🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 10.01.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Gebuehrenordnung
„Die Stadt Prichsenstadt erlässt auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) folgende Satzung“:
Satzung der STADT PRICHSENSTADT über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung, sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen
- FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG (FGS) -
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt Prichsenstadt erhebt für die Inanspruchnahme und Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung, sowie für die im Bestattungswesen erbrachten Leistungen und die damit im Zusammenhang entstehenden Amtshandlungen Gebühren.
Benutzer ist auch, wer ein Grabrecht nicht anlässlich eines Sterbefalles verliehen oder wer ein Grabrecht verlängert erhält.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben
- 1. Grabnutzungsgebühren (§4)
- 2. Bestattungsgebühren (§5)
- 3. Sonstige Gebühren (§6)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a.) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b.) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c.) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d.) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt, e.) wer sich der Stadt Prichsenstadt gegenüber, zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwara.) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 14 Friedhofssatzungb.) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderungc.) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab oder Urnenwand; für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistungen. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 8) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung bzw. mit der Inanspruchnahme der Einrichtung (§ 7). (4) Die Gebühren werden 1 Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Grabgebühren
(1) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht pro Grabstätte und Jahr beträgt für
- 1. Einzelgrabstellen 50,00 €/Jahr
- 2. Familiengräber (zweifache Grabstelle) 75,00 €/Jahr
- 3. Urnenwandgräber/-nischen 50,00 €/Jahr
- 4. Erdurnengräber 42,00 €/Jahr
- 5. für Kindergräber (bis 7 Jahre) 42,00 €/Jahr
Die Gebühr zu Abs. 1 Nr. 2 beträgt je weitere Einfachgrabstelle zusätzlich 35,00 €/Jahr.
(2) Es handelt sich jeweils um eine Jahresgebühr, eine anteilige Berechnung nach Tagen, Wochen und Monaten erfolgt nicht. (3) Eine Veränderung des Grabnutzungsrechts ist für 5 bzw. 10 Jahre möglich. Hierzu wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei Veränderung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstände gilt § 3 Abs. 1 c.).
§ 5
Allgemeine Regelungen zu den Grabgebühren
(1) Die Grabgebühren sind für die gesamte satzungsgemäß Nutzungszeit/Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (2) Für Gräber, die vor Ablauf des Nutzungsrechts freigegeben werden, wird keine Gebühr zurückerstattet.
(3) Überschreitet die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne das bezahlte Nutzungsrecht der Grabstätte, so sind die Grabgebühren für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist zu entrichten.
(4) Bei Wiedererwerb/Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes ist die jeweilige Grabgebühr zu entrichten, die zum Zeitpunkt des Wiedererwerbes oder der Verlängerung gilt.
§ 6
Bestattungsgebühren
Die Gebühren für die Benutzung oder Inanspruchnahme nachfolgender Leistungen beträgt, bei
1. Ausheben und Verfüllen des Grabes
| 1.1.1 Grabherstellung Normalgrab | 350,00 € |
|---|---|
| 1.1.2 Grabherstellung Tiefengrab | 390,00 € |
| 1.2 Grabherstellung Urnengrab | 170,00 € |
2. Bestattung in einer Gruft 350,00 €
3. Entgegennahme eines Verstorbenen am Friedhof
| 3.1 Entgegennahme Verstorbener von Dritten | 45,00 € |
|---|---|
| 3.2 Zuschlag zu 3.1 für Werktage 18.00 - 08.00 Uhr, sowie Sonn- und Feiertage | 20,00 € |
4. Aufbahrung nach Wunsch
| 4.1 Aufbahrung des Sarges/Urne im Leichenhaus | 60,00 € |
|---|---|
| 4.2 Trauergang / Abschiednehmen im Leichenhaus | 60,00 € |
| 4.3 Zuschlag zu 4.2 für Werktage 18.00 - 08.00 Uhr, sowie Sonn- und Feiertage | 20,00 € |
5. Beisetzung
5.1 Erdgrab
- 5.1. a) Stellung Personal / Transport 120,00 €
- 5.1. b) Stellung des erforderlichen Hilfsmaterials 45,00 €
5.2 Erdurnengrab
- 5.2. a) Stellung Personal / Transport 30,00 €
- 5.2. b) Stellung des erforderlichen Hilfsmaterials 45,00 €
5.3 Urnennische
- 5.3. a) Stellung Personal / Transport 30,00 €
- 5.3. b) Stellung des erforderlichen Hilfsmaterials 45,00 €
6. Leitung der Bestattung 135,00 €
7. Exhumierung
- 7.1. Exhumierung eines Verstorbenen 480,00 €
- 7.2. Umsetzung im neuen Grab nach Exhumierung zu 7.1 720,00 €
- 7.3. Pauschaler Zuschlag bei einem Tiefengrab 80,00 €
- 7.4. Exhumierung einer Urne 240,00 €
- 7.5. Umsetzung im neuen Grab nach Exhumierung zu 7.4 435,00 €
8. Zuschlag für Samstagsbestattungen 160,00 €
§ 7
Leichenhausbenutzung
(1) Für die Benutzung des Leichenhauses wird für jeden Bestattungsfall eine Gebührenpauschale erhoben von 125,00 €
(2) Für die Aufbewahrung einer Urne wird eine Gebührenpauschale erhoben von 30,00 €
§ 8
Sonstige Gebühren
(1) Für die Genehmigung einer Bestattung vor oder nach der gesetzlich festgelegten Bestattungsfrist wird eine Gebühr erhoben von 30,00 €
(2) Für die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes (die nicht in Verbindung mit einer Verlängerung steht) wird eine Gebühr erhoben von 30,00 €
(3) Für die Erlaubnis zur Bestattung von Verstorbenen, die gem. den satzungsrechtlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Bestattung auf einem der Friedhöfe der Stadt Prichsenstadt haben, wird eine Gebühr erhoben von 30,00 €
(4) Für die Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten in den Friedhöfen (Erlaubniszeitraum 5 Jahre) wird eine Gebühr erhoben von 90,00 €
(5) Für die Genehmigung zur Errichtung eines neuen bzw. zur Veränderung eines bestehenden Grabmales, einer Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen, wird eine Gebühr erhoben von 50,00 €
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bestehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung, sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen – FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG – vom 08.05.2017 (Prichsenstädter Nachrichten 18/2017) inkl. der nachfolgend geänderten Fassungen außer Kraft.
