Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 26.02.2015 · Friedhofssatzung: 26.02.2015
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 350,00 € für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre; Kinder bis 5 Jahre: 75,00 € |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht als eigenständige Grabart aufgeführt; nur allgemeiner Wahlgrab-Zuschlag von 100,00 € genannt |
| Urnenreihengrab | 250,00 € Grundgebühr; pro zusätzl. Urnenaufbettung +150,00 € |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnengrab anonym | 200,00 € Grundgebühr; zzgl. 150,00 € Pflegekosten für 25 Jahre |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht separat ausgewiesen |
| Trauerhalle / Halle | 80,00 € Benutzung Feierhalle Tramm/Göhren inkl. Ausstattung |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Tramm
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) und der §§ 1 - 3, 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Tramm am 26.02.2015 nachfolgende Satzung beschlossen:
§ 1 - Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Tramm und der für die Beisetzung bzw. Trauerfeier bestimmten Einrichtungen, für die Zustimmung zur Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen, ferner für sonstige Leistungen, werden Gebühren nach § 2 dieser Satzung erhoben.
§ 2 – Gebühren
1. Erwerb von Grabstätten auf den Friedhöfen der Gemeinde Tramm
| Sargreihengrab für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre | 350,00 € |
|---|---|
| Sargreihengrab für Kinder bis zu 5 Jahren | 75,00 € |
| Mehrfachsargreihengrabstelle je Grab | 350,00 € |
| Urnenreihengrab | 250,00 € |
| pro Urnenaufbettung (max. 3) kommen noch jeweils dazu | 150,00 € |
| Sargrasenreihengrab | 250,00 € |
| Zuzüglich Pflegekosten für 25 Jahre | 500,00 € |
| Urnenrasenreihengrab | 200,00 € |
| zuzüglich Pflegekosten für 25 Jahre | 250,00 € |
| Anonymes Urnengrab | 200,00 € |
| zuzüglich Pflegekosten für 25 Jahre | 150,00 € |
Alle o.g. Grabstättengebühren beziehen sich auf eine Nutzungsdauer von 25 Jahre.
| zusätzlich Gebühr für Wahlgrabstätte | 100,00 € |
|---|---|
| Urnenaufbettung überall | 150,00 € |
Umbettungen je nach Aufwand (siehe 5. Einebnung )
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2. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Die Nutzungsdauer beträgt jeweils 25 Jahre. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird je Grabstelle erhoben und kostet für eine Grabstelle 12,00 € im Jahr = 300,00 € in 25 Jahren.
3. Verlängerung des Nutzungsrechtes
Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhefrist = je nach Preis der vorhandenen Grabstätte: 25/ das angebrochene Jahr zählt bereits
4. Gebühren für die zur Beisetzung bzw. Trauerfeier bestimmter Einrichtungen
Benutzung der Feierhalle im Tramm und Göhren einschließlich der Ausstattungsgegenstände 80,00 €
5. Sonstiges Friedhofsgebühren
Pflege und Sicherung von verwahrlosten Grabstellen durch die Gemeinde je nach Aufwand und Grabstelle mit Einsatz des Fahrzeuges 40,00 € je Arbeitsstunde 70,00 € je Arbeitsstunde
Abräumen und Einebnen von Grabstellen nach Ablauf der Ruhefristen bzw. auf Antrag des Nutzungsberechtigten je Grabstelle mit Einsatz des Fahrzeuges 20,00 € je Arbeitsstunde 35,00 € je Arbeitsstunde 10,00 € zuzüglich pauschale Entsorgungskosten für eine Grabstelle
§ 3 - Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,
- 1. wer gesetzlich verpflichtet ist, die Kosten zu tragen;
- 2. der Antragsteller bzw. derjenige, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof und seine Einrichtungen genutzt werden;
- 3. derjenige, der einen Antrag stellt auf die Durchführung sonstiger Leistungen.
(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder seiner Einrichtungen können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt werden.
§ 4 - Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind. (2) Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.
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§ 5 - Ersatzvornahme
Werden vernachlässigte oder zerstörte Grabstellen trotz Aufforderung nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verursachers einen ordnungsgemäßen Zustand herstellen lassen.
§ 6 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Tramm vom 25.11.2011 außer Kraft.
Tramm, 26.02.2015
Manfred von Walsleben Bürgermeister

Datum der Bekanntmachung: 26.03.2015
Datum der öffentlichen Bekanntmachung: 26.03.2015
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung der Gemeinde Tramm über das Friedhofs- und Bestattungswesen
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der derzeit gültigen Fassung i.V.m. dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (BestattG M-V) in der derzeit gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Tramm auf ihrer Sitzung am 16.10.2014 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die kommunalen Friedhöfe in Tramm und Göhren.
§ 2 Verwaltung und Unterhaltung
Die Verwaltung und Unterhaltung der kommunalen Friedhöfe obliegt der Gemeinde Tramm.
Die Verwaltung der Friedhöfe wird dem Amt Crivitz übertragen, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3 Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen der Beisetzung aller Personen, die beim Tode in der Gemeinde Tramm ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung eines Wahl- und Familiengrabes haben.
Für die Beisetzung anderer Personen bedarf es der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann ganz oder teilweise für Bestattungen geschlossen werden. Das gilt auch für einzelne Grabstätten.
§ 4 Öffnungszeiten
Das Betreten der Friedhöfe ist allgemein im gesamten Jahr während der Tageshelligkeit gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
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§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
Jeder hat sich auf den Friedhöfen und deren Einrichtungen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Den Besuchern der Friedhöfe ist nicht gestattet:
a) das Mitbringen von Tieren, außer Hunden, die an der Leine geführt werden müssen,
b) die Wege zu befahren (ausgenommen Rollstühle und Kinderwagen),
c) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
d) die Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie das unbefugte Betreten von Grabstätten,
e) das Anbieten und der Verkauf von Waren aller Art,
f) die Ausführung von gewerblichen Arbeiten nach 17:00 Uhr, sowie an Sonn- und –Feiertagen,
g) zu lärmen, zu spielen und sich anderweitig störend zu verhalten,
h) Druckschriften zu verteilen, die im Rahmen der Bestattungsfeiern nicht notwendig und üblich sind
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 7 Tage vorher anzumelden.
§ 6
Allgemeines
Bestattungen sind nur in Särgen oder in Urnen zulässig.
Die Bestattungen sind bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage des vom Standesamt ausgestellten Erlaubnisscheines rechtzeitig anzumelden.
Die Friedhofsverwaltung setzt Tag und Stunde der Beerdigung, unter Berücksichtigung der Wünsche des Auftraggebers, fest.
Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen eines anerkannten beruflichen Abschlusses. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
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§ 7
Särge
Die Särge müssen so festgelegt uns so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Zur Überführung soll der für die Bestattung vorgesehene Sarg benutzt werden.
§ 8
Bestattung
Das Öffnen und Schließen der Grabstätten wird in Abstimmung mit den Angehörigen von der Friedhofsverwaltung organisiert.
Bei Gräbern für die Leichen Erwachsener ist die Grabsohle auf eine Tiefe von mindestens 1,70 m zu legen und bei Gräbern für die Leichen von Kinder unter 5 Jahren auf eine Tiefe von 1,40 m.
Die Tiefe für die Beisetzung von Urnen von der Erdoberfläche bis zur Unterkante der Urne muss mindestens 0,80 m betragen.
Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Die Größe und der Abstand der Grabflächen zueinander wird nach den örtlichen Bestimmungen der Friedhöfe festgelegt.
Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden. Anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 9
Ruhezeit
Die Ruhezeit bei Erd- und Urnenbestattungen beträgt jeweils 25 Jahre. Für die Dauer der Ruhezeit ist ein Nutzungsrecht nach § 10 dieser Satzung zu erwerben. Bei der Beisetzung von Urnen auf bereits vorhandene Grabstellen, ist das Nutzungsrecht um die bereits abgelaufene Zeit zu verlängern.
§ 10
Nutzungsrechte
Die Nutzungsrechte an den Grabstätten werden für alle Grabarten auf 25 Jahre begrenzt.
Es besteht die Möglichkeit, vor Ablauf der Nutzungsrechte eine Verlängerung zu beantragen. Beim Erwerb einer Grabstätte erhält der künftige Inhaber des Nutzungsrechtes einen Bestattungsnachweis als Beleg. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben.
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Auf das Nutzungsrecht kann vorzeitig nur mit Zustimmung der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) verzichtet werden.
Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Geldleistungen besteht nicht.
§ 11
Umbettungen
Umbettungen erfolgen nur auf Antrag und bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte innerhalb des Friedhofes sind unzulässig.
Die Kosten für die Umbettung sowie für die Beseitigung der durch die Umbettung entstandenen Schäden fallen dem Antragsteller zur Last.
Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
Antragsberechtigt für eine Umbettung ist nur der jeweilige Nutzungsberechtigte.
Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
§ 12
Grabstätten
Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Tramm. An den Grabstätten können nur zeitlich begrenzte Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung erworben werden. Diese sind öffentlich-rechtlicher Natur.
Der Nutzungsberechtigte hat das Recht und die Pflicht auf Gestaltung und Pflege der Grabstätte nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung.
Folgende Grabstätten werden unterschieden:
- a) Sargreihengrabstätte,
- b) Sargrasenreihengrabstätte incl. 25 Jahre Pflege,
- c) Urnenreihengrabstätten,
- d) Urnenrasenreihengrabstätten incl. 25 Jahre Pflege,
- e) anonyme Urnengrabstätten.
Es besteht kein Anspruch auf Erwerb an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Veränderung der Umgebung.
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§ 13
Reihengrabstätten
Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden.
§ 14
Rasenreihengrabstätten incl. Pflege
Reihengrabstätten incl. Pflege sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Es handelt sich dabei um Grabstätten mit stehenden bzw. liegenden Grabsteinen, die auf einer von der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) festgelegten Wiese platziert werden. Das heißt mit Grabmal, aber ohne individuelle Grabgestaltung. Die Pflege, der um den Grabstein befindlichen Wiese, ist in der Gebühr für den Erwerb der Grabstätte enthalten. Sie bezieht sich auf die gesamte Nutzungsdauer von 25 Jahren.
§ 15
Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten sind Grabstätten, bei denen der Platz in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung die für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) abgestimmt werden kann.
Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes für die Wahlgrabstätte ist möglich. Wird bei Mehrfachgrabstätten ein Teil der Grabstätte nicht wieder erworben, fallen die Kosten zur Änderung der Grabstätte und zur Beräumung der aufgegebenen Grabstätte zu Lasten der bisherigen Nutzungsberechtigten.
Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben ist.
Wird durch den Nutzungsberechtigten bis zu seinem Ableben nicht festgelegt, wer das Nutzungsrecht nach seinem Tode bekommt, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- a) auf den überlebenden Ehegatten,
- b) auf die Kinder,
- c) auf die Eltern,
- d) auf die Geschwister.
Innerhalb von Gruppen wird jeweils die älteste Person nutzungsberechtigt.
Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege der gesamten Grabstätte.
Vor Ablauf der Ruhezeit kann das Nutzungsrecht für die ganze Wahlgrabstätte zurückgegeben werden. Ein Anspruch auf anteilige Gebührenerstattung besteht in diesem Fall nicht.
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Wird nach Ablauf der Liegefrist das Nutzungsrecht nicht verlängert, so hat der Nutzungsberechtigte in einer Zeit von 6 Monaten die Grabstelle zu beräumen. Erfolgt diese Beräumung nicht, so wird die Beräumung durch die Friedhofsverwaltung zu Lasten des Nutzungsberechtigten veranlasst.
Endet oder erlischt das Nutzungsrecht, so werden die Grabstellen dort abgeräumt und können anderweitig erneut genutzt werden. Eine Benachrichtigung hierüber erfolgt nur, wenn Name und Anschrift des bisherigen Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung bekannt sind. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, erfolgt ein Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte.
§ 16
Grabstätten für Urnenbeisetzungen
Urnen dürfen beigesetzt werden in:
- a) Urnenreihengrabstätten,
- b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,
- c) Anonymen Urnengrabstätten.
Jede Urnenreihengrabstätte darf mit bis zu 4 Urnen belegt werden. Die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne darf die Dauer des Nutzungsrechtes nicht überschreiten.
Anonyme Grabstätten befinden sich auf einer von der Friedhofsverwaltung festgelegten Fläche ohne Grabmale und Grabgestaltung.
Grabstätten für Erdbestattungen können zusätzlich mit bis zu 2 Urnen belegt werden.
Der Wiedererwerb ist entsprechend § 14 möglich.
Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung die beigesetzten Urnen entfernen und die Aschen in würdiger Weise der Erde übergeben.
Bei anonymer Urnenbeisetzung kann ein Nutzungsrecht nicht erworben werden.
§ 17
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde der Friedhöfe gewahrt in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
Kränze müssen nach der Bestattung im Winter spätestens bis 30. April bzw. 8 Wochen nach der Bestattung abgeräumt werden.
Die Gestaltung der Grabstätten hat spätestens ein Halbjahr nach der Bestattung zu erfolgen.
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Beeinträchtigungen durch angrenzende Friedhofsbäume und andere Gehölze sind hinzunehmen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung von Grabstellen darf eine maximale Höhe von 100 cm nicht überschreiten.
Die Verpflichtung zur Herrichtung und Instandhaltung der Grabstellen erlischt erst nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
Die für die Grabstätte Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.
Gießkannen, Vasen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht sichtbar auf den Grabstätten aufbewahrt werden. Die Friedhofsverwaltung kann solche Gegenstände entfernen.
§ 18 Vernachlässigung
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb der festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 12-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Verantwortlichen in Ordnung bringen lassen bzw. bis zum Ablauf der Ruhezeit pflegen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten, nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides, zu entfernen. Wird die Aufforderung in der gestellten Frist nicht erfüllt, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätten auf Kosten des Nutzungsberechtigten beräumen lassen.
Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
§ 19 Gestaltungsvorschriften
Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt das Landesnaturschutzgesetz M-V in der jeweils gültigen Fassung.
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Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Das Errichten von Grabmalen und baulichen Anlagen auf oder an Grabstätten sowie deren Veränderungen oder Entfernungen ist nur mit Genehmigung gestattet. Die Bepflanzung bzw. Errichtung baulicher Anlagen hat nur in den mit der Friedhofsverwaltung abgestimmten Abmaßen der Grabstelle zu erfolgen. Anlagen, Wege und Plätze dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Die Friedhofsverwaltung informiert die Inhaber der Nutzungsrechte an den Grabstätten beim Erwerb über die Grabmalvorschriften, damit sie den Auftrag zur Grabmalfertigung und Aufstellung unter konsequenter Beachtung der Bedingungen erteilen können.
Zur Herstellung und Aufstellung von Grabmalen auf dem Friedhof sind berechtigt:
a) Steinmetzbetriebe,
b) Steinbildhauer,
c) Holzbildhauer,
d) Kunstschmiede,
e) Künstler.
unabhängig von ihrem Wohnort oder dem Sitz des Betriebes.
Für andere Personen bedarf es der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen oder zum errichten baulicher Anlagen sind vor Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer des Inhabers des Nutzungsrechtes an der Grabstätte bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
Grabmale, die ohne Genehmigung aufgestellt wurden und den Vorschriften dieser Satzung nicht entsprechen, werden nach befristeter Aufforderung zur Abstellung der Mängel zu Lasten des Inhabers des Nutzungsrechtes an der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung entfernt.
Grabmale und bauliche Anlagen müssen handwerklich einwandfrei und statisch unbedenklich gegründet und aufgestellt werden. Der Inhaber des Nutzungsrechtes an der Grabstätte haftet für Schäden, die infolge mangelhafter Standfestigkeit entstehen.
Grabmale und bauliche Anlagen, die umzustürzen drohen oder anderweitig Gefahren bilden, können ohne vorherigen Bescheid an den Inhaber des Nutzungsrechtes an der Grabstätte zu dessen Lasten gesichert werden bzw. durch die Friedhofsverwaltung auf der Grabstätte umgelegt werden.
Nach Ablauf des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte hat dessen Inhaber für die oberirdische Beräumung Sorge zu tragen. Grabmale und bauliche Anlagen, die nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt werden, werden durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt.
Grabmale und bauliche Anlagen, die künstlerisch oder geschichtlich als wertvoll anerkannt wurden oder unter Denkmalschutz stehen oder als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, werden durch die Friedhofsverwaltung registriert. Sie dürfen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt werden.
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§ 20 Benutzung der Leichen- und Feierhalle
Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
Sofern keine gesundheitsrechtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Amtsarztes zur Besichtigung geöffnet werden.
Die Trauerfeiern können in der Feierhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle, abgehalten werden.
Die Benutzung der Feierhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
Jede Musik und Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.
§ 21 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 22 Haftung
Die Gemeinde Tramm haftet nicht für die Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 23 Gebühren
Für die Benutzung und Unterhaltung der von der Gemeinde Tramm verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
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§ 24
Rechtsmittel, Zwangsmaßnahmen
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung können aufgrund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der derzeit gültigen Fassung als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
§ 25
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Tramm, den 29.01.2015
Manfred von Walsleben Bürgermeister

Datum der Bekanntmachung: 26.02.2015