Friedhofsgebühren Querfurt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Querfurt · Sachsen-Anhalt · PLZ 06268

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.12.2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

\7 ^a EVANGELISCHE KIRCHE IN MITTFLDEUTSCHLAND Kirchspiel Querfurt Fried hofsgebü h rensatzungdes Evangelischen Kirchspiels Querfurtfür die Friedhöfe Barnstädt Oberfarnstädt Göhrendorf Göhritz Gatterstädt Kalzendorf Leimbach Lodersleben ObhaUsen (st. petri und st. Johanni) Pretitz Oberschmon Ziegelrodavom 17.12.2019

desEvans"ri="hF"l?il:ft t",i,:T:nX",.H?dieFriedhörein Barnstädt, Oberfarnstädt, Göhrendorf, Göhritz, Gatterstädt, Kalzendorf, Leimbach, Lodersleben, Obhausen (St. Petri und St. Johanni). Pretitz, Oberschmon und Ziegelrodavom 17.'12.2019 lnhaltsübersicht: Abschnitt 1: Gebühren S 1 Gebührenpflicht S 2 Gebührenschuldner S 3 Entstehung der Gebühr und Fälligkeit S 4 Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren S 5 Rechtsmittel Abschnitt 2: Gebührentarif S 6 Nutzungsgebühren S 7 entfällt S 8 entfällt S I entfällt S10 Friedhofsunterhaltungsgebühren S 1 1 Gebühren für die Benutzung einer Friedhofskapelle oder einer Kirche S 12 Verwaltungskosten S 13 lnkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 1: Gebührensl Gebührenpflicht (1) Für die Benutzung der Evangelischen Friedhöfe in Barnstädt, Oberfarnstädt, Göhrendorf, Göhritz, Gatterstädt, Kalzendorf, Leimbach, Lodersleben, Obhausen (St. Petri und St. Johanni). pretitz, Oberschmon und Ziegelroda, seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für besondere Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben. (2) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch dievolle Gebühr zu entrichten. Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufirvendungen zu ersetzen, diedem Friedhofsträger entstanden sind. s2 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Gebühr ist

  1. 1. der Nutzungsberechtigte,
  2. 2. der für die Grabstätte Verantwortliche,
  3. 3. der Antragsteller beziehungsweise Auftraggeber einer gebührenpflichtigen Leistung. (2) Für die mit der Bestattung zusammenhängenden Gebühren haftet in jedem Falle auch der Bestattungspflichtige (Haftu ngssch uld ner). (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

s3 Entstehung der Gebühr und Fälligkeit (1) Die Gebühren entstehen mit der lnanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. (2) Der Gebührenbescheid wird dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekanntgegeben. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Der Friedhofsträger kann - außer in Notfällen - die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen untersagen sowie Leistungen verweigern, solange fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind und auch keine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist. (4) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können die Gebühren und die durch die Mahnung entstandenen Kosten im Wegedes landesrechtlichen Verualtungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden. s4 Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren (1) Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. (2) Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes verzichtet, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt. s5 Rechtsmittel (1) Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger Evangelisches Kirchspiel Querfurt Kirchplan 2 06268 Querfurt Widerspruch einlegen. (2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid. (3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klagewegzu m zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet. (4) Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht aufgehoben. (4) lm Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Abschnitt 2: Gebührentarifs6 Nutzungsgebühren (1) Für Nutzungsrechte an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben: Anlage 1 - Gebührentarif

  1. 1.2. für das Beisetzungsrecht einer Urne in der urnengemeinschaftsanlage: Anlage 1 - Gebührentarif Für das Anbringen einer Namenstafel, die Aufnahme persönlicher Daten auf einer Namenstafel am gemeinsamen Grabmal oder ähnliche Leistungen an Urnengemeinschaftsanlagenwerden Gebühren in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten einschließlich Mehnryertsteuer erhoben.
  2. 1.3. für das Nutzungsrecht eines urnenplatz für eine urne im Kolumbarium Anlage 1 - Gebührentarif Die Verlängerung der Nu2ungszeit des Urnenplatzes für eine Urne im Kolumbarium istnur in Fünf-Jahres-Schritten möglich. s7 Bestattungsgebühren -entfällts8 Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen -entfälltss Gebühren für die Grabberäumung -entfällts10 Friedhofsu nterhaltu n gsgebüh ren Für die laufende Pflege und Unterhaltung sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof werden unabhängig von der Größe der Grabltatte folgende Gebühren erhoben:
  3. 1. für die unterhaltung der Friedhofsanlage je Grabstätte und Jahr: 2o,oo €

s 11 Gebühren für die Benutzung einer Friedhofskapelleoder einer Kirche Für die Benutzung der Friedhofskapelle/Kirche bei Trauerfeiern werden folgende Gebührenerhoben:

  1. 1. Benutzung der Friedhofskapelle 30,00 €
  2. 2. Benutzung der Kirche 50,00 € s12 Verwaltungsgebühren Soweit keine Venrrraltungskosten nach der jeweils geltenden Kirchlichen Verwaltungskostenanord nu n g erhoben werden, gelten die nachfol gend aufgefü h rten Verwaltu ngsgebü h ren : 1. allgemeine Verwaltungsgebühren aus Anlass einer Bestattung 48,00 € 2. für die Genehmigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen 36,00 € 3. für die Genehmigung von Veränderungen an bestehenden Grabmalenz.B. Nachschriften 10,00 € 4. Genehmigung einer Umbettung 48,00 € 5. Löschung von Grabstätten 24p0 € 6. BerechtigungskartezurDurchführunggewerblicherArbeitenpro Jahr und je Friedhof 7. Mahngebühren Erste Mahnung Zweite Mahnung Dritte Mahnung 25,00 € 5,00 € 5,00 € 5,00 € orsitzende/r Stellv. Vorsitzende/r Abschnitt 3: Schlussbestimmungen: s13 I n krafttreten, Au ßerkrafttreten (1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Anderungen treten jeweils am Tage nach Veröffentlichung in Kraft. (2) Mit lnkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 01.08.2014 außer Kraft. F riedhofsträger: Evangelisches Kirchs piel Querfu rt Ort, den i I {t/*'4, Mitglied des Ger D.S. des Gemei ndeki rchen rates

Genehm ig u ngsvermerke: Kreiskirchenamt Mersebu rg Die Leiterindes Kreiskirchenamtes Ausfertigung: Die vom Gemeindekirchenrat des Evangelischen Kirchspiels Querfurt am 17.12.201g beschlossene Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe in Barnstädt, Oberfarnstädt, Göhrendorf, Göhritz, Gatterstädt, Kalzendorf, Leimbach, Lodersleben, Obhausen (St. Petri und St. Johanni). Pretitz, Oberschmon und Ziegelroda wurde dem Kreiskirchenamt Merseburg als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 32.,a.V.,?.e.ltp....... unter dem Aktenzeichen ,4.4.p.$l-'..1..?.tr.!..7-p./..:-........ vorstehend genannter Ordnung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt. Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung des Evangelischen Kirchspiels Querfurtwird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht. Kreiskirchenamt Mersebu rg Die Leiterindes Kreiskirchenamtes