Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10.11.2020, in Kraft ab 01.01.2021 (1. Nachtrag 10.08.2023) Volltext anzeigen ▼
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Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchspiel Radeberger Land — Gebührenordnung
Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsver-ordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Fried-hofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A 81) hat das Ev.-Luth. Kirchspiel Radeberger Land die folgende Gebührenordnung für ihre oben ge-nannten Friedhöfe beschlossen.
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Ge-bührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
- 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
- 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
- 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofs- verwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
- 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofs- verwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 3 Entstehen der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht
- für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme
der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
- für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhal-
tungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grab-stätte.
- für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
- für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Ver-
waltungshandlung.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schrift-lichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten. (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden. (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemein-schaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. (4) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird für das aktuelle Jahr festgesetzt. Sie ist bis zum nachfolgend aufgeführten Termin des jeweiligen Erhebungsjahres fällig: Friedhof Großerkmannsdorf 30. April Friedhof Radeberg 31. Mai Friedhof Kleinwolmsdorf 31. Mai Friedhof Wachau 30. Juni Friedhof Seifersdorf 31. Juli Friedhof Schönborn 31. August
§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (2) Rückständige Gebühren werden im Veraltungs-zwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7 Gebührentarif
A. Benutzungsgebühren I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
- 1. Reihengrabstätten
- 1.1. Friedhof Radeberg 1.1.1 für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) 225,00 € 1.1.2 für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) 450,00 €
- 1.2. Friedhöfe Großerkmannsdorf, Kleinwolmsdorf, Schönborn, Seifersdorf, Wachau 1.2.1 für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) 200,00 € 1.2.2 für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) 400,00 €
- 2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)
- 2.1. Friedhof Radeberg 2.1.1 für Sargbestattungen Einzelstelle 540,00 € Doppelstelle 1.080,00 € Dreifachstelle 1.620,00 € 2.1.2 für Urnenbeisetzungen Einzelstelle 540,00 € Doppelstelle 1.080,00 € 2.1.3 Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten Sargbestattung / Einzelstelle 27,00 € Doppelstelle 54,00 € Dreifachstelle 81,00 € Urnenbeisetzung / Einzelstelle 27,00 € Doppelstelle 54,00 €
- 2.2. Friedhöfe Großerkmannsdorf, Kleinwolmsdorf, Schönborn, Seifersdorf, Wachau 2.2.1 für Sargbestattungen Einzelstelle 480,00 € Doppelstelle 960,00 € 2.2.2 für Urnenbeisetzungen Einzelstelle 480,00 € 2.2.3 Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten Sargbestattung / Einzelstelle 24,00 € Doppelstelle 48,00 € Urnenbeisetzung / Einzelstelle 24,00 € II. Gebühren für die Bestattung für alle Friedhöfe des Kirchspiels (Verwaltungs- u. Organisationsaufwand in Verbindung mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
- 1. Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre) 370,00 €
- 2. Sargbestattung (Verstorbene ab 5 Jahre) 570,00 €
- 3. Urnenbeisetzung 260,00 € III. Gebühren für Umbettungen, Ausbettungen
- 1. Urne 1.1 Ausbettung bei Überführung auf einen anderen Friedhof 260,00 € 1.2 Einbettung bei Überführung von einem anderen Friedhof 260,00 €
- 2. Sarg Bei Umbettungen und Ausbettungen von Sargbestattun- gen wird nach § 8 verfahren. IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nut- zungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Fried- hofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr be- trägt 20,00 € pro Grablager auf allen Friedhöfen des Kirchspiels. V. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle / Abschiedsraum und der Friedhofshallen:
- 1. Friedhof Radeberg
- 1.1. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle pro Benutzung 195,00 €
- 1.2. Gebühr für die Benutzung des Abschiedsraumes pro Benutzung 90,00 €
- 2. Friedhöfe, Großerkmannsdorf, Wachau Gebühr für die Benutzung der Friedhofshalle pro Benutzung 130,00 €
- 3. Friedhöfe Kleinwolmsdorf, Schönborn, Seifersdorf Gebühr für die Benutzung der Friedhofshalle pro Benutzung 50,00 € VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen Die Gebühren enthalten jeweils die Nutzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühr für die gesamte Ruhezeit von 20 Jahren sowie die Kosten für das Grabmal, die Bepflanzung der Grabstätte einschließlich der Grab- pflege für die gesamten 20 Jahre und die Urnenbeiset- zungsgebühr (Bestattungskosten).
- 1. Friedhof Radeberg
- 1.1. Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber) für Urnenbestattung 3.145,00 €
- 1.2. Urnengemeinschaftsanlage für 8 Urnen pro Beisetzung 1.955,00 €
- 1.3. Urnengemeinschaftsanlage für 2 x 8 Urnen pro Beisetzung 2.330,00 €
- 2. Friedhöfe Großerkmannsdorf, Kleinwolmsdorf, Schönborn, Seifersdorf, Wachau Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber) für Urnenbestattung 3.396,00 € B. Verwaltungsgebühren
- 1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) 40,00 €
- 2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen 15,00 €
- 3. Erteilung eines Zulassungsbescheids an einen Gewerbetreibenden. Die Zulassung ist befristet auf 3 Jahre. 48,00 €
- 4. Gebühr für schriftliche Mahnungen / Mahngebühr pro Mahnung 10,00 € § 8 Besondere zusätzliche Leistungen Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofs- verwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet. § 9 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. (2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut in der Heimatzeitung „die Radeberger“. (3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebüh- renordnung liegt zur Einsichtnahme in der Friedhofs- verwaltung des Ev.-Luth. Kirchspiels Radeberger Land, Friedhofstr. 2, 01454 Radeberg aus. § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach der öffent- lichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung treten die einzelnen Friedhofsgebührenordnungen jeweils vom 05.12.2012 einschließlich aller Nachträge für den Friedhof in Radeberg, Wachau, Seifersdorf, Schönborn, Großerkmannsdorf sowie Kleinwolmsdorf außer Kraft. Kirchenvorstand des Ev.-Luth. Kirchspiels Radeberger Land Kirchenaufsichtlich bestätigt: Bekanntmachung der Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO) des Ev.-Luth. Kirchspiels Radeberger Land für den Friedhof in Radeberg der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Radeberg den Friedhof in Wachau der Ev.-Luth. Kirchgemeinde in Wachau den Friedhof in Seifersdorf der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Seifersdorf den Friedhof in Schönborn der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Schönborn den Friedhof in Großerkmannsdorf der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Großerkmannsdorf / Kleinwolmsdorf den Friedhof in Kleinwolmsdorf der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Großerkmannsdorf / Kleinwolmsdorf tritt mit Wirkung zum 01.01.2021 in Kraft
Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchspiel Radeberger Land — Gebührenordnung
- 1. Nachtrag vom 10.08.2023 zur Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchspiels Radeberger Land vom 10.11.2020
Der Kirchenvorstand des Ev.-Luth. Kirchspiels Radeberger Land hat die nachstehende Ergänzung der Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchspiels Radeberger Land beschlossen und erlässt hierzu den folgenden 1. Nachtrag:
Artikel I
§ 7 Abschnitt A wird um Ziffer VII. ergänzt:
VII. Gebühren für Partner-Wahlgrabstätten mit lfd. Unterhaltung durch Friedhof
Die Gebühren enthalten die Nutzungs-, Friedhofsunterhaltungs-, Sargbestattungs- bzw. Urnenbeisetzungsgebühr sowie die Kosten für Erstgestaltung und laufende Unterhaltung für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre).
| 1. | Partner-Wahlgrabstätten (Urnengrab-klein) für Urnenbestattungen (max. zwei Bestattungen pro Grabstätte), bei Erstbeisetzung | 2.185,00 € |
|---|---|---|
| Verlängerungsgebühr – Urnengrab (klein) | 75,00 € | |
| (Nutzungsgebühr+ lfd. Unterhaltung pro Jahr) | ||
| 2. | Partner-Wahlgrabstätten (Urnengrab-groß) für Urnenbestattungen (max. zwei Beisetzungen pro Grabstätte), bei Erstbeisetzung | 3.175,00 € |
| Verlängerungsgebühr – Urnengrab (groß) | 124,00 € | |
| (Nutzungsgebühr+ lfd. Unterhaltung pro Jahr) | ||
| 3. | Partner-Wahlgrabstätten (Einzelerdgrab) für Erd- und/oder Urnenbestattg. (max. zwei Beisetzg. pro Grabstätte) | |
| 3.1 | bei Erstbeisetzung - Erdbestattung | 4.255,00 € |
| 3.2 | bei Erstbeisetzung - Urnenbestattung | 3.945,00 € |
| Verlängerungsgebühr - Einzelerdgrab | 153,00 € | |
| (Nutzungsgebühr+ lfd. Unterhaltung pro Jahr) | ||
| 4. | Partner-Wahlgrabstätten (Doppelerdgrab) (max. 2 Erdbestattungen und 2 Urnenbestattungen oder insgesamt 4 Urnenbestattungen pro Grabstätte) | |
| 4.1 | bei Erstbeisetzung - Erdbestattung | 5.850,00 € |
| 4.2 | bei Erstbeisetzung - Urnenbestattung | 5.540,00 € |
| Verlängerungsgebühr - Doppelerdgrab | 209,00 € | |
| (Nutzungsgebühr+ lfd. Unterhaltung pro Jahr) |
Artikel II
Dieser Nachtrag tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Radeberg, am 10.08.2023
Kirchenvorstand des Ev.-Luth. Kirchspiels Radeberger Land
Vorsitzender
Mitglied
Bestätigt
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden
Dresden, den 23.08.2023
am Rhein
Leiter des Regionalkirchenamtes
Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchspiel Radeberger Land — Gebührenordnung
- 1. Nachtrag vom 10.08.2023 zur Friedhofsordnung für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchspiels Radeberger Land vom 29.11.2016
Der Kirchenvorstand des Ev.-Luth. Kirchspiels Radeberger Land hat die nachstehende Ergänzung der Friedhofsordnung für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchspiels Radeberger Land beschlossen und erlässt hierzu den folgenden 1. Nachtrag:
Artikel I
§ 28 a erhält folgende Fassung:
§ 28 a
Grabstätten mit laufender Unterhaltung durch die Friedhofsverwaltung
Für Partner-Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen (max. zwei Beisetzungen pro Grablager) und für Urnengemeinschaftsanlagen mit laufender Unterhaltung durch die Friedhofsverwaltung gelten die folgenden zusätzlichen Bestimmungen:
(1) Für diese Grabstätten gelten grundsätzlich die Bestimmungen über Rechtsverhältnisse an Grabstätten gemäß der Friedhofsordnung. (2) Ein Rechtsanspruch auf Bestattung in dieser Grabstätte besteht nicht. Der Friedhofsträger entscheidet auf Antrag über die Bestattung in der gewünschten Grabstätte. (3) Anlage und Gestaltung der Grabstätte erfolgen durch den Friedhofsträger bzw. in dessen Auftrag und umfassen deren Unterhaltung auf Dauer der Ruhezeit. (4) Das Abstellen von Blumen und Grabschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen möglich. Zuviel oder ungeeigneter Grabschmuck wird durch die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung entfernt und zur Abholung bereitgestellt. (5) Bei den Urnengemeinschaftsanlagen gelten darüber hinaus folgende Besonderheiten:
a) Die Namen der Bestatteten werden auf dem dafür vom Friedhofsträger vorgesehenen Grabmal auf der Grabanlage benannt.
b) Es können ausschließlich Schnittblumen in die dafür vom Friedhofsträger vorgesehenen Steckvasen gestellt werden. Pflanzschalen, -töpfe, Grablaternen sowie anderer Grabschmuck sind auf den Urnengemeinschaftsanlagen nicht erlaubt. Eine individuelle Bepflanzung oder Kennzeichnung der unmittelbaren Bestattungsstelle ist nicht zulässig.
c) Aus- oder Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind grundsätzlich nicht gestattet.
Artikel II
Dieser Nachtrag tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Radeberger Land, am 10.08.2023
Kirchenvorstand des Ev.-Luth. Kirchspiels Radeberger Land
Vorsitzender
Mitglied
511
Bestätigt
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsen Regionalkirchenamt Dresden
Dresden, den 23.08.2023
am Rhein
Leiter des Regionalkirchenamtes
2. Friedhofssatzung Stand: 29.11.2016 (1. Nachtrag 10.08.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchspiel Radeberger Land — Friedhofssatzung
Friedhofsordnung für die Friedhöfe
des Evangelisch-Lutherischen Kirchspiels
Radeberger Land
vom 31.12.2016
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes
§ 2 Benutzung des Friedhofes
§ 3 Schliebung und Entwidmung
§ 4 Beratung
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Arbeit auf dem Friedhof
§ 7 Gebühren
II. Bestattungen und Feiern
A. Bestattungen und Benutzungsbestimmungen für Feier- und Leichenhallen
§ 8 Bestattungen
§ 9 Anmeldung der Bestattung
§ 10 Leichenhalle/Leichenkammer
§ 11 Feierhalle/Friedhofskapelle
§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
§ 13 Musikalische Darbietungen
B. Bestattungsbestimmungen
§ 14 Ruhefristen
§ 15 Grabgewölbe
§ 16 Ausheben der Gräber
§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
§ 18 Umbettungen
§ 19 Särge, Urnen und Trauergebinde
III. Grabstätten
A. Allgemeine Grabstättenbedingungen
§ 20 Vergabebestimmungen
§ 21 Herrichten, Instandhaltung und Pflege von Grabstätten
§ 21a Vernachlässigung der Grabstände
§ 22 Grabpflegevereinbarungen
§ 23 Grabmale
§ 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen
§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
§ 27 Entfernen von Grabmalen
B. Reihengrabstätten
§ 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
§ 28a Gemeinschaftsgrabstätten
C. Wahlgrabstätten
§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
§ 31 Alte Rechte
D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
§ 32 Wahlmöglichkeiten
§ 33 Grabmalgrößenfestlegung
§ 34 Material, Form und Bearbeitung
§ 35 Schrift, Inschrift und Symbol
§ 36 Stellung des Grabmals auf der Grabstände
§ 37 Grabstättengestaltung
IV. Schlussbestimmungen
§ 38 Zuwiderhandlungen
§ 39 Haftung
§ 40 Öffentliche Bekanntmachung
§ 41 In-Kraft-Treten
I. Allgemeines
§ 1
Leitung und Verwaltung des Friedhofes
- 1. Der Friedhof Radeberg steht im Eigentum des Kirchenlehns Radeberg. Die Dorffriedhöfe Großerkmannsdorf, Kleinwolmsdorf, Wachau, Seifersdorf sowie Schönborn stehen im Eigentum des jeweiligen Kirchenlehns. Träger dieser Friedhöfe sind die jeweiligen Kirchgemeinden im Evangelisch-Lutherischen Kirchspiel Radeberger Land. Die Friedhöfe sind unselbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts. Die vorliegende Friedhofsordnung gilt für die vorgenannten Friedhöfe.
- 2. Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand, welcher einzeln Aufgaben in die jeweilige Kirchgemeindevertretung delegieren kann.
- 3. Die Verwaltung des Friedhofes richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
- 4. Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Regionalkirchenamt Dresden.
- 5. Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstände, einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten werden die darauf erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt.
§ 2
Benutzung des Friedhofes
- 1. Die Friedhöfe sind bestimmt zur Bestattung von Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der entsprechenden politischen Gemeinden oder des Ev.-Luth. Kirchspiels Radeberger Land hatten. Gleiches gilt für Personen, die bereits ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände besaßen.
- 2. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.
§ 3
Schließung und Entwidmung
- 1. Der Friedhof, einzeln Friedhofsteile oder einzeln Grabstätten konnen aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
- 2. Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Veränderung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten staatfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschrankt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten.
- 3. Nach der Schliebung)dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
- 4. Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sümmtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
§ 4
Beratung
Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an den Friedhofsträger/die Friedhofsverwaltung wenden.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- 2. Der Friedhof ist für Besucher geöffnet
a) in den Monaten März bis Oktober von 7 Uhr bis 20 Uhr
b) in den Monaten November bis Februar von 8 Uhr bis 17 Uhr.
- 3. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.
- 4. Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
- 5. Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zu befahren - Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kranze, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und darauf zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken,
h) zu lärmen, zu speilen oder sich sportlich zu betätigten,
i) Hunde mitzuführen, ausgenommen Blindenhunde
j) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung des Friedhofsträgers Versammlungen durchzuführen, Ansprachen zu halten und Musik darzubieten,
k) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden,
l) Unkrautvernichtungsmittel, Salz, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel anzuwenden.
- 6. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.
§ 6
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
- 1. Bildhauer, Steinmetzen, Gärtner, Bestatter, Freiberufler und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung ist beim Friedhofsträger schriftlich zu beantragen.
- 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.
- 3. Bildhauer, Steinmetze und Gartner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetze müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.
- 4. Bestatter mussen als Gewerbetriebende zugelassen sein und sollen eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben.
- 5. Sonstigen Gewerbetriebenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absätze 2 und 7 gelten entsprechend.
- 6. Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihren keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.
- 7. Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
- 8. Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung ist befristet.
- 9. Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
- 10. Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Ausgenommen sind, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Höhe von max. drei Zentimeter, die an der Seite oder Rückseite in den unteren 15 cm angebracht sind. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgartner sind nicht zulässig.
- 11. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stären. Bei Beendigung oder bei mehrtägiger Unterbrechung der Arbeit sind die Arbeits- und die Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetriebenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. Die beim Aushub von Fundamenten anfallende Erde ist auf dem Friedhof an den darauf von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren. Die bei den Arbeiten anfallenden, nicht kompostierbaren Abfälle sind vom Friedhof zu entfernen.
- 12. Die Tätigkeit Gewerbetriebender auf dem Friedhof beschränkt sich auf werktags von 7 bis 16 Uhr. Arbeiten außerhalb dieser Zeiten bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 7
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben.
II. Bestattungen und Feiern
A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier-/Friedhofs- und Leichenhallen
§ 8
Bestattungen
- 1. Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest.
- 2. Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.
- 3. Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Angehörigen fest.
- 4. Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen.
§ 9
Anmeldung der Bestattung
- 1. Die Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde anzumelden. Soll die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstände erfolgen, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 2. Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Dabei ist die Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterzeichnen. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstände, so hat auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unterschrift sein Einverständnis zu erklärren. Ist der Nutzungsberechtigte einer vorhandenen Wahlgrabstände verstorben, so hat der neue Nutzungsberechtigte durch Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.
- 3. Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet, so ist der Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschieden nicht geleistet, können Bestattungen nicht verlangt werden.
§ 10
Leichenhalle (Friedhof Radeberg)
- 1. Die Leichenhalle dient zur Aufbewährung der Verstorbenen bis zu deren Bestattung. Die Halle und die Särge)dürfen nur im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger geöffnet und geschlossen werden. Säre sindrechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schreiben.
- 2. Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, *\text{dürfen nur mit Genehmigung des} zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.
- 3. Die Grunddekoration des an die Leichenhalle angeschlossenen Aufbahrungsraumes besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekorationen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.
- 4. Bei der Benutzung der Leichenhalle ist zu respektieren, dass diese sich auf einem kirchlichen Friedhof befindet.
§ 11
Friedhofshalle/Friedhofskapelle
- 1. Die Friedhofshalle/Friedhofskapelle dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der christlichen Verkündigung.
- 2. Bei der Benutzung der Friedhofshalle/Friedhofskapelle für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehörten, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. Christliche Symbole dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden.
- 3. Während der Trauerfeier/des Trauergottesdienstes bleibt der Sarg geschlossen. Das Aufstellen des Sarges in der Friedhofshalle/Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder sonstige gesundheitliche Bedenken dagegenstehen.
- 4. Die Grunddekoration der Friedhofshalle/Friedhofskapelle besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekorationen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.
- 5. Bei der Benutzung der Kirche oder anderer Gemeindräume für Trauergottesdienste - und in genehmigungspflichtigen Ausnahmen bei nichtkirchlichen Trauerfeiern - findet die Beisetzung auf den Dorffriedhofen vor dem Trauergottesdienst/der Trauerfeierstatt.
§ 12
Andere Bestattungsfeiern am Grab
Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.
§ 13
Musikalische Darbietungen
- 1. Musik- und Gesangsdarbietungen in der Friedhofshalle/Friedhofskapelle und auf dem Friedhof bedürfen beim Trauergottesdienst der Zustimmung des Pfarrers, in anderen Fällen des Friedhofsträgers.
- 2. Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers.
B. Bestattungsbestimmungen
§ 14
Ruhefristen
Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Fehlgeburten, bei Kindern, die totgeboren oder vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie mindestens zehn Jahre.
§ 15
Grabgewölbe
- 1. Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern sind nicht zulässig.
- 2. In vorhandene, baulich intakte Grufte dürfen Urnen beigesetzt werden sowie Särge, sofern keine hygienischen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27 entsprechend.
- 3. Bei Abgabe des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, eine baulich intakte Gruftanlage dem Friedhofsträger zu übergeben.
§ 16
Ausheben der Gräber
- 1. Die Gräber werden von den Friedhofsmitarbeitern oder im Auftrag der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder geschlossen.
- 2. Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m.
- 3. Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke gewachsene Erdwände getrennt sein.
- 4. Der Nutzungsberechtigte hat vor einer Bestattung in einer bestehenden Grabstände Grabzubehör zu entfernen. Insbesondere bei Sargbestattungen ist er verpflichtet, Grabmale einschließlich Fundamente und ggf. Grabeinfassungen entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 17
Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
- 1. In einem Sargarf nur ein Leichnam bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, den Leichnam einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichname zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
- 2. Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zulässig.
- 3. Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.
- 4. Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schlieben und als Bestattungsstätte für Leichname für die erforderliche Zeit zu sperren.
§ 18
Umbettungen
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Bei Umbettungen von Leichen ist die vorherige schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamtes erforderlich. Dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu einer Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstände zur Verfügung stehen. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Grabstände in eine andere Grabstände des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.
- 3. Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbenen durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden.
- 4. Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung veranlasst. Umbettungen von Särgen finden grundsätzlich nur in den Monaten Dezember bis Märzstatt. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tod werden Umbettungen von Särgen nur auf Grund einer richterlichen Anordnung ausgeführrt.
- 5. Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an der eigenen Grabstände sowie an Nachbargrabstände und Anlagen durch eine Umbettung entstehen.
- 6. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 7. Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer richterlichen oder behördlichen Anordnung.
§ 19
Särge und Urnen
- 1. Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden einschließlich der Sargüße nicht higher als 0,80 m und nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
- 2. Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglich wird.
- 3. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Leichenflüssigkeit vor ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen sowie Totenbekleidung müssen zur Vermeidung von Boden- und Umweltbelastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht verrotten. Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgeführenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
- 4. Trauergebinde und Kranze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kranze mit Kunststoffen sind spätestens nach 6 Wochen - getrennt nach Material - in die darauf bereitgestelltten Behälter durch den Nutzungsberechtigten zu entsorgen. Stehen auf den Dorffriedhöfen keine solche Behälter zur Verfügung, sind nicht kompostierbares Grabzubehör und Grabschmuck durch die Nutzungsberechtigten im privaten Hausmüll zu entsorgen.
III. Grabstätten
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 20
Vergabebestimmungen
- 1. Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestelltten Bedingungen vergeben. An ihren bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers.
- 2. Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten erwirbt der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht bei der Friedhofsverwaltung.
- 3. Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an
a) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
b) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
c) Wahlgrabstätten für Aschenbestattung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (auf dem Friedhof Radeberg).
- 4. Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung, bei Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften insbesondere der darauf erlassenen Bestimmungen (§§ 33 - 37).
- 5. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gartnerischen Anlage und Pflege der Grabstände.
- 6. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Friedhofsverwaltung Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
- 7. Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstände in abgeräumtem Zustand - auf den Dorffriedhöhen ebenerdig begrazigt - zu übergeben. Wir die Grabstände nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten vom Friedhofsträger auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewährungspflicht für abgeräumte Pflanzen und bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht.
- 8. Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.
§ 21
Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte
- 1. Jede Grabstände ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllt wird und die Wurde des Friedhofes gewahrt bleibt. Die Grabstände sind gartnerisch so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstände, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das Grabmal soll nicht durch die Bepflanzung verdeckt sein. Die Pflanzen dürfen in ausgewachsenem Zustand 1,5 m und auf Urnengrabstände 1 m sowie in der Breite die Grabständegrenzen nicht überschreiben.
- 2. Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechtes, spätestens innerhalb von 2 Monaten - bei geheugelten Erdgrabern auf den Dorffriedhöfen innerhalb von 6 Monaten - gartnerisch hergerichtet werden. Eine Raseneinsaat der Grabstände ist keine gartnerische Anlage.
- 3. Zur gartnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet. Er kann entweder die Grabstände selbst anlagen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsgartner damit beauftragen. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
- 4. Das Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Blumen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die vom Friedhofsträger vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbarem und nicht kompostierbarem Material, abzulegen. Stehen auf den Dorffriedhöfen keine solche Behälter zur Verfügung, sind nicht kompostierbares Grabzubehör und Grabschmuck durch die Nutzungsberechtigten im privaten Hausmüll zu entsorgen.
- 5. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstände obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege ihrer Grabstände beeinträchtigt führen.
- 6. Nicht gestattet sind:
a) Grabstättengestaltungen ohne Bepflanzung sowie Einsatz mit Rasensamen,
b) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabbflege,
c) die Verwendung von Kunststoffen (z.B. Folien), Solarleuchten u. a.,
d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalb der Grabstände,
e) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen Einrichtungen,
f) eine Abdeckung der Grabstätte (auch nicht teilweise) unter Verwendung von Kies, Platten, Folien und künstlich eingefarbtem Rindenmulch,
g) Grabeinfassungen aus Beton, Kunststoff oder Holz
h) das dauerhafte Aufstellen von Lichtbildern
i) Grablaternen, die höher als 25 cm sind sowie
j) das Aufstellen von fest verankerten Grablaternen auf Urnengräbern.
§ 21 a
Vernachlässigung der Grabstätte
- 1. Wird eine Grabstände nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstände innerhalb einer festgesetzten, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände mit deritte um Kontaktaufnahme.
- 2. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß der Aufforderung bzw. dem Hinweis nach, kann der Friedhofsträger die Grabstände auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen{lassen.
- 3. Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Straucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dies zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstände zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen.
- 4. Ordnungswidriger Grabschmuck, welcher der Wurde und dem christlichen Empfinden widerspricht, kann sofort durch den Friedhofsträger entfern werden und muss seitens der Friedhofsverwaltung nicht länger als 6 Monate aufbewahrt werden.
§ 22
Grabpflegevereinbarungen
Der Friedhofsträger kann gegen Entgelt Grabpflegeverpflichtungen auf der Grundlage eines Grabpflegevertrages übernehmen.
§ 23
Grabmale
- 1. Grabmale mussen sich in die Art des Friedhofes bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Wurde des Ortes abträglich ist. Das Anbringen von Lichtbildern auf Grabmalen ist nicht gestattet.
- 2. Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiedetem oder gegossenem Metall sein. Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grab. Ein zusätzliches liegendes Grabmal soll dem stehenden in Material, Farbe, Bearbeitung und Schrift entsprechen.
- 3. Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen bis 0,80 m Höhe 12 cm, über 0,80 m bis 1,20 m Höhe 14 cm und über 1,20 m bis 1,60 m Höhe 16 cm betragen. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Standfestigkeit statisch nachzuweisen.
- 4. Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer und Grabmal 40 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt der Friedhofsträger den erforderlichen Mindestabstand gesondert vor.
- 5. Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für Grabmale und bauliche Anlagen ist nicht gestattet.
- 6. Bei Grabmalen aus Holz muss die Oberfläche handwerklich bearbeitet sein. Zur Imprägnierung sind umweltverträgliche Holzschutzmittel zu verwenden, keine Lacke.
- 7. Für die Grabmale auf allen Dorffriedhofen gelten darüber hinaus folgende Besonderheiten:
a) Oberflächenbearbeitungen, die eine Spiegelung erzeugen, sind unzulässig. Politur und Feinschliff sind als gestalterisches Element für Schriften, Symbole und Ornamente, die ihrerseits nur eine der Höhe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen)dürfen, gestattet.
b) Es sind nur vertiefte eingearbeitete Schriften oder plastisch erhabene Schriften zulässig. Im Einzelfall ist auch die Verbindung unterschiedlicher Materialien möglich, z. B. Blei-Intarsia, Bronzeauslegung, gegossene Metallschriften (Unikate bzw. limitierte Auflagen) sowie Steinintarsien.
c) Nicht zugelassen sind:
- alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien und Zutaten, insbesondere Beton, Kunststoff, Gips, Porzellan, Blech, Draht, Aluminium, Glitzersteine, Glas und ähnliche friedhofsuntypische Materialien,
- glänzende Tönungen, die nicht aus der Farbskala des Grabmals entnommen wurden (Ausnahme: Nachbeschriften),
- farblich, ausgelegte Umrandungen auf Grabmalflächen
- maschinell eingearbeitete Portraitgravuren.
§ 24
Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen
- 1. Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf vor Auftragserteilung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 2. Den Anträgen sind zweifach beizufugen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Steins sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdubelung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die staticische Berechnung der Standfestigkeit verlangen. Er kann ferner verlangen, dass ihm Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden.
b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1: 1 mit den unter 2 a) genannten Angaben. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1: 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden.
c) eine Skizze der Grabeinfassung und ggf. vorgesehener Unterteilungskanten mit genauen Maßangaben und - falls abweichend vom Grabmal - Angaben zum Material.
- 3. Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Ausführenden eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Ausführenden von der Grabstände entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt.
- 4. Die Bildhauer und Steinmetze haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach den jeweils geltenden Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren und zu versetzen.
- 5. Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassungen bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Ausführung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
- 6. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung erreichtet worden ist.
- 7. Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der Friedhofsmauer sind unzulässig.
- 8. Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte Holzsteilen oder -kreuze und nur für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung aufgestellt werden.
- 9. Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf von vier Wochen nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu halten.
- 10. Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der Aufstellung und der genaue Standort sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
§ 25
Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
- 1. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich damit ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
- 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich fachgerechte Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetze zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten notwendige Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungsgemäße Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten, angemessenen Frist hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies an Stelle des Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen, zu lagern und zur Abholung bereitzustellen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeder Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann.
- 3. Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale, Grabmalteile und sonstige bauliche Anlagen auf Verkehrssicherheit mit den gültigen Prüfmethoden.
§ 26
Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
- 1. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen und Grabstätten sowie Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem Schutz des Friedhofsträgers. Sie erhalten Bestandsgarantie und werden in eine vom Friedhofsträger geführte Denkmalliste aufgenommen.
- 2. Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten nach Absatz 1 konnen Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich der Pate zur Instandsetzung und laufenden Unterhaltung von Grabmal und Grabstätte nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1 verpflichtet.
§ 27
Entfernen von Grabmalen
- 1. Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten tragt der Nutzungsberechtigte.
- 2. Vor Ablauf des Nutzungsrechts dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfern werden.
- 3. Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26.
B. Reihengrabstätten
§ 28
Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
- 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
- 2. Reihengrabstätten werden eingerichtet für:
a) Leichenbestattung, Große der Grabstände: Länge: 1,80 bis 2 m, Breite: 0,80 bis 1,20 m Große des Grabhugels: Länge: 1,30 m, Breite: 60 cm, Höhe: 15 cm
b) Aschenbestattung
Größe der Grabstätte: Länge: 0,80 m bis 1,00 m, Breite: 0,60 m bis 1,00 m
Die Maße werden in Abstimmung mit dem Friedhofsträger/Friedhofsverwaltung den Grabfeldern angepasst.
- 3. In einer Reihengrabstände darf nur ein Leichnam oder eine Asche bestattet werden.
- 4. Über die Vergabe des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstände wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstände anzugegeben.
- 5. Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend.
- 6. Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstände erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Ruhezeit. Es kann nicht verlangert werden.
§ 28a Gemeinschaftsgrabstätten
- 1. Urnengemeinschaftsanlagen werden auf allen Friedhofen des Evangelisch-Lutherischen Kirchspiels Radeberger Land als einheitlich gestaltete Urnenreihengraber angeboten. Zusätzlich konnen auf dem Friedhof Radeberg Urnen in Urnengemeinschaftsanlagen mit nicht einzeln gekennzeichneten Bestattungsstellen beigesetzt werden.
- 2. Ein Anspruch auf Bestattung im Gemeinschaftsgrab besteht nicht. Besteht der Wunsch auf Beisetzung in diesen Grabanlagen ist der Friedhofsverwaltung eine schriftliche Willenserklärung des Verstorbenen zur Bestattung in ein Gemeinschaftsgrab vorzulegen. Liegt keine schriftliche Willenserklärung des Verstorbenen vor, muss der Bestattungspflichtige eine dementsprechende Willenserklärung schriftlich ausdrücklich versichern. Der Friedhofsträger entscheidet über die Aufnahme in das Gemeinschaftsgrab.
- 3. Die Namen der im Gemeinschaftsgrab Bestatteten werden auf dem darauf vom Friedhofsträger vorgesehenen Grabmal auf der Grabanlage genannt.
- 4. Eine individuelle Bepflanzung oder andere Kennzeichnung der unmittelbaren Bestattungsstelle ist nicht zulässig. Schnittblumen können in die darauf vom Friedhofsträger vorgesehenen Steckvasen gestellt werden. Pflanzschalen, -töpfe, Grablaternen sowie anderer Grabschmuck sind auf diesen Gräbern nicht erlaubt.
- 5. Die Herrichtung und Unterhaltung des Gemeinschaftsgrabes obliegt dem Friedhofsträger.
- 6. Aus- oder Umbettungen aus dem Gemeinschaftsgrab sind nicht gestattet.
C. Wahlgrabstätten
§ 29
Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
- 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben wird und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden.
- 2. Die Gröbe einer einzelnen Wahlgrabstätte ist für
a) Leichenbestattung: Länge: 1,80 bis 2 m, Breite: 0,80 bis 1,20 m Größe des Grabhügels: Länge: 1,30 m, Breite: 60 cm, Höhe: 15 cm
b) Aschenbestattung: Länge: 0,80 m bis 1,20 m, Breite: 0,60 m bis 1,00 m
Bestehende Gräber in neuen Grabfeldern werden hiervon nicht berührt. Bei der Neuanlage von Grabstätten ist die Größe der Grabstätte entsprechend dem jeweiligen Gräberfeld mit der Friedhofsträger/Friedhofsverwaltung abzustimmen.
- 3. Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Grablager vergeben. Je Grablager dürfen für Leichenbestattungen jeweils nur eine Leiche oder eine Asche und jeweils zusätzlich eine Asche bestattet werden. In einem Grablager für Aschenbestattungen konnen bis zu zwei Aschen bestattet werden.
- 4. In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten konnen darüber hinaus mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene bestattet werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird.
- 5. Über die Vergabe des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf auf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechts sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtig.
- 6. Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstände verlangert werden. Wir das Nutzungsrecht nicht verlangert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift besteht ist, durch öffentliche Bekanmtmachung oder Hinweis auf der betreffenden Grabstände.
- 7. Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Währung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlangern.
- 8. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszwecks nicht möglich ist.
- 9. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis von 2,5 m vom Stammfuß vorhandener Bäume durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, um die Standsicherheit von Bäumen zu gewährleisten.
- 10. Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten erworben werden. Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalschutzbehörde festgelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht.
- 11. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 30
Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
- 1. Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofträgers erforderlich.
- 2. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.
- 3. Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten und bzw auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf-die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
e) auf die Eltern,
f) auf die leiblichen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
- 4. Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Absatz 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid besteht zu geben.
- 5. Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere als im § 29 Absatz 4 genannte Person ist mit Genehmigung des Friedhofsträgers möglich.
- 6. In den in Absatz 5 genannten Fällen hat der Rechtsnachfolger dem Friedhofsträger den beabsichtigten Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu beschöningen. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.
§ 31
Alte Rechte
- 1. Für Grabstätten, deren Nutzungsrecht bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung bereits vergeben wurde, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.
D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
- Zusätzliche Gestaltungsrichtlinien -
(ausschließlich Friedhof Radeberg)
§ 32
Wahlmöglichkeiten
- 1. Der Nutzungsberechtigte hat die Möglichkeit, zwischen einer Grabstände in einem Gräberfeld mit allgemeinen oder in einem Gräberfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wahren. Der Friedhofsträger weist spätestens bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Wahlmöglichkeit hin und gibt dem künftigen Nutzungsberechtigten die entsprechenden Gestaltungsvorschriften zur Kenntnis. Vor Erwerb des Nutzungsrechts an der Grabstände hat der Nutzungsberechtigte die erfolgte Belehrung über die Wahlmöglichkeiten und die von ihm getroffene Entscheidung schriftlich zu bestätigten. Wir von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Gräberfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (vgl. insbesondere §§ 21 und 23).
- 2. Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sollen einen besonderss ruhigen und wurdigen Eindruck vermitteln. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften sollen dazu anregen, Grabstände mit individueller auf den Verstorbenen bezogene Aussage, zu schaffen. Dabei soll eine relativ pflegearme als auch kostengünstige Grabbepflanzung im Mittelpunkt stehen.
- 3. Folgende Grabfelder auf dem Friedhof Radeberg unterliegen den nachfolgend aufgeführten zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zum Grabmal (§§ 33-36) und zur Bepflanzung (§ 37): Abt.: VI, VII, VIII, B.
§ 33
Grabmalgrößenfestlegung
- 1. Die folgenden Kernmaße sind verbindlich und gelten mit Ausnahme der Mindeststärke auch für Holz und Metall.
| Kernmaßtabelle (Angaben in cm) | max. Breite | max. Höhe | Mindeststärke |
|---|---|---|---|
| 1. Steingrabmal für Wahlgrab für 2 Urnen für Aschebestattung - stehend - | 35 | 80 | 15 |
| 2. Steingrabmal für Wahlgrab für 4 Urnen für Aschebestattung - stehend - | 40 | 80 | 15 |
| 3. Steingrabmal für Wahlgrab für 2 Urnen für Aschebestattung - liegend - | 40 | 40 | 10 |
| 4. Steingrabmal für Wahlgrab für 4 Urnen für Aschebestattung - liegend - | 45 | 45 | 10 |
- 2. Die Stärke von Holz muss generell mindestens 6 cm betragen.
- 3. Für jeder Grabstände ist nur ein Grabmal zulässig.
§ 34
Material, Form und Bearbeitung
- 1. Für Grabmale)dürfen nur Natursteine, Holz sowie geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
- 2. Form und Gestaltung des Grabmals müssen materialgerecht, einfach und ausgewogen sein. Die aufstrebende oder lagernde Grundform ist eindeutig erkennbar auszubilden.
- 3. Zufallsgeformte asymmetrische Steine oder asymmetrische Formen ohne besondere Aussage, Breitsteine sowie Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete bruchraue sowie weiße und schwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
- 4. Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und sind ohne Sockel aufzustellen.
- 5. Grabmale müssen allseitig gleichwertig und materialgerecht beareritet sein. Sie dürfen nicht gespalten oder gesprengt sein.
- 6. Oberflächenbearbeitungen, die eine Spiegelung erzeugen, sind unzulässig. Politur und Feinschliff sind nur als gestalterisches Element für Schriften, Symbole und Ornamente, die ihrerseits nur eine der Höhe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen)dürfen, gestattet.
- 7. Grabmalflächen dürfen keine Umrandungen haben.
- 8. Bei Grabmalen aus Holz muss die Oberfläche handwerklich beareritet sein. Zur Imprägnierung sind umweltverträgliche Holzschutzmittel zu verwenden, keine Lacke.
- 9. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Lichtbilder, Bildgravuren, Gips, Porzellan, Blech, Draht, Aluminium etc..
§ 35
Schrift, Inschrift und Symbol
- 1. Inschriften und Symbole sollen Bezugnehmen auf die Individualität des Verstorbenen, die wurdevolle Gestaltung des Abschieds, Hoffnung und Trost. Die Nennung des Vor- und Familiennamens ist erforderlich.
- 2. Es sind nur vertiefte eingearbeitete Schriften (mindestens 60-Grad bei keilformig vertiefter oder mindestens 4mm tief bei gestrahlter Schrift) oder plastisch erhabene Schriften (nicht jedoch in Buchstabenkontur) und keine Kastenschriften zulässig. Im Einzelfall ist auch die Verbindung unterschiedlicher Materialien möglich, z. B. Blei-Intarsia, Bronzeauslegung, gegossene Metallschriften (Unikate bzw. limitierte Auflagen) sowie Steinintarsien. Nicht aus dem gleichen Material des Grabmales serienmäßig hergestellte, nicht limitierte Schriften, Ornamente, Symbole, Reliefs und Plastiken sind nicht zulässig.
- 3. Schwarze und weiße Auslegfarbe, Gold- und Silberschriften, Ölfarben und Lackanstriche (außer Metall) sowie farbige Tönungen sind nicht gestattet.
§ 36
Stellung des Grabmals auf der Grabstätte
- 1. Grabmale müssen mindestens 25 cm Abstand von der hinteren Grabkante haben und in der Grabfläche stehen zwecks Umpflanzung.
§ 37
Grabstättengestaltung
- 1. Die Bepflanzung der Grabstätten erfolgt mit bodendeckenden, ausdauernden und standortgemäßen Stauden und/oder Gehölzen und Einzelpflanzen, die das Grabmal nicht verdecken, andere Grabstätten nicht beeinträchtigen und die Grabfläche vollständig bedecken, aber nicht wesentlich überschreiben dürfen.
- 2. Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen, die für die jeweilige Grabstände in Betracht kommt, sind der Charakter des Friedhofs und des Grabfeldes, die vorherrschenden Lichtverhältnisse, die Gestaltung des Grabmales und der Bezug auf den Verstorbenen.
- 3. Bei einer Grabbepflanzung mit Bezug auf den Verstorbenen werden Einzelpflanzen in die bodendeckende Grundbepflanzung eingebracht. Diese schmücken zu bestimmten Zeiten, z. B. Geburtstag, Todestag, Hochzeitstag des Verstorbenen, das Grab in besonderer Weise.
- 4. Zur Akzentsetzung kann in die Grundbepflanzung ein auf der Grabfläche angeordneter Bereich für Wechselbepflanzung vorgesehen werden, welcher jedoch nicht überwiegen darf.
- 5. Die Ablage von Schnittblumen erfolgt in bodenbündig eingelassenen Steckvasen.
- 6. Die Abschlusskanten der Grabstätten gegen den Weg werden - soweit Funktionell erforderlich - von dem Friedhofsträger aus einheitlichem Material bodenbündig gesetzt. Das gilt auch für die seitliche Abgrenzung zu den Nachbargrabstätten.
- 7. Nicht gestattet sind auf der Grabstätte:
a) das Abdecken der Grabstätte mit Platten, Kies, Folien sowie die Verwendung von Rindenmulch,
b) individuelle Einfassungen und Unterteilungskanten aus Holz, Metall, Stein, Steinersatz, Kunststein, Glas, Kunststoff usw. sowie die Unterteilung der Grabstätte mit Formstücken, Platten oder ähnlichen Materialien
c) das dauerhafte Aufstellen von Grablaternen
IV. Schlussbestimmungen
§ 38
Zuwiderhandlungen
- 1. Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13, 19 Absatz 2 bis 4 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls wegen Hausfriedensbruches oder wegen Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung angezeigt werden.
- 2. Bei Verstößen gegen die §§ 21 Absatz 4 (bezüglich Einfassungen), 23 Absatz 1 und 2, 33, 34 und 35 wird nach § 24 Absatz 3 verfahren.
- 3. Bei Verstößen gegen § 21 Absatz 1, 4 (bezüglich Grabstättengestaltung) und 6 sowie § 37 wird nach § 21 a verfahren.
§ 39
Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 40
Öffentliche Bekanntmachung
- 1. Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
- 2. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kommunalen Bekanntmachungssatzung durch „die Radeberger“(Amtsblatt).
- 3. Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsordnung/Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme aus in der Friedhofsverwaltung des Ev.-Luth. Kirchspiels Radeberger Land, Friedhofstr. 2, 01454 Radeberg.
- 4. Außerdem wird die Friedhofsordnung zusätzlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel an den Eingängen zu den jeweiligen Friedhöfen sowie durch Abkündigung bekannt gemacht.
§ 41
Inkrafttreten
- 1. Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
- 2. Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung treten die Friedhofsordnungen der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Radeberg vom 20.06.1994, Kirchgemeinde Wachau vom 28.08.1990, Kirchgemeinde Seifersdorf vom 06.09.1993, Kirchgemeinde Schönborn vom 07.09.1993, Kirchgemeinde Großerkmannsdorf / Kleinwolmsdorf vom 19.02.1998
einschließlich aller geltenden Nachträge außer Kraft.
Radeberg, 29.11.16 Ort, Datum
Ev.-Luth. Kirchspiel Radeberger Land Der Kirchenvorstand
Kirchensiegel
Vorsitzender
Mitglied
Kirchenaufsichtlich bestätigt:
Dresden, den 07.12.2016
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden
Oberkirchenrat
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Radeberg?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Radeberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Radeberg (Sachsen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: