📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15.12.2022 (Friedhofsgebührensatzung), Anlage gültig 01.01.2025–31.12.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Ramstein-Miesenbach vom 15.12.2022 (Gebührenstand 2025)
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Ramstein-Miesenbach vom 15.12.2022 Der Stadtrat von Ramstein-Miesenbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. § 4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1.1.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.08.2014 außer Kraft.
Ramstein-Miesenbach, den 16.12.2022
gez.
(Ralf Hechler) Stadtbürgermeister Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Ramstein-Miesenbach gültig bis 31.12.2023
I. Reihengrabstätten
1.
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte
nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
180,00 €
b) ab dem vollendeten 6. Lebensjahr
390,00 €
c) in einer Urnengrabstätte im Stelenfeld
280,00 €
d) im Sternenkinderfeld*
180,00 €
e) im anonymen Grabfeld 250,00 €
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach
§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
a) erste Belegung: Erdbestattung
390,00 €
b) zweite Belegung: Urnenbestattung
180,00 €
III. Verleihung des Nutzungsrechtes an Urnen-/Wahlgrabstätten
1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung, auf die Dauer von 25 Jahren, für
aa) eine Einzelgrabstätte mit Tieferlegung
400,00 €
bb) eine Wahlgrabstätte zweistellig
1.000,00 €
cc) eine Urnenwahlgrabstätte zweistellig
280,00 €
dd) eine Urnenwandkammer zweistellig
500,00 €
ee) eine Urnenrasengrabstätte mit Namensplatte* 250,00 €
b) *Pflegepauschale bei Urnenkammer,
250,00 € Urnenrasengrabstätte (Stele und anonym) und im
Sternenkinderfeld
c) Urnenrasengrabstätte mit Namensplatte
500,00 €
für solche Beisetzungen wird gem. §13a der Friedhofssatzung Pflegepauschale für die Dauer der Ruhefrist berechnet; bei einer Verlängerung wird die Pflegepauschale anteilsmäßig erhoben.
- 2. zusätzliche Bestattung einer Urne nach 1. bb)
180,00 €
- 3. Verlängerung Nutzungsrecht Gruft/Flächengrab
30,00 € pro/Jahr/pro qm (Grabart wird nicht mehr angeboten, nur noch Zulegung in bestehende Gruften oder Flächengräber).
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
a) Totgeborene, soweit Bestattung in vorhandenem Grab, 170,00 € andernfalls gilt Buchstabe b)
b) Särge nach I Nr.1a)
258,00 €
c) Särge nach I Nr.1b)
600,00 €
d) Aschenurnen
180,00 €
e) Fötensärge/ Fötenurnen
170,00 €
f) Öffnen und Schließen der Urnenwand
35,00 €
g) Tieferlegung
(+60% zu Buchstabe c) V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen werden die tatsächlichen Kosten entsprechend dem entstandenen Aufwand erhoben.
VI. Leichenhalle
- 1. Benutzung der Leichenhalle
a) Benutzung der Leichenhalle (auch nur für Trauerfeier) (ohne Kühlung) bis 3 Tage 170,00 € je weiterem Tag
56,00 €
b) Kühlung bis 3 Tage
75,00 € je weiterem Tag
25,00 €
- 2. Reinigung der Leichenhalle
180,00 €
- 3. Reinigung der Kühlzelle
90,00 €
- 4. Aufbewahrung von Aschenurnen bis zur Beisetzung
75,00 € (maximal 3 Wochen)
a) jede weitere Woche
25,00 €
VII. Sonstige Gebühren
Genehmigung zur Aufstellung von Grabmälern, Einfassungen
25,00 €
Genehmigung für die Einebnung einer Grabstätte
25,00 €
VIII. Gebühren für gestalterische Maßnahmen
Kosten für Grabeinfassungen/Trittplatten/Plattenbänder in ausgewählten Grabfeldern, die durch die Stadt hergestellt werden:
Inklusive Verlegung durch die Stadt:
a) Reihengrab, Reihengrab mit Tieferlegung
159,00 €
b) Wahlgräber
159,00 €
c) Urnenrasengräber mit Namensplatte
66,00 €
d) Urnegrabstätte mit Stele
51,00 €
e) Sternenkindergrabstätte (Stern)
250,00 €
IX. Ortsfremde
Die Kostenfestsetzung für die Überlassung von Grabstätten nach I), die Verleihung von Nutzungsrechten nach II) an andere Personen gem. § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung erfolgt nach besonderer privatrechtlicher Vereinbarung. Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Ramstein-Miesenbach gültig vom 01.01.2024 bis 31.12.2024
I. Reihengrabstätten
1.
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte
nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
270,00 €
b) ab dem vollendeten 6. Lebensjahr
450,00 €
c) in einer Urnengrabstätte im Stelenfeld
300,00 €
d) im Sternenkinderfeld*
200,00 €
e) im anonymen Grabfeld 290,00 €
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach
§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
a) erste Belegung: Erdbestattung
450,00 €
b) zweite Belegung: Urnenbestattung
200,00 €
III. Verleihung des Nutzungsrechtes an Urnen-/Wahlgrabstätten
1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung, auf die Dauer von 25 Jahren, für
aa) eine Einzelgrabstätte mit Tieferlegung
550,00 €
bb) eine Wahlgrabstätte zweistellig
1.300,00 €
cc) eine Urnenwahlgrabstätte zweistellig
300,00 €
dd) eine Urnenwandkammer zweistellig
500,00 €
ee) eine Urnenrasengrabstätte mit Namensplatte* 300,00 €
b) *Pflegepauschale bei Urnenkammer,
250,00 € Urnenrasengrabstätte (Stele und anonym) und im
Sternenkinderfeld
c) Urnenrasengrabstätte mit Namensplatte
500,00 €
für solche Beisetzungen wird gem. §13a der Friedhofssatzung Pflegepauschale für die Dauer der Ruhefrist berechnet; bei einer Verlängerung wird die Pflegepauschale anteilsmäßig erhoben.
- 2. zusätzliche Bestattung einer Urne nach 1. bb)
250,00 €
- 3. Verlängerung Nutzungsrecht Gruft/Flächengrab
50 € pro/ Jahr/pro qm (Grabart wird nicht mehr angeboten, nur noch Zulegung in bestehende Gruften oder Flächengräber).
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
a) Totgeborene, soweit Bestattung in vorhandenem Grab, 170,00 € andernfalls gilt Buchstabe b)
b) Särge nach I Nr.1a)
258,00 €
c) Särge nach I Nr.1b)
600,00 €
d) Aschenurnen
180,00 €
e) Fötensärge/ Fötenurnen
170,00 €
f) Öffnen und Schließen der Urnenwand
35,00 €
g) Tieferlegung
(+60% zu Buchstabe c) V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen werden die tatsächlichen Kosten entsprechend dem entstandenen Aufwand erhoben.
VI. Leichenhalle
- 1. Benutzung der Leichenhalle
a) Benutzung der Leichenhalle (auch nur für Trauerfeier) (ohne Kühlung) bis 3 Tage 170,00 € je weiterem Tag
56,00 €
b) Kühlung bis 3 Tage
75,00 € je weiterem Tag
25,00 €
- 2. Reinigung der Leichenhalle
180,00 €
- 3. Reinigung der Kühlzelle
90,00 €
- 4. Aufbewahrung von Aschenurnen bis zur Beisetzung
75,00 € (maximal 3 Wochen)
a) jede weitere Woche
25,00 €
VII. Sonstige Gebühren
Genehmigung zur Aufstellung von Grabmälern, Einfassungen
25,00 €
Genehmigung für die Einebnung einer Grabstätte
25,00 €
VIII. Gebühren für gestalterische Maßnahmen
Kosten für Grabeinfassungen/Trittplatten/Plattenbänder in ausgewählten Grabfeldern, die durch die Stadt hergestellt werden:
Inklusive Verlegung durch die Stadt:
a) Reihengrab, Reihengrab mit Tieferlegung
159,00 €
b) Wahlgräber
159,00 €
c) Urnenrasengrabstätte mit Namensplatte
66,00 €
d) Urnengrabstätte mit Stele
51,00 €
e) Sternenkindergrabstätte (Stern)
250,00 €
IX. Ortsfremde
Die Kostenfestsetzung für die Überlassung von Grabstätten nach I), die Verleihung von Nutzungsrechten nach II) an andere Personen gem. § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung erfolgt nach besonderer privatrechtlicher Vereinbarung. Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Ramstein-Miesenbach gültig vom 01.01.2025 bis 31.12.2025
I. Reihengrabstätten
1.
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte
nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
335,00 €
b) ab dem vollendeten 6. Lebensjahr
600,00 €
c) in einer Urnengrabstätte im Stelenfeld
325,00 €
d) im Sternenkinderfeld*
250,00 €
e) im anonymen Grabfeld 310,00 €
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach
§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
a) erste Belegung: Erdbestattung
600,00 €
b) zweite Belegung: Urnenbestattung
240,00 €
III. Verleihung des Nutzungsrechtes an Urnen-/Wahlgrabstätten
1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung, auf die Dauer von 25 Jahren, für
aa) eine Einzelgrabstätte mit Tieferlegung
775,00 €
bb) eine Wahlgrabstätte zweistellig
1.700,00 €
cc) eine Urnenwahlgrabstätte zweistellig
360,00 €
dd) eine Urnenwandkammer zweistellig
500,00 €
ee) eine Urnenrasengrabstätte mit Namensplatte* 325,00 €
b) *Pflegepauschale bei Urnenkammer,
250,00 € Urnenrasengräbern (Stele und anonym) und im
Sternenkinderfeld
c) Urnenrasengrab mit Namensplatte
500,00 €
für solche Beisetzungen wird gem. §13a der Friedhofssatzung Pflegepauschale für die Dauer der Ruhefrist berechnet; bei einer Verlängerung wird die Pflegepauschale anteilsmäßig erhoben.
- 2. zusätzliche Bestattung einer Urne nach 1. bb)
350,00 €
- 3. Verlängerung Nutzungsrecht Gruft/Flächengrab
70 € pro/ Jahr/pro qm (Grabart wird nicht mehr angeboten, nur noch Zulegung in bestehende Gruften oder Flächengräber).
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
a) Totgeborene, soweit Bestattung in vorhandenem Grab, 170,00 € andernfalls gilt Buchstabe b)
b) Särge nach I Nr.1a)
258,00 €
c) Särge nach I Nr.1b)
600,00 €
d) Aschenurnen
180,00 €
e) Fötensärge/ Fötenurnen
170,00 €
f) Öffnen und Schließen der Urnenwand
35,00 €
g) Tieferlegung
(+60% zu Buchstabe c) V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen werden die tatsächlichen Kosten entsprechend dem entstandenen Aufwand erhoben.
VI. Leichenhalle
- 1. Benutzung der Leichenhalle
a) Benutzung der Leichenhalle (auch nur für Trauerfeier) (ohne Kühlung) bis 3 Tage 170,00 € je weiterem Tag
56,00 €
b) Kühlung bis 3 Tage
75,00 € je weiterem Tag
25,00 €
- 2. Reinigung der Leichenhalle
180,00 €
- 3. Reinigung der Kühlzelle
90,00 €
4.Aufbewahrung von Aschenurnen bis zur Beisetzung
75,00 € (maximal 3 Wochen)
a) jede weitere Woche
25,00 €
VII. Sonstige Gebühren
Genehmigung zur Aufstellung von Grabmälern, Einfassungen
25,00 €
Genehmigung für die Einebnung einer Grabstätte
25,00 €
VIII. Gebühren für gestalterische Maßnahmen
Kosten für Grabeinfassungen/Trittplatten/Plattenbänder in ausgewählten Grabfeldern, die durch die Stadt hergestellt werden:
Inklusive Verlegung durch die Stadt:
a) Reihengrab, Reihengrab mit Tieferlegung
159,00 €
b) Wahlgräber
159,00 €
c) Urnenrasengräber mit Namensplatte
66,00 €
d) Urnengrabstätte mit Stele
51,00 €
e) Sternenkindergrabstätte (Stern)
250,00 €
IX. Ortsfremde
Die Kostenfestsetzung für die Überlassung von Grabstätten nach I), die Verleihung von Nutzungsrechten nach II) an andere Personen gem. § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung erfolgt nach besonderer privatrechtlicher Vereinbarung.
Gebührensatzung für das Kolumbarium Schulhügel der Stadt Ramstein-Miesenbach vom 02.02.2023
Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Kolumbarium Schulhügel der Stadt Ramstein-Miesenbach vom 02.02.2023
Der Stadtrat von Ramstein-Miesenbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für den Ankauf der Anwartschaft und für die Benutzung der Einrichtung des Kolumbariums Schulhügel und seiner Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Ankauf der Anwartschaft der Vertragspartner
- 2. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 3. bei Umbettungen und Zweitbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Kosten der Anwartschaft entstehen mit Abschluss des Vertrages. (2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (3) Die Gebühr wird innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ramstein-Miesenbach, den 03.02.2023
gez.
(Ralf Hechler) Bürgermeister Anlage zur Gebührensatzung des Kolumbarium Schulhügel der Stadt Ramstein-Miesenbach
I. Ankauf der Anwartschaft auf die Verleihung eines Nutzungsrechtes
- 1. Anwartschaft 2.500,00 €
- 2. Pflegepauschale für Grabpflege für die Dauer der Nutzungszeit für max. 50 Jahre 750,00 €
II. Verleihung des Nutzungsrechtes an Urnenwahlgrabstätten
a) Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer von max. 50 Jahren an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung i. v. m. § 3 des Nutzungsvertrags zwischen der Stadt Ramstein-Miesenbach und der Stiftung „Kolumbarium Urnenkirche“
eine Urnendoppelkammer keine Gebühr
b) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Zweitbelegung innerhalb der Nutzungsrechts gemäß § 8 der Friedhofsatzung „Kolumbarium Urnenkirche“ (50 Jahre), wenn die Ruhezeit gemäß § 8 der Friedhofsatzung „Kolumbarium Urnenkirche“ (25 Jahre) erfüllt ist. keine Gebühr
c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts wird nach Ablauf der ersten Nutzungszeit (nach 25 Jahren) anteilmäßig nach Jahren die Kosten nach 1.) erhoben.
d) für die Wiederverleihung nach c) wird die Pflegepauschale nach 2.) anteilsmäßig erhoben.
II. Öffnen und Schließen der Kammer
Öffnen und Schließen der Kammer 35,00 €
III. Umbetten von Aschen
Für das Umbetten von Aschen werden die tatsächlichen Kosten entsprechend dem entstandenen Aufwand erhoben. IV. Aussegnungshalle
- 1. Benutzung der Aussegnungshalle
a) Benutzung der Aussegnungshalle bis 3 T. 170,00 €
b) je weiterem Tag 56,00 €
- 2. Reinigung der Aussegnungshalle 180,00 €
- 3. Aufbewahrung von Aschenurnen
a) bis zur Beisetzung bis 3 T. 75,00 €
b) je weiterem Tag 25,00 €
V. Sonstige Gebühren (Stiftung an Träger)
a) Verwaltungsgebühren pro Verwaltungsakt 25,00 €
b) Übergabe der Aschenreste in die Erde 100,00 € gem. §13 Abs. 3 der Friedhofssatzung
VI. Sonstige Gebühren (Bürger an Träger)
a) Genehmigung für die jede Beschriftung (Anwartschaft,
- 1. Beisetzung, 2. Beisetzung) einer Kammerplatte) 25,00 €
b) Wunschbelegung 10 v. H. der Anwartschaftskosten
VII. Ortsfremde
Die Kostenfestsetzung für die Überlassung von Grabstätten nach I), die Verleihung von Nutzungsrechten nach II) an andere Personen gem. § 2 Abs. 3, der Friedhofssatzung erfolgt nach besonderer privatrechtlicher Vereinbarung.
2. Friedhofssatzung Stand: 17.11.2022 (Friedhofssatzung) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Ramstein-Miesenbach vom 17.11.2022
Friedhofssatzung der Stadt Ramstein-Miesenbach vom 17.11.2022
Der Stadtrat von Ramstein-Miesenbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungs-gesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Schließung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeiten
§ 8 – Särge/Urnen
§ 9 – Grabherstellung
§ 10 – Ruhezeiten
§ 11 – Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 – Reihengrabstätten
§ 14 – Gemischte Grabstätten
§ 15 – Anonyme Urnengrabstätten
§ 16 – Sternenkindergrabstätten
§ 17 – Urnenrasengrabstätten (Stele)
§ 18 – Urnenrasengrabstätten (Namensplatten)
§ 19 – Wahlgrabstätten
§ 20 – Urnenwahlgrabstätten
§ 21 – Urnengrabkammern
§ 22 – Ehrengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 23 – Wahlmöglichkeiten
§ 24 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 25 – Besondere gestalterische Maßnahmen
6. Grabmale
§ 26 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 27 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 28 – Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 28a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
§ 29 – Standsicherheit der Grabmale
§ 30 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 31 – Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 32 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 33 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 34 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 35 – Vernachlässigte Grabstätten
8. Leichenhallen
§ 36 – Benutzen der Leichenhallen
9. Schlussvorschriften
§ 37 – Alte Rechte
§ 38 – Haftung
§ 39 – Ordnungswidrigkeiten
§ 40 – Gebühren
§ 41 – Inkrafttreten
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Friedhöfe im Stadtteil Ramstein und im Stadtteil Miesenbach.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten (öffentliche Einrichtungen) der Stadt Ramstein-Miesenbach.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tod Einwohner der Stadt waren;
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind;
d) früher in der Stadt Ramstein-Miesenbach gewohnt haben und ihre Wohnung nur wegen der
Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung
oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermei-
dung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben haben.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Die Friedhöfe oder Teile der Friedhöfe können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhe-bung) - vgl.
