Friedhofsgebühren Iphofen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Iphofen · Bayern · PLZ 97346

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.03.2021 (Inkrafttreten 06.03.2021) Volltext anzeigen ▼

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​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​‌ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Iphofen vom 01.03.2021 (Inkrafttreten 06.03.2021)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

Inkrafttreten: 06.03.2021 Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (Bay RS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 286) und Art. 20 Abs. 1 des Kosten-gesetzes (BayRS 2013-1-1-F) erlässt die Stadt Iphofen folgende

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung).

vom

§ 1 – Gebührenerhebung und Gebührenarten

(1) Die Stadt Iphofen erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen (Friedhofhöfe Iphofen, Hellmitzheim, Dornheim und Mönchsondheim) mit Leichenhäuser und Aussegnungshalle, sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b) Sonstige Gebühren (§ 5)

c) Verwaltungsgebühren (§ 6)

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungs-berechtigten zu tragen.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung

b) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes.

(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.

§4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und Ruhezeit

Einzelgrab € 1.224,49 Einzelgrab mit Tieferlegung € 1.409,82 Doppelgrab € 1.595,15 Doppelgrab mit Tieferlegung € 1.965,80 Dreifachgrab € 1.965,80 Dreifachgrab mit Tieferlegung € 2.521,79 Vierfachgrab € 2.336,46 Vierfachgrab mit Tieferlegung € 3.077,77 Sechsfachgrab mit Tieferlegung € 3.335,00 Urnenerdgrab € 1.319,25 Urneneinzelgrab € 995,77 Urnenwahlgrab € 1.162,36 Urnengemeinschaftsgrab € 861,66 Urnenhaingrab € 839,96 Urnenwiesengrab € 839,96 Urnenkolumbarium € 1.381,82

(2) Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofs-anlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer, (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern) sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür.

(3) Das Nutzungsrecht an einer Erdgrabstätte muss für 25 Jahre erworben werden. Das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte muss für 20 Jahre erworben werden (§ 29 der Friedhofs- und Bestattungssatzung).

(4) Erstreckt sich eine Ruhezeit über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten.

(5) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabnutzungsgebühr nicht zurückerstattet. Eine Erstattung innerhalb einer Ruhezeit ist nicht möglich.

§ 5 – Leichenhaus, Kühlzelle und Aussegnungshalle

Sonstige Gebühren

(1) Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle beträgt pauschal, unabhängig davon, wo die Bestattung stattfindet

a) im Stadtteil Iphofen für Särge/Urnen € 100,00

b) in den Stadtteilen Dornheim, Hellmitzheim und Mönchsondheim für Särge/Urnen € 50,00 (2) Gebühr für die Benutzung der Kühlzelle je Tag, unabhängig davon, wo die Bestattung stattfindet € 30,00

(3) Gestaltung und Abhaltung der Trauerfeier in der Aussegnungshalle am Friedhof Iphofen € 100,00

(4) Gebühr für die Abdeckplatte des Kolumbariums € 450,00

(5) Gebühr für die Gravur der Gedenktafeln Urnenhain/Urnenwiese € 75,00

(6) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Hierfür wird ein Stundensatz von € 45,00 angesetzt. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 7 – Verwaltungsgebühren:

(1) Es werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:

a) Genehmigung zur Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen € 50,00

b) Ausfertigung von Zweitschriften von Graburkunden € 10,00

c) Erstmalige Genehmigung für gewerbliche Arbeiten im Friedhof € 50,00

d) Erlaubnis für Lichtbildaufnahmen € 30,00

(2) Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so kann eine Gebühr von € 10,00 bis € 500,00 erhoben werden.

§ 8 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Iphofen vom 15.12.2015 außer Kraft.

Iphofen, den 01.03.2021

gez.

