Friedhofsgebühren Kindsbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Kindsbach · Rheinland-Pfalz · PLZ 66862

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2022 (Friedhofsgebührensatzung vom 23.11.2022, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 13.11.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.587,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur GebS, Ziff. I Nr. 1
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.690,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur GebS, Ziff. I Nr. 3 b)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.227,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Pauschalpreis für Urnenwahlgrabstätte für bis zu 4 Urnen (§ 15 Abs. 2 FriedhS); kein 1-Stellen-Tarif in der...
📄 Anlage zur GebS, Ziff. I Nr. 3 e)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.192,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonym; Gestaltung und Pflege allein durch die Gemeinde
📄 Anlage zur GebS, Ziff. I Nr. 2
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
468,80 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur biologisch abbaubare Urnen; Namensschild zentral am Andachtsplatz
🧮 Grabnutzung 273,80 € + Unterhalt 9,75 €/J. × 20 J. = 195 €
📄 Anlage zur GebS, Ziff. I Nr. 3 g)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
700,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Zuschlag 50 % bei Bestattungen an Sonn- und Feiertagen
🧮 Sarg: 700 € · Urne: 80 €
📄 Anlage zur GebS, Ziff. II Nr. 2 u. 3
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
100,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur GebS, Ziff. IV Nr. 3

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2022 (Friedhofsgebührensatzung vom 23.11.2022, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 13.11.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​ Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Kindsbach vom 23.11.2022 (zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 13.11.2024, Stand 2024)

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Kindsbach vom 23.11.2022

Der Gemeinderat Kindsbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und Ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

Alle Gebühren sind Nettogebühren. Soweit darüber hinaus Umsatzsteuerpflicht entsteht, wird diese Steuer zusätzlich in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind:

a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,

b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 14.03.2019 außer Kraft.

Kindsbach, den 23.11.2022

gez.

Böhlke Ortsbürgermeister/in Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Grabnutzungsberechtigungen

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr 1.587,00 €

  1. 2. Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr.1 1192,00 €
  1. 3. Verleihung des Nutzungsrechts für Wahlgrabstätten an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a) eine Kindergrabstätte (bis zum 6. Lebensjahr) 913,00 €

b) eine Einzelgrabstätte 1.690,00 €

c) eine Doppelgrabstätte 2.102,00 €

d) jede weitere Grabstätte 412,00 €

e) eine Urnengrabstätte 1.227,00 €

f) eine Urnenrasengrabstätte mit Kennzeichnung 1.209,00 €

g) eine Urnengrabstätte im Ruhehain -Einzel-

273,80 €

h) eine Urnengrabstätte im Ruhehain -Doppel-

547,08 €

  1. 4. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit für

a) eine Kindergrabstätte pro Jahr 60,84 € b) eine Einzelgrabstätte pro Jahr 67,60 €

c) eine Doppelgrabstätte pro Jahr 84,08 €

d) jede weitere Grabstätte pro Jahr 16,48 €

e) eine Urnengrabstätte pro Jahr 61,35 €

f) eine Urnenrasengrabstätte pro Jahr 60,45 €

mit Kennzeichnung

  1. 5. Der Wiedererwerb von Grabstätten ist für 5, 10, 15, 20 und 25 Jahre möglich. Für die Erhebung der Gebühren gilt Ziffer I Nr. 4 entsprechend.

II. Grabherstellung (Ausheben und Verfüllen der Grabstelle sowie das Auskleiden des Grabes mit Matten)

  1. 1. Grabherstellung (Erdbestattung) bis zum 6. Lebensjahr 308,00 €
  2. 2. Grabherstellung (Erdbestattung) ab dem 6. Lebensjahr 700,00 €
  3. 3. Grabherstellung Urnenbestattung 80,00 €
  1. 4. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 50%.

III. Umbettung

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmer vorgenommen. Die hierbei entstandenen Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu erstatten.

IV. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Nutzung des Abschiedsraumes

einer Leiche/ pro Tag 12,00 €

  1. 2. Aufbewahrung in Kühlzellen (Schneewittchensarg)

einer Leiche/ pro Tag 28,00 €

  1. 3. Nutzung der Feierhalle/Friedhofskapelle zur Trauerfeier 100,00 €
  2. 4. Nutzung des Andachtsplatzes

50,00 €

V. Pflegegebühren

  1. 1. . a) Pflegegebühr Rasenurnengrabstätte

pro Jahr 39,00 €

b) Pflegegebühr Urnengrabstätte Ruhehain -Einzel-pro Jahr 9,75 €

c) Pflegegebühr Urnengrabstätte Ruhehain -Doppel-pro Jahr 19,50 €

Für die Erhebung der Gebühren gilt Ziffer I Nr. 3 und 4. entsprechend

  1. 2. Pflegegebühr bei Einebnung vor Ablauf der Ruhefrist

a) Einzelgrab je Jahr 43,00 €

b) Doppelgrab je Jahr 86,00 €

c) jede weitere Grabstelle pro Jahr 43,00 €

d) Urnengrab je Jahr 22,00 €

VI. Weitere Gebührensätze

  1. 1. Grabeinfassung

a) Einzelgrab Feld 06 Reihe 01 und 02

231,18 €

b) Urnenwahlgrab Feld J Reihe 01Ur, 02Ur und 03Ur 49,15 €

c) Urnenwahlgrab Feld N Reihe 01 und 02

79,29 €

d) Doppelgrab Feld Q Reihe 01

329,73 €

e) Einzelgrab Feld Q Reihe 01

164,86 €

f) Urnenwahlgrab Feld O Reihe 01

214,11 €

g) Urnenwahlgrab Feld O Reihe 02 – 05

287,46 €

h) Namensplakette Ruhehain mit Montage

65,00 €

VII. Anwendung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl, Kaiserstraße 49, 66849 Landstuhl unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Geändert durch 1.Änderungssatzung vom 13.11.2024; In Kraft getreten am 05.12.2024; gez. von Ortsbürgermeister Michael Müller

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2011 (Friedhofssatzung vom 07.03.2011, zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom 14.12.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kindsbach vom 07.03.2011 (Lesefassung, zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom 14.12.2023, Stand 2024)

Friedhofssatzung der Gemeinde Kindsbach vom 07.03.2011

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Kindsbach at auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs.3, 5 Abs.2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Kindsbach gelegene und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Kindsbach.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

(a) bei ihrem Tod Einwohner der Gemeinde waren. (b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder (c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (d) früher in der Gemeinde gewohnt haben und ihre Wohnung nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben haben. (e) nicht Einwohner der Gemeinde Kindsbach waren, aber in gerader Linie oder in der Seitenlinie des 2. Grades mit einem Verstorbenen verwandt waren, der seinen Lebensmittelpunkt in Kindsbach hatte, in einem bestehenden Wahlgrab beigesetzt wurde und der Nutzungsberechtigte dieser Wahlgrabstätte der Beisetzung zugestimmt hat.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl.

§ 7 Best

G – (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Kindsbach in eine andere Grabstätte umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl-oder Urnengrabstätten des Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend des Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

(a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, auch in diesen Ausnahmefällen ist nur das Fahren im „Schritt-Tempo“ zulässig. (b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, (c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, (d) Druckschriften zu verteilen, (e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, (f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, (g) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen, (h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/ Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in .Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Der einheitliche Ansprechpartner für dieses Verfahren ist gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 VwORG die Struktur und Genehmigungsdirektion Süd in Neustadt an der Weinstraße.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Fachlich geeignet ist die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentsabmessungen zu berechnen.. Sie ist in der Lage für Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin kann sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren. Personen die unvollständige anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigenpflicht, Bestattungszeiten

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die nach dem Bestattungsgesetz und der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Vornahme einer Bestattung ist erst nach Erfüllung aller gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen zulässig. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Reihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr altem Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,5 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 €, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Aufgrund der schlechten Bodenverhältnisse und der damit einhergehenden schlechten Verwesung, ist eine Anfertigung von Tiefengräbern auf dem Friedhof in Kindsbach nicht möglich.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit ist die Zeit zwischen der Bestattung von Leichen und Aschen in einer Grabstelle und der Wiederbelegungsmöglichkeit derselben Grabstelle. Die Ruhezeit beträgt:

a) Für Erwachsene und Kinder über sechs Jahren

25 Jahre

b) Für Kinder bis zu sechs Jahren und Totgeburten

15 Jahre

c) Für Ascheurnen

20 Jahre

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde Kindsbach im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde Kindsbach nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde Kindsbach ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenwahlgrabstätten,

d) Urnenrasengrabstätten als Wahlgrabstätten,

e) Urnengrabstätten im Ruhehain

f) Anonyme Urnengrabstätten als Reihengrabstätte

g) Ehrengrabstätten

h) Gemischte Grabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Die Nutzungsberechtigten haben alle Beeinträchtigungen, die im Rahmen einer Beisetzung auftreten können, wie vorübergehende Entfernung von Pflanzen und Grabschmuck, sowie Lagerung von Grabaushub und Beeinträchtigungen durch Friedhofsbedienstete zu dulden.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet: Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr, als Reihengrabstätten für Erdbestattungen Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr, als anonyme Reihengrabstätte für Urnenbestattungen

(3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a – nur eine Leiche bestattet werden (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

(5) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 11 und 12 gelten auch für Reihengrabfelder.

§ 13a – Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates Kindsbach in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3. (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.

oder alternativ:

Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sin Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Es werden Wahlgräber mit 1 Stelle und Wahlgräber mit 2 Stellen oder 3 Stellen zur Verfügung gestellt, eine Ausweisung erfolgt im Friedhofsplan. Tiefengräber können aufgrund der Bodenbeschaffenheit nicht mehr vergeben werden.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag auf die Dauer von jeweils 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahren nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Die Wiederverleihung kann versagt werden, wenn dem ein öffentliches Interesse entgegensteht. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seiner Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(8) Wahlgräber in den Grabfeldern A – E sollen spätestens 6 Monate nach der 1. Beisetzung oder nach Erwerb des Nutzungsrechts mit einer Einfassung versehen werden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit oder in begründeten Fällen gem. § 14 Abs. 10 zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(10) Beantragt ein Nutzungsberechtigter die Abräumung einer Grabanlage innerhalb von 5 Jahren vor Ablauf der Ruhefrist entscheidet hierüber der Ortsbürgermeister in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung. In allen anderen Fällen entscheidet der Gemeinderat.

(11) In den Fällen von § 14 Abs. 10 wird eine Gebühr erhoben, die sich nach der Anzahl der aufgegebenen Jahre und der Fläche des Wahlgrabes bemisst. Ihre Grundlage bildet die Pflegegebühr für Rasenwahlgrabstätten. Nach Erlöschen der Nutzungsberechtigung und nach Ablauf der Liegefrist kann die Ortsgemeinde Kindsbachüber die Grabstätten anderweitig verfügen, zuvor soll hierauf durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden.

(12) Die Nutzungsberechtigung an Wahlgräbern kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden. In diesen Fällen muss zuvor eine dreimalige Aufforderung ergangen sein. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, so genügt eine öffentliche, befristete Aufforderung in Form einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Landstuhl.

(13) Die Aufstellung von Stühlen und Bänken durch Privatpersonen an oder auf der Grabstelle ist grundsätzlich unzulässig.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenwahlgrabstätten bis zu 4 Urnen

b) in Urnenrasenwahlgrabstätten bis zu 4 Urnen

c) in anonymen Urnenreihengrabstätten 1 Urne

d) in Reihengrabstätten bis zu 2 Urnen

e) in Wahlgrabstätten bis zu 4 Urnen je Grabstelle

(2) Urnenwahlgrabstätten und Urnenrasengrabstätten sind Aschestätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen 4 Urnen beigesetzt werden.

(3) In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Erdbestattungen dürfen bis zu 4 Urnen je Stelle beigesetzt werden.

(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 15a – Urnenrasengrabstätten

(1) Urnenrasengrabstätten sind Aschenwahlgrabstätten, die der Reihe nach belegt und an denen im Bestattungsfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnengrabstätte dürfen 4 Urnen beigesetzt werden.

(2) Jede Urnenrasengrabstätte kann mit bis zu 2 Schriftplatten abgedeckt werden, die erdbündig im Boden verlegt sein muss. Als Material der Schriftplatten ist nur Naturstein zulässig. Es sind nur folgende Maße zulässig: 40 cm Länge, 30 cm Breite (Querformat) die Mindeststärke von 10 cm darf nicht unterschritten werden. Die Schriftplatte ist im Abstand von 30 cm zur Hinterkante der Grabfläche mittig zu verlegen. Erlaubt ist eine vertieft eingelassene Beschriftung. Die Oberfläche ist aus Gründen der Verkehrssicherheit bruchrau herzustellen. Jede andere Art der Oberfläche ist untersagt. Ein stehendes Grabmal sowie eine Einfassung sind nicht gestattet. Auf die Bestimmungen des Abschnitts 5 § 17ff wird ergänzend verwiesen.

(3) Auf der Grabfläche dürfen keine Anpflanzungen vorgenommen werden. Das Anbringen von Grabschmuck auf der Grabplatte bzw. Grabfläche (z.B. Pflanzschalen, Vasen, Grableuchten, Skulpturen in baulicher Wiese d.h. dauerhafte Befestigung) ist unzulässig. Auf den Gräbern abgelegter Grabschmuck wird bei Pflegemaßnahmen entsorgt. Auf die Regelungen von § 32 (Ordnungswidrigkeiten) wird besonders hingewiesen.

§ 15 b

Urnengrabstätten im Ruhehain

(1) Urnengrabstätten im Ruhehain sind Aschewahlgrabstätten, die der Reihe nach Belegt werden und an denen im Bestattungsfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnengrabstätte im Ruhehain dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzte werden. Erlaubt sind nur „biologisch abbaubare“ Urnen.

(2) Der Friedhofsträger stellt die gravierten Namensschilder zur Verfügung und bringt diese einheitlich am Andachtsplatz an.

(3) Blumenschmuck und Grablichter dürfen nur am Andachtsplatz abgelegt werden. Eine individuelle Bepflanzung ist nicht erlaubt.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde Kindsbach. Die Zuerkennung erfordert einen Beschluss des Gemeinderates.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§18) Grabfeld A, B, C, D, E und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften Grabfeld 01, 02, 03, 04, 05, 06, Anonym, F, H, I, J, N (§20 und 26) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

  1. 6. Grabmale

§ 19 – Gestaltung der Grabmale in Grabfelder mit allgemeinen

Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen

Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihren Gestaltungen und Bearbeitungen nachfolgenden Anforderungen entsprechen:

a) grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen

b) bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
  2. 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig
  3. 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt,
  4. 4. nicht zugelassen sind alle aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Glas, Kunststoff und Farben.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Mindeststärke 0,16 m.
  2. 2. Liegende Grabmale: Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.

b) Wahlgrabstätten:

  1. 1. Stehende Grabmale:
    • a) Bei einstelligen Wahlgräbern Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Mindeststärke 0,18 m;
    • b) Bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Mindeststärke 0,18 m.
  1. 2. Liegende Grabmale:
    • a) Bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,14 bis 0,30 m;
    • b) Bei mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,14 bis 0,30 m

(3) Auf Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Urnenwahlgrabstätten:

  1. 1. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,40 x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m.
  2. 2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,40 m x 0,40 m, Höchstmaß 0,70 x 0,70 m, Höhe der hinteren Kante 0,16 m.

b) Urnenrasengrabstätten Jede Urnenrasengrabstätte kann mit bis zu zwei Schriftplatten abgedeckt werden, die erdbündig im Boden verlegt sein müssen. Als Material der Schriftplatten ist nur rötlicher Naturstein zulässig. Es sind nur folgende Maße zulässig: 40 cm Länge, 30 cm Breite (Querformat).

Die Mindeststärke von 10 cm darf nicht unterschritten werden. Die Schriftplatte ist im Abstand von 30 cm zur Hinterkante der Grabfläche mittig zu verlegen. Erlaubt ist eine vertieft eingelassene Beschriftung. Die Oberfläche ist aus Gründen der Verkehrssicherheit bruchrau hierzustellen. Jede andere Art der Oberfläche ist untersagt. Ein stehendes Grabmal sowie eine Einfassung sind nicht gestattet.

c) Anonyme Urnengrabstätten Das alleine Gestaltungs- und Pflegerecht liebt bei der Ortsgemeinde Kindsbach. Die Ortsgemeinde kann ein Gemeinschaftsgrabmal und / oder eine Ablegestelle für Blumen und Gestecke o.ä. einrichten.

§ 21 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung mit den Vorgaben der TA Grabmal 2009 entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab. So sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennungen in den Anzeigenunterlagen eingetragen sein.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 22 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den Vorschriften der TA Grabmal 2009 zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§13) gestellt hat; bei Wahl-und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde Kindsbach ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 – Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es / gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Kindsbach über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd Instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht beeinträchtigen.

(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 26 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen / Grabplatten sind zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 27 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 26 Satz 4 ist zu beachten.

§ 28 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 8. Leichenhalle

§ 29 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

  1. 9. Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 – Haftung

Die Ortsgemeinde Kindsbach haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. Den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. Sich auf dem Friedhof nicht in Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. Gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
  4. 4. Eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. Die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3),
  7. 7. Als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
  10. 10. Pflanzschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
  11. 11. Grabstätten nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
  12. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
  13. 13. Die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Kindsbach verwalten Friedhofes und ihren Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 23.08.1989 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Kindsbach, den 07.03.2011

gez. Knut Böhlke Ortsbürgermeister

Geändert durch 1. Änderungssatzung vom 22.05.2013; Inkrafttreten am 29.05.2013 Geändert durch 2. Änderungssatzung vom 13.11.2013; Inkrafttreten am 04.12.2013 Geändert durch Änderungssatzung vom 26.04.2023; Inkrafttreten am 11.05.2023 Geändert durch 4. Änderungssatzung vom 14.12.2023; Inkrafttreten am 04.01.2024

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kindsbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 66xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Kindsbach anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Kindsbach
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Pauschalpreis für Urnenwahlgrabstätte für bis zu 4 Urnen (§ 15 Abs. 2 FriedhS); kein 1-Stellen-Tarif in der...
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 80 € (Urne) bzw. 700 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zuschlag 50 % bei Bestattungen an Sonn- und Feiertagen
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Kindsbach (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 66xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Kindsbach:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €