Friedhofsgebühren Pegnitz 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Pegnitz · Bayern · PLZ 91257

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 24. Oktober 2001 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌‍

Gebührensatzung zur Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Stadt Pegnitz (Friedhofsgebührensatzung – GS‐FrhBS) vom 24. Oktober 2001, in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 24. September 2015 Auf Grund des Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG – BayRS 2024‐1‐l), in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GVBl S. 136), und Art. 22 des Kostengesetzes (KG – BayRS 2013‐1‐1‐F) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2001 (GVBl S. 140) erlässt die Stadt Pegnitz folgende Satzung:

§ 1 – Gebührenart und Gebührenpflicht

(1) Die Inanspruchnahme der städtischen Bestattungseinrichtungen sowie damit in Zusammenhang stehende Amts‐ handlungen sind gebührenpflichtig. (2) Die Stadt Pegnitz erhebt

a) Grabgebühren

b) Bestattungsgebühren

c) Leichenhausgebühren

d) Sonstige Gebühren

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer

a) zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) das Nutzungsrecht an einer Grabstätte hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die jeweilige Gebühr entsteht mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistungen. (2) Die Gebühr wird mit Zustellung/Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Grabgebühren

(1) Die einzelnen Grabgebühren betragen:

Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro (Gesamt)Gebühr in Euro (Jahresgebühr)
1. Erdgrabstätten
a)Kinderreihengrab348,0017,40
b)Erwachsenenreihengrab819,0040,95
c)Doppelgrab1.473,0073,65
d)Wahlgrab (2 Grabstellen)1.943,0097,15
2. Urnengräber
a)Reihengrab197,009,85
b)Wahlgrab und Stelengrab415,0020,75
c)Platz in Sammelstelle128,006,40
d)Urnennische in der Urnenwand1.500,0075,00
3. Grüfte
(12 m²/Laufzeit 90 Jahre)22.090,00245,42
jeder weitere m² (Laufzeit 90 J.)1.840,0020,44

(2) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nut‐ zungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

§ 5 – Bestattungsgebühren

Die einzelnen Bestattungsgebühren betragen:

Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro
1. Erdbestattung
a)im Kinderreihengrab223,00
doppelt tief335,00
b)in allen übrigen Gräbern389,00
doppelt tief583,00
c)von Tot‐ und Fehlgeburten77,00
2. Urnenbestattung
a)In Urnengräbern nach § 11 Abs. 1 mit 3 der Friedhofssatzung205,00
b)in Urnennischen nach § 11 Abs. 4 der Friedhofssatzung150,00
3.Beisetzung in Grüften oder ausgemauerten Grabstellen282,00
4. Zur‐Ruhe‐Bettungen
a)im Erdgrab389,00
b)im Urnengrab205,00

§ 6 – Leichenhausgebühren

Die Gebühren für die Benutzung der Leichenhäuser betragen im Einzelnen:

Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro
Benutzung der Leichen‐ und Aussegnungshalle
a)im Friedhof Winterleite223,00
b)im Friedhof Bronn77,00
c)Reinigung und Abfallentsorgung in beiden Friedhöfen23,00

§ 7 – Sonstige Gebühren

(1) An sonstigen Gebühren werden erhoben:

Tarifstelle / Nr.Grabart / LeistungGebühr in Euro
1.Erlaubnis zur Errichtung von Grabmalen36,00
2.Umschreibung eines Grabrechts23,00
3.Entsorgung von Kränzen und Grababfällen26,00
4.Beschriftung und Montage einer Nischenplatte für die Urnenwand260,00

(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwen‐ dungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 8 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 25. Oktober 2001. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Stadt Pegnitz vom 30.12.1982 außer Kraft. Pegnitz, 24. Oktober 2001 Manfred Thümmler Erster Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk Die Satzung wurde durch Anschlag an den Amtstafeln am 25.10.2001 bekanntgemacht.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 24. September 2015 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung- und Bestattungssatzung – FrhBS) der Stadt Pegnitz

Auf Grund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO – BayRS 2020-1- 1-I), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBL S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GVBl. S. 136), erlässt die Stadt Pegnitz folgende Satzung:

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich und Vollzug

§ 2 – Öffentliche Einrichtungen

§ 3 – Recht auf Benutzung

§ 4 – Schließung und Entwidmung von Friedhöfen

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

§ 6 – Verhalten in den Friedhöfen

§ 7 – Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 – Allgemeines

§ 9 – Anmeldung von Bestattungen

§ 10 – Bestattungsarten

§ 11 – Särge, Urnen, Leichentücher

§ 12 – Ausheben der Gräber

§ 13 – Ruhezeiten

§ 14 – Leichenausgabungen und Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 15 – Grabstätten allgemein

§ 16 – Arten der Grabstätten

§ 17 – Reihengrabstätten

§ 18 – Wahlgrabstätten

§ 19 – Islamische Grabstätten

§ 20 – Urnengräber

§ 21 – Größe der Grabstätten

§ 22 – Inhalt des Nutzungsrechts

§ 23 – Erwerb, Erneuerung, Verlängerung und Verzicht von Nutzungsrechten

§ 24 – Übertragung des Nutzungsrechts

§ 25 – Vorzeitige Beendigung des Nutzungsrechts

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 26 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

VI. Grabmale

§ 27 – Gestaltung der Grabmale

§ 28 – Größe der Grabmale

§ 29 – Grabinschriften

§ 30 – Gestaltung der Urnennischen in der Urnenwand

§ 31 – Gestaltung der Stele auf dem halbanonymen Urnenfeld

§ 32 – Gestaltung der Grabstelle in der Baumbestattung

§ 33 – Genehmigungserfordernis

§ 34 – Anlieferung

§ 35 – Standsicherheit

§ 36 – Entfernung der Grabmale

VII. Herrichtung und Pflege der Grabmale

§ 37 – Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

VIII. Räumlichkeiten und Trauerfeiern

§ 38 – Widmungszweck, Benutzung der Leichenhäuser

§ 39 – Benutzungszwang

§ 40 – Trauerfeiern

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 41 – Gebühren

§ 42 – Haftung

§ 43 – Ordnungswidrigkeiten

§ 44 – Anordnungen für den Einzelfall

§ 45 – Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich und Vollzug

(1) Diese Friedhofs- und Bestattungssatzung (FrhBS) gilt für die Benutzung der Friedhöfe sowie Bestattungseinrichtungen der Stadt Pegnitz:

1. Friedhof Winterleite, Fl.-Nr. 1040, Gemarkung Pegnitz

2. Friedhof Bronn, Fl.-Nr. 196, Gemarkung Bronn

Sonstige Vorschriften bleiben unberührt, insbesondere das Bayerische Bestattungsgesetz mit zwei Bestattungsverordnungen und das Infektionsschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung. (2) Der Vollzug der Bestimmungen obliegt der Friedhofsverwaltung der Stadt Pegnitz, soweit nicht eine andere Zuständigkeit vorgesehen ist.

§ 2 – Öffentliche Einrichtungen

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung, insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Stadt Pegnitz als öffentliche Einrichtungen

1. die städtischen Friedhöfe mit Leichenhäusern in Pegnitz (Winterleite) und in Bronn mit den einzelnen Grabstätten

2. das erforderliche Friedhofspersonal

§ 3 – Recht auf Benutzung

(1) Auf den städtischen Friedhöfen ist die Beisetzung

1. der Gemeindeeinwohner,

2. der im Gemeindegebiet – oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet – Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,

3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen

zu gestatten. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt Pegnitz, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten, Föten und Embryonen gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes. (4) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 4 – Schließung und Entwidmung von Friedhöfen

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus einem wichtigen öffentlichen Grund ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Dasselbe gilt für einzelne Grabstätten. Für die Schließung und Entwidmung der Friedhöfe gilt das Bestattungsgesetz

(2) Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. (3) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die städtischen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Öffnungszeiten werden am jeweiligen Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen (2) Die Stadt Pegnitz kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen und -umbettungen – untersagen.

§ 6 – Verhalten in den Friedhöfen

(1) Jeder Besucher der städtischen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. (2) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,

a) Tiere mitzuführen (ausgenommen Assistenzhunde),

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Stadt Pegnitz zugelassenen Fahrzeuge,

c) ohne Genehmigung der Stadt Pegnitz Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,

d) während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten,

e) die Leichenhalle/n ohne Erlaubnis des Friedhofspersonals zu betreten,

f) Einfriedungen zu übersteigen,

g) Hecken und Anpflanzungen zu durchbrechen oder Pflanzen abzupflücken,

h) Rasenflächen, Anpflanzungen, Gräber und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,

i) von fremden Gräbern Pflanzen, Kränze, Erde und Steine ohne Erlaubnis des Berechtigten zu entfernen,

j) zu Rauchen, zu Lärmen, Rundfunkempfänger oder ähnliche Geräte zu betreiben,

k) Körbe, Gießkannen, Handwerkszeuge u. ä. in den Grabfeldern und Grünanlagen zu hinterlegen,

l) in den Wasserbehältern Gartengeräte und andere Werkzeuge zu reinigen,

m) Unkrautvernichtungsmittel zu verwenden und

n) die Friedhofswege als Durchgangswege zu benutzen

o) sich mit und ohne Spielgerät sportlich zu betätigen,

p) auf den Rasenfläche zu lagern,

q) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen. (3) Wer diesen Verhaltensregen zuwider handelt, kann aus dem Friedhof verwiesen werden. Die Möglichkeit, Verstöße als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, bleibt hiervon unberührt.

§ 7 – Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen bei der Stadt Pegnitz anzeigen. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Stadt Pegnitz kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Buchst. b) im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (3) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der auf den Friedhöfen gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von den Friedhöfen zu entfernen. (4) Die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen kann von der Stadt Pegnitz untersagt werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofs- und Bestattungssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Für den Entzug der Zulassung ist ein einmaliger schwerer Verstoß ausreichend.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 – Allgemeines

(1) Die Bestattung wird durch Beauftrage der Stadt Pegnitz durchgeführt. Sie ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist. (2) Unter Bestattung im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Urnen zur Erde zu verstehen. (3) Die Bestellung einer Grabstätte hat mindestens 24 Stunden vor Beginn einer Bestattung zu erfolgen. (4) Das Reinigen und Ankleiden von Leichen ist durch von der Stadt Pegnitz bestellte oder von ihr dafür zugelassene Personen nach erfolgter Leichenschau durchzuführen. Soweit Gründe der öffentlichen Hygiene nicht dagegenstehen, können diese Aufgaben auch von einem Bestattungsinstitut wahrgenommen werden. (5) Mit der Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist ein anerkanntes Bestattungsinstitut zu beauftragen.

§ 9 – Anmeldung von Bestattungen

(1) Bestattungen sind unverzüglich durch die Bestattungspflichtigen oder durch beauftragte Bestattungsunternehmen bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung mit den erforderlichen Unterlagen ist spätestens einen Tag vor der Bestattung oder Aussegnung der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

(2) Bestattungspflichtige können folgende Angehörige sein:

1. Der Ehegatte, oder eingetragene Lebenspartner und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

2. die Kinder und Enkelkinder

3. die Eltern und Großeltern,

4. die Geschwister,

5. die Kinder der Geschwister der verstorbenen Person und

6. alle nicht unter 1. – 5. fallenden Erben. (3) Soll eine Bestattung in einer vorhandenen noch belegungsfähigen Grabstätte stattfinden, ist gleichzeitig der Grabbrief vorzulegen. (4) Die Bestattungszeiten werden von der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Angehörigen festgesetzt. (5) Urnenbeisetzungen sind der Stadt Pegnitz rechtzeitig vorher anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (6) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 16 Bestattungsverordnung gekennzeichnet und beschaffen sein.

§ 10 – Bestattungsarten

Jede Leiche muss gem. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes bestattet werden, und zwar durch 1.) Beisetzung in einer Grabstätte (Erdbestattung) oder durch 2.) Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der in einer festen Urne verschlossenen Aschenreste in einer Grabstätte (Feuerbestattung).

§ 11 – Särge, Urnen und Leichentücher

(1) Für Erdbestattungen und Einäscherungen sind Särge aus Vollholz (VDI-Richtlinie 3891) zu verwenden. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass das Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist. Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Stoffen hergestellt sein. (2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,70 m hoch und 0,75 m breit (Außenmaße) sein. Sind größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Urnen und Überurnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen und so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. (4) Urnen und Überurnen für oberirdische Beisetzungen müssen so beschaffen sein, dass keine Asche austreten kann. (5) Aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen können in dafür geeigneten Grabstätten Erdbestattungen von nicht infektiösen und nicht hochkontagiösen Leichen in einem Leichentuch ohne Sarg zugelassen werden, sowie öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Für den Transport der Verstorbenen sind geschlossenen Särge nach Maßgabe des Abs. 1 zu verwenden. Leichen- und Tragetücher sowie andere Materialien, die bei der Erdbestattung ohne Sarg Verwendung finden, müssen vom Auftraggeber der Erdbestattung gestellt werden. Dabei ist leicht vergängliches Material wie Leinen, Wolle, Seide oder Viskose zu verwenden, das die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des

Grundwassers nicht nachteilig verändert und die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht.

§ 12 – Ausheben der Gräber

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den städtischen Friedhöfen werden von der Stadt Pegnitz hoheitlich ausgeführt, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabs,

b) das Versenken des Sarges,

c) die Beisetzung von Urnen

d) die Überführung des Sarges / der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger

e) die Ausgrabung für die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen.

f) die Herstellung der abgeschrägten Grabsohle im Erdreich bzw. das Einlegen von Kanthölzern oder geeignetem verrotbarem Material für die Ausrichtung des Leichnams auf die rechte Schulter liegend.

Die Stadt Pegnitz kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (2) Im Falle einer sarglosen Bestattung haben die Bestattungspflichtigen ein auf dem städtischen Friedhof zugelassenes Bestattungsunternehmen zu wählen, welches das Herausheben des eingewickelten Leichnams in das Grab und das Herablassen desselben übernimmt. (3) Ist für eine Bestattung ein Grab zu öffnen, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Bepflanzung und sonstige wertvolle Gegenstände rechtzeitig zu entfernen. Bei Erdbestattungen sind auch das Grabmal, die Einfassung und das Fundament rechtzeitig durch einen Steinmetzbetrieb zu entfernen. (4) Bei Urnenbeisetzungen können Grabmale (§ 28 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf der Grabstätte verbleiben, außen bei Urnengrabstätten mit einer Totalabdeckung. (5) Falls Grabstätten, Pflanzen oder ähnliches nicht rechtzeitig entfernt wurden, kann die Friedhofsverwaltung das Erforderliche auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.

§ 13 – Ruhezeiten

(1) Die Mindestruhezeit beträgt auf allen städtischen Friedhöfen

a) für Leichen 20 Jahre

b) für Aschenreste 15 Jahre

c) für Kinder bis zum vollendeten neunten Lebensjahr 20 Jahre

d) für Totgeburten 10 Jahre (2) Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung. (3) Die Ruhefristen nach Abs. 1 gelten nur für Bestattungen, die nach Inkrafttreten dieser Satzung vorgenommen werden.

§ 14 – Leichenausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht unbefugt gestört werden. (2) Die Umbettung von Leichen sowie Leichenausgrabungen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt Pegnitz. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt; bei Umbettung innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. (3) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Stadt Pegnitz bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen. (4) Soweit Ausgrabungen nicht von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet sind, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März erfolgen. (5) Ausgabungen zum Zweck der Umbettung sind bei Urnen aus leicht verrottbarem Material und Leichen, die in Tüchern bestattet wurden, ausgeschlossen. (6) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (7) Die Kosten der Exhumierung und Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen dadurch zwangsläufig entstehen, haben die Antragseller zu tragen. (8) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Exhumierung und Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 15 – Grabstätten allgemein

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Pegnitz. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-) Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn die Grabstätten an bestimmten Orten nach Lage der Umstände, die im öffentlichen Interesse liegen, nicht mehr belassen werden können. Dem Nutzungsberechtigten wird in solchen Fällen ein möglichst gleichwertiges anderes Grab für die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen oder auf Antrag der auf die restliche Laufzeit entfallende Teil der Grabgebühr erstattet.

§ 16 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

1. Erdgrabstätten mit und ohne Pflegeverpflichtung

a) Kinderreihengrab

b) Erwachsenenreihengrab

c) Wahlgrab (1 bis 4 Grabstellen)

d) Islamische Grabstätte (Einzelgrab)

2. Urnengräber mit und ohne Pflegeverpflichtung

a) Reihengrab

b) Wahlgrab

c) Stelengrab

d) halbanonymes Urnengrab

e) anonymes Urnengrab

f) Urnengrab am Baum

3. Grüfte (2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) ein Reihengrab zu. (3) Die Größe der Grabstätten sowie die Zahl der Grabplätze sind in den Belegungsplänen festgelegt, die bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden können. (4) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätten ohne Pflegeverpflichtung obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen an der Grabstätte keine Gegenstände abgelegt werden, außer an den hierfür vorgesehenen Plätzen.

§ 17 – Reihengrabstätten

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden. (2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt.

§ 18 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht (2) Während der Nutzungszeit eines Wahlgrabes darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn

1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder

2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Stadt Pegnitz auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(4) Der Nutzungsberechtigte sollte schon bei Erwerb des Nutzungsrechts für den Fall seines Ablebens aus dem in § 9 Abs. 2 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Die Graburkunde wird von der Stadt Pegnitz entsprechend umgeschrieben. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in § 9 Abs. 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Stadt Pegnitz anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 6 entsprechend. (6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Stadt Pegnitz unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. (7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann die Stadt Pegnitz anderweitig über das Grab verfügen. Hierüber werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

§ 19 – Islamische Grabstätten

Islamische Grabstätten sind Grabstätten, die den besonderen Anforderungen der islamischen Religion entsprechen. Die Bestattung in einem Leichentuch kann nur in einem Einfachgrab erfolgen.

§ 20 – Urnengräber

(1) Urnenreihengräber sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt werden. (2) Urnenwahlgräber sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (3) Stelengräber sind Urnenstätten mit Verstorbenenangaben, jedoch ohne Grabanlage, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (4) Urnennischen sind Urnenstätten in der Urnenwand, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Beendigung des Nutzungsrechtes werden die Aschenreste in einer Gemeinschaftsgrabstätte dem Erdboden übergeben. (5) Halbanonyme Urnengrabstätten sind pflegearme Grabstätten auf hierfür ausgewiesenen Flächen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (6) Anonyme Urnengrabstätten sind hierfür ausgewiesene Flächen, in der die Beisetzung auf Wunsch der verstorbenen Person oder auf Wunsch der Angehörigen anonym erfolgt. Die anonyme Beisetzung wird ausnahmslos ohne die Anwesenheit von Angehörigen durchgeführt. Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. (7) Urnengräber am Baum sind hierfür ausgewiesene Flächen unter gekennzeichneten Bäumen. Die einzelnen Grabstätten sind nummeriert und bieten jeweils Platz für eine Urne, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

§ 21 – Größe der Grabstäten

(1) Die einzelnen Gräber haben folgende Größe:

Winterleite Bronn

Länge – Breite – Tiefe +) Länge – Breite – Tiefe +)

jeweils in Meter

1. Erdgrabstätten

a) Kinderreihengrab 1,30 – 0,65 – 1,25 1,00 – 0,60 – 1,25

b) Erwachsenenreihengrab 2,00 – 1,00 – 1,80 1,90 – 0,90 – 1,80

c) Wahlgrab (2 Grabstellen) *) 2,30 – 1,80 – 1,80 1,90 – 1,90 – 1,80

d) Islamische Grabstätte 2,00 – 1,00 – 1,80 1,90 – 0,90 – 1,80

2. Urnengrabstätten

a) Reihengrab 0,80 – 0,60 – 0,90 0,80 – 0,60 – 0,90

b) Wahlgrab 1,10 – 0,80 – 0,90 nicht vorhanden

c) Stelengrab 1,10 – 0,80 – 0,90 nicht vorhanden

d) halbanonymes Urnengrab 0,30 – 0,30 – 0,90 nicht vorhanden

e) anonymes Urnengrab 0,30 – 0,30 – 0,90 nicht vorhanden

f) Urnengrab am Baum 0,80 – 0,60 – 0,90 nicht vorhanden +) Die Grabtiefe wird grundsätzlich bis Oberkante Sarg bzw. Urne bemessen. *) Bei doppeltiefer Belegung beträgt die Grabtiefe 2,50 m.

3. Grüfte Je nach Art und Lage, nach besonderer Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung (mindestens jedoch 12 m² Grundfläche – einschließlich der Mauerung) (2) Der Abstand zwischen den Gräbern wird von der Friedhofsverwaltung nach den Belegungsplänen festgelegt.

§ 22 – Inhalt des Nutzungsrechts

(1) Ein Nutzungsrecht kann nur eine einzelne natürliche Person erwerben. (2) Das Nutzungsrecht wird bei Neuvergabe einer Grabstätte immer auf die Dauer der Mindestruhezeit mit der Möglichkeit der Verlängerung verliehen. Unbeschadet dessen beträgt die Dauer des Nutzungsrechts an einer Gruft 90 Jahre. (3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, sich selbst und Angehörige in der Familien- bzw. Urnengrabstätte beerdigen zu lassen. Als Angehörige gelten die in § 7 Abs. 2 Ziffern 1 – 5 bezeichneten Personen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen bewilligen.

§ 23 – Erwerb, Erneuerung, Verlängerung und Verzicht von Nutzungsrechten

(1) Bei Erwerb eines Nutzungsrechts (für Wahlgrabstätten auch ohne Eintritt des Todes möglich) wird ein Grabbrief ausgestellt. Der bloße Besitz eines Grabbriefes führt zu keinerlei Rechten am Grab. Maßgebend für das Nutzungsrecht sind die Unterlagen der Friedhofsverwaltung. (2) Das Nutzungsrecht kann frühestens 3 Monate vor Ablauf erneuert werden. Eine Erneuerung ist für die Dauer von mindestens 5 Jahren, für Gruften von mindestens 20 Jahren möglich. Ein Rechtsanspruch auf Erneuerung des Nutzungsrechts besteht nicht. Dem Wunsch auf

Erneuerung wird nach Möglichkeit entsprochen. Die Erneuerung kann von Auflagen abhängig gemacht werden. (3) Das Nutzungsrecht ist zu verlängern, wenn im Falle der Belegung der Grabstätte die restliche Dauer des Nutzungsrechts kürzer ist, als die Mindestruhezeit für die verstorbene Person. Das Nutzungsrecht wird nur um volle 5 Jahre verlängert. (4) An Reihengrabstätten und anonymen Urnengrabstätten sind Erneuerungen oder Verlängerungen der Nutzungsrechte nicht möglich. (5) Ein Nutzungsrechtsverzicht vor Ablauf der Mindestruhezeit ist grundsätzlich nicht möglich.

§ 24 – Übertragung des Nutzungsrechts

(1) Die Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte bedarf der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung (2) Die Übertragung wird genehmigt, wenn sie im Todesfall des Nutzungsberechtigten auf einen in § 8 Abs. 2 genannten Angehörigen erfolgen soll oder der Nutzungsberechtigte sie aus Anlass eines Sterbefalls auf einen solchen Angehörigen beantragt. (3) Sonstige Übertragungen des Nutzungsrechts können von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden, wenn dies aus besonderen Gründen in der Person des Nutzungsberechtigten oder seiner in § 9 Abs. 2 genannten Angehörigen gerechtfertigt erscheint. Dieser Genehmigungsvorbehalt gilt auch für Übertragungen des Nutzungsrechts durch eine letztwillige Verfügung des Nutzungsberechtigten.

§ 25 – Vorzeitige Beendigung des Nutzungsrechts

(1) Der Nutzungsberechtigte kann nach Ablauf der Mindestruhezeit auf ein darüber hinaus verliehenes Nutzungsrecht nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung vorzeitig verzichten. (2) Die Friedhofsverwaltung kann die vorzeitige Beendigung eines Nutzungsrechts anordnen, wenn die Grabstätte zwingend im öffentlichen Interesse benötigt wird. In diesem Fall wird dem Inhaber des Nutzungsrechts auf Wunsch an einer anderen Stelle desselben Friedhofes für die restliche Dauer des vorzeitig beendigten Nutzungsrechts ein gleichwertiges Nutzungsrecht verliehen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 26 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so anzulegen und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt und sein Erscheinungsbild als Grünanlage erhalten und weiter ausgestaltet wird. Ausnahme hierzu sind bestehende Urnengrabanlagen auf den städtischen Friedhöfen

VI. Grabmale

§ 27 – Gestaltung der Grabmale

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck der Friedhöfe Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Stadt Pegnitz ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. (3) Für Grabmale dürfen insbesondere nur witterungsbeständiger Naturstein, Kunststein, Holz, Eisen oder Bronze in werkgerechter Bearbeitung verwendet werden. Die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten. (4) Grabmale sind instehender und liegender Ausführung zulässig. Für die Maße der Grabmale gilt § 28 dieser Satzung. (5) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen besondere Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

§ 28 – Größe der Grabmale

(1) Stehende Grabmale dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:

Winterleite Bronn

Länge – Breite – Tiefe +) Länge – Breite – Tiefe +)

Einfassung jeweils in Meter

1. Erdgrabstätten

a) Kinderreihengrab

0,70 – 0,50 – 0,15 0,80–0,50 – 0,15

b) Erwachsenenreihengrab 0,90 x 1,80 1,20 – 0,80 – 0,20 1,20 – 0,80 – 0,20

c) Wahlgrab (2 Grabstellen) *) 1,80 x 2,00 1,20 – 1,40 – 0,20 1,20 – 1,40 – 0,20

d) Islamische Grabstätte 0,90 x 1,80 1,20 – 0,80 – 0,20 1,20 – 0,80 – 0,20

2. Urnengrabstätten

a) Urnengrab

0,60 – 0,40 – 0,15 0,60 – 0,40 – 0,15

b) Stelengrab maximal

1,20 – 0,20 – 0,15 nicht vorhanden

bis 0,35-0,30

(2) Liegende Grabmale müssen folgende Mindestgröße haben, dürfen folgende Ausmaße aber nicht überschreiten:

1. Erdgrab Länge – Breite jeweils in Meter

a) Reihengrab mindestens 0,50 – 0,50

höchstens 0,60 – 0,90

b) Wahlgrab mindestens 0,80 – 0,55

höchstens 1,00 – 1,40

2. Urnengrab

0,60 – 0,40

a) Reihengrab

0,60 – 0,40

b) Wahlgrab

1,00 – 0,70 (3) Grabmale an pflegearmen Erdgrabstätten (4) Zwischen den einzelnen Grabmalen muss ein Mindestabstand von 50 cm eingehalten werden.

§ 29 – Grabinschriften

(1) Grabinschriften sollen hinsichtlich Größe und Ausführung in einem guten Verhältnis zum Grabmal stehen. Ihr Wortlaut soll sinnvoll, sachlich und einfach gehalten sein. (2) Beschriftungen mit unwürdigem oder Ärgernis erregenden Inhalt sind verboten.

§ 30 – Gestaltung der Urnennischen in der Urnenwand

(1) In der Urnenwand sind nur die von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Nischenplatten aus Naturstein in einheitlicher Ausführung und Beschriftung zugelassen. Die Abschlussplatten sind und bleiben Eigentum der Stadt Pegnitz. (2) Die Beschriftung darf nur folgende Daten enthalten: Vor- und Zuname, Geburtsname, akademischer Grad sowie Geburts- und Sterbedatum. Schriftart und -größe darf nur nach einem bei der Friedhofsverwaltung aufliegenden Muster erfolgen. (3) Nicht gestattet ist, an Urnenwand und Urnennischen

a) Veränderungen jedweder Art vorzunehmen sowie

b) Lichtbilder, Symbole, Plastiken, Halterungen für Blumenvasen o.ä. anzubringen. (4) Nicht gestattet ist weiter im gesamten Bereich der Vorfläche, der Sockel und auf der Urnenwand Pflanzen, Blumen und Grabschmuck (einschließlich Kerzen) anzubringen oder abzustellen. (5) Gestattet ist,

a) anlässlich einer Beisetzung Kränze und Blumenschmuck unterhalb der Urnenkammer abzulegen und

b) in den dafür vorgesehenen Grablichtern Grabkerzen aufzustellen. (6) Sind Kränze und Blumenschmuck nach Abs. 5 Bauchst. a abgelegt worden, sind diese spätestens vier Wochen nach der Beisetzung von den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Andernfalls erfolgt dies ohne Vorankündigung durch die Friedhofsverwaltung (7) Nach Ablauf der Nutzungszeit noch vorhandene Aschen, werden von der Friedhofsverwaltung der Aschegruft übergeben.

§ 31 – Gestaltung der Stele auf dem halbanonymen Urnengrabfeld

(1) An der Stele auf dem halbanonymen Urnengrabfeld sind nur die von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Namenstafeln aus Metall in einheitlicher Ausführung und Beschriftung zugelassen. Die Tafeln sind und bleiben Eigentum der Stadt Pegnitz. (2) Die Beschriftung darf nur folgende Daten enthalten: Vor- und Zuname, Geburtsname, akademischer Grad sowie Geburts- und Sterbedatum. Schriftart und -größe darf nur nach einem bei der Friedhofsverwaltung aufliegenden Muster erfolgen. (3) Nicht gestattet ist, auf dem Grabfeld

a) Veränderungen jedweder Art vorzunehmen sowie

b) Lichtbilder, Symbole, Plastiken, Halterungen für Blumenvasen o.ä. anzubringen.

c) Pflanzen, Blumen und Grabschmuck (einschließlich Kerzen) abzustellen. (4) Gestattet ist,

a) anlässlich einer Beisetzung Kränze, Blumenschmuck und Kerzen an der Stele abzustellen.

(5) Sind Kränze und Blumenschmuck nach Abs. 4 Bauchst. a abgelegt worden, sind diese spätestens vier Wochen nach der Beisetzung von den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Andernfalls erfolgt dies ohne Vorankündigung durch die Friedhofsverwaltung

§ 32 – Gestaltung Grabstellen in der Baumbestattung

(1) Auf der Abdeckplatte der Grabstellen in der Baumbestattung sind nur die von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Namenstafeln aus Metall in einheitlicher Ausführung und Beschriftung zugelassen. Die Tafeln sind und bleiben Eigentum der Stadt Pegnitz. (2) Die Beschriftung darf nur folgende Daten enthalten: Vor- und Zuname, Geburtsname, akademischer Grad sowie Geburts- und Sterbedatum. Schriftart und -größe darf nur nach einem bei der Friedhofsverwaltung aufliegenden Muster erfolgen. (3) Nicht gestattet ist, auf dem Grabfeld

a) Veränderungen jedweder Art vorzunehmen sowie

b) Lichtbilder, Symbole, Plastiken, Halterungen für Blumenvasen o.ä. anzubringen.

c) Pflanzen, Blumen und Grabschmuck (einschließlich Kerzen) abzustellen. (4) Gestattet ist,

a) anlässlich einer Beisetzung Kränze, Blumenschmuck und Kerzen auf der Gemeinschaftsfläche abzustellen. (5) Sind Kränze und Blumenschmuck nach Abs. 4 Bauchst. a abgelegt worden, sind diese spätestens vier Wochen nach der Beisetzung von den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Andernfalls erfolgt dies ohne Vorankündigung durch die Friedhofsverwaltung

§ 33 – Genehmigungserfordernis

(1) Das Errichten und Ändern von Grabmalen bedarf der schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmalen einzuholen. (2) Die Schriftplatten auf Reihengrabstätten sind genehmigungspflichtig, jedoch von der Genehmigungsgebühr bereit. (3) Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturalisierte Holztafel- oder kreuze zulässig. Sie sollen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (4) Die Errichtung und wesentliche Änderungen von Grabmalen bedarf der Erlaubnis der Stadt Pegnitz. Für Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmale entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. (5) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen.2Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere

1. Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,

2. Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung und

3. Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, kann von der Stadt Pegnitz im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen verlangt werden. (6) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung und ihrer Anlagen nicht entspricht.

(7) Werden Grabmale ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Stadt Pegnitz die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Stadt Pegnitz kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag nachträglich gestellt wird. (8) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise an den Steinen- oder Rückflächen von Grabmalen angebracht werden. (9) Wird die erteilte Genehmigung zur Aufstellung oder Änderung eines Grabmals innerhalb eines Jahres nicht in Anspruch genommen, so erlischt sie.

§ 34 – Anlieferung

(1) Die Anlieferung von Grabmalen, Einfriedungen usw. muss der Friedhofsverwaltung vorher angezeigt werden. Auf Verlangen ist der Friedhofsverwaltung Gelegenheit zu geben, Grabmal und Einfriedung zu überprüfen. (2) Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, wenn wie ohne schlimmste Formen der Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gem. Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne diese Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 35 – Standsicherheit

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den neusten Bestimmungen und den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der Fassung vom Juni 2020) durch fachkundige Firmen zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für die sonstigen baulichen Anlagen entsprechend (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Stadt Pegnitz Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 36 – Entfernung der Grabmale

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Stadt Pegnitz entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist oder Erlöschen des Nutzungsrechtes haben die Nutzungsberechtigten das Grabmal, sonstige bauliche Anlagen und die Grabbepflanzung innerhalb einer Frist von drei Monaten vollständig vom Friedhof zu entfernen. Zur Entfernung des Grabmals und sonstiger baulicher Anlagen bedarf es der Ausstellung einer vorherigen Erlaubnis durch die Friedhofsverwaltung. Sind das Grabmal, sonstige Anlagen oder Teile davon und die Grabpflanzung nach Fristablauf nicht vom Friedhof entfernt, fallen diese entschädigungslos in Verfügungsgewalt der Stadt Pegnitz. Kosten einer durch die Friedhofsverwaltung veranlassten Entfernung haben die Nutzungsberechtigten zu tragen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 37 – Pflege und gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. (4) Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Stadt Pegnitz befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. (5) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 43 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Stadt Pegnitz die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.

VIII. Räumlichkeiten und Trauerfeiern

§ 38 – Widmungszweck, Benutzung der Leichenhäuser

(1) Die Leichenhäuser dienen – nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff Bestattungsverordnung)

1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet – oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten – Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,

2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof (2) Die Toten werden in den Leichenhäusern aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 8 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) 1Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu den Aufbahrungsräumen. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in gesonderten Räumen untergebracht (§ 19 Satz 1 der Bestattungsverordnung). (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt Pegnitz und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

§ 39 – Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet – oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten – Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in ein städtisches Leichenhaus oder eine vergleichbare Einrichtung zu verbringen. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in ein Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u. a. ) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.

§ 40 – Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Aussegnungshalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Aufbahrung des Verstorbenen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Unabhängig davon hat der Bestattungsunternehmer in eigener Verantwortung die Schutzmaßnahmen nach § 7 der Bestattungsverordnung zu beachten.

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 41 – Gebühren

Die Erhebung von Gebühren erfolgt nach Maßgabe der Gebührensatzung zu dieser Satzung (Friedhofsgebührensatzung – GS-FrhBS).

Bekanntmachungsvermerk: Die Satzung über die Benutzung der öffentlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung- und Bestattungssatzung – FrhBS) wurde auf der Homepage der Stadt Pegnitz am 24.06.2026 bekanntgemacht. Sie liegt im Zeitraum vom 24.06.2026 bis einschließlich 10.07.2026 in der Information zur Einsichtnahme aus.

§ 42 – Haftung

(1) Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden in vollem Umfang verantwortlich, die durch die baulichen, gärtnerischen und sonstigen Anlagen an einer Grabstätte an den städtischen Bestattungseinrichtungen oder an sonstigem Eigentum sowie an Leben und Gesundheit anderer verursacht werden. (2) Die daraus resultierende Haftung wird durch die Befugnis der Stadt Pegnitz, in dringenden Fällen von sich aus geeignete Maßnahmen zu ergreifen oder Anordnungen zu treffen, nicht berührt oder aufgehoben. (3) Die Stadt Pegnitz haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt (Windbruch, fallende Bäume usw.) an Grabmalen und Grabanlagen entstehen können. Sie haftet auch nicht für Schäden, die durch Beauftragte der Nutzungsberechtigten anderer Grabstätten verursacht werden, sowie für Diebstahl von Grabausstattungen usw.

§ 43 – Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2.500,00 € belegt werden, wer

1. die bekannt gegebenen Öffnungszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Stadt Pegnitz die Friedhöfe betritt (§ 5), 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt (§ 6), 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen nicht beachtet (§ 7), 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 9), 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 13) 6. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt oder pflegt (§ 35) 7. Grabanlagen oder Inschriften ohne Erlaubnis errichtet, anbringt oder ändert (§ 31)

§ 44 – Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

(1) Die Stadt Pegnitz kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 45 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Stadt Pegnitz (Friedhofs- und Bestattungsordnung) vom 24 Oktober 2001, zuletzt geändert am 24.09.2015 außer Kraft.

Pegnitz, 17.06.2026

Wolfgang Nierhoff Erster Bürgermeister