Friedhofsgebühren Heinersreuth 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Heinersreuth · Bayern · PLZ 95500

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Juni 2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​‍

UNSER WALD- UND NATURFRIEDHOF WALD- UND NATURFRIEDHOF FRANKENWALD

In den vergangenen Jahren hat der Gedanke, die Natur als letzte Standort Heinersreuth Ruhestätte zu wählen, immer mehr Anklang gefunden. Jedes Jahr ent-scheiden sich bereits mehr als die Hälfte der Menschen in Deutschland Den Wald- und Naturfriedhof in Heinersreuth erreichen Sie vom Markt für eine Feuerbestattung. Alternativ zur Bestattung auf dem Friedhof Presseck kommend in Richtung Helmbrechts. Ca. 3 Kilometer nach oder zur hohen See bietet unser Wald- und Naturfriedhof eine neue der Ortsausfahrt Presseck können Sie links in den Ortsteil Heinersreuth und naturnahe Art der Urnenbestattung. Der Wald- und Naturfriedhof abbiegen. Durchfahren Sie den Ort, der Beschilderung folgend. in Heinersreuth mit seinen ehrwürdigen Buchen, den jahrtausendealten Wenn Sie den Ortsteil dann wieder verlassen, erreichen Sie nach Findlingen und den sonnendurchströmten Jungbäumen bietet ideale weiteren 200 Metern den Waldparkplatz und den Eingang zum Wald-Voraussetzungen für Urnengrabstätten im Wald. und Naturfriedhof.

Die Bestattungszeremonie im Wald- und Naturfriedhof kann von Ihnen frei gestaltet werden. Die Beisetzung wird in der Regel von einem Bestattungs-institut Ihrer Wahl betreut. In der Mitte des Wald- und Naturfriedhofes befindet sich auf einer kleinen Lichtung ein Andachtsplatz mit Sitzge-legenheiten, einem kleinen Pavillion und einem Kreuz. Die Trauerfeier kann entweder dort oder an der Grabstätte selbst abgehalten werden.

Tel.: 09293 9460244 | E-Mail: [email protected]

www.wnf-frankenwald.de Bürozeiten: Mo bis Do von 9 bis 12 Uhr und 13 bis 15 Uhr, Fr von 9 bis 12 Uhr www.wnf-frankenwald.de WIE FINDE ICH EINEN BESTATTUNGSBAUM? KOSTEN LAGEPLAN

Jeder Baum im Wald- und Naturfriedhof ist in einem Baumregister eingetragen und mit einer Nummer versehen. Es ist demzufolge problemlos Partner- und Familiengrabstätten Plakette Grabstelle Laufzeit Gebührmöglich, Ihren Baum bei einem Spaziergang durch den Wald, als auch auf Junger Baum (Ø 15 – 30 cm) 4 40 Jahre 4.900 € dem Lageplan des Begräbniswaldes zu finden. Mittlerer Baum (Ø 30 – 40 cm) 4 40 Jahre 5.800 € Alter Baum (über Ø 40 cm) 4 40 Jahre 8.800 € Die Nummern sind bei jungen Bäumen an einem in der Nähe eingeschlagenen Robinienpfahl angebracht. Bei größeren und älteren Bäumen Findling / Naturnahes Bestattungselement 4 40 Jahre 6.800 € befinden sie sich direkt am Baum. Hinter dieser Nummer finden Sie Pflanzbaum* 4 40 Jahre 6.800 € eine farbige Plakette, welche unsere verschiedenen Grabstätten kenn- Zusätzlicher Platz (bis zu 8 weitere Grabstellen) 1 500 € zeichnet (Gemeinschaftsgrabstelle, Partner- und Familiengrabstätte) undbeschreibt, um was für einen Baum es sich handelt (Junger, Mittlerer oder Alter Baum). Die Bedeutung der farbigen Plakette wird Ihnen in der nebenstehenden Tabelle näher beschrieben. Gemeinschaftsgrabstätten Plakette Grabstelle Laufzeit Gebühr

Heister Baum (Ø 8 – 15 cm) 1 30 Jahre 800 € Junger Baum (Ø 15 – 30 cm) 1 30 Jahre 1.060 € Mittlerer Baum (Ø 30 – 40 cm) 1 30 Jahre 1.300 € Alter Baum (über Ø 40 cm) 1 30 Jahre 1.500 € Findling / Naturnahes Bestattungselement 1 30 Jahre 1.500 € Reservierung von Gemeinschaftsgrabstellen 1 10 Jahre 240 € Försterbaum 1 20 Jahre 650 € Engelsbaum* 1 20 Jahre 0€

Sonstige Gebühren pro Grabstelle

Beisetzungsgebühr wochentags 450 € Junger Baum und Robinienpfahl Beisetzungsgebühr samstags 550 €

Bäume und Findlinge mit farbiger Plakette sind noch zu erwerben. * Baum (max. 2 Meter) der im Jahr der 1. Bestattung bzw. des Erwerbs gepflanzt wird. Auswahl des Gemeinschaftsplatzes durch Friedhofsverwaltung. * Für Beisetzungen von Kindern bis zum 14. Lebensjahr.

Stand: Juni 2026

Gebuehrenordnung

Vorerwerbsanzeige

  • Version 3, vom 01.04.2026

Gewünschter Friedhof Heinersreuth

Vorgang Vorerwerb Reservierung

Vorerwerb (bitte ankreuzen) Gemeinschaftsgrabstellen (1 Grabstelle) Laufzeit Kosten Heister Baum Nr. 30 Jahre 800 € Junger Baum Nr. 30 Jahre 1.060 € Mittlerer Baum Nr. 30 Jahre 1.300 € Alter Baum Nr. 30 Jahre 1.500 € Findling Nr. 30 Jahre 1.500 € Försterbaum Nr. 20 Jahre 650 € Engelsbaum Nr. 20 Jahre -€

Partner- und Familiengrabstätten (4 Grabstellen) Junger Baum Nr. 40 Jahre 4.900 € Mittlerer Baum Nr. 40 Jahre 5.800 € Alter Baum Nr. 40 Jahre 8.800 € Findling Nr. 40 Jahre 6.800 € Pflanzbaum Nr. 40 Jahre 6.800 € Wunschbaum:

Zusätzliche Plätze (bei Auswahl einer Partner- und Familiengrabstätte) Anzahl zusätzlicher Plätze (bis zu 8) Kosten pro Platz 500 €

Reservierung von Gemeinschaftsgrabstellen 10 Jahre (1 Grabstelle) Heister Baum Nr. Gebühr 240€ Junger Baum Nr. Gebühr 240 € Mittlerer Baum Nr. Gebühr 240 € Alter Baum Nr. Gebühr 240 € Findling Nr. Gebühr 240 € Försterbaum1 Nr. Gebühr 240 € Nutzungsberechtigte/r Anrede bitte auswählen Titel Vorname Nachname Straße Hausnummer PLZ Ort Telefon E-Mail

Nachfolger/In Anrede bitte auswählen Titel Vorname Nachname Straße Hausnummer PLZ Ort Telefon E-Mail

Rechnungsempfänger/In (falls abweichend von Nutzungsberechtigtem) Anrede bitte auswählen Titel Vorname Nachname Straße Hausnummer PLZ Ort Telefon E-Mail

Weitere Berechtigte (bei Partner- und Familienbäumen) 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. nur bei parallel stattfindender Bestattung an nebenliegender Grabstelle

Datum, Ort Unterschrift Nutzungsberechtigter

Gebuehrenordnung

Bestattungsanzeige und Auftrag

– Version 3, vom 01.04.2026 –

Bitte eine Kopie der Sterbeurkunde an die Bestattungsanzeige anhängen

Standort Heinersreuth

Angaben zum/zur Verstorbenen Anrede Bitte auswählen Titel Kein Titel Vorname(n) Vorname für Namenstafel (bitte zwingend angeben) Nachname Straße/Nr. PLZ Wohnort Geburtsdatum Geburtsort Sterbedatum Sterbeort

Betreuendes Bestattungsunternehmen / Beisetzungstermin Bestattungsunternehmen / Filiale Ansprechpartner Telefon E-Mail

Gewünschter Beisetzungstermin Datum Uhrzeit 10 Uhr 12 Uhr 14 Uhr Hinweis: Festlegung des Beisetzungstermins in Absprache mit Bestatter und Verwaltung.

Gewünschte Beisetzungsform Trauerfeier am Andachtsplatz Beisetzung am Grab

Feierliche Begleitung der Beisetzung durch (bitte ankreuzen) Bestatter Pfarrer Trauerredner

Baumauswahl erfolgt auf Wald- und Kontaktaufnahme erfolgt durch die Angehörigen Naturfriedhof (bitte ankreuzen) Termin vereinbaren, mit: Telefon Försterbaum (Auswahl des Gemeinschaftsgrabplatzes durch die Friedhofsverwaltung)

Gewünschte Grabart bzw. -nummer (bitte ankreuzen bzw. einfügen insofern vorhanden) bei Vorerwerb oder Reservierung: Gemeinschaftsgrabstellen (1 Grabstelle) Laufzeit Kosten Heister Baum Nr. 30 Jahre 800 € Junger Baum Nr. 30 Jahre 1.060 € Mittlerer Baum Nr. 30 Jahre 1.300 € Alter Baum Nr. 30 Jahre 1.500 € Findling Nr. 30 Jahre 1.500 € Försterbaum * Nr. 20 Jahre 650 € Engelsbaum Nr. 20 Jahre -€

  • Auswahl des Gemeinschaftsplatzes erfolgt durch die Friedhofsverwaltung

Partner-/Familiengrabstätte (incl. 4 Grabstellen) Junger Baum Nr. 40 Jahre 4.900 € Mittlerer Baum Nr. 40 Jahre 5.800 € Alter Baum Nr. 40 Jahre 8.800 € Findling Nr. 40 Jahre 6.800 € Pflanzbaum Nr. 40 Jahre 6.800 € Zusätzliche Plätze (bei Auswahl einer Partner- und Familiengrabstätte) Anzahl zusätzlicher Plätze Kosten pro Platz 500 € Hinweis: Wie finde ich einen Bestattungsbaum: Erklärung in unserem Flyer, auf unserer Website www.wnf-frankenwald.de, Baum- bzw. Grabnummer laut Graburkunde, oder bei einer persönlichen Beratung, mit Terminvereinbarung, vor Ort.

Bei jeder Bestattung fallen zusätzlich folgende Kosten an: Beisetzungsgebühr - wochentags 450 € Beisetzungsgebühr - Samstag 550 €

Bestehende Nutzungsrechte und Reservierungen (laut Graburkunde oder Gebührenbescheid) Bestehendes Nutzungsrecht vorhanden? Ja Nein Reservierung nebenliegende Grabstätte am Bestattungs- / Försterbaum vorhanden? Ja Nein

Nur relevant bei Gemeinschaftsgrabstellen Reservierung der nebenliegenden Grabstelle gewünscht? 10 Jahre - 240 € € Vorerwerb der nebenliegenden Grabstelle gewünscht? Ja Nein

Nutzungsberechtigte/r/ Gebührenbescheidempfänger/in Anrede Bitte auswählen Titel Kein Titel Vorname(n) Nachname Straße/Nr. PLZ Ort Telefon E-Mail Verhältnis zur verstorbenen Person

Mit meiner Unterschrift stimme ich zu, dass an den unten genannten Gebührenbescheidempfänger/in der Gebührenbescheidgesendet werden soll. Ich erhalte als Nutzungsberechtigte/r die Graburkunde.

Datum, Ort Unterschrift Nutzungsberechtigte/r

Nachfolger/in Anrede Bitte auswählen Titel Kein Titel Vorname(n) Nachname Geburtsname Straße/Nr. PLZ Ort Telefon E-Mail Gebührenbescheidempfänger/in (falls abweichend von Nutzungsberechtigtem) Anrede Bitte auswählen Titel Kein Titel Vorname(n) Nachname Geburtsname Straße/Nr. PLZ Ort Telefon E-Mail

Wir weisen Sie darauf hin, dass wir bei Unwetterwarnungen durch den Deutschen Wetterdienst gezwungen sind, den Friedhof zusperren und den geplanten Bestattungstermin zu verschieben. Wir werden selbstverständlich versuchen, Sie rechtzeitig darüberin Kenntnis zu setzen.

Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass der Bestatter meines Vertrauens Daten an den Wald- und Naturfriedhof Frankenwaldweitergeben darf.

Datum, Ort Unterschrift Nutzungsberechtigter/Auftraggeber

Auf den Wald- und Naturfriedhof Heinersreuth wurde ich aufmerksam durch: Empfehlung Bestatter Werbeanzeige Hinweisschild Sonstige:

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 09. März 2021 (GVBl. S. 74), erlässt die Gemeinde Presseck folgende

Satzung über die Benutzung des gemeindlichen Wald- und Naturfriedhofes Frankenwald in Presseck (Friedhofssatzung Wald- und Naturfriedhof)

Inhaltsübersicht

Abschnitt I - VI: Bestattungswesen Abschnitt VII: Schlussvorschriften

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Nutzungskonzept

§ 4 – Beisetzungsfläche

§ 5 – Friedhofsverwaltung

§ 6 – Grabstättendatei

§ 7 – Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 8 – Öffnungszeiten

§ 9 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 10 Gewerbliche Tätigkeiten

III. Bestattungsvorschriften

§ 11 – Anzeigepflicht, Vergabe der Grabstätten und Bestattungszeitpunkt

§ 12 – Zugelassene Urnen

§ 13 – Grabherstellung

§ 14 Durchführung von Bestattungen und Trauerfeiern

§ 15 Ruhezeit

§ 16 – Ausbettungen und Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 17 – Allgemeines

§ 18 – Partner- und Familiengrabstätten

§ 19 – Gemeinschaftsgrabstätten

§ 20 – Rechte an Grabstätten

§ 21 – Übertragung von Grabnutzungsrechten

§ 22 – Grabauflösungen

V. Herrichtung, Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 23 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 24 – Gestaltung und Pflege der Grabstätten

VI. Freiherrlich v. Lerchenfeld’sche Familiengrabstätte

§ 25 Regelungen zur Familien- und Mitarbeitergrabstätte

VII. Schlussvorschriften

§ 26 – Gebührenpflicht

§ 27 – Haftung

§ 28 – Ersatzleistung

§ 29 – Zuwiderhandlungen

§ 30 – Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Presseck auf den Grundstücken Fl.St.Nrn. 67, 68, 69, 200 und 201 in der Gemarkung Heinersreuth gelegenen und von ihr unterhaltenen Wald- und Naturfriedhof Frankenwald in Presseck, nachfolgend als Wald- und Naturfriedhof bezeichnet.

§ 2 Friedhofszweck

Die Gemeinde Presseck betreibt den Wald- und Naturfriedhof als eigene nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt. Er dient als zeitgemäße und würdige Ruhestätte der Bestattung von Urnen.

§ 3 – Nutzungskonzept

(1) Der Wald- und Naturfriedhof stellt eine Alternative zum klassischen Friedhof dar. Er ist ein naturnaher Wald. Ziel ist, diesen Zustand zu erhalten und lediglich die Natur walten zu lassen. Grabeinfassungen, Grabdenkmale, Grabschmuck sowie Grabpflege im herkömmlichen Sinn sind in dieser Umgebung nicht vorgesehen.

(2) Trauern und Erinnern sind ein wesentlicher Bestandteil unserer Bestattungskultur. Der Ort des Gedenkens soll jederzeit auffindbar sein. Dementsprechend sind anonyme Gräber auf dem Wald- und Naturfriedhof ausgeschlossen.

§ 4 – Beisetzungsfläche

Die Beisetzungsfläche ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan, welcher Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 5 – Friedhofsverwaltung

Der Wald- und Naturfriedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Neben dem Einsatz von eigenem Personal kann sich die Gemeinde zur Erfüllung von Aufgaben der Friedhofsverwaltung eines Dienstleisters bedienen. Unter den in dieser Satzung benutzten Begriff Friedhofsverwaltung fallen sowohl Leistungen des eigenen Personals als auch Leistungen eines beauftragten Unternehmens.

§ 6 – Grabstättendatei

Im Wald- und Naturfriedhof Frankenwald erhalten die beigesetzten Urnen zur Erleichterung deren Auffindens eine Registrierungsnummer und entsprechende Einmessungsdaten (GPS).

Die Friedhofsverwaltung führt eine Liste, aus welcher die veräußerten Grabstätten und die bereits beigesetzten Verstorbenen unter Angabe des Beisetzungstages sowie die Registrierungsnummer der Grabstätte ersichtlich sind.

§ 7 – Schließung und Entwidmung

(1) Die Gemeinde ist befugt, den Wald- und Naturfriedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten für weitere Bestattungen zu sperren (Schließung), soweit Grabnutzungsrechte nicht entgegenstehen.

(2) Die Gemeinde darf den Wald- und Naturfriedhof oder Teile von ihm entwidmen, wenn sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und Grabnutzungsrechte nicht entgegenstehen. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als öffentliche Bestattungseinrichtung (Ruhestätte Verstorbener) verloren.

(3) Besteht die Absicht der Schließung oder Entwidmung, werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert.

(4) Im Vorfeld einer Schließung oder Entwidmung können noch bestehende Nutzungsrechte im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden.

(5) Die Absicht der Schließung oder der Entwidmung, die Schließung selbst oder die Entwidmung selbst werden öffentlich bekannt gemacht.

(6) Davon unberührt bleibt eine Schließung des Wald- und Naturfriedhofes und Anordnung von Umbettungen durch die zuständige Behörde zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit gem. § 11 Abs. 2 Bestattungsgesetz (BestG) sowie die Inanspruchnahme des Friedhofes auf Grund gesetzlicher Vorschriften für einen anderen öffentlichen Zweck gem. § 11 Abs. 3 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 8 – Öffnungszeiten

(1) Der Wald- und Naturfriedhof ist ein Wald im Sinne des Waldgesetzes des Freistaates Bayern (BayWaldG) in dessen jeweils gültiger Fassung. Das Betreten des Wald- und Naturfriedhofes ist grundsätzlich bei Helligkeit zur Tageszeit für jedermann auf eigene Gefahr gestattet.

(2) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, die Bestattungsflächen bei Vorliegen von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (z.B. Naturkatastrophen, Gefahr für Besucher durch Glätte und hoher Schneedecke) ganz oder teilweise vorübergehend zu sperren.

§ 9 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Wald- und Naturfriedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. Sie sind im erforderlichen Maße zu beaufsichtigen.

(3) Den Besuchern des Wald- und Naturfriedhofes ist insbesondere untersagt:

a) Beisetzungen zu stören,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) das Erstellen und Verwerten von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen digitaler und analoger Art zu gewerblichen Zwecken,

d) zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Beisetzungsfeiern notwendig und üblich sind, e) den Friedhof und die Anlagen zu verunreinigen,

f) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken, zu campieren, zu spielen, zu lärmen und abgesehen von Trauerfeiern Musikwiedergabegeräte zu betreiben,

g) offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen oder zu rauchen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und angeleinte Hunde,

i) an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Beisetzung störende Tätigkeiten auszuüben,

j) Bänke oder Stühle aufzustellen, abgesehen anlässlich von Trauerfeiern,

k) bauliche Anlagen zu errichten,

l) das Befahren des Weges mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere, schriftliche Erlaubnis hierzu durch die Friedhofsverwaltung erteilt wurde; ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

m) sich sportlich zu betätigen,

n) Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Stellen/Behältnisse abzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit Zweck und Ordnung des Wald- und Naturfriedhofes vereinbar sind.

§ 10 Gewerbliche Tätigkeiten

(1) Entsprechend dem Nutzungskonzept des Wald- und Naturfriedhofes ist kein Raum für Bildhauer, Steinmetze, Gärtner oder sonstige Gewerbetreibende gegeben. Dementsprechend sind Gewerbetreibende nicht zugelassen.

(2) Davon ausgenommen sind Bestatter und andere Dienstleister, welche im Rahmen von Beisetzungen und Trauerfeiern tätig werden. Der genaue Umfang dieser Tätigkeit ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 11 Anzeigepflicht, Vergabe der Beisetzungsstätten und Bestattungszeitpunkt

(1) Jede Beisetzung ist rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird die Beisetzung in einer zuvor erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Bestehen des Nutzungsrechtes nachzuweisen.

(3) Beisetzungsstätten werden im Wald- und Naturfriedhof ausschließlich von der Friedhofsverwaltung vergeben. (4) Die Beisetzungstermine sind zwischen allen Beteiligten im gegenseitigen Einvernehmen abzustimmen. An Sonn- und Feiertagen werden grundsätzlich keine Beisetzungen durchgeführt.

(5) Alle im Zusammenhang mit einer Beisetzung stehenden Handlungen sind nur innerhalb der Öffnungszeiten (siehe § 8) zulässig.

§ 12 – Zugelassene Urnen

Für die Bestattung im Wald- und Naturfriedhof werden ausschließlich Urnen mit der Asche der Verstorbenen zugelassen, die aus biologisch abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

§ 13 – Grabherstellung

(1) Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,30 m.

(2) Die Grabherstellung (Ausheben und Verfüllen des Grabes) erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder einem von ihr zu bestimmenden Dienstleister.

§ 14 Durchführung von Bestattungen und Trauerfeiern

(1) Bestattungen erfolgen nur im Bereich von Naturelementen.

(2) Die Urnenbeisetzungen im Wald- und Naturfriedhof gestalten die Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung. Die Gestaltung der Beisetzung muss mit dem Friedhofszweck vereinbar sein.

(3) Die Bestattung im eigentlichen Sinne erfolgt grundsätzlich durch die Friedhofsverwaltung oder einem von der Friedhofsverwaltung zu bestimmenden Dritten.

(4) Alle Grabstellen bleiben nach der Bestattung naturbelassen. Der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert.

§ 15 Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Sie beginnt am Tag der Bestattung.

§ 16 – Ausbettungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Ausbettungen und Umbettungen bedürfen der Antragstellung durch den Nutzungsberechtigten und der Genehmigung der Gemeinde. Die Genehmigung für Aus- und Umbettungen vor Ablauf der Ruhezeit kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Der Zeitpunkt der Ausbettung bzw. Umbettung wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.

(3) Der Ablauf von Ruhezeiten und Grabnutzungszeiten wird durch eine Ausbettung oder Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. IV. Grabstätten

§ 17 – Allgemeines

(1) Auf dem Wald- und Naturfriedhof werden folgende Grabstätten unterschieden:

Partner und Familiengrabstätten Gemeinschaftsgrabstätten

(2) Die Anzahl der Urnen, welche in Freundschafts- und Familiengrabstätten oder Gemeinschaftsgrabstätten beigesetzt werden könne, richtet sich nach der jeweiligen Größe der Grabstätte. Die Gesamtanzahl für eine Grabstätte ist auf maximal 12 Urnen begrenzt.

§ 18 – Partner- und Familiengrabstätten

(1) Diese Grabstätten dienen der Bestattung von Familienangehörigen, Ehepaaren und Freunden. Es sind dort mindestens 4 Urnengrabplätze vorhanden. Die Laufzeit beträgt 40 Jahre. Bei Ersterwerb oder im Nachhinein können weitere, maximal 8 Grabplätze erworben werden. Die Laufzeit der zusätzlichen Grabplätze ende mit Ablauf der Laufzeit für die Gesamtgrabstätte.

Partner- und Familiengrabstätten werden in den folgenden Varianten angeboten:

Junger Baum Mittlerer Baum Alter Baum Findling / Naturnahes Bestattungselement Pflanzbaum

Beim dem Pflanzbaum handelt es sich um eine ca. 2m hohe, heimische Heisterpflanze, welche in der Pflanzperiode vor oder nach der ersten Bestattung bzw. nach dem Ersterwerb gepflanzt wird.

§ 19 – Gemeinschaftsgrabstätten

Gemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten für familien-oder freundschaftsunabhängige Bestattungen, welche der Reihe der Bestattungen belegt werden. Es wird hier lediglich ein Grabplatz erworben. Die Laufzeit beträgt, je nach Grabstättenvariante, die Mindestruhezeit oder 30 Jahre.

Gemeinschaftsgrabstätten werden in folgenden Varianten angeboten:

Heister-Baum

(Laufzeit 30 Jahre) Junger Baum

(Laufzeit 30 Jahre) Mittlerer Baum

(Laufzeit 30 Jahre) Alter Baum

(Laufzeit 30 Jahre) Findling / Naturnahes Bestattungselement (Laufzeit 30 Jahre) Försterbaum

(Laufzeit ist die Mindestruhezeit) Engelsbaum

(Laufzeit ist die Mindestruhezeit)

Der Försterbaum wird anlässlich einer Bestattung durch die Friedhofsverwaltung ausgesucht. Der Engelsbaum dient der Beisetzung der Urne von Kindern bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres. Dieser Baum ist gedacht als Ort der Trauer für Eltern, welche Ihr Kind verloren haben.

§ 20 – Rechte an Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte. Bestattungen können nur in den zur Bestattung freigegebenen Grabplätzen erfolgen.

(2) An einer belegungsfähigen Grabstätte oder einem belegungsfähigen Grabplatz kann anlässlich einer Bestattung ein Nutzungsrecht jeweils für die in den §§ 18 - 19 angegebenen Laufzeiten erworben werden. Das Nutzungsrecht beginnt ab seiner Verleihung und endet nach Ablauf der Zeit, für die es erworben oder wiedererworben wurde.

(3) Bei Erwerb eines zusätzlichen Grabplatzes in einer Einzel- oder Partnergrabstätte erfolgt eine entsprechende Erweiterung des bestehenden Nutzungsrechtes.

(4) Für Grabplätze in einer Gemeinschaftsgrabstätte kann für einen Zeitraum von 5 Jahren oder 10 Jahren eine Option auf ein Nutzungsrecht (Reservierung) erworben werden. Der Reservierungszeitraum beginnt ab schriftlicher Zusage bis zum Ablauf der Zeit, für die das Grab reserviert wurde.

(5) Nutzungsrechte nach Abs. 2 u. 3 können auch unabhängig von einem Bestattungsfall erworben werden, soweit die Kapazität des Friedhofes dieses zulässt.

(6) Das Nutzungsrecht an Grabstätten oder Grabplätzen wird nur an eine einzelne natürliche oder juristische Person verliehen. Zum Nachweis des Nutzungsrechtes stellt die Friedhofsverwaltung eine Graburkunde aus.

(7) Das Nutzungsrecht an Grabstätten oder Grabplätzen kann für jeweils volle Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und die Kapazität des Friedhofes dieses zulässt.

(8) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einer Grabstätte bzw. einem Grabplatz besteht, muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte bzw. für den Grabplatz bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Ablauf der Ruhefrist erstmalig abgedeckt ist, für volle Jahre hinzuerworben werden.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann nach Ablauf der Ruhefrist aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird mit Annahme der schriftlichen Verzichtserklärung durch die Friedhofsverwaltung wirksam. Die Graburkunde ist zurückzugeben.

§ 21 – Übertragung von Grabnutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten können Grabnutzungsrechte nach § 20 mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf eine andere Person übertragen werden. Hierzu muss der bisherige Nutzungsberechtigte gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich auf sein Nutzungsrecht verzichten und der neue Nutzungsberechtigte schriftlich erklären, dass er mit der Übertragung einverstanden ist. Das Nutzungsrecht wird von der Friedhofsverwaltung in der Grabdatei umgeschrieben.

(2) Nach dem Ableben des Nutzungsberechtigten kann die Person die Umschreibung eines laufenden Nutzungsrechtes auf ihren Namen beanspruchen, welche durch den bisherigen Grabinhaber in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zu seinem Nachfolger bestimmt worden ist. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte, ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Bestattungsverordnung (BestV) genannten Personen übertragen werden. Bei gleichem Rang hat die ältere Person Vorrang vor der jüngeren Person. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechtes gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Nach Umschreibung des Nutzungsrechtes gemäß den Absätzen 1 und 2 erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Graburkunde. Alte Graburkunden sind nach Möglichkeit zurückzureichen.

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechtes erlischt, wenn alle Berechtigte die Übernahme ablehnen oder kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten das Recht übernimmt. In diesem Fall kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf aller Ruhezeiten über die Grabstätte verfügen.

§ 22 – Grabauflösungen

Nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird das Grab durch die Friedhofsverwaltung aufgelöst, indem die Namensschilder der bestatteten Personen entfernt werden. Das Grab kann anschließend wieder neu belegt werden.

V. Herrichtung, Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 23 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Waldfriedhof darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Dementsprechend darf die Beisetzungsstätte nicht bearbeitet, geschmückt oder in sonstiger Form verändert werden.

(2) Insbesondere sind nicht gestattet: Grabmale, Gedenksteine oder sonstige baulichen Anlagen anzubringen, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen.

§ 24 – Gestaltung und Pflege der Grabstätten

(1) Die Grabstätte bleibt naturbelassen. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt. Pflegeeingriffe durch die Friedhofsverwaltung, insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht, sind hiervon nicht erfasst. Jegliche notwendigen Eingriffe erfolgen grundsätzlich unter Rücksichtnahme auf die Grabstätten.

(2) Jede Grabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung mit einer Namenstafel versehen. Größe und Inhalt der Namenstafel werden von der Friedhofsverwaltung einheitlich vorgegeben. Aufschriften, welche gegen die guten Sitten oder die Würde des Ortes verstoßen, sind nicht zulässig.

(3) Satzungswidrig angebrachte Gegenstände werden durch die Friedhofsverwaltung entfernt.

VI. Freiherrlich v. Lerchenfeld’sche Familiengrabstätte

§ 25 Regelungen zur Familien- und Mitarbeitergrabstätte

Verpächter des Waldbereiches dieses Friedhofes ist der jeweilige Baron von Lerchenfeld. Die Familie v. Lerchenfeld wird deswegen in einem abgetrennten Bereich eine Familiengrabstätte errichten. In dieser Familiengrabstätte können Mitglieder der Familie v. Lerchenfeld, der Familie nahestehende Personen und Verwandte sowie langjährige Mitarbeiter bestattet werden. Im Bereich der Familiengrabstätte können Gedenkelemente aufgestellt werden, die an die langjährige Geschichte der Familie v. Lerchenfeld erinnern. Für solche Grabstätten fallen lediglich Verwaltungsgebühren an.

VII. Schlussvorschriften

§ 26 – Gebührenpflicht

Für die Benutzung des Wald- und Naturfriedhofes sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der Satzung der Gemeinde über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den städtischen Wald- und Naturfriedhof Frankenwald in der Gemeinde Presseck (Friedhofsgebührensatzung Wald- und Naturfriedhof) erhoben.

§ 27 – Haftung

(1) Das Betreten des Waldfriedhofes erfolgt ausschließlich entsprechend den Vorschriften des Bayerischen Waldgesetzes auf eigene Gefahr.

(2) Weder die Gemeinde noch ein von ihr beauftragter Dienstleister haften für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Waldes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch Besucher, Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Grabstätten entstehen.

(3) Im Übrigen haften Träger und Dienstleister nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.

(4) Eine Haftung für Personen- oder Sachschäden besteht nur, wenn diese nachweislich grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.

§ 28 – Ersatzleistung

Für den Fall, dass ein Naturelement, an welchem sich die Grabstätte befindet, ganz oder teilweise während der Nutzungsrechtsdauer nicht mehr zur Verfügung gestellt werden kann aus Gründen, welche die Gemeinde nicht zu vertreten hat (z.B. in Folge von Sturmschäden oder Ungezieferbefall), ist die Gemeinde berechtigt und verpflichtet, z.B. durch Anpflanzung eines neuen Baumes oder Zuweisung einer anderen Grabstätte in vergleichbarer Art, Güte und Lage, Ersatz zu leisten.

§ 29 – Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung (GO) kann mit Geldbuße bis zu 2.500 € belegt werden, wer

1. sich als Besucher entgegen § 9 Abs. 1 nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält sowie nicht den Anordnungen der Friedhofsverwaltung Folge leistet,

2. entgegen § 9 Abs. 3 u. 4

a) Bestattungen stört,

b) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

c) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu gewerblichen Zwecken erstellt oder verwertet,

d) wirbt oder Druckschriften verteilt,

e) den Friedhof und seine Anlagen verunreinigt,

f) Veranstaltungen durchführt, picknickt, campiert, spielt, lärmt oder abgesehen von Trauerfeiern Musikwiedergabegeräte betreibt,

g) offenes Feuer anzündet, Kerzen aufstellt oder raucht,

h) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde und angeleinte Hunde,

i) an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten ausübt,

j) Bänke oder Stühle aufstellt, abgesehen anlässlich von Trauerfeiern,

k) bauliche Anlagen errichtet,

l) die Wege ohne Erlaubnis mit Fahrzeugen befährt,

m) sich sportlich betätigt,

n) Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Stellen/ Behältnisse ablegt,

3. entgegen § 10 gewerblich tätig wird,

4. entgegen § 11 Beisetzungen nicht anmeldet und abstimmt,

5. entgegen § 16 Abs. 2 Gräber selbst aushebt und verfüllt,

6. entgegen § 24 Abs. 2 an den Grabstätten Grabmale, Gedenksteine, sonstige bauliche Anlagen anbringt, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederlegt, Kerzen oder Lampen aufstellt,

7. entgegen § 25 Abs. 1 Grabpflege betreibt.

§ 30 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Presseck, 15.03.2022

Christian Ruppert Erster Bürgermeister

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung der Friedhofssatzung Heinersreuth

Auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 09. März 2021 (GVBl. S. 74), erlässt die Gemeinde Presseck folgende

Satzung über die Benutzung des gemeindlichen Wald- und Naturfriedhofes Frankenwald in Presseck (Friedhofssatzung Wald- und Naturfriedhof)

Inhaltsübersicht

Abschnitt I - VI: Bestattungswesen Abschnitt VII: Schlussvorschriften

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Nutzungskonzept

§ 4 Beisetzungsfläche

§ 5 Friedhofsverwaltung

§ 6 Grabstättendatei

§ 7 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 8 Öffnungszeiten

§ 9 Verhalten auf dem Friedhof

§ 10 Gewerbliche Tätigkeiten

III. Bestattungsvorschriften

§ 11 Anzeigepflicht, Vergabe der Grabstätten und Bestattungszeitpunkt

§ 12 Zugelassene Urnen

§ 13 Grabherstellung

§ 14 Durchführung von Bestattungen und Trauerfeiern

§ 15 Ruhezeit

§ 16 Ausbettungen und Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 17 Allgemeines

§ 18 Partner- und Familiengrabstätten

§ 19 Gemeinschaftsgrabstätten

§ 20 Rechte an Grabstätten

§ 21 Übertragung von Grabnutzungsrechten

§ 22 Grabauflösungen

V. Herrichtung, Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 23 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 24 Gestaltung und Pflege der Grabstätten

VI. Freiherrlich v. Lerchenfeld’sche Familiengrabstätte

§ 25 Regelungen zur Familien- und Mitarbeitergrabstätte

VII. Schlussvorschriften

§ 26 Gebührenpflicht

§ 27 Haftung

§ 28 Ersatzleistung

§ 29 Zuwiderhandlungen

§ 30 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Presseck auf den Grundstücken Fl.St.Nrn. 67, 68, 69, 200 und 201 in der Gemarkung Heinersreuth gelegenen und von ihr unterhaltenen Wald- und Naturfriedhof Frankenwald in Presseck, nachfolgend als Wald- und Naturfriedhof bezeichnet.

§ 2 Friedhofszweck

Die Gemeinde Presseck betreibt den Wald- und Naturfriedhof als eigene nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt. Er dient als zeitgemäße und würdige Ruhestätte der Bestattung von Urnen.

§ 3 Nutzungskonzept

(1) Der Wald- und Naturfriedhof stellt eine Alternative zum klassischen Friedhof dar. Er ist ein naturnaher Wald. Ziel ist, diesen Zustand zu erhalten und lediglich die Natur walten zu lassen. Grabeinfassungen, Grabdenkmale, Grabschmuck sowie Grabpflege im herkömmlichen Sinn sind in dieser Umgebung nicht vorgesehen.

(2) Trauern und Erinnern sind ein wesentlicher Bestandteil unserer Bestattungskultur. Der Ort des Gedenkens soll jederzeit auffindbar sein. Dementsprechend sind anonyme Gräber auf dem Wald- und Naturfriedhof ausgeschlossen.

§ 4 Beisetzungsfläche

Die Beisetzungsfläche ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan, welcher Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 5 Friedhofsverwaltung

Der Wald- und Naturfriedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Neben dem Einsatz von eigenem Personal kann sich die Gemeinde zur Erfüllung von Aufgaben der Friedhofsverwaltung eines Dienstleisters bedienen. Unter den in dieser Satzung benutzten Begriff Friedhofsverwaltung fallen sowohl Leistungen des eigenen Personals als auch Leistungen eines beauftragten Unternehmens.

§ 6 Grabstättendatei

Im Wald- und Naturfriedhof Frankenwald erhalten die beigesetzten Urnen zur Erleichterung deren Auffindens eine Registrierungsnummer und entsprechende Einmessungsdaten (GPS).

Die Friedhofsverwaltung führt eine Liste, aus welcher die veräußerten Grabstätten und die bereits beigesetzten Verstorbenen unter Angabe des Beisetzungstages sowie die Registrierungsnummer der Grabstätte ersichtlich sind.

§ 7 Schließung und Entwidmung

(1) Die Gemeinde ist befugt, den Wald- und Naturfriedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten für weitere Bestattungen zu sperren (Schließung), soweit Grabnutzungsrechte nicht entgegenstehen.

(2) Die Gemeinde darf den Wald- und Naturfriedhof oder Teile von ihm entwidmen, wenn sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und Grabnutzungsrechte nicht entgegen-stehen. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als öffentliche Bestattungseinrichtung (Ruhestätte Verstorbener) verloren.

(3) Besteht die Absicht der Schließung oder Entwidmung, werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert.

(4) Im Vorfeld einer Schließung oder Entwidmung können noch bestehende Nutzungsrechte im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden.

(5) Die Absicht der Schließung oder der Entwidmung, die Schließung selbst oder die Entwidmung selbst werden öffentlich bekannt gemacht.

(6) Davon unberührt bleibt eine Schließung des Wald- und Naturfriedhofes und Anordnung von Umbettungen durch die zuständige Behörde zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit gem. § 11 Abs. 2 Bestattungsgesetz (BestG) sowie die Inanspruchnahme des Friedhofes auf Grund gesetzlicher Vorschriften für einen anderen öffentlichen Zweck gem. § 11 Abs. 3 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 8 Öffnungszeiten

(1) Der Wald- und Naturfriedhof ist ein Wald im Sinne des Waldgesetzes des Freistaates Bayern (BayWaldG) in dessen jeweils gültiger Fassung. Das Betreten des Wald- und Naturfriedhofes ist grundsätzlich bei Helligkeit zur Tageszeit für jedermann auf eigene Gefahr gestattet.

(2) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, die Bestattungsflächen bei Vorliegen von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (z.B. Naturkatastrophen, Gefahr für Besucher durch Glätte und hoher Schneedecke) ganz oder teilweise vorübergehend zu sperren.

§ 9 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Wald- und Naturfriedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. Sie sind im erforderlichen Maße zu beaufsichtigen.

(3) Den Besuchern des Wald- und Naturfriedhofes ist insbesondere untersagt:

a) Beisetzungen zu stören,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) das Erstellen und Verwerten von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen digitaler und analoger Art zu gewerblichen Zwecken,

d) zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Beisetzungsfeiern notwendig und üblich sind, e) den Friedhof und die Anlagen zu verunreinigen,

f) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken, zu campieren, zu spielen, zu lärmen und abgesehen von Trauerfeiern Musikwiedergabegeräte zu betreiben,

g) offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen oder zu rauchen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und angeleinte Hunde,

i) an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Beisetzung störende Tätigkeiten auszuüben,

j) Bänke oder Stühle aufzustellen, abgesehen anlässlich von Trauerfeiern,

k) bauliche Anlagen zu errichten,

l) das Befahren des Weges mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere, schriftliche Erlaubnis hierzu durch die Friedhofsverwaltung erteilt wurde; ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

m) sich sportlich zu betätigen,

n) Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Stellen/Behältnisse abzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit Zweck und Ordnung des Wald- und Naturfriedhofes vereinbar sind.

§ 10 Gewerbliche Tätigkeiten

(1) Entsprechend dem Nutzungskonzept des Wald- und Naturfriedhofes ist kein Raum für Bildhauer, Steinmetze, Gärtner oder sonstige Gewerbetreibende gegeben. Dementsprechend sind Gewerbetreibende nicht zugelassen.

(2) Davon ausgenommen sind Bestatter und andere Dienstleister, welche im Rahmen von Beisetzungen und Trauerfeiern tätig werden. Der genaue Umfang dieser Tätigkeit ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 11 Anzeigepflicht, Vergabe der Beisetzungsstätten und Bestattungszeitpunkt

(1) Jede Beisetzung ist rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird die Beisetzung in einer zuvor erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Bestehen des Nutzungsrechtes nachzuweisen.

(3) Beisetzungsstätten werden im Wald- und Naturfriedhof ausschließlich von der Friedhofsverwaltung vergeben. (4) Die Beisetzungstermine sind zwischen allen Beteiligten im gegenseitigen Einvernehmen abzustimmen. An Sonn- und Feiertagen werden grundsätzlich keine Beisetzungen durchgeführt.

(5) Alle im Zusammenhang mit einer Beisetzung stehenden Handlungen sind nur innerhalb der Öffnungszeiten (siehe § 8) zulässig.

§ 12 Zugelassene Urnen

Für die Bestattung im Wald- und Naturfriedhof werden ausschließlich Urnen mit der Asche der Verstorbenen zugelassen, die aus biologisch abbaubarem, umweltfreund-lichem Material bestehen.

§ 13 Grabherstellung

(1) Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,30 m.

(2) Die Grabherstellung (Ausheben und Verfüllen des Grabes) erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder einem von ihr zu bestimmenden Dienstleister.

§ 14 Durchführung von Bestattungen und Trauerfeiern

(1) Bestattungen erfolgen nur im Bereich von Naturelementen.

(2) Die Urnenbeisetzungen im Wald- und Naturfriedhof gestalten die Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung. Die Gestaltung der Beisetzung muss mit dem Friedhofszweck vereinbar sein.

(3) Die Bestattung im eigentlichen Sinne erfolgt grundsätzlich durch die Friedhofsverwaltung oder einem von der Friedhofsverwaltung zu bestimmenden Dritten.

(4) Alle Grabstellen bleiben nach der Bestattung naturbelassen. Der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert.

§ 15 Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Sie beginnt am Tag der Bestattung.

§ 16 Ausbettungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Ausbettungen und Umbettungen bedürfen der Antragstellung durch den Nutzungs-berechtigten und der Genehmigung der Gemeinde. Die Genehmigung für Aus- und Umbettungen vor Ablauf der Ruhezeit kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Der Zeitpunkt der Ausbettung bzw. Umbettung wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.

(3) Der Ablauf von Ruhezeiten und Grabnutzungszeiten wird durch eine Ausbettung oder Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. IV. Grabstätten

§ 17 Allgemeines

(1) Auf dem Wald- und Naturfriedhof werden folgende Grabstätten unterschieden:

  • Partner und Familiengrabstätten
  • Gemeinschaftsgrabstätten

(2) Die Anzahl der Urnen, welche in Freundschafts- und Familiengrabstätten oder Gemeinschaftsgrabstätten beigesetzt werden könne, richtet sich nach der jeweiligen Größe der Grabstätte. Die Gesamtanzahl für eine Grabstätte ist auf maximal 12 Urnen begrenzt.

§ 18 Partner- und Familiengrabstätten

(1) Diese Grabstätten dienen der Bestattung von Familienangehörigen, Ehepaaren und Freunden. Es sind dort mindestens 4 Urnengrabplätze vorhanden. Die Laufzeit beträgt 40 Jahre. Bei Ersterwerb oder im Nachhinein können weitere, maximal 8 Grabplätze erworben werden. Die Laufzeit der zusätzlichen Grabplätze ende mit Ablauf der Laufzeit für die Gesamtgrabstätte.

Partner- und Familiengrabstätten werden in den folgenden Varianten angeboten:

  • Junger Baum
  • Mittlerer Baum
  • Alter Baum
  • Findling / Naturnahes Bestattungselement
  • Pflanzbaum

Beim dem Pflanzbaum handelt es sich um eine ca. 2m hohe, heimische Heisterpflanze, welche in der Pflanzperiode vor oder nach der ersten Bestattung bzw. nach dem Ersterwerb gepflanzt wird.

§ 19 Gemeinschaftsgrabstätten

Gemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten für familien- oder freundschaftsunabhängige Bestattungen, welche der Reihe der Bestattungen belegt werden. Es wird hier lediglich ein Grabplatz erworben. Die Laufzeit beträgt, je nach Grabstättenvariante, die Mindestruhezeit oder 30 Jahre.

Gemeinschaftsgrabstätten werden in folgenden Varianten angeboten:

  • Heister-Baum (Laufzeit 30 Jahre)
  • Junger Baum (Laufzeit 30 Jahre)
  • Mittlerer Baum (Laufzeit 30 Jahre)
  • Alter Baum (Laufzeit 30 Jahre)
  • Findling / Naturnahes Bestattungselement (Laufzeit 30 Jahre)
  • Försterbaum (Laufzeit ist die Mindestruhezeit)
  • Engelsbaum (Laufzeit ist die Mindestruhezeit)

Der Försterbaum wird anlässlich einer Bestattung durch die Friedhofsverwaltung ausgesucht. Der Engelsbaum dient der Beisetzung der Urne von Kindern bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres. Dieser Baum ist gedacht als Ort der Trauer für Eltern, welche Ihr Kind verloren haben.

§ 20 Rechte an Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte. Bestattungen können nur in den zur Bestattung freigegebenen Grabplätzen erfolgen.

(2) An einer belegungsfähigen Grabstätte oder einem belegungsfähigen Grabplatz kann anlässlich einer Bestattung ein Nutzungsrecht jeweils für die in den §§ 18 - 19 angegebenen Laufzeiten erworben werden. Das Nutzungsrecht beginnt ab seiner Verleihung und endet nach Ablauf der Zeit, für die es erworben oder wiedererworben wurde.

(3) Bei Erwerb eines zusätzlichen Grabplatzes in einer Einzel- oder Partnergrabstätte erfolgt eine entsprechende Erweiterung des bestehenden Nutzungsrechtes.

(4) Für Grabplätze in einer Gemeinschaftsgrabstätte kann für einen Zeitraum von 5 Jahren oder 10 Jahren eine Option auf ein Nutzungsrecht (Reservierung) erworben werden. Der Reservierungszeitraum beginnt ab schriftlicher Zusage bis zum Ablauf der Zeit, für die das Grab reserviert wurde.

(5) Nutzungsrechte nach Abs. 2 u. 3 können auch unabhängig von einem Bestattungsfall erworben werden, soweit die Kapazität des Friedhofes dieses zulässt.

(6) Das Nutzungsrecht an Grabstätten oder Grabplätzen wird nur an eine einzelne natürliche oder juristische Person verliehen. Zum Nachweis des Nutzungsrechtes stellt die Friedhofsverwaltung eine Graburkunde aus.

(7) Das Nutzungsrecht an Grabstätten oder Grabplätzen kann für jeweils volle Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und die Kapazität des Friedhofes dieses zulässt.

(8) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einer Grabstätte bzw. einem Grabplatz besteht, muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte bzw. für den Grabplatz bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Ablauf der Ruhefrist erstmalig abgedeckt ist, für volle Jahre hinzuerworben werden.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann nach Ablauf der Ruhefrist aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird mit Annahme der schriftlichen Verzichtserklärung durch die Friedhofsverwaltung wirksam. Die Graburkunde ist zurückzugeben.

§ 21 Übertragung

von Grabnutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten können Grabnutzungsrechte nach § 20 mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf eine andere Person übertragen werden. Hierzu muss der bisherige Nutzungsberechtigte gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich auf sein Nutzungsrecht verzichten und der neue Nutzungsberechtigte schriftlich erklären, dass er mit der Übertragung einverstanden ist. Das Nutzungsrecht wird von der Friedhofsverwaltung in der Grabdatei umgeschrieben.

(2) Nach dem Ableben des Nutzungsberechtigten kann die Person die Umschreibung eines laufenden Nutzungsrechtes auf ihren Namen beanspruchen, welche durch den bisherigen Grabinhaber in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zu seinem Nachfolger bestimmt worden ist. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte, ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Bestattungsverordnung (BestV) genannten Personen übertragen werden. Bei gleichem Rang hat die ältere Person Vorrang vor der jüngeren Person. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechtes gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Nach Umschreibung des Nutzungsrechtes gemäß den Absätzen 1 und 2 erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Graburkunde. Alte Graburkunden sind nach Möglichkeit zurückzureichen.

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechtes erlischt, wenn alle Berechtigte die Übernahme ablehnen oder kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten das Recht übernimmt. In diesem Fall kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf aller Ruhezeiten über die Grabstätte verfügen.

§ 22 Grabauflösungen

Nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird das Grab durch die Friedhofsverwaltung aufgelöst, indem die Namensschilder der bestatteten Personen entfernt werden. Das Grab kann anschließend wieder neu belegt werden.

V. Herrichtung, Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 23 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Waldfriedhof darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Dementsprechend darf die Beisetzungsstätte nicht bearbeitet, geschmückt oder in sonstiger Form verändert werden.

(2) Insbesondere sind nicht gestattet: Grabmale, Gedenksteine oder sonstige baulichen Anlagen anzubringen, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen.

§ 24 Gestaltung

und Pflege der Grabstätten

(1) Die Grabstätte bleibt naturbelassen. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt. Pflegeeingriffe durch die Friedhofsverwaltung, insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht, sind hiervon nicht erfasst. Jegliche notwendigen Eingriffe erfolgen grundsätzlich unter Rücksichtnahme auf die Grabstätten.

(2) Jede Grabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung mit einer Namenstafel versehen. Größe und Inhalt der Namenstafel werden von der Friedhofsverwaltung einheitlich vorgegeben. Aufschriften, welche gegen die guten Sitten oder die Würde des Ortes verstoßen, sind nicht zulässig.

(3) Satzungswidrig angebrachte Gegenstände werden durch die Friedhofsverwaltung entfernt.

VI. Freiherrlich v. Lerchenfeld’sche Familiengrabstätte

§ 25 Regelungen zur Familien- und Mitarbeitergrabstätte

Verpächter des Waldbereiches dieses Friedhofes ist der jeweilige Baron von Lerchenfeld. Die Familie v. Lerchenfeld wird deswegen in einem abgetrennten Bereich eine Familiengrabstätte errichten. In dieser Familiengrabstätte können Mitglieder der Familie v. Lerchenfeld, der Familie nahestehende Personen und Verwandte sowie langjährige Mitarbeiter bestattet werden. Im Bereich der Familiengrabstätte können Gedenkelemente aufgestellt werden, die an die langjährige Geschichte der Familie v. Lerchenfeld erinnern. Für solche Grabstätten fallen lediglich Verwaltungsgebühren an.

VII. Schlussvorschriften

§ 26 Gebührenpflicht

Für die Benutzung des Wald- und Naturfriedhofes sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der Satzung der Gemeinde über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den städtischen Wald- und Naturfriedhof Frankenwald in der Gemeinde Presseck (Friedhofsgebührensatzung Wald- und Naturfriedhof) erhoben.

§ 27 Haftung

(1) Das Betreten des Waldfriedhofes erfolgt ausschließlich entsprechend den Vorschriften des Bayerischen Waldgesetzes auf eigene Gefahr.

(2) Weder die Gemeinde noch ein von ihr beauftragter Dienstleister haften für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Waldes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch Besucher, Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Grabstätten entstehen.

(3) Im Übrigen haften Träger und Dienstleister nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.

(4) Eine Haftung für Personen- oder Sachschäden besteht nur, wenn diese nachweislich grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.

§ 28 Ersatzleistung

Für den Fall, dass ein Naturelement, an welchem sich die Grabstätte befindet, ganz oder teilweise während der Nutzungsrechtsdauer nicht mehr zur Verfügung gestellt werden kann aus Gründen, welche die Gemeinde nicht zu vertreten hat (z.B. in Folge von Sturmschäden oder Ungezieferbefall), ist die Gemeinde berechtigt und verpflichtet, z.B. durch Anpflanzung eines neuen Baumes oder Zuweisung einer anderen Grabstätte in vergleichbarer Art, Güte und Lage, Ersatz zu leisten.

§ 29 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung (GO) kann mit Geldbuße bis zu 2.500 € belegt werden, wer

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 9 Abs. 1 nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält sowie nicht den Anordnungen der Friedhofsverwaltung Folge leistet,
  1. 2. entgegen § 9 Abs. 3 u. 4

a) Bestattungen stört,

b) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

c) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu gewerblichen Zwecken erstellt oder verwertet,

d) wirbt oder Druckschriften verteilt,

e) den Friedhof und seine Anlagen verunreinigt,

f) Veranstaltungen durchführt, picknickt, campiert, spielt, lärmt oder abgesehen von Trauerfeiern Musikwiedergabegeräte betreibt,

g) offenes Feuer anzündet, Kerzen aufstellt oder raucht,

h) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde und angeleinte Hunde,

i) an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten ausübt,

j) Bänke oder Stühle aufstellt, abgesehen anlässlich von Trauerfeiern,

k) bauliche Anlagen errichtet,

l) die Wege ohne Erlaubnis mit Fahrzeugen befährt,

m) sich sportlich betätigt,

n) Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Stellen/ Behältnisse ablegt,

  1. 3. entgegen § 10 gewerblich tätig wird,
  1. 4. entgegen § 11 Beisetzungen nicht anmeldet und abstimmt,
  1. 5. entgegen § 16 Abs. 2 Gräber selbst aushebt und verfüllt, 6. entgegen § 24 Abs. 2 an den Grabstätten Grabmale, Gedenksteine, sonstige bauliche Anlagen anbringt, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederlegt, Kerzen oder Lampen aufstellt,
  1. 7. entgegen § 25 Abs. 1 Grabpflege betreibt.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Presseck, 15.03.2022

Christian Ruppert Erster Bürgermeister

BEKANNTMACHUNG Gemeinde Presseck

  1. 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung des gemeindlichen Wald- und Naturfriedhofes Frankenwald in Presseck (Friedhofssatzung Wald- und Naturfriedhof)

vom 17.03.2026

Auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnungfür den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23.12.2025 (GVBl S. 637), erlässt die Gemeinde Presseck folgende Satzung:

§ 1 – Die Friedhofssatzung Wald- und Naturfriedhof vom 15.03.2022 (Amtsblatt des

Landkreises Kulmbach vom 25.03.2022) wird wie folgt geändert:

§ 16 entfällt

§ 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Diese Grabstätten dienen der Bestattung von Familienangehörigen, Ehepaaren und Freunden. Es sind dort mindestens 4 Urnengrabplätze vorhanden. Die Laufzeit beträgt 40 Jahre. Bei Ersterwerb oder im Nachhinein können weitere, maximal 8 Grabplätze erworben werden, sofern möglich. Die Laufzeit der zusätzlichen Grabplätze endet mit Ablauf der Laufzeit für die Gesamtgrabstätte.

Partner- und Familiengrabstätten werden in den folgenden Varianten angeboten:

  • Junger Baum
  • Mittlerer Baum
  • Alter Baum
  • Findling / Naturnahes Bestattungselement
  • Pflanzbaum

Beim dem Pflanzbaum handelt es sich um eine ca. 2 m hohe, heimische Heisterpflanze, welche in der Pflanzperiode vor oder nach der ersten Bestattung bzw. nach dem Ersterwerb gepflanzt wird.

§ 20 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

(4) Für Grabplätze in einer Gemeinschaftsgrabstätte kann für einen Zeitraum von 10 Jahren eine Option auf ein Nutzungsrecht (Reservierung) erworben werden. Der Reservierungszeitraum beginnt ab schriftlicher Zusage bis zum Ablauf der Zeit, für die das Grab reserviert wurde.

§ 20 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

(7) Das Nutzungsrecht an Grabstätten oder Grabplätzen kann für jeweils volle Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und die Kapazität des Friedhofes dieses zulässt. Es wird zwischen zwei verschiedenen Verlängerungsoptionen unterschieden:

  • Verlängerung um die Mindestruhezeit zu erreichen. Hier kann das

Nutzungsrecht jährlich bis zur Mindestruhezeit verlängert werden.

  • Verlängerung des Nutzungsrechts unabhängig der Mindestruhezeit: hier kann

das Nutzungsrecht nur um 5 volle Jahre verlängert werden.

§ 24 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2) Jede Grabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung mit einer Namenstafel versehen. Größe und Inhalt der Namenstafel werden von der Friedhofsverwaltung einheitlich vorgegeben. Der Inhalt der Namenstafel richtet sich nach den Informationen auf der Sterbeurkunde.

§ 2 – Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Presseck, 19.03.2026 Markt Presseck Christian Ruppert Erster Bürgermeister