🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe in Plate, Banzkow, Peckatel und Consrade vom 23.10.2018 (Duplikat)
Friedhofsgcbührcnordnung für die Friedhöfe in Plate, Banzkow, Peckatel und Consrade vom 23.10.2018
Auf Grund des Artikels 25 Absatz 3 Nr. 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 36 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für die kirchlichen Friedhöfe in Plate, Banzkow, Peckatel und Consrade. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
Inhaltsübersicht
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
§ 4 Stundung und Erlaß von Gebühren
§ 5 Gebührenhöhe
§ 6 Zusätzliche Leistungen
§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts
§ 8 Inkrafttreten
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge verpflichtet:
- 1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts,
- 2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes Verantwortliche,
- 3. derjenige, der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
- 4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
- 5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen.
(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden.
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind.
(2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.
(3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
§ 4 Stundung und Erlaß von Gebühren
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5 Gebührenhöhe
1. Grabnutzungsgebühren
Reihengrabstätte:
- Für Särge für 25 Jahre: 280,00 Euro
- Für Urnen für 25 Jahre: 230,00 Euro
Wahlgrabstätten:
- Für Särge je Grabbreite für 25 Jahre: 300,00 Euro
- Für Urnen je Grabbreite für 25 Jahre: 250,00 Euro
- Wiedereiwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte für Särge je Grabbreite und Jahr: 12,00 Euro
- Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte für Urnen je Grabbreite und Jahr: 10,00 Euro
Rasenwahlgrab:
- Für einen Sarg - je Grabbreite für 25 Jahre: 1.200,00 Euro
- Wiedereiwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasenwahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr: 48,00 Euro
Urnengemeinschaftsanlage in Banzkow, Plate u. Consrade mit Namensnennung durch den Friedhofsträger:
- Je Grabbreite für 25 Jahre: 1.000,00 Euro
Urnengemeinschaftsanlage am Baum in Consrade mit Namensnennung durch den Friedhofsträger:
- Je Grabbreite für 25 Jahre: 1.500,00 Euro
Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden für die gesamte Dauer im Voraus erhoben.
2. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabbreite und Jahre beträgt: 15,00 Euro. Die Gebühr wird jährlich im Voraus erhoben.
3. Bestattungs- u. Verwaltungsgebühr
- Für eine Sargbestattung oder Urnenbeisetzung: 65,00 Euro
4. Verwaltungsgebühren
- Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals: 20,00 Euro
- Genehmigung zur Ausübung des Gewerbes: 30,00 Euro
5. Gebühr für die Pflege der Grabstätte durch den Friedhofsträger
Durch Rasenmähen, nach Antrag des Nutzungsberechtigten auf Umgestaltung in ein Rasengrab und schriftlicher Genehmigung des Friedhofsträgers frühestens jedoch nach 10 Jahren,
- Je Grabbreite und Jahr: 50,00 EUR
Die Pflegegebühren werden bis zum Ende der Ruhefrist im Voraus erhoben, zuzüglich der Friedhofsunterhaltungsgebühren.
§ 6 Zusätzliche Leistungen
Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts
Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung treten die bisher gültige Friedhofsgebührenordnung vom 28.08.2012 und die 1. Änderung vom 16.02.2016 und alle übrigen entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Plate am: 23.10.2018 Dr. E. Kuhrt B. Klaas Vorsitzender Mitglied des Kirchengemeinderates Kirchengemeinderates
Der Beschluss über die Friedhofsgebührenordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am Datum der öffentlichen Bekanntmachung gem. der Hauptsatzungen der Gemeinden Plate und Banzkow: 12.11.2018