Nochern

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 08.08.2018

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab250,00 € ab 6. Lebensjahr; Kinder bis 6 Jahre: 200,00 €
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrab250,00 € pro Urne
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonym700,00 € als anonyme Grabstätte
Baumbestattung500,00 € als Baumgrabstätte
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet (100 % der Kosten)
Trauerhalle / Halle150,00 € als Leichenhalle (Aufbewahrung bis 7 Tage)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Nochern vom 08.08.2018

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Nochern hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175, BS 610-10), in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller.
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  2. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 14.01.2014 sowie die 1. Änderung vom 15.12.2016 außer Kraft.

Nochern, den 08.08.2018

Ortsgemeinde Nochern

Gerhard Beilstein Ortsbürgermeister

![img-0.jpeg](img-0.jpeg)

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 08. Aug. 2018

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 200,00 €

b) vom vollendeten 6. Lebensjahr ab 250,00 €

  1. 2. Überlassung einer Rasenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 Einschließlich der Grabfeldpflege durch die Gemeinde 700,00 €

  1. 3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1
    • a) für die Beisetzung einer Urne 250,00 €
    • b) für die Beisetzung einer weiteren Urne 250,00 €

  1. 4. Überlassung einer Urnenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1
    • a) für die Beisetzung einer Urne 700,00 €
    • b) für die Beisetzung einer weiteren Urne 700,00 € Einschließlich der Grabfeldpflege durch die Gemeinde

  1. 5. Überlassung einer Baumgrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 Einschließlich der Grabfeldpflege durch die Gemeinde 500,00 €

  1. 6. Überlassung einer gemischten Grabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und § 13 a der Friedhofssatzung für die Beisetzung einer Urne 250,00 €

  1. 7. Überlassung einer anonymen Grabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 Einschließlich der Grabfeldpflege durch die Gemeinde 700,00 €

  1. 8. Die Überlassung einer Reihen- bzw. Urnengrabstätte an andere Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung werden durch eine Sondervereinbarung festgelegt.

II. Ausheben und Schließen der Gräber

Für das Ausheben und Schließen der Gräber werden 100 % der Kosten erhoben, die der Ortsgemeinde für die Durchführung dieser Leistungen einschließlich aller notwendigen Nebenausgaben entstehen.

III. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen wird der tatsächliche Aufwand den Gebührenschuldnern abgerechnet.

IV. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Aufbewahrung

a) einer Leiche bis zu 7 Tagen 150,00 €

b) einer Urne bis zu 7 Tagen 150,00 €

  1. 2. Die Entgelte für die Benutzung der Leichenhalle nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung werden durch eine Sondervereinbarung festgelegt.

V. Gebühren für die Grabräumung

Für den Abbau von Grabmalen, Abdeckplatten und sonstigen baulichen Anlagen bei:

a)Reihengrabstätten ab 6 Jahre 220,00 €

b) Kinder-, Urnen- und Rasenreihengrabstätten 150,00 €

c) Urnenrasengrabstätten 50,00 €

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung für den Friedhof der Ortsgemeinde Nochern (Friedhofssatzung) vom 08. Aug. 2018

INHALTSVERZEICHNIS

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schliebung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13 a Gemischte Grabstätten § 14 Urnengrabstätten § 15 Ehrengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

6. Grabmale

§ 17 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 18 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 19 Standsicherheit der Grabmale \(\S 20\) Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale \(\S 21\) Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 22 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 23 Vernachlüssigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 24 Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 25 Alte Rechte § 26 Haftung § 27 Ordnungswidrigkeiten § 28 Gebühren § 29 Inkrafttreten

Friedhofssatzung

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Nochern hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2014 (GVBl. S. 301) folgende Satzung beschlossen:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Nochern gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Nochern. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Nochern waren, bzw. sich von der Ortsgemeinde aus in ein Altenheim oder dergleichen begeben haben und lediglich aus thisem Grund nicht mehr in Nochern wohnen,

b) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen (Heimbewohner etc.) bedarf der vorherigen Zustimmung des Ortsgemeinde.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden. (2) Die Ortsgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des/der Ortsbürgermeisters/Ortsbürgermeisterin sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind,

i) ohne Auftrag der Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

j) Gegenstände auf Gräbern aufzustellen oder zwischen den Gräbern abzustellen, die mit der Würde des Friedhofes nicht in Einklang zu bringen sind. Gießkannen sind nach Gebrauch zu den eigens hierfür vorgesehenen Plätzen bei den Wasserstellen zurück zu bringen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des/der Ortsbürgermeisters/Ortsbürgermeisterin. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Die Nutzungsberechtigten haben der Ortsgemeinde die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen. (2) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. (3) Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können die Arbeiten ausgeführt werden.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei dem/der Ortsbürgermeister/Ortsbürgermeisterin anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 14 Abs. 6. (2) Der/Die Ortsbürgermeister/Ortsbürgermeisterin setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung des/der Ortsbürgermeisters/Ortsbürgermeisterin können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und in Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des/der Ortsbürgermeisters/Ortsbürgermeisterin bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Ortgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Diese sollen aber auch 0,50 m nicht überschreiten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. In den Fällen der §§ 13 a und 14 Abs. 4 beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des/der Ortsbürgermeisters/Ortsbürgermeisterin. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandener Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des/der Ortsbürgermeisters/Ortsbürgermeisterin in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urmenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Ortsgemeinde durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Die Ortsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Urnengrabstätten als Reihen-, Anonyme-, Rasen- und Baumgrabstätten

c) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Der Wiedererwerb oder eine Verlängerung an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Reihengrabstätten können auch als Rasenreihengrabstätten (Abs. 2) eingerichtet werden.

(2) Rasenreihengrabstätten sind Reihengrabstätten ohne Einfassung und Umrandung. Die Pflege der Rasenreihengrabstätten obliegt allein der Ortsgemeinde Nochern bzw. deren Beauftragten.

(3) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr.

(4) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 4 - nur eine Leiche bestattet werden.

(5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.

§ 13a

Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 und 3 Buchstabe b kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag der Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche durch den/die Ortsbürgermeister/Ortsbürgermeisterin gestattet werden kann.

(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten: bis zu 2 Aschen

b) Urnenrasengrabstätten: bis zu 2 Aschen

c) Baumgrabstätten: bis zu 2 Aschen

d) Anonymen Urnengrabstätten: 1 Asche

e) Rasenreihengrabstätten: 1 Asche (§13 Abs. 2)

f) Reihengrabstätten: 1 Asche (§ 13 a)

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Die Grabstätten sind 0,75 m lang x 0,60 m breit.

(3) Urnenrasengrabstätten sind Grabstätten im Sinne des Abs. 2 jedoch ohne Rahmen und Grabstein. Beisetzungen dürfen nur in selbstauflösenden Aschekapseln und Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien erfolgen. In einer Urnenrasengrabstätte können bis zu zwei Aschen beigesetzt werden. Für die Beisetzung einer zweiten Asche gilt Abs. 6 entsprechend.

(4) Baumgrabstätten werden als Einzelgrabstätten in einem Abstand von einem Meter zum Baum hin vergeben. Die Beisetzung einer zweiten Asche erfolgt versetzt zur ersten Asche in einem äußeren Kreis. Für die Beisetzung sind nur selbstauflösende Aschekapseln sowie Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien gestattet. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Eine Umbettung der Urne ist nicht gestattet. Die Ortsgemeinde fertigt je Beisetzung eine kleine Gedenktafel mit Vor- und Nachnamen sowie dem Geburts- und Sterbedatum an. Sollte keine Gedenktafel angebracht werden, gilt die Beisetzung gemäß Abs. 5 als anonym.

(5) Anonyme Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung einer Asche abgegeben werden. Eine namentliche Kennzeichnung oder die Errichtung von Einzelgrabmalen ist nicht zulässig.

(6) Für die Beisetzung einer zweiten Asche richtet sich die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte nach der Ruhezeit der ersten Beisetzung. Die zweite Beisetzung der Asche darf nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Beisetzung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

(7) Die Beisetzung ist dem/der Ortsbürgermeister/Ortsbürgermeisterin rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 15

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 16

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 17

Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale unterliegen - mit Ausnahme der Urnenrasengrabstätten (§ 14 Abs. 3) - in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

(2) Im Urnenrasengrabfeld ist jedes Grab innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab der Beisetzung mit einer ebenerdig in den Boden eingelassenen Gedenkplatte zu versehen. Beschriftungen dürfen nur in gefräster Form erfolgen. Aufgesetzte Zahlen oder Ziffern sind nicht zulässig. Die Gedenkplatten sind in einheitlicher Größe von 0,50 m Breite x 0,40 m Länge und mindestens 0,05 m Stärke anzufertigen. Die Platte muss als Inschrift mindestens den Vor- und Nachnamen aufweisen. Die eingefräste Schrift ist über die Breite der Steinplatte anzubringen. Weitere Gestaltungen wie z.B. Blumen, Grablampen, Grabmale, Einfassungen, Bepflanzungen etc. sind nicht zulässig. Nach der Bestattungsfeier können jedoch Kränze, Blumenschalen etc. niedergelegt werden, welche jedoch innerhalb von 14 Tagen wieder zu entfernen sind. Bei Nichtbefolgung werden niedergelegte Kränze, Blumenschalen etc. kostenpflichtig entfernt und entsorgt.

(3) Der Grabstein im Rasenreihengrabfeld darf maximal 0,60 m breit, 1,00 m hoch und 0,20 m tief sein. Gestaltungen vor der Grabstätte sind bis zu einer maximalen Tiefe von 0,30 m als Halbkreis und ohne feste Umrandung erlaubt.

§ 18

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind er Ortsgemeinde anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Ortsgemeinde in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Ortsgemeinde schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 19

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 20

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Ortsgemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen durchführen zu lassen. Hierbei kann das Grabmal oder auch Teile davon entfernt werden. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.

§ 21

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung durch die Ortsgemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen abzubauen und zu entsorgen. Die Gebühr für diese Leistung wird durch die Friedhofsverwaltung mit Erstellung des Gebührenbescheides nach der Bestattung erhoben. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Lassen die Verpflichteten das Grabmal bzw. die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der öffentlichen Bekanntmachung beseitigen, geht das Grabmal bzw. die sonstigen baulichen Anlagen der Grabstelle in das Eigentum des Friedhofträgers über. Die Nutzungsberechtigten

können nach dem öffentlichen Aufruf die Abräumung und Entsorgung durch eine Fachfirma vornehmen lassen oder in Eigenleistung durchführen. Dies ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Die Erstattung der nach Absatz 2 Satz 2 gezahlten Gebühr erfolgt nach dem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt wurde.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 22

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten, außer Urnenrasen- und Baumgrabstätten, müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten und dem Umfeld von 0,40 m zu entfernen. (2) Bei der Grabinstandhaltung entstehende Abfälle sind im Haushalt des Verursachers zu entsorgen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG) verantwortlich. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (5) Die Gräber müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzungarf noch die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher. (6) Bei Urnenrasen-, Erdrasen- und Baumgrabstätten erfolgt die Pflege der Rasenflächen für das gesamte Grabfeld durch die Ortsgemeinde bzw. von den durch die Ortsgemeinde Beauftragten. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde.

§ 23

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (2) Ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs.1 eine öffentliche Bekanntmachung.

8. Leichenhalle

§ 24

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des/der Ortsbürgermeisters/Ortsbürgermeisterin betreten werden. Die Ortsgemeinde kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 25

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 26

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 27

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlösig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des/der Ortsbürgermeister/Ortsbürgermeisterin oder dessen Beauftragten nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstöft,
  4. 4. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausüb (§ 6 Abs.1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

  1. 6. als Verfügungsberechtigte/r, Nutzungsberechtigte/r oder Gewerbebetriebende/r Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§18 Abs. 1 und 3),
  2. 7. Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt (§ 21 Abs. 1),
  3. 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19, 20 und 22),
  4. 9. Grabstätten nicht oder entgegen § 22 bepflanzt bzw. herrichtet,
  5. 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 23),
  6. 11. die Leichenhalle entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I, S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 28 Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 29 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 21.08.2007, die 1. Änderung der Friedhofssatzung vom 01.02.2010 sowie die 2. Änderung der Friedhofssatzung vom 15.12.2016 außer Kraft.

Nochern, den 08.08.2018

Ortsgemeinde Nochern

Gerhard Beilstein Ortsbürgermeister

![img-0.jpeg](img-0.jpeg)