Schwarzach a.Main

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 04.09.2022 · Friedhofssatzung: 04.09.2022

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur Familiengräber (20 Jahre) mit Preisen je nach Friedhof
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrab960,00 € als 'Urnengrab' (10 Jahre) allgemein aufgeführt
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht explizit unterschieden
Urnengrab anonym1.500,00 € als 'Urnengemeinschaftsgrab inkl. Pflege' aufgeführt
Baumbestattung600,00 € 1 Grabstelle
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)590,00 € separate Grabherstellungsgebühr nach § 5; Sarg/Erwachsene: 590,00 €, Urne: 165,00 €
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht enthalten

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Markt Schwarzach a. Main

Satzung über die Erhebung von Gebühren

für die Benutzung der Friedhöfe des Marktes Schwarzach a. Main (Friedhofsgebührensatzung)

Inkrafttreten: 09.11.2003

Änderungen:

  1. 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe des Marktes Schwarzach a. Main Inkrafttreten: 28.12.2008
  2. 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe des Marktes Schwarzach a. Main Inkrafttreten: 19.01.2014
  3. 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe des Marktes Schwarzach a. Main Inkrafttreten: 27.04.2014
  4. 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe des Marktes Schwarzach a. Main Inkrafttreten: 04.09.2022

SATZUNG

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe des Marktes Schwarzach a. Main (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) erlässt der Markt Schwarzach a. Main folgende

S a t z u n g

§ 1

Gebührenerhebung

Der Markt Schwarzach a. Main erhebt für die Benutzung seiner Friedhöfe, die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Dienstleistungen in den Friedhöfen, sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2

Gebührenarten

(1) Es werden folgende Gebühren erhoben:

a) Grabgebühren (§ 3),

b) Leichenhausgebühren (§ 4),

c) Gebühren für Arbeitsleistung (§ 5),

d) Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen (§ 6)

e) Verwaltungsgebühren (§ 7)

§ 3

Grabgebühren

Die Grabgebühren betragen

(1) bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren für Familiengräber

a) Friedhöfe Düllstadt, Schwarzenau und Stadtschwarzach: Einfache Grabstelle 960,00 € Zweifache Grabstelle 1.920,00 € Dreifache Grabstelle 2.880,00 € Vierfache Grabstelle 3.840,00 €

b) Friedhof Gerlachshausen: Einfache Grabstelle 480,00 € Zweifache Grabstelle 960,00 € Dreifache Grabstelle 1.440,00 € Vierfache Grabstelle 1.920,00 € (2) bei einer Nutzungsdauer von 10 Jahren für Urnengräber in allen gemeindliche Friedhöfen: Urnengrab 960,00 € Urnengemeinschaftsgrab inkl. Pflege 1.500,00 € Baumbestattung, 1 Grabstelle 600,00 € (3) Für die Verlängerung des Grabrechts werden je Kalenderjahr ein Zwanzigstel bzw. ein Zehntel der sich aus Absatz 1 ergebenden Gebühren erhoben. (4) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft (§ 20 Abs. 2 Satz 2 der Friedhofssatzung), sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Grabrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist nachzuentrichten. Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 4

Leichenhausgebühren

(1) Die Gebühren für die Benutzung des Leichenhauses betragen

einheitlich, pro Benutzungstag60,00 €
Leichenhaus-Kühlanlage, pro Benutzungstag20,00 €
Reinigung Leichenhaus, pauschal25,00 €
Benutzung Sezierraum, pro Benutzungstag150,00 €

§ 5

Grabherstellungsgebühren

Die Gebühren betragen auf der Grundlage des Vereinbarungssatzes mit dem örtlichen Totengräber für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes, Erdabfuhr)

a) für Erwachsene und Kinder über 7 Jahre mit einem Bagger590,00 €
b) für Kinder bis zu 7 Jahre mit einem Bagger590,00 €
c) für Totgeburten100,00 €
d) Grabherstellung bei Beisetzung einer Urne165,00 €
e) Zuschlag für Tiefgrab140,00 €
f) Kompressoreinsatz, je angefangene Stunde52,00 €
g) Zuschlag Handgrabung bei a) und b)280,00 €

§ 6

Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen betragen auf der Grundlage der Sätze eines konzessionierten Bestattungsinstituts für

a) Genehmigung einer Ausgrabung oder Umbettung30,00 €
b) Ausgrabung von Leichen und Skeletteilen
während der Ruhezeit980,00 €
nach Ablauf der Ruhezeit690,00 €
c) Ausgrabung von Urnen165,00 €

(2) Bei Umbettungen innerhalb der gemeindlichen Friedhöfe sind neben den Gebühren nach Abs. 1 die Gebühren nach § 5 zu entrichten.

§ 7

Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben

(1) Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern (§ 24 Friedhofsatzung)30,00 €
(2) Erlaubnis zur Vornahme von gewerblichen Arbeiten für die Dauer von 5 Jahren in den gemeindlichen Friedhöfen (§ 6 Friedhofsatzung)60,00 €
(3) Umschreibung eines Grabrechts (§ 21 Friedhofsatzung)12,00 €
(4) Ausfertigung von Graburkunden (§ 19 Abs. 3 Friedhofsatzung)kostenfrei.
Ausfertigung von Zweitschriften für Graburkunden6,00 €

§ 8

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Über die nach dieser Satzung anfallenden Gebühren erlässt der Markt Schwarzach a. Main Gebührenbescheide. (2) Die Gebührenschuld nach § 3 entsteht mit dem Erwerb oder Wiedererwerb des Grabbenutzungsrechts. (3) Die Gebührenschuld nach § 4 entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen. (4) Die Gebührenschuld nach den §§ 5,6 und 7 entsteht mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheids. (5) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

§ 9

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist,

(1) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, (2) wer den Auftrag an den Markt Schwarzach a. Main erteilt hat, (3) wer die Kosten veranlasst hat, (4) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.

Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

Hinweis zum Inkrafttreten:

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe des Marktes Schwarzach a. Main am 09.11.2003

  1. 1. Satzung zur Änderung der Satzung am 28.12.2008
  2. 2. Satzung zur Änderung der Satzung am 19.01.2014
  3. 3. Satzung zur Änderung der Satzung am 27.04.2014
  4. 4. Satzung zur Änderung der Satzung am 04.09.2022

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Markt Schwarzach a. Main

Satzung über die Benutzung der Friedhöfe des Marktes Schwarzach a. Main (Friedhofssatzung)

Inkrafttreten: 19.12.1993

Änderungen:

  1. 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe des Marktes Schwarzach a. Main Inkrafttreten: 09.11.1997
  2. 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe des Marktes Schwarzach a. Main Inkrafttreten: 09.11.2003
  3. 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe des Marktes Schwarzach a. Main Inkrafttreten: 03.05.2010
  4. 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe des Marktes Schwarzach a. Main Inkrafttreten: 14.04.2013
  5. 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe des Marktes Schwarzach a. Main Inkrafttreten: 19.03.2016
  6. 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe des Marktes Schwarzach a. Main Inkrafttreten: 04.09.2022

Satzung

über die Benutzung der Friedhöfe des Marktes Schwarzach a. Main (Friedhofssatzung)

Der Markt Schwarzach a. Main erläßt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO), sowie Art. 17 des Bestattungsgesetzes (BestG), folgende

SATZUNG:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Gemeindliche Bestattungseinrichtungen

Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält der Markt Schwarzach a. Main folgende Einrichtungen für das Bestattungswesen;

(1) Die Friedhöfe:

a) im Ortsteil Schwarzenau

b) im Ortsteil Stadtschwarzach

c) im Ortsteil Gerlachshausen

d) im Ortsteil Düllstadt

(2) Das Leichenhaus im Friedhof im Ortsteil Stadtschwarzach, im Ortsteil Schwarzenau, im Ortsteil Gerlachshausen und im Ortsteil Düllstadt

(3) Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 2

Benutzungsrecht

(1) Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen stehen für die Bestattung aller Personen zur Verfügung, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Schwarzach a. Main hatten, oder denen ein Anrecht auf die Benutzung eines Grabes zustand.

(2) Die Bestattung anderer Personen ist nur mit Genehmigung des Marktes zulässig. Sie wird gestattet, wenn die ordnungsgemäße Beisetzung der im Gebiet des Marktes Verstorbenen oder tot Aufgefundenen nicht anderweitig sichergestellt ist.

(3) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Ortsteiles bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wen dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht.

§ 3

Benutzungszwang

(1) Die in Schwarzach a. Main Verstorbenen müssen nach dem Tode innerhalb von 24 Stunden in eines der Leichenhäuser überführt werden. Die Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes zulässig.

(2) Der Markt kann auf Antrag eine frühere Bestattung zulassen, wenn

a) ein berechtigtes Interesse des Antragstellers oder seiner Angehörigen daran besteht oder

b) der Einhaltung der Frist nach Abs. 1 wegen besonderer örtlicher Verhältnisse erhebliche Hindernisse entgegenstehen oder

c) gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Buchstabe b und c kann der Markt gemäß § 9 Abs. 3 BestV auch eine frühere Bestattung anordnen.

(4) Eine Leiche muß gemäß § 10 Abs. 1 BestV spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet sein. (5) Die Überführung von Leichen vom Sterbehaus zum Friedhof ist nur mit einem dazu vom Markt Schwarzach a. Main bestimmten Wagen oder dem Wagen eines zugelassenen Bestattungsinstituts zulässig. (6) Der Markt befreit vom Benutzungszwang, soweit er aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles nicht zuzumuten ist. Das gilt insbesondere für den Bestattungszwang, wenn der Verstorbene in einem auswärtigen Friedhof beigesetzt werden soll, wo ihm ein Grabrecht zustand.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind nur während der nachstehenden festgesetzten Zeiten geöffnet: in den Monaten November mit Februar von 8.00 bis 17.00 Uhr in den Monaten März mit Oktober von 7.00 bis 20.00 Uhr (2) In besonderen Fällen kann der Markt Ausnahmen zulassen.

§ 5

Verhalten im Friedhof

(1) Die Besucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist der Besuch des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Innerhalb der Friedhöfe ist es untersagt:

a) Fahrräder mitzuführen

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, soweit nicht der Friedhofswärter dies in Ausnahmefällen gestattet hat,

c) Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindenführhunde

d) zu rauchen, zu lärmen und zu betteln,

e) die Eingänge, Einfriedungen, Baulichkeiten, Gräber und Grabmale und die zur Erinnerung an die Verstorbenen bestimmten Gegenstände sowie die Wasserentnahmestellen, Wege, Anpflanzungen oder sonstigen Friedhofseinrichtungen zu beschädigen oder zu beschmutzen,

f) von fremden Grabstätten Blumen, Kränze, Erde oder dergleichen wegzunehmen,

g) unbefugt Grabstätten oder Rasenteile zu betreten,

h) die Ruhe des Friedhofes oder Trauerfeiern zu stören,

i) Druckschriften zu verteilen,

k) Blumen, Kränze und Waren aller Art feilzuhalten,

l) gewerbliche oder sonstige Dienste anzubieten oder Arbeiten ohne die nach der Satzung erforderliche Genehmigung auszuführen,

m) außerhalb der vorgesehenen Plätze Abraum oder Abfälle abzulagern. (4) Wer gegen die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 verstößt, kann aus dem Friedhof gewiesen werden.

§ 6

Zulassung von Gewerbetreibenden zur Grabmalpflege

(1) Wer gewerbsmäßig Grabmäler errichten, ändern oder entfernen oder gärtnerische Arbeiten ausführen will, bedarf der Genehmigung des Marktes. (2) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Sie ist alle 5 Jahre zu erneuern.

(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb oder die Grabpflege erforderliche Zulässigkeit nicht besitzt, insbesondere die Würde des Friedhofes missachtet oder den Interessen der öffentlichen Gesundheit oder der allgemeinen Sicherheit und Ordnung zuwiderhandeln wird. (4) Die Genehmigung kann auf Zeit oder auf die Dauer entzogen werden, wenn der Inhaber oder sein Beauftragter wiederholt trotz Anmahnung gegen die Bestimmungen der Satzung verstoßen. (5) Wer ohne Genehmigung gewerbsmäßig oder gegen Entgelt in den Friedhöfen Arbeiten im Sinne des Abs. 1 verrichtet, kann unbeschadet weiterer Maßnahmen aus dem Friedhof gewiesen werden.

§ 7

Ausführung von gewerbsmäßigen Arbeiten

(1) Der Inhaber einer Genehmigung kann die Arbeiten durch Gehilfen ausführen lassen. (2) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur während der Öffnungszeiten der Friedhöfe, an Samstagen und an den Werktagen vor Feiertagen nur bis 15 Uhr ausgeführt werden. (3) Während der Beerdigung müssen Arbeiten in der näheren Umgebung bis zum Ende der Trauerfeier eingestellt werden.

§ 8

Befahren der Friedhofswege

(1) Den zur Vornahme von Arbeiten Berechtigten ist gestattet, an Werktagen die Friedhofswege mit leichten Fahrzeugen (Handwagen, Kombiwagen usw.) zu befahren. Dies gilt jedoch nur, soweit die tatsächlichen Wegeverhältnisse dies zulassen. (2) Die Einfahrt mit Kraftfahrzeugen in die Grabfelder ist untersagt. (3) Material soll möglichst bei trockenem Wetter befördert werden. Bei Tau- und Regenwetter ist das Befahren untersagt. (4) Für Wegebeschädigungen oder sonstige Sachschäden ist Ersatz zu leisten.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9

Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient zur Unterbringung der Leichen bis zur Bestattung oder Überführung nach auswärts. (2) Den Hinterbliebenen ist der Zutritt zu der Leichenhalle während der Öffnungszeiten des Friedhofs gestattet; Kinder unter 14 Jahren dürfen die Leichenhallen nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Schreitet die Verwesung einer Leiche ungewöhnlich rasch fort oder war eine anzeigepflichtige ansteckende Krankheit die Ursache des Todes, oder hat der Verstorbene daran gelitten, so ist der Sarg fest zu verschließen bzw. verschlossen zu halten. Die Besichtigung der Leiche ist in diesen Fällen auch den Angehörigen nicht mehr gestattet. Während der warmen Jahreszeit ist die Leiche in die Kühlanlage zu verbringen.

§ 10

Trauerfeier

(1) Erfolgt die Bestattung im Rahmen einer religiösen Feier, so dürfen am Grabe vor Beendigung der kirchlichen Handlung weder weltliche Nachrufe gehalten noch Kränze niedergelegt werden.

(2) Ehrensalut darf nur mit Zustimmung des Marktes an einem hierfür geeigneten Platz in entsprechender Entfernung von der Grabstätte abgegeben werden. (3) Lichtbild-, Film- und Tonfilmaufnahmen von Leichenfeiern und Leichenzügen dürfen nicht angefertigt werden. Ausnahmen kann der Markt genehmigen, wenn ein besonderes Interesse nachgewiesen ist und die Teilnehmer dadurch nicht wesentlich gestört werden. Auf die Würde des Ortes ist in jedem Falle Rücksicht zu nehmen.

§ 11

Zeit der Bestattung

(1) Den Zeitpunkt der Bestattung bestimmt der Markt nach Anhörung der Hinterbliebenen im Benehmen mit dem beteiligten Pfarramt. (2) Die Bestattungen finden in der Regel zwischen 13.00 und 16.00 Uhr statt. (3) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt, nur falls diese bei Beachtung des § 10 Abs. 1 BestV erforderlich ist.

§ 12

Öffnen und Schließen von Gräbern

Die Gräber werden vom Friedhofspersonal ausgehoben und geschlossen. Bei Öffnung des Grabes ist der Grabberechtigte verpflichtet, rechtzeitig für die Beseitigung von Grabmälern, Grabeinfassungen und Pflanzungen zu sorgen.

§ 13

Leichenumbettungen und Entfernung von Skeletteilen

(1) Leichenumbettungen, die nicht behördlicherseits angeordnet sind, sind nur außerhalb der Friedhofsbesuchszeit zulässig und möglichst in die Wintermonate zu verlegen. Sie bedürfen der besonderen Genehmigung des Staatlichen Gesundheitsamtes. (2) Der Umbettung dürfen nur die nächsten Angehörigen beiwohnen. (3) Die Entfernung von Skeletteilen aus den Gräbern bedarf der Genehmigung des Marktes.

IV. Grabstätten

§ 14

Tiefe der Grabstätten

(1) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt bis zur Grabsohle in den Friedhöfen der Ortsteile Düllstadt und Schwarzenau maximal 2,50 m, im Friedhof des Ortsteiles Stadtschwarzach maximal 2,30 m, im Friedhof des Ortsteiles Gerlachshausen maximal 1,80 m. Im Friedhof des Ortsteiles Gerlachshausen sind Tiefgräber unzulässig. (2) Die Mächtigkeit des abdeckenden Bodens beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Särge mindestens 0,90 m. (3) Urnengräber sind so tief anzulegen, dass eine Überdeckung der Urnen von 50 cm gegeben ist.

§ 15

Ruhefrist

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung der Grabstätten beträgt bei Erwachsenen und Kindern über 7 Jahren 20 Jahre, bei Kindern im Alter bis zu 7 Jahren 10 Jahre.

Die Ruhefrist für Urnengräber beträgt 10 Jahre. Sie beginnt mit dem Folgemonat des Todestages.

§ 16

Familiengräber

(1) Familiengräber sind Grabstätten, an denen ein Grabrecht erworben, deren Lage von den Hinterbliebenen aber nicht bestimmt werden kann. Die Lage ergibt sich aus der Reihenfolge der anstehenden Bestattungen.

(2) Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

EinzelgräberLänge2,00 Meter
Breite1,00 Meter
DoppelgräberLänge2,00 Meter
Breite1,80 Meter
DreifachgräberLänge2,00 Meter
Breite2,50 Meter
VierfachgräberLänge2,00 Meter
Breite3,30 Meter
UrnengräberLänge0,80 Meter
Breite0,65 Meter

(3) Grabstätten, die beim Inkrafttreten dieser Satzung in Abs. 2 b festgesetzten Breitenmaße überschreiten, werden, soweit der Grabberechtigte es wünscht und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, im bisherigen Umfange belassen.

§ 17

Urnengräber

(1) Urnengräber sind Grabstellen, die in einem besonderen Urnenfeld zur Beisetzung von Aschenresten bereitgestellt werden. (2) a) In den Urnengräbern und Urnengemeinschaftsgräbern können Aschenreste von höchstens 4 Familienangehörigen in würdigen Aschenbehältern beigesetzt werden. Urnengräber sind so tief anzulegen, dass eine Überdeckung der Urnen von 50 cm gegeben ist.

b) Bei einer Baumbestattung kann eine Urne beigesetzt werden. (3) Aschenreste können auch in Familiengräbern beigesetzt werden, wobei nicht mehr Urnen, als die zulässige Zahl von Leichen, beigesetzt werden dürfen. Ausgenommen hiervon ist der Friedhof Gerlachshausen, da hier keine Tieferlegungen möglich sind. Im Friedhof Gerlachshausen sind deshalb in den

  • Einzelgräbern neben einer Erdbestattung noch eine Urnenbestattung zulässig.
  • Doppelgräbern neben zwei Erdbestattungen noch zwei Urnenbestattungen zulässig.
  • Dreifachgräbern neben drei Erdbestattungen noch bis zu drei Urnenbestattungen zulässig.

Durch jede zusätzliche Beisetzung in einer voll belegten Grabstätte erhöht sich die bestehende Grabgebühr jeweils um die Gebühr für ein Einzelgrab nach der aktuellen Friedhofsgebührensatzung.

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann der Markt über das Urnengrab verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger rechtzeitig vom Markt benachrichtigt. Die Asche wird nach Ablauf der Rechte und der Ruhefristen an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.

§ 18

Ehrengräber

(1) Für Gefallene beider Weltkriege, die nicht in einem Familiengrab beigesetzt sind, sind besondere Grabfelder bereitgestellt, die auf Kosten des Staates und des Marktes unterhalten werden. An diesen Gräbern bestehen keine Rechte dritter Personen. (2) Für die Geistlichen sowie für die Gemeindeschwestern beider Konfessionen werden Grabstätten unentgeltlich bereitgestellt.

V. Grabrechte

§ 19

Rechte an Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des jeweiligen Friedhofseigentümers. (2) An allen Grabstätten, ausgenommen Ehrengräber i. S. des § 18 Abs. 1, wird gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühr ein Grabrecht erworben. Das Grabrecht soll möglichst einer Person, dem Grabberechtigten, eingeräumt werden. (3) Das Grabrecht entsteht mit der Eintragung des Berechtigten in die Grabkartei, über das Grabrecht wird eine Graburkunde ausgestellt. Bei Widersprüchen zwischen Grabkartei und Graburkunde ist erste maßgebend.

§ 20

Inhalt des Grabrechts

(1) An einem Grabplatz kann ein Benutzungsrecht erworben werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. Nach Erlöschen des Benutzungsrechts kann der Markt über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. (2) Das Grabnutzungsrecht wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf im Friedhof es zulässt. Es muss wenigstens soweit verlängert werden, dass es die Ruhefrist der zuletzt Bestatteten einschließt. (3) In der Grabstätte können neben dem Grabberechtigten dessen Angehörige bestattet werden, wenn dieser bei Einräumung des Rechts oder später hierzu seine Zustimmung erteilt hat. Als Angehörige gelten: (a) Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (b) Verwandte auf- und absteigender Linie und angenommene Kinder des Erwerbers und seines Ehegatten bzw. dessen Lebenspartners (c) Geschwister (d) Ehegatten und eingetragene Lebenspartner der unter b) und c) bezeichneten Personen. (4) Darüber hinaus kann der Grabberechtigte mit Zustimmung des Marktes andere, ihm nahestehende Personen in der Grabstätte bestatten lassen,

§ 21

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Grabnutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Grabnutzungsberechtigte zu Gunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht

verzichtet hat.

(2) Nach dem Tod des Grabnutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Grabnutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Grabnutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung gestellt, so wird das Nutzungsrecht einer nachberechtigten Person übertragen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Grabnutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

§ 22

Erlöschen des Grabrechts

(1) Das Grabrecht erlischt:

a) wenn auf das Grabrecht verzichtet wird.

b) wenn trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung des Marktes die Grabstätte nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tage der Bestattung angelegt oder wenn die Grabpflege unterlassen oder vernachlässigt wird.

c) nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 vorgesehenen Fristen.

(2) Die nach früherem Recht etwa erworbenen und nicht nach § 20 Abs. 1 verlängerten Grabrechte erlöschen 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Satzung, sofern sie länger als 30 Jahre bestehen. Andernfalls erlöschen sie mit Ablauf von 30 Jahren nach ihrer Begründung.

§ 23

Rücknahme des Grabrechts

(1) Der Markt kann Grabrechte oder Nutzung an Gräbern ganz oder teilweise entziehen, wenn öffentliche Interessen, insbesondere die Belange der Friedhofsgestaltung, dies erfordern. Der Markt stellt für den Rest der Nutzungszeit gleichwertige Gräber -soweit möglich im gleichen Friedhof - zur Verfügung. Notwendige Umbettungen sowie die Herrichtung der neuen Grabstätten erfolgen in diesen Fällen durch den Markt auf Kosten des Marktes.

(2) Die Angehörigen der Umzubettenden sind, soweit erreichbar, zu benachrichtigen.

VI. Grabmale und Grabeinfassungen

§ 24

Genehmigungs- und Anzeigepflicht

(1) Grabmäler, Grabeinfassungen und andere bauliche Anlagen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Marktes aufgestellt oder geändert werden. Eine evtl. Genehmigungspflicht nach den Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) wird hierdurch nicht berührt.

(2) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal samt Fundament oder die Einfassung den Vorschriften dieser Satzung nicht entspricht.

(3) Die Entfernung von Grabmälern, Grabeinfassungen und anderen baulichen Anlagen ist dem Markt vorher anzuzeigen. Die vorübergehende Entfernung bei einer Bestattung ist nicht anzeigepflichtig.

§ 25

Antrag auf Genehmigung

(1) Dem Antrag auf Genehmigung eines Grabmals sind im Maßstab 1 : 10 prüfbare Darstellungen in dreifacher Fertigung beizulegen, und zwar

a) der Grabmalentwurf mit Einfassung oder Einfriedung einschließlich Grundriß, Vorder- und Seitenansicht.

b) der Schriftentwurf, der über Inhalt, Form, Farbe und Anordnung der Schrift Aufschluß gibt.

c) Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes.

(2) In besonderen Fällen kann der Markt verlangen, daß Zeichnungen des Grabmals in größerem Maßstab, Zeichnungen der Schrift und der sonstigen Ausstattung bis zur natürlichen Größe vorzulegen sind. Es können ferner Materialproben in der vorgesehenen Bearbeitung wie auch Modelle der Bildwerke gefordert werden.

§ 26

Material und Gestaltung der Grabmale

(1) Bei der Gestaltung der Grabstätte ist auf die Würde des Ortes Rücksicht zu nehmen. Die Form des Grabmals und das für die Herstellung der Grabstätte verwendete Material darf nicht aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken oder sonstwie geeignet sein, Ärgernis zu erregen und den Besucher im Totengedenken zu stören.

§§ 27 und 28 entfallen.

§ 29

Größe der Grabmale

(1) Die Grabmale dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

a) bei Urnengräbern und Urnengemeinschaftsgräbern

HöheBreiteLängeSockelhöhe
Pultsteine154040---
Steine/Hochformat7050---10
Abdeckplatten nach der Größe des Grabes, Stärke der Grabplatten 4 bis 10 cm

b) bei Familiengräbern (einfache Grabstellen)

Steine/Hochformat11080---15
Steine/Breitformat70100/120---10
Abdeckplatten nach Größe des Grabes, Stärke der Grabplatten 4 bis 12 cm.

c) bei Familiengräbern (zwei- und dreifache Grabstellen) und Grabstellen mit Überbreite

Steine/Hochformat16090---15
Steine/Breitformat110200---10
Abdeckplatten nach Größe des Grabes, Stärke der Grabplatten 4 bis 12 cm.

d) bei Baumbestattungen

Grabplatte53030
Die Grabplatte ist von der Gemeinde zu beziehen.

(2) Grabmale an Mauern sind im Allgemeinen als flache Wandtafeln in ruhiger, geometrischer, möglichst rechteckiger Form auszubilden. Sie sind möglichst auf gleicher Höhe mit den vorhandenen benachbarten Wandtafeln zu setzen. Nach dem Versetzen der Wandtafel ist der etwa beschädigte Mauerputz bzw. die Mauerverblendung mit gleicher Mörtelmischung bzw. Verblendung auszubessern. Bezüglich des Materials für die Wandtafeln gelten die Bestimmungen des § 26 entsprechend.

(3) Für Grabmale aus Holz sind die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Höhe anzuwenden.

(4) Die Höhen der Grabmale einschließlich der Sockel werden ab Oberkante Grabeinfassung gemessen.

§ 30

Gründung des Grabmals

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe und seinem Gewicht dauerhaft gegründet sein. Das Grabmal ist mit einem Fundament, die einzelnen Grabmalteile sind untereinander sachgerecht zu verbinden. (2) Grabmale sind grundsätzlich in der einheitlich angeordneten Flucht aufzustellen.

§ 31

Grabeinfassungen

(1) Zugelassen sind nur Grabeinfassungen aus Natur- und Betonwerkstein (Kunststein). Die Oberfläche des Betonwerksteines darf nicht geschliffen werden. (2) Die Grabeinfassungen dürfen das natürliche anstoßende Gelände nicht mehr als 10 cm überragen, bei der Anlage neuer geschlossener Grabfelder nicht mehr als 5 cm. (3) Unzulässig sind Grabeinfassungen aus farbigem Kunststeinmaterial.

§ 32

Ausschmückung des Grabmals

Grabstätten sollen außer dem Grabmal, einer an der Wand eingelassenen Schriftplatte oder einer Wandbekleidung weitere Dauerschrift nicht aufweisen, ebensowenig sollen Grabstätten mit farbigem Sand, Kies oder dergleichen belegt werden.

§ 33

Unterhaltung der Grabmale und Grabeinfassungen

(1) Grabberechtigte und sonstige Verpflichtete haben vorhandene Grabmale und Grabeinfassungen so zu unterhalten und zu pflegen, befinden und dass Dritten durch ihren Zustand kein Schaden entsteht. (2) Sie sind für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen der Grabdenkmale oder Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden. (3) Der Markt überprüft aufgestellte Grabdenkmale in angemessenen Zeitabständen auf ihre Standfestigkeit hin.

§ 34

Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale

(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale bzw. bauliche Anlagen werden in ein Verzeichnis besonders geschützter Grabmale aufgenommen. Die Grabberechtigten und sonstigen Verpflichteten werden von der Eintragung verständigt. (2) Jede Änderung geschützter Grabmale und baulicher Anlagen, auch jede Änderung hinsichtlich der Beschriftung, bedarf der Genehmigung des Marktes.

§ 35

Entfernung der Grabmale und Einfassungen

Vor Ablauf der Ruhefrist und des Grabrechts sollen genehmigte Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Grabanlagen nicht entfernt werden.

§ 36

Wiederaufstellung entfernter Grabmale und Grabeinfassungen

(1) Grabmale und Grabeinfassungen, die wegen Öffnung der Grabstätte oder aus einem anderen Grunde entfernt wurden, sollen binnen sechs Monaten wieder aufgestellt werden, wenn der Zustand der Grabstätte dies gestattet. (2) Von Grabstätten entfernte Grabmale und Grabeinfassungen dürfen innerhalb des Friedhofs nur an den hierfür bestimmten Plätzen vorübergehend, längstens auf die Dauer von 2 Monaten hinterstellt werden.

§ 37

Eigentumserwerb an Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen, die innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Grabrechts trotz Aufforderung nicht entfernt werden, gehen in das Eigentum des Friedhofseigentümers über. (2) Dasselbe gilt, wenn die Verpflichteten ein gemäß § 36 beseitigtes Grabmal nicht innerhalb von 6 Monaten nach Aufforderung aus der Verwahrung des Marktes abholen.

§ 38

Anlage der Gräber

Bäume, Sträucher, Hecken (mit Ausnahme niedrig wachsender Hecken) dürfen auf Gräbern nur mit Zustimmung des Marktes gepflanzt werden. Sie sind auf dessen Verlangen zurückzuschneiden oder zu entfernen.

§ 39

Grabpflege

(1) Der Grabberechtigte oder seine Rechtsnachfolger sind verpflichtet, das Grab vom Erwerb an gärtnerisch zu pflegen und zu unterhalten. (2) Verwelkte Blumen, Kränze und anderer unansehnlich gewordener Grabschmuck sind von den Grabstätten zu entfernen und dürfen nur an den hierfür vorgesehenen Abraumplätzen abgelegt werden. (3) Unwürdige Gefäße, vor allem Konservendosen und Flaschen dürfen auf Grabstätten nicht aufgestellt werden. Dauerkränze aus Metall oder Glasperlen dürfen nicht verwendet werden; sie können durch den Friedhofswärter entfernt werden.

VII. Sonstige Bestimmungen

§ 40

Auflassung von Friedhöfen

(1) Der Markt kann aus Gründen des öffentlichen Wohles die bisherige Widmung eines Friedhofs ganz oder teilweise aufheben, wenn sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind. (2) Von dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt an erlöschen alle auf Grund der bisherigen Zweckbestimmung entstandenen Rechte.

§ 41

Beigegebene Gegenstände

An Gegenständen, die Leichen beigegeben oder ihnen belassen werden, erwirbt der Friedhofseigentümer mit Ablauf der Ruhefrist das Eigentum.

§ 42

Haftung

Der Markt haftet nicht für Schäden, die an Grabstätten entstehen, und nicht für Unfälle, die auf mangelnde Unterhaltung von Grabmälern zurückzuführen sind. Der Markt haftet nicht für Beschädigungen oder Abhandenkommen von Gegenständen, die in den Friedhöfen nicht von ihm angebracht wurden.

§ 43

Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

(1) Der Markt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 43 a

Genehmigungsfiktion

Für die nach dieser Satzung erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen gilt nach Art. 42 a Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

§ 44

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. entgegen § 4 Abs. 1 die Friedhöfe oder Teile davon außerhalb der Öffnungszeiten betritt oder sich darin aufhält,
  2. 2. entgegen § 5 Abs. 1 die Würde der Friedhöfe verletzt oder entgegen § 5 Abs. 2 die Friedhöfe durch Kinder bis zum 10. Lebensjahr ohne Begleitung durch Erwachsene betreten lässt,
  3. 3. gegen die Ordnungsvorschriften des § 5 Abs. 3 verstößt,
  4. 4. entgegen § 7 Abs. 2 gewerbliche Arbeiten außerhalb der dort genannten Zeiten ausführt,
  5. 5. entgegen § 7 Abs. 3 Arbeiten in der näheren Umgebung einer Beerdigung nicht einstellt,
  6. 6. entgegen § 24 Abs. 1 Grabmäler, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung des Marktes aufstellt oder ändert oder nach § 24 Abs. 3 Satz 1 die Anzeige unterlässt,
  7. 7. hinsichtlich der Bepflanzung und der Gestaltung der Grabmäler und Einfassungen den §§ 26 - 29, 31, 32 oder 38 zuwiderhandelt,
  8. 8. entgegen § 30 ein Grabmal nicht dauerhaft oder standfest aufstellt oder die einheitlich angeordnete Flucht einhält,
  9. 9. entgegen §§ 33 und 39 den Unterhalt und die Pflege von Grabmalen und Grabeinfassungen bzw. Gräbern unterlässt,
  10. 10. entgegen § 35 vor Ablauf der Ruhefrist und des Grabrechts Grabmale und sonstige bauliche Grabanlagen entfernt,
  11. 11. entgegen § 36 entfernte Grabmale nicht binnen sechs Monaten wieder aufstellt.

§ 45

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 20. September 1979 in der Fassung der Änderungssatzung vom 26. Mai 1982 außer Kraft.

Schwarzach a. Main, den 10. Dezember 1993

gez. Grimm, 1. Bürgermeister