Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2022 (1. Änderungssatzung vom 22.12.2022, Inkrafttreten der Gebühren 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Lage (Stand: 1. Änderungssatzung vom 22.12.2022)
Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Lage vom 12. Dezember 2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22. Dezember 2022
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) sowie § 4 des Bestattungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) und § 34 Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Lage in den jeweils gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Lage in seiner Sitzung am 22.12.2022 folgende 1. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofsanlagen der Stadt Lage vom 12. Dezember 2013 beschlossen:
§ 1 Allgemeines
- 1. Für die Benutzung der Friedhofsanlagen der Stadt Lage und deren Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren erhoben.
- 2. Leibesfrüchte bis 500g werden im Sternenkinderfeld 21/A/KaSK gebührenfrei beigesetzt.
§ 2 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- 2. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch Gebührenbescheid. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
- 3. Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3 Gebührenpflichtige
Zur Zahlung der Gebühren sind diejenigen Personen verpflichtet, welche die Einrichtungen der kommunalen Friedhöfe der Stadt Lage oder die sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nehmen. Erfolgt die Inanspruchnahme auf Antrag oder im Interesse mehrerer Personen, so ist jeder einzelne Gesamtschuldner. Daneben haftet für die Gebührenschuld auch, wer die Leistung im Interesse eines Dritten in Auftrag gibt.
§ 4 Gebührensätze
- 1. Erwerb von Nutzungsrechten gemäß § 15 und § 16 der jeweils geltenden Friedhofssatzung der Stadt Lage
A) Sarggrabstätten (Körperbestattungen) 1 Sarggrab für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres 1.650,00€ 2 Sarggrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 610,00€ 3 Gemeinschaftssarggrabstätte mit Pflanzstreifen je Stelle 2.000,00€ 4 Anonymes Sarggrab 1.250,00€
B) Urnengrabstätten (Aschebeisetzungen) 1 Urnenerdgrab für bis zu 4 Urnen 900,00€ 2 Urnenbaumgrab für 2 Urnen 950,00€ 3* Urnengemeinschaftserdgrab für 1 Urne – netto 405,00€ 4* Anonymes Urnengrab – netto 260,00€ 5 Urnenwandkammer 825,00€ 6 Grabnutzungsgebühr für eine zusätzliche Urnenbestattung auf einer 250,00€ Sargbestattung
- 2. Verlängerung von Nutzungsrechten Bei Verlängerungen bemisst sich die Gebühr nach der Anzahl ganzer Jahre, die zwischen dem Verlängerungstermin und dem Ende des letzten voll nutzbaren Jahres vor dem Ablauf der Nutzungszeit liegen. 1 Sarggrab für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres je Jahr 60,00€ und Grabstelle 2 Gemeinschaftssarggrabstätte mit Pflanzstreifen je Jahr und Grabstelle 75,00€ 3 Urnenerdgrab bis zu 4 Urnen je Jahr 40,00€ 4 Urnenbaumgrab für 2 Urnen je Jahr 40,00€ 5 Urnenwandkammer je Jahr 49,00€
- 3. Bestattungsgebühren Die Leistungen für die Grabbereitung und Bestattung beinhalten das Öffnen und Schließen der Gräber, das Herrichten des Grabhügels einschließlich des Auslegens des Grabschmucks. 1 Gebühr für die Benutzung einer Friedhofskapelle 400,00€ 2 Gebühr für die Benutzung der Sargkammer/Kühlzelle 200,00€ 3 Gebühr für die Grabbereitung Sarg-/Körperbestattung für Verstorbene 365,00€ nach Vollendung des 5. Lebensjahres 4 Gebühr für die Grabbereitung Sarg-/Körperbestattung für Verstorbene bis 250,00€ zum vollendeten 5. Lebensjahr 5 Gebühr für die Grabbereitung Sarg-/Körperbestattung für Verstorbene 500,00€ nach Vollendung des 5. Lebensjahres -Samstags- 6 Gebühr für die Grabbereitung Sarg-/Körperbestattung für Verstorbene bis 260,00€ zum vollendeten 5. Lebensjahr -Samstags- 7 Gebühr für die Grabbereitung Urnen-/Aschebestattung 160,00€ 8* Gebühr für die Grabbereitung anonyme Urnen-/Aschebestattung – netto 160,00€ 9* Gebühr für die Grabbereitung anonyme Urnen-/Aschebestattung - 200,00€ Samstags- - netto 10 Gebühr für die Grabbereitung Urnen-/Aschebestattung 200,00€
- Samstags-
11 Gebühr für die Urnenbestattung in einer Urnenwandkammer 175,00€ 12 Gebühr für die Urnenbestattung in einer Urnenwandkammer 250,00€ -Samstags-13 Kranztransport 35,00€ 14 Erdaustausch bei Körperbestattung 175,00€
- 4. Ausgraben von Leichen und Aschen 1 Aushebung einer Leiche für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebens- 1.550,00€ jahres 2 Aushebung einer Leiche für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 500,00€ 3 Bergung einer Urne 300,00€ 4 Bergung und Wiederbeisetzung einer Urne bei Folgebelegung durch eine 300,00€ Körperbestattung
- 5. Einebnungen Die Leistungen der Grababräumung beinhalten das Abräumen, die Abfuhr und Entsorgung der Grabanlagen (Grabstein, Fundamente, Umrandung und Bepflanzung) sowie die Herstellung der Flächen einschließlich Raseneinsaat. Für die notwendigen Verwaltungsarbeiten werden zusätzliche Gebühren erhoben. 1* Einebnung Sarggrab für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres 170,00€
- je Grabstelle – netto
2* Einebnung Sarggrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr – 160,00€ netto 3* Einebnung Urnenerdgrab bis zu 4 Urnen – netto 150,00€ 4* Restruhezeit – Rasenpflege Sarggrab für Verstorbene nach Vollendung 3,80€ des 5. Lebensjahres – je Grabstelle und Jahr – netto 5* Restruhezeit – Rasenpflege Sarggrab für Verstorbene bis zum vollendeten 1,40€
- 5. Lebensjahr - je Jahr – netto 6* Restruhezeit – Rasenpflege Urnenerdgrab bis zu 4 Urnen – je Jahr – netto 2,25€
- 6. Verwaltungsleistungen 1 Separater Antrag Verlängerung des Grabnutzungsrechtes 55,00€
2 Antrag auf vorzeitige Rückgabe des Grabnutzungsrechtes je Grabstätte 110,00€
3 Sondergenehmigungen, Aufwand je Stunde 110,00€
- 7. Stundensatz für Personaleinsatz 1 Einsatz eines Friedhofsbediensteten 36,00€ 8) Umsatzsteuer Bei den mit * gekennzeichneten Gebühren wird die jeweils gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung gestellt.
§ 5 Inkrafttreten
Die Gebührensatzung für die Friedhofsanlagen der Stadt Lage tritt am 01. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhofsanlagen der Stadt Lage vom 01. Juli 2005 außer Kraft. Die Änderungen aufgrund der 1. Änderungssatzung vom 22.12.2022 treten am 01.01.2023 in Kraft. Soweit eine Gebührenpflicht nach dem bisherigen Recht entstanden und noch nicht geltend gemacht ist, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht gegolten haben.
Lage, den 22. Dezember 2022
Stadt Lage
gez. M. Kalkreuter Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2013 (Friedhofssatzung vom 12.12.2013, Inkrafttreten 01.01.2014) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Lage (2013)
ORTSRECHT DER STADT LAGE 60/60 Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe Schlussvorschriften der Stadt Lage vom 12.12.2013 § 32 Alte Rechte
§ 33 Haftung
Inhaltsübersicht § 34 Gebühren
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
Präambel § 36 Inkrafttreten
Anhang I. Allgemeine Bestimmungen Friedhofsentwicklungskonzept: Lageplan Nr. 1 -
§ 1 Geltungsbereich
Nr. 11
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsbezirke
§ 4 Schließung und Entwidmung
§ 4a Stilllegung von Friedhofsüberhangflächen Präambel
§ 4b Organisatorische Sperrung belegter Flächen
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und II. Ordnungsvorschriften § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der
§ 5 Öffnungszeiten
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666),
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
in den jeweils gültigen Fassungen, hat der Rat der
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Stadt Lage am 12. Dezember 2013 folgende Friedhofsatzung beschlossen: III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 9 Särge und Urnen I. Al l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 10 Ausheben der Gräber
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Umbettungen §1
Geltungsbereich IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 13 Arten der Grabstätten Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet
§ 14 Reihengrabstätten der Stadt Lage gelegenen und von ihr verwalteten
§ 15 Sarggrabstätten, Friedhöfe und Friedhofsteile:
Gemeinschaftssarggrabstätten und anonyme Sarggrabstätten 1. Friedhof Zentralfriedhof einschließlich
§ 16 Aschenbeisetzungen Abteilung Weiße Breede
§ 17 Ehrengrabstätten 2. Friedhof Windheide
- 3. Friedhof Hasselbruch
- 4. Alter Friedhof Ehrentrup (Pivitsheider V. Gestaltung der Grabstätten Straße) § 18 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen 5. Friedhof Billinghausen Gestaltungsvorschriften 6. Friedhof Hagen § 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 7. Friedhof Hardissen
- 8. Friedhof Stapelage VI. Grabmale und bauliche Anlagen 9. Friedhof Müssen (Schieregge) § 20 Abteilungen mit allgemeinen 10. Friedhof Ohrsen Gestaltungsvorschriften 11. Friedhof Pottenhausen § 21 Abteilungen mit zusätzlichen 12. Friedhof Waddenhausen Gestaltungsvorschriften § 22 Zustimmungserfordernis §2 § 23 Fundamentierung und Befestigung Friedhofszweck § 24 Unterhaltung § 25 Entfernung (1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. § 26 Herrichtung und Unterhaltung deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der § 27 Abteilungen ohne besondere Stadt Lage waren oder ein Recht auf Gestaltungsvorschriften Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte § 28 Abteilungen mit zusätzlichen besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe Gestaltungsvorschriften auch der Bestattung der aus § 29 Vernachlässigung der Grabpflege Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern Stadt Lage sind. Die Bestattung anderer § 30 Benutzung der Leichenhalle Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung § 31 Trauerfeier der Friedhofsverwaltung.
60/60 ORTSRECHT DER STADT LAGE (3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer (8) Auf dem alten Teil des Friedhofs Billinghausen gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine werden Körperbestattungen durch Beschluss Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das des Bau- und Planungsausschusses vom Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und 18.02.2009 nur als Erstbelegung und im Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Rahmen bestehender Rechte durchgeführt. Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen Teilbereiche dieses Friedhofs werden künftig ausschließlich für Urnenbeisetzungen
§ 3 weitergeführt.
Bestattungsbezirke (9) Auf dem Friedhof Ohrsen werden Körperbe-stattungen nur als Erstbelegung im Rahmen (1) Bestattungsbezirke werden für das Stadtgebiet bestehender Rechte durchgeführt. Darüber nicht festgelegt. hinaus werden neue Gräber für Körperbe-(2) Die Wahl des Friedhofs ist freigestellt, soweit stattungen nur noch in dem Umfang, wie sie Gräber zur Verfügung stehen. Die Stadt Lage aktuell in den sanierten Belegungsflächen ist jedoch nicht verpflichtet, auf allen Friedhöfen vorhanden sind, abgegeben. Alle übrigen sämtliche Grabarten zur Verfügung zu stellen. Teilbereiche der Belegungsfläche des Friedhofs werden künftig ausschließlich für
§ 4 Urnenbeisetzungen weitergeführt.
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für einzelne § 4a Bestattungsformen ganz oder teilweise gesperrt Stilllegung von Friedhofüberhangflächen (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (1) Friedhofsüberhangflächen sind im (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit Friedhofsentwicklungskonzept der Stadt als weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit solche ausgewiesene, belegte Grabflure, die durch Schließung das Recht auf weitere aufgrund des demografischen Wandels in der Bestattungen in bisherigen Bevölkerung und als Folge der - gegenüber Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, früheren Zeitabschnitten - geänderten wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Bestattungskultur zukünftig nicht mehr für Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungszwecke genutzt werden. Im Bestattungsfalles auf Antrag eine gleichwertige Eigentum der Stadt befindliche Grabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem Überhangflächen werden frühestens 10 Jahre kann er die Umbettung bereits bestatteter nach dem Ablauf aller dort zu Leichen verlangen, wenn deren Ruhezeit noch berücksichtigenden Ruhefristen entwidmet. währt. (2) Auf Friedhofsüberhangflächen werden keine (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des neuen Grabrechte mehr vergeben. Bestehende Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Grabrechte können nur noch von Partnern der Die Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit Bestatteten beziehungsweise von Personen der Grabstätten noch nicht abgelaufen ist, auf genutzt werden, die in den jeweiligen Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabnutzungsrechtsurkunden aufgeführt sind. Grabstätten umgebettet. (3) Auf Friedhofsüberhangflächen werden nach (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich dem Ablauf des Jahres 2026 keine bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte Bestattungen mehr durchgeführt. einer Grabstätte erhält außerdem einen (4) Die Regelungen nach Absatz 3 haben auch für schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt Gräber alten Rechts nach § 32 dieser Satzung bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu Gültigkeit. ermitteln ist. (5) In Ausnahmefällen können Grabstätten auf (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher Antrag der Bestattungspflichtigen verlegt öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind werden. In diesen Fällen gelten die sie dem Nutzungsberechtigten der Grabstätte Bestimmungen des § 4. mitzuteilen. (6) Aus Gründen des öffentlichen Interesses (6) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger können Grabstellen, die in stark fragmentierten auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabfeldern bzw. Teilbereichen von Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Grabfeldern (vorh. Belegungsdichte ca. <5% Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen der mögl. Sarg-/Urnengrabstellenkapazität) hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden liegen, verlegt werden. In diesen Fällen gelten Gegenstand des Nutzungsrechtes. die Bestimmungen des § 4. (7) Der alte Friedhof Ehrentrup an der Pivitsheider (7) Das Friedhofsentwicklungskonzept der Stadt Straße wird mit Inkrafttreten dieser Satzung Lage für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 weist geschlossen. Es finden keine Beisetzungen für folgende Friedhofsanlagen Überhangflächen mehr statt. aus:
ORTSRECHT DER STADT LAGE 60/60 II. O r d n u n g s vo r s c h r i f t e n
Friedhofsanlage Ausdehnung der Darstellung in der Überhangflächen Anlage §5 Nr. 22 auf die Lageplan Nr. 2 Öffnungszeiten Windheide Gesamtanlage Nr. 23 auf die Lageplan Nr. 3 (1) Die Friedhöfe sind ganzjährig von Hasselbruch Gesamtanlage Nr. 25 auf Teilbereiche Lageplan Nr. 4 Sonnenaufgang bis zum Einbruch der Billinghausen Dunkelheit für den Besuch geöffnet. Nr. 26 Hagen auf Teilbereiche Lageplan Nr. 5 (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Nr. 28 auf Teilbereiche Lageplan Nr. 7 Anlass das Betreten eines Friedhofes oder Stapelage einzelner Friedhofsteile vorübergehend Nr. 29 Müssen auf die Lageplan Nr. 8 untersagen. Gesamtanlage Nr. 30 Ohrsen auf Teilbereiche Lageplan Nr. 9 §6 Nr. 32 auf Teilbereiche Lageplan Nr. 11 Verhalten auf dem Friedhof Waddenhausen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde
§ 4b – des Ortes entsprechend zu verhalten. Die
Organisatorische Sperrung belegter Flächen Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (1) Grabflure, die bereits stark fragmentierte, nicht (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht zusammenhängende Belegungszustände gestattet, aufweisen, werden aus organisatorischen Gründen für weitere Belegungen gesperrt um a) die Wege mit Fahrzeugen oder eine geordnete Friedhofsentwicklung zu Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards ermöglichen. Die organisatorische Sperrung aller Art zu befahren. Ausgenommen sind wird erst dann aufgehoben wenn der Bedarf für Kinderwagen und Rollstühle sowie eine Inanspruchnahme vorliegt. Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und (2) Auf organisatorisch gesperrten belegten der für den Friedhof zugelassenen Grabflächen werden keine neuen Grabrechte Gewerbetreibenden, mehr vergeben. Bestehende Grabrechte b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste können nur noch von Partnern der Bestatteten anzubieten oder diesbezüglich zu werben, beziehungsweise von Personen genutzt c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe werden, die in den jeweiligen einer Bestattung störende Arbeiten Grabnutzungsrechtsurkunden aufgeführt sind. auszuführen, (3) Aus Gründen der Friedhofsplanung und - entwicklung kann die Verlegung von d) ohne schriftlichen Auftrag eines Grabstätten auf Antrag der Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Bestattungspflichtigen erforderlich sein. In Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu diesen Fällen gelten die Bestimmungen des § fotografieren,
- 4. e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen (4) Das Friedhofsentwicklungskonzept der Stadt Drucksachen, die im Rahmen der Lage für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 weist Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, für folgende Friedhofsanlagen organisatorisch f) den Friedhof und seine Einrichtungen, gesperrte Flächen aus: Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen Friedhofsanlage Ausdehnung der Darstellung in der zu befahren und Grabstätten unberechtigt organisatorisch Anlage zu betreten, gesperrten Flächen g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür Nr. 21 auf Teilbereiche Lageplan Nr. 1 bestimmten Stellen abzulagern, Zentralfriedhof
- h) zu lärmen oder zu lagern, Nr. 25 auf Teilbereiche Lageplan Nr. 4 Billinghausen i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Nr. 27 auf Teilbereiche Lageplan Nr. 6 Blindenhunde. Hardissen (3) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur Nr. 28 auf Teilbereiche Lageplan Nr. 7 in Begleitung Erwachsener betreten. Stapelage Nr. 30 Ohrsen auf Teilbereiche Lageplan Nr. 9 (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen Nr. 31 auf Teilbereiche Lageplan Nr. 10 zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Pottenhausen Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar Nr. 32 auf Teilbereiche Lageplan Nr. 11 sind. Waddenhausen (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
60/60 ORTSRECHT DER STADT LAGE
§ 7 An Samstagen folgen Bestattungen von 9:00
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof Uhr bis 11:00 Uhr. Folgen mehrere Feiertage aufeinander, können (1) Bildhauer, Steinmetze, Gartenbaubetriebe, Ausnahmen zugelassen werden. Bestattungsunternehmer und sonstige (4) Die bei einem Begräbnis erforderlichen Träger Gewerbetreibende bedürfen für ihre werden nicht von der Stadt Lage gestellt. gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen (5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen keiner speziellen Genehmigung. Voraussetzung innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes ist lediglich die fachlich korrekte Ausführung erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen der Arbeiten. nach der Einäscherung bestattet werden, (2) Die Gewerbetreibenden und deren Bedienstete anderenfalls werden sie auf Kosten des haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Bestattungspflichtigen auf dem anonymen Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die Urnenfeld des Zentralfriedhofes in Lage sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang bestattet. mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen (6) Auf Antrag des Bestattungspflichtigen können verursachen. Aschen bei der Stadt Lage bis zur Dauer von (3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen maximal 8 Monaten gegen Gebühr eingelagert dürfen nur werktags innerhalb der werden. Nach Ablauf dieser Frist werden sie auf Öffnungszeiten ausgeführt werden. Kosten des Bestattungspflichtigen auf dem (4) Gewerbetreibende können zur Ausführung ihrer anonymen Urnenfeld des Zentralfriedhofes in Tätigkeit die befestigten Friedhofswege in Lage bestattet. erforderlichem Umfang mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Die §9 Höchstgeschwindigkeit darf 7 km/h Särge und Urnen (Schritttempo) nicht überschreiten. Aus witterungsbedingten Gründen kann die (1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Einstellung der Arbeiten angeordnet und das Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Befahren der Friedhöfe oder einzelner Wege Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne untersagt werden. Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den (5) Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Grundsätzen oder Regelungen der Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt Glaubensgemeinschaft, der die oder der werden. Bei gewerblicher Grabpflege auf dem Verstorbene angehört hat, eine Bestattung jeweiligen Friedhof anfallende Abfälle der Art, ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. wie sie auch bei privat durchgeführter (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so Grabpflege anfallen, dürfen über den dort beschaffen sein, dass die chemische, vorhandenen Abfallsammelplatz entsorgt physikalische oder biologische Beschaffenheit werden. Die Benutzung der Abfallbehälter ist in des Bodens oder des Grundwassers nicht diesem Zusammenhang nicht zulässig. nachteilig verändert wird und bei Särgen die Gewerbespezifische Abfälle, wie Kisten oder Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit Paletten usw. müssen vom Gewerbetreibenden ermöglicht wird. anderweitig ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Särge müssen festgefügt und so (6) Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, bei abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, gegen die Friedhofssatzung die weitere Sargausstattungen und -beigaben, Sargab-gewerbliche Betätigung auf Zeit oder auf Dauer dichtungen und Überurnen müssen zur zu untersagen. Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, III. Al l g e m e i n e B e s t a t t u n g s vo r s c h r i f t e n formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze
§ 8 enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus
Anzeigepflicht und Bestattungszeit Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Beurkundung des Sterbefalles bei der Sind in Ausnahmefällen größere Särge Friedhofsverwaltung anzumelden. Der erforderlich, ist dieses der Friedhofsverwaltung Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig mitzuteilen. beizufügen. (4) Totgeburten mit einem Körpergewicht unter 500 (2) Wird eine Bestattung in einer vorher g können in einem Birkenstammsarg beigesetzt erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das werden. Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der § 10 Bestattung fest. Die Bestattungen (Beginn der Ausheben der Gräber Trauerfeier) erfolgen montags bis freitags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Der Termin (1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung 15:00 Uhr kann nur für Urnenbestattungen ausgehoben und wieder verfüllt. vergeben werden.
ORTSRECHT DER STADT LAGE 60/60 (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen Fällen des § 29 Abs. 1 und 2 können Leichen voneinander durch mindestens 0,30 m starke oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht Erdwände getrennt sein. abgelaufen ist, durch den Friedhofsträger in (4) Der Nutzungsberechtigte hat alles Grabzubehör Grabstätten aller Art umgebettet werden. vorher entfernen zu lassen. Sofern beim (5) Alle Umbettungen werden ausschließlich im Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt. oder sonstiges Grabzubehör durch die Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, Leichen dürfen nur in den Monaten Oktober bis sind die dadurch entstehenden Kosten durch März und nur in den frühen Morgenstunden bei den Nutzungsberechtigten der Absperrung des betreffenden Friedhofsteiles Friedhofsverwaltung zu erstatten. umgebettet werden. Ausnahmen sind nur in (5) Nutzungsberechtigte haben vorübergehende besonders begründeten Fällen möglich. Veränderungen oder Beeinträchtigungen ihrer Vom Antragsteller ist ein Ersatzsarg/- Grabstätten im Zusammenhang mit aschegefäß bereitzustellen, der/das im Beisetzungen auf benachbarten Grabstätten zu Bedarfsfall zu verwenden ist. dulden. Eine Vorankündigung durch die (6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller Friedhofsverwaltung erfolgt nicht. zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und
§ 11 Anlagen durch eine Umbettung entstehen,
Ruhezeit soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte (1) Die Ruhezeit beträgt für Sarg- bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. /Körperbestattungen bei Erwachsenen 25 (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5. wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen Lebensjahr 20 Jahre. oder gehemmt. (2) Auf dem alten Teil des Friedhofs Billinghausen (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Feld I – Feld XII beträgt die Ruhezeit für Sarg- Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher /Körperbestattungen bei Erwachsenen 40 oder richterlicher Anordnung ausgegraben Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5. werden. Lebensjahr 30 Jahre. (3) Auf dem Friedhof Waddenhausen beträgt die Ruhezeit für Sarg-/Körperbestattungen bei IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.
§ 13 – (4) Auf allen Friedhofsüberhangflächen nach § 4a
Arten der Grabstätten beträgt die Ruhezeit für Sarg-/Körperbestattungen 15 Jahre. (5) Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen und für (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Leibesfrüchte bis 500 g beträgt auf allen städt. Lage. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhöfen 15 Jahre. Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.
§ 12 (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
Umbettungen a) Sarggrabstätten
b) anonyme Sarggrabstätten (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht c) Gemeinschaftssarggrabstätten gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen d) Urnenerdgrabstätten bedürfen, unbeschadet der sonstigen e) anonyme Urnenerdgrabstätten gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen f) Urnengemeinschaftserdgrabstätten Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die
g) Urnengrabwände und -stelen Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. § 4 Abs. 2 h) naturnahe Urnen- und und Abs. 3 bleiben unberührt. Urnenbaumgrabstätten (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Leichen- und Aschenreste können nur mit Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf in belegte Grabstätten umgebettet werden. Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Die Regelabmessung je Stelle beträgt bei Grabstätten: nach Ziffer 2 a), b) c) je 1,25 x 2,50 m; nach Ziffer 2 a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Jahr 0,90 x 1,60 m nach Ziffer 2 a) für Leibesfrüchte bis 500g 0,60 x 0,90 m
60/60 ORTSRECHT DER STADT LAGE nach Ziffer 2 e), 2 f) und 2 h) Abmessungen entsprechend der Maßgabe des jeweiligen Belegungsplanes. (3) Sarggrabstätten werden als ein- oder nach Ziffer 2 g) je 0,29 x 0,58 x 0,36 m, mehrstellige Grabstätten vergeben. Auf bestehenden Friedhofsteilen können die In jeder Lagerstelle eines Sarggrabes kann eine Grababmessungen aufgrund der örtlichen Leiche beigesetzt werden. Die erneute Gegebenheiten und der vorhandenen Beisetzung einer Leiche (Wiederbelegung) in Infrastruktur von den vg. Abmessungen einer Lagerstelle ist erst nach Ablauf der in § 11 abweichen. Ebenfalls hiervon abweichende bestimmten Ruhezeiten möglich und kann nur Maße bestehender Grabstätten bleiben dann erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit unberührt. die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht (5) Gräber dürfen nicht ausgemauert mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der werden. Vorhandene ausgemauerte Gräber Ruhezeit wiedererworben worden ist. Es ist werden nicht mehr ausgemauert abgegeben. jedoch zulässig, im Rahmen der Nutzungszeit in jeder Grabstelle einer Sarggrabstätte die
§ 14 Leiche eines Kindes unter 1 Jahr oder Tot- und
Reihengrabstätten Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Das Nutzungsrecht an den bis zum Inkrafttreten dieser Leibesfrucht eines Familienangehörigen Satzung als Reihengrabstätte abgegebenen Gräbern zusätzlich zu bestatten, wenn die Ruhezeit kann weiterhin nicht verlängert werden. nach § 11 eingehalten wird. Unter dieser Voraussetzung kann alternativ zu den vg.
§ 15 Bestattungsvarianten auf jeder Lagerstelle eine
Sarggrabstätten, Gemeinschaftssarggrabstätten, Aschenurne zusätzlich zu einer Sargbestattung anonyme Sarggrabstätten beigesetzt werden. Wird auf Sargbestattungen verzichtet, können stattdessen auf jeder (1) Sarggrabstätten und Lagerstelle der Sarggrabstätte zwei Urnen Gemeinschaftssarggrabstätten sind Grabstätten beigesetzt werden. für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der fälligen Gebühren und Aushändigung der Ruhezeit nach § 11 oder einen darüber Verleihungsurkunde. hinausgehenden Zeitraum (Nutzungszeit) (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der verliehen und deren Lage im Benehmen mit jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne an Sarggrabstätten/ besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch Gemeinschaftssarggrabstätten werden sowohl eine öffentliche Bekanntmachung und durch im Wege des Vorkaufs als auch anlässlich einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf eines Todesfalles und nur für die gesamte der Grabstätte hingewiesen. Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens ablehnen, insbesondere wenn die Schließung einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen nach § 4, die Stilllegung von Überhangflächen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen nach § 4a oder die organisatorische Sperrung Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem von belegten Flächen nach § 4b beabsichtigt Ableben keine derartige Regelung getroffen, ist. geht das Nutzungsrecht in nachstehender (2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben bzw. Reihenfolge auf die Angehörigen des verlängert werden. verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Ein Wiedererwerb/Verlängerung ist nur auf Zustimmung über: Antrag und im Regelfall nur für die gesamte a) auf den überlebenden Ehegatten, Sarggrabstätte möglich. Ausnahmsweise b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz können Teilungen zugelassen werden, wenn über die eingetragene die entstehenden Teilflächen Lebenspartnerschaft belegungstechnisch nutzbar sind und die Ziele c) auf die Kinder der Friedhofsentwicklung nicht beeinträchtigt
d) auf die Stiefkinder werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb/Verlängerung ablehnen, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der insbesondere, wenn die Schließung nach § 4, Berechtigung ihrer Väter oder die Stilllegung von Überhangflächen nach § 4a Mütter oder die organisatorische Sperrung von f) auf die Eltern belegten Flächen nach § 4b beabsichtigt ist. g) auf die vollbürtigen Geschwister
h) auf die Stiefgeschwister
i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
ORTSRECHT DER STADT LAGE 60/60 Sofern keine der vorgenannten Personen In einer Urnenerdgrabstätte können bis zu 4 innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des Urnen bestattet werden. Eine davon bisherigen Nutzungsberechtigten die abweichende Belegungskapazität kann sich bei Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Bestattungen mit großen Schmuckurnen Nutzungsrecht und fällt entschädigungslos an ergeben. Nutzungsrechte an die Stadt Lage zurück. Urnenerdgrabstätten werden sowohl im Wege (7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht des Vorkaufs als auch anlässlich eines unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben Todesfalles verliehen. Das Nutzungsrecht ist zu lassen. Sofern die übertragene entsprechend zu verlängern, wenn durch eine Nutzungsberechtigung nachträglich durch der Bestattung die Ruhezeit über die Nutzungszeit Friedhofsverwaltung unbekannte Angehörige hinausgeht. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag bestritten wird, ist die tatsächliche Berechtigung möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den unter den beteiligten Angehörigen zu klären. Wiedererwerb/Verlängerung ablehnen, (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im insbesondere wenn die Schließung nach § 4, Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu die Stilllegung von Überhangflächen nach § 4a ergangenen Regelungen das Recht, in der oder die organisatorische Sperrung von Sarggrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt belegten Flächen nach § 4b beabsichtigt ist. eines Bestattungsfalles über andere (3) Anonyme Urnenerdgrabstätten werden im Bestattungen vorbehaltlich der Regelungen der Todesfall für die Dauer der Ruhefrist nach § 11 §§4, 4a und 4b sowie über die Art der vergeben. Die Beisetzung erfolgt der Reihe Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal entscheiden. 0,50 m. An einer anonymen Urnenerdgrabstätte (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann kein Nutzungsrecht erworben werden. kann jederzeit entschädigungslos (4) Urnengemeinschaftserdgrabstätten werden im zurückgegeben werden. Todesfall für die Dauer der Ruhefrist nach § 11 (10)Gemeinschaftssarggrabstätten und anonyme vergeben. Die Beisetzung erfolgt der Reihe Sarggrabstätten sind Grabstätten, die sich von nach. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht den Sarggrabstätten dadurch unterscheiden, zur Anbringung eines bronzenen dass sie der Reihe nach vergeben und belegt Gedenkzeichens (Namensplatte) an dafür vom sowie von der Stadt Lage bepflanzt und Friedhofsträger aufgestellten Steinstelen. Die gepflegt werden. An anonymen Sarggrabstätten Gestaltung, Bepflanzung und Pflege der kann kein Nutzungsrecht erworben und keine Grabstätte erfolgt durch den Friedhofsträger. zusätzliche Bestattung durchgeführt werden. Das Nutzungsrecht an einer Urnengemeinschaftserdgrabstätte kann nicht
§ 16 verlängert werden.
Aschenbeisetzungen (5) Urnengrabkammern in Urnengrabwänden und – stelen sind mit einer Steinplatte verschlossene (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in Kammern. In einer Urnengrabkammer können
a) Urnenerdgrabstätten bis zu 3 Aschenkapseln oder bis zu 2
b) anonyme Urnenerdgrabstätten Aschenkapseln mit Standardüberurnen
c) Urnengemeinschaftserdgrabstätten bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit
d) Urnengrabwänden und –stelen werden die Aschereste in der Umgebung der (Grabkammern) Anlagen der Erde übergeben. Nutzungsrechte
e) naturnahen Urnen- und an Urnengrabkammern werden sowohl im Urnenbaumgrabstätten Wege des Vorkaufs als auch anlässlich eines
f) Sarg- und Gemeinschaftssarggrabstätten Todesfalles verliehen Das Nutzungsrecht wird (2) Urnenerdgrabstätten sind für mindestens für die Dauer der Ruhezeit nach § Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an 11 oder einen darüber hinausgehenden denen auf Antrag ein Nutzungsrecht Zeitraum (Nutzungszeit) verliehen. Das mindestens für die Dauer der Ruhezeit nach § Nutzungsrecht an einer Urnenkammer kann 11 oder einen darüber hinausgehenden verlängert werden. Zeitraum (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Urnenerdgrabstätten werden sowohl im Wege des Vorkaufs als auch anlässlich eines Todesfalles verliehen.
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- 6. Naturnahe Urnen- und Urnenbaumgrabstätten werden auf dem Zentralfriedhof in geeigneten Feldern nach Maßgabe eines Belegungsplans VI. G r a b m a l e u n d b a u l i c h e An l a g e n angelegt. In einer naturnahen Urnen- und Urnenbaumgrabstätte können maximal 2 Urnen bestattet werden. Die Bepflanzung und Pflege § 20 der Grabstätte erfolgt durch den Abteilungen mit allgemeinen Friedhofsträger. Nutzungsrechte an naturnahen Gestaltungsvorschriften Urnen- und Urnenbaumgrabstätten werden sowohl im Wege des Vorkaufs als auch (1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in anlässlich eines Todesfalles verliehen und Abteilungen mit allgemeinen deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber Gestaltungsvorschriften unterliegen bestimmt. Das Nutzungsrecht wird mindestens unbeschadet der Bestimmungen der folgenden für die Dauer der Ruhezeit nach § 11 oder Sätze und des § 19 in ihrer Gestaltung, einen darüber hinausgehenden Zeitraum Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung (Nutzungszeit) verliehen. An einer naturnahen keinen zusätzlichen Anforderungen. Urnen- und Urnenbaumgrabstätte kann das (2) Für Grabmale dürfen Kunststoffe und Beton Nutzungsrecht verlängert werden. nicht verwendet werden. (3) Für bauliche Anlagen dürfen Kunststoffe, Beton § 17 und Holz nicht verwendet werden. Ehrengrabstätten (4) Zaunartige Einfriedigungen und Ketten sind nicht zugelassen. Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung (5) Grabeinfassungen aus Naturstein sind von Ehrengrabstätten (einzeln oder in zugelassen. Ihre Stärke muss zwischen 5 und 8 geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt. cm liegen; ihre Höhe über Gelände darf ein Maß von 8 cm nicht überschreiten. (6) Grababdeckungen sind ausschließlich auf V. Gestaltung der Grabstätten Grabstätten für Aschenbeisetzungen nach § 16 (1) a) und d) zugelassen. Sie müssen aus Naturstein bestehen und dürfen die Grabstätte § 18 nicht vollständig bedecken. Abteilungen mit allgemeinen und (7) Auf allen anderen Grabstätten dürfen zusätzlichen Gestaltungsvorschriften Grababdeckungen nicht eingesetzt werden. (8) Soweit es der Friedhofsträger für vertretbar hält, (1) Auf den Friedhöfen können Abteilungen mit kann er auf Antrag der Nutzungsberechtigten allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. (1) Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. bis (7) zulassen. (2) Abteilungen mit zusätzlichen (9) Bereits bestehende Grabstätten bleiben von Gestaltungsvorschriften sind: den Regelungen unberührt.
- a) alle Felder für Gemeinschaftssarggrabstätten § 21
- b) alle Felder für Abteilungen mit zusätzlichen Urnengemeinschaftserdgrabstätten Gestaltungsvorschriften
- c) naturnahe Urnen- und Urnenbaumgrabstätten) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen
- d) Urnenwandanlagen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung
- e) Friedhof Billinghausen Feld B und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen
- f) Friedhof Müssen entsprechen:
(1) Die Grabmale auf den
§ 19 Gemeinschaftssarggrabstätten nach §18 (2a)
Allgemeine Gestaltungsvorschriften müssen aus bearbeitetem oder unbearbeitetem Naturstein oder Metallen bestehen und als (1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der liegendes Denkmal ausgebildet werden. Breite Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen bis 0,50m, Länge bis 0,50m, Höhe der Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 29) - so zu Hinterkante bis 0,30m. gestalten und so an die Umgebung (2) Bei Urnengemeinschaftserdgrabstätten nach anzupassen, dass der Friedhofszweck und der §18 (2b) kann der Nutzungsberechtigte eine Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Namenstafel aus Bronzeguss und erhabenen Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in Schriftzeichen und den Abmessungen 0,20m x seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Näheres ist 0,10m an den vom Friedhofsträger aufgestellten in den Abschnitten VI Grabmale und bauliche Natursteinsäulen anbringen lassen. Anlagen sowie VII Herrichtung und Pflege von (3) In naturnahen Urnen- und Grabstätten geregelt. Urnenbaumgrabstätten nach § 18 (2c) stellt der (2) Die Gestaltung der Grabstätte darf andere Friedhofsträger Gedenkzeichen nach Maßgabe Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege eines Gestaltungsplanes zur Verfügung. Die nicht beeinträchtigen. Nutzungsberechtigten können dort Namenszeichen anbringen.
ORTSRECHT DER STADT LAGE 60/60 (4) Die Verschlussplatten der Urnenwände und – Bei Urnengemeinschaftserdgrabstätten und stelen nach §18 (2d) dürfen nur mit Urnenwand- bzw. Urnenstelenanlagen erfolgt Namenszeichen und Ornamenten versehen die Unterhaltung durch den Friedhofsträger. werden. Schriften und Ornamente können aus (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, Bronze oder auch als Gravur aufgebracht sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon werden. Das Anbringen von Kerzen- und gefährdet, sind die Grabnutzungsberechtigten Vasenhaltern aller Art sowie die Applikation von verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Lichtbildern auf Urnenwandanlagen sind nicht Bei Gefahr im Verzuge kann die erlaubt. Es sind ausschließlich die vom Friedhofsverwaltung auf Kosten der Friedhofsträger gestellten Natursteinplatten zu Grabnutzungsberechtigten verwenden. Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von (5) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der des § 19 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher von den Vorschriften der Abs. (1) bis (3) und Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme innerhalb einer festzusetzenden angemessenen im Einzelfall zulassen. Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf
§ 22 Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die
Zustimmungserfordernis Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabnutzungsberechtigte aufzubewahren. Ist Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Grabnutzungsberechtigte nicht bekannt der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung gilt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu als erteilt, wenn die Friedhofsverwaltung dem ermitteln, genügen als Aufforderung eine angezeigten Vorhaben nicht binnen 4 Wochen öffentliche Bekanntmachung und ein nach Eingang der Anzeige widerspricht. Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die (2) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln (3) Die Grabnutzungsberechtigten sind für jeden oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht Schaden verantwortlich, der durch das länger als 2 Jahre nach der Beisetzung Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen verwendet werden. baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die
§ 23 Grabnutzungsberechtigten haften der Stadt im
Fundamentierung und Befestigung Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. (1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale Nutzungsberechtigen sind die Grabmale nach und bauliche Anlagen oder solche, die als den allgemein anerkannten Regeln des besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis Prüfung von Grabmalanlagen des geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Bundesinnungsverbandes des Deutschen Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale Steinmetz-, Stein- und und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind Holzbildhauerhandwerks, oder Technische die zuständigen Denkmalschutz- und - Anleitung zur Standsicherheit von pflegebehörden nach Maßgabe der Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass § 25 sie dauernd standsicher sind und auch beim Entfernung Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit bauliche Anlagen entsprechend. dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher (2) Die Art der Fundamentierung und die Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt Befestigung der Denkmale und baulichen werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 24 (4) Anlagen kann durch die Friedhofsverwaltung kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung überprüft werden. versagen. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.
§ 24 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
60/60 ORTSRECHT DER STADT LAGE (2) Nach Ablauf der Ruhezeit Erdgrabstätten aller (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Art oder nach der Entziehung von Grabstätten Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte und Nutzungsrechten sind die Grabmale und verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit sonstige bauliche Anlagen einschließlich der dem Ablauf des Nutzungsrechtes. Diese Fundamente zu entfernen. Geschieht dies nicht Regelung trifft nicht zu für § 13 (2) b), c), e), f), binnen drei Monaten, so ist die g),h). Das Abräumen der ehemaligen Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte Reihengrabstätten erfolgt ausschließlich durch abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung die Friedhofsverwaltung. ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige (4) Die Grabnutzungsberechtigten können die bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder sonstige bauliche Anlagen gehen damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner entschädigungslos in das Eigentum der Stadt beauftragen. über, wenn die Nutzungsberechtigten sie nicht (5) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten innerhalb der vg. Frist entfernt haben. Sofern nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes Grabstätten von der Friedhofsverwaltung hergerichtet werden. abgeräumt werden, hat der jeweilige (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. der gärtnerischen Anlagen außerhalb der (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne Grabstätten obliegt ausschließlich der ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Friedhofsverwaltung. Monat nach Benachrichtigung des (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Grabnutzungsberechtigten auf dessen Kosten Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege entfernen zu lassen. ist nicht gestattet. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der VII. Herrichtung und Pflege der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Grabstätten Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze
§ 26 verbleiben, nicht verwendet werden.
Herrichtung und Unterhaltung Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Vorschriften des § 19 nach der Bestattung Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu hergerichtet und dauernd in Stand gehalten entfernen oder in den zur Abfalltrennung werden. Dies gilt entsprechend für den vorgesehenen Behältnissen abzulegen. Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu § 27 entfernen. Abteilungen ohne besondere (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gestaltungsvorschriften Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und In Abteilungen ohne zusätzliche der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Gestaltungsvorschriften unterliegt die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der werden, die andere Grabstätten und die Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen öffentlichen Anlagen und Wege nicht der §§ 19 und 26 keinen zusätzlichen beeinträchtigen und eine Wuchshöhe von 3,00 Anforderungen. m nicht überschreiten. Alle zur Oberflächengestaltung von Gräbern § 28 eingesetzten Materialien müssen wasser- und Abteilungen mit zusätzlichen luftdurchlässig sein. Verkittete und chemisch Gestaltungsvorschriften gebundene Schichten aus Mineral-, Glas- und Kunststoffen dürfen nicht verwendet werden. (1) Abteilungen mit zusätzlichen Als Begrenzung der Grabstätte sind zur linken Gestaltungsvorschriften sind: Seite durch die Nutzungsberechtigten rötliche a) alle Felder für Gemeinschaftssarggrabstätten Trittplatten (0,25 x 0,50 m) in folgender Anzahl b) alle Felder für zu verlegen: Urnengemeinschaftserdgrabstätten o bei Sargbestattungsgräbern: 5 Platten c) naturnahe Urnen- und o bei Verstorbenen unter 5 Jahre: 3 Urnenbaumgrabstätten) Platten d) Urnenwandanlagen o bei Urnenerdgrabstätten: 2 Platten e) Friedhof Billinghausen Feld B Grenzt an der rechten Seite der Grabstätte eine f) Friedhof Müssen Fläche an, für die die (2) für die Gestaltung aller unter den Punkten a-d Friedhofsverwaltung zuständig ist, so werden aufgeführten Grabstätten ist der Friedhofsträger die Trittplatten zu dieser Fläche hin zuständig. durch die Friedhofsverwaltung verlegt.
ORTSRECHT DER STADT LAGE 60/60 (3) auf den Friedhöfen Billinghausen Feld B und (3) Die Särge der an meldepflichtigen Friedhof Müssen darf die gärtnerische übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen Gestaltung von Grabflächen, nicht über ein in einem besonderen Raum der Leichenhalle Abstandsmaß von mehr als 1,00 m –gemessen aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen von der Hinterkante Grabmal- hinausgehen. Räumen und die Besichtigung der Leichen Die übrigen Flächen sind als Rasenflächen zu bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung gestalten. des Amtsarztes.
§ 29 § 31
Vernachlässigung der Grabpflege Trauerfeier
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß (1) Die Trauerfeiern können in einem dafür hergerichtet oder gepflegt, hat der bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab Verantwortliche (§ 26 (3)) nach schriftlicher oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Stelle abgehalten werden. Grabstätte innerhalb von 3 Monaten in Ordnung (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte Ordnungsbehörde gestatten, dass während der seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag Friedhofsverwaltung in diesem Fall die kann nicht genehmigt werden, wenn der oder Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen die Verstorbene an einer ansteckenden oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung übertragbaren Krankheit nach dem kann auch das Nutzungsrecht ohne Infektionsschutzgesetz gelitten, die Entschädigung entziehen, soweit sie den Leichenverwesung bereits begonnen hat oder Nutzungsberechtigten schriftlich unter die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Entziehungsbescheid wird der Teilnehmenden widersprechen würde. Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal (3) Die Aufbahrung des Sarges in der und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des der Verstorbene an einer meldepflichtigen Entziehungsbescheides zu entfernen. übertragbaren Krankheit gelitten hat oder (2) Ist der Grabnutzungsberechtigte nicht bekannt Bedenken wegen des Zustandes der Leiche oder nicht ohne besonderen Aufwand zu bestehen. ermitteln, wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. S c h l u s s vo r s c h r i f t e n Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen § 32 und einsäen und Alte Rechte
b) Grabmale und sonstige bauliche Für bisher sogenannte Erbbegräbnisse mit Anlagen beseitigen lassen. Nutzungsrechten von unbegrenzter oder (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt (1) unbestimmter Dauer, die mit Inkrafttreten der Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung Friedhofssatzung vom 01.07.1992 in nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte Wahlgrabstätten umgewandelt wurden, gilt § 15 (1) nicht bekannt oder nicht ohne besonderen sinngemäß. Die Eigenschaft eines Erbbegräbnisses Aufwand zu ermitteln, kann die ist nachzuweisen (z.B. durch Vorlage der Friedhofsverwaltung den Grabschmuck Erwerbsurkunde oder des Rechnungsbeleges). Das entfernen. Nutzungsrecht an diesen Grabstätten gilt ab Inkrafttreten der Satzung vom 01.07.1992 als für 40 Jahre erworben. VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 33
§ 30 Haftung
Benutzung der Leichenhalle Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen werden. keine besonderen Obhuts- und (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt sonstigen Bedenken bestehen, können die nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 31 (2) bleibt unberührt.
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§ 34 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 6 (1) nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 6 (2) missachtet,
c) entgegen § 6 (5) Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 8 (1) der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
f) entgegen § 22 (1) und (3), § 25 (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
g) Grabmale entgegen § 23 (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 26 (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 26 (9) verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
i) Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt.
j) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. i) Tiere mit Ausnahme von Blindenhunden auf den Friedhof mitbringt (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 36 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 27.11.2001 außer Kraft.
Lage, den 12. Dezember 2013
gez. C. Liebrecht Bürgermeister
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🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Lage?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Lage mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Lage (Nordrhein-Westfalen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: