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofsordnung instand zu halten. Geschieht dies nicht, so können die Gräber nach erfolgter Aufforderung der Nutzungsberechtigten zur Pflege nach einer Frist von 2 Jahren auf Kosten der Nutzungsberechtigten eingeebnet werden.
§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Feld für anonyme Urnen- und Erdbeisetzungen, jedoch nur in Grüsselbach,
f) Rasengrabstätten,
g) Tiefengräber, jedoch nur in Setzelbach und Grüsselbach.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 – Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
(3) Der Erwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalls.
(4) Ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte, einer Urnenwahlgrabstätte oder einem Tiefgrab kann nur erworben werden, wenn der überlebende Angehörige nach § 21 Abs. 3 mindestens das 70. Lebensjahr vollendet hat.
§ 16 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
(3) Es dürfen nur Urnen aus organischer Substanz mit der Asche der Verstorbenen beigesetzt werden.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengrabstätten
§ 18 Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 19 Maße der Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,00 m Breite: 0,50 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,50 m.
2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr
Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,50 m.
§ 20 Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
B. Wahlgrabstätten
§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer 40 von Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.
(2) Es werden zweistellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
(4) Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 3 übertragen werden.
(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(7) Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(8) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
§ 22 – Maße der Wahlgrabstätte
Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße: Länge: 2,00 m Breite: 1,80 m
Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,50 m.
C. Wahlgrabstätten als Tiefgräber
§ 23 Allgemeines
(1) Es werden einstellige Wahlgräber als Tiefgräber eingerichtet. Im Tiefgrab sind zwei Bestattungen übereinander möglich.
(2) Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Tiefgrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
(3) Die Tiefgrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen den Tiefgrabstätten beträgt 0,50 m.
D. Urnengrabstätten
§ 24 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Grabstätten für Erdbestattungen, jedoch darf mit der Beilegung keine Verlängerun
d) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen.
(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 25 Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (20 Jahre) zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m
Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt 0,20 m.
§ 26 Definition der Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².
(3) In einer Urnenwahlgrabstätte können zwei Urnen bestattet werden.
(4) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m
Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt 0,20 m.
§ 27 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
E. Weitere Grabarten
§ 28 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und Erdbestattungen
Bei der Beisetzung einer Aschenurne oder einer Erdbestattung in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
§ 29 Rasengrabstätte
(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (30 Jahre) des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Rasengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 2,00 m
Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,50 m.
§ 30 Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Rasengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. (2) Das Abräumen von Rasengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
F. Gestaltung der Grabstätte
§ 31 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
1. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 33) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 35 sein.
4. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m.
5. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
- 6. Grabeinfassungen jeder Art auch aus Pflanzen sind nicht zulässig. Die Gemeinde verlegt zwischen den Reihen- und Wahlgräbern Einfassungen.
- 7. Aufsteigende Grabmale bei Rasengrabstellen sind mit einem mind. 0,10 m breiten Pflasterstein als Mähkante oder mit einer ebenerdigen Platte zur Aufstellung von Grabschmuck von max. 0,80 X 0,50 m die umlaufend einen Abstand von mind. 0,10 m zum Grabmal haben muss auszuführen.
§ 32 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine (Sand-, Kalk-, Basalt-, Granit-, Marmor- und Tuffsteine), Kunststeine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Zur Hervorhebung von Schriften oder Ornamenten ist Hochglanzschliff und Politur zulässig.
- 2. Nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Gips, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber, Farbanstrich auf Stein, mit Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen.
- 3. Grabmale aus Holz können bei genügender Unterlänge direkt in die Erde gesetzt werden. Zugelassen ist auch die Befestigung des Holzzeichens durch Anschrauben zwischen zwei Metalltaschen, die in einem unter der Erde liegenden, unsichtbaren Betonsockel eingelassen sind.
- 4. Die Verankerung von geschmiedeten Zeichen sollte in einem sichtbaren Natursteinsockel erfolgen. Sie kann auch in einem unter der Erde liegenden, unsichtbaren Betonsockel erfolgen. Die Steinsockel, die falls sie Schriftträger sind, eine Maximalhöhe von 30 cm haben dürfen, sind in eine rechteckige Form zu bringen und steinmetzmäßig zu bearbeiten.
- 5. Die Schrift ist in die Gestaltung des geschmiedeten Zeichens einzubeziehen. Dort, wo das geschmiedete Zeichen in einen Steinsockel eingesetzt wird, können auch in diesen Namen und Lebensdaten gemeißelt werden.
- 6. Gegossene Grabzeichen, der Eisenkunstguss (heute Stahlkunstguss), Alu-Guss oder Bronze ist gestattet.
- 7. Liegende Platten müssen ebenerdig in den Erdboden eingefüttert sein und dürfen nicht aufgelegt werden.
- 8. Die Formgebung der Grabmale ist ohne modische Abart so zu halten, dass sie sich insbesondere der historischen Umgebung des Wehrfriedhofes einpassen. Eine symmetrische Form ist zwingend vorgeschrieben.
- 9. Grabeinfassungen werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung beschafft und verlegt.
- 10. Stehende Grabmale dürfen auf einem Sockel errichtet werden, die Gesamthöhe des Grabmals darf nicht überschritten werden.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. stehende Grabmale Höhe: 0,60 m Breite: bis 0,40 m
- 2. liegende Grabmale Breite: bis 0,50 m Höchstlänge: bis 1,00 m
- 3. Kreuze Höhe: bis 0,80 m Breite: bis 0,40 m
b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
- 1. stehende Grabmale
Höhe: 1,10 m Breite: bis 0,60 m
- 2. liegende Grabmale
Breite: bis 0,90 m Höchstlänge: bis 2,00 m
- 3. Kreuze Höhe: bis 1,25 m Breite: bis 0,70 m
c) auf Wahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale: aa) bei einstelligen Wahlgräbern (Tiefgrab) Höhe : bis 1,10 m, Breite : bis 0,60 m,
ab) Kreuze Höhe: bis 1,25 m Breite: bis 0,70 m ba) bei zweistelligen Wahlgräbern: Höhe : bis 1,10 m Breite : bis 1,40 m
bb) Kreuze Höhe: bis 1,40 m Breite: bis 1,00 m
- 2. liegende Grabmale
aa) bei einstelligen Grabstätten Breite: bis 0,90 m Länge: bis 2,00 m Mindeststärke: 0,08 m
bb) bei zweistelligen Grabstätten Breite: bis 1,80 m, Länge: bis 2,00 m, Mindeststärke: 0,08 m
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten:
- 1. liegende Grabmale:
Größe: 0,50 x 0,50 m,
Mindeststärke: 0,08 m
(4) Grabflächen von Grabstätten in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden.
(5) Unbeschadet der Vorschrift des § 32 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 zulassen, insbesondere bei historischen Kreuzen.
§ 33 Genehmigungserfordernis für Grabmale
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holz-kreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und der Zeichnung müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 34 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und
Zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 34 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofs-verwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 35 Beseitigung von Grabmalen und –einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen-, Rasen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den Nutzungsberechtigten binnen drei Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 36 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenreihen- und Urnenwahlgräber, dem Feld für anonyme Beisetzungen und den Rasengräbern – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen, großwüchsigen Blumen und Sträuchern sowie Hecken ist nicht zulässig. Für Schäden, die durch die Bepflanzung auf einer Grabstätte an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Blumen und sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. Hiervon ausgeschlossen sind verwelkte Kränze und Grabgebinde. Diese müssen von den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten außerhalb der Friedhöfe entsorgt werden..
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 37 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 37 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 38 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
§ 39 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Rasengrabstätten und der Positionierung im anonymen Urnen- und Reihengrabfeld.
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 35 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 40 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 41 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
g) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
h) entgegen§ 37 Abs. 4 Satz 4 Kränze oder Grabgebinde auf dem Friedhof oder den dort bereitgestellten Plätzen oder Behältnissen ablagert oder entsorgt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.500,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Point-Alpha-Gemeinde vom 04.10.2013 außer Kraft. § 39 bleibt unberührt.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Rasdorf, 16.12.2016
Jürgen Hahn Bürgermeister
Friedhofsordnung für den Friedhofswald Gehilfersberg der Gemeinde Rasdorf vom 27.05.2009
Friedhofsordnung für den „Friedhofswald Gehilfersberg“ der Gemeinde Rasdorf vom 27.05.2009
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S.757) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05. Juli 2007 (GVBl. I S.338) in der zur Zeit geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rasdorf in der Sitzung am 27.05.2009 die Friedhofsordnung für den „Friedhofswald Gehilfersberg“ beschlossen:
§ 1
Allgemeine Vorschriften
Diese Friedhofsordnung wird für den „Friedhofswald Gehilfersberg“ erlassen. Sie gilt für die nachfolgend aufgeführten Waldflächen. Die anliegende Karte ist Bestandteil dieser Friedhofsordnung. Zum „Friedhofswald Gehilfersberg“ gehören folgende Waldflächen:
Katasterbezeichnung Gemarkung Flur Flurstück Größe in m² Rasdorf 5 60/1 657 Rasdorf 5 60/2 56 Rasdorf 5 60/3 1719 Rasdorf 5 61/1 164 Rasdorf 5 61/2 216 Rasdorf 5 61/3 835 Rasdorf 5 61/4 118 Rasdorf 5 61/5 501 Rasdorf 5 61/7 2976 Rasdorf 5 61/8 6323 Rasdorf 5 61/9 24668 Rasdorf 5 63 2810
Die Verwaltung des „Friedhofswaldes Gehilfersberg“ obliegt der Friedhofswald Gehilfersberg GmbH, Landstraße 12, 36169 Rasdorf (Betreiber).
Die Gemeinde Rasdorf erlässt für den „Friedhofswald Gehilfersberg“ eine Entgeltordnung, welche die Kauf- und Bestattungspreise der unterschiedlichen Baumbestattungsplätze beinhaltet. §2
Nutzungsberechtigung
In dem „Friedhofswald Gehilfersberg“ kann neben den Bürgern der Gemeinde Rasdorf jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte im „Friedhofswald Gehilfersberg“ erworben hat.
Der Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Baumgrabstätte zu Lebzeiten ist möglich.
Es werden folgende Friedhofswaldbäume unterschieden: • Familien- und Freundschaftsbäume bis zu 4 Einzelgrabstellen • Familien- und Freundschaftsbäume bis zu 9 Einzelgrabstellen • Gemeinschaftsbäume
Das Nutzungsrecht an Familien- und Freundschaftsbäumen bezieht sich jeweils auf die Summe der Einzelgrabstellen für die im Vertrag bezeichneten Familienangehörigen und Lebenspartner oder Mitglieder des Freundeskreises.
Das Nutzungsrecht an Gemeinschaftsbäumen wird auf 10 Bestattungen beschränkt und bezieht sich jeweils auf den Erwerber einer Einzelgrabstelle
Das Nutzungsrecht an den im „Friedhofswald Gehilfersberg“ registrierten Friedhofs-waldbäumen wird für einen Zeitraum von bis zu 99 Jahren ab Eröffnungszeitpunkt des „Friedhofswald Gehilfersberg“ verliehen (Ende der Ruhefrist). Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
§ 3
Bestattungsflächen
Im Friedhofswald Gehilfersberg erfolgt eine Beisetzung der Asche in Urnen ausschließlich im Wurzelbereich der als Friedhofswaldbäume registrierten Bäume.
Die Urnen aus organischer Substanz mit der Asche der Verstorbenen werden im Wurzelbereich vorhandener kartierter Bäume beigesetzt. Alle Bäume sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht verändert werden.
Die Urnenbeisetzung im „Friedhofswald Gehilfersberg“ gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit dem Betreiber. Die Beisetzung wird ausschließlich von dem Betreiber oder einem von ihm Beauftragten Dritten vorgenommen.
Die Bestattungen finden in der Regel an Werktagen statt. §4
Öffnungszeiten
Der „Friedhofswald Gehilfersberg“ unterliegt den Rechtsvorschriften des Hessischen Forstgesetzes sowie dem Friedhofs- und Bestattungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung. Grundsätzlich ist das Betreten der Flächen täglich von anderthalb Stunden nach Sonnenaufgang bis anderthalb Stunden vor Sonnenuntergang für Jedermann gestattet.
Der Betreiber kann beim Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der Friedhofswald Gehilfersberg geschlossen und darf nicht betreten werden.
§ 5
Benutzungsregeln
Jeder Besucher des „Friedhofswaldes Gehilfersberg“ hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals des Betreibers oder des Waldbesitzers ist Folge zu leisten.
Es ist nicht gestattet innerhalb des „Friedhofswaldes Gehilfersberg“
• Beisetzungen zu stören, • das Befahren mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung und der katholischen Kirchengemeinde Rasdorf oder von ihnen beauftragte Dritte, • Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, • an Sonn- und Feiertagen oder in der zeitlichen Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, • Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, • den Wald und die Anlagen zu verunreinigen, • Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, • Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren, • zu rauchen • Feuer zu machen Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des „Friedhofswald Gehilfersberg“ vereinbar sind.
Toten-Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung der Gemeinde, sie sind spätestens vier Wochen vor Durchführung anzumelden.
§ 6
Ruhefrist
Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre, sofern keine andere gesetzliche Regelung getroffen wird.
§ 7
Vorschriften zur Grabgestaltung
Der gewachsene und grundsätzlich natur belassene „Friedhofswald Gehilfersberg“ darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Friedhofswaldbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
Im Wurzelbereich der Friedhofswaldbäume und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
• Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten, • Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen, • Kerzen oder Lampen aufzustellen, • Von nicht autorisierten Personen Anpflanzungen vorzunehmen.
Ausnahmen sind nicht möglich. Umbettungen sind nicht möglich.
§ 8
Markierungen
Friedhofswaldbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer.
Festlegung von Art und Größe der Markierungsschilder für die unterschiedlichen Baumgrabstätten, wobei für jeden Bestattungsfall oder Friedhofswaldbaum folgende Schilder angebracht werden können:
a. Familien-/Freundschaftsbaum: 8 X 15 cm (pro Baum) oder 5 X 6 cm (pro Bestattung) b. Gemeinschaftsbaum: 5 X 6 cm (pro Bestattung)
c. Die Schilder können in Edelstahl oder Holz ausgeführt werden. Als Aufschrift sind ausschließlich zulässig: Name, Geburts- und Sterbedatum, der letzte Wohnort und zusätzliche Glaubenszeichen wie z. B. Kreuz.
Die Aufschrift darf nicht gegen Gesetz oder die „Guten Sitten“ verstoßen. Sollte sich herausstellen, dass bei der Beschriftung gegen die „Guten Sitten“ verstoßen wird, behält sich die Gemeinde das Recht vor, die Schilder kostenpflichtig zu beseitigen.
§ 9
Pflege der Grabstätten
Der „Friedhofswald Gehilfersberg“ ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt wie bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Friedhofswaldbäume. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt.
Die Betreiberin, oder ein von ihr beauftragter Dritter, kann Pflegeeingriffe an den Friedhofswaldbäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung umgänglich geboten sind.
Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig. Es ist untersagt, Bäume zu schmücken oder zu verändern.
§ 10
Haftung
Für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofswaldes, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen entstehen, wird nicht gehaftet
Grundsätzlich geschieht das Betreten des „Friedhofswald Gehilfersberg“ gemäß den Rechtsvorschriften des Hessischen Forstgesetzes auf eigene Gefahr. Für Personenschäden, die beim Betreten des „Friedhofswald Gehilfersberg“ entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung. § 11
Dokumentation
Durch den Betreiber wird folgende Liste geführt: • Register der veräußerten Bäume und der beigesetzten Personen mit der Registriernummer der Friedhofswaldbäume unter Angabe des Bestattungszeitpunktes. Dieses Register wird jährlich zum 31.12. als Nachweis gegenüber der Gemeinde Rasdorf vorgelegt.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- 1. § 5 Abs. 1 sich nicht der Würde des Friedhofswaldes entsprechend verhält oder den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin oder des Waldbesitzers Folge leistet,
- 2. § 5 Abs. 2 die Benutzungsregeln nicht beachtet,
- 3. § 7 Abs. 1 die Friedwaldbäume bearbeitet, schmückt oder in sonstiger Form verändert,
- 4. § 7 Abs. 2 den Wurzelbereich der Friedwaldbäume und den Waldboden verändert; Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten errichtet; Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederlegt; Kerzen oder Lampen aufstellt oder durch nicht autorisierte Personen Anpflanzungen vornimmt.
Jede der vorgenannten Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000,- Euro geahndet werden. Zuständige Behörde zur Ahndung von Bußgeld ist die Gemeinde Rasdorf.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung für den „Friedhofswald Gehilfersberg“ tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Rasdorf, den 29.05.2009
Körbel Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
I. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Rasdorf vom 23.04.2015 (in Kraft ab 01.05.2015)
027423 I. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Rasdorf vom 30.09.2013
Auf Grund der §§ 5 und 93 Abs. der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013 (GVBl. I. S. 218) i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338) zuletzt geändert durch Gesetz v. 02.02.2013 (GVBl. I S. 42) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rasdorf in der Sitzung vom 23.04.2015 für die Friedhöfe der Gemeinde Rasdorf folgenden
I. Nachtrag
zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Rasdorf
beschlossen:
Artikel 1
- 1. § 6 erhält folgende Neufassung
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben, Schließen und erstes Hügeln eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
- 1. in einer Reihen- u. Rasengrabstätte
620,00 €
- 2. in einer Wahlgrabstätte
aa) Erstbestattung
700,00 €
bb) jede weitere Bestattung
820,00 €
- 3. in einem Tiefengrab
aa) Erstbestattung
1.100,00 €
bb) jede weitere Bestattung
820,00 €
b) bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr
in einer Reihengrabstätte
300,00 € (2) bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung:
a) in einer Urnenreihengrabstätte
230,00 €
b) in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne)
230,00 €
c) in einer Grabstätte für Erdbestattung
230,00 €
d) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
230,00 €
(3) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten erfolgt kostenlos. Ein Anspruch auf ein Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Fall nicht.
Artikel 2
Inkrafttreten
Vorstehender I. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Rasdorf tritt am 01.05.2015 in Kraft. Gleichzeitig treten die entsprechenden Vorschriften der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Rasdorf vom 30.09.2013 in der Fassung der Artikelsatzung vom 23.04.2015 außer Kraft.
Rasdorf, 23.04.2015 Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Rasdorf
Jürgen Hahn
Bürgermeister
1. Änderungssatzung zur Friedhofsordnung für den Friedhofswald Gehilfersberg der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf vom 25.02.2021 (rückwirkend in Kraft ab 01.01.2021)
064980
- 1. Änderungssatzung zur Friedhofsordnung für den „Friedhofswald Gehilfersberg“ der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf vom 27.05.2009
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. I S.618) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S.338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 02.02.2013 (GVBl. I S. 42) hat die Gemeindevertretung der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf in der Sitzung am 25.02.2021 folgende I. Änderung zur Friedhofsordnung für den „Friedhofswald Gehilfersberg“ beschlossen:
Artikel 1
Die Friedhofsordnung für den „Friedhofswald Gehilfersberg“ der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf vom 27.05.2009 wird wie folgt geändert:
§ 2 erhält folgende Neufassung:
§ 2 Nutzungsberechtigung
In dem „Friedhofswald Gehilfersberg“ kann neben den Bürgern der Point-Alpha-Gemeinde Rasdorf jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte im „Friedhofswald Gehilfersberg“ erworben hat.
Der Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Baumgrabstätte zu Lebzeiten ist möglich.
Als Bestattungsmöglichkeiten werden folgende Grabstätten zugelassen: Neupflanzung von Familien- und Freundschaftsbäumen Baum für still geborene Kinder Gemeinschaftsbäume Familien- und Freundschaftsbäume ab 2 Plätzen, erweiterbar auf insgesamt bis zu 10 Einzelgrabstellen Waldbodenplatz
Das Nutzungsrecht an Familien- und Freundschaftsbäumen bezieht sich jeweils auf die Summe der Einzelgrabstellen für die im Vertrag bezeichneten Familienangehörigen und Lebenspartner oder Mitglieder des Freundeskreises.
Das Nutzungsrecht an Gemeinschaftsbäumen wird auf 12 Bestattungen beschränkt und bezieht sich jeweils auf den Erwerber einer Einzelgrabstelle.
Das Nutzungsrecht an den im „Friedhofswald Gehilfersberg“ registrierten Friedhofs-waldbäumen wird für einen Zeitraum von bis zu 99 Jahren ab Eröffnungszeitpunkt des „Friedhofswald Gehilfersberg“ verliehen (Ende der Ruhefrist). Für Familien- und Freundschaftsbäume wird das Nutzungsrecht nach der ersten Bestattung auf max. 40 Jahre festgesetzt. Verlängerungen sind nur für Familien- oder Freundschaftsbäume möglich. § 3 erhält folgende Neufassung:
§ 3 Bestattungsflächen
Im Friedhofswald Gehilfersberg erfolgt eine Beisetzung der Asche in Urnen im Wurzelbereich der als Friedhofswaldbäume registrierten Bäume oder in ausgewiesenen Waldbodenplätzen.
Die Urnen aus organischer Substanz mit der Asche der Verstorbenen werden im Wurzelbereich vorhandener kartierter Bäume beigesetzt. Alle Bäume sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht verändert werden.
Die Urnenbeisetzung im „Friedhofswald Gehilfersberg“ gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit dem Betreiber. Die Beisetzung wird ausschließlich von dem Betreiber oder einem von ihm Beauftragten Dritten vorgenommen.
Die Bestattungen finden in der Regel an Werktagen statt.
§ 6 erhält folgende Neufassung:
§ 6 Ruhefrist
Die Ruhefrist beträgt für alle Grabarten 20 Jahre, sofern keine andere gesetzliche Regelung getroffen wird. Für Gräber auf Waldbodenplätzen jedoch nur 15 Jahre.
§ 8 erhält folgende Neufassung:
§ 8 Markierungen
Friedhofswaldbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer.
Neben den Baummarkierungsschildern sind Gedenkschilder erlaubt. Diese haben die Form z. b. eines Blattes. Die Schilder können in Edelstahl oder einem natürlichen Produkt ausgeführt werden. Als Aufschrift sind ausschließlich zulässig: Name, Geburts- und Sterbedatum, der letzte Wohnort, eine kurze persönliche Widmung und ein zusätzliches persönliches Symbol wie z. B. ein Kreuz.
Die Aufschrift darf nicht gegen Gesetz oder die „Guten Sitten“ verstoßen. Sollte sich herausstellen, dass bei der Beschriftung gegen die „Guten Sitten“ verstoßen wird, behält sich die Gemeinde das Recht vor, die Schilder kostenpflichtig zu beseitigen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderungen treten rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die entsprechenden Vorschriften der Friedhofsordnung „Friedhofswald Gehilfersberg“ vom 29.05.2009 außer Kraft.
Rasdorf, den 25.02.2021
Jürgen Hahn Bürgermeister