🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 25.09.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Pohl vom 25.09.2023
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines ............................................................................................................................... 1
§ 2 Gebührenschuldner ................................................................................................................... 2
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit .................................................................................. 2
§ 4 Inkrafttreten ............................................................................................................................... 2
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung ............................................................................................ 3 I. Reihengrabstätten .................................................................................................................... 3 II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten .............................................................. 3 III. Ausheben und Schließen der Gräber........................................................................................ 3 IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ................................................................. 4 V. Grababräumungen ................................................................................................................... 4 VI. Benutzung der Leichenhalle ..................................................................................................... 4 VII. Benutzung der Friedhofseinrichtung zur Grabpflege ................................................................. 4
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind: 1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 11.12.1986 außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung für Verstorbene
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 75,- €uro
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 150,- €uro
- c) für eine Urnenreihengrabstätte 100,- €uro
- d) für ein Urnenreihengrab in der Urnenwiese 100,- €uro II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung für
- a) eine Einzelgrabstätte 350,- €uro
- b) eine Doppelgrabstätte oder ein Tiefengrab 600,- €uro
- c) jede weitere Wahlgrabstätte 350,- €uro
- d) zur Errichtung einer Gruft je Grabstelle 600,- €uro
- e) als Urnenwahlgrab 250,- €uro
- f) ein Urnenwahlgrab in der Urnenwiese 250,- €uro
- 2. Wird das Nutzungsrecht zur Einhaltung der Ruhezeit einer beizusetzenden Urne
nur bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert, so wird für jedes nach dem Ablauf
des bisherigen Nutzungsrechtes liegende Jahr eine der in Ziffer 1 festgelegten Sätze
entsprechende Teilgebühr – aufgerundet auf volle Euro – erhoben.
- 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten
Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 1 erhoben. III. Ausheben und Schließen der Gräber
Für die Bestattung in Reihen- und Wahlgräbern werden 100% der Kosten erhoben, die der Ortsgemeinde Pohl für die Durchführung der Leistungen einschließlich aller notwendigen Nebenausgaben entstehen.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
- 1. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen
vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern
zu 100% als Auslagen zu ersetzen.
- 2. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Urnen werden
Gebühren nach Ziffer IV dieser Satzung erhoben.
- 3. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter 5 Jahren ist nicht
gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. V. Grababräumungen
Die vorzeitige Grababräumgebühr bemisst sich nach den aktuellen mit einem gewerblichen Unternehmen vertraglich geregelten Abräumkosten.
VI. Benutzung der Leichenhalle 1. Für die Aufbewahrung
a) einer Leiche bis zu 4 Tagen 25,- €uro für jeden weiteren Tag 15,- €uro
b) einer Urne bis zu 10 Tagen 25-, €uro für jeden weiteren Tag 15,- €uro
- 2. Falls infolge besonderer Umstände eine außergewöhnliche Verunreinigung der
Friedhofskapelle, der Leichenhalle oder sonstiger Einrichtungen verursacht wird,
sind für diese Reinigung – je nach Grad der Verschmutzung – die tatsächlich
entstandenen Aufwendungen zu zahlen. VII. Benutzung der Friedhofseinrichtung zur Grabpflege
Für die Bereitstellung von Wasser, für die Abraumbeseitigung u.ä. zur Grabpflege wird pro Grabeinheit eine Gebühr erhoben. Sie beträgt
a) für Reihengrabstätten für die Dauer der Ruhezeit 60,- €uro
b) für Einzelwahlgrabstätten für die Dauer des Nutzungsrechts 70,- €uro
c) für Tiefengrabstätten für die Dauer des Nutzungsrechts 70,- €uro
d) Für Doppelgrabstätten für die Dauer des Nutzungsrechts 140,- €uro
e) für jede weitere Wahlgrabstätte für die Dauer des Nutzungsrechts 70,- €uro f) für Kinderreihengrabstätten für die Dauer der Ruhezeit 40,- €uro
g) für Urnenreihengrabstätten für die Dauer der Ruhezeit 40,- €uro
h) für Urnenwahlgrabstätten für die Dauer des Nutzungsrechts 45,- €uro i) für Urnenreihengräber in der Wiese für die Unterhaltung der Rasenfläche durch die Gemeinde 120,- €uro j) für Urnenwahlgräber in der Wiese für die Unterhaltung der Rasenfläche durch die Gemeinde 220,- €uro
Die Gebühr ist für sämtliche Grabeinheiten im Voraus zu entrichten
- 1. bei Reihengrabstätten mit der Anmeldung des Todesfalles
- 2. bei Wahlgrabstätten aa. zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts, bb. bei der Verlängerung des Nutzungsrechts, cc. bei der nächsten Belegung einer vorhandenen Grabeinheit, soweit für diese nicht bereits Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtung bezahlt wurden. In den Fällen Nr. 2 Buchstabe bb und cc ist eine Gebühr für die noch bestehende Nutzungszeit aller vorhandenen Grabeinheiten zu berechnen. In diesen Fällen sowie bei kürzeren Nutzungs- verlängerungen wird eine der in Ziffer VI festgelegten Teilgebühr – aufgerundet auf volle Euro – berechnet.
56357 Pohl, den 06.10.2023 Ortsgemeinde Pohl
(Siegel)
(Holger Güth)
- 1. Beigeordneter
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens-oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bad Ems, den 20.10.2023 Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau
(Siegel) Uwe Bruchhäuser