Friedhofsgebühren Pyrbaum 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Markt Pyrbaum · Bayern · PLZ 90602

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 20.11.2025, in Kraft seit 01.01.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.080,00 €*
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Tiefgrab für 2 Särge übereinander; Variante mit Platteneinfassung 77 €/Jahr
🧮 54 €/J. × 20 J. = 1.080 €
📄 § 4 Nr. 1 FGS (Tiefgrab ohne Platteneinfassung; 1-stellige Grabstätte für 2 Särge übereinander, § 10a FS)
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.540,00 €*
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: 1-stelliges Tiefgrab (2 Särge übereinander); kein klassisches Wahlgrab vorhanden
🧮 77 €/J. × 20 J. = 1.540 €
📄 § 4 Nr. 1 FGS (Tiefgrab mit Platteneinfassung; Pyrbaum kennt kein klassisches Wahlgrab, nur Tief- und Familiengräber)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
460,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je Grabstätte; bis zu 4 Urnen bestattbar (§ 10d FS)
🧮 46 €/J. × 10 J. = 460 €
📄 § 4 Nr. 2 FGS (Urnenerdgrab; Belegung der Reihe nach, § 11 Abs. 3a FS)
Urnenwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
560,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je Grabstätte mit Gedenkplatte; bis zu 4 Urnen bestattbar
🧮 56 €/J. × 10 J. = 560 €
📄 § 4 Nr. 2 FGS (Urnenplattengrab; alternativ Urnennische Stele 56 €/Jahr, Urnenwand 57 €/Jahr)
Urnengrab anonym
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
280,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Urnenbestattung; Grablage unbekannt; Pflege durch Gemeinde
🧮 28 €/J. × 10 J. = 280 €
📄 § 4 Nr. 2 FGS (namenloses Grabfeld, § 10h FS)
Baumbestattung
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
440,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur 1 Urne je Stelle; keine individuelle Gestaltung; Pflege durch Gemeinde
🧮 44 €/J. × 10 J. = 440 €
📄 § 4 Nr. 2 FGS (Friedhain, § 10g FS: Urnenerdgrabbereich um ein sichtbares Zeichen, z.B. Baum, Stele, Gedenkstein)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
665,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: zzgl. Aufschlag bei Tieferlegung 225 €; Urne in Nischengrabstätte 150 €
🧮 Sarg: 665 € · Urne: 195 €
📄 § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 FGS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
241,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Friedhofskapelle je Trauerfeier; Leichenhaus zusätzlich 109 € pro Tag
📄 § 6 Abs. 3 FGS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.11.2025, in Kraft seit 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌​ Friedhofsgebührensatzung des Marktes Pyrbaum (FGS) vom 20.11.2025, in Kraft seit 01.01.2026

SATZUNG

über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen des Marktes Pyrbaum (Friedhofsgebührensatzung - FGS) vom 20.11.2025

Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Pyrbaum (im Folgenden Gemeinde genannt) folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen die in §§ 4 bis 8 aufgeführten Gebühren.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,

a) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

b) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, oder

d) wer gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen.

(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Auftragserteilung,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung.

(2) Über die nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren wird dem Gebührenschuldner ein Gebührenbescheid erteilt. Die Gebühren sind innerhalb der dort bestimmten Frist zur Zahlung fällig.

(3) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.

§ 4 Grabgebühren

  1. 1. Die Gebühr für die Verleihung des Nutzungsrechts an einem Tiefgrab, Familiengrab, Kindergrab beträgt jährlich bei einem

ein Tiefgrab ohne Platteneinfassung

54,-- € ein Tiefgrab mit Platteneinfassung

77,-- € ein Familiengrab ohne Platteneinfassung

107,-- € ein Familiengrab mit Platteneinfassung

138,-- € ein Kindergrab

17,-- €

  1. 2. Die Gebühr für die Verleitung des Nutzungsrechts an einem Urnenerdgrab, Urnenplattengrab, in einer Urnennische, im Friedhain oder anonymen Grabfeld beträgt jährlich

bei einem Urnenerdgrab

46,-- € bei einem Urnenplattengrab

56,-- € in einer Urnennische (Stele)

56,-- € in einer Urnennische (Urnenwand)

57,-- € im Friedhain

44,-- € in einem namenlosen Grabfeld

28,-- €

  1. 3. Das Nutzungsrecht bei einer Graberstnutzung in Zusammenhang mit einer Bestattung oder Urnenbeisetzung wird an einem Kindergrab, Urnenplattengrab, in einer Urnennische, im Friedhain oder anonymen Grabfeld für 10 Jahre, an einem Tief- oder Familiengrab für 20 Jahre verliehen. Nach Ablauf der Ruhefrist ist das Nutzungsrecht an der jeweiligen Grabstätte in Intervallen von 5 Jahren verlängerbar. Die anfallende Gebühr bemisst sich nach dem aktuell geltenden Jahresbetrag gemäß der Gebührenliste und wird mit der Anzahl der Verlängerungsjahre multipliziert. Erstreckt sich nach einer Bestattung oder Urnenbeisetzung die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, ist das Nutzungsrecht um mindestens so viele Jahre zu verlängern, dass es die Ruhefrist abdeckt.
  1. 4. Die Gebühren nach Nrn. 1 und 2 sind im Voraus zu zahlen.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Festsatz für Ausschachten und Schließen des Grabes mit Erdabfuhr beträgt:

  1. 1. Für Leichen von Erwachsenen und Kindern ab 10 Jahren

665,00 €

  1. 2. Für Leichen von Kindern bis 10 Jahren

200,00 €

  1. 3. Aufschlag bei Tieferlegung

225,00 €

  1. 4. Bei Urnen (Erdgrabstätten)

195,00 €

  1. 5. Bei Urnen (Nischengrabstätten)

150,00 €

  1. 7. Sargträger je Person und Einsatz

78,00 €

(2) Für die Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Urnen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Exhumierung und Wiedereinsetzung (ohne Sarg) Innerhalb der gemeindlichen Friedhöfe Leichen bis 10 Jahre

990,00 € Leichen ab 10 Jahre

930,00 € Nach Ablauf der Ruhefrist

699,00 € Außerhalb der gemeindlichen Friedhöfe Leichen bis 10 Jahre

650,00 € Leichen ab 10 Jahre

391,00 € Nach Ablauf der Ruhefrist

327,00 €

  1. 2. Urnenumbettung aus einem/ in ein Erdgrab Innerhalb der gemeindlichen Friedhöfe

302,00 €

  1. 3. Urnenumbettung aus einem/ in ein Erdgrab zur Verbringung auf einen Friedhof außerhalb des Gemeindegebietes

163,00 €

  1. 4. Urnenentnahme aus einer Urnennische zur Verbringung auf einen Friedhof außerhalb des Gemeindegebietes

115,00 €

  1. 5. Urnenumbettung aus einem Erdgrab in Nischengrab Innerhalb der gemeindlichen Friedhöfe

345,00 €

  1. 6. Urnenumbettung aus einem/ in ein Nischengrab Innerhalb der gemeindlichen Friedhöfe

115,00 €

  1. 7. Urnenumbettung aus einem Nischengrab in Erdgrab Innerhalb der gemeindlichen Friedhöfe

278,00 €

§ 6 Leichenhaus- und Friedhofskapellengebühr

(1) Die Gebühr für die Benutzung eines Leichenhauses beträgt pro Tag 109,00 € (2) Für das Öffnen und Schließen der Häuser zur Annahme oder Herausgabe eines Leichnams beträgt die Gebühr

a) montags bis freitags 08:00-17:00 Uhr

50,00 €

b) montags bis freitags 17:00-08:00 Uhr sowie an Samstagen,

75,00 € Sonn- und Feiertagen

(3) Die Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle beträgt

241,00 €

§ 7 Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben:

  1. 1. Erlaubnis
    • a) zur Errichtung von Grabmälern für Kinder- und Urnengräber

25,00 € für Tiefgräber

40,00 € für Familiengräber

45,00 €

  1. 2. Umschreibung eines Grabnutzungsrechts
    • a) bei Sterbefall und auf Antrag

15,00 €

b) in anderen als den unter a) genannten Fällen

30,00 € (insbes. wenn ein neuer Nutzungsberechtigter erst von Amts wegen ermittelt werden muss)

  1. 3. Verwaltungsgebühr a. bei Grabneuerwerb

45,00 € b. bei Grabverlängerung

25,00 € c. bei behördlichen Bestattungen

65,00 € d. in allen anderen als den unter a), b) und c) genannten Fällen 20,00 €

  1. 4. Ersatz für eine verloren gegangene oder unbrauchbare Graburkunde 15,00 €
  1. 5. Ausstellen einer Grabbestätigung

10,00 €

  1. 6. Urnenannahmebestätigung zur Vorlage beim Krematorium

10,00 €

  1. 7. Für die Schließung eines Urnenfaches ist die von der Gemeinde bereit gehaltene Granitabdeckplatte zu verwenden. Die Gebühr bemisst sich nach den für die Gemeinde tatsächlich anfallenden Kosten zur Beschaffung der Granitabdeckplatte. Die Kosten für die Granitabdeckplatte wird einmalig beim Erwerb bzw. bei der Belegung der Grabstätte erhoben.

§ 8 Ausnahmen und Befreiungen

Bei Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von Vorschriften der Friedhofsgebühren- und Friedhofssatzung wird auf die für die Amtshandlung bzw. Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen anfallende Gebühr ein Zuschlag von 50 % erhoben.

§ 9 Säumniszuschläge

(1) Die Gebührenschuld entsteht, sobald eine Leistung beantragt oder in Anspruch genommen wird. Die Fälligkeit tritt einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides ein. (2) Werden Gebühren nach den §§ 3 bis 7 dieser Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Gemeinde Säumniszuschläge nach Art. 18 KG.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abgabesatzung für Benutzungsgebühren der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 17.12.1981 i.d.F. der letzten Änderung vom 18.4.2024 außer Kraft.

Pyrbaum, den 20.11.2025

Langner,

  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 20.11.2025, in Kraft seit 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung des Marktes Pyrbaum (Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen) vom 20.11.2025, in Kraft seit 01.01.2026

Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen des Marktes Pyrbaum (Friedhofssatzung – FS) vom 20.11.2025 Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Pyrbaum (im Folgenden Gemeinde genannt) folgende Satzung: Inhalt: I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Bestattungsanspruch

§ 4 – Friedhofsverwaltung

§ 5 – Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

§ 7 – Verhalten im Friedhof

§ 8 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 – Grabstätten

§ 10 Grabarten

§ 10a Tiefgräber

§ 10b Familiengräber

§ 10c Kindergräber

§ 10d Urnenerdgräber

§ 10e Urnenplattengräber

§ 10f Urnennischen

§ 10g Friedhaine

§ 10h namenlose Grabfelder

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

§ 12 Größe der Grabstätten

§ 13 Rechte an Grabstätten

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

§ 19 Grabgestaltung

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus

§ 22 Leichenhausbenutzung

§ 23 Aufbahrung

§ 24 Besichtigung

§ 25 Leichentransport

§ 26 Leichenbesorgung

§ 27 Friedhofskapelle

§ 28 Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 29 Bestattung

§ 30 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

§ 31 Ruhefrist

§ 32 Exhumierung und Umbettung

V. Schlussbestimmungen

§ 33 Anordnungen und Ersatzvornahme

§ 34 Haftungsausschluss

§ 35 Gebühren

§ 36 Zuwiderhandlungen

§ 37 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Die Gemeinde als Friedhofsträger errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) den Friedhof Pyrbaum und Seligenporten

b) das Leichenhaus Pyrbaum und Seligenporten

c) die Friedhofskapelle Pyrbaum

§ 2 – Friedhofszweck

Die Friedhöfe sind als öffentliche Einrichtungen i.S.d. Art. 21 GO begrünte Landschaftsanlagen und Beisetzungsstätten der Gemeinde, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind. Die zugehörigen Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung von Leichen bis zu ihrer Bestattung oder Überführung, sofern diese nicht unmittelbar nach der Einsargung erfolgt. Die Friedhofskapelle dient der Abhaltung von Trauerfeiern anlässlich der Bestattung.

§ 3 – Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 – Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt. Die Belegungspläne werden von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG. II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist ganztägig für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen und den Friedhofsbesuch auf bestimmte Personen beschränken.

§ 7 – Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Die Durchführung von hoheitlichen Aufgaben ist ausschließlich Bestattungsunternehmen im Rahmen eines mit der Gemeinde gültigen Vertrages zur Übertragung von Dienstleistungen im Friedhofs- und Bestattungswesen gestattet. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 – Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 – Grabarten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in  Tiefgräber (§ 10 a)  Familiengräber (§ 10 b)  Kindergräber (§ 10 c)  Urnenerdgräber (§ 10 d)  Urnenplattengräber (§ 10 e)  Urnennischen (§ 10 f)  Friedhain (§ 10 g)  namenlose Grabfelder (§ 10 h) (2) Tief-, Familien- und Kindergräber sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht i.S. des § 13 begründet werden. (3) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (4) Aus den Anlagen ergeben sich welche Grabfelder mit welchen Grabarten auf den jeweiligen Friedhöfen zur Verfügung stehen.

§ 10 a

Tiefgräber (1) Tiefgräber sind Grabstätten für zwei Särge, in denen die Verstorbenen übereinander beerdigt werden. (2) Daneben können bis zu zwei weitere Urnen bestattet werden.

§ 10 b

Familiengräber (1) Familiengräber sind Grabstätten, in denen durch Tieferlegung bis zu 4 Särge bestattet werden. (2) Daneben können bis zu vier weitere Urnen bestattet werden.

§ 10 c

Kindergräber Kindergräber sind Grabstätten, die zur Bestattung von verstorbenen Kindern (bis zum Beginn des

  1. 6. Lebensjahres) für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt werden, sofern nicht von den Hinterbliebenen ein Einzel, Tief- oder Familiengrab erworben wird. § 10 d Urnenerdgräber

(1) Urnenerdgräber sind ausschließlich für Erdbeisetzungen von Urnen bestimmte Grabstätten. (2) In einem Urnenerdgrab können bis zu 4 Urnen bestattet werden.

§ 10 e

Urnenplattengräber

(1) Urnenplattengräber sind ausschließlich für Erdbeisetzungen von Urnen bestimmte Grabstätten. (2) Die Grabstätte wird durch eine Gedenkplatte gekennzeichnet. Die Gedenkplatte ist mit dem Tag der Bestattung anzubringen. (3) In einem Urnenplattengrab können bis zu 4 Urnen bestattet werden. (4) Die Gedenkplatte hat eine Richtgröße von 40 x 40 x 4 cm und ist mindestens mit dem Familiennamen des Verstorbenen zu beschriften und mit dem Tag der Bestattung anzubringen.

§ 10 f

Urnennischen (1) Urnennischen sind Grabstätten für Urnen, die in Mauern oder anderen Bauwerken (z.B. Stelen) von der Friedhofsverwaltung angeboten werden. (2) In einer Urnennische können bis zu 4 Urnen bestattet werden. (3) Urnennischenverschlussplatten werden vom Friedhofsträger gestellt und sind der Gemeinde vom Nutzungsberechtigten nach tatsächlich anfallenden Kosten zu erstatten. Sie sind mit dem Tag der Bestattung anzubringen.

§ 10 g

Friedhain Der Friedhain bezeichnet einen Urnenerdgrabbereich, der um ein sichtbares Zeichen (z.B Baum, Weg, Stele, Gedenkstein) angelegt ist. An gegebenenfalls vorhandenen Stelen und/oder Gedenksteinen können die Grabnutzungsberechtigten den Namen, das Jahr der Geburt und das Jahr des Ablebens des Verstorbenen nach den Vorgaben der Gemeinde anbringen lassen. Beim Friedhain erfolgt die Pflege des Grabfeldes (Rasenfläche, Niederbewuchs) ausschließlich durch die Gemeinde. Eine individuelle Kennzeichnung oder Gestaltung der Stelle ist untersagt.

§ 10 h

namenlose Grabfelder Namenlose Grabfelder sind Rasengräber für Urnenbestattungen, deren Grablage grundsätzlich unbekannt bleibt und deren Pflege ausschließlich durch die Gemeinde durchgeführt wird. Eine individuelle Kennzeichnung oder Gestaltung der Stelle ist untersagt.

§ 11 – Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Urnenplattengräber, Urnennischen, Friedhainen und anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) Friedhaine und anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In diesen Grabstätten wird jeweils nur eine Urne beigesetzt. Eine gegebenenfalls notwendige Abräumung von Friedhainen und anonymen Urnengräbern wird nach Ablauf der Ruhezeit durch die Gemeinde durchgeführt. Die Graboberfläche von Friedhainen und anonymer Urnengräber wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen im Friedhain und auf einem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. (3a) Die Grabplätze, die als Urnenerdgräber, Urnenplattengräber oder Urnennischen hergestellt sind, sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In diesen Urnengräbern können max. 4 Urnen beigesetzt werden. (4) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12 – Größe der Grabstätten

Für die Flächenmaße neu zu errichtender Grabstätten gelten die Anlagen 1 und 2.

§ 13 – Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird nur einer natürlichen Person übertragen. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird auf fünf Jahre verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann auf Antrag und gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr 5 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten oder die Angehörigen in gerader Linie, die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14 – Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 15 – Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist soweit im jeweiligen Belegungsfeld vorgesehen mit Grabmal und ggf. mit Grabeinfassung (z.B. Sockeleinfassung, Plattenbelag, Metalleinfassung) spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Hierzu gehört nach jeder Beisetzung, dass entfernte oder veränderte Sockeleinfassungen, umlaufende Plattenbeläge oder Metalleinfassungen wieder hergestellt und gegebenenfalls an das umliegende Höhenniveau vom Nutzungsberechtigtem so angepasst werden müssen, dass die Verkehrssicherheit für Friedhofsbesucher jederzeit gewahrt bleibt. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Die Bepflanzung ist unter Bevorzugung von bodendeckenden, niedrigen, möglichst immergrünen Pflanzen flächig zu halten. Hochwüchsige Gehölze (z.B. Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) über 1 m Kronenhöhe sind nicht zugelassen. Bepflanzungen dürfen nicht über die Grabeinfassungen hinausragen. Anpflanzungen und Gehölze, die entgegen der vorstehenden Bestimmungen gepflanzt sind und trotz schriftlicher Aufforderung nicht entfernt werden, kann die Gemeinde ohne Entschädigung kostenpflichtig beseitigten. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Gemeinde auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Die Flächen zwischen und neben den Grabbeeten können nur in Abstimmung und nach den Vorgaben der Gemeinde gestaltet und gepflegt werden.

§ 17 – Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße der Anlagen 1 und 2 zu Grunde zu legen sind. Dem Antrag ist beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, seiner Farbe, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder - kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 18 – Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Pro Grabstätte ist grundsätzlich nur ein Grabzeichen zulässig. Ein weiteres Grabzeichen ist zulässig, wenn es sich in Größe und Gestaltung dem ersten Grabzeichen deutlich unterordnet. (2) Das Grabbeet und die Grabeinfassung sind entsprechend der Anlagen 1 und 2 anzulegen. Die Grabmalhöhe ist von der natürlichen Oberkante des Geländes zu messen. (3) Der Grabnutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Grabbeet spätestens drei Monate nach Erwerb des Grabnutzungsrechts in einer der Würde des Friedhofs entsprechenden Weise gärtnerisch auszugestalten und zu begrünen sowie bis zum Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungszeit zu pflegen. Ein Verzicht auf das Grabnutzungsrecht während der Ruhefrist entbindet nicht von dieser Verpflichtung. (4) Komplettabdeckungen aus Naturstein dürfen in allen Friedhofsbereichen erfolgen. (5) Eine Überschreitung der festgesetzten Maße in den Anlagen 1 und 2 sind im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

§ 19 – Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

§ 20 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die „TA Grabmal“ in der jeweils gültigen Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 – Leichenhaus

(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen von Personen, bis sie in gemeindlichen Friedhöfen bestattet oder in einem Friedhof außerhalb des Gemeindegebiets bestattet werden sollen, falls keine anderweitige Aufbahrungsmöglichkeit besteht und die Überführung nicht unmittelbar nach der Einsargung erfolgen kann. Die Leichenhäuser dienen außerdem zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des §§ 12 und 30 BestV.

§ 22 – Leichenhausbenutzung

(1) Jede Leiche soll grundsätzlich vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus verbracht werden. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23 – Aufbahrung

(1) In den Leichenhäusern werden die Leichen entsprechend dem Wunsch der Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, im offenen oder geschlossenen Sarg aufgebahrt. (2) Leichen sind im geschlossenen Sarg aufzubewahren, wenn der Zustand der Leiche aus Gründen der Hygiene oder der Pietät eine offene Aufbahrung verbietet. (3) Die Friedhofsverwaltung lässt entsprechend den räumlichen Möglichkeiten angelieferte Kränze und Blumengebinde vor oder in den Leichenhäusern und der Friedhofskapelle niederlegen. (4) Leichen dürfen im Sterbehaus, in den gemeindlichen Leichenhäusern, im Leichenhaus eines Bestattungsunternehmens, in der Friedhofskapelle und in den gemeindlichen Gotteshäusern aufgebahrt werden. Sind in einem Krankenhaus oder Altenheim geeignete Räume zur Aufbewahrung der Leiche und entsprechendes Personal vorhanden, können Leichen auch dort aufgebahrt werden. Bei Urnenbestattungen können die Verstorbenen ohne Aufbahrung vom Sterbehaus direkt ins Krematorium verbracht werden. Die Friedhofsverwaltung kann in besonderen Fällen im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt Ausnahmen bewilligen.

§ 24 – Besichtigungen

(1) Bei Aufbahrung im geschlossenen Sarg kann die Friedhofsverwaltung den Sarg zur Besichtigung durch Angehörige vorübergehend öffnen lassen. (2) Lichtbilder aufgebahrter Leichen dürfen nur mit Zustimmung der Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, aufgenommen werden. Entsprechendes gilt für die Abnahme von Totenmasken; sie bedarf außerdem der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 25 – Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 26 – Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 27 Friedhofkapelle

(1) Neben der stillen Abschiednahme können Bestattungsfeierlichkeiten in der Kapelle auf dem Friedhof Pyrbaum gegen eine Benutzungsgebühr (sh. Friedhofsgebührensatzung - FGS) abgehalten werden. (2) Die Gemeinde und derjenige, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat, vereinbaren Ort und Dauer der Bestattungsfeierlichkeit. Wenn § 21 Abs. 2 nicht entgegensteht, kann der Auftraggeber bestimmen, ob der Sarg während der Trauerfeier offen oder geschlossen bleibt.

§ 28 – Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges,

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Leichenhalle oder der Friedhofskapelle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f) das Ausschmücken der Leichenhallen und der Friedhofskapelle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). (2) Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (3) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.

§ 29 – Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.

§ 30 – Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 31 – Ruhefrist

Die Ruhefrist bei Erdgräbern beträgt bei Erwachsenen und Kindern ab dem 6. Lebensjahr 20 Jahre. Bei Kindern bis zum Beginn des 6. Lebensjahres und für Urnen beträgt die Ruhefrist 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 32 – Exhumierung und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschenresten bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Antragsberechtigt ist der jeweilige Inhaber des Grabrechts an der Grabstätte, aus der umgebettet oder in die eingebettet werden soll. (3) Nach Ablauf der Ruhefrist (§ 31) noch vorhandene Gebeine oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Nach Widerruf von Grabrechten können Leichen und Aschenreste, deren Ruhefristen (§ 31) noch nicht abgelaufen sind, von Amts wegen umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von Bestattern durchgeführt. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung in Absprache mit dem Bestatter. Zuschauer dürfen bei Umbettungen nicht anwesend sein. (6) Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die bei einer Umbettung unvermeidbar sind, haben die Antragsteller zu ersetzen. (7) Der Ablauf der Ruhefrist (§ 31) und des Grabrechts (§ 13) wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschenreste zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. (9) Im Übrigen gilt § 21 BestV. V. Schlussbestimmungen

§ 33 – Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 34 – Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 35 – Gebühren

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde erhoben.

§ 36 – Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit Abs. 1 Nr. 1 GO kann mit Geldbuße belegt werden wer

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) eine erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege, Instandhaltung, Einebnung der Grabstätten oder Entfernung von Grabmalen nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

f) eine auf Grund dieser Satzung ergangene bestandskräftige Anordnung nicht befolgt.

§ 37 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofssatzung des Marktes Pyrbaum vom 17.12.1981 i.d.F. der letzten Änderung vom 15.3.2004 außer Kraft.

Pyrbaum, den 20.11.2025

Langner

  1. 1. Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Pyrbaum?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Pyrbaum mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 90xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Pyrbaum anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Pyrbaum
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Preis je Grabstätte; bis zu 4 Urnen bestattbar (§ 10d FS)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 195 € (Urne) bzw. 665 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: zzgl. Aufschlag bei Tieferlegung 225 €; Urne in Nischengrabstätte 150 €
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Pyrbaum (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Friedhofskapelle je Trauerfeier; Leichenhaus zusätzlich 109 € pro Tag
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 90xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Pyrbaum:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €