Friedhofsgebühren Ochtendung 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Ochtendung · Rheinland-Pfalz · PLZ 56299

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2021
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 19.11.2015, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 10.06.2021). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur GebS, Ziff. I. b) (Reihengrabstätte ab vollendetem 5. Lebensjahr)
Sargwahlgrab (2 Plätze)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Plätze
1.200,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 30 J. Ruhezeit
* Bedingung: 2-stelliges Doppelgrab (2,00 × 2,00 m gem. § 14 Abs. 3 FriedhS) für 2 Sargbestattungen; Nutzungszeit 30 Jah...
💡 Umgerechnet: 600 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 1.200 € für 2 Grabstellen (= Ø 600 € je Person / Stelle)
📄 Anlage zur GebS, Ziff. II. 1. a) i.V.m. § 14 Abs. 3 FriedhS (Wahlgrab 2,00 × 2,00 m = Doppelgrab)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur GebS, Ziff. I. c) (Urnengrab je Asche)
Urnenwahlgrab (2 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Urnen
1.200,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 25 J. Ruhezeit
* Bedingung: Pauschale für Urnenwahlgrabstätte mit zwingend 2 Urnenplätzen (§ 15 Abs. 3 FriedhS); Nutzungszeit 25 Jahre;...
💡 Umgerechnet: 600 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.200 € für 2 Urnen (= Ø 600 € je Urne)
📄 Anlage zur GebS, Ziff. II. 1. a) i.V.m. § 15 Abs. 3 FriedhS (Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonymes Gräberfeld; keine namentliche Kennzeichnung/Einzelgrabmale
📄 Anlage zur GebS, Ziff. I. d) (anonymes Urnengrab)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
250,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 250 € · Urne: 150 €
📄 Anlage zur GebS, Ziff. III. 1. b) und d)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: zzgl. 50 € pro Tag; Aufbahrungshalle 50 €
📄 Anlage zur GebS, Ziff. VI. a)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.11.2015, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 10.06.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌‌​ Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Ochtendung vom 19.11.2015 (in Kraft seit 11.12.2015)

Seit dem 11.12.2015 in Kraft

Friedhofsgebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Ochtendung vom 19.11.2015

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 22.11.2013 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

56299 Ochtendung, 19.11.2015 Ortsgemeinde Ochtendung

Rita Hirsch Ortsbürgermeisterin

Seit dem 11.12.2015 in Kraft

Anlage

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) Totgeburten und Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 100,00 EUR b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 400,00 EUR c) Urnengrab je Asche 600,00 EUR d) anonymes Urnengrab 400,00 EUR

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahl- und Urnenwahlgrabstätten

1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a) eine Wahlgrabstätte 1.200,00 EUR

b) jede weitere Grabstelle 500,00 EUR

2. Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Wahlgrabstätten für jedes volle Jahr 60,00 EUR

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1. Reihengräber für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 80,00 EUR

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 250,00 EUR

c) Urnenbestattung in der Urnenwand/Stele 100,00 EUR

d) Urnenerdbestattung 150,00 EUR

2. Wahlgräber

a) Erstbestattung 250,00 EUR

b) Zweitbestattung 250,00 EUR

c) Urnenerdbestattung 150,00 EUR

  1. 3. Bestattung in Grüften 300,00 EUR

IV. Ausgraben von Leichen und Aschen

1. Bei Reihen- oder Wahlgrabstätten für das Ausgraben einer Leiche 2.500,00 EUR 2. Bei Reihen- oder Wahlgrabstätten für das Ausgraben einer Asche 750,00 EUR 3. Entnahme von Urnen aus Urnenwänden und Urnen-Stelen 250,00 EUR

Seit dem 11.12.2015 in Kraft

V. Einebnen von Grabstellen

a) Kindergräber

50,00 EUR

b) Reihengräber

100,00 EUR

c) Wahlgräber

150,00 EUR

d) Urnenreihengräber

100,00 EUR

e) Urnenwahlgräber

100,00 EUR

f) Gemischte Grabstätten

150,00 EUR

VI. Benutzung der Leichenkammer und Friedhofshalle

a) Generelle Pauschale 150,00 EUR

b) Pro Tag 50,00 EUR c) Aufbahrungshalle 50,00 EUR

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 10.06.2021 (in Kraft seit 16.07.2021) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Ochtendung vom 10.06.2021 (in Kraft seit 16.07.2021)

seit dem 16.07.2021 in kraft

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Ochtendung vom 10.06.2021

Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Aufhebung

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Särge

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

  1. 4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 13 a gemischte Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Urnengrabstätten

§ 16 Rasengrabstätten für die die Sarg- und Urnenbestattung

§ 17 Ehrengrabstätten

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 19 Grababdeckungen und Grabplatten

  1. 6. Grabmale

§ 20 Gestaltung der Grabmale

§ 20 a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

§ 21 Gestaltung der Verschlussplatten der Urnenwand/Urnen-Stelen

§ 22 Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 23 Standsicherheit der Grabmale

§ 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 25 Entfernen von Grabmalen

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichtung und Instandhaltung

§ 27 Vernachlässigte Grabstätten

  1. 8. Leichenhalle

§ 28 Benutzen der Leichenhalle

  1. 9. Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte

§ 30 Haftung

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

seit dem 16.07.2021 in kraft

§ 32 Gebühren

§ 33 Inkrafttreten

Der Ortsgemeinderat Ochtendung hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Ochtendung gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

seit dem 16.07.2021 in kraft

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten –soweit möglich– einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

seit dem 16.07.2021 in kraft

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 *

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Für die Errichtung von Grabmalanlagen gilt die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) in der jeweils gültigen Fassung. Die hiernach erforderlichen Unterlagen sowie Prüf- und Abnahmebescheinigungen sind der Friedhofsverwaltung unaufgefordert vorzulegen. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden.

  1. 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und dies durch die Eintragung in die Handwerksrolle oder vergleichbare Referenzen nachweisen können. Die Zulassung kann befristet werden.

(3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen, die Vorschriften der TA Grabmal gemäß Absatz 1 nicht beachtet werden und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.  Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen

seit dem 16.07.2021 in kraft

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 .

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte /Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit dessen nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

seit dem 16.07.2021 in kraft

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Abgebaute Grabmale, Grabeinfassungen und Fundamente dürfen nur kurzfristig auf dem Friedhof gelagert werden.

§ 10 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Umbettungen von Aschen, die in einer Urnenwand/Urnen-Stele bestattet sind, sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht erlaubt.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(5) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige

seit dem 16.07.2021 in kraft

Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(6) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten

c) Gemischte Reihengrabstätten

d) Rasengrabstätten für die Sarg- und Urnenbestattung

e) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten – Erdbestattungen –

f) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten – Urnenwand –

g) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten – Urnen-Stelen –

h) Anonyme Urnengrabstätten –Gräberfeld–

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Die Friedhofsverwaltung bestimmt für welche Art von Grabstätten die einzelnen Grabfelder eingerichtet werden.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

seit dem 16.07.2021 in kraft

(3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen der §§ 7 Abs. 5, 16 – nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:

Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m

b) für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr:

Länge: 2,00 m, Breite 0,80 m,

Bestehende Reihengräber bleiben hiervon unberührt.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher veröffentlicht und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Gräberfeld bekannt gemacht.

§ 13 a

Gemischte Reihengrabstäten

(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch Erdbestattungen belegte Reihengräber, in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche erfolgen kann Hiervon ausgenommen sind Sargrasengrabstätten

(2) Eine Urnenbestattung in einem vorhandenen Reihengrab darf nur dann erfolgen, wenn die Ruhefrist (15 Jahre) gegeben ist. Die Gebühr für ein Urnenreihgrab ist zu entrichten.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Die Wahlgräber haben folgende Maße: Länge: 2,00 m, Breite: 2,00 m, im Altbereich können die Maße im Einzelfall differieren.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

seit dem 16.07.2021 in kraft

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Er hat das Recht über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(7) Sofern eine Wahlgrabstätte voll belegt und eine Verlängerung des Nutzungsrechtes bereits erfolgt ist, ist ein Neuankauf der Grabstätte nicht mehr möglich.

(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(9) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr nicht erstattet.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a. Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten – Erdbestattungen – b. Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten – Urnenwand – c. Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten – Urnen-Stelen – d. Anonyme Urnengrabstätten –Gräberfeld–. e. belegte Reihen mit Erdbestattungen f. Rasengrabstätten für die Urnenbestattung

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung abgegeben werden. Die Größe der Urnenreihengrabstätte für Erdbestattungen beträgt: Länge: 0,80 m, Breite: 0,80 m

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.

(4) Ist eine Grabstätte voll belegt und eine Verlängerung des Nutzungsrechtes bereits erfolgt, ist ein Neuankauf der Grabstätte nicht mehr möglich. Die Größe der Urnenwahlgrabstätten für Erdbestattungen beträgt: Länge: 1,00 m; Breite: 0,80 m

seit dem 16.07.2021 in kraft

(5) Anonyme Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung einer Asche abgegeben werden. Eine namentliche Kennzeichnung oder die Errichtung von Einzelgrabmalen ist nicht zulässig. Zum Andenken an die Verstorbenen kann die Zuerkennung einer Grabstätte durch ein Namensschild auf der am Gräberfeld befindlichen Tafel gesondert gekennzeichnet werden. Die Herstellung und die Anbringung des Namensschildes veranlasst die Ortsgemeinde Ochtendung. Die Kosten werden mit den Bestattungsgebühren angefordert. Die Pflege der Grabflächen obliegt dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung.

Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(6) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. In Grabstätten gemäß Abs. 1a) dürfen ausschließlich nur verottbare Urnen beigesetzt werden.

§ 16 – Rasengrabstätten für die Sarg- und Urnenbestattung

(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Sarg- bzw. Urnenbestattungen, die sich auf hierfür eigens zur Verfügung gestellten Grabfeldern befinden. Die Gräber werden gegen eine in der Gebührensatzung für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Ochtendung festgelegten Gebühr von der Ortsgemeinde hergerichtet und gepflegt.

(2) Die Kennzeichnung erfolgt bei den Rasengräbern für die Sargbestattung durch eine Grabplatte aus Basalt in einer Dicke von 0,04 m. Die Größe der Platten beträgt für Sargrasengräber: 0,40 m x 0,60 m Urnenrasengräber 0,30 m x 0,40 m Die Schrift ist vertieft. Die Platte muss ebenerdig verlegt sein. Die Namensplatte wird von der Ortsgemeinde Ochtendung zur Verfügung gestellt und ist in der Grabnutzungsgebühr enthalten. Die Beschriftung erfolgt durch den Nutzungsberechtigten. Als Beschriftung sind der Zu- und ein Vorname, das Geburts- und das Sterbejahr zugelassen. Zusätzlich zu der Beschriftung können die Symbole Kreuz, Rose oder Sonne (ebenfalls vertieft) dargestellt werden. Die Verlegung der Platten erfolgt durch die Ortsgemeinde. Die Grabplatten, die als Behelfszeichen verwendet werden, sind spätestens nach Ablauf von drei Monaten durch eine Namenstafel zu ersetzen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Bestattungspflichtigen eine Namenstafel anbringen.

(3) Nicht gestattet sind:

a) Das Bepflanzen jeder Art durch die Nutzungsberechtigten.

b) Das Einfassen der Grabstätte.

c) Das Anlegen von Wegen und Zugängen durch die Nutzungsberechtigten.

d) Das Belegen der Grabstätte mit Materialen jeglicher Art (Kies u.a.).

§ 17

seit dem 16.07.2021 in kraft

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 – Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) In den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden Urnenreihen- und Urnenwahlgräber angelegt. Hier sind Grabeinfassungen nicht erlaubt. Die Begrenzung hat durch bei der Ortsgemeinde zu beschaffende Plattenbeläge zu erfolgen. Die Verlegung der Plattenbeläge erfolgt durch Beauftragte der Ortsgemeinde.

(3) Grabstätten in den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.

(4) Verwahrloste Grabstätten können von der Ortsgemeinde eingeebnet und mit Gras eingesät werden, wenn der Missstand nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt wird.

§ 19 – Grababdeckungen und Grabplatten

(1) Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig. Grabstätten ohne Abdeckung sollen in ihrer Gesamtfläche, Grabstätten mit Teilabdeckung in ihrer Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Anpflanzung von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist nicht erlaubt.

seit dem 16.07.2021 in kraft

  1. 6. Grabmale

§ 20 – Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren: 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 bis 1,00 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m

b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren: 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 bis 1,00 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,16 m 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m

c) Wahlgrabstätten

1. Stehende Grabmale: Höhe 1,00 m bis 1,30 m, Breite: bis 1,80 m

2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,75 m, Höchstlänge: 0,80 m bis 1,20 m,

d) Urnenreihengrabstätten – Erdbestattung – 1. Stehende Grabmale( einschl. Einfassung und Sockel): Höhe max. 0,75 m, Breite: 0,40 m, Stärke 10 cm bis 12 cm

  1. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Länge: 0,35 m, Mindeststärke 5 cm

e) Urnenwahlgrabstätten – Erdbestattung – 1. Stehende Grabmale( einschl. Einfassung und Sockel): Höhe max. 0,75m, Breite: 0,40 m, Stärke 10 cm bis 12 cm 2. Liegende Grabmale:

Breite bis 0,40 m, Länge: 0,35 m, Mindeststärke 5 cm

(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 2 und auch sonstige baulichen Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

§ 20 a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der

seit dem 16.07.2021 in kraft

Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 21 – Gestaltung der Verschlussplatten der Urnenwand/Urnen-Stelen

Die Inschriften und Sinnzeichen auf den Verschlussplatten der Urnenwand/Urnen-Stelen sind vertieft gehauen zu gestalten. Als Schriften sind zulässig, Wechselzug, Gleichzug oder Unziale in einer Buchstabenhöhe von maximal 5 cm.

Die vertieft gehauenen Stellen sind mit einer nicht glänzenden Lasur auszulegen, deren Farbton der Ton-Skala der Verschlussplatte entnommen sein muss. Silberschriften sind unzulässig.

Für die weitere Gestaltung der Verschlussplatten ist folgendes zugelassen:

a) Anbringung einer Blumenvase, die die Größe von 10 cm Höhe, 7 cm Breite und 5 cm Tiefe nicht überschreitet,

b) Anbringung eines Lichtbildes der/des Verstorbenen, das die Größe von 11 cm Höhe und 9 cm Breite nicht überschreitet,

c) Anbringung symbolischer Darstellungen (Kreuz, Rose u.ä.). Sie sind aus dem gleichen Material wie die Buchstaben herzustellen und müssen der Würde des Ortes entsprechen. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

d) Anbringung eines Kerzenhalters, der die Größe von 13 cm Höhe, 8 cm Breite und 7 cm Tiefe nicht überschreitet.

Das Ablegen oder Abstellen von Blumen, Grabschmuck, Kerzen und Ähnliches vor der Urnenwand/den Urnen-Stelen ist unzulässig. Diese Gegenstände werden von der Friedhofsverwaltung unverzüglich ohne Kostenerstattung entfernt. Lediglich in zeitlichem Zusammenhang mit einer Trauerfeier dürfen vor der Urnenwand/den Urnen-Stelen Schnittblumen, Gebinde u. ä. abgelegt werden. Verwelkte Trauerfloristik ist bis spätestens zwei Wochen nach der Trauerfeier zu entfernen. Geschieht dies nicht, wird die Trauerfloristik von der Friedhofsverwaltung nach deren Ermessen entfernt.

Zur Durchführung der ordnungsgemäßen Unterhaltung der Urnenwand/Urnen-Stelen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, jeweils vor Beginn der Arbeiten, Grabschmuck, Blumen o. ä. zu entfernen.

Ist das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte oder die Ruhefrist an einer Urnenreihengrabstätte beendet, so hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die beigesetzten Aschenbehälter zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.

seit dem 16.07.2021 in kraft

§ 22 – Errichten und Ändern von Grabmale

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Vorschriften der TA Grabmal gemäß § 6 Abs. 1 gelten entsprechend.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 b. Angaben der baulichen Ausführung c. Beschaffenheit des verwendeten Materials.

(3) für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Nach Fertigstellung ist der Friedhofsverwaltung durch den Ersteller des Grabmals vorzulegen: a. Nachweis der Standsicherheit b. Bestätigung der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten.

(5) Ohne Genehmigung errichtete oder mit der Genehmigung nicht übereinstimmende Anlagen müssen auf Anordnung der Friedhofsverwaltung entfernt oder verändert werden. Hierzu wird schriftlich aufgefordert. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so werden die Anlagen auf Kosten des Verpflichteten von der Friedhofsverwaltung entfernt. Wegen der Beseitigung entstehender Beschädigungen kann er keine Ansprüche geltend machen.

§ 23 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks herzustellen, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Nach Erstellung des Grabmals ist die Standsicherheit nach den Vorschriften der TA Grabmal in der jeweils gültigen Fassung durch ein Zeit-Last-Diagramm nachzuweisen.

§ 24 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst –. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Wahl und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

seit dem 16.07.2021 in kraft

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 25 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26 – Herrichtung und Instandhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Instandhaltung der Urnenwand/Urnen-Stelen ist die Friedhofsverwaltung verantwortlich.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem.

§ 9 Best

G), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

seit dem 16.07.2021 in kraft

(5) Kränze und Schalen, die ein Gewicht von 15 kg überschreiten, sind nicht zugelassen.

(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

(9) In sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben dürfen Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe nicht verwendet werden. Hiervon ausgenommen sind Grabvasen und Gießkannen.

§ 27 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 8. Leichenhalle

§ 28 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

seit dem 16.07.2021 in kraft

  1. 9. Schlussvorschriften

§ 29 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits erworben sind, richten sich Nutzungsrecht, Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 30 – Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 31 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5, Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6, Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), die Bestimmungen über die Gestaltungsvorschriften (§ 18) nicht einhält,
  6. 6. die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20),
  7. 7. die Bestimmungen über die Gestaltung der Verschlussplatten an der Urnenwand/Urnen-Stelen (§ 21) nicht einhält,
  8. 8. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in standsicherem und verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23 und 24), bzw. den Nachweis für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten und/oder den Nachweis der Standsicherheit nicht vorlegt,
  10. 10. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25),
  11. 11. Grabmale entgegen § 26 (Abs. 1-8) nicht ordnungsgemäß herrichtet oder instandhält,
  12. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
  13. 13. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

seit dem 16.07.2021 in kraft

§ 32 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Ochtendung vom 27.01.2011 sowie alle hierzu ergangenen Änderungssatzungen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Ochtendung, 10.06.2021 Ortsgemeinde Ochtendung

Lothar Kalter Ortsbürgermeister

Hinweis: Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung, die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Ochtendung vom 10.06.2021 (Rasengrabstätten)

seit dem 16.07.2021 in kraft 2. Satzung vom 10.06.2021

zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Ochtendung in der Verbandsgemeinde Maifeld vom 19.11.2015

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – In der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird der Punkt I. Reihengrabstätten und

Urnenreihengrabstätten wie folgt ergänzt

Sargrasengrab mit Platte

1.450,00 EUR Urnenrasengrab mit Platte

1.050,00 EUR

§ 2

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

56299 Ochtendung, 10.06.2021 Ortsgemeinde Ochtendung

Lothar Kalter Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Ochtendung?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Ochtendung mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 56xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Ochtendung anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Ochtendung
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 150 € (Urne) bzw. 250 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Ochtendung (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: zzgl. 50 € pro Tag; Aufbahrungshalle 50 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 56xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Ochtendung:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €