Bindlach

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2023 · Friedhofssatzung: 01.01.2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht enthalten
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben nicht enthalten
Trauerhalle / Halle120,00 € Text regelt Leichenhalle (Aufbewahrung Leiche bis 4 Tage; weitere Tage 20,00 €). Urne: 80,00 €.

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Leichenhallen der Gemeinde Bindlach

Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Bindlach folgende Satzung:

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Leichenhallen Bindlach und Benk Gebühren nach dieser Satzung.

(2) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Gemeinde.

(3) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.

§ 2 Benutzungsgebühren

(1) Für die Aufbewahrung einer Leiche in einer der Leichenhallen bis zu 4 Tagen ist als Benutzungsgebühr ein Betrag von 120,00 € zu entrichten. Jeder weitere Tag der Aufbewahrung kostet 20,00 €.

(2) Für die Aufbewahrung einer Urne in einer der Leichenhallen ist als Leichenhaus-Benutzungsgebühr ein Betrag von 80,00 € zu entrichten.

(3) Bei einer Leichenöffnung ist zusätzlich zu der im Abs. 1 genannten Benutzungsgebühr für die Benutzung des Sezierraumes eine Gebühr von 80,00 € zu entrichten.

(4) Für den Sargwagen ist eine Benutzungsgebühr in Höhe von 50,00 € zu entrichten, wenn die Leichenhalle nicht genutzt wird.

§ 3 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag an die Gemeinde gestellt hat,

c) wer die Kosten veranlasst hat,

d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tage der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung.

(2) Die Benutzungsgebühren werden eine Woche nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 5

Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10.09.2020 außer Kraft.

Bindlach, 17.12.2022

Brunner Erster Bürgermeister