Friedhofsgebühren Steinwenden 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Steinwenden · Rheinland-Pfalz · PLZ 66879

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 11.02.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​​ Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren – Friedhofsgebührensatzung – der Ortsgemeinde Steinwenden vom 11.02.2020

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Steinwenden hat auf Grund des § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erdbestattungen die Personen, die nach §9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und Antragsteller.
  2. 2. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Fassung vom 09.12.2013 außer Kraft.

Steinwenden, den 11.02.2020 (Matthias Huber) Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Steinwenden

I. Reihengrabstätten

LeistungBeschreibungGebühr (Euro)
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzunga) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr75,00
b) ab dem vollendeten 6. Lebensjahr300,00

II. Gemischte Grabstätten

LeistungBeschreibungGebühr (Euro)
Überlassung einer gemischten Grabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzunga) erste Belegung: Erdbestattung300,00
b) zweite Belegung: Urnenbestattung200,00

III. Verleihung von Nutzungsrechten Wahlgrabstätten

1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für die Dauer von 25 Jahren

GrabstätteBeschreibungGebühr (Euro)
Wahlgrabstättezweistellig600,00
Wahlgrabstättejede weitere Grabstätte200,00
Urnenwahlgrabstättezweistellig200,00
Urnenrasengrabstättezweistellig200,00

*(Hinweis: In den Gebühren sind gem. § 15 Abs. 3 der Friedhofssatzung Gebühren i. H. v. 250,00 Euro für die Grabpflege für die Dauer der Ruhefrist enthalten.)*

2. Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr und Grabstätte

GrabstätteBeschreibungGebühr (Euro)
Wahlgrabstättezweistellig24,00
Wahlgrabstättedreistellig32,00
Wahlgrabstättevierstellig40,00
Urnenwahlgrabstättezweistellig8,00
Urnenrasenwahlgrabstättezweistellig8,00

*(Hinweis: Die Pflegepauschale wird je nach beantragter Verlängerungszeit entsprechend berechnet.)*

Zusatzbestimmungen zu I und II: Die Kostenfestsetzung für die Überlassung von Grabstätten nach den Ziffern I und II, die Verleihung von Nutzungsrechten nach Ziffer III sowie die Benutzung und Reinigung der Leichenhalle nach Ziffer VI an andere Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung erfolgt nach besonderer Vereinbarung.

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch die Gemeinde. Diese kann sich dabei gewerblichen Unternehmen bedienen. *

1. Bestattungen in einem Reihen- oder Wahlgrab

FallBeschreibungGebühr (Euro)
a)von Fehlgeburten oder Totgeborenen, soweit Bestattung in vorhandenes Grab100,00

| b) | von Personen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | Kostenersatz (Kostenersatz)

| c) | von Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr | Kostenersatz (Kostenersatz)

2. Bei Bestattungen von Aschenurnen

LeistungGebühr (Euro)
Bestattung von Aschenurnen200,00

* *Hinweis: Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen; die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen (Kostenersatz) zu ersetzen.*

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen (Kostenersatz) zu ersetzen.

VI. Leichenhalle

1. Benutzung der Leichenhalle

NutzungBeschreibungGebühr (Euro)
a)Benutzung der Leichenhalle ohne Kühlung bis 3 Tage85,00 je weiterem Tag
b)Benutzung der Leichenhalle mit Kühlung bis 3 Tage150,00 je weiterem Tag

2. Reinigung der Leichenhalle

LeistungGebühr (Euro)
Reinigung der Leichenhalle100,00

VII. Sonstige Gebühren

Neben den Gebühren nach den jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung von Gebühren der Gesundheitsverwaltung (besonderes Gebührenverzeichnis) werden folgende Genehmigungsgebühren erhoben:

1. Genehmigung zur Aufstellung von Grabmälern, Einfassungen

LeistungGebühr (Euro)
Genehmigung zur Aufstellung von Grabmälern, Einfassungen25,00

2. Kosten der Namenstafel für Urnenrasengräber

Die Ortsgemeinde stellt den Nutzungsberechtigten einheitliche Namenstafeln für die Urnenrasengräber zur Verfügung, welche dann bei einem selbst gewählten Steinmetz beschriftet werden.

LeistungGebühr (Euro)
Kosten der Namenstafel pro Stück5,00

3. Zuschlag für Grabplätze für auswärts wohnhaft gewesene Personen

Bei Grabplätzen für auswärts wohnhaft gewesene Personen wird beim Ersterwerb eines Grabplatzes für die unter I. und III./1 genannten Gebühren ein Zuschlag von 100% erhoben. Dies bedarf einer privatrechtlichen Vereinbarung.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 11.02.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Steinwenden vom 11.02.2020

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Steinwenden vom 11.02.2020

Der Gemeinderat von Steinwenden hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungs-gesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich §2 Friedhofszweck §3 Schließung und Aufhebung
  1. 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten §5 Verhalten auf dem Friedhof §6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit §8 Särge und Urnen §9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
  1. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13 a Rasengräber § 13 b Gemischte Grabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Ehrengrabstätten
  1. 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Wahlmöglichkeit § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
  1. 6. Grabmale § 19 Gestaltung der Grabmale mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 20 Gestaltung der Grabmale mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 21 Errichten und Ändern von Grabmalen § 22 Standsicherheit der Grabmale § 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 24 Entfernen von Grabmalen 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 28 Vernachlässigte Grabstätten
  1. 8. Leichenhalle § 29 Benutzen der Leichenhallen
  1. 9. Schlussvorschriften § 30 Alte Rechte § 31 Haftung § 32 Ordnungswidrigkeiten § 33 Gebühren § 34 Inkrafttreten 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Steinwenden gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe (Steinwenden, Weltersbach und Obermohr).

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten (öffentliche Einrichtungen) der Gemein-de.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

d) früher in der Ortsgemeinde Steinwenden gewohnt haben und ihre Wohnung nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts woh-nenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Ein-richtungen aufgegeben haben.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsver-waltung und einer privatrechtlichen Vereinbarung.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Die Friedhöfe oder Teile der Friedhöfe können ganz oder teilweise für weitere Be-stattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Be-stattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grab-stätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungs-berechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu er-mitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleich-zeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grab-stätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, auch in diesen Ausnahmefällen ist nur das Fahren im „Schritt-Tempo“ zulässig,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofs-verwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Fried-hofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,

aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt.

Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach

§ 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung,

dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landes-gesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Der einheitliche Ansprechpartner für dieses Verfahren ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 VwORG die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd in Neustadt an der Weinstraße.

(2) Zugelassen sind nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Fachlich geeignet ist die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie ist in der Lage für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Personen die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.

(3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

(4) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die nach dem Bestattungsgesetz und der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Vornahme einer Bestattung ist erst nach Erfüllung aller gesetzlich vor-geschriebenen Voraussetzungen zulässig. Für die Beisetzung von Aschen gilt

§ 15 Abs. 4.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Ur-nenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Ange-hörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gemäß

§ 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem totgeborenen oder bei der Geburt verstorbenen Kind in einem Sarg zu bestatten.

Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu vier Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.

(3) Urnen müssen schnell verrottbar (kompostierbar) sein.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofs-verwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu las-sen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit ist die Zeit zwischen der Bestattung von Leichen und Aschen in einer Grabstelle und der Wiederbelegungsmöglichkeit derselben Grabstelle.

(2) Die Ruhezeit beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre.

(3) Die Ruhezeit kann auf Antrag vorzeitig auf 20 Jahre verkürzt werden.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetz-lichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zu-stimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte innerhalb der Gemeinde sind nicht zulässig; § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vor-heriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet wer-den.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag bei der Ordnungsverwaltung; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrab-stätten/Urnengrabkammern der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grab-stätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter-brochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

(9) Die Umbettung von schnell verrottbaren Urnen ist ausgeschlossen. 4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum 6. Lebensjahr

b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr

c) Wahlgrabstätten zweistellig,

d) Urnengrabstätten als Wahlgrabstätten,

e) gemischte Grabstätten,

f) Urnenrasengrabstätten als Wahlgrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Die Nutzungsberechtigten haben alle Beeinträchtigungen, die im Rahmen einer Bei-setzung auftreten können, wie vorübergehende Entfernung von Pflanzen und Grab-schmuck, sowie Lagerung von Grabaushub und Beeinträchtigungen durch Friedhofs-bedienstete zu dulden.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgrabstätten), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung kann einer Pflegeverlängerung zugestimmt werden. Diese ermöglicht lediglich eine weitere Pflege der Grabstätte. Eine zusätzliche Beisetzung ist nicht möglich. Es muss schriftlich ein Rechtsnachfolger bestimmt werden, der sich in der Zeit der Pflegeverlängerung um die Grabstätte kümmert, wenn es dem Nutzungsberechtigten tatsächlich nicht mehr möglich ist.

(3) In jeder Reihengrabstätte ab dem vollendeten 6. Lebensjahr darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13 b – nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhe-zeiten wird vorher veröffentlicht oder durch Anschreiben an den Nutzungsberechtigten bekannt gemacht. § 13 a Rasengräber

(1) Die Rasengräber werden als Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen angelegt. Das gilt für die gesamte Ortsgemeinde.

(2) In jeder Rasenurnenwahlgrabstätte dürfen maximal zwei Urnen beigesetzt werden.

(3) Die Grabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von 4 Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofs-träger eingeebnet und eingesät.

(4) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Ruhezeit von der Ortsgemeinde bzw. den Beauftragten durchgeführt.

(5) Die Kenntlichmachung der Grabstätten erfolgt durch steinerne Namenstafeln in der Größe von 40 cm x 30 cm. Diese Tafeln dürfen nicht mit erhabenen Zahlen und Buch-staben versehen sein. Die Namenstafeln werden vom Friedhofsträger kostenpflichtig zur Verfügung gestellt und nach der Beschriftung durch den Steinmetz so eingebaut, dass das Befahren der Rasengräber möglich ist. Die Ortsgemeinde ist zuständig für die Pflege des Rasens, das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der abgesackten Grabstätten, sowie die eventuelle Neuverlegung der Namensplatten

(6) Das Bepflanzen der Grabstätten sowie das Auflegen von Pflanzschalen, Kerzenständern und ähnlichem auf der Grabstätte sind nicht erlaubt.

§ 13 b Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 1 kann in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3.

(3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, an denen auf An-trag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich auch die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als mehrstellige Grabstätten vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhe-zeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungs-recht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungs-berechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu er-gangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Ein-tritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden:

a) in Urnenwahlgrabstätten (bis zu 3 Urnen),

b) in gemischten Grabstätten als Zweitbelegung,

c) in Wahlgrabstätten (bis zu 2 Urnen)

d) in Urnenwahlgrabstätten in Rasenfeldern.

(3) Urnengrabstätten in Rasenfeldern sind Aschenstätten in einem besonders ausgewiesenen Rasenfeld, die als einheitliche Flächen mit namentlicher Kennzeichnung der einzelnen Grabstätten angelegt sind. Als Urnen sind ausschließlich kompostierbare Urnen zulässig. Die Lage der einzelnen Urnen wird im Belegungsplan und Gräberverzeichnis vermerkt. Die Gestaltung und Pflege der einheitlichen Urnenfluren obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss.

(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Wahlmöglichkeit

Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 20 und 26) eingerichtet.

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

  1. 6. Grabmale

§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Gemeinde kann Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften einrichten. Über die Vorschriften des § 19 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(a) Grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.

(b) Nicht zugelassen als Grabsteine sind: Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber, Bronze und Farben. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 6 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,80m, Breite bis 0,45m
  2. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40m, Länge bis 0,40m
  3. 3. Einfassung: Länge von 1,20m bis 1,40m (je nach Grabfeld und Friedhof), Breite 0,60m

b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 6 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 1,20m, Breite bis 0,80m
  2. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,70m, Länge bis 0,50m,
  3. 3. Einfassung: Länge von 2,00m bis 2,40m (je nach Grabfeld und Friedhof), Breite 1,00m

c) Wahlgrabstätten / Familiengrabstätten:

  1. 1. Stehende Grabmale:
    • a) bei Wahlgräbern: Höhe bis 1,20m, Breite bis 1,60m Einfassung: Länge von 2,00m bis 2,40m (je nach Grabfeld und Friedhof), Breite 2,00m
  1. 2. Liegende Grabmale:
    • a) bei Wahlgräbern: Breite bis 1,20m, Länge bis 1,00m Einfassung: Länge von 2,00m bis 2,40m (je nach Grabfeld und Friedhof), Breite 2,00m

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Urnenwahlgrabstätten:

  1. 1. Stehende Grabmale: Breite bis 0,40m, Höhe bis 0,40m.
  2. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40m, Länge bis 0,40m
  3. 3. Einfassung: Länge 0,60m, Breite 0,80m

(4) Auf Urnengrabstätten im Rasengrabfeld: Grabplatte 30 x 40 cm (5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

(6) In verschiedenen Grabfeldern (s. Belegungsplan) gehören Trittplatten als gestalterische Maßnahme für die Grabeinfassungen zur Grabstätte.

§ 21 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung (auch die Beschriftung der Grabplatten in den Urnenrasengrabfeldern) von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Über-einstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt (Genehmigung).

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

(5) Jede Errichtung und Veränderung von Grabmalen darf nur von fachkundigen Personen (Steinmetz, Bildhauer) durchgeführt werden.

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks und der Technik zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungs-berechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grab-stätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen vom Nutzungsberechtigten vollständig (rückstandslose Entfernung des Fundamentes und auffüllen der dadurch entstehenden Unebenheiten mit Mutterboden) zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird per Schreiben hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Ver-welkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. Zur Bepflanzung der Grab-stätten sind geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht beeinträchtigen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Be-stattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Ver-leihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht ge-stattet.

§ 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbe-sondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Wuchshöhe von 0,80 m darf nicht überschritten werden.

(2) In bestimmten Grabfeldern stellt die Gemeinde durch gestalterische Maßnahmen die Grabeinfassungen und/oder Trittplatten zur Verfügung. Grabeinfassung und Plattenreihe sind bei der Grabanlegung nach Genehmigung der Verwaltung auszuführen.

(3) Die vorgenannten gestalterischen Maßnahmen betreffen alle Friedhöfe der Gemeinde.

§ 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 25 ist zu beachten.

§ 28 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verant-wortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 8. Leichenhallen

§ 29 Benutzen der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Aus-nahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bei-setzung endgültig zu verschließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

  1. 9. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 Haftung

(1) Das Betreten der Friedhöfe geschieht auf eigene Gefahr.

(2) Für alle Beschädigungen der Friedhofsanlagen und deren Einrichtungen sowie für alle Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung verursacht werden, haftet der Verur-sacher. Für das Personal zugelassener Gewerbetreibenden haftet darüber hinaus der Gewerbetreibende. Die Verantwortlichen haften insbesondere für alle Schäden, die durch das Umfallen von Grabmälern entstehen.

(3) Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Personen- sowie Sachschäden, die durch Naturereignisse, durch Dritte oder durch Tiere entstehen. Sie haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch die am Grab stehenden Bäume oder den anderen Bewuchs an der gärtnerischen Anlage des Grabes, an der Einfassung oder am Grabmal entstehen. Die durch Wurzeldruck oder andere Ursachen aus dem Baumbestand beschädigten oder in ihrer Lage veränderten Einfassungen und Grabmäler sind von den Nutzungs-berechtigten in Ordnung zu bringen. (4) Der Gemeinde Steinwenden obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungs-pflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt;

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1);

c) gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 1, 3 und 4 verstößt;

d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1);

e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11); f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3);

g) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3);

h) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25);

i) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24);

j) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6);

k) entgegen § 13 a Nr. 6 Bepflanzung oder Ähnliches vornimmt.

l) Grabstätten vernachlässigt (§ 28) und

m) die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

n) Zweifel an der fachlichen, persönlichen und betrieblichen Zuverlässigkeit gibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet wer-den. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(3) Bei weiteren Verstößen gegen die Absätze 1-13 kann dies zu einem Hausverbot/Entzug der Zulassung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten führen.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 9. Dezember 2013 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Steinwenden, den 11.02.2020

gez. (Matthias Huber) Ortsbürgermeister