Prichsenstadt, 10.01.2020
René Schlehr
- 1. Bürgermeister
Die Bekanntmachung erfolgte durch Veröffentlichung „Prichsenstädter Nachrichten – Nr. 3/2020 vom 18.01.2020“. Az. I-554/04-01
- 1. 2017年,公司与上海浦东发展银行股份有限公司签订了《关于使用部分闲置募集资金进行现金管理的协议》。
Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Stadt Prichsenstadt (Friedhofsatzung)
Die Stadt Prichsenstadt erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674), folgende Satzung:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Friedhofsauswahl
§ 4 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Ausführung von Arbeiten gegen Entgelt
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
§ 9 Benutzung von Leichenhallen
§ 10 Trauerfeier
§ 11 Vorbereitungsarbeiten
§ 12 Särge, Urnen, Sargausstattung und Bekleidung
§ 13 Grabtiefe
§ 14 Ruhezeiten
§ 15 Ausgrabungen
IV. Grabnutzung
§ 16 Grabarten
§ 17 Erwerb und Verlängerung von Grabnutzungsrechten
§ 18 Übertragung und Erlöschen von Grabnutzungsrechten
§ 19 Verzicht auf Grabnutzungsrechte
§ 20 Beisetzung in Grabstätten
§ 21 Beisetzung von Urnen
§ 22 Bestattung während der Ruhezeit
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 23 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 24 Schutz wertvoller Gräber
VI. Grabmale
§ 25 Gestaltungsvorschriften für Grabanlagen
§ 26 Gestaltungsvorschriften der Urnenwand
§ 27 Name des Aufstellers
§ 28 Standsicherheit der Grabmale, Haftung
§ 29 Provisorische Grabmale
§ 30 Entfernung von Grabmalen
§ 31 Wiederverwendung von Grabmalen
§ 32 Sonderbestimmungen für Grüfte
§ 33 Genehmigungsverfahren
VII. Gärtnerische Gestaltung und Grabpflege
§ 34 Gärtnerische Gestaltung
§ 35 Grabpflege
§ 36 Vernachlässigte Gräber
VIII. Schlussbestimmungen
§ 37 Haftungsausschluss
§ 38 Anordnungen, Ersatzvornahme
§ 39 Alte Rechte
§ 40 Gebühren
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
§ 42 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Friedhofsatzung gilt für folgende städtische Friedhöfe, einschließlich deren Leichenhallen:
- 1. Friedhof Altenschönbach, Fl. Nr. 151
- 2. Friedhof Bimbach, Fl. Nr. 21
- 3. Friedhof Järkendorf, Fl. Nr. 57
- 4. Friedhof Kirchschönbach, Fl. Nr. 133
- 5. Friedhof Laub, Fl. Nr. 259
- 6. Friedhof Neudorf, Fl. Nr. 21
- 7. Friedhof Neuses am Sand, Fl. Nr. 40
- 8. Friedhof Prichsenstadt, Fl. Nr. 289/1 u. Tfl. auf Fl. Nrn. 288/2 u. 288/3
- 9. Friedhof Stadelschwarzach, Fl. Nr. 110
§ 2 Friedhofszweck
(1) Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.
(2) In allen von der Stadt verwalteten Friedhöfen werden Verstorbene bestattet, diea) bei ihrem Ableben in Prichsenstadt und seinen Stadtteilen ihren Wohnsitz hatten oderb) ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen oderc) als Berechtigte gemäß § 18 Abs. 2 aufgrund der Einwilligung des/der Inhabers/in des Nutzungsrechts die Grabstätte belegen können. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Stadt.
(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
§ 3 Friedhofsauswahl
(1) Die Wahl des Friedhofs ist freigestellt, wenn eine ausgewiesene freie Grabstätte vorhanden ist und keine weiteren Voraussetzungen durch gesonderten Stadtratsbeschluss erfüllt sein müssen.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung oder der Entwidmung, so werden über den Tag der Schließung oder Entwidmung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert.
(2) Die Absicht der Schließung für den Bestattungsbetrieb oder der Entwidmung ist jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Stadt kann eine Schließung gemäß Abs. 1 vornehmen, wenn alle Grabnutzungsrechte abgelaufen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst oder im Wege der Enteignung aufgehoben worden sind.
(4) Die Stadt kann eine Entwidmung gemäß Abs. 1 vornehmen, soweit keine Grabnutzungsrechte entgegenstehen und sämtliche Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 Bestattungsgesetz.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die städtischen Friedhöfe sind täglich für den Besuch geöffnet.
(2) Die Stadt kann für einzelne Friedhöfe an bestimmten Tagen andere Öffnungszeiten festsetzen.
(3) Die Stadt kann das Betreten von Friedhöfen oder einzelnen Friedhofsteilen aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Jeder hat sich auf den Friedhöfen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(3) Insbesondere ist es nicht gestattet,
a) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen;
b) der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen, Blumenkisten) innerhalb des Friedhofs zu hinterstellen;
c) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen, städtische Dienstfahrzeuge und Kraftfahrzeuge mit Genehmigung nach § 7 Abs. 7. Außergewöhnlich Gehbehinderten kann durch die Stadt eine Einfahrerlaubnis erteilt werden. Die
Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht überschreiten. Fahrräder dürfen geschoben werden. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung;
d) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten, Druckschriften zu verteilen oder irgendwelche Werbung zu betreiben;
e) Tiere mitzuführen; ausgenommen Blindenhunde;
f) freilebende Tiere zu füttern;
g) in Friedhöfen zu lärmen, zu spielen oder zu lagern. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit Ordnung und Zweck des Friedhofs vereinbar sind;
h) zu rauchen;
i) Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen.
(4) Während der Bestattungsfeierlichkeiten haben nur Trauergäste Zutritt in die Aussegnungshalle.
§ 7 Gewerbebetriebende
(1) Bildhauer/innen, Steinmetze/innen, Kunstschmiede/innen, Gärtner/innen, Bestatter/innen und sonstige Gewerbebetriebende bedürfen für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Gewerbebetriebende, diea) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in der Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation undc) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle fünf Jahre zu erneuern. Die Anzeige hat mindestens 1 Woche vor Aufnahme der Tätigkeiten zu erfolgen, sie kann auch elektronisch erfolgen.
(4) Die zugelassenen Gewerbebetriebenden haben bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und der Ausweis sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Die Gewerbebetriebenden und ihre Bedienstete haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbebetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird.
Während der Bestattungszeit ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.
(6) Nicht gestattet sind:
a) störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern;
b) Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, abgesehen von den jährlich festzulegenden saisonbedingten Ausnahmen;
c) das – auch nur vorübergehende – Lagern von Arbeitsgeräten (Gerüste, Schragen, Dekorationsteile, etc.) und Arbeitsmaterialien (Kies, Sand, etc.) an Stellen, an denen sie behindern oder Gräber beeinträchtigen. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den vorherigen Zustand zu bringen. Es darf keinerlei Abraum abgelagertwerden, ausgenommen Erd- und Pflanzenabraum getrennt an den hierfür bestimmten Sammelstellen im Friedhof. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist – soweit erforderlich – die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.
(8) Gewerbebetriebende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften des § 7 Abs. 4 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbebetriebenden haben bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Der Ausweis ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
Abs. 1 – 4 und Abs. 7 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Bayern abgewickelt werden.“
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) In den städtischen Friedhöfen werden Trauerfeiern, Bestattungen und Ausgrabungen ausschließlich von der Stadt oder deren Beauftragte durchgeführt.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung oder Überführung und die damit verbundenen Einzelheiten regelt die Stadt im Benehmen mit dem/der Auftraggeber/in.
(3) Hat der/die Verstorbene keine schriftliche Bestimmung zur Ausübung der Totenfürsorge getroffen, oder wird eine Bestimmung von der/dem Berechtigten nicht wahrgenommen, können Auftraggeber/innen in folgender Reihenfolge sein:
- a) der Ehegatte,
- b) die Kinder und Adoptivkinder,
- c) die Eltern; bei Adoption jedoch Adoptiveltern vor den Eltern;
- d) die Großeltern,
- e) die Enkelkinder,
- f) die Geschwister,
- g) die Kinder der Geschwister des/der Verstorbenen,
- h) die Verschwägerten ersten Grades,
- i) sonstige Verwandte und Verschwägerte,
- j) die Erben,
- k) die Verlobten,
- l) die Lebensgefährten,
- m) die Personensorgeberechtigten,
- n) die Betreuer,
- o) sonstige natürliche oder rechtsfähige Personen.
§ 9 Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Verstorbenen werden in den Leichenhallen aufgebahrt. Besucher/innen und Angehörige haben – von den Besuchergängen und Verabschiedungsräumen abgesehen – keinen Zutritt in die Leichenhallen.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während den Öffnungszeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Der Sarg muss geschlossen bleiben oder geschlossen werden,
a) wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat (§ 2 der 2. Bestattungsverordnung) oderb) wenn der Zustand der Leiche dies zum Schutz der Besucher erfordert.
(4) Gegenstände, die in Kontakt mit der Leiche waren, werden vor Aushändigung an den/die Auftraggeber/in desinfiziert.
(5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen oder die Abnahme von Totenmasken bedürfen der Einwilligung der Stadt. Diese kann nur erteilt werden, wenn der/die Auftraggeber/in der Bestattung einverstanden ist.
(6) Für die Aufbahrung bestimmte Kränze und Gebinde müssen eine Verletzungsgefahr (z. B. durch ungesicherte Drahtenden oder stachelige Pflanzen) ausschließen. Die Anzahl der in einem Aufbahrungsraum aufstellbaren Kränze und Gebinde richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
(7) In der Zeit vom 01. Mai bis 31. Oktober ist der Leichnam bis unmittelbar vor dem Bestattungstermin im Leichenhaus Prichsenstadt im Kühlraum aufzubewahren.
Die Überführung vom Leichenhaus Prichsenstadt zum Bestattungsfriedhof erfolgt durch das von der Stadt bestimmte Bestattungspersonal oder durch den von der Stadt beauftragten Unternehmer.
§ 10 Trauerfeier
(1) Vor der Bestattung findet auf Wunsch des/der Auftraggebers/in in der Aussegnungshalle eine Trauerfeier am geschlossenen Sarg statt.
(2) Lichtbild- und Filmaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Einwilligung der Stadt. Diese wird erteilt, wenn der/die Auftraggeber/in einverstanden ist. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Besondere Auflagen der Stadt sind zu beachten.
§ 11 Vorbereitungsarbeiten
Der/die Auftraggeber/in hat unverzüglich nach Auftragserteilung für die einer Bestattung vorausgehenden Verrichtungen an der Grabstätte zu sorgen. Zu den notwendigen Verrichtungen zählen unter anderem das Beseitigen der Pflanzen und aller wertvollen Gegenstände, insbesondere die Entfernung eines Denkmals, wenn dieses aus Sicherheitsgründen während der Graböffnung nicht an der Grabstätte verbleiben kann. Wenn der/die Auftraggeber/in die Vorbereitungsmaßnahmen nicht rechtzeitig ausführen lässt, ist die Stadt berechtigt, im Wege der Ersatzvornahme ohne vorherige Androhung auf Kosten des/der Auftraggebers/in tätig zu werden.
§ 12 Särge, Urnen, Sargausstattungen, Bekleidung
(1) Für die Erdbestattung sind, alle gesetzlich vorgeschriebenen Materialien zugelassen. Die Särge müssen so beschaffen sein, dassa) die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird,
b) die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird,
c) bis zur Bestattung keine Flüssigkeit austreten kann.
(2) Überurnen dürfen eine Höhe von 33 cm nicht überschreiten. Übergrößen werden von der Stadt erlaubt, wenn es die örtlichen Gegebenheiten zulassen. Für die Beisetzung in Erdgrabstätten müssen Urnen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird; zur Beisetzung in anonymen Gräberfeldern dürfen nur selbst auflösende Urnen verwendet werden; Überurnen dürfen nicht aus Beton, Stein, Keramik oder Ton sein.
(3) Särge dürfen zur Bestattung oder Einäscherung und Überurnen zur Beisetzung nur angenommen werden, wenn durch eine Bestätigung des Herstellers nachgewiesen ist, dass sie den Anforderungen der Abs. 1 und 2 entsprechen.
(4) Für Sargausstattungen und zur Bekleidung von Leichen ist leicht vergängliches Material, wie Leinen, Wolle, Seide oder Viskose zu verwenden; Abs. 1 Satz 2 a) bis c) gilt entsprechend.
(5) Die Särge sollen höchstens 65 cm hoch, einschließlich der Griffe 70 cm breit und 200 cm lang sein. Übergrößen sind der Stadt bei der Anmeldung anzuzeigen.
(6) Für die Beisetzung in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, bei denen keine Zersetzungsstoffe austreten können und die luftdicht verschlossen sind.
§ 13 Grabtiefe
(1) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt grundsätzlich mindestens:
a) bei Erdgrabstätten 180 cm - für Umbettungen nach Ablauf der Ruhezeit (Gebeine) 100 cm (ausgenommen Grüfte und Mausoleen). Sofern es die Bodenverhältnisse in den einzelnen Friedhöfen zulassen beträgt die Tiefe 260 cm. Die Bodendecke zur Geländeoberfläche hat mindestens 90 cm zu betragen. Zischen den Grabstellen ist ein Abstand von mindestens 30 cm einzuhalten.
b) Urnenerdgrabstätten und Urnenbestattungsplätze mit Rahmenbepflanzung 100 cm
(2) Wenn es die Bodenbeschaffenheit erfordert, kann die Stadt eine andere Grabtiefe festsetzen.
§ 14 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeiten für Leichen/ Aschen (Urne) betragen zwanzig Jahre. Bei Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr zehn Jahre.
(2) Die Stadt kann bei Vorliegen zwingender Gründe, wie abweichende Bodenbeschaffenheit oder bestimmte Vorbehandlung der Leiche, die Ruhezeiten für Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten verlängern oder verkürzen.
§ 15 Ausgrabungen
(1) Die Totenruhe darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Ausgrabung von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
(3) Unabhängig von sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Ausgrabung bedarf die Umbettung von Leichen und Aschen der vorherigen Genehmigung der Stadt. Während der Ruhezeit kann eine Ausgrabung auf Antrag nur vorgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und wenn sie die Gesundheitsbehörde als unbedenklich erklärt. Umbettungen von Urnen aus anonymen Gräberfeldern sind grundsätzlich nicht möglich. Antragsberechtigt sind der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts oder der/die Totenfürsorgeberechtigte im gegenseitigen Einvernehmen.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Genehmigung auch in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(5) Die Teilnahme an einer Ausgrabung ist nur der Stadt, deren Mitarbeitern und den zuständigen Behörden gestattet.
(6) Ausgegrabene Leichen oder Leichenteile sind unverzüglich wieder beizusetzen und vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen, wenn der Sarg beschädigt ist.
(7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für alle Schäden zu leisten, die durch die Umbettung zwangsläufig entstehen.
(8) Der Ablauf der Ruhe- und der Grabnutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabnutzung
§ 16 Grabarten
(1) Die Grabstätten sind städtisches Eigentum. Nutzungsrechte an Grabstätten werden nach den Vorschriften dieser Satzung verliehen.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in Einzelgrabstätten und Gemeinschaftsgrabanlagen.
Einzelgrabstätten sind:
a) Erdgrabstätten für Erdbestattungen und/oder Urnenbeisetzungen,
b) Urnenerdgrabstätten nur für Urnenbeisetzungen,
c) Urnennischen,
d) Urnenbestattungsplätze mit Rahmenbepflanzung,
e) Grüfte.
Gemeinschaftsgrabanlagen sind:
a) Gemeinschaftserdgrabstätten für Aschenbeisetzungen nach Ablauf der Ruhezeit,
b) Anonymes Gräberfeld für Urnenbeisetzungen,
c) Urnensammelraum,
d) Gemeinschaftserdgrabstätten für Fehl- und Frühgeburten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.
§ 17 Erwerb und Verlängerung von Grabnutzungsrechten
(1) Ein Grabnutzungsrecht kann nur an Einzelgrabstätten (§ 16 Abs. 2) erworben werden. Es wird aufgrund schriftlichen Antrags an eine einzelne natürliche Person verliehen. Das Grabnutzungsrecht an ganzen Gräberfeldern oder Teilen davon kann aufgrund schriftlichen Antrags an Personenvereinigungen verliehen werden.
(2) Unbeschadet des § 4 Abs. 1 wird das Grabnutzungsrecht an Einzelgrabstätten auf bestimmte Zeit – höchstens auf die Dauer der Ruhezeit verliehen und um jeweils mindestens fünf Jahre und längstens zehn Jahre verlängert. Die Stadt kann in Ausnahmefällen abweichende Nutzungszeiten genehmigen oder diese aus wichtigen Gründen auf die Dauer der Ruhezeit beschränken.
(3) Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nur, wenn sie vor Ablauf des Grabnutzungsrechts beantragt wird.
(4) Verleihung, Verlängerung und Übertragung von Grabnutzungsrechten werden erst nach Zahlung der Grabgebühren und mit Eintrag im Grabbuch rechtswirksam. Über die Dauer des Grabnutzungsrechts erhält der/die Inhaber/in eine schriftliche Mitteilung.
(5) Jede Änderung der Anschrift des/der Inhabers/in des Grabnutzungsrechts ist der Stadt mitzuteilen.
(6) Bei Grabstätten, an denen kein Berechtigter das Grabnutzungsrecht nach § 18 Abs. 2 erwerben oder übernehmen will oder kein Berechtigter vorhanden ist, kann die Grabstätte während der Ruhezeit zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu der/dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. Das Betreuungsverhältnis endet, wenn eine/ein Berechtigte/r das Grabnutzungsrecht erwirbt.
(7) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach § 18 Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 6 übernimmt, sorgt die Stadt auf Kosten eines/einer Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege des Grabes während der Mindestruhezeit. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Denkmal erworben werden.
§ 18 Übertragung und Erlöschen von Grabnutzungsrechten
(1) Der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts kann zu seinen Lebzeiten das Grabnutzungsrecht nur auf den Ehegatten oder eines seiner Kinder übertragen lassen. Die Übertragung auf einen anderen Verwandten kann in besonders begründeten Einzelfällen von der Stadt genehmigt werden.
(2) Nach dem Tod des/der Inhabers/in des Grabnutzungsrechts kann die Übertragung des Grabnutzungsrechts beanspruchen, wen der/die Verstorbene in einer schriftlichen Verfügung zu seinem/seiner Nachfolger/in bestimmt hat. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts, ohne einen/eine Nachfolger/in bestimmt oder das Einverständnis des von ihm/ihr Bestimmten nachgewiesen zu haben, wird das Grabnutzungsrecht nach Antrag auf die in § 8 Abs. 3 a) bis o) genannten Personen übertragen. Innerhalb dieser Reihenfolge hat der/die Ältere das Vorrecht vor dem/der Jüngeren. Vorberechtigte könne zugunsten des/der Nächstberechtigten verzichten. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des/der Inhabers/in des Grabnutzungsrechts keinen Antrag auf Übertragung gestellt, wird das Grabnutzungsrecht einem/einer nachberechtigten Antragsteller/in verliehen.
(3) Jeder/jede Rechtsnachfolger/in hat das Grabnutzungsrecht unverzüglich auf sich übertragen zu lassen. Der Anspruch auf Übertragung des Grabnutzungsrechts erlischt, wenn es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung des/der verstorbenen Inhabers/in des Grabnutzungsrechts übernimmt.
(4) Das Grabnutzungsrecht erlischt nach Ablauf der Zeit, für die es erworben wurde.
§ 19 Verzicht auf Grabnutzungsrechte
Nach Ablauf der Ruhezeit kann der Erwerber/die Erwerberin des Grabnutzungsrechts aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst durch Eintrag in das Grabbuch rechtswirksam.
§ 20 Beisetzung in Grabstätten
(1) In einer Grabstätte kann nur bestattet werden, wenn das Grabnutzungsrecht noch für die Dauer der Ruhezeit läuft. Bei kürzerer Dauer muss das Grabnutzungsrecht vor der Bestattung verlängert werden.
(2) Der/die Inhaber/in eines Grabnutzungsrechts gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 hat das Recht, Familienangehörige, Verwandte, Verschwägerte und nach seinem Ableben sich selbst in der Familiengrabstätte bestatten zu lassen. Die Bestattung von anderen Verstorbenen (z. B. Verlobte, Lebensgefährten und Pflegekinder) kann von der Stadt genehmigt werden.
(3) Personenvereinigungen dürfen ihr gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 erworbenes Grabnutzungsrecht nur zu den satzungsmäßigen Konditionen an ihre Mitglieder und deren Familienangehörige weiter verleihen, die ihrerseits Rechte nur gegenüber der Personenvereinigung geltend machen können.
(4) Wird das abgelaufene Grabnutzungsrecht an einer Gruft nicht erneuert, werden die dort bestatteten Leichen in Erdgrabstätten und die Aschen in Gemeinschaftserdgrabstätten beigesetzt, sofern die Angehörigen nichts anderes bestimmen.
§ 21 Beisetzung von Urnen
(1) Urnen können in Einzelgrabstätten oder auf ausdrücklichen Wunsch des/der Verstorbenen oder der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung genannten Angehörigen in anonymen Gräberfeldern beigesetzt werden.
(2) Urnen, für die innerhalb von sechs Wochen nach der Feuerbestattung oder nach der Überführung von auswärts keine Beisetzung verfügt wird, werden längstens sieben Jahre lang in einem Urnensammelraum kostenpflichtig aufbewahrt. Danach wird die Asche in einer Gemeinschaftserdgrabstätte beigesetzt.
§ 22 Bestattungen während der Ruhezeit
(1) In einer Erdgrabstätte kann jederzeit eine zweite Leiche bestattet werden. Eine weitere Erdbestattung ist nur möglich, wenn die Ruhezeit des/der zuerst Bestatteten abgelaufen ist. Eine Ausnahme hiervon kann bewilligt werden, wenn eine dritte Person als letzte Angehörige des/der Inhabers/in des Grabnutzungsrechts dort bestattet werden soll. Darüber hinaus können in einer Erdgrabstätte Urnen beigesetzt werden.
(2) In einer Urnenerdgrabstätte können bis zu acht Urnen, in einem Urnenbestattungsplatz mit Rahmenbepflanzung bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) In Grüften kann im Rahmen der vorhandenen, noch nicht belegten Zellen bestattet werden.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 23 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde und die historisch gewachsenen Strukturen des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Es ist Rücksicht auf charakteristische Gräberfelder und geschichtlich oder künstlerisch bedeutende Grabmale zu nehmen.
§ 24 Schutz wertvoller Gräber
(1) Für bestehende Gräberfelder kann die Stadt Erhaltungspflichten zur Bewahrung charakteristischer Gräber festlegen.
(2) Grabmale von historischer, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Bedeutung stehen unter dem besonderen Schutz der Stadt. Sie werden im Benehmen mit der/dem Inhaber/in des Grabnutzungsrechts in einem Verzeichnis bei der Stadt geführt.
(3) Die nach Abs. 2 eingetragenen Grabmale dürfen ohne Genehmigung der Stadt weder entfernt noch abgeändert werden. Nach Aufgabe des Grabnutzungsrechts ist die Stadt zum Wertersatz verpflichtet, wenn der/die Inhaber/in dies innerhalb von drei Monaten beantragt, es sei denn die Stadt ist bereits nach Maßgabe des § 28 oder § 36 i. V. m. § 30 verfügungsberechtigt.
VI. Grabmale
§ 25 Gestaltungsvorschriften für Grabanlagen
(1) Die Grabmale in den Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung angepasst sein.
(2) Als Werkstoffe für Grabmale sind vorzugsweise Naturstein, Holz oder Metall zu verwenden. Diese müssen materialgerecht verarbeitet, wetterbeständig und bruchsicher sein. Im Einzelnen gilt:
- a) Findlinge, d. h. durch Eis und Wasser geformte Natursteine, ebenso Spaltfelsen bei ebenmäßigen Spaltflächen, bzw. überarbeiteten Sichtflächen, können aufgestellt werden.
- b) Bei Verwendung der Werkstoffarten Holz und Metall ist ein materialgerechter und umweltverträglicher Wetterschutz erforderlich. Anstriche an Steinen sind unzulässig.
- c) Bei Verwendung des Werkstoffes Glas ist nur bruchsicheres Glas zulässig.
- d) Kunststoffe sind unzulässig.
- e) Verputztes und unverputztes Mauerwerk ist unzulässig.
- f) Schriftplatten sind zugelassen, wenn sie in das Denkmal eingesetzt sind und das ruhige Gesamtbild nicht beeinträchtigen. Schrift, Symbole und Ornamente sollen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich sein.
g) Lichtbilder aus Email oder Porzellan mit dem Portrait des/der Verstorbenen sind bei Familien- und Einzelgrabstätten nach § 16 Abs. 2 Satz 2 a), b) und e) im Einzelfall bis zu einer Größe von 60 cm² erlaubt.
h) Je Grabstätte sind nur zwei freistehende Laternen, die nicht mit dem Denkmal verbunden ist, mit einer Gesamthöhe von 35 cm einschließlich Sockel zugelassen.
(3) Im Übrigen gelten die folgenden Einschränkungen:
a) Die in den Aufteilungsplänen festgesetzten Höchst- und Mindestmaße sind einzuhalten.
b) Auf jeder Grabstätte ist nur ein stehendes Grabmal oder ein liegendes Grabmal zulässig.
c) Grabeinfassungen aus dem Material Stein dürfen verwendet werden.
(4) Ausnahmen von den Abs. 2 und 3 können zugelassen werden, wenn sich das Grabmal auf die Gestaltung des Friedhofes, auch in seinen einzelnen Teilen, nicht negativ auswirkt.
§ 26 Gestaltungsvorschriften der Urnenwand
(1) Abschlussplatten – Schriftplatten der Urnennischen in der Urnenwand
Beim Erwerb des Urnengrabplatzes in der Urnenwand wird jeweils eine Abschluss- und Schriftplatte mit erworben. Diese Platte kann als Schriftplatte für die Urnengrabstelle gestaltet werden und wird als Abschlussplatte eingesetzt. Die Verwendung von Platten aus anderem Material ist unzulässig.
Auf der Schriftplatte sollen Vorname, Familienname sowie Geburtsdatum und Todestag angegeben werden. Die Schriftgröße darf 30 mm nicht überschreiten.
Als Schriftfarbe zulässig sind schwarz und Anthrazit.
Auf den Schriftplatten angebrachte Ornamente oder Strukturen dürfen nicht höher als 1 cm über die Plattenoberfläche ragen, müssen der Würde des Friedhofes entsprechen und dürfen nicht verunstaltend wirken.
Zugelassen sind Ornamente, Bilder oder Zeichnungen
Dabei ist zu beachten, dass die Ornamente benachbarte Schriftplatten nicht beeinträchtigen, sie dürfen nicht über die Ränder der Schriftplatte hinausragen.
(2) Vor der Urnenwand ist das Abstellen von Blumenstöcken, Gebinden und Blumensträußen nicht gestattet.
(3) Befestigungen und Halterungen zum Anbinden und Anhängen von Blumen u. a. unmittelbar an der Urnenwand sind unzulässig.
§ 27 Name des Aufstellers
Bei jedem Grabmal sind auf der rechten Seitenfläche in etwa 40 cm Höhe der Name der Firma, die das Grabmal aufgestellt hat und die Grablage in gut lesbarer, unauffälliger Weise einzugravieren. Die Gravur darf durch den Namen des Urhebers des Grabmals ohne weitere Zusätze ergänzt werden.
§ 28 Standsicherheit der Grabmale, Haftung erhält folgende Fassung:
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarten Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt im Rahmen der Genehmigung nach § 33. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Das Herstellen und Ausbessern von Fundamenten veranlasst die Stadt.
(4) Der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts hat die Grabstätte stets in verkehrssicherem Zustand zu halten. Er/sie ist insbesondere verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, sobald die Sicherheit von Grabmalen oder Teilen hiervon gefährdet erscheint. Geht die Gefährdung vom Fundament aus, hat er/sie unverzüglich die Stadt zu informieren. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten haftet er/sie für den hieraus entstehenden Schaden.
(5) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird nach einer Sicherungsmaßnahme trotz schriftlicher Aufforderung mit angemessener Fristsetzung kein ordnungsgemäßer Zustand hergestellt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten der/des Verantwortlichen zu entfernen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Prichsenstadt und ein zweimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Eine Aufbewahrungspflicht nach der Entfernung besteht nur für drei Monate.“
§ 29 Provisorische Grabmale
Auf Wunsch des/der Inhabers/in des Grabnutzungsrechts kann dieser/diese oder die Stadt als vorläufigen Ersatz für ein Grabmal ein Provisorium aus Holz aufstellen. Zugelassen sind nur die von der Stadt vorgesehenen Grabzeichen. Provisorien sind spätestens zwei Jahre nach Aufstellung zu entfernen.
§ 30 Entfernung von Grabmalen
(1) Unbeschadet des § 24 ist jede endgültige Entfernung eines Grabmals während der Nutzungszeit einen Monat vorher der Stadt anzuzeigen.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(3) Werden Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, gehen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt über.
(4) Vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadtverwaltung entfernt werden, frühestens 5 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist.
§ 31 Wiederverwendung von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen nur dann wiederverwendet werden, wenn sie den Anforderungen des neuen Grabplatzes entsprechen und wenn die Stadt die Aufstellung nach § 33 genehmigt hat.
(2) Soweit die Stadt über ein Grabmal verfügungsberechtigt ist, kann sie im Interesse seiner Erhaltung die Neuvergabe von Grabnutzungsrechten mit Bedingungen und Auflagen versehen.
§ 32 Sonderbestimmungen für Grüfte
(1) Gruftanlagen können in Beton, Stahlbeton oder Klinkermauerwerk ausgeführt werden. Die Umfassungswände sind innen mit Zement-Glattstrich wasserdicht zu glätten. Im Boden ist ein Sickerloch anzubringen.
(2) Eine Freilandgruft (Gruft ohne Überbau) ist mindestens 30 cm unter der Erdoberfläche mit einem gut abschließenden Doppeldeckel aus Stahlbeton zu versehen.
(3) Für eine Gruftzelle sind folgende Mindestlichtmaße einzuhalten:
a) Länge: 230 cmb) Breite: 100 cmc) Höhe: 105 cm
(4) In einer Gruftzelle darf nur eine Leiche im Metallsarg oder Holzsarg mit Zinkeinsatz luftdicht abgeschlossen (verlötet) bestattet werden.
(5) Grüfte und Gruftzellen darf nur die Stadt oder ein von ihr beauftragter Fachmann öffnen und schließen.
§ 33 Genehmigungsverfahren
(1) Die Errichtung, Wiederverwendung und jede Veränderung eines Grabmals einschließlich Steineinfassung – ausgenommen die provisorischen Grabmale nach § 29 - bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Der Antrag ist vom/von der Inhaber/in des Grabnutzungsrechts zu stellen.
(2) Dem Antrag sind zweifach Pläne im Maßstab 1 : 10 beizufügen. Sie müssen enthalten:
a) Grundriss und Ansicht des Grabmals mit Höhe, Breite und Tiefe;
b) Material, Form und Bearbeitung des Grabmals;
c) Material, Art, Farbe und Verteilung der Schrift, Ornamente und Symbole. Reichen diese Angaben zur Beurteilung nicht aus, können Zeichnungen in größerem Maßstab, die Vorlage eines Modells, Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen (Grüfte, etc.) bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Genehmigung kann mit Bedingungen und/oder Auflagen verknüpft werden. Sie können zum Beispiel baulicher oder gärtnerischer Art sein, die Dauer des Grabnutzungsrechts oder eine Sicherheitsleistung für die Ausführung der Bauarbeiten zum Gegenstand haben.
(5) Das genehmigte Grabmal darf auf dem Friedhof erst errichtet werden, wenn die Stadt die Freigabe schriftlich erteilt hat.
(6) Bei Verstoß gegen das Genehmigungsverfahren kann eine Genehmigung widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines aufgestellten Grabmals oder der baulichen Anlage angeordnet werden. Wird ein Denkmal im Wege der Ersatzvornahme nach § 38 Abs. 2 entfernt, findet § 30 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Vor Ablauf der Dreimonatsfrist wird das Denkmal gegen Ersatz aller entstandenen Kosten an die Berechtigten herausgegeben.
(7) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Bestandskraft der Genehmigung errichtet worden ist.
VII. Gärtnerische Gestaltung und Grabpflege
§ 34 Gärtnerische Gestaltung
(1) In den städtischen Friedhöfen werden ausschließlich Grabstätten mit ebenerdigen Pflanzflächen ausgewiesen.
(2) Jede Grabstätte muss spätestens sechs Monate nach dem Erwerb oder einer Bestattung unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze des § 23 gärtnerisch in einer würdigen Weise angelegt sein. Die Gestaltung der Grabstätte ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Gräberfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Anpflanzungen sind auf die Grabflächen beschränkt und dürfen (in der Höhe) nicht über das Grabmal hinausragen; sie dürfen Nachbargräber, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Die gärtnerische Gestaltung und Pflege außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt.
(4) Für Einzelgrabstätten in der Reihe gelten grundsätzlich folgende Höchstmaße:
a) Erdgrabstätten
Einzelgrabstätten: Länge einschließlich Grabmal 200 cm Breite 90 cm
Alle Grabstätten dürfen eine Höhe ohne Bepflanzung von 15 cm nicht überschreiten.
b) Urnengrabstätten Länge einschließlich Grabmal 120 cm Breite 60 cm Höhe ohne Bepflanzung 15 cm. Bei mehrfachen Grabstätten beträgt die Breite das Mehrfache der Einzelgrabstätte zusätzlich der Zwischenräume.
(5) Nicht erlaubt sind:
a) Anpflanzungen außerhalb der Grabfläche,
b) Die Verwendung von künstliche Grabschmuck aller Art, der insgesamt oder in Teilen aus nicht verrottbaren Materialien besteht und das Abdecken von Grabstätten mit Folien oder Netzen,
c) Blumenschalen ohne Beachtung der Höchstmaße – das Aufstellen von Blumenschalen mit einem Durchmesser von mehr als einem Viertel der Grabbreite. Ein Durchmesser bis zu 40 cm ist immer erlaubt,
d) Unzulässige Einfassung oder Einfriedung,
e) Schmuck von einzelnen Urnenbestattungsplätzen mit Rahmenbepflanzung sowie von Urnennischen und Urnenhallen.
§ 35 Grabpflege
(1) Grabstätten sind ausreichend zu pflegen. Verantwortlich für die Grabpflege ist der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts. Die Pflege der Urnenbestattungsplätze mit Rahmenbepflanzung obliegt ausschließlich der Stadt.
(2) Umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel dürfen nicht verwendet werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. Friedhofsspezifische Abfälle sind an den dafür vorgesehenen Stellen getrennt zu entsorgen.
(3) Anpflanzungen dürfen über die zulässigen Grabmaße und über die Höhe des Grabmals nicht hinauswachsen. Die Stadt kann verlangen, dass zu große oder stark wuchernde Bäume und Sträucher zurückgeschnitten oder entfernt werden. Der Wuchs der Grabpflanzen darf 1,50 Meter nicht überschreiten.
§ 36 Vernachlässigte Gräber
Wird eine Grabstätte nicht gepflegt, hat der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts nach schriftlicher Aufforderung der Stadt den satzungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang und gleichzeitig ein Hinweis auf dem Grab. Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Stadt die Grabstätte einebnen und einsäen. Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Stadt das Grabnutzungsrecht ohne Anspruch auf Erstattung der für die restliche Nutzungsdauer bezahlten Grabnutzungsgebühr aufheben. Dem Entzug des Grabnutzungsrechts muss eine nochmalige schriftliche Aufforderung, die Grabstätte in Ordnung zu bringen, mit Androhung der Maßnahme bei Zuwiderhandlung, vorausgehen. Nach bestandskräftigem Entzug des Grabnutzungsrechts gilt § 30.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 37 Haftungsausschluss
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch dritte Personen, durch Tiere oder die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen entstehen. Der Stadt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und Fahrlässigkeit.
§ 38 Anordnungen, Ersatzvornahme
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Den Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist auf Kosten des/der Zuwiderhandelnden beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Verhütung oder Unterbindung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr erforderlich ist.
§ 39 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Grabnutzungszeiten nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Für Anträge, die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung noch nicht verabschieden oder im Widerspruchsverfahren anhängig sind, gilt diese Satzung.
§ 40 Gebühren
Für den Vollzug der Friedhofsatzung gelten die Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung.
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
(1) Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. sich als Besucher nicht entsprechend der Würde des Friedhofes verhält (§ 6 Abs. 1);
- 2. sich als Besucher so verhält, dass andere gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden (§ 6 Abs. 2);
- 3. entgegen § 6 Abs. 3
- a) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt,
- b) der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße innerhalb des Friedhofs hinterstellt,
- c) ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug den Friedhof befährt oder gegen die Verkehrsregeln verstößt,
- d) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, Druckschriften verteilt oder Werbung betreibt,
- e) Tiere – außer Blindenhunde – mitführt,
- f) freilebende Tiere füttert,
- g) Friedhöfe als Spielflächen benutzt und zu lärmen;
- h) zu rauchen;
- i) Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen.
- 4. gewerbsmäßige Arbeiten ohne Bewilligung nach § 7 Abs. 1 vornimmt oder die Bewilligung nach § 7 Abs. 2 nicht vorzeigt oder die Regelungen nach § 7 Abs. 5 nicht beachtet;
- 5. als Nichtgewerbetreibender entgegen § 7 Abs. 3 ohne Bewilligung gegen Entgelt arbeitet;
- 6. Lichtbild- oder Filmaufnahmen entgegen § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 macht;
- 7. entgegen § 7 Abs. 6
- a) störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern verrichtet,
- b) Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen – abgesehen von den Ausnahmen – durchführt,
- c) Arbeitsgeräte und Arbeitsmaterialien unzulässig lagert;
- 8. entgegen § 7 Abs. 7 den Friedhof ohne Erlaubnis befährt oder gegen die Verkehrsregeln verstößt;
- 9. Erhaltungspflichten nach § 24 Abs. 1 nicht befolgt oder eingetragene Grabmale entgegen § 24 Abs. 3 Satz 1 ohne Genehmigung entfernt oder abändert;
- 10. gegen die in § 27 Satz 1 geregelte Kennzeichnung an Grabmalen verstößt;
- 11. Grabmale entgegen § 28 Abs. 1 nicht fachgerecht errichtet und befestigt;
- 12. Grabstätten entgegen § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 nicht in verkehrssicherem Zustand hält;
- 13. entgegen § 29 ein nicht zugelassenes Provisorium aufstellt;
- 14. gegen die Anzeigepflicht vor Entfernung eines Grabmals nach § 30 Abs. 1 verstößt;
- 15. entgegen § 32 Abs. 5 Grüfte und Gruftzellen durch einen Unbefugten öffnen und schließen lässt;
- 16. entgegen § 33 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 ohne vorherige Zustimmung und Freigabe Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert;
- 17. den Bestimmungen über die gärtnerische Gestaltung in § 34 Abs. 2 und Abs. 5 zuwiderhandelt durch
- a) Anpflanzungen außerhalb der Grabfläche,
- b) Verwendung nicht verrottbarer Materialien,
c) Auslegen von Platten und Bestreuen mit Sand, Kies etc.,
d) Blumenschalen ohne Beachtung der Höchstmaße,
e) unzulässige Einfassungen oder Einfriedungen,
f) Schmücken von einzelnen Urnenbestattungsplätzen mit Rahmenbepflanzung sowie von Urnennischen und Urnenhallen;
- 18. entgegen § 35 Abs. 2 umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel verwendet oder Abfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt;
- 19. Grabstätten entgegen § 36 vernachlässigt.
(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften bleiben unberührt.
§ 42 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bestehende Satzung über die Bestattungseinrichtung der Stadt Prichsenstadt vom 10.01.2020 (Prichsenstädter Nachrichten 3/2020 vom 18.01.2020) außer Kraft.
Prichsenstadt, den 05.12.2023
Peter Eschenbacher
- 2. Bürgermeister
Veröffentlicht im Amtsblatt „Prichsenstädter Nachrichten“ Nr. 50/2023 vom 16.12.2023.