Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 23.11.2007 · Friedhofssatzung: 23.11.2007
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 150,00 € Überlassung einer Reihengrabstätte für Verstorbene |
| Sargwahlgrab | 600,00 € Verleihung des Nutzungsrechts für eine Doppelgrabstätte (Leichen/Urnen) |
| Urnenreihengrab | 150,00 € Überlassung einer Urnenreihengrabstätte |
| Urnenwahlgrab | 600,00 € Verleihung des Nutzungsrechts für eine Doppelgrabstätte (Leichen/Urnen) |
| Urnengrab anonym | 150,00 € Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 120,00 € Nur für Urnengrab durch Gemeinde; Sarggrab wird durch gewerbliche Unternehmen ausgehoben (Kostenersatz) |
| Trauerhalle / Halle | 50,00 € Im Text als 'Leichenhalle' bezeichnet (Aufbewahrung Leiche/Urne) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Lierschied vom 23.11.2007
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gem0) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), und der §§ 1; 2 Abs. 1; 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 20.06.1995 (GVBl. S 175), in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller.
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 10.04.2006 außer Kraft.
Lierschied, 23.11.2007
Ortsgemeinde Lierschied
Mathias Wenzel Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 23.11.2007
I. Reihengrabstätten
- 1. Für die Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene 150,00 €
- 2. a) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 150,00 €
- b) für eine weitere Urnenbeisetzung in Grabstätten nach Ziff. 2. a) 150,00 €
- c) Überlassung einer Urnenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 600,00 €
- d) Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 150,00 €
- 3. Gemischte Grabstätten Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach §§ 2 Abs. 2 und 13 a der Friedhofssatzung für die Beisetzung einer Urne 150,00 €
- 4. Die Entgelte für die Überlassung einer Reihengrabstätte nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung werden durch eine Sondervereinbarung festgelegt.
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten für Leichen/Urnen
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Doppelgrabstätte 600,00 €
- b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen/ Beisetzungen je Jahr für eine Doppelgrabstätte 20,00 €
- 2. Die Entgelte für die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung werden durch eine Sondervereinbarung festgelegt.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Das Ausheben und Schließen der Gräber wird im Auftrag der Gemeinde grundsätzlich durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen der Gemeinde zu ersetzen.
- 2. Ausheben und Schließen von Urnengräber durch die Gemeinde Urnengrab 120,00 €
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen der Gemeinde zu erstatten.
V. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewahrung
a) einer Leiche
b) einer Urne
50,00 € 50,00 €
- 2. Nach dem Beschluss des Gemeinderates vom 15.11.1978, werden die von den Einwohnern zum Bau der Friedhofshalle geleisteten Geldspenden zuzüglich des Wertes der erbrachten Arbeitsleistung während einer Zeitdauer von 40 Jahren, beginnend am 01.12.1978, auf die Benutzungsgebühren der Leichenhalle angerechnet. Die Anrechnung ist auf Familienmitglieder im engeren Sinne (Eltern im Verhältnis zu ihren Kindern, Großeltern und Geschwister) begrenzt, soweit die Spendenleistung nicht mit einer besonderen Zweckbestimmung erbracht wurde.
- 3. Die Entgelte für die Benutzung der Leichenhalle nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung werden durch eine Sondervereinbarung festgelegt.
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Lierschied vom 14.12.2009
Der Ortsgemeinderat von Lierschied hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Artikel 1
Die Friedhofssatzung vom 10.04.2006 der Ortsgemeinde Lierschied wird wie folgt geändert:
§ 6 erhält folgende Fassung:
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Ortsgemeinde die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen.
(2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können Arbeiten ausgeführt werden.
§ 18 erhält folgende Fassung:
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Ortsgemeinde anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Ortsgemeinde in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Ortsgemeinde schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
- 2 -
§ 27 Abs. 1 Nr. 4 und 6 wird wie folgt geändert:
Ordnungswidrigkeiten
- 4. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 18 Abs. 1 und 3)
Artikel 2
Die bisherigen Regelungen §§ 1 bis 5, 7 bis 17, 19 bis 27 Abs.1, Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 11, sowie Abs.2, und § 28 bleiben unverändert.
Artikel 3
Diese Satzung tritt am 30.01.2010 in Kraft.
Lierschied, den 14.12.2009
Ortsgemeinde Lierschied
Mathias Wenzel Ortsbürgermeister

Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Lierschied vom 10.04.2006
Der Ortsgemeinderat von Lierschied hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gem0) 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Lierschied gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, bzw. sich von der Ortsgemeinde aus in ein Altenheim oder dergl. begeben haben und lediglich aus diesem Grund nicht mehr in der Ortsgemeinde wohnen;
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt. (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine, andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden wie folgt festgelegt:
a) vom 01.04. - 30.09. von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr.
b) vom 01.10. - 31.03. von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Ortsgemeinderates betreten werden.
(2) Die Ortsgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes-, oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahre dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen;
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen;
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung des Ortsbürgermeister gewerbsmäßig zu fotografieren;
e) Druckschriften zu verteilen;
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen;
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen;
h) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen;
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben;
j) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege.
Der Ortsbürgermeister kann Ausnahme zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung, auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Ortsbürgermeisters. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie
a) in die Handwerksrolle eingetragen sind oder
b) die für ihr Berufsbild erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, sofern keine Eintragung in die Handwerksrolle vorgeschreiben ist.
Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Der Ortsbürgermeister kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.
(2) Der Ortsbürgermeister kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese
a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder
b) wiederholt Arbeitsen auf dem Friedhof unsachgemäß ausgeführlt haben.
(3) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei dem Ortsbürgermeister anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15. (2) Der Ortsbürgermeister setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung des Ortsbürgermeisters können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nicht anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Ortsbürgermeister bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch Beauftragte der Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Asche bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen, Zustimmung des Ortsbürgermeisters. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Ortsbürgermeisters in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstät-
ten der, jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Ortsgemeinde durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Die Ortsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragssteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgraben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnengrabstätten als Reihen-, Rasen- und anonyme Grabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. (2) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 4 nur eine Leiche bestattet werden. (3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.
§ 13a
Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche durch den Ortsbürgermeister gestattet werden kann.
(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage nach dem Friedhofsbelegungsplan im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Der Ersterwerb kann nur bei Eintritt des Sterbefalles erfolgen. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätten wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Verlag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 15
Beisetzung von Urnen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten bis zu 2 Aschen,
b) in Urnenrasengrabstätten 1 Asche
c) in anonymen Urnengrabstätten 1 Asche
d) in Reihengrabstätten (§ 13a)
e) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in zweistelligen (§ 14)
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten mit einem Grundriss von - Breite 0,60 m x Länge 0,80 m -, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Urnenrasengrabstätten sind Rasengräber für Urnenbeisetzungen mit einem Grundriss von 0,30 m Länge X 0,40 m Breite, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(4) Anonyme Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung einer Asche abgegeben werden. Eine namentliche Kennzeichnung oder die Errichtung von Einzelgrabmalen ist nicht zulässig. Die Pflege der Grabflächen obliegt der Ortsgemeinde bzw. den von der Ortsgemeinde Beauftragten.
(5) Die Beisetzung ist bei dem Ortsbürgermeister rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Beisetzung von Urnen.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Das Urnenrasengrab ist mit einer Steingedenkplatte in den Abmaßen von 30 cm Länge x 40 cm Breite und mindestens 5 cm Stärke zu versehen, die ebenerdig in den Boden einzulassen ist. Die Platte muss die Inschrift Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbedatum enthalten. Die eingefräste Schrift ist über die Breite der Steingedenkplatte anzubringen. Weitere Gestaltungen wie z.B. Blumen, Grablampen, Grabmale, Einfassungen, Bepflanzungen sind nicht zulässig. Nach der Bestattungsfeier können jedoch Kränze, Blumenschalen etc. niedergelegt werden. Die Ortsgemeinde kann 2 Wochen nach der Beisetzung die niedergelegten Kränze, Blumenschalen etc. entfernen.
6. Grabmale
§ 17
Gestaltung der Grabmale
Die Grabmale unterliegen, mit Ausnahme von Urnenrasengrabstätten, in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die Übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 18
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gilt Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 19
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 20
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmalen und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Forstperiode und im Herbst-. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zustellung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Ortsgemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen durchführen zu lassen. Hierbei kann das Grabmal oder auch Teile davon entfernt werden. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.
§ 21
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung durch die Ortsgemeinde entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf ein Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten durch die Ortsgemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 22
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen dieser Satzung hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb zwölf Monaten nach der, Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von zwölf Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf jedoch die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
(5) Bei Urnenrasen- und anonymen Grabstätten erfolgt die Pflege der Rasenflächen für das gesamte Grabfeld durch die Ortsgemeinde bzw. den von der Ortsgemeinde Beauftragten.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde.
§ 23
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung.
8. Leichenhalle
§ 24
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen oder Urnen bis zur Bestattung/Beisetzung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Ortsbürgermeisters betreten werden. Die Ortsgemeinde kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 25
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 26
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtung durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 27
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Ortsbürgermeister oder dessen Beauftragten nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. Als Verfügungsberechtigter Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18 Abs. 1 und 3),
- 7. Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt (§ 21 Abs. 1),
- 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 19, 20 und 22 ),
- 9. Grabstätten nicht oder entgegen § 22 bepflanzt bzw. herrichtet,
- 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 23),
- 11. die Leichenhalle entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I, S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 28 Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 29 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 27.05.2006 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 28.02.2005 sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Lierschied, den 10.04.2006
Ortsgemeinde Lierschied
Mathias Wenzel Ortsburgermeister