Dieter Lenzer Erster Bürgermeister

Gemäß Beschluss des Stadtrates Iphofen vom 08.02.2021

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 01.03.2021 (Inkrafttreten 06.03.2021) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Iphofen vom 01.03.2021 (Inkrafttreten 06.03.2021)

Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Iphofen (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Inkrafttreten: 06.03.2021 Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Iphofen (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) erlässt die Stadt Iphofen folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Geltungsbereich

§ 2 - Friedhofszweck

§ 3 - Bestattungsanspruch

§ 4 - Friedhofsverwaltung

§ 5 - Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 - Öffnungszeiten

§ 7 - Verhalten im Friedhof

§ 8 - Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 – Grabstätten

§ 10 – Grabarten

§ 11 – Aschenreste und Urnenbeisetzungen

§ 12 – Größe der Grabstätten

§ 13 – Rechte an Grabstätten

§ 14 – Übertragung von Nutzungsrechten

§ 15 – Pflege und Instandhaltung der Gräber

§ 16 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber

§ 17 – Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

§ 17a –Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

§ 18 – Größe von Grabmalen und Einfriedungen

§ 19 - Grabgestaltung

§ 20 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 – Leichenhaus

§ 22 – Leichenhausbenutzungszwang

§ 23 – Leichentransport

§ 24 – Leichenbesorgung

§ 25 – Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 26 – Bestattung

§ 27 – Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

§ 28 – Aushebung der Gräber

§ 29 – Ruhefrist

§ 30 – Exhumierung und Umbettung

V. Schlußbestimmungen

§ 31 – Ersatzvornahme

§ 32 – Haftungsausschluss

§ 33 – Zuwiderhandlungen

§ 34 – Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Die Stadt Iphofen errichtet, unterhält, verwaltet und beaufsichtigt die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) die stadteigenen Friedhöfe in den Stadtteilen Iphofen, Dornheim, Hellmitzheim und Mönchsondheim

b) die stadteigenen Leichenhäuser und Aussegnungshallen in den Stadtteilen Iphofen, Dornheim, Hellmitzheim und Mönchsondheim

c) die stadteigene Kühlanlage im Leichenhaus des Stadtteils Iphofen

d) das stadteigene Friedhofspersonal

§ 2 – Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 – Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben im Gebiet der Stadt Iphofen ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist.

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

(2) 1Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Stadtteiles bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. 2Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte besteht.

(3) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 – Friedhofsverwaltung

1Die Friedhöfe werden von der Stadt Iphofen verwaltet und beaufsichtigt. ²Die Belegungspläne werden von der Stadt Iphofen so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 – Schließung und Entwidmung

(1) 1Friedhöfe,Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. 2Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. 3Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Stadt Iphofen kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsbe-rechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt Iphofen kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst oder aufgehoben werden, können unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten durch den Friedhofsträger vorgenommen werden.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind nur während der nachstehend festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet: in den Monaten November mit Februar von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr, in den Monaten März mit Oktober von 07.00 bis 21.00 Uhr.

(2) Die Stadt Iphofen kann das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 – Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 7 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. Die Erwachsenen haben die Kinder zu beaufsichtigen.

(3) 1Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. ²Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet,

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen solche für Menschen mit Behinderung,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.

d) die Stauden- und Rasenfläche innerhalb des Urnenhains zu betreten

e) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

g) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen. Abfälle sind in kompostierbare und nicht kompostierbare Materialien zu trennen und nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern,

h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

i) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

j) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

k) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verarbeiten (z.B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens 4 Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) 1Bildhauer,Steinmetze und Kunstschmiede haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. 2Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. 3Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.

(2) 1Gärtner und sonstige Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit nicht vor Beginn der Arbeiten anzeigen. 2Für Gärtner und sonstige Gewerbetreibende gilt Abs. 1 Satz 2 und 3 gleichermaßen.

(3) 1Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. 2Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar.

(4) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens ach dem Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71 a bis 71 e BayVwVfG).

(5) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 – Grabstätten

(1) 1Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt Iphofen. 2An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 – Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Dreifachgrabstätten

d) Vierfachgrabstätten

e) Sechsfachgrabstätten

f) Urnenerdgrabstätten

g) Urneneinzelgrabstätten

h) Urnenwahlgrabstätten

i) Urnengemeinschaftsgrab

j) Urnenhain

k) Urnenwiese

l) Urnenkolumbarium

m) Ehrengrabstätten

(2) 1Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt Iphofen bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die Friedhöfe sind darin in Abteilungen aufgeteilt. ²Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. ³Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt Iphofen freigegebenen Abteilungen oder deren Teilen erfolgen. 4Abweichungen vom Friedhofsplan, z.B. Zusammenlegung von Grabstätten, sind nicht gestattet.

(3) 1In Einzelgrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen bestattet werden. 2Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich. 3Zusätzlich ist die Beisetzung von jeweils vier Urnen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen möglich. 4Einzelgrabstätten können auch als „Norweger-Gräber“ angeboten werden. 5Das sind Grabstätten für Erdbestattungen ohne gärtnerische Gestaltung,

die als Rasengrabfeld angelegt werden und deren Lage von der Friedhofsverwaltung bestimmt wird. 6Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der pflegefreien Einzelgrabstätte ist möglich. 7Außer der Errichtung eines Grabmales / Grabsteines (§ 17) erfolgt keine

bauliche Gestaltung.

(4) 1In Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene bestattet werden. 2Die Anzahl der möglichen Bestattungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. 3Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. 4Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. 5In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen.6Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. 7Zusätzlich ist die Beisetzung von jeweils vier Urnen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen möglich. (5) 1In Dreifachgrabstätten können mehrere Verstorbene bestattet werden. 2Die Anzahl der möglichen Bestattungen Verstorbener richtet sich nach der

Lage der Grabstätte. 3Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. 4Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. 5In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen drei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens sechs bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. 6Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. 7Zusätzlich ist die Beisetzung von jeweils vier Urnen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen möglich.

(6) 1In Vierfachgrabstätten können mehrere Verstorbene bestattet werden. 2Die Anzahl der möglichen Bestattungen Verstorbener richtet sich nach der

Lage der Grabstätte. 3Die Bestattung erfolgt übereinander. 4Die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen beträgt höchstens acht bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. 5Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. 6Zusätzlich ist die Beisetzung von jeweils vier Urnen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen möglich.

(7) 1In Sechsfachgrabstätten können mehrere Verstorbene bestattet werden. 2Die Anzahl der möglichen Bestattungen Verstorbener richtet sich nach der

Lage der Grabstätte. 3Die Bestattung erfolgt übereinander. 4Die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen beträgt höchstens 12 bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. 5Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. 6Zusätzlich ist die Beisetzung von jeweils vier Urnen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen möglich.

(8) 1In Urnenerdgrabstätten sind maximal vier Urnenbeisetzungen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen möglich.

(9) 1InUrneneinzelgrabstätten ist die Beisetzung von bis zu zwei Urnen möglich. 2Geschehen beide Beisetzungen während des Ablaufs der Ruhefrist, müssen die Urnen hintereinander beigesetzt werden.

(10) 1In Urnenwahlgrabstätten ist ein Urnenrohr vorgerichtet, in das bis zu 3

Urnen übereinander beigesetzt werden können. 2Die Urnen dürfen maximal ein Maß von 30 x 24 cm (Höhe und Durchmesser) haben. 3Erst nach Ablauf aller Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Beisetzungen ist eine Neubelegung dieser Grabstätte möglich.

(11) 1Die Urnengemeinschaftsgräber sind Einzelflächen von 3 bis 8 qm. 2Je Gemeinschaftsgrab können sechs bis 12 Urnen beigesetzt werden. 3Gemeinschaftsgräber können von Familien, Freunden und anderen

Gemeinschaften genutzt werden.

(12) 1ImUrnenhain ist aus einer Auswahl von 14 Bäumen frei wählbar. 2Die Urnenplätze werden einzeln vergeben. 3Pro Baum sind bis zu 18 Urnenbeisetzungen möglich. 4Im Urnenhain sind nur halb-anonyme und anonyme Beisetzungen möglich. (13) 1Innerhalb der Urnenwiese wird jeweils ein Grabplatz zur Beisetzung vergeben.

(14) 1Jede Urnennische des Urnenkolumbariums ist mit bis zu zwei Urnen belegbar. 2Die Maximalgröße der Urne darf 35 x 25 cm (Höhe x Durchmesser) nicht überschreiten.

(15) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Iphofen.

§ 11 – Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Urnen können in den Urnengrabstätten der Abs. 8 bis 14 beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Urnen, die über der Erde und im Urnenrohr des Urnenwahlgrabes beigesetzt werden, müssen mindestens die Überurnen dauerhaft und wasserdicht sein.

(3) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden.

(4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 dieser Satzung entsprechend.

(5) Urnen können auch in sonstigen Grabstätten beigesetzt werden, die für Erdbeisetzungen bestimmt sind und zwar je Grabstelle vier Urnen bei laufenden Ruhefristen.

(6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Stadt Iphofen berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12 – Größe der Grabstätten

1Für die Einteilung und Größe der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend.

²Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

  1. 1. Einzelgrabstätten 2,50 m Länge x 1,10 m Breite
  2. 2. Doppelgrabstätten 2,50 m Länge x 2,20 m Breite
  3. 3. Dreifachgrabstätten 2,50 m Länge x 3,30 m Breite
  4. 4. Vierfachgrabstätten 2,50 m Länge x 4,40 m Breite
  5. 5. Sechsfachgrabstätten 2,50 m Länge x 6,60 m Breite
  6. 6. Urnenerdgrabstätten 1,00 m Länge x 0,80 m Breite
  7. 7. Urneneinzelgrabstätten 0,50 m Länge x 0,60 m Breite
  8. 8. Urnenwahlgrabstätten 0,80 m Länge x 0,80 m Breite
  9. 9. Urnengemeinschaftsgrabstätte 0,75 m Länge x 0,75 m Breite
  10. 10. Urnenhain 0,40 m Länge x 0,40 m Breite
  11. 11. Urnenwiese 0,40 m Länge x 0,40 m Breite
  12. 10. Urnenkolumbarium 0,55 m Länge x 0,35 m Breite

§ 13 – Rechte an Grabstätten

(1) 1Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Iphofen. ²An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) 1An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. ²Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. ³Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist verliehen.

(3) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).

(4) 1Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

(5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt Iphofen über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt Iphofen benachrichtigt.

(6) In den Fällen, in denen eine Bestattung oder Beisetzung während eines laufenden Grabnutzungsrechtes stattfindet, ist dieses mindestens bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist zu verlängern.

(7) 1Auf das Grabnutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit, verzichtet werden ²Bei einem Verzicht auf das Nutzungsrecht werden Gebühren grundsätzlich nicht erstattet.

(8) Das Grabnutzungsrecht kann durch die Stadt Iphofen entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Dem Benutzungsberechtigten wir in diesem Falle eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

(9) Das Grabnutzungsrecht an Grabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn diese nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechend angelegt oder wenn die Unterhaltung vernachlässigt wird. In diesem Fall werden Gebühren nicht erstattet.

(10) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14 – Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) 1Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. 2Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. 3Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. 4Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. 5Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. 6Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. 7Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in

begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

(4) 1Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. 2In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(5) 1Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. 2Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal

erworben werden.

§ 15 – Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist nach einer Bestattung, sobald die Setzung des Erdreichs abgeschlossen ist und es die Witterungsverhältnisse erlauben, unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(3) 1Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (§ 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. ²Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31).

(4) 1Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. 2Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. §. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) 1Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. ²Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt Iphofen ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt Iphofen zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt Iphofen. (4) 1Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt Iphofen über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. ²Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. ³Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 31).

(5) 1Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. 2Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter und Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

(6) Die Pflege der Rasenflächen, sowie die Pflege und Gestaltung der Urnengemeinschaftsgräber, des Urnenhains und die Rasenfläche um die Urneneinzelgrabstätten obliegt allein den Friedhofsgärtnern der Stadt Iphofen.

(7) 1Im Urnenhain ist die Ablage von Grabschmuck nur auf dem umlaufenden Mäuerchen der Aufenthaltsflächen, bei der Urnenwiese auf den Ablagebänkchen an den Gedenktafeln gestattet. 2Auf den bei allen Urnennischen im Kolumbarium vorgesehenen Ablagen dürfen Grabschmuck und Grablichter nur im geminderten Maß aufgestellt werden. 3Jegliches Befestigen von Grablichtern oder sonstigen Gegenständen ist untersagt. 4Werden Grablichter oder Gegenstände angebracht oder aufgestellt, die die

Ablage, die Verschlussplatten, die Urnenwände oder die Vorflächen verunreinigen, behält sich die Stadt Iphofen vor, den Ersatz der beschädigten Flächen vom Grabnutzungsberechtigten zu verlangen. 5Bei den Urneneinzelgrabstätten und auf den Vorflächen entlang des

Kolumbariums ist das Ablegen von Grabschmuck nicht erlaubt. 6Innerhalb der Urnenwiesen und zwischen den Bäumen im Urnenhain ist das Ablegen von Grabschmuck und Kennzeichnung der Beisetzungsorte ebenfalls untersagt. 7Die Stadt Iphofen behält sich das Recht zur ersatzlosen Entfernung von

unrechtmäßig angebrachten oder aufgestellten Gegenständen vor.

§ 17 – Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) 1Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt Iphofen. ²Die Stadt Iphofen ist berechtigt, Anordnungen bezüglich Materialien, Art und Größe der Grabdenkmäler zu treffen.

(2) 1Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Stadt Iphofen durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. ²Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung entspricht.

(4) 1Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. ²Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. ³Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt Iphofen berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 31).

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig.

§ 17 a

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit 1Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. 2Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. 3Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 18 – Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes und folgende Höhen nicht überschreiten:

a) bei Einzelgrabstätten bis zu 1,00 m

b) bei Doppel- bis Sechsfachgrabstätten bis zu 1,70 m

c) bei Urnenerdgrabstätten in einreihigen Grabfeldern oder wenn hinten liegend bei mehrreihigen Grabfeldern bis zu 0,70 m

d) bei vorne liegenden Urnenerdgrabstätten im mehrreihigen Grabfeld bis zu 0,40 m

e) bei Urnenwahlgräbern bis zu 0,60 m (einschließlich Sockel), der Sockel darf eine Breite von 20 cm nicht überschreiten.

f) bei Urnengemeinschaftsgräbern bis zu 1,00 m (Stele) Grundfläche der Stele maximal 25 x 25 cm

(2) Eine Überschreitung der Höhe nach Abs. 1 ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt Iphofen die Erlaubnis erteilt.

(3) Liegende Grabplatten dürfen

a) im Urnenwahlgrab maximal 50 % der Fläche bedecken, d.h. Maximalmaß von 76 x 50 dem (Länge x Breite)

b) in Urnengemeinschaftsgräbern höchsten 50 x 30 cm (Länge x Breite) betragen und nicht höher als 14 cm sein.

(4) In der Urnenwiese und im Urnenhain ist die Anbringung eines Grabmales untersagt.

(5) 1Im Friedhof Dornheim sind grundsätzlich keine Einfassungen vorgesehen. 2Einzig zugelassen ist ein einheitliches schmales Stahlband, dessen Beschaffung von der Friedhofsverwaltung zu vermitteln ist. 3Andere Grabeinfassungen sind unzulässig. 4Bereits vorhandene Grabeinfassungen sind nach einer Bestattung/Beisetzung zu entfernen.

§ 19 – Grabgestaltung

(1) 1Ausgenommen der Abs. 2 bis 8 unterliegen Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung keinen besonderen Anforderungen. 2Sie dürfen jedoch nicht aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken. 3Inhalt und Art der Inschrift müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs gewahrt wird.

(2) 1Grabmale an Mauern sind im Allgemeinen als flache Wandtafeln in ruhiger geometrischer, möglichst rechteckiger Form auszubilden. 2Sie sind möglichst auf gleicher Höhe mit den vorhandenen benachbarten Wandtafeln zu setzen. 3Nach dem Versetzen der Wandtafeln ist der etwa beschädigte Mauerputz bzw.

die Mauerverblendung mit gleicher Mörtelmischung bzw. Verblendung auszubessern.

(3) 1Bei den Urneneinzelgrabstätten ist jedes Einzelgrab mit einem Grabmal aus Muschelkalk gekennzeichnet. 2Die Anbringung weiterer baulichen Anlagen ist hier ausgeschlossen. 3Für die Beschriftung dürfen zum Zwecke des einheitlichen Erscheinungsbildes nur die in Abs. 7 angegebenen Schriften verwendet werden und hat in den Farben „Anthrazit“ oder „dunkles Bronze“ zu erfolgen. 4Für die Beschriftung hat der Grabnutzungsberechtigte selbst zu sorgen. 5Für Art, Umfang und Form der Beschriftung muss von der Stadt Iphofen die vorherige Einwilligung eingeholt werden. 6Hierfür ist eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift unter Angabe der Maße und der Farbe vorzulegen. 7Die Beschriftung ist von einem fachlich geeigneten Unternehmer anzubringen.

(4) 1Beim Kolumbarium sind nur die von der Stadt Iphofen beschafften Verschlussplatten zugelassen. 2Die Verschlussplatten müssen bei der Stadt Iphofen erworben werden. 3Für die Beschriftung der Verschlussplatten darf zum Zwecke des einheitlichen Erscheinungsbildes nur die in Abs. 7 angegebene Schrift verwendet werden. 4Für die Beschriftung hat der Grabnutzungsberechtigte selbst zu sorgen. 5Für Art, Umfang und Form der Beschriftung muss von der Stadt Iphofen die vorherige Einwilligung eingeholt werden. 6Hierfür ist eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift unter Angabe der Maße vorzulegen.7Die Beschriftung ist von einem fachlich geeigneten Unternehmer anzubringen.

(5) 1Für die Gravur der Grabmäler und Stelen im Urnenfeld und für die Abdeckplatten der Urneneinzelgräber (Muschelkalk) ist aus folgenden Schriften zu wählen:

-Revant -Antikon -Kursiva

(Überschriften (Namen) maximal bis PT 70, Namen & Daten maximal bis PT 36.) 2Außerdem Stern und das Kreuz für Geburts- und Sterbedatum sind keine Symbole zugelassen.

(6) 1Für die Gravuren auf den Gedenktafeln an Urnenwiesen und im Urnenhain werden auf Antrag und auf Kosten des Nutzungsberechtigten ausschließlich von der Stadt Iphofen in folgender Schriftart gesorgt:

-Roboto Condensed (Überschriften PT 56, Namen & Daten PT 36) 2Der Name des Verstorbenen wird auf eine Gedenktafel, dem Baum bzw. der

Wiese zugehörig, graviert (halb-anonym). 3Bei einer anonymen Beisetzung wird der Name des Verstorbenen nicht auf dem Friedhof gekennzeichnet.

(7) 1Die Gravur der Abdeckplatten des Kolumbariums erfolgt in der Schriftart:

-Roboto Condensed (Überschriften PT 70, Namen & Daten PT 36) 2Außerdem Stern und das Kreuz für Geburts- und Sterbedatum sind keine Symbole zugelassen.

(8) Zugelassen sind nicht

a) Bleche und Kunststoffe einschließlich künstlicher Blumen

b) Aufwendige oder elektrische Beleuchtungsköper, soweit sie als Dauereinrichtung installiert und betrieben werden

c) Inschriften und Sinnbilder, die das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen können

(9) Über die besonderen Ausnahmefälle, die schriftlich begründet eingereicht werden müssen, entscheidet die Stadtverwaltung.

§ 20 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) 1Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. ²Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. ³Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in ihrer jeweils geltenden Fassung. 4Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüflauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. 5Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

(2) 1Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. ²Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. ³Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 31). 4Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18 dieser Satzung) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt Iphofen entfernt werden.

(5) 1Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt Iphofen durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. ²Die Grabstätten sind einzuebnen. ³Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. 4Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31). 5Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. 6Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. 7Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der

Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) 1Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Iphofen. ²Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt Iphofen. IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 – Leichenhaus

(1) 1Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. ²Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) 1Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. ²Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. ³Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. 4Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. 5Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. 6Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. 7Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22 – Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das städtische Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche bis zur Bestattung oder Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23 – Leichentransport

1Zur Beförderung von Leichen im Gebiet der Stadt Iphofen sind Leichenwagen zu

benutzen. ²Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 24 – Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 25 – Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den städtischen Friedhöfen werden von der Stadt Iphofen hoheitlich ausgeführt, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges

c) die Beisetzung von Urnen

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f) das Ausschmücken des Aufbewahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Stadt Iphofen kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Auf Antrag kann die Stadt Iphofen von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 d) und der Ausschmückung nach Abs. 1 f) befreien.

§ 26 – Bestattung

1Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und –röhren. ²Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.

§ 27 – Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt Iphofen anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt Iphofen im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 28 – Aushebung der Gräber

(1) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,80 m.

(2) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(3) Bei einer Grabstätte ist eine Tieferlegung zulässig, soweit es die Untergrundverhältnisse zulassen. In den Stadtteilen Dornheim und Mönchsondheim sind aufgrund der Untergrundverhältnisse aus hygienischer Sicht keine Tieferlegung möglich.

§ 29 – Ruhefrist

1Die Ruhefrist für die Bestattung eines Kindes bis 7 Jahren wird auf 12 Jahre, für alle

anderen Erdgrabstätten auf 25 Jahre festgesetzt. 2Die Ruhefrist für Urnengrabstätten und Urngengrabfächer beträgt 20 Jahre. 3Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 30 – Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt Iphofen.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen.

(6) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 31 – Ersatzvornahme

(1) 1Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. ²Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) 1Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt Iphofen die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. ²Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. 3Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. 4Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die

öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. 5Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 32 – Haftungsausschluss

Die Stadt Iphofen übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 33 – Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von bis zu eintausend Euro belegt werden wer

a) entgegen § 17 Grabdenkmäler und Einfassungen ohne Erlaubnis errichtet,

b) entgegen § 20 Grabdenkmäler und Einfassungen nicht entfernt,

c) entgegen § 16 Bäume und Sträucher ohne Erlaubnis anpflanzt,

d) entgegen § 15 seinen Verpflichtungen zur Pflege der Grabstätten nicht nachkommt,

e) entgegen § 22 Leichen nicht oder nicht rechtzeitig in das Leichenhaus verbringt,

f) entgegen §§ 24, 25 die dort genannten Arbeiten nicht durch ein Bestattungsunternehmen oder die Stadt durchführen lässt

g) entgegen § 7 sich auf dem Friedhof ungebührlich verhält, insbesondere Wege befährt, Tiere mitbringt oder gewerbliche Leistungen anbietet,

h) entgegen § 8 gewerbliche Arbeiten ohne Zulassung durchführt.

i) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,

j) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 34 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 15.12.2015 außer Kraft.

Iphofen, 01.03.2021

Stadt Iphofen

gez.

Dieter Lenzer

  1. 1. Bürgermeister

Gemäß Beschluss des Stadtrates Iphofen vom 08.02.2021