§ 7 Best
G.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausge-schlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzun-gen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungs-berechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Bei-setzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnengrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnengrabstätten dem/der Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Er-satzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Hand-wagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zuge-lassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen
- auch in diesen Ausnahmefällen ist nur das Fahren im „Schritt-Tempo“ zulässig;
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen;
d) Druckschriften zu verteilen;
e) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu
beschädigen;
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen;
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen;
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind;
i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltun-gen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grab-stätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsver-waltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach
§ 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die
Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheit-lichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Der einheitliche Ansprechpartner für dieses Verfahren ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 VwORG die Struktur und Genehmigungs-direktion Süd in Neustadt an der Weinstraße.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persön-licher Hinsicht zuverlässig sind. Fachlich geeignet ist die Person, die aufgrund ihrer Ausbil-dung in der Lage ist unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die ange-messene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie ist in der Lage für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu mon-tieren. Weiterhin kann sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren. Personen die unvollständi-ge Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bau-teilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofs-personal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Be-stimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(5) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbrin-gung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerks-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff der Gewerbeordnung verwiesen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeiten
(1) Eine Grabstelle kann nicht zu Lebzeiten angekauft werden
(2) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzu-melden. Der Anmeldung sind die nach dem Bestattungsgesetz und der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Vornahme einer Bestattung ist erst nach Erfüllung aller gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen zulässig. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (3) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahl-grabstätte/Urnengrabkammer beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(5) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andern-falls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gemäß § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(6) In jedem Sarg darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem totgeborenen oder bei der Geburt verstorbenen Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu vier Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 – Särge/Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtig-keit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes aus-drücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwal-tung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
(3) Urnen müssen schnell verrottbar sein. Ausgenommen sind die Urnen in der Urnenwand.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwal-tung ausgehoben und wieder verfüllt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unter-nehmens bedienen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tief-gräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. So-fern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Fried-hofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit ist die Zeit zwischen der Bestattung von Leichen und Aschen in einer Grabstelle
und der Wiederbelegungsmöglichkeit derselben Grabstelle. Die Ruhezeit beträgt:
a) bei Sternenkindern
40 Jahre,
a) bei Kindern bis zu 6 Jahren und Totgeburten
40 Jahre,
b) bei Erwachsenen und Kindern über 6 Jahren
25 Jahre,
c) bei Aschenurnen
25 Jahre,
gerechnet vom Ende des Kalenderjahres, in dem die Bestattung stattgefunden hat.
(2) Ruhezeiten sind nicht verlängerbar.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt Ramstein-Miesenbach im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffent-lichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.
§ 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen-grabstätten, Urnengrabstätten, Rasengrabstätten (Urnen- und Einzelgräber mit Tieferlegung im Rasenfeld) die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrab-stätten, Urnenwahlgrabstätten und Urnengrabkammern der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem, öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengräber,
b) Erdwahlgräber,
c) Erdgräber im Rasenfeld,
d) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,
e) Urnengrabstätten als Wahlgrabstätten in der Urnenwand,
f) Urnenwahlgrabstätten in Rasenfeldern,
g) Gemischte Grabstätten,
h) Kriegsgräber und Ehrengrabstätten,
i) anonyme Grabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Kriegsgräber sind Grabstätten in denen Verstorbene beigesetzt sind, die im Zusammenhang mit Kriegsereignissen ums Leben gekommen sind, oder die der Erinnerung an diese dienen und die als solche anerkannt sind.
(4) Die Nutzungsberechtigten haben alle Beeinträchtigungen, die im Rahmen einer Beisetzung auftreten können, wie vorübergehende Entfernung von Pflanzen und Grabschmuck, sowie Lagerung von Grabaushub und Beeinträchtigungen durch Friedhofsbedienstete zu dulden.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.
(2) Reihengrabstätten dienen ausschließlich der Beisetzung einer Leiche. Die Reihengräber werden erst im Todesfall und nur für eine Zeit vergeben, welche der Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen entspricht.
(3) Ein Anspruch auf Nacherwerb besteht nicht. Bei Reihengrabstätten wird kein Nutzungsrecht erworben.
(4) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendetem 6. Lebensjahr,
c) Grabfelder mit anonymen Reihengrabstätten,
d) Einzelreihengrabstätten mit Tieferlegung im Rasenfeld oder in einer
Rasengemeinschaftsanlage
In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 6 und des § 13 a – nur eine Leiche bestattet werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit ist das Grab nach Aufforderung, spätestens innerhalb 3 Monate nach Ablauf abzuräumen.
(6) Das Grab kann über die erfolgte Belegung und nach Ablauf jeweils um 5 Jahres angekauft werden. Die Verlängerung bedingt keinen Bestattungsanspruch und dient nur der Erhaltung des Grabes aus Pflegegründen.
§ 14 – Gemischte Grabstätten
(1) Reihengräber nach § 13 Abs. 4, Buchstabe a) + b), können während der Ruhezeit auf Antrag in gemischte Grabstätte umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3.
(3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10. (4) Das Grab kann über die erfolgte Belegung und nach Ablauf jeweils um 5 Jahre angekauft werden. Die Verlängerung bedingt grundsätzlich keinen Bestattungsanspruch (und dient nur der Erhaltung des Grabes aus Pflegegründen).
§ 15 – Anonyme Urnengrabstätten
(1) Anonyme Reihengrabstätten werden als Rasenflächen angelegt. Sie werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung angelegt und bleiben bis zum Ablauf der Ruhefrist bestehen. Die Bestattung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Grablagen werden nicht be-kann gegeben. Das alleinige Gestaltungs- und Pflegerecht liegt bei der Friedhofsverwaltung.
(2) Anonyme Reihengrabstätten dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. Die Urnen-gräber werden erst im Todesfall und nur für eine Nutzungszeit vergeben, welche der Dauer der Ruhefrist des Verstorbenen entspricht.
(3) Ein Anspruch auf Nacherwerb der Grabstätte besteht nicht. Bei anonymen Urnengrabstätten wird kein Nutzungsrecht erworben. Der Antragsteller erhält lediglich eine Bestätigung, dass die Asche in einer anonymen Urnengrabstätte bestattet wurde.
§ 16 – Sternenkindergrabstätten
(1) Sternenkindergrabstätten werden als Rasenfläche angelegt. Sie werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung angelegt und bleiben bis zum Ablauf der Ruhefrist (40 Jahre) bestehen.
