Friedhofsgebühren Oerlinghausen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Oerlinghausen · Nordrhein-Westfalen · PLZ 33813

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 03.07.2025 (in Kraft ab 01.08.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
830,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Ziff. II Nr. 1 GebS (Reihengrab für Erdbestattung, Verstorbene über 5 Jahre)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.250,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je Lage; ein- bis mehrstellig, max. 4 Lagen (§ 14 Abs. 4 FriedhS)
📄 § 1 Ziff. I Nr. 1 GebS (Wahlgrab für Erdbestattung pro Lage)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
250,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Ziff. II Nr. 5 GebS (Urnenreihengrab)
Urnenwahlgrab (4 Urnen)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 4 Urnen
4.650,00 €*
Gesamt für 4 Urnen (15 J. Ruhezeit)
* Bedingung: Pauschalpreis je Urnenwahlgrabstätte für bis zu 4 Urnen (§ 15 Abs. 4 FriedhS); Nutzungszeit 15 Jahre, Verlä...
💡 Umgerechnet: 1.162 € pro Urne
🧮 310 €/J. × 15 J. = 4.650 € · für 4 Urnen (Ø 1.162 € je Urne)
📄 § 1 Ziff. I Nr. 2 GebS (Wahlgrab für Urnenbeisetzungen)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Beisetzung unter Ausschluss der Angehörigen (§ 17 FriedhS)
📄 § 1 Ziff. II Nr. 6 GebS (Urnenreihengrab für anonyme Bestattung)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
710,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 710 € · Urne: 580 €
📄 § 1 Ziff. III Nr. 1 und Nr. 3 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
470,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Friedhofskapelle inkl. Aufbahrung
📄 § 1 Ziff. IV Nr. 1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 03.07.2025 (in Kraft ab 01.08.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

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für den Friedhof der Stadt Oerlinghausen vom 03.07.2025

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Okt. 1969 (GV NW S. 712) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Oerlinghausen in seiner Sitzung am 03.07.2025 folgende Gebührensatzung für den Friedhof der Stadt Oerlinghausen beschlossen:

§ 1

Gebühren

Für die Benutzung des kommunalen Friedhofes der Stadt Oerlinghausen und deren Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden folgende Gebühren erhoben:

I. Nutzungsgebühren für Wahlgräber

Nutzungszeit: lt. Friedhofssatzung

1) Wahlgrab für Erdbestattung pro Lage1.250,00 €
a) Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr und Lage40,00 €
2) Wahlgrab für Urnenbeisetzungen310,00 €
a) Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr40,00 €
3) Rasenwahlgrab für Erdbestattung pro Lage (inkl. Grabplatte)2.500,00 €
a) Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr und Lage40,00 €
4) Rasenwahlgrab für Urnenbeisetzungen (inkl. Grabplatte)620,00 €
a) Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr40,00 €
5) Urnengrabkammer (Urnenstele) (inkl. Grabplatte)2.440,00 €
a) Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr40,00 €

II. Nutzungsgebühren für Reihengräber

für die Dauer der Ruhefrist lt. Friedhofssatzung

1. Reihengrab für Erdbestattung für Verstorbene über 5 Jahre830,00 €
2. Reihengrab für Erdbestattung für Verstorbene bis zu 5 Jahren300,00 €
3. Reihengrab für *anonyme* Erdbestattung für Verstorbene über 5 Jahre1.670,00 €
4. Reihengrab für *anonyme* Erdbestattung für Verstorbene bis zu 5 Jahren600,00 €
5. Urnenreihengrab250,00 €
6. Urnenreihengrab für *anonyme* Bestattung500,00 €
7. Aschenstreufeld1.250,00 €
8. Rasenreihengrab für Erdbestattung inkl. Grabplatte1.670,00 €
9. Rasenreihengrab für Urnenbestattung incl. Grabplatte500,00 €

III. Bestattungsgebühren

1. Erdbestattung über 5 Jahre710,00 €
2. Erdbestattung unter 5 Jahre650,00 €
3. Urnenbestattung580,00 €

IV. Benutzungsgebühren

1. Benutzung der Friedhofskapelle einschl. Aufbahrung470,00 €
2. Benutzung der Leichenkammer150,00 €
3. Benutzung des Kühlraumes bis zu 3 Tagen440,00 €
für jeden weiteren angefangenen Tag290,00 €

V. Verwaltungsgebühren und Gebühren für sonstige Leistungen

1. Umschreibung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern70,00 €
2. Ersatzurkunde für Nutzungsrechte70,00 €
3. Grabmalgenehmigung90,00 €
4. Genehmigung für das Neubeschriften eines Grabmales90,00 €
5. Gebühr zum Abräumen und Einebnen einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhe bzw. Nutzungszeit109,00 €
6. Gebühr für Um- und Ausbettungen130,00 €
7. Gebühr für Ausgrabung Urne60,00 €

VI. Sonstiger Aufwand

Leistungen der Friedhofsverwaltung, die nicht durch einen der oben aufgeführten Gebührentatbestände erfasst werden, werden nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand abgerechnet.

Hierzu gehören u.a. Aufwendungen für die Abnahme von Büschen, Sträuchern, Bäumen, Schalen, Kränzen usw. um den Aushub eines Grabes vornehmen zu können, für Pflegearbeiten aufgrund Vernachlässigung der Grabpflege, für die Neuverlegung und Beschriftung von Grabplatten bei Neubelegung auf den Rasenwahlgräbern und bei Neubelegung der Urnenkammern (Urnenstelen).

§ 2

Gebührenpflichtige

Zur Zahlung der Gebühren sind diejenigen Personen (Nutzungsberechtigte) verpflichtet, die die Einrichtung des kommunalen Friedhofes von der Stadt Oerlinghausen oder sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nehmen. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührenrechnung und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und geltend gemacht. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.
  2. 2. Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für den städtischen Friedhof Oerlinghausen vom 07.12.2023 außer Kraft.

Oerlinghausen, den 09.07.2025

Dirk Becker Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 03.07.2025 (in Kraft ab 01.08.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Oerlinghausen vom 03.07.2025 (gültig ab 01.08.2025)

Satzung für den Friedhof der Stadt VI. Grabmale und bauliche Anlagen Oerlinghausen (Friedhofssatzung) vom § 26 Grabmäler 03.07.2025 § 27 Grabeinfassungen

§ 28 Zustimmungserfordernis

Aufgrund des § 4 Bestattungsgesetz NRW § 29 Anlieferung (BestG) und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § § 30 Fundamentierung und Befestigung 41 Abs.1 Satz 2 Buchstabe f der § 31 Unterhaltung Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- § 32 Entfernung Westfalen in der Fassung der Bekannt-machung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), VII. Leichenhallen und Trauerfeiern zuletzt geändert durch Art 5 des Gesetzes § 33 Benutzung der Leichenhalle vom 11.04.2019 (GV. NRW., S. 202) hat der § 34 Trauerfeier Rat der Stadt Oerlinghausen in seiner Sitzung am 03.07.2025 folgende Satzung für VIII. Schlussvorschriften den Friedhof der Stadt Oerlinghausen § 35 Alte Rechte beschlossen: § 36 Haftung

§ 37 Gebühren

§ 38 Ordnungswidrigkeiten

Inhaltsverzeichnis § 39 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck §1

§ 3 Schließung und Entwidmung Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den städtischen II. Ordnungsvorschriften Friedhof in Oerlinghausen im Ortsteil Lipperreihe.

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof §2

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige III. Allgemeine Bestattungsvorschriften Anstalt der Stadt.

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit (2) Der Friedhof dient der Bestattung der Toten

§ 8 Särge und Urnen (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bei

§ 9 Ausheben der Gräber ihrem Ableben Einwohner der Stadt

§ 10 Ruhezeit Oerlinghausen waren oder ein Recht auf

§ 11 Umbettung Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte

besaßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus IV. Grabstätten Schwangerschaftsabbrüchen stammenden

§ 12 Arten der Grabstätten Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner

§ 13 Reihengrabstätten der Stadt Oerlinghausen sind. Die

§ 14 Wahlgrabstätten Bestattung anderer Personen bedarf einer

§ 15 Urnengrabstätten Ausnahmegenehmigung der Friedhofsver-

§ 16 Ehrengrabstätten waltung. Teile von Toten sowie ihre

§ 17 Anonyme Grabstätten Surrogate und Teile von ihnen gelten als

§ 18 Rasengrabstätten Tote im Sinne dieser Satzung. Surrogate im

§ 19 Aschestreufeld Sinne des Satzes 4 sind insbesondere

§ 20 Urnenstelen durch Verarbeitung der Totenasche

§ 21 Grabstätten für ordnungsbehördlich hergestellte Produkte wie Gedenk- oder

Bestattungen Erinnerungsdiamanten.

V. Gestaltung der Grabstätten §3

§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Schließung und Entwidmung

§ 23 Herrichtung und Unterhaltung der

Grabstätten (1) Der Friedhof und Friedhofsteile können für

§ 24 Grabgestaltung weitere Bestattungen gesperrt (Schließung)

§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege oder einer anderen Verwendung zugeführt

(Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit §5 weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Verhalten auf dem Friedhof Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Nutzungsberechtigten für die restliche Anordnungen des Friedhofspersonals sind Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren zu befolgen. Bestattungsfalles auf Antrag eine andere (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur gestattet: Verfügung gestellt. Außerdem kann er die (a) die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art Umbettung bereits bestatteter Leichen zu befahren. Ausgenommen sind die verlangen. Fahrzeuge der Gewerbetreibenden; (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft (b) gewerbliche Dienste und Waren aller Art des Friedhofes als Ruhestätte der Toten anzubieten oder dafür zu werben; verloren. Die in (c) Druckschriften ohne Genehmigung zu Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten verteilen; Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch (d) gewerbsmäßig zu fotografieren; nicht abgelaufen ist, die in (e) an Sonn- und Feiertagen und in der Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten räumlichen Nähe einer Beerdigung Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch Arbeiten auszuführen; nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in (f) Tiere ohne Leine laufen zu lassen; andere Grabstätten umgebettet. (Hundekot ist umgehend zu entfernen) (4) Schließung und Entwidmung werden (g) das Verwenden von Blechdosen und öffentlich bekanntgegeben. Der ähnlichen Behältnissen als Vasen oder Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/ Schalen; Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem (h) den Friedhof, seine Einrichtungen, An-einen schriftlichen Bescheid, wenn sein lagen und Grabstätten zu verunreinigen Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen oder zu beschädigen und Grabstätten Aufwand zu ermitteln ist. unberechtigt zu betreten; (5) Umbettungstermine werden einen Monat (i) außer an den dafür vorgesehenen vorher öffentlich bekanntgemacht. Plätzen Abraum, Papier usw. abzulegen; Gleichzeitig sind sie bei Reihengrab- (j) nicht auf dem Friedhof entstandene stätten/Urnenreihengrabstätten einem Abfälle dort zu deponieren; Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahl- (3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit grabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem einer Bestattung zusammenhängende Nutzungsberechtigten mitzuteilen, wenn Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung dessen Aufenthalt bekannt oder ohne der Friedhofsverwaltung; sie sind besonderen Aufwand zu ermitteln ist. spätestens 4 Tage vorher anzumelden. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf (4) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die noch nicht vollendet haben, dürfen den Grabstätten auf dem entwidmeten oder Friedhof nur in Begleitung eines außer Dienst gestellten Friedhof Erwachsenen betreten. Die hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. zulassen. (5) In den Wintermonaten wird zum Schutz der Wasserleitungen vor Frostschäden das II. Ordnungsvorschriften Wasser abgestellt. Dies wird jeweils durch einen Aushang an der Bekanntmachungs-

§ 4 tafel des Friedhofs angekündigt.

Öffnungszeiten

§ 6 – (1) Der Friedhof ist während der an den Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus und Ordnung bedürfen Steinmetze, besonderem Anlass das Betreten des Bildhauer, und Bestatter für ihre Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorübergehend untersagen. vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbe-treibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen (z.B. Gärtner). (2) Auf Ihren Antrag hin werden nur die in Abs. spezifische Abfälle, wie Kisten, Paletten 1 Satz 1 genannten Gewerbe-treibenden usw. müssen vom Gewerbetreibenden zugelassen, die anderweitig ordnungsgemäß entsorgt

a) in fachlicher, betrieblicher und werden. persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (8) Die Friedhofsverwaltung kann die

b) Ihre Eintragung in die Handwerksrolle Zulassung der Gewerbetreibenden, die bzw. (bei Antragstellern des trotz schriftlicher Mahnung gegen die handwerklichen Gewerbes) ihre Ein- Vorschriften der Friedhofssatzung tragung in das Verzeichnis gem. § 19 verstoßen oder bei denen die Handwerksordnung nachweisen oder Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz die selbst oder deren fachliche oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Vertreter die Meisterprüfung abgelegt Zeit oder Dauer durch schriftlichen haben oder die über eine vergleichbare Bescheid entziehen. Bei schweren Qualifikation verfügen. Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der III. Allgemeine Bestattungsvorschriften Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden §7 Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. Anzeigepflicht und Bestattungszeit (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach und die dazu ergangenen Regelungen zu Beurkundung des Sterbefalles bei der beachten und sich gegenüber dem Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Personal der Friedhofsverwaltung auf Anmeldung sind die erforderlichen dessen Verlangen durch einen gültigen Unterlagen beizufügen. amtlichen Lichtbildausweis zu identi- (2) Wird eine Bestattung in einer vorher fizieren. Die Gewerbetreibenden haften für erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahl-alle Schäden, die sie oder ihre grabstätte beantragt, ist auch das Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Nutzungsrecht nachzuweisen. Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist verursachen. Die Friedhofsverwaltung ist eine Bescheinigung über die Einäscherung dazu berechtigt, Schadensersatzan- vorzulegen. sprüche per Verwaltungsakt durchzu- (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit setzen. der Bestattung fest. Die Bestattungen (5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof finden montags bis donnerstags von 10.00 dürfen nur von montags-freitags innerhalb Uhr bis 14.00 Uhr (Beginn der Trauerfeier) der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die und freitags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr statt Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf (Beginn der Trauerfeier). Trauerfeiern zur der Öffnungszeit des Friedhofes, Einäscherung sind nach vorheriger spätestens um 18.00 Uhr, an Werktagen Absprache mit der Friedhofsverwaltung vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu auch außerhalb der vorgenannten Zeiten beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht zulässig. In begründeten Ausnahmefällen festgelegt sind, dürfen die Arbeiten nicht vor können Erdbestattungen an zwei 7.30 Uhr begonnen werden. Die Samstagen im Monat in der Zeit von 9.00 Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen Uhr bis 10.00 Uhr (Beginn der Trauerfeier) der Arbeitszeit zulassen. stattfinden. Über das Vorliegen eines (6) Die für die Arbeiten erforderlichen begründeten Ausnahmefalls entscheidet Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem die Friedhofsverwaltung nach Friedhof nur an den von der pflichtgemäßem Ermessen. Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen (5) Erdbestattungen und Einäscherungen gelagert werden. Bei Beendigung der sollen in der Regel spätestens innerhalb Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze von insgesamt 10 Tagen nach Eintritt des wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand Todes erfolgen. Aschen müssen zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen spätestens 2 Monate nach der nicht an oder in den Einäscherung bestattet werden, anderen-Wasserentnahmestellen des Friedhofes falls werden sie auf Kosten des gereinigt werden. Bestattungspflichtigen in einer Urnen-(7) Bei gewerblicher Grabpflege auf dem reihengrabstätte bestattet. Friedhof anfallende Abfälle der Art, wie sie auch bei privat durchgeführter Grabpflege anfallen, dürfen über die dort vorhandenen Abfallbehälter entsorgt werden. Gewerbe- §8 § 11 Särge und Urnen Umbettung

(1) Särge, Urnen und Überurnen müssen so (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht beschaffen sein, dass die chemische, gestört werden. physikalische oder biologische (2) Umbettungen von Leichen und Aschen Beschaffenheit des Bodens oder des bedürfen, unbeschadet der sonstigen Grundwassers nicht nachteilig verändert gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen wird und bei Särgen die Verwesung der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wird. Die Särge müssen festgefügt und so wichtigen Grundes erteilt werden, bei abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines Särge, Sargausstattungen und –beigaben, dringenden öffentlichen Interesses. Sargabdichtungen und Überurnen müssen Umbettungen aus einer zur Vermeidung von Umweltbelastungen Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in aus leicht verrottbaren Werkstoffen eine andere Reihengrabstätte/Urnen-hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt PCP-, formaldehydabspaltenden, nitro- nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben zellulosehaltigen oder sonstigen umwelt- unberührt. gefährdenden Lacke oder Zusätze (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur Leichen- und Aschenreste können nur mit aus Papierstoff und Naturtextilien vorheriger Zustimmung der bestehen. Friedhofsverwaltung in belegte Grab-(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, stätten umgebettet werden. 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der sein. Sind in Ausnahmefällen größere Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur Särge erforderlich, ist die Zustimmung der auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung Umbettungen aus Reihengrabstätten/ der Bestattung einzuholen. Urnenreihengrabstätten der verfügungs-berechtigte Angehörige des Verstorbenen,

§ 9 bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/

Ausheben der Gräber Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die (1) Die Gräber werden von der Verleihungsurkunde nach § 13 Abs. 1 Satz Friedhofsverwaltung oder einem von 2, § 15 Abs. 2 Satz 2 bzw. die diesem beauftragten Unternehmen Verleihungsurkunde nach § 14 Abs. 3, § 15 ausgehoben und wieder verfüllt. Abs. 2 vorzulegen. In den Fällen des § 25 (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von Abs. 2 können Leichen oder Aschen, deren der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, Amtswegen in Reihengrabstätten/ bis zur Oberkante der Urne mindestens Urnenreihengrabstätten umgebettet wer-0,50 m. den. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen (5) Alle Umbettungen werden von der voneinander durch mindestens 0,30 m Friedhofsverwaltung veranlasst. Sie starke Erdwände getrennt sein. bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör (6) Die Kosten der Umbettung hat der vorher selbst zu entfernen oder entfernen Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für zu lassen. Sofern beim Ausheben der den Ersatz von Schäden, die an Gräber Grabmale, Fundamente oder benachbarten Grabstätten und Anlagen Grabzubehör entfernt werden müssen, sind durch eine Umbettung entstehen, soweit die dadurch entstehenden Kosten durch sie notwendig aufgetreten sind oder die den Nutzungsberechtigten der Stadtverwaltung oder deren Beauftragte Friedhofsverwaltung zu erstatten. bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

§ 10 (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der

Ruhezeit Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre, für (8) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf Aschen 15 Jahre, bei Verstorbenen bis zum bereits gezahlte und noch zu zahlende vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. Gebühren. Im Falle des Absatzes 3 bedarf es keiner Verlängerung des Nutzungs- sowie die aus dem Schwanger-rechts an der Wahlgrabstätte. schaftsabbruch stammende Leibesfrucht (9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu bestatten. zu Umbettungszwecken nur aufgrund (4) Auf das Abräumen von Reihengrabfeldern behördlicher oder richterlicher Anordnung nach Ablauf der Ruhezeiten wird der ausgegraben werden. jeweilige Inhaber der Verleihungsurkunde 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht IV. Grabstätten bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen

§ 12 Hinweis für die Dauer von einem Monat auf

Arten der Grabstätten der Grabstätte hingewiesen. (5) Sofern Reihengrabstätten von der (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, Stadt Oerlinghausen. An ihnen können hat der Inhaber der Verleihungsurkunde die Rechte nur nach dieser Satzung erworben Kosten zu tragen. werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in § 14

a) Reihengrabstätten Wahlgrabstätten

b) Rasenreihengrabstätten

c) Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für

d) Rasenwahlgrabstätten Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein

e) Urnenreihengrabstätten Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren

f) Urnenrasenreihengrabstätten (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im

g) Urnenwahlgrabstätten Benehmen mit dem Erwerber bestimmt

h) Urnenrasenwahlgrabstätten wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten

i) Urnengrabkammern (Urnenstelen) werden nur anlässlich eines Todesfalles

j) Ehrengrabstätten und nur für die gesamte Grabstätte

k) Anonyme Grabstätten verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann

l) Aschestreufeld ein Nutzungsrecht ablehnen, insbesondere

m) Grabstätten für ordnungsbehördliche wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt Bestattungen ist. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des (2) Es werden Wahlgrabstätten und Nutzungsrechtes an einer der Lage nach Rasenwahlgrabstätten eingerichtet. bestimmten Grabstätte oder auf Rasenwahlgräber sind Wahlgräber für Unveränderlichkeit der Umgebung. Erdbestattungen, die von der Friedhofs-verwaltung gepflegt werden. Auf der

§ 13 jeweiligen Grabstätte wird eine einheitliche

Reihengrabstätten Grabplatte mit Inschrift aufgelegt, die von der Friedhofsverwaltung in Auftrag (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für gegeben wird. Einfassungen, Trittplatten, Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt Bepflanzungen u.ä. sind auf den und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit Rasenwahlgrabstätten nicht zulässig. des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über (3) Das Nutzungsrecht kann in der Regel die Zuteilung wird eine Verleihungsurkunde einmal wiedererworben werden. Ein erteilt. Ein Wieder-erwerb des Wiedererwerb ist nur auf Antrag für die Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte Dauer von 10 Jahren und nur für die ist nicht möglich. gesamte Wahlgrabstätte möglich, wenn in (2) Es werden eingerichtet: den letzten 20 Jahren vor Ablauf der

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis Nutzungszeit eine weitere Bestattung zum vollendeten 5. Lebensjahr, erfolgt ist. einschließlich Tot- und Fehlgeburten, (4) Wahlgrabstätten werden als ein- oder

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab mehrstellige Grabstätten vergeben. Das vollendetem 5. Lebensjahr. Nutzungsrecht kann für höchstens 4 Lagen (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine erworben werden. Leiche bestattet werden. Es ist jedoch (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit der zulässig, in einer Reihengrabstätte die Zahlung der fälligen Gebühren und Leichen eines Kindes unter einem Jahr und Aushändigung der Verleihungsurkunde. eines Familienangehörigen oder die (6) Auf einer Wahlgrabstätte können eine Leichen von gleichzeitig verstorbenen Leiche und bis zu 3 Urnen beigesetzt Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. werden. Es ist zudem zulässig, in einer (7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes und Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten auf das Abräumen der Wahlgrabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit wird der jeweilige der Gestaltung und der Pflege der Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher Grabstätte zu entscheiden. schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht (13)Das Nutzungsrecht an unbelegten Grab-ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, stätten kann jederzeit, an teilbelegten durch eine öffentliche Bekanntmachung Grabstätten erst nach Ablauf der letzten und durch einen Hinweis für die Dauer von Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine 1 Monat auf der Grabstätte hingewiesen. Rückgabe ist nur für die gesamte (8) Sofern Wahlgrabstätten von der Grabstätte möglich. Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, (14)Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die nicht zulässig. Kosten zu tragen. (9) Während der Nutzungszeit darf eine § 15 Bestattung nur stattfinden, wenn die Aschenbeisetzungen Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der (a) Urnenreihengrabstätten Ruhezeit wiedererworben wird. (b) Urnenrasenreihengrabstätten (10)Schon bei der Verleihung des (c) Urnenwahlgrabstätten Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den (d) Urnenrasenwahlgrabstätten Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 (e) Grabstätten für Erdbestattungen mit genannten Personenkreis seinen Ausnahme der Reihengrabstätten Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen (f) Urnenkammer (Urnenstelen) und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Für den (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrab-Fall, dass beim Ableben des stätten, die der Reihe nach belegt und im Nutzungsberechtigten kein Nachfolger für Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 15 das Nutzungsrecht namentlich bestimmt ist Jahren zur Beisetzung einer Asche oder dieser das Nutzungsrecht nicht abgegeben werden. Über die Abgabe wird übernimmt, geht das Nutzungsrecht in eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. nachstehender Reihenfolge auf die Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist Angehörigen des verstorbenen Nutzungs- nicht möglich. In einer Urnenreihengrab-berechtigten mit deren Zustimmung über: stätte kann nur eine Asche bestattet (a) auf den überlebenden Ehegatten werden. (b) auf den Lebenspartner nach dem (3) Urnenrasenreihengrabstätten sind für Gesetz über die eingetragene Urnen bestimmte Rasengrabstätten, die Lebenspartnerschaft von der Friedhofsverwaltung gepflegt (c) auf die Kinder werden. Auf der jeweiligen Grabstätte wird (d) auf die Stiefkinder eine einheitliche Grabplatte mit Inschrift (e) auf die Enkel in der Reihenfolge der aufgelegt, die vom Friedhofsträger in Berechtigung ihrer Väter und Mütter Auftrag gegeben wird. Einfassungen, (f) auf die Eltern Trittplatten, Bepflanzungen u.ä. sind auf (g) auf die vollbürtigen Geschwister den Rasengrabstätten nicht zulässig. Die (h) auf die Stiefgeschwister Ruhezeit bei Urnenrasenreihengräbern (i) auf die nicht unter a) bis e– h) fallenden beträgt 15 Jahre. Es darf nur jeweils eine Erben. Urne beigesetzt werden. Die Einebnung der Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) durch die Friedhofsverwaltung und f) bis i) wird die älteste Person vorgenommen. nutzungsberechtigt. Sofern keine der (4) Urnenwahlgrabstätten sind für vorgenannten Personen die Zustimmung Urnenbestattungen bestimmte Grab-nach Satz 2 erklärt, erlischt das stätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht. Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (11)Jeder Rechtsnachfolger hat das (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb gleichzeitig im Benehmen mit dem auf sich umschreiben zu lassen. Erwerber festgelegt wird. In einer (12)Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Rahmen der Friedhofssatzung und der Urnen bestattet werden. dazu ergangenen Regelungen das Recht, (5) Urnenrasenwahlgrabstätten sind für Urnen in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu bestimmte Rasengrabstätten, die von der werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles Friedhofsverwaltung gepflegt werden. Auf über andere Bestattungen und über die Art der jeweiligen Grabstätte wird eine einheitliche Grabplatte mit Inschrift aufgelegt, die vom Friedhofsträger in Ablauf der Nutzungszeit durch die Auftrag gegeben wird. Einfassungen, Friedhofsverwaltung vorgenommen. Trittplatten, Bepflanzungen u.ä. sind auf (2) Die Ruhezeit bei Rasenreihengräbern den Rasenwahlgrabstätten nicht zulässig. beträgt 20 Jahre für Leichen und 15 Jahre Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für die für Aschen. Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) (3) In der Rasenreihengrabstätte darf nur ein verliehen und deren Lage im Benehmen mit Sarg oder eine Urne bestattet werden. dem Erwerber festgelegt. In einer (4) Rasenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenrasenwahlgrabstätte können bis zu 4 Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Urnen bestattet werden. Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von (6) Urnenstelen sind für Urnen bestimmte Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Kammern, an denen auf Antrag ein (5) Das Nutzungsrecht an der Rasen-Nutzungsrecht von 15 Jahren verliehen wahlgrabstätte kann in der Regel einmal wird. In einer Urnenkammer können bis zu wiedererworben werden. Ein Wiederer-2 Urnen eingestellt werden. Die Kammern werb ist nur auf Antrag für die Dauer von 10 werden mit einer Grabplatte aus Naturstein Jahren und nur für die gesamte verschlossen, die vom Friedhofsträger in Rasenwahlgrabstätte möglich, wenn in den Auftrag gegeben wird. letzten 20 Jahren vor Ablauf der (7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung Nutzungszeit eine weitere Bestattung etwas anderes ergibt, gelten die erfolgt ist. Vorschriften für die Reihengrabstätten und (6) In der Rasenwahlgrabstätte dürfen 1 Sarg für die Wahlgrabstätten entsprechend auch und 3 Urnen bestattet werden. für Urnengrabstätten. (7) In der Urnenrasenwahlgrabstätte dürfen bis zu 4 Urnen bestattet werden.

§ 16 (8) Die gesamte Grabstätte wird mit Rasen

Ehrengrabstätten begrünt. Eine weitere Bepflanzung ist nicht gestattet. Das Aufstellen von Blumenvasen Die Zuerkennung, die Anlage und die oder –schalen, Gedecken und Kerzen ist Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln nur in der Zeit vom 25. Oktober bis zum oder in geschlossenen Feldern) obliegen der 28./29. Februar des Folgejahres erlaubt. In Stadt. dieser Zeit finden in der Regel keine Pflegearbeiten (Laubentfernung etc.) statt.

§ 17 Bis zum 1. März müssen die

Anonyme Grabstätten Gegenstände von den Nutzungsberechtigten unaufgefordert (1) Anonyme Grabstätten sind für anonyme abgeräumt werden. Auf Rasengrabstätten Erdbestattungen und anonyme Urnenbei- abgestellte Gegenstände können in der setzungen bestimmt. Den genauen Ort und Zeit vom 1. März bis 24. Oktober eines den Zeitpunkt der Beisetzung bestimmt die Jahres von der Friedhofsverwaltung Friedhofsverwaltung. Die Beisetzung wird entsorgt werden. unter Ausschluss der Angehörigen oder (9) Auf der jeweiligen Grabstätte wird eine sonstiger Personen durchgeführt. einheitliche Grabplatte mit Inschrift (2) Das Niederlegen von Grabschmuck ist nur aufgelegt, die vom Friedhofsträger in an der dafür vorgesehenen Stelle zulässig. Auftrag gegeben wird. (3) Die Gestaltung und Pflege der Anlage wird durch die Friedhofsverwaltung durch- § 19 geführt. Aschestreufeld

§ 18 (1) Die Asche wird auf einem vom

Rasengrabstätten Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche (1) Rasengrabstätten werden für Erd- und beigesetzt, wenn der Verstorbene dies Urnenbestattungen bereitgestellt. Die durch Verfügung von Todes wegen Grabstätten sind Bestandteil einer bestimmt hat. Dem Friedhofsträger ist vor Rasenfläche, die durch die Friedhofsver- Verstreuung der Asche die Verfügung von waltung hergerichtet, gemäht und Todes wegen im Original vorzulegen. dauerhaft unterhalten werden. Einfassun- (2) Am Aschestreufeld wird nicht gekenn-gen, Trittplatten, Bepflanzungen u.ä. sind zeichnet, wer beigesetzt worden ist. auf den Rasengrabstätten nicht zulässig. Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 25 ff) Die Einebnung der Grabstätte wird bei sind nicht zulässig. Rasenreihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit, bei Rasenwahlgrabstätten nach § 20 pflegen oder damit einen zugelassenen Urnenstelen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten (1) Urnenstelen enthalten Grabkammern für müssen innerhalb von 6 Wochen nach der zwei Urnen. Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahl-(2) Die Grabkammern werden mit einer grabstätten innerhalb von 6 Wochen nach Grabplatte verschlossen. dem Erwerb des Nutzungsrechtes (3) Die Natursteinplatten zum Verschließen der hergerichtet werden. Urnengrabkammern wird vom (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt

§ 21 ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

Grabstätten für ordnungsbehördliche Die Zwischenräume zwischen den Bestattungen Grabeinfassungen gehören zur Grabstätte, so dass diese von dem jeweiligen Veranlasst die örtliche Ordnungsbehörde eine Nutzungsberechtigten zu pflegen sind. Bestattung, entscheidet sie über Ort und Art der (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Bestattung. Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. V. Gestaltung der Grabstätten (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten

§ 22 der Trauerfloristik, insbesondere in

Allgemeine Gestaltungsvorschriften Kränzen, Trauergebinden, Trauerge-stecken und im Grabschmuck sowie bei (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze an die Umgebung anzupassen, dass der verbleiben, nicht verwandt werden. Friedhofszweck und der Zweck dieser Ausgenommen sind Grabvasen, Mar-Satzung sowie die Würde des Friedhofes in kierungszeichen, Gießkannen und anderes seinen einzelnen Teilen und seiner Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind Gesamtanlage gewahrt wird. nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu (2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht entfernen. unter besonderem Schutz.

§ 24

§ 23 Grabgestaltung

Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten (1) Grabstätten müssen eine bedeckende (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Bepflanzung erhalten und in ihrer Vorschriften des § 22 hergerichtet und gärtnerischen Gestaltung und in ihrer dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt Anpassung an die Umgebung erhöhten entsprechend für den Grabschmuck. Anforderungen entsprechen. Verwelkte Blumen und Kränze sind (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen unverzüglich von Grabstätten zu ent- bepflanzt werden, die andere Grabstätten fernen. und die öffentlichen Anlagen und Wege (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem nicht beeinträchtigen. Auch dürfen Gesamtcharakter des Friedhofes, dem Bestattungen durch die Bepflanzung nicht besonderen Charakter des Friedhofsteiles behindert werden. und der unmittelbaren Umgebung (3) Unzulässig ist anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur so (a) das Pflanzen von Bäumen oder bepflanzt werden, dass andere Grabstätten großwüchsigen Sträuchern über eine und öffentliche Anlagen und Wege nicht Höhe von 1,50 m hinaus, beeinträchtigt werden. (b) das Errichten von Rankgerüsten, (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung Gittern oder Pergolen, ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihen- (c) das Aufstellen einer Bank oder grabstätten der Inhaber der sonstigen Sitzgelegenheit. Verleihungsurkunde, bei Wahlgrabstätten/ (4) An Urnengrabkammern (Urnenstelen) Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsbe- dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, rechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung Kerzen u.ä. nicht angebracht werden. erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (5) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Die für die Grabstätten Verantwortlichen Beachtung der §§ 22 und 23 für vertretbar hält, können die Grabstätten selbst anlegen und kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 im Einzelfall zulassen. Die Ausnahmen bedürfen der vorherigen VI. Grabmale und bauliche Anlagen schriftlichen Zustimmung durch die Fried-hofsverwaltung.

§ 26 Grabmäler

§ 25 – Vernachlässigung der Grabpflege (1) Die Grabmale müssen sich in ihrer

Gestaltung und Bearbeitung in das (1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihen- Gesamtbild der Umgebung einordnen. grabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnen- (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine wahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß (außer unbearbeiteten Spaltfelsen und hergerichtet oder gepflegt, hat der Gesteinsbrocken), Findlinge, Holz, Verantwortliche (§ 23 Abs. 3) nach Schmiedeeisen und das in Bronze schriftlicher Aufforderung der Friedhofs- gegossene Grabzeichen verwendet verwaltung die Grabstätte innerhalb einer werden. Sie müssen nach den Erforder-angemessenen Frist in Ordnung zu nissen der jeweiligen Umgebung gestaltet bringen. Kommt der Verantwortliche seiner und handwerksgerecht bearbeitet sein. Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die § 27 Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung Grabeinfassungen bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das (1) Die Grabeinfassungen müssen sich Nutzungsrecht ohne Entschädigung ebenfalls in ihrer Gestaltung und entziehen, soweit sie den Verantwortlichen Bearbeitung in das Gesamtbild der schriftlich unter Fristsetzung hierauf Umgebung einordnen. Die Grabein-hingewiesen hat. In dem Entziehungs- fassungen müssen so beschaffen sein, bescheid wird der Nutzungsberechtigte dass keine Gefährdung von ihnen ausgeht aufgefordert, das Grabmal und die und dürfen eine Höhe von 20 cm nicht sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von überschreiten. Bei Grünhecken sind bis zu drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des 40 cm erlaubt, falls ein regelmäßiger Entziehungsbescheides zu entfernen. Rückschnitt stattfindet. Falls ein (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder regelmäßiger Rückschnitt nicht stattfindet, nicht ohne besonderen Aufwand zu soll die Genehmigung widerrufen werden ermitteln, wird durch eine öffentliche und die Einfassung zu Lasten des Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Verpflichteten entfernt werden. Herrichtung und Pflege hingewiesen. (2) Das Einfassen der Grabstätte mit Beton, Außerdem wird der unbekannte Holz, Metall, Kunststoff und dergleichen ist Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf nicht zulässig. Zaunartige Einfriedungen der Grabstätte aufgefordert, sich mit der und Ketten sind nicht erlaubt. Friedhofsverwaltung in Verbindung zu (3) Vollständige Grababdeckungen (Grab-setzen. Bleibt die Aufforderung oder der platten) von Urnengräbern sind zulässig. Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Bei Erdgräbern darf die Grababdeckung Friedhofsverwaltung nicht mehr als 50% der bepflanzbaren (a) die Grabstätte abräumen, einebnen Innenfläche betragen. Für diese Grabab-und einsäen und deckung darf nur Naturstein verwendet (b) Grabmale und sonstige bauliche werden. Grababdeckungen aus Beton, Anlagen beseitigen lassen. Holz, Metall, Kunststoff und dergleichen (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt sind nicht zulässig. Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der § 28 Verantwortliche nicht bekannt oder nicht Zustimmungserfordernis ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabschmuck entfernen. Grabmalen und Grabeinfassungen ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und bedarf der Genehmigung; dies gilt auch für provisorische Grabmale und Grabein-fassungen. Dem Antrag beizufügen sind der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anord-nung der Schrift, der Ornamente, der Symbole sowie der Fundamentierung, und, soweit es zum Verständnis erforderlich ist, e.V. in der ab Juli 2012 gültigen (dritten) Bilder der Schrift, der Ornamente und der Fassung zu befestigen. Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe (2) Die Art der Fundamentierung und der des Materials, seiner Bearbeitung, des Befestigung, insbesondere die Größe und Inhalts, der Form und der Anordnung. Im Stärke der Fundamente, bestimmt die Fall von Grabmälern und Grabstein- Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der einfassungen aus Naturstein ist der Zustimmung nach § 27. Die Friedhofs-Friedhofsverwaltung mit dem Antrag verwaltung kann überprüfen, ob die entweder eine Bestätigung darüber, dass vorgeschriebene Fundamentierung durch-das Material aus einem Staat stammt, in geführt worden ist. dem bei der Herstellung von Naturstein (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Grabmale gewährleisten. der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und § 31 unverzügliche Maßnahmen zur Be- Unterhaltung seitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), (1) Die Grabmale, Grabeinfassungen und die oder die Bestätigung einer anerkannten sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd Zertifizierungsstelle darüber, dass die in würdigem und verkehrssicherem Zu-Herstellung ohne schlimmste Formen von stand zu halten. Verantwortlich ist insoweit Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrab-das Aufbringen eines Siegels oder in stätten der Inhaber der Verleihungsurkun-anderer Weise unveränderlich als de, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrab-zertifiziert gekennzeichnet sind, vor- stätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. zulegen. Soweit nach Ablauf von 10 (2) Erscheint die Standsicherheit von Werktagen nach Eingang der Anzeige kein Grabmalen, Grabeinfassungen, sonstigen ablehnender Bescheid erteilt wurde, gilt die baulichen Anlagen oder Teilen davon Genehmigung der Friedhofsverwaltung als gefährdet, sind die für die Unterhaltung erteilt. Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich (2) Die Zustimmung oder Ablehnung eines Abhilfe zu schaffen. Die Friedhofs-Grabmalantrages ist gemäß der verwaltung prüft einmal jährlich nach der Gebührensatzung für den Friedhof der Frostperiode die Standsicherheit der Stadt Oerlinghausen in der jeweils gültigen Grabmale. Fassung kostenpflichtig. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des

§ 29 Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen

Anlieferung (z.B. sofortiges Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand (1) Bei der Anlieferung von Grabmalen, trotz schriftlicher Aufforderung der Fried-Grabeinfassungen oder sonstigen hofsverwaltung nicht innerhalb einer baulichen Anlagen ist der Friedhofsver- festzusetzenden angemessenen Frist waltung der genehmigte Aufstellungs- beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung antrag vorzulegen. berechtigt, das Grabmal, die Grabein-(2) Die Grabmale, Grabeinfassungen oder fassung oder Teile davon auf Kosten des sonstige bauliche Anlagen sind so zu Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist liefern, dass sie am Friedhofseingang von verpflichtet, diese Gegenstände drei der Friedhofsverwaltung überprüft werden Monate auf Kosten des Verantwortlichen können; Einzelheiten hierzu kann die aufzubewahren. Ist der Verantwortliche Friedhofsverwaltung bestimmen. nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt als

§ 30 Aufforderung eine öffentliche Bekannt-

Fundamentierung und Befestigung machung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem (1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Monat aufgestellt wird. Nutzungsberechtigten sind die Grabmale, (4) Die Verantwortlichen sind für jeden Grabeinfassungen und sonstige bauliche Schaden verantwortlich, der durch das Anlagen nach den allgemein anerkannten Umstürzen von Grabmalen, Grabein-Regeln des Handwerks gemäß der fassungen, Grabmalteilen oder sonstigen technischen Anleitung zur Standsicherheit baulichen Anlagen verursacht wird; die von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des Haftung der Stadt bleibt unberührt; die DENAK Deutsche Naturstein Akademie Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen

§ 32 übertragbaren Krankheiten Verstorbenen

Entfernung sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der zu diesem Raum und die Besichtigung der Nutzungszeit dürfen Grabmale und Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Grabeinfassungen nur mit vorheriger schriftlichen Zustimmung des Amtsarztes. schriftlicher Zustimmung der Friedhofs-verwaltung entfernt werden. § 34 (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrab- Trauerfeier stätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrab- (1) Die Trauerfeiern können in einem dafür stätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am der Entziehung von Grabstätten und Grab oder an einer anderen im Freien Nutzungsrechten sind die Grabmale, vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Grabeinfassungen und sonstige bauliche (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht untersagt werden, wenn der Verstorbene binnen drei Monaten, so ist die an einer meldepflichtigen übertragbaren Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grab- Krankheit gelitten hat oder Bedenken stätte abräumen zu lassen. Die Friedhofs- wegen des Zustandes der Leiche bestehen. verwaltung ist nicht verpflichtet, das (3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung Grabmal, die Grabeinfassung oder sonstige auf dem Friedhof, die außerhalb einer bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale, Trauerfeier stattfindet, bedarf der Grabeinfassungen oder sonstige bauliche vorherigen Anmeldung bei der Anlagen gehen ent-schädigungslos in das Friedhofsverwaltung. Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei VIII. Schlussvorschriften Genehmigung für die Errichtung des Grabmals, der Grabeinfassung oder § 35 sonstiger baulicher Anlagen schriftlich Alte Rechte vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofs-verwaltung abgeräumt (1) Bei Grabstätten, über welche die werden, hat der jeweilige Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Satzung bereits verfügt hat, richten sich die (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Nutzungszeit und die Gestaltung nach den ohne ihre Zustimmung aufgestellte bisherigen Vorschriften. Grabmale und Grabeinfassungen einen (2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung Monat nach Benachrichtigung des Inhabers entstandenen Nutzungsrechte von der Verleihungsurkunde oder des unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten auf zwei Nutzungszeiten im Sinne von § 14 Abs. entfernen zu lassen. 1 seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten VII. Leichenhallen und Trauerfeiern dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Toten.

§ 33 – Benutzung der Leichenhalle § 36

Haftung (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in nicht satzungsgemäße Benutzung des Fried-Begleitung eines Angehörigen des hofes, seiner Anlagen oder seiner Ein-Friedhofspersonals oder eines Bestatters richtungen, durch dritte Personen oder durch und/oder dessen Mitarbeiter/in betreten Tiere entstehen. Ihr obliegen keine beson-werden. deren Obhuts- und Überwachungspflichten. Im (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und oder sonstigen Bedenken bestehen, grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über können die Angehörigen die Verstorbenen Amtshaftung bleiben unberührt. während der festgesetzten Zeiten sehen.

§ 37 Die

Särge sind in der Leichenhalle Gebühren spätestens eine halbe Stunde vor Beginn Für die Benutzung des von der Stadt a) Bäume oder großwüchsige verwalteten Friedhofes und seiner Sträucher pflanzt oder pflanzen Einrichtungen sind die Gebühren nach der lässt; jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung b) Rankgerüste, Gitter oder Pergolen zu entrichten. errichtet oder errichten lässt;

c) an bzw. auf der Grabstätte eine

§ 38 Bank oder sonstige Sitzgelegenheit

Ordnungswidrigkeiten aufstellt oder aufstellen lässt;

  1. 14. entgegen § 24 Abs. 3 die vorherige (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich schriftliche Zustimmung über Ausnah- oder fahrlässig gegen die Festsetzungen men von den Vorschriften des § 20 Abs. dieser Satzung verstößt, insbesondere 1 und 2 nicht einholt;
  2. 1. wer entgegen § 5 Abs.1 durch sein 15. entgegen § 27 Abs. 1 ohne Zu- Verhalten die Würde des Friedhofes stimmung ein Grabmal oder eine verletzt, Grabeinfassung aufstellt oder auf-
  3. 2. wer entgegen § 5 Abs. 2 stellen lässt; Totengedenkfeiern und andere nicht 16. entgegen § 31 Abs. 1 ohne Zu- mit einer Bestattung zusammen- stimmung ein Grabmal oder eine hängende Veranstaltungen ohne Grabeinfassung entfernt oder entfer- Zustimmung der Friedhofsverwaltung nen lässt. durchführt;
  4. 3. wer eine Bestattung entgegen § 7 der (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Friedhofsverwaltung nicht anzeigt; Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet
  5. 4. wer als Gewerbetreibender entgegen § werden. 6 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf (3) Die Verfolgung und Ahndung dieser dem Friedhof ohne schriftliche Zuwiderhandlungen richtet sich nach dem Zulassung ausübt, außerhalb der Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der festgesetzten Zeiten Arbeiten Fassung der Bekanntmachung vom 19. durchführt oder Werkzeuge oder Februar 1987 (BGBI.I S. 602) in der jeweils Materialien unzulässig lagert; gültigen Fassung.
  6. 5. wer entgegen § 6 Abs. 3 gewerbliche Geräte an einer Wasserentnahme- § 39 stelle auf dem Friedhof reinigt; Inkrafttreten
  7. 6. wer entgegen § 6 Abs. 4 als Gewerbetreibender gewerbespezifi- Diese Satzung tritt am 01.08.2025 in Kraft. schen Abfall auf dem Friedhof Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom hinterlässt; 07.12.2023 außer Kraft.
  8. 7. entgegen § 8 Särge verwendet, die nicht den darin angegebenen Vorschriften entsprechen; Oerlinghausen, den 09.07.2025
  9. 8. entgegen § 23 Abs. 7 Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege verwendet;
  10. 9. entgegen § 23 Abs. 8 Grabschmuck in Dirk Becker Form von Plastikblumen, Schalen oder Bürgermeister sonstigen Behältern aus Kunststoff verwendet;
  11. 10. wer nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 23 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt;
  12. 11. wer Grabstätten entgegen § 24 vernachlässigt;
  13. 12. entgegen § 18 Abs. 1 die Grabstätte bepflanzt oder außerhalb des erlaubten Zeitraumes Blumenvasen oder –schalen, Gestecke oder Kerzen aufstellt oder stehen lässt;
  14. 13. wer entgegen § 24 Abs. 2

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Oerlinghausen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Oerlinghausen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 33xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Oerlinghausen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Oerlinghausen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 580 € (Urne) bzw. 710 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Oerlinghausen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Friedhofskapelle inkl. Aufbahrung
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 33xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Oerlinghausen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €