ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Plate (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Plate

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

3. Änderung zur Friedhofsordnung vom 28.08.2012 und zur 1. Änderung der
Friedhofsordnung vom 16.02.2016

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende 3. Änderung zur Friedhofsordnung vom
28.08.2012 für die Friedhöfe der örtlichen Kirchen zu Plate, Banzkow, Peckatel und Consrade /
Kirchengemeinde Plate. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26
Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.

§1
Inhalt der Änderung
geändert wird § 5 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
Absatz10 Satz 2 Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde bei der Kirchenkreisverwaltung Außenstelle
Güstrow, Sankt-Jürgens-Weg 23, 18273 Güstrow oder beim Friedhofsträger eingelegt werden.

Ergänzt wird § 8 Verleihung des Nutzungsrechts,
Abs. 5 Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Todes seinen
Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige
Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des
verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden
sind,
b) auf den Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.02.2001, zuletzt geändert
am 20.07.2017
c) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die leiblichen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter Buchstaben a bis h fallenden Erben.

Gelöscht wird § 11 Särge
Neu lautet § 11 Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.
Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne
Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der
die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und
gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von
der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für
die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische,
chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der
die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest
gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge
sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen
des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Steinsärge, Metallsärge oder
Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder
sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische,
chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

Geändert wird § 13 Grabbelegung
Abs. 1 Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur einmal mit einem Sarg belegt werden.

Geändert wird § 17 Reihengrabstätten
gelöscht wird Abs. 3 neu lautet Abs. 3 Das Abräumen von Reihengrabfeldern, deren Ruhezeit abgelaufen ist,
wird sechs Monate vorher bekanntgegeben und durch ein Hinweisschild auf dem jeweiligen Grab angekündigt.
Desweitern gelten die Bestimmungen des § 30.
Geändert wird § 18 Wahlgrabstätten
Abs. 4, Satz 2 wird hinzugefügt: Ist die Wahlgrabstätte zuerst mit einer Urne belegt, kann kein Sarg mehr auf
dieser Grabstätte beigesetzt werden.
Geändert wird Abs. 5 Ist eine Wahlgrabstätte für Erdbestattungen mit einem Sarg belegt, dürfen zwei Urnen
zusätzlich beigesetzt werden.
Gelöscht wird Abs. 8, neu lautet Abs. 8 Kann eine Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist durch den
Nutzungsberechtigten nicht mehr selbständig gepflegt werden, kann frühestens nach Ablauf von 5 Jahren nach
Bestattung, unter Angabe der Gründe, ein schriftlicher Antrag auf Umgestaltung in ein pflegevereinfachtes
Wahlgrab gestellt werden. Der Friedhofsträger entscheidet über den Antrag. Bei Zustimmung erhebt der
Friedhofsträger eine Pflegegebühr für die ersatzweise Pflege durch Mähen gemäß Friedhofsgebührenordnung.
Die Umgestaltung nimmt der Nutzungsberechtigte selbst vor. Alle Anpflanzungen (mit Wurzelwerk) jeglicher
Grabschmuck und evtl. Einfassungen, sind zu entfernen und fachgerecht außerhalb des Friedhofs zu
entsorgen. Die Grabstätte ist zu ebnen, Erde muss aufgefüllt und Rasen angesät werden. Das Befahren des
Friedhofs oder die Nutzung von schwerer Technik bedarf der schriftlichen Genehmigung der Kirchengemeinde!
Nur das Grabmal bleibt bis zum Ende der Ruhefrist stehen und wird erst dann durch den Nutzungsberechtigten
bzw. seinen Nachkommen beräumt und entsorgt. Nach dieser Umgestaltung übernimmt der Friedhofsträger die
Pflege durch Mähen. Sollte bis zum Ablauf der Ruhefrist ein Mangel an der Grabstätte auftreten (Grabmal oder
Sockel ist lose, oder Erde ist eingesackt o.ä.) ist der Nutzungsberechtigte zuständig.

Geändert wird § 20 Urnengemeinschaftsanlage
Abs. 4, Satz 2 wird hinzugefügt: Die Namen der Verstorbenen sind auf einer in der Urnengemein-
schaftsanlage angebrachten Tafel festgehalten. Sie werden jährlich einmal vor Karfreitag und vor dem
Ewigkeitssonntag ergänzt.
Abs. 7 wird hinzugefügt: (7) Die Namensnennung der Verstorbenen in der Urnengemeinschafts-anlage am
Baum in Banzkow, erfolgt auf „Pultgrabsteinen“die mit dem Erdboden bündig abschließen. Die
Namensnennung sowie Geburts-u. Sterbejahr, erfolgt in einfacher Standardschrift, durch den Friedhofsträger.
Soll die Namensnennung auf Wunsch der Angehörigen auf eine andere Weise erfolgen, so ist dies durch die
Angehörigen selbst zu bestellen und zu bezahlen.
Eine anonyme Bestattung ist nicht zulässig.
Die Gestaltung der Urnengemeinschaftsanlage am Baum in Banzkow liegt ausschließlich beim Friedhofsträger.

Geändert wird § 21 Rasenwahlgrabstätten
Abs. 2: In ein leeres Rasenwahlgrab für Särge dürfen je Grabbreite ein Sarg und zwei Urnen beigesetzt
werden.

Geändert wird § 27 Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
Abs.2, Satz 3 : Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung
nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das
Grabmal oder Teile davon bzw. sonstige bauliche Anlagen, auf Kosten des Verantwortlichen in Stand zu setzen
oder zu entfernen.

Geändert wird § 29 Entfernung von Grabmalen
Abs.2, Satz 2: Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist der
Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nutzungsberechtigten
steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu. Sofern Grabmale
oder sonstige bauliche Anlagen von dem Friedhofsträger oder in seinem Auftrag abgeräumt werden, können die
Nutzungsberechtigten zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.

Gelöscht wird § 31 Vernachlässigung der Grabstätte
Neu lautet § 31 Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Vernachlässigung der Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§30 Abs.
3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen
Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand
zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen
Gestaltung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein
Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.
Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das
Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Die Friedhofsverwaltung kann auf Kosten des
Nutzungsberechtigten die nicht ordnungsgemäße Gestaltung beseitigen lassen bzw. bei
Vernachlässigung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Weiter kann sie Grabmale und
sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen lassen. Die Ruhezeit wird
hiervon nicht berührt.
(2) Ist der Verantwortliche bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist ihm ein
Entziehungsbescheid zuzustellen. Darin wird er aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen
Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
Bleibt die Aufforderung unbeachtet kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten
den ordnungswidrigen Zustand beseitigen bzw. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht
befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann
die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

Gelöscht wird § 38 Rechtsbehelfe
neu lautet § 38 Rechtsbehelfe
(1) Der Empfänger eines vom Friedhofsträger oder im Auftrag des Friedhofsträgers erlassenen Bescheides
nach Maßgabe der Friedhofsordnung oder der Friedhofsgebührenordnung kann innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch gegen diesen Bescheid beim
Friedhofsträger oder bei der Zentralen Friedhofsverwaltung Güstrow, Sankt-Jürgens-Weg 23, 18273
Güstrow einlegen.
(2) Der Friedhofsträger oder die Zentrale Friedhofsverwaltung ändert auf den Widerspruch seinen
Bescheid ab oder leitet den Widerspruch sowie den ihm zugrundeliegenden Bescheid mit einer
Stellungnahme an die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow, Sankt-Jürgens-Weg 23, 18273 Güstrow
weiter. Die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow entscheidet durch Widerspruchsbescheid. Gegen den
Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Anfechtungsklage beim
zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Inkrafttreten
(1) Diese 3. Änderung der Friedhofsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert werden.
(2) Mit Inkrafttreten dieser 3. Änderung behalten die nicht geänderten Bestimmungen der gültigen
Friedhofsordnung vom 28.08.2012, die 1.Änderung der Friedhofsordnung vom 16.02.2016 und die
2. Änderung der Friedhofsordnung vom 23.10.2018 ihre Rechtskraft.

Der Beschluss über die 3. Änderung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis

Mecklenburg genehmigt am 10.07.2024.

Quelle

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Plate

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