(2) Der Friedhofsträger stellt dem Nutzungsberechtigten gegen Entgelt Namenstafeln in Form eines gravierten Sterns zur Verfügung. Die Gravur beinhaltet nur Name, Vorname und Sterbedatum.
(3) Das Bepflanzen der Grabstätten ist nicht gestattet. Die Grabstätten werden vom Friedhofsträger angelegt und gepflegt.
(4) Die Pflege und das Mähen der Grabanlage werden für die Dauer der Ruhezeit von der Stadt Ramstein-Miesenbach durchgeführt. Dafür erhebt der Friedhofsträger eine einmalige Gebühr für den gesamten Zeitraum der Ruhefrist. Die Gebühr ergibt sich aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung.
(5) Sternekindergrabstätten dienen ausschließlich der Beisetzung von Leichen.
§ 17 – Urnenrasengrabstätten (Stele)
(1) Die Rasengräber werden als Reihengrabstätten für Urnenbestattungen angelegt. Die Bestattung im Urnenrasengrabfeld kann wahlweise in einer Rasengemeinschaftsgrabanlage oder im Rasengrabfeld mit Kennzeichnung durch steinerne Namenstafeln erfolgen.
(2) In jeder Rasenurnengrabstätte dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) Das Bepflanzen der Grabstätten mit Blumen, Bodendeckern oder Hochgrün, sowie das Auf-stellen von Pflanzschalen, Kerzenständern und Ähnlichem auf der Grabstätte ist nicht erlaubt. Die Grabstätten im Rasengrabfeld können bis zu vier Wochen nach der Beisetzung mit Blumenschmuck und Grablichtern geschmückt werden; danach ist vom Nutzungsberechtigten jeglicher Grabschmuck zu räumen. In der Rasengemeinschaftsgrabanlage sind Blumenschmuck und Grablichter nur an der zentralen Stelle, an der die Namenstafeln angebracht werden, zugelassen.
(4) Die Pflege der Anlage wird für die Dauer der Ruhezeit von der Stadt Ramstein-Miesenbach durchgeführt. Für die Pflege erhebt der Friedhofsträger zusammen mit der normalen Grabgebühr eine einmalige Gebühr für den gesamten Zeitraum der Ruhefrist. Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechtes wird die Pflegepauschale anteilmäßig der erforderlichen bzw. beantragten Jahre angepasst.
(5) Die Namenstafeln werden durch die Stadt Ramstein-Miesenbach zur Kenntlichmachung der Grabstätten im Rasengrabfeld erworben und im Bestattungsfall beschriftet. Die Anbringung der Namenstafeln an zentraler Stelle der Rasengemeinschaftsgrabanlage wird ebenfalls von der Stadt Ramstein-Miesenbach vorgenommen.
§ 18 – Urnenrasengrabstätten (Platte)
(1) Die Rasengräber werden als Reihengrabstätten für Urnenbestattungen und Erdbestattungen mit Tieferlegung angelegt. Die Bestattung im Urnenrasengrabfeld kann wahlweise in einer Rasengemeinschaftsgrabanlage oder im Rasengrabfeld mit Kennzeichnung durch steinerne Namenstafeln erfolgen.
(2) In jeder Rasenurnengrabstätte dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) Das Bepflanzen der Grabstätten mit Blumen, Bodendeckern oder Hochgrün, sowie das Auf-stellen von Pflanzschalen, Kerzenständern und Ähnlichem auf der Grabstätte ist nicht erlaubt. Die Grabstätten im Rasengrabfeld können bis zu vier Wochen nach der Beisetzung mit Blumenschmuck und Grablichtern geschmückt werden; danach ist vom Nutzungsberechtigten jeglicher Grabschmuck zu räumen. In der Rasengemeinschaftsgrabanlage sind Blumenschmuck und Grablichter nur an der zentralen Stelle, an der die Namenstafeln angebracht werden, zugelassen.
(4) Die Pflege der Anlage wird für die Dauer der Ruhezeit von der Stadt Ramstein-Miesenbach durchgeführt. Für die Pflege erhebt der Friedhofsträger zusammen mit der normalen Grabgebühr eine einmalige Gebühr für den gesamten Zeitraum der Ruhefrist. Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechtes wird die Pflegepauschale anteilmäßig der erforderlichen bzw. beantragten Jahre angepasst.
(5) Die Namenplatte werden durch die Stadt Ramstein-Miesenbach zur Kenntlichmachung der Grabstätten im Rasengrabfeld erworben und im Bestattungsfall dem, Nutzungsberechtigten bzw. dem Verantwortlichen nach §9 Bestattungsgesetz zur fachgerechten Beschriftung bei einem Steinmetz überlassen. Nach Rückgabe der Namensplatte, wird diese von der Friedhofgärtnerei sachgemäß fundamentiert und verlegt.
§ 19 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als 2-stellige Grabstätten vergeben. (4) Je belegter Grabstelle kann die Zulegung einer Urne erfolgen.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert werden kann.
(6) Das Nutzungsrecht kann grundsätzlich einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmun-gen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehen der Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister und
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Fried-hofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Wahlgräber sollen spätestens sechs Monate nach der 1. Beisetzung oder nach Erwerb des
Nutzungsrechtes mit einer Einfassung versehen werden.
(10) Die Nutzungsberechtigung an Wahlgräbern kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden. In diesen Fällen muss zuvor eine dreimalige Aufforde-rung ergangen sein. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, so genügt eine öffentliche, befristete Aufforderung in Form einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Ver-bandsgemeinde Ramstein-Miesenbach.
(11) Das Grab kann über die erfolgte Belegung und nach Ablauf um jeweils 5 Jahre angekauft werden. Die Verlängerung bedingt grundsätzlich keinen Bestattungsanspruch (und dient nur der Erhaltung des Grabes aus Pflegegründen).
§ 20 – Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
(3) Urnenwahlgrabstätten werden als bis zu 3-stellige Grabstätte vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert werden kann.
(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach dem in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens, aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen geht das Nutzungsrecht in nachstehenden der Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter
d) auf die Eltern
e) auf die Geschwister und
f) auf sonstige Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss, der übrigen Angehörigen der Gruppe, die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Urnenwahlgrabstätten sollen spätestens sechs Monate nach der 1.Beisetzung oder nach Erwerb des Nutzungsrechtes mit einer Einfassung versehen werden.
(9) Die Nutzungsberechtigung an Wahlgrabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätte mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden. In diesen Fällen muss zuvor eine dreimalige Aufforderung ergangen sein. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, so genügt eine öffentliche, befristete Aufforderung in Form einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach
(10) Das Grab kann über die erfolgte Belegung und nach Ablauf jeweils um 5 Jahre angekauft werden. Die Verlängerung bedingt keinen Bestattungsanspruch und dient nur der Erhaltung des Grabes aus Pietäts- und Pflegegründen
§ 21 – Urnengrabkammern
(1) Urnengrabkammern sind Aschenstätten in einer Urnenwand, für die auf Antrag ein Nutzungs-recht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Aufgrund der Größe der Urnenwandgrabkammern ist es nur möglich zwei Urnen zu bestatten. Die Urnennischen sind bei der Erstbelegung auf eine Ruhezeit von 25 Jahren ausgelegt. Bei jeder weiteren Belegung wird die Nische bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit verlängert.
(2) Die Urnenkammern werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt. Eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Lage der Nischen besteht nicht. (3) Der Friedhofsträger stellt dem Nutzungsberechtigten eine Grabtafel zwecks Gravur zur Verfügung, die nach der Beisetzung der Urne die jeweilige Nische verschließt. Die Grabtafel muss nach den Vorgaben des Friedhofsträgers beschriftet werden.
(4) An der Grabstätte sind Blumenschmuck und Grablichter bis 4 Wochen nach der Beisetzung erlaubt. Der Nutzungsberechtigte hat nach Ablauf der Frist die Grabstätte von jeglichem Grabschmuck zu räumen darf danach nur noch an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt bzw. abgestellt werden.
(5) Ein genereller Rechtsanspruch auf die Beisetzung in der Urnenwand besteht nicht. Sollten be-sondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in der Urnenwand nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung in normalen Urnenwahl-gräbern.
(6) Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Aschekapsel an einem dafür vorgesehenen Ort bestattet. Die Überurne kann auf Verlangen dem Nutzungsberechtigten ausgehändigt werden.
§ 22 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 23 – Wahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 24) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 27 und 32) eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Ge-staltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende, schriftliche Er-klärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 24 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) In den Grabfeldern, in denen die Stadt durch gestalterische Maßnahmen die Grabeinfassun-gen (Plattenbänder) erstellt hat oder künftig erstellen lässt und / oder die Trittplatten zur Verfügung stellt, werden die tatsächlichen Kosten, die sich aus der Anlage einer Grabreihe oder eines –feldes ergeben, auf die einzelnen Grabstellen gleichmäßig umgelegt.
§ 25 Besondere gestalterische Maßnahmen
(1) In ausgewiesenen Grabfeldern (Belegungsplan) behält sich die Stadt gestalterische Maßnahmen wie Grabeinfassungen/Plattenbänder vor. Die Kosten für die Anlage der Grabreihen werden in der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Ramstein-Miesenbach festgelegt.
- 6. Grabmale
§ 26 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvor-schriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 27 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestal-tung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind grundsätzlich folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein;
- 2. Alle Bearbeitungsarten sind zulässig,
- 3. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und sie dürfen keinen Sockel haben;
- 4. Nicht zugelassen sind Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber, Bronze und Farben.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 6 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe bis max. 0,80 m, Breite bis 0,50 m
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,50 m
- 3. Einfassung:
Länge 1,20 m, Breite 0,60 m
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 6 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,90 m
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,70 m, Länge bis 0,50 m
- 3. Einfassung:
Länge: 2,20 m bis 2,40 m (je nach Grabfeld und Friedhof), Breite: 1,00 m c) Wahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale:
a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe bis 1,20 m Breite bis 0,90 m
b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 1,60 m
c) Einfassung:
Länge: 2,20 m bis 2,40 m (je nach Grabfeld und Friedhof), Breite: 1,00 m
- 2. Liegende Grabmale:
a) bei einstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,70 m, Länge bis 1,00 m
b) bei mehrstelligen Wahlgräbern: Breite bis 1,20 m Länge bis 1,00 m
c) Einfassung:
Länge: 2,40 m, Breite: 2,00 m
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Urnenwahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,40 m, Breite bis 0,40 m
- 2. Liegende Grabmale:
Höhe bis: 0,40 m, Breite bis: 0,40 m
- 3. Einfassung:
Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m
c) Urnenrasengrabstätten (Namensplatte)
Die Kennzeichnung der Grabstätten im Rasengrabfeld erfolgt mit Granitsteinplatten in einer Größe von 0,40 m x 0,30 m. Das Material wird durch die Stadt Ramstein-Miesenbach bezogen und im Bestattungsfall dem Nutzungsberechtigten bzw. dem Verantwortlichen nach § 9 BestG zur fachgerechten Beschriftung durch einen Steinmetzbetrieb zur Verfügung gestellt. Die Schrift ist vom Steinmetz einzumeißeln/fräsen; sie darf nicht farbig und aufgesetzt sein. Die Schrifthöhe: minimal 2,50 cm, maximal 5,00 cm. Ornamente sind im sehr begrenzten Umfang erlaubt. Der Entwurf der Beschriftung, insbesondere die Gestaltung der Platte mit Ornamenten ist der Verbandsgemeindeverwaltung Ramstein-Miesenbach zur vorherigen Genehmigung vorzulegen. Die Tafeln dürfen nicht mit erhabenen Zahlen und Buchstaben versehen sein.
d) Urnengrabstätten (Stele):
In der Rasengemeinschaftsgrabanlage sind keine Grabmale zugelassen. Es wird eine Namenstafel an einer dafür vorgesehen, zentralen Stelle (Stele) angebracht werden. In die Namenstafel werden der Name, das Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen eingraviert. Die Gravur erfolgt im Auftrag der Stadt und wird dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt
e) Urnengrabkammer (Urnenwand):
Die Schrift und die Ornamente sollen in den Grabplatten eingemeißelt und nicht aufgesetzt werden. Sie soll nicht farbig sein. An der Tafel darf keine Blumenhalterung angebracht werden. Schrifthöhe: minimal 2,50 cm, maximal 5,00 cm. Ornamente sind im sehr begrenzten Umfang erlaubt. Der Entwurf der Beschriftung, insbesondere die Gestaltung der Platte mit Ornamenten ist der Verbandsgemeindeverwaltung Ramstein-Miesenbach zur Genehmigung vorzulegen. Die Tafeln dürfen nicht mit erhabenen Zahlen und Buchstaben versehen sein.
f) Sternenkinder
In der Sternkindergrabanlage sind keine Grabmale zugelassen. Es wird eine Namenstafel (Stern) an einer dafür vorgesehenen, zentralen Stelle (Findling) angebracht werden. In die Namenstafel wird der Name, das Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen eingraviert. Die Gravur erfolgt im Auftrag der Stadt.
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 23 für vertretbar hält.
§ 28 – Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen (auch die Beschriftung der Grabplatten der Urnenwand) sind der Friedhofsverwaltung vorher zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab von 1: 10 unter Angabe des Materialen und seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat erst nach schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Ver-stoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der gelten-den Friedhofssatzung bestätigt.
(5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 28 a
Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Form von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation von 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 29 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 30 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zu-stand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 31 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nut-zungszeit bei Wahl- und Urnengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
(3) Gräber, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, dürfen frühestens 5 Jahre vor Ablauf der Ruhezeit nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung eingeebnet werden.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 32 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahl-grabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen
(4) Kann die Pflege aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr ausgeübt werden, sind Dritte zu beauftragen.
(5) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind geeignete Gewächse (max. Wuchshöhe 80 cm) zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht beeinträchtigen.
(6) Alle Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 33 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Grababdeckungen bzw. Grabplatten sind zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Rest-fläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und groß-wüchsige Sträucher.
§ 34 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 26 ist zu beachten.
§ 35 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwort-liche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Ver-pflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Leichenhallen
§ 36 – Benutzen der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu verschließen.
(3) Die Särge, der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmung meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung eines Amtsarztes.
- 9. Schlussvorschriften
§ 37 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 38 – Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie sei-ner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 39 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt;
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anord- nungen des Friedhofspersonales nicht befolgt (§ 5 Abs. 1);
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt;
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1);
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11);
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3);
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3);
- 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet (§28);
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 3112 12 Abs. 1);
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25);
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6);
- 11. Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht entgegen der §§ 26 und 27 bepflanzt;
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28);
- 13. die Leichenhallen entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 40 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 41 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Fried-hofssatzung vom 01. Januar 2023 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vor-schriften außer Kraft.
Ramstein-Miesenbach, den
Gez. Ralf Hechler Stadtbürgermeister Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen der Öffentlichkeit über die Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf, der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ramstein-Miesenbach, den
(Ralf Hechler) Bürgermeister
Friedhofssatzung für das Kolumbarium 'Urnenkirche' der Stadt Ramstein-Miesenbach vom 02.02.2023
Friedhofsatzung der Stadt Ramstein-Miesenbach für das „Kolumbarium Urnenkirche“ vom 02.02.2023
Der Stadtrat von Ramstein-Miesenbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 – Geltungsbereich
Das Kolumbarium ist eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Stadt Ramstein-Miesenbach – nachfolgend Träger genannt. Die Fläche, Flurstück 291/1, Gemarkung Ramstein, Schulhügel 7, wurde von der Stiftung „Stiftung Kolumbarium Urnenkirche“ im Rahmen eines Erbbaurechtsvertrages auf der Grundlage des Erbbaurechtsgesetzes für 99 Jahre gepachtet.
Die Stiftung errichtet auf diesem Grundstück ein Kolumbarium als Bestattungsplatz.
§ 2 – Zweck
Das Kolumbarium dient der Bestattung aller, die ein vertragliches Recht an einem Bestattungsplatz im Kolumbarium erworben haben.
§ 3 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden am Eingang des Kolumbariums durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf das Kolumbarium nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten des Kolumbariums vorübergehend untersagen.
§ 4 – Verhalten im Kolumbarium
(1) Die Besucher haben sich im Kolumbarium der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen das Kolumbarium nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Gelände des Kolumbariums ist insbesondere nicht gestattet, a) mit Fahrzeugen aller Art zu fahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
e) das Kolumbarium und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
g) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Kolumbariums und der Ordnung auf ihm vereinbar sind,
i) gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind mindestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 5 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Gewerbetreibende bedürfen zur Ausführung von Arbeiten in und an der Urnenkirche vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch den Träger, der gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungs-fiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungs-angelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(5) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerks-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff der Gewerbeordnung verwiesen.
§ 6 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Die Anwartschaft auf ein Nutzungsrecht kann zu Lebzeiten angekauft werden. Darüber wird eine Urkunde ausgestellt.
(2) Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf die in der Urkunde genannten Personen.
(3) Das Nutzungsrecht beginnt jedoch erst mit der Erstbelegung.
(4) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei dem Träger anzumelden.
(5) Die Beisetzung im Kolumbarium ist nur bei Vorliegen einer Urkunde über die Anwartschaft auf ein Nutzungsrecht möglich. Die Anwartschaft kann nicht an Dritte weiterveräußert werden.
(6) Nach Ablauf der Ruhezeit der Zweitbelegung sind beide Urnen in der Urnenkammer zu belassen, bis das Nutzungsrecht abgelaufen ist.
(7) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
§ 7 – Nutzungsrecht
(1) Das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte wird für einen Zeitraum von maximal 50 Jahren, gerechnet vom Gründungsjahr (Zeitpunkt der Widmung als Friedhof) einschließlich der Ruhezeit, durch den Träger verliehen.
(2) Der Beginn des Nutzungsrechtes wird vom Ende des Kalenderjahres, in dem die Bestattung stattgefunden hat, gerechnet.
(3) Es wird eine Urkunde ausgestellt.
§8 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Aschen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit ist innerhalb des gewährten Nutzungsrechtes einzuhalten.
§ 9 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden,
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Abs.1 S.1 BestG).
(5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Dieser ist auch zur Wiederherrichtung der Grabstätte, aus der umgebettet wurde, verpflichtet.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin entnommen werden.
§ 10 – Urnenwahlgrabstätten
(1) Es werden ausschließlich verschließbare Urnenwahlgrabstätten mit einer maximalen Belegung von 2 Urnen im Kolumbarium zur Verfügung gestellt.
(2) Es sind lediglich maximal 2 Aschen von Verstorbenen durch Beisetzung einer Schmuckurne in einer Urnengrabstätte zugelassen.
(3) Die Urne darf nicht biologisch abbaubar sein.
(4) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stiftung. Das Recht der Bestattung kann nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Beeinträchtigungen der Grabstätte durch weitere Ausbaustufen des Kolumbariums sind zu dulden. (5) Die Belegung der Urnenwahlgrabstätten erfolgt grundsätzlich der Reihe nach; Wunschbelegungen sind nur auf Antrag möglich.
(6) Es wird ein Bestattungsverzeichnis geführt, aus der die veräußerten Bestattungsplätze und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages ersichtlich sind. (Bestattungsplatzregister).
§ 11 – Allgemeine Vorschriften zur Grabgestaltung
(1) Die Urnenwahlgrabstätten werden durch die Stiftung „Stiftung Kolumbarium Urnenkirche“ eingerichtet und durch den Träger gepflegt. Sie übernimmt auch die Grunddekoration der Grabeskirche. Zusätzliche Dekorationen sind mit ihr oder dem Träger abzustimmen.
(2) Blumen, Lichter und sonstige Gegenstände können nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgestellt werden. Der Träger behält sich vor, diese in regelmäßigen Abständen zu entsorgen.
(3) Der Träger darf störende Gegenstände oder Gegenstände, die an einer nicht dafür vorgesehenen Stelle abgelegt sind, unverzüglich entfernen und entsorgen.
§ 12 – Besondere Vorschriften zur Grabgestaltung
(1) Die Stiftung stellt dem Nutzungsberechtigten (ohne zusätzliche Kosten) eine weiße Marmorgrabtafel 20 x 30 cm zwecks Gravur zur Verfügung, die die jeweilige Nische verschließt. Die Entnahme der Tafel zur Beschriftung ist mit der Friedhofsverwaltung abzusprechen/anzuzeigen.
(2) Die erste Beschriftung erfolgt wahlweise
a) nach Ankauf der Anwartschaft. Das Sterbedatum wird nach der/den Beisetzung(en) hinzugefügt.
b) nach der ersten Beisetzung.
c) nach der zweiten Beisetzung
Falls die Beschriftung erst nach der Beisetzung gewünscht ist, entfällt a)
(3) Die Grabtafel muss nach den folgenden Vorgaben beschriftet werden:
a) Schriften und Motive sind mit einem Sandstahl-Beschriftungsgerät 2-3 mm tief in die Marmorplatte einzulassen und farbig auszumalen.
b) Zugelassene Schriftarten: „Livina“, „Gabriel“ und „Marco“.
c) Zugelassene Schriftfarben: gold (auch blattgold), bronzefarben oder schwarz.
d) Zugelassene Schriftgrößen: Schrifthöhe von 10 mm bis maximal 25 mm. Die Textzeile darf dabei eine Breite/Länge von 160 mm nicht überschreiten. e) Schriftanordnung/Gestaltung entsprechend dem Marmortafel-Muster (s. Anlage). Motive nach freier Wahl, soweit sie in der Sandstrahltechnik herstellbar sind. Der freie Rand der Marmortafel - links und rechts - muss mind. 20 mm betragen.
f) Im Bereich links neben der Namenstafel können max. zwei ovale Keramikbilder entsprechend dem Muster (s. Anlage) der Verstorbenen angebracht werden.
g) Zugelassene Größe des Keramikbildes: max. 10 cm.
(4) An der Tafel dürfen keine Ornamente oder Blumenhalterung angebracht werden.
(5) An der Grabstätte ist Blumenschmuck nicht erlaubt. Dies ist nur im „Raum der Stille und des Gedenkens“ an einer dafür vorgesehenen Stelle zugelassen.
(6) Die Beschriftung der Grabplatte ist durch vorherige Genehmigung beim Träger zu beantragen. Der Entwurf der Beschriftung der Platte ist der Verbandsgemeindeverwaltung Ramstein-Miesenbach vor jeder neuen Anbringung zur kostenpflichtigen Genehmigung vorzulegen.
§ 13 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale (Kammerplatten) nur mit vorheriger Zustimmung des Trägers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit, Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten werden die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Träger oder seinem Beauftragten entfernt.
(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit wird die Urne aus dem Kolumbarium entnommen und die Asche auf dem Gelände des Kolumbariums in ein Gemeinschaftsgrab übergeben.
§ 14 – Haftung
Der Träger haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Kolumbariums sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen.
§ 15 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. das Kolumbarium entgegen den Bestimmungen des § 3 betritt,
- 2. sich auf dem Gelände des Kolumbariums nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 4 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Kolumbarium ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 9),
- 6. sich nicht an die Bestimmungen der §§ 12 und 13 hält,
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet, verändert oder entfernt (§ 13 Abs. 1 und 3),
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 16 – Gebühren
(1) Für die Nutzung der Urnenkammern werden keine Gebühren erhoben.
(2) Der Träger ist berechtigt für das vertragliche Recht an einem Bestattungsplatz (Anwartschaft) sowie die mit der Bestattung verbundenen Dienstleistungen eine Gebühr per Satzung zu erheben. Für die Benutzung des vom Träger verwalteten Kolumbariums sind die Gebühren nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung für das Kolumbarium zu entrichten.
(3) Der Friedhofsträger ist berechtigt die erbrachten Verwaltungstätigkeiten dem Stiftungsträger gem. der geltenden Friedhofsgebührensatzung in Rechnung zu stellen. Näheres regelt außerdem der Nutzungsvertrag zwischen dem Träger und der „Stiftung Kolumbarium Urnenkirche“.
§ 17 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ramstein-Miesenbach, den 03.02.2023
gez.
(Ralf Hechler) Stadtbürgermeister
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