Friedhofsgebühren Osterburken 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Osterburken · Baden-Württemberg · PLZ 74706

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (Änderungssatzung vom 22.05.2023, in Kraft ab 01.06.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
900,00 €
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
📄 § 6 Ziff. 3 a) Bestattungsgebührenordnung
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.670,00 €*
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
* Bedingung: Einstelliges Wahlgrab nur als Tiefgrab tarifiert
📄 § 6 Ziff. 4 a) Bestattungsgebührenordnung (einstelliges Wahlgrab, tief)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
340,00 €
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
📄 § 6 Ziff. 3 c) Bestattungsgebührenordnung
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
670,00 €
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
📄 § 6 Ziff. 4 e) Bestattungsgebührenordnung
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
670,00 €*
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
* Bedingung: Einzelplatz für 1 Urne im Gemeinschaftswaldgrab
📄 § 6 Ziff. 7 a) Bestattungsgebührenordnung
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
564,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Zuschlag samstags 25 %, sonn-/feiertags 50 %
🧮 Sarg: 564 € · Urne: 233 €
📄 § 6 Ziff. 2 a) und f) i.d.F. der Änderungssatzung vom 22.05.2023
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
240,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Normale Ruhezeit bis 2 Tage; Friedhofskapelle zzgl. 60 € je Anlass
📄 § 6 Ziff. 1 a) Bestattungsgebührenordnung

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Änderungssatzung vom 22.05.2023, in Kraft ab 01.06.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌ Bestattungsgebührenordnung der Stadt Osterburken (Stand: 21.02.2017)

Satzung Über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

  • Bestattungsgebührenordnung -

vom 30. September 1997 (Stand nach letzter Satzungsanpassung vom 21.02.2017)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung und den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 30. September 1997 (Stand nach Änderungssatzung vom 07.12.2009) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§4 Erhebung

der Gebühren

(1) Die Erhebung der Gebühren erfolgt durch die Stadt Osterburken, soweit in § 4 Abs. 2 der Bestattungsgebührenordnung keine abweichende Regelung getroffen wurde. (2) Die Erhebung der Gebühren für die Herstellung und Auffüllung der Gräber erfolgt gem. § 2 Abs. 2 KAG durch den Bestattungsunternehmer.

§ 5 – Verwaltungsgebühren

(1) die Gebühren betragen Für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales 25,00 €

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren -Verwaltungsgebührenordnung- in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.

§ 6

Es werden erhoben:

  1. 1. für die Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle
    • a) bei normaler Ruhezeit (bis zu 2 Tage ohne Friedhofskapelle): 240,00 €
    • b) über die normale Ruhezeit hinaus pro Tag: 120,00 €
    • c) Nutzung der Friedhofskapelle pro Anlass: 60,00 €
  1. 2. für die Bestattung
    • a) Herstellung und Schließen des Grabes 508,01 €
    • b) Herstellen und Schließen eines Kindergrabes 236,46 €
    • c) Herstellen und Schließen eines Grabes für Tot- und Fehlgeburten 201,46 €
    • d) Herstellung und Schließen eines Tiefgrabes 656,87 €
    • e) Zuschlag für die Beisetzung an Sonn- u. Feiertagen 50 % an Samstagen 25 %
    • f) Beisetzung von Aschen 210,20 €
    • g) Beisetzung von Aschen in der Urnenstele 108,21 €
    • h) Zuschlag für die Beisetzung von Aschen an Sonn- und Feiertagen 50 % an Samstagen 25 %
  1. 3. für die Überlassung
    • a) eines Reihengrabes in Osterburken, Schlierstadt u. Bofsheim 900,00 €
    • b) aufgehoben
    • c) eines Urnenreihengrabes 340,00 €
    • d) eines Kindergrabes 115,00 € 4. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten in Osterburken, Schlierstadt u. Bofsheim
    • a) für ein zweitstelliges Wahlgrab (flach) 1.800,00 €
    • a) für ein einstelliges Wahlgrab (tief) 1.670,00 €
    • b) für ein zweistelliges Wahlgrab (tief) 2.700,00 €
    • c) für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts auf die Dauer einer Nutzungsperiode wie a), b)
    • d) für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer (angefangene Jahre werden voll gerechnet)
    • e) für ein Urnenwahlgrab 670,00 €
  1. 5. für die Bereitstellung und das Verlegen von Grabumrandungen (§ 15 Friedhofsordnung) pro Grabstätte 110,00 €
  1. 6. aufgehoben
  1. 7. für die Überlassung
    • a) eines Einzelplatzes für Urnen im Gemeinschaftswaldgrab 670,00 €
    • b) 1. der Plätze eines „Familienbaumes“ (max. 10 Urnen) 4.500,00 €
  2. 2. Basis für die Aufzahlung bei während der Überlassungszeit Zugelegten Urnen (je Einzelfall) 450,00 €
    • c) der Plätze eines Baumes für Einzelpersonen 4.500,00 €

Für den kirchlichen Friedhof Hemsbach werden entsprechend der seitherigen Regelung durch die Stadt keine Benutzungsgebühren erhoben.

§ 7 – Inkrafttreten

Stand nach Änderungssatzung vom 21.02.2017

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung zur Bestattungsgebührenordnung der Stadt Osterburken vom 22.05.2023

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Ge-meinderat der Stadt Osterburken am 22. Mai 2023 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebüh-renordnung) vom 30. September 1997, zuletzt geändert durch die Satzung zur Ände-rung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungs-gebührenordnung) vom 17. Februar 2020, beschlossen:

  1. 1. § 6 Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
  1. 2. für die Bestattung
    • a) Herstellen und Schließen des Grabes 563,76 EUR
    • b) Herstellen und Schließen eines Kindergrabes 262,42 EUR
    • c) Herstellen und Schließen eines Grabes für Tot- u. Fehlgeburten 223,57 EUR
    • d) Herstellen und Schließen eines Tiefgrabes 728,95 EUR
    • e) Zuschlag für die Beisetzung an Sonn- und Feiertagen 50 % an Samstagen 25 %
    • f) Beisetzung von Aschen 233,26 EUR
    • g) Beisetzung von Aschen in der Urnenstele 120,08 EUR
    • h) Zuschlag für die Beisetzung von Aschen an Sonn- und Feiertagen 50 % an Samstagen 25 %
  1. 2. Diese Änderungssatzung tritt am 01. Juni 2023 in Kraft.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrens-oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder auf elektronischem Wege innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend ge-macht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmi-gung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Osterburken, den 22. Mai 2023 gez. Jürgen Galm, Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Osterburken?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Osterburken mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 74xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Osterburken anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Osterburken
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 233 € (Urne) bzw. 564 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zuschlag samstags 25 %, sonn-/feiertags 50 %
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Osterburken (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Normale Ruhezeit bis 2 Tage; Friedhofskapelle zzgl. 60 € je Anlass
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 74xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Osterburken:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €