Friedhofsgebühren Horn-Bad Meinberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Horn-Bad Meinberg · Nordrhein-Westfalen · PLZ 32805

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.07.2016 Volltext anzeigen ▼

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Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​‍

Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der f) für Urnen Stadt Horn-Bad Meinberg vom 01.07.2016 je Jahr und Lagerstelle (Grabfeld für Urnen im Rasenfeld mit Gedenkplatte) 38,00 € Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das g) für Urnen Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntma- je Jahr und Lagerstellechung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 / SGV NW 2023) (im Urnenwald) 55,00 € und der §§ 1,2,4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzesfür das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 3. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrab-(GV NW S. 712) in der jeweils zur Zeit geltenden Fassung stätten ist die jeweilige volle Erwerbsgebühr nach Zifferhat der Rat der Stadt Horn-Bad Meinberg in seiner Sitzung A 2. je Jahr und Lagerstelle zu zahlen, wennam 30.06.2016 folgende Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Horn-Bad Meinberg beschlossen: a) durch die Belegung einer Lagerstelle anlässlich einer Folgebelegung, Doppelbelegung oder Wiederbelegung

§ 1 *1;2;3) aufgrund der satzungsgemäßen Ruhefrist für diese Bele-

gung die Nutzungsdauer an der Grabstätte überschritten Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt wird, auch wenn die Lagerstelle noch nicht belegt war Horn-Bad Meinberg und deren Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen der Friedhofs- b) das Nutzungsrecht auf Antrag der Nutzungsberechtigtenverwaltung werden folgende Gebühren erhoben: aus sonstigen Gründen verlängert wird. Gebührenverzeichnis 4. Für die mehrfache Inanspruchnahme der Lagerstellen in Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten durch die Bestat-A.Benutzungsgebühren und Erwerb von Nutzungsrechten tung/Beisetzung der Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem

  1. 1. Benutzung von Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und Reihengrabstätten Urnen ist zusätzlich zu den Gebühren für den Erwerb bzw. die Verlängerung der Nutzungsrechte zu zahlen:
    • a) für Erwachsene 895,00 €
    • b) für Kinder 270,50 € a) in Reihengrabstätten:
    • c) für Urnen bei Kinderleichen, (Grabfeld für Erdbe- Tot- und Fehlgeburten, stattungen) 895,00 € aus einem Schwangerschaftsd) für Urnen abbruch stammende Leibes- (Grabfeld für Urnen) 495,00 € frucht 185,50 €
    • e) im Rasenfeld mit Gedenkplatte bei Urnen 185,50 € Särge: 995,00 € Urnen 595,00 € b) in Wahlgrabstätten:
    • f) im Grabfeld für bei Kinderleichen, anonyme Tot- und Fehlgeburten, Bestattungen: aus einem Schwangerschafts- Särge: 995,00 € abbruch stammende Leibes- Urnen: 595,00 € frucht 371,00 €
    • g) im Urnenwald bei Urnen 371,00 € Urnen namensbezogen 895,00 € Urnen anonym 895,00 € 5. Benutzung von Grabkammern (Stelenanlage Friedhof Kreuzenstein)
  2. 2. Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrab- stätten Grabkammer für maximal 2 Urnen 1.865,00 €
    • a) für Erdbestattungen Verlängerung je Jahr 35,00 € je Jahr und Lagerstelle 45,50 €
    • b) für Erdbestattungen B. Bestattungsgebühren im Rasenfeld mit Gedenkplatte je Jahr und Lagerstelle 50,50 € 1. Bereich: Trauerfeier in der Friedhofskapelle (einc) für Urnen schl. Benutzung der Leichenkammer, je Jahr und Lagerstelle der Orgel, des Glockenturms) (Grabfeld für Erdbest.) 45,50 €
    • d) für Urnen a) Friedhof „Am Kreuzenstein“ 355,00 € je Jahr und Lagerstelle (Grabfeld für Erdbest. im b) Übrige Friedhöfe 280,00 € Rasenfeld mit Gedenkplatte) 50,50 €
    • e) für Urnen Ausnahmen: je Jahr und Lagerstelle (Grabfeld für Urnen) 33,00 € - wird der Feierraum nicht benutzt, verringert sich der Betrag „Am Kreuzen- stein“ um 219,00 € Übrige Friedhöfe 173,00 € d) Zuschlag, wenn die Trauerfeier auf Veran-
  • wird die Leichenkammer lassung der Angehöri-

nicht benutzt, verringert gen freitags nach sich der Betrag 14.00 Uhr beginnt 102,50 € „Am Kreuzenstein“ um‘ 105,00 € Übrige Friedhöfe 85,00 € e) Zuschlag, wenn die Urnen-beisetzung (ohne Trauerfeier)

  • wird die Orgel/das Harmo- auf Veranlassung der Angehöri-

nium nicht benutzt, verrin- gen freitags nach gert sich der Betrag „Am 14.00 Uhr beginnt 72,00 € Kreuzenstein“ um 31,00 € Übrige Friedhöfe 22,00 € f) Zuschlag, wenn die Erdbestattung (ohne Trauerfeier) auf Veranlassung

  • wird der Kühlraum der Angehörigen freitags nach 14:00 Uhr

„Am Kreuzenstein“ oder vorgenommen wird 250,00 € eine Kühlvitrine benutzt, erhöht sich der Betrag pro Benutzungstag um 30,00 € 4. Einebnung von Grabstätten

Friedhof „Am Kreuzenstein“ a) pro Lagerstelle Nutzung des Vorraums 60,00 € (bis 2. Lagerstelle) 115,50 € ab der 3. Lagerstelle 73,00 €

  1. 2. Bereich: Gebühren für Urnen- und Kindergrab die Bestattung/Beisetzung (einschl. (bis 2. Lagerstelle) 58,00 € Öffnen und Verfüllen des ab der 3. Lagerstelle 36,00 € Grabes, Aufbringen von Kränzen und Schalen, b) bei vorzeitiger Eineb- Verwaltungsgebühren) nung pro Jahr und Lagerstelle 10,50 €
    • a) Reihengrab für bei Einzelwahl-, Wahl-, Erwachsene 751,00 € Reihen- oder Urnengrabb) Reihengrab im Rasenfeld mit Gedenkplatte 751,00 € 5. Aufbewahrung von Urnenc) Reihengrab ab 1. Tag 3,00 € (anonymes Grabfeld) 751,00 €
    • d) Kindergrab 308,00 € 6. Zuschlag für Überstundene) Urnengrab 216,00 € wenn die Bestattung/Beisetzungf) Urnengrab im Rasenfeld auf Wunsch der Angehörigen mit Gedenkplatte 216,00 € so spät beginnt, dass dasg) Urnengrab im Urnenwald 216,00 € Verfüllen des Grabes nachh) Urnengrab Beendigung der normalen (anonymes Grabfeld) 216,00 € Arbeitszeit endet, werden 6,00 €
    • i) Urnengrab im Urnenwald für jede Überstunde (anonymes Grabfeld) 216,00 € 6,00 € in Rechnungj) Wahlgrab 751,00 € gestellt.
    • k) Wahlgrab im Rasenfeld mit Gedenkplatte 751,00 € 7. Für die Annahme einer Leiche außerhalb der Arbeitszeit werden Gebühren in Höhe der der Stadt tatsächlich ent-
  2. 3. Besondere Zuschläge: stehenden Kosten erhoben.

a) Zuschlag, wenn die 8. Umbettung - Für Umbetten wird eine Gebühr in Höhe der Trauerfeier auf Veranlassung der der Stadt tatsächlich entstehenden Kosten erhoben. Angehörigen an einem Samstag Vorgenommen wird 153,50 € 9. Verlegen rechteckiger Steinplatten einschl. Material je qm 51,50 €

b) Zuschlag, wenn die Urnen-beisetzung (ohne Trauerfeier) 10. Tragen einer Urne von auf Veranlassung der Angehö- der Friedhofskapelle zur rigen an einem Samstag Grabstätte, anschl. Bei-vorgenommen wird 108,00 € setzung durch einen Friedhofsbedienstetenc) „Zuschlag, wenn die Erdbestattung in Anwesenheit der (ohne Trauerfeier) auf Veranlassung Angehörigen 15,50 € der Angehörigen an einem Samstag vorgenommen wird 375,50 € C. Verwaltungsgebühren

  1. 1. Erteilung einer Zustim- mung zur Aufstellung Die vorstehende Gebührensatzung für die kommunalen von Gedenkzeichen und Friedhöfe der Stadt Horn-Bad Meinberg wird hiermit öffent- sonstigen baulichen An- lich bekanntgemacht. lagen: Erstantrag: 70,00 € Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Ver- Zweitantrag: 40,00 € fahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Die Genehmigungen für liegende Grabmale gem. das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Be- § 23 Abs. 4 Satz 3 der Friedhofssatzung gelten nicht kanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW vom als Zweitantrag. 02.09.1994, S. 666) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht
  2. 2. Gebühr für die Ausstel- mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn lung oder Verlängerung einer Berechtigungskarte a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vor- für Gewerbetreibende geschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge-
    • a) Ausstellung 31,00 € führt,
    • b) Verlängerung 15,50 €
    • b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich be- kanntgemacht worden,
    • c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher
  3. 3. Abschrift/Kopie von beanstandet oder Rechnungen für Versi- cherungen pro Seite 1,50 € d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Horn-Bad Meinberg vorher gerügt und dabei die
  4. 4. Bearbeitung eines An- verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet trages auf Umbettung 15,50 € worden, die den Mangel ergibt.
  1. 5. Umschreibung von Nutzungsberechtigten 15,50 € Horn-Bad Meinberg, den 01.07.2016
  2. 6. Zweitausfertigung von Stadt Horn-Bad Meinberg Urkunden für den Der Bürgermeister Nutzungsberechtigten 15,50 € Rother §2 Kr.Bl.Lippe 25.07.2016 Zur Zahlung der Gebühren sind diejenigen Personen verpflichtet, welche die Einrichtungen der Friedhöfe und diesonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch *1) § 1 Abschnitt A. Nummer 5 gemäß 1. Änderungssatzungnehmen. Erfolgt die Inanspruchnahme auf Antrag oder im vom 27.09.2019 (Kr.Bl. Lippe vom 10.10.2019, S. 780-781), Interesse mehrerer Personen, so haftet jeder einzelne als in Kraft getreten am 11.10.2019 Gesamtschuldner. Daneben haftet für die Gebührenschuldauch derjenige, der die Leistungen im Interesse eines Drit- *2) § 1 Abschnitt B. Nummer 2 und 4 gemäß 2. Änderungsten in Auftrag gibt. satzung vom 05.07.2024 (Kr.Bl. Lippe vom 25.07.2024, S.452-453), in Kraft getreten am 01.08.2024 §3 *3) § 1 Abschnitt B. Nummer 3 gemäß 3. Änderungssatzung Die Gebühren sind innerhalb von 3 Wochen nach Zugang vom 23.07.2026 (Kr.Bl. Lippe vom 27.07.2026, S.), in Kraftdes Gebührenbescheides an die Stadtkasse Horn-Bad getreten am 28.07.2026 Meinberg zu zahlen. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Gebühren können gestundet werden, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Härten für den Gebührenpflichtigen verbunden ist undder Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll in der Regel nur gegen Sicherheitsleistunggewährt werden. Gebühren können ganz oder zum Teilerlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des Falles unbillig wäre.

§ 4

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Gebührensatzung fürdie kommunalen Friedhöfe der Stadt Horn-Bad Meinbergvom 05.10.2015 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzung der evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Bad Meinbergvom 02. September 2019

Friedhofsgebührensatzungfür den Friedhof der evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Bad Meinberg. Die evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Bad Meinberg, vertreten durch den Kirchenvorstand, hat am 02. September 2019 gemäß

§ 42 der Friedhofssatzung der evangelischreformierten Kirchengemeinde Bad Meinbergvom 06. Mai 2019 die nachstehende

Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Gebührenpflicht

Für die Benutzung des Friedhofs der Kirchengemeinde und seiner Bestattungseinrichtungensowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person oder die Person, in dessen Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtung benutzt werden, verpflichtet. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entrichtung und Beitreibung der Gebühren

(1) Die Gebühren sind im Voraus, spätestensjedoch bei Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen an die Friedhofskasse der Kirchengemeinde zu entrichten. Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheit können Bestattungen oder Beisetzungen nicht verlangt werden. (2) Die Gebühren unterliegen der Beitreibungim Verwaltungszwangsverfahren gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land NordrheinWestfalen (VwVG NW) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 – Grabgebühren für Erdbestattungen

(1) Reihengräbera)

Kindergrabbis einschl. 5. Lebensjahrb)

1.295,00 €

c)

Raseneinzelgrabeinschl. Namensplatteund Beschriftung

2.665,00 €

d)

Rasendoppelgrabeinschl. Namensplattenund Beschriftungen

5.330,00 €

(2) Wahlgräber 1.550,00 €

a)

Einzelwahlgrabb)

Bei Wahlgräbern mit mehreren Grabstellen (Doppelwahlgrab oder Familienwahlgrab) ist diese Gebühr für jede Grabstelle zu entrichten.

§ 5 – Grabgebühren für Urnenbeisetzungen

(1) Reihengräber 820,00 €

a)

Urnenreihengrabb)

Urnenrasengrab einschl. der Namensplatteund Beschriftung

1.685,00 €

Beisetzung einer zweiten Urne

775,00 €

(2) Urnenwahlgräberje Grabstelle (3) Urnenkammerin Stelenanlage IIeinschl. Verschlussplatteohne Beschriftung (4) Urnenkammerin Stelenanlage IIIeinschl. Verschlussplatteohne Beschriftung (5) Gemeinschaftsurnenfeldeinschl. eine Namenstafel (6) Baumurnenwahlgrab Beisetzung einer zweiten Urne

920,00 € 2.135,00 €

2.335,00 €

975,00 € 1.155,00 € 775,00 €

§ 6 – Erneuerungsgebühr

(1) Für eine Verlängerung der Nutzungszeit an Wahlgräbern ist eine Erneuerungsgebühr zuentrichten. Sie beträgt für: a) b)

780,00 €

Personenab dem 6. Lebensjahrc)

Wahlgräber je Grabstellepro Jahr

51,70 €

Rasengräber je Grabstellepro Jahr

69,80 €

Urnengräber je Grabstellepro Jahr

46,00 €

Friedhofsgebührensatzung der evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Bad Meinbergvom 02. September 2019 d) e) f)

Stelenanlage I je Kammerpro Jahr

106,75 €

Stelenanlage II je Kammerpro Jahr

106,75 €

Stelenanlage III je Kammerpro Jahr

116,75 €

d)

(2) Die Gebühr für die Einbettung einer Urnein ein bereits bestehendes Erdgrab beträgtunabhängig von eventuell fälligen Erneuerungsgebühren 260,00 €

§ 7 – Ausgleichsgebühr

Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgräbern die Ruhezeit dienoch laufende Nutzungszeit, so ist für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre fürdas gesamte Wahlgrab die Ausgleichsgebührzu entrichten. Sie ist nach der Zahl der notwendigen Jahre auf der Grundlage der Erneuerungsgebühr anteilig zu berechnen undsofort fällig.

§ 8 – Bestattungs- bzw. Beisetzungsgebühren

(1) Als allgemeine Gebühren werden fällig:

  1. 1. a. für ein Urneneinzelgrab

280,00 €

b. für ein Urnendoppelgrabpro Beisetzung

220,00 €

c. für ein Einzelgrab

410,00 €

d. für ein Doppelgrabpro Bestattung

280,00 €

einschließlich Nutzung der Friedhofseinrichtungen und Abräumen des Grabessowie Entsorgung der Bepflanzung, der Einfassung und des Grabmals nach Ablauf der Nutzungszeit

  1. 2. Für Trauerfeiern in der Kirche wird in der Zeit von November bis März ein Heizkostenzuschuss erhoben, dessen Höheder Kirchenvorstand jährlich auf Grundder gültigen Energiepreise festsetzt. (2) Als Bestattungs- bzw. Beisetzungsgebühren werden fällig: a) b) c)

Reihen- / Wahlgrab Kindergrab Urne

605,00 € 200,00 € 110,00 €

Urne auf dem Gemeinschaftsfeld

75,00 €

Die Gebühren schließen das Öffnen und Verfüllen des Grabes und das Aufbringen von Kränzen und Schalen ein. (3) Sonderwünsche werden nach Aufwand berechnet. Die bei der Zweitbelegung erforderliche Entfernung und Wiederanbringung von Grabeinfassung und Grabstein werden voneinem gesondert beauftragten Fachunternehmen berechnet. (4) Zu den Beträgen des § 8 Abs. 2 Buchstaben a) – d) ist der zum Zeitpunkt der Beisetzung gültige Mehrwertsteuersatz hinzuzurechnen, wenn die Arbeiten durch einen von der Friedhofsträgerin beauftragten Unternehmerausgeführt werden.

§ 9 – Gebühren für Ausbettungen

(1) Für Ausbettungen wird eine Gebühr in Höhe der tatsächlich entstehenden Kostenerhoben.

§ 10 – Stundungszinsen

Für die Stundung von fälligen Gebühren und Ratenzahlung werden Zinsen nach den Regelungen der Abgabenordnung erhoben. Auf die Festsetzung dieser Zinsen wird verzichtet, wenn die Gebührenschuld in drei aufeinanderfolgenden Monaten nach Bestandskraft des Gebührenbescheides beglichen wird.

§ 11 – Vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts

(1) Bei vorzeitiger Aufgabe der Nutzungsrechte wird pro Grabstelle und Jahr ein Pflegegeld in Höhe von 52,00 € erhoben. (2) Bei vorzeitiger Aufgabe der Nutzungsrechte für Urnengräber wird pro Grabstelle und Jahr ein Pflegegeld in Höhe von 42,00 € erhoben.

§ 12 – Öffentliche Bekanntmachung

Diese Friedhofsgebührensatzung bedarf zuihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.

Friedhofsgebührensatzung der evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Bad Meinbergvom 02. September 2019

§ 13 – Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach dem Vollzug der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzungvom 05. Juli 2012 außer Kraft.

Der Kirchenvorstandder evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Bad Meinberggez. Fabian Roll Kirchenältestergez. Hans-Peter Mischer Vorsitzender

(L.S.)

Lippisches Landeskirchenamt Az.: 36/45-2 Nr. 06645 (2.1/Elm.)

gez. Stephanie Springer Kirchenälteste

Detmold, 26. Juni 2021

Der vorstehenden Änderung der Friedhofsgebührensatzung der ev.-ref. Kirchengemeinde Bad Meinberg, für den kirchlichen Friedhof in Horn-Bad Meinberg, vom 02. September 2019 wird hiermit gemäß Artikel 50 (2) und Art. 51 der Verfassung der Lippischen Landeskirchei. V. m. § 12 (2) Buchstabe a) der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche die zur Erlangung der Rechtswirksamkeit notwendigekirchenaufsichtliche Genehmigungerteilt. Lippisches Landeskirchenamt Detmold Im Auftraggez. Elmers (L.S.)

Staatsaufsichtlich genehmigt Detmold, den 29. Juni 2021 Bezirksregierung Detmold Im Auftraggez. Schwerdtfeger (L.S.)

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Urnenwald Waldfriedhof Holzhausen-Externsteine

Der wunderbar in ein natürliches Waldgebiet eingebettete Urnenwald Waldfriedhof Holzhausen-Externsteine stellt ein für Horn-Bad Meinberg einzigartiges Bestattungsareal dar. Die direkte Einbindung in die Natur und die Möglichkeit, in den Naturkreislauf einzugehen, ist sein wesentliches Merkmal und ein Entscheidungskriterium für viele Menschen, dort ihre letzte Ruhestätte finden zu wollen. Dieser besondere Charakter wird zunehmend dadurch beeinträchtigt, dass Hinterbliebene die Grabstellen mit allerlei Kunstgegenständen, Steinen, Grablichtern etc. schmücken sowie mit umfangreichem Blumenschmuck bis hin zu Anpflanzungen versehen.

Dies entspricht nicht dem Gedanken der naturnahen Bestattung und dem Erhalt eines natürlichen Bestattungsareals.

Vor diesem Hintergrund weist die Friedhofsverwaltung darauf hin, dass lediglich einzelne Schnittblumen zu besonderen Anlässen als Grabschmuck zugelassen sind. Besteht der Wunsch nach darüber hinausgehendem Grabschmuck, können die Hinterbliebenen diesen in dem eigens geschaffenen Bereich am Eingang des Urnenwaldes ablegen.

Die Friedhofsverwaltung bittet nachdrücklich darum, den nicht dem Gedanken der naturnahen Bestattung entsprechenden Grabschmuck (insbesondere Figuren aller Art, Steine, Anpflanzungen usw.) von den Gräbern zu entfernen, um den Erhalt dieses einzigartigen Bestattungsareals zu sichern.

Die Friedhofsverwaltung wird vorhandenen Grabschmuck ohne weitere Ankündigung von den Gräbern entfernen.

Stadt Horn-Bad Meinberg Der Bürgermeister

Friedhofssatzung

7/6 1. Die Belegung noch nicht genutzter Lagerstellen vorhan-Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Horn- dener Wahlgrabstätten während der noch laufenden Bad Meinberg vom 05.10.2015 Nutzungszeit ist zugelassen.

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der 2. Auf belegten Lagerstellen vorhandener Wahlgrabstätten Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV können während der noch laufenden Nutzungszeit zu-NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli sätzlich eine Urne, ein Kind bis zu zwei Jahren oder eine 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 Abs. 2 i. V. m. § 41 Absatz Totgeburt bestattet bzw. beigesetzt werden. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW 3. Die Belegung noch nicht genutzter Lagerstellen vorhan-S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der dener Wahlgrabstätten nach Ablauf der Nutzungszeit Stadt Horn-Bad Meinberg in seiner Sitzung am 27.08.2015 wird für die Bestattung bzw. Beisetzung des überlebenfolgende Satzung beschlossen: den Ehegatten sowie für die Bestattung bzw. Beisetzung von Angehörigen aus der gleichen Generation wie der des Erstverstorbenen zugelassen, wobei von einem Ge-I. Allgemeine Bestimmungen nerationenzeitraum von ca. 30 Jahren ausgegangen wird.

§ 1 Geltungsbereich

Nach Ablauf der Nutzungszeit können Verfügungsbe-Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Stadt rechtigte bzw. Nutzungsberechtigte Nutzungsvereinba-Horn-Bad Meinberg gelegenen und von ihr verwalteten rungen mit der Stadt abschließen, die eine weitere Er-Friedhöfe (einschl. Urnenwald auf dem Friedhof im Stadtteil haltung zur Pflege der Gräber sicherstellen, jedoch eine Holzhausen-Externsteine). weitere Beerdigung in der Grabstätte ausschließen.

§ 2 Friedhofszweck (3) Eine Bestattung bzw. Beisetzung in den nachfolgend

aufgeführten Bestattungsbezirken (Buchstabe a bis k) Die Friedhöfe (einschl. Urnenwald auf dem Friedhof im kann nur stattfinden, Stadtteil Holzhausen-Externsteine) sind nichtrechtsfähige -wenn der Verstorbene seinen ersten Wohnsitz in die-Anstalten der Stadt Horn-Bad Meinberg. sem Gebiet hatte oder -wenn der Verstorbene in diesem Gebiet geboren Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, und aufgewachsen ist oder Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, -wenn der Verfügungsberechtigte/Nutzungsberechtigtedie bzw. deren Eltern bei Ihrem Ableben ihren Wohnsitz in zum Zeitpunkt des Todes der zu bestattenden Personder Stadt Horn-Bad Meinberg hatten sowie derjenigen, die bzw. dessen beizusetzende Asche in diesem Gebietein Anrecht auf Benutzung eines Wahlgrabes haben. Dar- wohnhaft ist, zusätzlich mit Genehmigung der Friedüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der hofsverwaltungaus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Horn-Bad Meinberg Bewohner von Altenheimen werden nur auf dem Friedhofsind. Für die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Verstor- des Bestattungsbezirks bestattet bzw. beigesetzt, in dem siebener bedarf es der besonderen Genehmigung der Fried- zuletzt vor dem Umzug in ein Altenheim ihren ersten Wohnhofsverwaltung. Für den Urnenwald auf dem Friedhof Holz- sitz hatten bzw. in dem Bestattungsbezirk, in dem sich dashausen-Externsteine gelten die Regelungen des § 3 (4). Altenheim befindet. Lag dieser erste Wohnsitz außerhalb des Stadtgebietes, erfolgt die Bestattung bzw. Beisetzung

§ 3 Bestattungsbezirke auf dem Friedhof "Am Kreuzenstein".

Das Stadtgebiet ist in folgende Bestattungsbezirke einge- a) Friedhof Belleteilt. Das Ausmaß der Bestattungsbezirke ist aus den als Auf dem Friedhof an der Höxterstraße finden nur noch Anlage beigefügten Karten ersichtlich. Bestattungen bzw. Beisetzungen von Angehörigen der Familien statt, die eine Nutzungsvereinbarung für die (1) Friedhof "Am Kreuzenstein" Grabstätte mit der Stadt abgeschlossen haben. Alle üb-rigen Bestattungen bzw. Beisetzungen finden auf dem Der Friedhof "Am Kreuzenstein" ist der Zentralfriedhof für Friedhof an der Pyrmonter Straße statt. das Stadtgebiet Horn-Bad Meinberg. Auf ihm werden alle Verstorbenen bestattet bzw. beigesetzt, die ihren letzten b) Friedhof Bellenberg Wohnsitz in Horn-Bad Meinberg hatten. Außerdem werdenauf Antrag Bestattungen bzw. Beisetzungen von Verstorbe- c) Friedhof Billerbecknen durchgeführt, die nicht im Stadtgebiet ihren ersten Wohnsitz hatten, jedoch auf Wunsch der Angehörigen in d) Friedhof Fromhausen Horn-Bad Meinberg bestattet bzw. beigesetzt werden sollen, begründete Ausnahmen hiervon sind im Einzelfall möglich. e) Friedhof Heesten

(2) Friedhof "Steinheimer Straße" f) Friedhof Holzhausen-Externsteine (ohne Urnenwald)

Der Friedhof "Steinheimer Straße" ist laut Ratsbeschluss g) Friedhöfe Kempenfeldrom/Veldrom: Die Belegung dervom 09.04.1986 und gemäß § 4 außer Dienst gestellt, so- Friedhöfe in den Stadtteilen erfolgt konfessionsbedingtweit sich aus der nachfolgenden Regelung nichts anderes bzw. bei Gemischtehen auf entsprechenden Wunsch. ergibt:

h) Friedhof Leopoldstal i) Friedhof Schmedissen a) in den Monaten April bis Oktober von 7.00 Uhr bis Eintritt der Dunkelheitj) Friedhof Vahlhausen b) in den Monaten November bis März von 9.00 Uhr bis Eintritt der Dunkelheitk) Friedhof Wehren

  1. 2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder (4) Friedhof Holzhausen-Externsteine (Urnenwald) einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vo- rübergehend untersagen. In dem Urnenwald des Friedhofes Holzhausen- Externsteine können die Aschen aller Bürger der Stadt § 6 Verhalten auf dem Friedhof Horn-Bad Meinberg sowie auf Antrag auch die Aschen von nicht in der Stadt Horn-Bad Meinberg ansässigen 1. Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes Bürgern beigesetzt werden. entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. (5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
  2. 2. Kinder unter zwölf Jahren dürfen die Friedhöfe nur in § 4 Schließung und Entwidmung Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verant- wortung betreten.
  3. 1. Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestat- tungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder 3. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwid- mung). a) das Mitbringen von Tieren (ausgenommen Blinden- hunde),
  4. 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Be- b) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschu- stattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit hen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenom- durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in men Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beiset- c) das Anbieten von Waren (einschl. Kränze und zungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstät- Blumen) und gewerblichen Diensten, te/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außer- d) das Ablagern von Abraum und Abfällen außerhalb dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen der dafür vorgesehenen Behältnisse bzw. Plätze, und beigesetzter Urnen auf Kosten der Stadt verlangen. e) das Verunreinigen und Beschädigen von Einrichtun- gen und Anlagen sowie das Betreten von fremden
  5. 3. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Fried- Grabstätten, von Anpflanzungen und Rasenflächen, hofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten soweit sie nicht als Zuwegung dienen, bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Rei- f) das Abstellen von Gefäßen, Behältnissen, Geräten hengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nut- und dergleichen außerhalb der Grabstätten, zungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) g) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksa- noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere chen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig Grabstätten umgebettet. und üblich sind,
    • h) das Ausführen von störenden Arbeiten an Sonn- und
  6. 4. Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung bzw. gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstät- Beisetzung, te/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftli- i) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe chen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, besonderen Aufwand zu ermitteln ist. insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauer- gestecken, im Grabschmuck sowie bei Pflanzen-
  7. 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffent- zuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht lich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihen- verwandt werden, ausgenommen sind Grabvasen grabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen und Gießkannen, des Verstorbenen, bei Wahlgrabstät- j) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ge- mitzuteilen. werbsmäßig zu fotografieren,
    • k) zu lärmen oder zu lagern.
  8. 6. Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwid- Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, meten oder außer Dienst gestellten Friedhö- soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ord- fen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Er- nung auf ihm vereinbar sind. satzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nut- zungsrechtes. 4. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestat- tung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstal- II. Ordnungsvorschriften tungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwal- tung und sind spätestens vierzehn Tage vorher anzu- § 5 Öffnungszeiten melden.
  1. 1. Die Friedhöfe sind für den Besuch geöffnet: § 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof 1. Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung zu entfernen. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benöti- gen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der 9. Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 8 Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Ab- dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen. satzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit
  2. 2. Auf ihren Antrag hin werden die in Abs. 1 Satz 1 ge- oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei nannten Gewerbetreibende zugelassen, die schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hin- 10. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen sicht zuverlässig sind. Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem an-deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei schen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorüberge-Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) hend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 dem Friedhof anzuzeigen. Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten abgelegt haben oder die über eine vergleichbare bei der Stadt Horn-Bad Meinberg einen Ausweis zu be-Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit er- antragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Fried-forderliche Sachkunde besitzen. hofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1-4 und Abs. 9 finden keine Anwendung. Das Ver-

  1. 3. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechti- waltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle gungskarte, welche auf zwei Jahre befristet wird. Die nach dem Verwaltungsgesetz des Landes NRW abge- zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Be- wickelt werden. diensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem auf- 11. Firmenbezeichnungen dürfen nach Absprache mit dem sichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vor- Nutzungsberechtigten in Form eines Schildes in einer zuzeigen. Für die Ausstellung der Berechtigungskarte ist Größe von bis zu 25 cm² (z. B. 5 x 5 cm oder 4 x 6 cm) eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. in der Farbe Grün entweder an der Rückseite des Grab- steins von einer Steinbildhauerei angebracht oder im
  2. 4. Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon ab- Bereich der vorderen Grenze der Grabfläche von einem hängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Gartenbaubetrieb aufgestellt werden. Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflicht- versicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbe- III. Allgemeine Bestattungsvorschriften stimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist. § 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit *4
  1. 5. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben 1. Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofs- die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Bestim- verwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestat- mungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für tung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzun- alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten anlässlich gen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der An- ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursa- meldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. chen. Gegebenenfalls ist mitzuteilen, welches Beerdigungs- institut die Bestattung vornehmen wird.
  2. 6. Die vorgenannten Arbeiten dürfen nur an Wochentagen während der allgemeinen Öffnungszeiten ausgeführt 2. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Friedhof, auf dem werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen die Bestattung durchgeführt wird. Die Verstorbenen sind der Arbeitszeiten zulassen. in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils zu bestat- ten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Fried-
  3. 7. Gewerbetreibende können zur Ausführung ihrer Tätigkeit hofsverwaltung kann aus wichtigem Grund Ausnahmen die befestigten Friedhofswege in erforderlichem Umfang zulassen. mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Die Höchstge- schwindigkeit darf 7 km/h (Schritt-Tempo) nicht über- 3. Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher schreiten. Fahrzeuge dürfen nur dort abgestellt werden, erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte bean- wo sie die Benutzung der Friedhofswege nicht behin- tragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. dern. Aus witterungsbedingten Gründen kann die Ein- stellung der Arbeiten angeordnet und das Befahren der 4. Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Be- Friedhöfe oder einzelner Wege untersagt werden. scheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
  1. 8. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Mate- 5. Beerdigungen und Trauerfeiern finden in der Regel rialien dürfen auf den Friedhöfen nur während der für die montags bis donnerstags in der Zeit von 9.30 Uhr bis Arbeit notwendigen Zeit und nur dort gelagert werden, 15.00 Uhr und freitags von 9.30 Uhr bis 14.00 Uhr nach wo sie nicht hindern. Die Gewerbetreibenden dürfen auf Festsetzung durch die Friedhofsverwaltung statt. Als den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Sie sind ver- Ausnahme sind samstags zwischen 9.00 Uhr und 10.00 pflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden kompostier- Uhr Trauerfeiern möglich. Andere Ausnahmen sind nur baren und nicht kompostierbaren Abfälle vom Friedhof in begründeten Fällen zulässig. Erweist sich die Fried- hofskapelle auf einem für die Beisetzung vorgesehenen Friedhof als voraussichtlich zu klein oder liegen andere 2. Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestat- wichtige Gründe vor, so kann die Friedhofskapelle auf tung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren dem Friedhof "Am Kreuzenstein" hierfür auf Antrag ge- Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müs- nutzt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für die Lei- sen so beschaffen sein, dass die chemische, physikali- chenkammerbenutzung. sche oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ih-
  2. 6. Beisetzungen an Samstagen sind unter folgenden Vo- re Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb raussetzungen möglich: der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesunga) Trauerfeiern und Beisetzungen finden in der Zeit von verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung 10:00 Uhr bis 12:30 Uhr statt. des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein,
    • b) Es können insgesamt bis zu 4 Urnenbeisetzungen an dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlos- Samstagen auf den Friedhöfen „Am Kreuzenstein“ und sen ist. „Urnenwald-Waldfriedhof Holzhausen-Externsteine“ durchgeführt werden. Urnenbeisetzungen auf anderen 3. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch Friedhöfen der Stadt Horn-Bad Meinberg sind nur in und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahme- Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung möglich. fällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Trauerfeiern ohne Beisetzung sind weiterhin auf allen Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung Friedhöfen mit einer Kapelle möglich. Stelenbeisetzun- einzuholen. gen sind weiterhin an Samstagen ohne städtische Mitar- beitende möglich. 4. Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelasc) Erdbestattungen sind nur in begründeten Ausnahmefäl- sen, die luftdicht verschlossen sind. len in Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung möglich. Andere Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen zu- 5. Für die Beisetzung im Urnenwald des Friedhofes Holz- lässig. Erweist sich die Friedhofskapelle auf einem für hausen-Externsteine sind nur Urnen zugelassen, die die Beisetzung vorgesehenen Friedhof als voraussicht- sich zersetzen. Die Stadt Horn-Bad Meinberg behält sich lich zu klein oder liegen andere wichtige Gründe vor, so vor, dies auch zu überprüfen. kann die Friedhofskapelle auf dem Friedhof "Am Kreu- zenstein" hierfür auf Antrag genutzt werden. Dies gilt 6. Im übrigen sind die Vorschriften des Bestattungsgeset- grundsätzlich auch für die Leichenkammerbenutzung. zes NRW vom 17.06.2003 zu beachten.
  1. 7. Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig § 10 Ausheben der Gräber Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann ei- ne frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen an- Das Ausheben und Verfüllen des Grabes wird von der ordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, Friedhofsverwaltung veranlasst. Der Nutzungsberechtigte wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrneh- hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern es mung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arz- erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung aus Sicher- tes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchge- heitsgründen auf Kosten der Nutzungsberechtigten verlan- führt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren gen, dass Grabmale, Fundamente und Einfassungen vorher Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung unge- entfernt werden. wöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Schein- todes ausgeschlossen ist. § 11 Ruhezeiten *2)
  1. 8. Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung der Lagerstelle be- von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen trägt auf allen Friedhöfen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen a) für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an 30 oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Jahre, Ordnungsbehörde verlängert werden. b) für Verstorbene bis zum 5. vollendeten Lebensjahr 20 Jahre,
  2. 9. Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb c) für Aschen in Urnengrabfeldern 20 Jahre, ansonsten 30 von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung Jahre, des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür d) für Aschen im Urnenwald Holzhausen-Externsteine 20 den Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus. Jahre
    • e) für Aschen in Grabkammern 20 Jahre § 9 Särge und Urnen § 12 Umbettungen
  3. 1. Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Bei- werden. setzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestat- 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen der tungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport Zustimmung ist unter Angabe der Gründe schriftlich zu innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlos- beantragen. Antragsberechtigte sind bei Reihengrab- senen Sarg erfolgen. stätten/Urnenreihengrabstätten nur die verfügungsbe- rechtigten Angehörigen des Verstorbenen (Totenfürsor- geberechtigte) und bei Wahlgrabstät- mit Gedenkplatte (§ 16a) ten/Urnenwahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsbe- (nur Friedhof Holzhausen-Ext.) rechtigten oder Totenfürsorgeberechtigten. Die Zustim- k) Anonyme Grabstätten (§ 17) mung kann nur aus wichtigen Gründen erteilt werden, (Friedhof "Am Kreuzenstein") bei Umbettungen innerhalb des Stadtgebiets im ersten l) Anonyme Urnengrabstätten im Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öf- Urnenwald (§ 16a) fentlichen Interesses. Umbettungen aus einem Rei- (nur Friedhof Holzhausen-Ext.) hengrab/Urnenreihengrab in ein anderes Reihen- m) Ehrengrabstätten (§18) grab/Urnenreihengrab sind nicht zulässig. § 4 Nr. 3 n) Grabkammern für maximal 2 Urnen bleibt unberührt. (Friedhof Kreuzenstein)
    • o) Anonyme Urnengrabstätten sonstige Friedhöfe (§17)
  4. 3. Vor der Umbettung muss die Zustimmung der zuständi- gen Ordnungsbehörde vorliegen. 3. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiederer- werb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach be-
  5. 4. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung stimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der veranlasst, die auch den Zeitpunkt bestimmt. Umgebung.
  1. 5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, § 14 Reihengrabstätten *4 die dabei an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, soweit sie 1. Reihengrabstätten werden als Einzelgrabstätten in Fel- notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung der oder Gruppen angelegt. Innerhalb der Felder wird oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte nur der Reihe nach bestattet. In jeder Reihengrabstätte Fahrlässigkeit trifft. darf nur eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt werden.
  2. 6. Zu anderen als Umbettungszwecken dürfen Leichen und Es ist jedoch zulässig in einer Reihengrabstätte die Aschen nur aufgrund einer behördlichen oder richterli- Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehl- chen Anordnung wieder ausgegraben werden. geburten sowie die aus einem Schwangerschaftsab- bruch stammende Leibesfrucht und eines Familienange-
  3. 7. Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine hörigen (als Erdbestattung oder Urnenbeisetzung) oder Umbettung nicht unterbrochen oder verändert. die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
  4. 8. Eine Ausbettung der im Urnenwald beigesetzten Aschen ist nicht möglich 2. Auf dem Friedhof „Am Kreuzenstein“ befindet sich ein Rasenreihengrabfeld mit Gedenkplatten. Die Grabstätte IV. Grabstätten ist Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Fried- hofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft un- § 13 Arten der Grabstätten *2), *3) terhalten wird. Einfassungen, Trittplatten, Bepflanzungen u. ä. sind auf den Reihengrabstätten im Rasenfeld nicht
  5. 1. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An zulässig. Die Gedenkplatte ist vom jeweiligen Verfü- ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben gungsberechtigten auf eigene Kosten ebenerdig in den werden. Rasen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks einzulassen (in Verbindung mit § 16, 1b und
  6. 2. Die Grabstätten werden unterschieden in 1d).
    • a) Reihengrabstätten (§ 14)
    • b) Reihengrabstätten im 3. Reihengrabstätten werden eingerichtet für: Rasenfeld mit Gedenkplatte (§ 14) a) Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres, (nur Friedhof "Am Kreuzenstein") einschließlich Tot- und Fehlgeburten
    • c) Wahlgrabstätten (§ 15) b) Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an
    • d) Wahlgrabstätten im Rasenfeld mit Gedenkplatte (§ 15) 4. Reihengrabstätten werden erst im Todesfall vergeben. (nur Friedhof "Am Kreuzenstein") Sie werden nur für die Dauer der Ruhezeit (§ 11) abge-
    • e) Urnenreihengrabstätten (§ 16) geben. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht
    • f) Urnenreihengrabstätten im möglich. Rasenfeld mit Gedenkplatte (§ 16) (nur Friedhöfe "Am Kreuzenstein", 5. Für die Dauer der Ruhezeit haben die Verfügungsbe- Belle, Bellenberg, Billerbeck, rechtigten das Gestaltungs- und Pflegerecht nach Maß- Heesten, Kempenfeldrom, Vahlhausen, gabe des Abschnitts V. Verfügungsberechtigte sind die Veldrom) Empfänger der Grabzuweisungen oder an ihrer Stelle
    • g) Urnenreihengrabstätten im Urnenwald die Pflegeverpflichteten. mit Gedenkplatte (§ 16a) (nur Friedhof Holzhausen-Ext.) 6. Über die Aufhebung oder Wiederbelegung von Reihen-
    • h) Urnenwahlgrabstätten (§ 16) grabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die
    • i) Urnenwahlgrabstätten im Friedhofsverwaltung. Die beabsichtigte Aufhebung bzw. Rasenfeld mit Gedenkplatte (§ 16) Wiederbelegung wird drei Monate vorher öffentlich be- (nur Friedhöfe "Am Kreuzenstein", kanntgemacht. Außerdem sollen die Verfügungsberech- Belle, Bellenberg, Billerbeck, tigten oder die Angehörigen des Verstorbenen, soweit Heesten, Kempenfeldrom, Vahlhausen, ihre Anschrift bekannt ist, möglichst benachrichtigt wer- Veldrom) den. Für das Abräumen der Grabstätten gelten die §§ 25
    • j) Urnenwahlgrabstätten im Urnenwald Abs. 7 und 27 Abs. 8. b) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch § 15 Wahlgrabstätten dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhan- den sind,
  7. 1. Wahlgrabstätten werden an besonderer Stelle des c) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über Friedhofs eingerichtet. Es werden Wahlgrabstätten mit die eingetragene Lebenspartnerschaft, einer oder mit mehreren, höchstens jedoch vier Lager- d) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, stellen eingerichtet. Der Erwerber hat die Möglichkeit, e) auf die Stiefkinder, die Lage der Wahlgrabstätte (ausgenommen Rasen- f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechti- grabstätten) und die Zahl der Lagerstellen zu bestim- gung ihrer Väter oder Mütter, men. Das Bestimmungsrecht erstreckt sich nur auf die g) auf die Eltern, jeweils nächsten Grabstätten innerhalb der begonnenen h) auf die vollbürtigen Geschwister, zwei Grabreihen. Die Maße der Wahlgrabstätten setzt i) auf die Stiefgeschwister, die Friedhofsverwaltung entsprechend der Örtlichkeiten j) auf die nicht unter b) bis i) fallenden Erben. fest. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung des Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nut- Nutzungsrechts ablehnen, insbesondere wenn die zungsberechtigter. Sofern keine der vorgenannten Per- Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. sonen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach
  8. 2. Auf dem Friedhof „Am Kreuzenstein“ befindet sich ein Satz 3 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. Rasenwahlgrabfeld mit Gedenkplatten. Die Grabstätte ist Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Fried- 8. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unver- hofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft un- züglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. terhalten wird. Einfassungen, Trittplatten, Bepflanzungen Die Berechtigung dazu ist nachzuweisen. Die Verlei- u. ä. sind auf den Wahlgrabstätten im Rasenfeld nicht hungsurkunde ist zur Umschreibung auf Verlangen vor- zulässig. Die Gedenkplatte ist vom jeweiligen Nutzungs- zulegen. berechtigten auf eigene Kosten ebenerdig in den Rasen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks 9. Auf jeder Lagerstelle dürfen nur eine Leiche oder die einzulassen. Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern un- ter 5 Jahren bestattet werden. Zusätzlich können bis zu
  9. 3. Neue Nutzungsrechte an Grabstätten auf den Friedhö- zwei Tot- und Fehlgeburten bzw. zwei aus einem fen nach § 3 Abs. 3 und 4 können nur im Bestattungsfall Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrüchte erworben werden. Auf dem Friedhof "Am Kreuzenstein" oder ein Kind unter einem Jahr bestattet oder eine Urne werden auf Antrag Wahlgrabstätten im Voraus an Per- beigesetzt werden. Auf jeder nicht mit einer Leiche be- sonen ab Vollendung des 65. Lebensjahres abgegeben, legten Lagerstelle können bis zu zwei Urnen beisetzt sofern die dauernde gärtnerische Pflege der Grabstätte werden. nachweislich gesichert ist. Diese Grabstätten sind inner- halb von sechs Wochen nach dem Erwerb gärtnerisch 10. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Nutzungszeit anzulegen. auch mehrmals für mindestens 5 Jahre neu erworben werden. Es ist entsprechend zu verlängern, wenn durch
  10. 4. Für die Wahlgrabstätten wird ein befristetes Nutzungs- eine Bestattung die gesetzliche Ruhezeit über die Nut- recht verliehen. Das Nutzungsrecht entsteht durch Zah- zungszeit hinausgeht. Für die Verlängerung ist die jewei- lung der Erwerbsgebühr und Verleihung der über das lige volle Erwerbsgebühr je Jahr und Lagerstelle zu zah- Recht ausgestellten Urkunde und steht dem Erwerber len. der Wahlgrabstätte zu (Nutzungsberechtigter). Dieser bestimmt, wer in der Wahlgrabstätte bestattet wird. 11. Über die Wiederbelegung einer Lagerstelle in einer Wahlgrabstätte nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet
  11. 5. Das Nutzungsrecht wird für 30 Jahre verliehen. Die die Friedhofsverwaltung. Dauer des Nutzungsrechts kann nach Maßgabe des Abs. 10 verlängert werden. Die Verlängerung der Nut- 12. Für die Dauer des Nutzungsrechts haben die Nutzungs- zungszeit ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte mög- berechtigten das Gestaltungs- und Pflegerecht nach lich. Maßgabe des Abschnitt V.
  1. 6. Die Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte ist nur 13. Das Nutzungsrecht an unbelegten Lagerstellen kann ausnahmsweise zulässig und bedarf der schriftlichen ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Fried- Zustimmung der Friedhofsverwaltung. hofsverwaltung die Wahlgrabstätte nach Maßgabe des § 29 einebnet oder eingeebnet hat. Die Einziehung ist dem
  2. 7. Das Nutzungsrecht ist vererblich. Schon bei der Verlei- Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen oder, hung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall wenn dessen Anschrift nicht bekannt ist, öffentlich be- seines Ablebens aus dem in Satz 3 genannten Perso- kanntzumachen. nenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestim- men und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag 14. Die beabsichtigte Aufhebung von Wahlgrabstätten nach übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Über- Ablauf der Nutzungszeit wird drei Monate vorher öffent- tragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben lich bekanntgemacht. Außerdem sollen die Verfügungs- keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungs- berechtigten oder die Angehörigen, soweit deren An- recht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen schriften bekannt sind, möglichst benachrichtigt werden. des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: Für das Abräumen der Grabstätten gelten die §§ 25 Abs.
    • a) auf denjenigen, der die Bestattungs- und Grabge- 7 und 27 Abs. 8. bühren übernommen hat, § 16 Aschenbeisetzungen *2) 1. Aschen dürfen beigesetzt werden in § 16a Urnenwaldgräber und
    • a) Urnenreihengrabstätten, anonyme Urnenwaldgräber
    • b) Urnenreihengrabstätten im Rasenfeld mit Gedenkplatte 1. Die Urnenbeisetzung erfolgt in einem bewaldeten Teil
    • c) Urnenwahlgrabstätten, des Friedhofs Holzhausen-Externsteine. Die Bestat-
    • d) Urnenwahlgrabstätten im Rasenfeld mit tungsfläche bleibt weitgehend in ihrem naturnahen Cha- Gedenkplatte rakter belassen. Zur Beisetzung der Aschen sind Über-
    • e) Grabstätten für Erdbestattungen urnen ausgeschlossen.
    • f) Grabkammern für maximal 2 Urnen (Friedhof Kreu- zenstein). 2. Aschen dürfen beigesetzt werden in
  1. 2. Urnenreihengrabstätten werden als Einzelgrabstätten in a) Urnenreihengrabstätten im Wald mit Gedenkplatte Felder oder Gruppen angelegt. Innerhalb der Felder wird b) Urnenwahlgrabstätten im Wald mit Gedenk- nur der Reihe nach beigesetzt. In jeder Urnenreihen- platte grabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. c) anonyme Urnenreihengräber im Wald Die Beisetzung erfolgt ohne Angehörige durch Die Grabstätte beträgt für Urnenreihengrabstätten auf die Friedhofsverwaltung. Die Position der Urne dem Friedhof "Am Kreuzenstein" 0,75 x 0,75 m und ist wird lediglich in den Akten der Friedhofsver- wal- auf den übrigen Friedhöfen anlagebedingt unterschied- tung festgehalten. lich.
  2. 3. Die Grabgröße beträgt für alle Urnengrabstätten im Urnenreihengrabstätten werden erst im Todesfall verge- Urnenwald 0,5 x 0,5 m. ben. Sie werden nur für die Dauer der Ruhezeit (§ 11) abgegeben. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist § 17 Anonyme Grabstätten *3) nicht möglich.
  3. 1. Auf dem Friedhof „Am Kreuzenstein“ befindet sich im Auf den Friedhöfen "Am Kreuzenstein", Belle, Bellenberg, unteren Teil der Abteilung F ein Grabfeld zur Durchfüh- Billerbeck, Heesten, Kempenfeldrom, Vahlhausen und rung von anonymen Bestattungen (Erd- und Urnenbe- Veldrom befinden sich Rasengrabfelder für Urnenrei- stattungen). hengräber und Urnenwahlgräber mit Gedenkplatten. Die Auf den übrigen Friedhöfen der Stadt Horn-Bad Mein- Grabstätte ist Bestandteil einer Rasenfläche, die durch berg sind ausschließlich anonyme Urnenbeisetzungen die Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauer- möglich, soweit nach den jeweils gegebenen örtlichen haft unterhalten wird. Einfassungen, Trittplatten, Bepflan- Verhältnissen ausreichende Flächen zur Einrich- zungen u. ä. sind auf den Grabstätten im Rasenfeld nicht tung/Ausweisung eines anonymen Urnengrabfeldes zur zulässig. Die Gedenkplatte ist vom jeweiligen Nutzungs- Verfügung stehen. berechtigten auf eigene Kosten ebenerdig in den Rasen Mit Ausnahme der Friedhöfe Schmedissen und Wehren nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks stehen auf den städtischen Stadtteilfriedhöfen Flächen einzulassen. für die anonyme Beisetzung von Urnen grundsätzlich zur Verfügung. Für Urnenreihengrabstätten gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 5 und 6 entsprechend. 2. Die Bestattung erfolgt ohne Angehörige durch die Friedhofsverwaltung. Die Position der Urne/des Sarges
  4. 3. Für die Urnenwahlgrabstätten gelten die Vorschriften wird lediglich in den Akten der Friedhofsverwaltung entsprechend denen der Wahlgrabstätten (§ 15). Aus- festgehalten. nahmen: Das Nutzungsrecht wird für 20 Jahre verliehen sowie § 15 Abs. 9. 3. Das Begehen der Bestattungsfläche, eine gärtnerische Ausgestaltung sowie das Aufstellen eines Gedenkzei-
  5. 4. Urnengrabkammern sind Urnenwände bzw. Urnenstelen chens sind nicht gestattet. (Kolumbarien) mit mehreren Urnennischen, die mit einer Platte verschlossen werden. Die von der Friedhofsver- 4. Die Gestaltung und Pflege der Anlage erfolgt durch die waltung vorgehaltenen Verschlussplatten sind zwingend Friedhofsverwaltung. zu verwenden. Je Grabkammer können maximal 2 Ur- nen beigesetzt werden. 5. Eine Umbettung aus dem anonymen Grabfeld ist mög- Das Nutzungsrecht für eine Grabkammer beträgt 20 lich. Hierfür gelten die Vorschriften des § 12. Jahre. Bei Beisetzung einer 2. Urne ist das noch beste- hende Nutzungsrecht entsprechend der Ruhezeit zu ver- § 18 Ehrengrabstätten längern. Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Zusätzliche Grabausstattung wie Kränze, Blumen und Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) Vasen dürfen nicht aufgestellt bzw. abgelegt werden. obliegen der Stadt Horn-Bad Meinberg. Hierfür ist neben der Anlage eine besondere Stelle an- gelegt. § 19 Gräber alter Rechte Nach Ablauf der Ruhezeit in den Kolumbarien werden die Urnen durch die Friedhofsverwaltung anonym beige- 1. Für die bis zum 26.07.1971 erworbenen sogenannten setzt und so dem Erdreich beigefügt. Erbgräber, Wahlgräber und Reihengräber bleibt es bei den in § 15 der Satzung für die kommunalen Friedhöfe Für Grabkammern gelten die Regelungen des § 15 Abs. der Stadt Horn-Bad Meinberg vom 16.07.1971 getroffe- 3 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 6 - 8 entsprechend. nen Regelungen, soweit nicht nachfolgend andere Be- stimmungen getroffen werden. einer Abteilung ohne zusätzliche Gestaltungsvorschrif-
  6. 2. Für die in der Zeit vom 27.07.1971 bis zum Inkrafttreten ten. der Satzung vom 16.05.1983 erworbenen Gräber ver- bleibt es bei den satzungsgemäß erworbenen Rechten a) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Bauteile (Nutzungszeit für in der Zeit vom 27.07.1971 bis 10.04.1981 erworbene Wahlgrabstätten 40 Jahre und für § 22 Zustimmungspflicht die in der Zeit ab 11.04.1981 erworbenen Wahlgrabstät- ten 30 Jahre). 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, provisorischen Grabzeichen, Grabeinfassungen und
  7. 3. Die Nutzungszeiten der bis zum 26.07.1971 erworbenen sonstigen Bauteilen ist nur mit schriftlicher Zustimmung Wahlgrabstätten auf den Friedhöfen in den Stadtteilen der Friedhofsverwaltung zulässig. Die Zustimmung zur Holzhausen-Externsteine und Belle werden mit dem In- Errichtung von provisorischen Grabzeichen kann befris- krafttreten dieser Satzung tet werden. -soweit sie im Einzelfall nicht schon nach altem Recht früher enden- auf vierzig Jahre, beginnend vom Zeit- 2. Die Zustimmung ist rechtzeitig vor Ausführung der Arbei- punkt der ersten Bestattung, begrenzt. Die Verlängerung ten schriftlich auf dem vorgeschriebenen Formular mit des Nutzungsrechts erfolgt gemäß einer Zeichnung im Maßstab 1 : 10 in zweifacher Ausfer- § 15 Abs. 10. tigung zu beantragen. Der Antrag ist von dem Verfü- gungsberechtigten und dem Ausführenden zu unter-
  8. 4. Rechte auf Zuweisung von Reihengrabstätten oder von zeichnen. Aus dem Antrag und der Zeichnung müssen Reihengräbern mit anschließender Grabstelle nach der alle Einzelheiten wie Material, Bearbeitung, Schriftart, Ortssatzung der Gemeinde Belle vom 07.03.1930 wer- Schriftverteilung, Ornamente, Maße, Fundamentierung den, soweit sie nicht erfüllt oder durch die Friedhofsord- usw. ersichtlich sein. Bei der Anbringung eines QR- nung der Gemeinde Belle vom 07.01.1938 und die Ge- Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinen- bührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde lesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Inter- Belle vom 14.03.1956 für gegenstandslos erklärt sind, netseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzuge- entschädigungslos aufgehoben. ben.

V. Gestaltung der Grabstätten 3. Auf Verlangen sind der Friedhofsverwaltung Zeichnun-gen in größerem Maßstab, Werkstein- bzw. Materialpro-

§ 20 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz ben oder Modelle vorzulegen.

  1. 1. Jede Grabstätte ist -unbeschadet der zusätzlichen An- 4. Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen Bau- forderungen dieses Abschnitts- so zu gestalten und an teilen ist der Friedhofsverwaltung auf Verlangen der ge- die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck nehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Ge- 5. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zu- samtanlage gewahrt werden. stimmung aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale, provisorische Grabzeichen oder sonstige
  2. 2. Es wird empfohlen, sich vor Anlegung der Grabstätte Bauteile einen Monat nach Benachrichtigung des Verfü- durch die Friedhofsverwaltung beraten zu lassen. gungsberechtigten oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
  3. 3. Der Baumbestand auf den Friedhöfen hat für die Gestal- tung große Bedeutung und steht daher unter besonde- § 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften *)1 *4 rem Schutz.
  4. 1. Es dürfen nur Grabmale aus Stein, Holz, Schmiedeeisen § 21 Wahlmöglichkeit und Bronze errichtet werden.
  1. 1. Für Wahlgrabstätten werden Abteilungen ohne und 2. Die Mindeststärke der Grabmale aus Stein beträgt ab Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften 0,40 m - 0,90 m Höhe 0,12 m; ab 0,90 m - 1,20 m Höhe eingerichtet. 0,14 m, ab 1,20 m - 1,50 m 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
  2. 2. Als Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften werden eingerichtet: Die Mindeststärke für liegende Grabmale beträgt 0,08 m.

a) auf dem Friedhof "Am Kreuzenstein" die Abteilungen Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforde-B, C und E deren Lage und Umfang aus dem dieser rungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsi-Satzung beigefügten Plan 1 zu ersehen sind. cherheit erforderlich ist.

b) auf dem neuen Friedhof im Stadtteil Belle alle Abtei-lungen für Wahlgrabstätten auf dem neuen Teil des 3. Auf Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten, 1- Friedhofs, deren Lage und Umfang aus dem dieser stelligen Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten im Satzung beigefügten Plan 2 zu ersehen sind. Rasenfeld sind nur liegende Grabmale in den Maßen 50 x 50 cm zugelassen. Auf mehrstelligen Wahlgrab- und

  1. 3. Soweit auf den Friedhöfen die Möglichkeit besteht, eine Urnenwahlgrabstätten im Rasenfeld sind liegende Wahlgrabstätte in einer Abteilung mit oder ohne zusätz- Grabmale in der Größe 75 x 50 cm zugelassen. (in Ver- liche Gestaltungsvorschriften zu wählen, und von dieser bindung mit §23, Abs. 2, Satz 2). Wahlmöglichkeit nicht bis 36 Stunden vor der Beiset- zung Gebrauch gemacht wird, erfolgt die Beisetzung in 3a. Auf den Urnengrabstätten im Urnenwald sind mit Ausnahme der anonymen Urnengräber nur liegende Grabmale zugelassen. Für Urnenreihengrabstätten und a) Stehende Grabmale müssen höher als breit sein. Urnenwahlgrabstätten für 1 Urne im Urnenwald sind b) Bei Grabmalen aus Stein Grabmale mit den Maßen 40 x 30 cm und für Urnen- aa) darf nur Naturstein verwendet werden, wahlgrabstätten für 2 bis 4 Urnen im Urnenwald Grab- bb) sind alle Seiten gleichmäßig zu bearbeiten, male mit den Maßen 60 x 40 cm vorgeschrieben. Die cc) muss das Grabmal aus einem Stück Grabmale sind aus Sandsteinen in gelblicher, rötlicher hergestellt werden und darf keinen Sockel oder grünlicher Farbgebung mit naturnaher Oberfläche haben, (nicht poliert) und einer Stärke von 10 cm zu erstellen, dd) dürfen Flächen keine Umrandung haben, um ein einheitliches und harmonisches Bild im Urnen- wald zu erreichen. Die Schrift auf dem Grabmal darf nur c) Bei Grabmalen aus Holz eingemeißelt werden. Farbe oder Metallschriften sind aa) ist gut abgelagertes und gegen Witterungsein- nicht erlaubt. flüsse unempfindliches Holz zu verwenden, bb) ist die Oberfläche des Holzes einheitlich zu 3b. Grabmale auf Rasengräbern und im Urnenwald behandeln, müssen spätestens 6 Wochen nach der Beiset- cc) muss die Oberfläche die Merkmale einer zung/Bestattung auf der Grabstelle liegen. Endfertigung tragen, dd) darf die Oberfläche nicht mit Farbe oder Lack
  2. 4. Auf Wahlgrabstätten mit mehreren Lagerstellen darf nur gestrichen werden, Imprägnierungsmittel jedoch ein stehendes Grabmal errichtet werden. Stattdessen verwendet werden. dürfen liegende Grabmale für jede Lagerstelle verwen- d) Grabmale aus Metall sind nur bei guter handwerkli- det werden. Ausnahmsweise darf bei einer zusätzlichen cher bzw. künstlerischer Form und Arbeit zugelas- Beisetzung gemäß § 15 Abs. 9 und 11 auf einer Grab- sen. stätte ein liegendes Grabmal entsprechend Abs. 2 zu- e) Grababdeckende Platten sind nicht zulässig. sätzlich errichtet werden. f) Inschriften, Ornamente und Symbole aa) dürfen nur aus demselben Material wie dem
  3. 5. Grabmale dürfen keine Inschriften, Ornamente und des Grabmals oder aus Metall bestehen, Symbole tragen, die der Würde des Friedhofs nicht ent- bb) sind erhaben oder vertieft auszuführen, sprechen. Dazu gehören auch Bestandteile aus Porzel- cc) dürfen nicht mit Farbe, Gold, Silber oder lan, Glas, Emaille und Kunststoff. anderen Materialien ausgemalt oder aus- gelegt werden.
  4. 6. Stehende Grabmale sind am Kopfende auf der Grabstät- te zu errichten. 3. Auf Wahlgrabstätten für Erdbestattungen dürfen Grab- male eine Höhe von 1,20 m und eine Breite vom 1,15 m
  5. 7. Firmenbezeichnungen an Grabmalen dürfen nur unauf- nicht überschreiten. fällig und nicht auf der Vorderseite angebracht werden.
  6. 4. In Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
  7. 8. Feste Grabeinfassungen dürfen nur aus Stein (Natur- dürfen keine festen Grabeinfassungen errichtet werden. oder Kunststein) errichtet werden. Sie sind in Material und Ausführung an die Umgebung anzupassen. Sie 5. Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des müssen in der Regel eine Stärke von 4 bis 6 cm haben § 20 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den und dürfen eine Höhe von 10 cm über dem Erdreich Vorschriften der Abs. 1 bis 4 und auch sonstige bauliche nicht überschreiten, sofern nicht zur Anpassung an die in Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen. der Umgebung vorhandenen Grabeinfassungen oder aus geländebedingten Gründen ein Abweichen von die- sen Maßen erforderlich ist.
  1. 9. Eine vollständige Abdeckung bzw. Versiegelung einer § 25 Fundamentierung, Befestigung, Unterhaltung und Grabstätte für Erdbestattungen mit einer Grabplatte darf Entfernung der Grabstätten nicht erfolgen. In der Regel sollen nicht mehr als zwei Drittel der Grabstätte durch eine Grabplatte aus Stein 1. Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberech- abgedeckt sein. Andere Materialien zur Grababdeckung tigten sind die Grabmale, Grabeinfassungen und sonsti- dürfen nicht verwandt werden (z. B. Metalle, Kunststoff- gen baulichen Anlagen entsprechend ihrer Größe und folien o. ä.). der Bodenbeschaffenheit des Standortes nach den all- gemein anerkannten Regeln des Handwerks (Techni-
  2. 10. Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall Ausnahmen sche Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen von den Gestaltungsvorschriften nach Nr. 1 - 4 zulassen, der Deutschen Naturstein Akademie e.V., in der jeweils soweit der Zweck und die Würde des Friedhofes, das gültigen Fassung) so zu fundamentieren und so zu be- Gesamtbild der Anlage und die Sicherheit dadurch nicht festigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beeinträchtigt werden. beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. § 24 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
  3. 2. Die Grabmale, Grabeinfassungen und sonstigen bauli-
  4. 1. Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungs- chen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssi- vorschriften unterliegen neben den Vorschriften des § 23 cherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Verfü- Umgebung erhöhten Anforderungen. gungsberechtigte und bei Wahlgrabstät- ten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungs-
  5. 2. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vor- berechtigte. Zur Pflege sind nur Mittel zugelassen, die schriften einzuhalten: keine schädlichen Einflüsse auf die Umwelt ausüben. 3. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, Grabein- b) Gärtnerische Gestaltung und Pflege der Grabstätten fassungen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen da- von gefährdet oder weisen diese wesentliche Verfallser- § 27 Allgemeine Vorschriften scheinungen auf, sind die für die Unterhaltung Verant- wortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. 1. Die Grabstätten sind unter der Verantwortung des Ver- Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf fügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten gärtne- Kosten des Verantwortlichen die notwendigen Siche- risch anzulegen und laufend zu unterhalten (pflegen). rungsmaßnahmen (z. B. Hinlegen der Grabma- le/Grabeinfassungen und Absperrungen) durchführen. 2. Die gärtnerische Anlegung der Grabstätten ist spätes- Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Auf- tens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Be- forderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer stattung durchzuführen. jeweils angemessenen festzusetzenden Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auf Kosten des 3. Wahlgrabstätten sind in ihrer ganzen Größe, Reihen- Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung grabstätten in Größe des Grabhügels bzw. des Grab- das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige bau- beetes gärtnerisch anzulegen. liche Anlage oder die Teile davon zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftli- 4. Die Bepflanzung der Grabstätten und die Form der cher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten Grabhügel bzw. Grabbeete sind den Nachbargräbern des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verant- anzupassen. Grabhügel dürfen nicht höher als 12 cm wortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand sein. nicht zu ermitteln, so genügen als Aufforderung eine öf- fentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer eines Grabhügel bzw. Grabbeete sind, soweit keine festen Monats an der Grabstätte angebrachter schriftlicher Grabeinfassungen errichtet sind, an den Kanten mit Hinweis. polsterbildenden oder kriechenden Pflanzen dicht de- ckend zu bepflanzen oder mit Plattenbelegen abzugren-
  6. 4. Die Verantwortlichen sind für alle Schäden haftbar, die zen. Auf Wunsch ist die Anlegung des Plattenbelages durch den ordnungswidrigen Zustand der Grabstelle ein- sowie das Auffüllen von Gräbern durch die Friedhofs- schließlich der Grabmale, Grabeinfassungen und sonsti- verwaltung gegen entsprechende Kostenerstattung mög- gen baulichen Anlagen verursacht werden. lich. Hecken sind nicht zulässig.
  1. 5. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und 5. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt wer- bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigen- den, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anla- art des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in ei- gen und Wege nicht beeinträchtigen. Störende Pflanzen nem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann sind auf Anordnung der Friedhofsverwaltung zu entfer- die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und nen. Kommen bei Reihengrabstät- baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständi- ten/Urnenreihengrabstätten die Verfügungsberechtigten gen Denkmalschutz- und pflegebehörden nach Maßga- und bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die Nut- be der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. zungsberechtigten der Anordnung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die betreffenden Pflanzen auf
  2. 6. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche deren Kosten entfernen. Im übrigen ist die Friedhofs- Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nut- verwaltung berechtigt, nach vorheriger erfolgloser Auf- zungszeit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der forderung den Schnitt stark wuchernder Pflanzen und Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. die Entfernung absterbender Bäume und Sträucher auf Kosten der Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsbe-
  3. 7. Nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit sind die rechtigten durchzuführen. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen von der Fried- hofsverwaltung entfernen zu lassen. Diese werden den 6. Eine vollständige Abdeckung der Grabstätte mit minera- Verfügungsberechtigten/Nutzungsberechtigten auf lischen Stoffen wie Kies, Splitt, Asche oder dergleichen Wunsch abgegeben. Die Friedhofsverwaltung ist nicht sowie das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservendo- verpflichtet, Grabsteine oder sonstige Bauteile zu ver- sen u. ä.) zur Aufnahme von Blumen ist nicht zulässig. wahren. Geschieht eine Antragstellung auf Abräumung Verwelkte Kränze und Blumen sind unverzüglich zu ent- der Grabstelle nicht binnen drei Monaten nach Ablauf fernen. der Ruhe- bzw. Nutzungszeit, so ist die Friedhofsverwal- tung im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach 7. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbe- schriftlicher Androhung und Festsetzung berechtigt, die kämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist verboten. Grabstelle abzuräumen. Die Kosten für die Einebnung hat der jeweilige Nutzungsberechtigte zu zahlen (ausge- 8. Nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit ist die Be- nommen Rasengrabstätten und Grabstätten im Urnen- pflanzung der Grabstätten bei Reihengrabstät- wald). Die Kosten unterscheiden sich nach Einebnung ten/Urnenreihengrabstätten von den Verfügungsberech- und Abräumung vor und nach Ablauf der Ruhezeit und tigten und bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten richten sich nach der geltenden Gebührensatzung. von den Nutzungsberechtigten abzuräumen. Geschieht das innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung § 26 Ausmauern der Grabstätten der Bekanntmachung über die Aufhebung und Wieder- belegung des Grabfeldes bzw. der Grabstätte (§ 14 Abs. Grabstätten dürfen nicht ausgemauert werden. Vorhandene 6 und § 15 Abs. 14) nicht, so gehen die Pflanzen in dasgemauerte Gruften sind vor Belegung bzw. Wiederbelegung Eigentum der Stadt über. zu beseitigen, wenn nicht zwingende Gründe dagegensprechen. 9. Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften kann die rend der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätes- Friedhofsverwaltung nur im Rahmen der Anpassung an tens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder die Nachbargräber zulassen. Beisetzung endgültig zu schließen. § 31 Abs. 2 bleibt unbe- rührt. Von den Regelungen 1 – 9 ausgenommen sind Rasengrabstätten und alle Grabstätten im Urnenwald. Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankhei- ten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der § 28 Zusätzliche Vorschriften für die gärtnerische Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räu- Gestaltung men und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
  4. 1. In Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind die Grabhügel- bzw. Beetflächen mit polsterbilden- den oder kriechenden Pflanzen dicht deckend zu be- § 31 Trauerfeier pflanzen. Ein Teil der Hügel- bzw. Beetfläche, die eine Größe von 1 qm nicht überschreiten darf, kann zum Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum Zwecke der Wechselbepflanzung von der deckenden (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Dauerbegrünung freigehalten und nach Wunsch mit Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Blumen bepflanzt werden. Auf einer Fläche von bis zu Sie müssen dem Charakter oder der Würde des Ortes ent- 25 % der Hügel- bzw. Beetfläche kann vorwiegend im sprechen. hinteren Bereich eine höhenabgestufte Rahmenbepflan- zung mit raumbildenden Gehölzen angelegt werden, die Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungs- nicht höher als 1,50 m werden dürfen. Die Verwendung behörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg von Pflanzennachbildungen aus Kunststoff sowie von geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, Grabgebinden aus künstlichen Werkstoffen ist nicht ge- wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden über- stattet. Auf der Grabstätte darf eine rechtwinklige tragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelit- Schrittplatte aus Naturstein mit einer Größe bis zu 0,20 ten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die qm verlegt werden. Ausstellung der Leiche der Tortenwürde oder dem Pie- tätempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden wider-
  5. 2. Auf dem Friedhof "Am Kreuzenstein" sowie auf dem sprechen würde. Friedhof Belle (neuer Teil) ist die Anlegung von Grabhü- geln nicht zulässig. Die Grabflächen sind seitlich und im Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, vorderen Bereich mit einem ebenerdigen Plattenrand wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragba- auszugestalten. Der seitliche Plattenrand wird je zur ren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zu- Hälfte auf den aneinandergrenzenden Grabstätten ver- standes der Leiche bestehen. legt. Die Anlegung des Plattenrandes ist durch die Friedhofsverwaltung ausführen zu lassen, die auch das Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhö- Material, die Maße und die Ausführung einheitlich be- fen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsver- stimmt. waltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. § 29 Vernachlässigung der Grabpflege Die Trauerfeier soll in der Regel nicht länger als 45 Minuten
  6. 1. Wird eine Grabstätte nicht innerhalb der vorgeschriebe- dauern. Ist ausnahmsweise eine längere Feier vorgesehen, nen Frist ordnungsgemäß gärtnerisch angelegt oder so ist dies schon bei der Anmeldung der Friedhofsverwal- nicht bis zum Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit lau- tung mitzuteilen. fend unterhalten, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach erfolgloser Aufforderung zur Anlegung Die Ausschmückung der Friedhofshalle und gegebenenfalls bzw. Pflege auf Kosten des Verfügungsberechtigten ein- der Leichenhalle veranlassen die Angehörigen des Verstor- ebnen. Die abgeräumten Grabmale, sonstigen Bauteile benen. Die Friedhofsverwaltung stellt in verschiedenen oder Pflanzen gehen in diesem Fall in das Eigentum der Kapellen für Trauerfeiern ein Musikinstrument zur Verfü- Stadt über. gung.
  1. 2. Die Aufforderung zur Anlegung bzw. Pflege der Grab- VII. Schlußbestimmungen stätten ist schriftlich unter Fristsetzung an den Verfü- gungsberechtigten zu richten. Ist der Verfügungsberech- § 32 Haftung tigte nicht bekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermit- teln, genügt die öffentliche Bekanntmachung der Auffor- Die Stadt Horn-Bad Meinberg haftet nicht für Schäden, die derung sowie die Anbringung eines entsprechenden durch die nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, Hinweises an der Grabstätte für die Dauer eines Monats. ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere verursacht werden. Ihr obliegen keine VI. Leichenhallen und Trauerfeiern besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übri- gen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässig- § 30 Benutzung der Leichenhalle keit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsver- Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhaltewaltung betreten werden. während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenkenbestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen wäh- § 33 Gebührenerhebung Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Ver- Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe fahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung fürund ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommengeltenden Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Beder Stadt Horn-Bad Meinberg zu entrichten. kanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn § 34 Ordnungswidrigkeiten *4
    • a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vor-
  2. 1. Ordnungswidrig handelt, wer geschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge- führt,
    • a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich be- Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht Folge kanntgemacht worden, leistet,
    • c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher
    • b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 3 missach- beanstandet oder tet,
    • d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der
    • c) entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne An- Stadt Horn-Bad Meinberg vorher gerügt und dabei die meldung (14 Tage vorher) bei der Friedhofsverwal- verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet tung durchführt, worden, die den Mangel ergibt.

d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Horn-Bad Meinberg, den 05.10.2015 Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Stadt Horn-Bad Meinberg Materialien unzulässig lagert, Der Bürgermeister

e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofs- Block verwaltung nicht anzeigt, Kr.Bl.Lippe 26.10.2015

f) entgegen § 22 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 6 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche *1) § 23 Nr. 3a, Satz 3 gemäß 1. Änderungssatzung vom Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, 01.07.2016 (Kr.Bl. Lippe vom 25.07.2016, S. 533), in Kraft getreten am 26.07.2016

g) Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 Abs. *2) § 11 Buchstabe e, § 13 Abs. 2 Buchstabe n, § 16 Abs. 1 2 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, Buchstabe f, Abs. 4 gemäß 2. Änderungssatzung vom 27.09.2019 (Kr.Bl. Lippe vom 10.10.2019, S. 779-780), in

h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunst- Kraft getreten am 11.10.2019 stoffe, entgegen § 6 Nr. 3 d) und i) verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum *3) § 13 Abs. 2, § 17 Abs. 1 gemäß 3. Änderungssatzung oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in vom 31.03.2021 (Kr.Bl. Lippe vom 26.04.2021, S. 358), in den bereitgestellten Behältern entsorgt, Kraft getreten am 27.04.2021

i) Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt., *4) § 8 Abs. 6, § 14 Abs. 2 u. 4, § 23 Abs. 3, § 34 Abs. 1j gemäß 4. Änderungssatzung vom 23.07.2026 (Kr.Bl. Lippe

j) entgegen § 23, Abs. 3b) ein Grabmal nicht binnen 6 vom 27.07.2026, S.), in Kraft getreten am 28.07.2026 Wochen nach der Bestattung/Beisetzung errichten lässt.

  1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EURO geahndet werden.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Friedhofssatzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Horn-Bad Meinberg vom 22.07.2011 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Horn-Bad Meinberg wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.