Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 04.12.2023 (in Kraft ab 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
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Satzung
der Stadt Osthofen über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 04.12.2023
Der Stadtrat von Osthofen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller als Gesamtschuldner,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 22.10.2018 mit allen Änderungen außer Kraft.
67574 Osthofen, den 04.12.2023
Thomas Goller Stadtbürgermeister
Anlage
- 1. 201711,《》,201711()30。
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Osthofen vom 04.12.2023
| I. Reihengrabstätten | ab 01.01.2024 | ab 01.01.2025 | ab 01.01.2026 | ab 01.01.2027 | ab 01.01.2028 | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für | ||||||
| a) Tot- oder Fehlgeburten („Sternenkinder“) gem. § 8 Abs. 2 und 3 BestG | 68,00 € | 68,00 € | 68,00 € | 68,00 € | 68,00 € | |
| b) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 227,32 € | 279,64 € | 331,96 € | 384,28 € | 436,60 € | |
| c) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 797,00 € | 797,00 € | 797,00 € | 797,00 € | 797,00 € | |
| 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 ab 01.01.2024 und Folgejahre | ||||||
| a) Urnenreihengrabstätte | 126,60 € | |||||
| b) anonyme Urnenreihengrabstätte | 660,00 € | |||||
| II. Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten | ||||||
| 1. Wahlgrabstätten | ab 01.01.2024 | ab 01.01.2025 | ab 01.01.2026 | ab 01.01.2027 | ab 01.01.2028 | |
| a) Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für | ||||||
| aa) eine einstellige Grabstätte | 1.292,72 € | 1.539,04 € | 1.785,36 € | 2.031,68 € | 2.278,00 € | |
| ab) eine zweistellige Grabstätte | 2.585,44 € | 3.078,08 € | 3.570,72 € | 4.063,36 € | 4.556,00 € | |
| ac) eine dreistellige Grabstätte | 3.878,16 € | 4.617,12 € | 5.356,08 € | 6.095,04 € | 6.834,00 € | |
| ad) für jede weitere Grabstelle | 1.292,70 € | 1.539,40 € | 1.785,36 € | 2.031,68 € | 2.278,00 € | |
| b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr für | ||||||
| ba) eine einstellige Grabstätte | 43,09 € | 51,30 € | 59,51 € | 67,72 € | 75,93 € | |
| bb) eine zweistellige Grabstätte | 86,18 € | 102,60 € | 119,02 € | 135,45 € | 151,87 € | |
| bc) eine dreistellige Grabstätte | 129,27 € | 153,04 € | 178,54 € | 203,17 € | 227,80 € | |
| bd) jede weitere Grabstelle | 43,09 € | 51,30 € | 59,51 € | 67,72 € | 75,93 € |
Die Gebühr bemisst sich für jedes volle Jahr, gerechnet ab der Verlängerung des Nutzungsrechts.
c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe 1a) erhoben.
- 2. Urnenwahlgrabstätten ab 01.01.2024 und Folgejahre
a) Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung an einer Urnenwahlgrabstätte 478,50 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr 15,95 €
Die Gebühr bemisst sich für jedes volle Jahr, gerechnet ab der Verlängerung des Nutzungsrechtes.
c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe 2a) erhoben.
- 3. Urnenwahlgrabstätten in den Urnenwänden ab 01.01.2024 und Folgejahre
a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung an einer Urnenwahlgrabstätte in der Urnenwand für eine
aa) Urnenkammer für 2 Urnen 1.150,00 € ab) Urnenkammer für 4 Urnen 2.300,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Beisetzungen
ba) bei einer Urnenkammer für 2 Urnen je Jahr 38,34 € bb) bei einer Urnenkammer für 4 Urnen je Jahr 76,66 € Die Gebühr bemisst sich für jedes volle Jahr, gerechnet ab der Verlängerung des Nutzungsrechts.
c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe 3a) erhoben.
d) Gebühr für die endgültige Beisetzung von Urnen aus den Urnenkammern nach Ablauf der Nutzungszeit oder Ruhefrist auf dem Friedhof je Urne 130,00 €
3. Rasengrabstätten
a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung an einer Rasengrabstätte
b) Verlängerung des Rasengrabes bei einer zweiten Bestattung oder Beisetzung je Jahr
Die Gebühr bemisst sich für jedes volle Jahr, gerechnet ab der Verlängerung der Überlassung.
III. Urnengrabstätten im Ruhehain
ab 01.01.2024 und Folgejahre
a) Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung pro Urnenplatz
489,00 €
b) Verlängerung bei späteren Beisetzungen je Jahr
19,56 €
Die Gebühr bemisst sich für jedes volle Jahr, gerechnet ab der Verlängerung der Überlassung.
IV. Zu Lebzeiten angekaufte Grabstätten
Für die Rückabwicklung zu Lebzeiten angekaufter Grabstätten wird eine Verwaltungsgebühr erhoben in Höhe von
75,00 € ab 01.01.2024 und Folgejahre
V. Ausheben und Schließen der Gräber
Herstellen von Gräbern
| a) Herstellung eines Normalgrabes für eine Tot- oder Fehlgeburt („Sternenkind") | 54,00 € |
|---|---|
| b) Maschinelle Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 276,00 € |
| c) Maschinelle Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 540,00 € |
| d) Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in Handarbeit | 620,00 € |
| e) Maschinelle Herstellung eines Tiefgrabes für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 640,00 € |
| f) Herstellung eines Tiefgrabes für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in Handarbeit | 790,00 € |
| g) Herstellung eines Urnengrabes | 165,00 € |
| h) Herstellung eines Urnengrabes im Ruhehain | 185,00 € |
| i) Stundenlohn für zusätzliche Leistungen für Mitarbeiter | 48,00 € |
| j) Stundenlohn für Maschineneinsatz inkl. Fahrer (z. B. Bagger) | 100,00 € |
| k) Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einer festen Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Gemeinde dem Friedhof zugeführt werden, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern in voller Höhe zu erstatten. | |
| l) Stellung von Hilfskräften durch die Stadt für die Durchführung einer Bestattung oder Beisetzung (keine Trägerleistung; z. B. Beisetzung in Urnenkammer, anonyme Beisetzung) pro angefangene Stunde | 55,00 € |
| Zuzüglich zu den Gebühren a) - j) wird ein Verwaltungsgebührenanteil in Höhe von 5 % erhoben. |
VI. Ausgraben und Umbettung von Leichen und Aschen
a) Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch ein von der Stadt zu beauftragendes gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenschuldner in voller Höhe zu erstatten.
b) Die Umbettung von gefallenen Soldaten ist gebührenfrei. Es ist lediglich die Gebühr nach Nr. V zu zahlen
VII. Leichenüberführung
a) Die Überführung der Leiche vom Trauerhaus zum Friedhof erfolgt durch das beauftragte Beerdigungsinstitut. Das Beerdigungsinstitut ist berechtigt, die Überführungskosten von den nach § 2 Verpflichteten zu erheben.
b) Die zur Überführung der Leiche von der Leichenhalle zum Grab und zur Einsenkung der Leiche in das Grab erforderlichen Leichenträger werden von dem beauftragten Beerdigungsinstitut auf Kosten der nach § 2 Verpflichteten gestellt.
c) Soweit die Stadt für die Leistungen nach Buchstabe a) und b) in Anspruch genommen wird, fordert sie Kostenersatz von den nach § 2 Verpflichteten.
VIII. Benutzung der Trauerhalle/Kühlung/Stele im Ruhehain ab 01.01.2024 und Folgejahre
| a) Für die Aufbewahrung eines Sarges in der Kühleinrichtung | |
|---|---|
| aa) bis zu 4 Tagen | 74,20 € |
| ab) für jeden weiteren Tag | 18,55 € |
| b) Für die Benutzung der Trauerhalle anlässlich einer Trauerfeier je Nutzung | 145,00 € |
| c) Anteil Stele für Namenstafel | 65,00 € |
IX. Gebühren für die Ausstellung von Urkunden
und die Erteilung von Genehmigungen
ab 01.01.2024 und Folgejahre
Die Gebühren betragen für
| a) die Ausstellung einer Graburkunde | 15,00 € |
|---|---|
| b) die Zuteilung einer Grabstätte (nur bei Neuerwerb) | 10,00 € |
| c) die Genehmigung und Überschreibung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte | 10,00 € |
| d) die Ausstellung einer Urkunde für die Umschreibung auf den neuen Nutzungsberechtigten | 5,00 € |
| e) die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von | |
| ea) Grabmälern, Einfriedungen und Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung | 60,00 € |
| eb) Steinplatten für eine Rasengrabstätte | 30,00 € |
| ec) privaten Sitzmöglichkeiten auf zugeteilten Grabstätten | 60,00 € |
| f) die gewerbsmäßige Ausführung von Grabanlagen oder gärtnerischen Arbeiten ist von den Herstellern eine jährliche Zulassungsgebühr zu entrichten (§ 6 Abs. 1 der Friedhofssatzung); diese beträgt für das Haushaltsjahr | 60,00 € |
| g) die Zustimmung der Stadt zur Entfernung von Grabmalen vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit nach § 23 Abs. 1 der Friedhofssatzung | 10,00 € |
| h) die Zustimmung der Stadt für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Gestaltungsvorschriften für Grabmale | 50,00 € |
| i) die Zustimmung der Stadt zur Umbettung von Leichen und Aschen gemäß § 11 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung | |
| ia) für Leichen | 75,00 € |
| ib) für Aschen | 50,00 € |
j) die Erteilung der Genehmigung zur Beerdigung einer außerhalb der Stadt wohnhaft gewesenen Person, die kein Recht hat auf Bestattung oder Beisetzung in einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte
ja) fur Leichen 35,00 € jb) fur Aschen 25,00 €
X. Abbau und Entsorgung von Grabanlagen
ab 01.01.2024 und Folgejahre
- 1. Reihengrabstätten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber)
a) Grabmal 92,40 €
b) Einfassung 77,70 €
c) Abdeckung (abgedeckte Fläche mehr als 50%) 73,50 €
d) Abdeckung (abgedeckte Fläche weniger als 50%) 50,40 €
- 2. Reihengrabstätten vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
a) Grabmal 149,10 €
b) Einfassung 115,50 €
c) Abdeckung (abgedeckte Fläche mehr als 50%) 110,25 €
d) Abdeckung (abgedeckte Fläche weniger als 50%) 99,75 €
- 3. Wahlgrabstätten bei einstelligen Wahlgrabstätten
a) Grabmal 187,95 €
b) Einfassung 137,55 €
c) Abdeckung (abgedeckte Fläche mehr als 50%) 137,55 €
d) Abdeckung (abgedeckte Fläche weniger als 50%) 117,60 €
e) Bei zweistelligen Wahlgrabstätten wird ein Zuschlag von 25 % auf die Positionen 3a) – 3d) erhoben.
Bei dreistelligen Wahlgrabstätten wird ein Zuschlag von 50 % auf die Positionen 3a) – 3d) erhoben
Bei vier- und mehrstelligen Wahlgrabstätten wird ein Zuschlag von 75 % auf die Positionen 3a) – 3d) erhoben
- 4. Urnenwahlgrabstätten
89,25 € 73,50 € 68,25 € 52,50 €
a) Grabmal
b) Einfassung
c) Abdeckung (abgedeckte Fläche mehr als 50 %)
d) Abdeckung (abgedeckte Fläche weniger als 50 %)
- 5. Urnenreihengrabstätten
73,50 € 63,00 € 68,25 € 36,75 €
a) Grabmal
b) Einfassung
c) Abdeckung (abgedeckte Fläche mehr als 50 %)
d) Abdeckung (abgedeckte Fläche weniger als 50 %)
- 6. Rasensarggrabstätten
Steinplatte für Rasensarggrabstätte
26,25 €
67574 Osthofen, den 04.12.2023
Thomas Goller Stadtbürgermeister BUREAU OF INDIAN AFFAIRS
2. Friedhofssatzung Stand: 18.02.2019, zuletzt geändert am 11.04.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
der Stadt Osthofen
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schliebung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszteiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särge und Urnen
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Urnengrabstätten
§ 16 Ehrengrabstätten
§ 17 Friedhofsbelegungsplan
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 19 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
6. Grabmale
§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 23 Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 25 Vernachlüssigte Grabstätten
8. Leichenhalle
§ 26 Benutzen der Leichenhalle
9. Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte
§ 28 Haftung
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Gebühren
§ 31 Inkrafttreten
Friedhofssatzung
der Stadt Osthofen vom 18. Februar 2019
Der Stadtrat Osthofen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Stadt Osthofen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. Die Stadt Osthofen ist Eigentümerin des Friedhofs.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von
a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Stadt Osthofen waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben,
c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; sowieit diese in Osthofen geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner von Osthofen ist oder
d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG (z. B. Personen ohne festen Wohnsitz) zu bestatten sind.
(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Andere Personen im Sinne dieser Satzung sind
a) Familienangehörige (Eltern, Enkel, Kinder, Geschwister) von in Osthofen mit Hauptwohnung polizeilich gemeldeten Personen, die außerhalb von Osthofen wohnen.
b) ehemalige Bürger Osthofens, die aus gesundheitlichen Gründen im familiären Umfeld oder in einer Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung außerhalb von Osthofen untergebracht sind.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs kann ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G.
(2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Osthofen in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Osthofen auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushang besteht gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Hiervon ausgenommen sind: Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren, sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t und Fahrzeuge des Friedhofsträgers,
b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Höhe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeitsen auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der damit bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen,
h) zu speilen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei dann,
ia) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder ib) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Werktage vorher anzumelden.
§ 6*)
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
- Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18.03.2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
(3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. Die gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof dürfen montags bis freitags in der Zeit von 7.00 bis 18.00 Uhr nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung ausgeübt werden. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden. Diese sind vorher schriftlich zu beantragen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen oder wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß ausgeführt wurden. (5) Zur Kennzeichnung der Grabstätten, die durch Gewerbetriebende gepflegt werden, sind keine Schilder (auch mit Firmenlogo), die mit Erdspieß in die Grabstätte gesteckt werden, zulässig. Die Gestaltung des Hinweisschildes hat in unauffälliger Form und der Würde des Friedhofs entsprechend zu erfolgen. Das Hinweisschild wird auf die max. Größe von DIN A6 (155,40 cm²/Postkartengröße) begrenzt. Pro Grabstätte ist nur 1 Schild zulässig. Vor dem Aufstellen des Hinweisschildes ist ein Muster der Friedhofsverwaltung vorzulegen und deren Zustimmung einzuholen. Hinweise in Form von Aufklebern, die an der Grabstätte befestigt werden, sind nicht zulässig.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei dem Friedhofsträger anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 7. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, einen Elternteil mit seinem nicht über 3 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8
Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, *\text{dürfen nicht schwer verrottbar} sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,40 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (4) Bei der Beisetzung von Urnen in Erdgrabstätten (Urnenwahl-, Urneneinzelgrab, Ruhehain, Reihen-oder Wahlgrab) *\text{dürfen} nur Aschenkapseln und Überurnen aus leicht verrottbarem Material verwendet werden.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. vom Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Friedhofsträger bzw. dessen Beauftragten entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten dem Friedhofsträger zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 25 Jahre. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten bzw. Überlassungsberechtigten kann die Ruhezeit um bis zu 10 Jahre verkürzt werden. Eine anteilige Rückerstattung der gezahlten Gebühren ist in diesem Fall ausgeschlossen.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Davon ausgenommen sind Aschen in verrottbaren Urnenkapseln, die außerhalb des Ruhehains beigesetzt wurden. Diese dürfen aus gewichtigem Grund nur in einem Zeitraum zwischen dem Beginn des 2. und dem Ende des 4. Jahres nach der Beisetzung umgebettet werden. Umbettungen aus dem Ruhehain sind grundsätzlich nicht zulässig. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Friedhofs nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen,
b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen,
c) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Osthofen. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten),
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
Als Abmessungen sind vorgeschrieben:
a) Grabgroße für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Lange: 1,50 m, Breite: 0,55 m; seitlicher Abstand: 0,30 m
b) Grabgroße für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: Lange: 1,90 m, Breite: 0,80 m; seitlicher Abstand: 0,30 m
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in dem Fall des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verleihung des Nutzungsrechtes zu Lebzeiten kann ab dem vollendeten 70. Lebensjahr an einer Wahlgrabstätte erfolgen. Dies gilt jedoch nicht für Grabstätten, die im Friedhofsplan, der als Anlage 1 dieser Satzung beigefügt ist, besonders gekennzeichnet sind. Der Ankauf einer Grabstätte zu Lebzeiten in den Bezirken 1 und 2 sowie der Grabstätten in Bezirk 3 mit den Nummern 1 – 22 bedarf der Zustimmung durch den Stadtrat Osthofen. Die Anlage 1 zu dieser Satzung kann im Bedarfsfall durch Ratsbeschluss angepasst werden.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Soweit es die geologischen Verhältnisse zulassen, konnen die Grabstätten entweder als Einfach- oder Tiefgräber eingereicht werden. (4) In Bezirk 6 werden einstellige Grabstätten für eine Sargbestattung oder gemischte Belegung (1 Sarg, 1 Urne) als Rasengrabstätten angeboten. Diese Rasengrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Ein Wiedererwerb ist nur bei einem vorverstorbenen Partner möglich, wenn bereits eine Bestattung oder Beisetzung in dieser Grabstätte erfolgt ist und deren Ruhezeit abgelaufen ist. (5) Wahlend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (6) Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Wahlgrabstände wiederverleihen werden. Der Wiedererwerb kann wahlweise für 10, 20 oder 30 Jahre erfolgen. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Beim Wiedererwerb des Nutzungsrechts wird die Abräumgebühr gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 erhoben, sofern sie aus anderen Gründen (z. B. Neuaufbau Grahamlage) noch nicht angefordert wurde. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wirb bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalls über andere Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10)Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (11)Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. (12)Folgende Grabgroßen sind vorgesehen:
a) Einstellige Wahlgrabstätten: Länge: 2,50 m, Breite: 1,20 m
b) Zweistellige Wahlgrabstätten: Länge: 2,50 m, Breite: 2,00 m
In Einzelfällen oder je nach Lage der Grabstätte innerhalb des Friedhofs kann in Absprache und nach vorheriger Genehmigung durch den Friedhofsträger von der vorgegebenen Grabgröße abgewichen werden.
Die Zuteilung von drei- oder mehrstelligen Grabstätten erfolgt auf Antrag des Nutzungsberechtigten in Absprache mit dem Friedhofsträger.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten (§15 Abs. 2),
b) Urnenwahlgrabstätten (§ 15 Abs. 3),
c) der Urnenwand bis zu 2 bzw. 4 Aschen je Kammer (§ 15 Abs. 4),
d) Wahlgrabstätten als Rasengrabstätten (§ 14 Abs. 4),
e) anonyme Urnenreihengrabstätten (§ 15 Abs. 5),
f) Ruheplatz auf dem Ruhehain (§ 15 Abs. 6); es werden folgende Ruheplatz angeboten:
fa) Ruheplatz als Einzelplatz (für 1 Person) oder fb) Ruheplatz als Partnerplatz für Ehepartner oder im Leben verbundene Personen (max. 2 Personen)
g) Reihengrabstätten (1 Asche) (§ 13 Abs. 1),
h) Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen je Stelle zusätzlich zu Erdbestattungen (§ 14 Abs. 1).
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten (Einzelgräber) für die Beisetzung einer Urne. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt. Ein Wiedererwerb der Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. (4) Urnenkammern dieren der Aufnahme von bis zu 2 bzw. 4 Urnen. Die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer ist nur im Zusammenhang mit einem Bestattungsfall möglich. Die Beschriftung der Abdecktafeln der Urnenkammern darf nur in gehauer Schrift erfolgen. Die Schrift darf in Natur belassen oder in Gold- bzw. Silberfarbe gestaltet werden. Befestigungen der Nutzungsberechtigten dürfen nur an der Abdecktafel vorgenommen werden. (5) Auf dem Friedhof werden anonyme Urnenreihengraber bereitgehalten. Bei einer Beisetzung in einem anonymen Urnenreihengrab werden keine einzelnen Gräber abgepflockt, eine private Grabpflege ist nicht gestattet. Ein Wiedererwerb der Grabstände ist nicht möglich. (6) Als Bestattungsfläche im Ruhehain stehen 11 Bäume zur Verfügung. An jedem Baum konnen maximal 80 Urnen beigesetzt werden. Die Einteilung erfolgt durch den Friedhofsträger. Der Erwerb eines Ruheplatzes zu Lebzeiten ist nicht möglich. Die Zuteilung eines Einzelplatzes oder von Partnerplätzen erfolgt auf die Dauer von 25 Jahren. Der Wiedererwerb eines Ruheplatzes ist nur bei einem vorverstorbenen Partner möglich. Bei einem Einzelplatz ist der Wiedererwerb ausgeschlossen. (7) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (8) Als Abmessungen sind vorgeschreiben:
a) Grabgröße für Urnenreihengrabstätten:
Länge: 0,60 m, Breite: 0,40 m; seitlicher Abstand: 0,30 m
b) Grabgröße für Urnenwahlgrabstätten:
Länge: 0,80 m, Breite: 0,80 m; seitlicher Abstand: 0,30 m
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
§ 17
Friedhofsbelegungsplan
Die Einteilung des Friedhofes in Grabfelder und Grabstätten sowie deren Belegenheit und Größe sind in einem Friedhofsbelegungsplan dargestellt. Dieser kann bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden.
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
(3) Die Bepflanzung auf der Grabstätte darf eine Höhe von max. 2,00 m nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Bepflanzungen, die vor dem Jahr 2005 vorgenommen wurden. Gemessen wird die Höhe der Pflanzung ab Oberkante des Weges, der vor der Grabstätte verläuft.
(4) Die Verwendung von Kunststoff, z. B. Blumen und Kranzmaterialien, ist unzulässig. Bei Kränzen gilt das Kunststoffverbot insbesondere auch für Verarbeitungsteile wie Bindematerial, Schutzbänder und Blumen. Für alle diese Stoffe gibt es andere Materialien, die nach Gebrauch durch Verrottung wieder in Erde zurückgeführt werden können. Kränze, die nicht zulässige Materialien enthalten, können abgewiesen werden.
§ 19
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Der Ruhehain sowie die angelegten Bestattungsplätze dürfen in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Lediglich das Niederlegen einer einzelnen Blume anlässlich des Geburts- bzw. Todestages ist erlaubt.
(2) Zum Niederlegen von Kränzen und Grabschmuck im Rahmen einer Urnenbeisetzung im Ruhehain steht ein dafür vorgesehener Platz zur Verfügung. Der an diesem Platz niedergelegte Grabschmuck muss durch den Überlassungsberechtigten zeitnah entsorgt werden.
(3) Die Kennzeichnung der Rasengrabstätten in Bezirk 6 kann durch eine Natursteinplatte erfolgen, die bodengleich verlegt wird. Die Oberfläche dieser Natursteinplatte ist gemäß DIN 51130 rutschsicher herzustellen. Die Größe dieser Platte beträgt 0,50 m x 0,50 m, Mindeststärke 5 cm. Die Inschrift der Platte hat durch Gravur oder Einfräsen zu erfolgen. Aufgesetzte Buchstaben, Zahlen oder sonstige Kennzeichnungen sind nicht zulässig.
(4) Die Urnenplätze im Ruhehain und Rasengrabstätten gemäß § 14 Absatz 4 sind pflegefreie Grabstätten. Die Bepflanzung sowie die dauernde Unterhaltung und Pflege der Flächen obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. Eine private Grabgestaltung bzw. Grabpflege ist nicht zulässig. Die Natursteinplatten der Rasengrabstätten sind von jeglichem Grabschmuck freizuhalten.
An den Bestattungs- und Beisetzungsplätzen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
a) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen,
c) Kerzen oder Lampen aufzustellen.
(5) Die Angehörigen können im Einvernehmen mit der Stadt Osthofen vorgefertigte Namenstafeln erwerben. Die Namenstafeln, die lediglich personenbezogene Daten enthalten dürfen, werden von einem Steinmetz in gehauer Schrift angefertigt. Die Tafel ist durch einen Steinmetzbetrieb an dem darauf vorgesehenen Gedenkstein im Ruhehain zu befestigen, um eine sach- und fachgerechte Ausführung zu gewährleisten. (6) Soweit die Stadt Osthofen für weitere Grabfelder besondere Gestaltungsvorschriften erlässt, veröffentlich sie diese durch amtliche Bekanntmachung.
6. Grabmale
§ 20
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. Dies gilt ebenso für die Steinplatten der Rasengrabstätten in Bezirk 6. (2) Der Anzeige sind der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung beizufügen. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 21
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch
beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 22
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich einmal außerhalb der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt Osthofen ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsträgers von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf des Nutzungsrechts bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen inkl. Fundamente durch den Friedhofsträger oder seinem Beauftragten abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird nach der Anzeige zur Errichtung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlagen oder nach Aufstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlagen oder beim Wiedererwerb der Grabstätte gemäß § 14 Abs. 6 Satz 3 erhoben. Der Verfügungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte kann nach Anzeige bei der Friedhofsverwaltung innerhalb eines Monats nach Anzeige den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen inkl. Fundamente selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Die Erstattung der nach Abs. 2 S. 2 entrichteten Gebühr erfolgt, nachdem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut, vom Friedhofsgelände entfernt wurde und dies schriftlich bestätigt wurde.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen (inkl. Fundamente) auf Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf des Nutzungsrechts bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten durch den Verpflichteten abzubauen und zu entsorgen. Dies gilt nicht bei Grabstätten, für welche bereits eine entsprechende Gebühr entrichtet wurde. Der Nutzungsberechtigte eines Wahl- oder Urnenwahlgrabes wird über den Ablauf der Nutzungszeit, der Überlassungsberechtigte eines Reihen- oder Urnenreihengrabes wird über den Ablauf der Ruhezeit schriftlich informiert, wenn sein Aufenthalt bekannt bzw. über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist oder es wird durch öffentliche Bekanntmachung darauf hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung der Grabanlage durch den Friedhofsträger, sind die hierfür entstehenden Kosten vom Verpflichteten zu erstatten. Dies gilt nicht bei Grabstätten, für welche bereits eine entsprechende Abräumgebühr entrichtet wurde.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten (z. B. Gärtner, Florist, etc.) beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmitteln ist nicht gestattet.
(7) Der Ruhehain ist eine naturnahe, mit Bäumen bepflanzte Fläche. Ziel ist es, diesen Zustand zu erhalten und lediglich die Natur walten zu lassen. Die Fläche für die Rasengrabstätten in Bezirk 6 ist eine Rasenfläche. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist in beiden Bereichen untersagt.
(8) Die Stadt Osthofen führt Pflegeeingriffe durch, vor allem wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumganglich geboten bzw. anländlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Beisetzungspläte. (9) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte im Ruhehain sowie im Bereich der Rasengrabstätten in Bezirk 6 sind nicht zulässig.
§ 25
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten setzen. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände. (3) Hat der Verantwortliche die Grabstände innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Aufforderung nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, kann der Friedhofsträger die Reihengrabstände oder das Nutzungsrecht an einem Wahl- oder Urnenwahlgrab entziehen. Hierauf ist der Verantwortliche bei der Aufforderung zur Grabpflege hinzuweisen.
8. Leichenhalle
§ 26
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 27
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf die Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28
Haftung
Die Stadt Osthofen haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt (z. B. Blitzschlag, Sturm, Wasser) oder durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstöft,
d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
f) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),
g) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
h) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 21, 22 und 24),
i) Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
j) Grabstätten nicht oder entgegen § 18 bepflanzt,
k) Grabstätten vernachlüssigt (§ 25), I) im Ruhehain die Bäume bearbeitet, schmückt oder verändert (§ 19 Abs. 1)
m) im Ruhehain und in Bezirk 6 im Bereich der Rasengrabstätten Grabmale, Gedenksteine oder sonstige baulichen Anlagen errichtet, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederlegt, Kerzen oder Lampen an den Ruheplätzen aufstellt (§ 19 Abs. 4),
l) die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30
Gebühren
Für die Benutzung des von der Stadt Osthofen verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 11.01.2013 mit allen Änderungen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
67574 Osthofen, den 18. Februar 2019
Thomas Goller Stadtbürgermeister
Auszug aus dem Friedhofspian der Stadt Osthören
Anlage 1 zu § 14 Abs. 1
Stand: 14.02.2018
Teilbereiche der Bezirke 3, 4, 5, 7 und 2005 durch Beschluss des Stadtrates geschlossen; nur Bestattung von Ehegatten möglich
Bezirke 1, 2 und 3 t/w. (z. T. historische Grabstätten) Zustimmung des Stadtrates für den Ankauf erforderlich
Übrige Bezirke
Ankauf zu Lebzeiten möglich
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
2. Satzung
vom 11.04.2023
zur Änderung der Friedhofssatzungder Stadt Osthofen vom 18.02.2019
in der Fassung vom 16.11.2020
Der Stadtrat Osthofen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Nachstehende Paragraphen und Regelungen der Friedhofssatzung werden ergänzt, redaktionell geändert oder neu aufgenommen:
In § 2 („Friedhofszweck“) Absatz 2 Buchstabe a) wird die Aufzählung der Familienangehörigen um den Begriff „Großeltern“ in der Klammer ergänzt.
§ 4 („Öffnungszeiten“) Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:
Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Wird der Friedhof außerhalb dieser Zeiten betreten, erlischt die Haftung der Stadt Osthofen.
§ 6 („Ausführen gewerblicher Arbeiten“) Absatz 3 Satz 3 erhält folgenden Wortlaut:
„Die gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof dürfen montags bis donnerstags in der Zeit von 7.00 – 15.30 Uhr und freitags in der Zeit von 7.00 – 13.00 Uhr nach vorheriger Anmeldung beim Friedhofsträger ausgeführt werden. Abweichende Zeiten sind im Vorfeld rechtzeitig mit dem Friedhofsträger abzustimmen.“
In § 8 („Särge und Urnen“) wird in Absatz 2 folgender Satz 4 neu hinzugefügt:
„Für die Bestattung von Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG im Sternenkinderfeld in Bezirk 7 dürfen nur Behältnisse aus leicht verrottbarem Material verwendet werden. Die Behältnisse dürfen maximal 0,60 m lang, 0,30 m breit und 0,30 m hoch sein.
In § 9 („Grabherstellung“) wird in Absatz 2 folgender Satz 3 neu aufgenommen:
„Bei Grabstätten im Sternenkinderfeld beträgt die Grabtiefe 1,10 m bis zur Grabsohle.“
In § 10 („Ruhezeiten“) wird Absatz 3 mit folgendem Wortlaut neu hinzugefügt:
(3) Die Ruhezeit für Sternenkinder, die in einem Grab in Bezirk 7 im Sternenkinderfeld beerdigt werden, beträgt 10 Jahre.
In § 13 („Reihengrabstätten“) Absatz 1 wird Satz 3 neu hinzugefügt:
„Der Ankauf einer Reihengrabstätte zu Lebzeiten ist nicht möglich“.
§ 13 Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:
„Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG ("Sternenkinder"), sowieit diese in Osthofen geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner\*in von Osthofen ist,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten),
c) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
Die Größe der zugeteilten Grabstätten für Buchstabe b) und c) wird aufgrund der örtlichen Gegebenheiten durch den Friedhofsträger festgelegt."
§ 14 („Wahlgrabstätten“) Absatz 1 Satz 4 erhält folgenden Wortlaut:
„Der Ankauf einer Grabstätte zu Lebzeiten in den Bezirken 1 und 2 sowie von Grabstätten in Bezirk 3 Reihe 1 mit den Nummern 1 bis 15-17 und Reihe 2 mit den Nummern 18-20 bis 51-52 bedarf der Zustimmung durch den Stadtrat Osthofen."
§ 14 Absatz 12 erhält folgenden neuen Wortlaut:
„Die Größe der zugeteilten Wahlgrabstätte wird aufgrund der örtlichen Gegebenheiten durch den Friedhofsträger festgelegt.
In Einzelfällen oder je nach Lage der Grabstätte innerhalb des Friedhofs kann in Absprache und nach vorheriger Genehmigung durch den Friedhofsträger von der vorgegebenen Grabgröße abgewichen werden.
Die Zuteilung von drei- oder mehrstelligen Wahlgrabstätten erfolgt auf Antrag des Nutzungsberechtigten in Absprache mit dem Friedhofsträger."
In den §§ 14 Absatz 4, 19 Absatz 3, 20 Absatz 1 und 29 Absatz 1 Buchstabe m) wird die Bezeichnung des Bezirks, in dem die Rasengrabstätten liegen, in Bezirk „6c“ geändert.
In § 15 („Urnengrabstätten“) Absatz 2 wird folgender Satz 4 hinzugefügt:
„Der Ankauf einer Urnenreihengrabstätte zu Lebzeiten ist nicht möglich."
In § 15 Absatz 3 wird folgender Satz 3 hinzugefügt:
„Der Ankauf einer Urnenwahlgrabstätte zu Lebzeiten ist nicht möglich."
In § 18 („Allgemeine Gestaltungsvorschriften“) werden die Absätze 5 und 6 mit folgendem Wortlaut neu hinzugefügt:
(5) „Das Aufstellen privater Sitzmöglichkeiten ist ausschließlich auf der Fläche der zugeteilten Grabstätte und nach vorheriger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung gestattet. Pro
Grabstätte ist maximal eine Sitzmöglichkeit mit 2 Sitzplätzen zulässig. Für die von solchen Sitzmöglichkeiten ausgehenden Gefahren haftet vollumfänglich und ausschließlich der/die Aufsteller*in oder der/die Eigentümer*in. Das Aufstellen von privaten Sitzmöglichkeiten auf öffentlichem Gelände ist untersagt.
Material und Gestaltung der Sitzmöglichkeiten müssen der Würde des Friedhofs gerecht werden. Ausgeschlossen sind Kunststoff-Stühle oder –bänke (z. B. „Monobloc“).
(6) Die Aufstellung einer privaten Sitzmöglichkeit bedarf der vorherigen Genehmigung. Ein entsprechender Antrag ist unter Angabe des Materials, der Gestaltung sowie des Aufstellungsortes bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.
§ 19 („Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften“) Abs. 5 erhält folgenden Wortlaut:
„Zur Erinnerung an Personen, die im Ruhehain beigesetzt wurden, können Namenstafeln an den Stelen, die im Ruhehain aufgestellt sind, angebracht werden. Die Namenstafeln dürfen lediglich personenbezogene Daten enthalten und sind nach dem von der Stadt Osthofen vorgegebenen Muster bei einem Steinmetzbetrieb zu erwerben. Die Tafeln sind durch einen Steinmetzbetrieb an dem dafür vorgesehenen Gedenkstein im Ruhehain zu befestigen, um eine sach- und fachgerechte Ausführung zu gewährleisten.
Als neue Absätze 6 - 8 werden eingefügt:
(6) Für die Bestattung von Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG steht in Bezirk 7 ein neu angelegter Gräberbereich ("Sternenkinderfeld") zur Verfügung. Die Zuteilung einer Grabstände erfolgt durch den Friedhofsträger für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 10 Abs. 3. Ein Wiedererwerb der Grabstände nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich. (7) Die Gestaltung und dauerhafte Unterhaltung der Grabstätten im Sternenkinderfeld obliegen der/dem Überlassungsberechtigten. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf der zugeteilen Grabstände gestattet. Die Grabstände darf maximal zu fünfzig Prozent ihrer Fläche abgedeckt werden. Grababdeckplatten dürfen nur innerhalb der Grababgrenzung verlegt werden. Die Höhe der Bepflanzung darf 0,50 m, gemessen ab der Oberkante des an der Grabstände verlaufenden Weges, nicht überschreiben. (8) Die Pflege, Gestaltung und Unterhaltung der öffentlichen Fläche des Sternenkinderfeldes obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
Der bisherige Absatz 6 wird neu zu Absatz 9.
§ 20 („Errichten und Ändern von Grabmalen“) Absatz 1 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:
„Dies gilt ebenso für die Steinplatten der Rasengrabstätten in Bezirk 6c sowie für die Grabstätten im Sternenkinderfeld.“
§ 26 („Leichenhalle“) Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:
(2) Die Särge sind spätestens dreißig Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
§ 29 („Ordnungswidrigkeiten“) Absatz 1 erhält ab Buchstabe j) folgenden Wortlaut:
j) Grabstätten nicht oder entgegen § 18 und § 19 Abs. 7 bepflanzt,
k) Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
l) im Ruhehain (Bezirk 13) oder im Sternenkinderfeld (Bezirk 7) die Bäume bearbeitet, schmückt oder verändert (§ 19 Abs. 1),
m) im Ruhehain oder in Bezirk 6c im Bereich der Rasengrabstätten Grabmale, Gedenksteine oder sonstige baulichen Anlagen errichtet, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederlegt, Kerzen oder Lampen an den Ruheplätzen aufstellt (§ 19 Abs. 4),
n) die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt,
o) private Sitzmöglichkeiten ohne Genehmigung oder auf öffentlichem Gelände aufstellt (§ 18 Abs. 5 und 6).
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
67574 Osthofen, den 11.04.2023
Thomas Goller Stadtbürgermeister
Anlage
**1. Satzung
zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Osthofen vom 16.11.2020**
Der Stadtrat Osthofen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Inhaltsverzeichnis
Die Bezeichnung des § 23 wird wie folgt geändert: „Auflösung von Erdgrabstätten und Urnenkammern“
§ 2
§ 15 („Urengrabstätten“) Absatz 4 wird um folgenden Wortlaut ergänzt:
Bereits beim Neu- oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer ist die Gebühr für die spätere endgültige Beisetzung der Urnen auf dem Friedhof Osthofen gemäß § 23 Abs. 4 dieser Satzung zu entrichten.
§ 3
§ 23 („Auflösung von Erdgrabstätten und Urnenkammern“) wird um Absatz 4 erweitert:
Nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit von Urnen in Urnenkammern sind diese aus den Urnenkammern zu entnehmen und endgültig auf dem Friedhof zu beizusetzen. Diese Arbeiten werden von den Mitarbeitern bzw. einem Beauftragten des Friedhofsträgers ausgeführt. Die für die endgültige Beisetzung der Urnen entstehenden Gebühren sind von dem Nutzungsberechtigten bzw. dem Antragsteller auf der Grundlage der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu zahlen. Dies gilt nicht für die Entnahme von Urnen aus Urnenkammern, für die bereits beim Neu- oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes die entsprechende Gebühr erhoben wurde.
§ 4
§ 24 Absatz 6 („Herrichten und Instandhalten der Grabstätten“) erhält folgenden Wortlaut:
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmitteln auf den privaten Gräberflächen ist nicht gestattet.
§ 5
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
67574 Osthofen, den 16.11.2020
Thomas Goller Stadtbürgermeister Aktz.: FB 1/731-01/17
Betr.: 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Osthofen
Hinweis auf die Bekanntmachung gemäß Abs. 6 VV zu § 24 GemO
- 1. Diese Satzung wurde in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates Osthofen am 04.11.2020 mit folgender Mehrheit beschlossen:
Gesetzliche Zahl der Ratsmitglieder:
Anwesende Ratsmitglieder:
für die Satzung haben gestimmt:
Gegenstimmen:
Stimmenthaltungen:
24 + Stadtbgm.
20 + Stadtbgm. ./.
- 2. Die Satzung wurde am 16.11.2020 vom Stadtbürgermeistermeister unterscriben (zur Bekanntmachung ausgefertigt). Das gleiche Datum ist in den Kopf der Satzung einzusetzen.
- 3. These Satzung wurde im "Amtsblatt der Verbandsgemeinde Wonnegau und der Ortsgemeinden Bechtheim, Bermersheim, Dittelsheim-Heßloch, Frettenheim, Gundersheim, Gundheim, Hangen-Weisheim, Hochborn, Monzernheim, Westhofen und der Stadt Osthofen", Ausgabe Nr. 47/2020 vom 20.11.2020, das am 20.11.2020 in Osthofen ausgegeben wurde, öffentlich besteht gemacht.
- 4. Die öffentliche Bekanntmachung gilt mit Ablauf des 20.11.2020 als vollzogen.
- 5. Bei der Bekanntmachung der Satzung wurde darauf auf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gultig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).
- 6. These Satzung tritt gem. § 24 Abs. 3 GemO mit Wirkung vom 21.11.2020 in Kraft.
67574 Osthofen, den 08.12.2020
Verbandsgemeindeverwaltung
Wonnegau
Wagner
Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Osthofen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Osthofen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Osthofen (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: