📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Gebührenordnung beschlossen am 07.11.2024, ausgefertigt am 08.11.2024, gültig ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Niederdorfelden (amtliche Bekanntmachung, gültig ab 01.01.2025)
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG GEMEINDE NIEDERDORFELDEN
GEBÜHRENORDNUNG zur Friedhofsordnung der Gemeinde Niederdorfelden
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 41 der Friedhofsordnung der Gemeinde Niederdorfelden vom 07.11.2024 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung am 07.11.2024 für den Friedhof der Gemeinde Nieder-dorfelden folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen: I. GEBÜHRENPFLICHT
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rah-men der Friedhofsordnung der Gemeinde vom sowie für damit zusammenhängende Amtshand-lungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenord-nung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: a. Die Antragstellerin oder der Antragsteller. b. Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungs-gesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebens-partnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kin-der. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege-oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Ein-richtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. c. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. d. Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofs-ordnung. (2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Rechtsbehelfe
/Zwangsmittel (1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebühren-bescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. GEBÜHRENARTEN
§ 5 Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle
(1) Für die Benutzung der Friedhofshalle zur Durchführung von Trauerfeiern einschließlich End-reinigung nach Beendigung werden folgende Gebühren erhoben 108,00 €
§ 6 – Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes sowie allgemeinen Verwaltungsaufwand werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
- a) in einer Sarg- Reihengrabstätte 698,00 €
- b) in einer Sarg- Wahlgrabstätte 698,00 €
- 2. Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Kinder- Reihengrabstätte 263,00 €
- 3. Die Bestattung von Totgeburten vor Ablauf des 6. Schwangerschaftsmonats und Föten in einer Gemeinschaftlichen Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten (Sternenkindergrab) 0,00 € (2) Für das Ausheben und Schließen eines Urnengrabes sowie allgemeinen Verwaltungsauf- wand werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. in einer Urnen-Reihengrabstätte 310,00 €
- 2. in einer Urnen-Wahlgrabstätte (je Aschenurne) 310,00 €
- 3. in einer belegten Sarg- Wahl- oder Sarg- Reihengrabstätte 241,00 €
- 4. in einer Gemeinschaftsgrabstätte für anonyme Urnenbestattungen 310,00 €
- 5. in einer Baumgrabstätte 0,00 €
- 6. einer Gemeinschaftlichen Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten (Sternenkindergrab) 0,00 €
- 7. in einer gärtnerbetreuten Grabanlage/Memoriam-Garten 0,00€ ( (3) Für Bestattung von Aschenurnen in Urnen-Wandgrabstätten (Kolumbarien) werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. für die Bereitstellung der Frontplatte der Urnen- Wandgrabstätte sowie allgemeinen Verwaltungsaufwand 140,00 €
- 2. für die Bereitstellung der Frontplatte der Urnen- Wandgrabstätte, das Öffnen, und Schließen der Urnenkammer sowie allgemeinen Verwaltungsaufwand 209,00 € §7 Umbettungsgebühren (1) Die Umbettungen von Ascheurnen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, umfassen folgende Tätigkeiten: Öffnen der Grabstätte, Herausnehmen der Aschenurne, Schließen der Grabstätte. Die Kosten für die Umbettung einer Aschenurne durch das Friedhofspersonal werden je nach Leistungsumfang und anfallendem Zeitaufwand des Friedhofpersonals abgerechnet zum Satz je Stunde von 46,00 € (2) Die Umbettung von Särgen, erneute Leichenbeförderung oder Urnenversand sowie neue Särge oder Urnen und Übersärge müssen von den Berechtigten oder Antragstellern über ein zugelassenes Bestattungsinstitut besorgt werden. (3) Genehmigungsgebühren dritter Behörden, Kosten amtsärztlicher Gutachten sowie Gebüh- ren für sonstige amtliche Bestattungen nach § 8 dieser Satzung werden gesondert erhoben. (4) Notwendige Abhebung und gegebenenfalls Wiederaufstellung von Grabmalen und sonsti- gen Grabausstattungen hat der Antragsteller durch ein zugelassenes Gewerbe zu besorgen.
§ 8 – Nutzungsrecht
(1) Das Nutzungsrecht umfasst unter anderem die Bereitstellung und Unterhaltung der bauli-chen Anlagen auf dem Friedhof, die Vorhaltung von Gebrauchsgegenständen, die zur Ver-fügungsstellung der Friedhofseinrichtungen sowie die Überlassung der entsprechenden Grabstätte für die Dauer der jeweiligen Nutzungszeit.
§ 9 – Erwerb von Nutzungsrechten an
Sarg-Wahlgrabstätten und Urnen-Wahlgrabstätten (1) Für die Überlassung einer Sarg- Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren werden erho-ben 5.270,00 € (2) Für die Überlassung einer Urnen- Wahlgrabstätte für die Bestattung für die Dauer von 20 Jahren werden erhoben 1.970,00 € (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Sarg- Wahlgrabstätte bzw. Urnen- Wahl-grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. bei Sarg- Wahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung 175,67 €
- 2. bei Urnen- Wahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung 98,50 € (4) Für den Wiedererwerb einer Sarg- Wahlgrabstätte bzw. Urnen-Wahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend. § 10 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Sarg-Reihengrabstätte und Urnen- Reihengrabstätte (1) Für die Überlassung einer Sarg- Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahres für die Dauer von 20 Jahren werden erhoben 960,00 € (2) Für die Überlassung einer Sarg- Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahres für die Dauer von 30 Jahren werden erhoben 3.640,00 € (3) Für die Überlassung einer Urnen- Reihengrabstätte zur Beisetzung einer Urne für die Dauer von 20 Jahren werden erhoben 1.840,00 €
§ 11 – Erwerb von Nutzungsrechten an Gemeinschaftsgrabstätten für anonyme Urnenbestattun-
gen (1) Für die Überlassung einer Gemeinschaftsgrabstätte für anonyme Urnenbestattungen zur Beisetzung einer Ascheurne für die Dauer von 20 Jahren werden erhoben 1.720,00 €
§ 12 – Erwerb von Nutzungsrechten an Urnen- Wandgrabstätten (Kolumbarium)
(1) Für die Überlassung einer Urnen- Wandgrabstätte zur Beisetzung von einer Aschenurne für die Dauer von 20 Jahren werden erhoben 1.790,00 € (2) Für die Überlassung einer Urnenwandgrabstätte zur Beisetzung von zwei Aschenurnen für die Dauer von 20 Jahren werden erhoben 1.890,00 € (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwandgrabstätte für zwei Ascheur-nen werden je Jahr der Verlängerung folgende Gebühren erhoben 94,50 € (4) Für den Wiedererwerb einer Urnenwandgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 13 – Erwerb von Nutzungsrechten an Baumgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Urnen-Baumgrabstätte zur Beisetzung von einer Aschenurne für die Dauer von 20 Jahren werden erhoben 1.720,00 €
§ 14 – Gebühren für Grabstätten in Grabfeldern mit
besonderen Gestaltungsvorschriften Für seitens der Gemeinde ausgeführte Grabeinfassungen für Grabstätten in den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden zusätzlich folgende Gebühren erhoben: (1) Für eine Reihengrabstätte (100 x 225 cm) 240,00 € (2) Für eine Wahlgrabstätte (210 x 240 cm) 310,00 € § 15 Sonstige Gebühren (1) Für seitens der Gemeinde zur Verfügung gestellte Urnenverschlusskammern für Urnen-Wandgrabstätten werden bei Bedarf folgende Gebühr erhoben: 140,00 € (2) Für seitens der Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragter Dritter zur Verfügung gestellte Namensschilder für Urnen- Baumgräber werden folgende Gebühren erhoben: 25,00 €
§ 16 – Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Urnenverschlussplatten, Funda- menten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen, Gewächsen und Ascheur- nen
- a) bei Sarg- Wahlgrabstätten 674,00 €
- b) bei Sarg- Reihengrabstätten von Leichen Verstorbener ab dem vollendetem 5. Lebensjahr 490,00 €
- c) bei Sarg- Reihengrabstätten von Leichen Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahres 352,00 €
- d) bei Urnen-Wahl- oder Urnen- Reihengrabstätten 306,00 €
- e) bei Urnen in einer gärtnerbetreuten Grabanlage 91,00 €
- f) bei Urnen- Wandgrabstätten (Kolumbarium) 91,00 €
- g) bei Urnen in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen sowie beim Baumgrab- stätten entfällt die Grabräumungsgebühr.
- 2. Für die Unterhaltung und Pflege der Fläche eines Grabes, das vor Ablauf der Nutzungs- zeit abgeräumt wird, wird für die Zeit bis zum Ablauf der Nutzungszeit eine Pflegekos- tenpauschale je Jahr erhoben
- a) bei Sarg- Reihengrabstätten 69,00 €
- b) bei Sarg- Wahlgrabstätten 92,00 €
- c) bei Urnen- Reihen- oder Urnen- Wahlgrabstätten 46,00 € Diese Gebühr beinhaltet die Rasenpflege durch das Friedhofspersonal nach erfolgter Räumung des Grabes. Abs. 2 gilt nicht bei Räumung einer Urnen-Wandgrabstätte vor Ablauf der eigentlichen Nut- zungszeit. Die Grabräumungsgebühren entstehen ab dem 01.01.2014 bei der erstmaligen Überlassung einer Grabstätte. Soweit die Abräumung einer Grabstätte am Ende ihrer Laufzeit durch die Friedhofsverwaltung oder von einem ihr beauftragten Dritten erfolgt und für die entsprechende Grabstätte die Gebühren für die Grabräumung nicht bereits im Vorhinein entrichtet wurden, ent- stehen die Grabräumungsgebühren nach erfolgter Abräumung. § 17 Verwaltungsgebühren (1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter An- trag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
- 1. Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte
- a) einmalig 15,00 €
- b) für die Dauer von 1 Jahr 40,00 €
- c) für die Dauer von 3 Jahren 100,00 €
- 2. Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen. 40,00 €
- 3. Entstehende Auslagen der Friedhofsverwaltung werden zusätzlich berechnet. (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst o- der zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
- 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2014, die 1. Än- derungssatzung vom 01.07.2019 sowie die 2.Änderungssatzung vom 01.01.2024 außer Kraft.
Niederdorfelden, den 08.11.2024 gez.
Klaus Büttner Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk: „Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/n hierzu ergangenen Beschluss/Be-schlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßge-benden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Niederdorfelden, den 08.11.2024 gez. Klaus Büttner Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2024 (Friedhofsordnung beschlossen am 07.11.2024, in Kraft ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Gemeinde Niederdorfelden (amtliche Bekanntmachung, gültig ab 01.01.2025)
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG GEMEINDE NIEDERDORFELDEN
FRIEDHOFSORDNUNG der Gemeinde Niederdorfelden
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntma-chung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hes-sischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgeset-zes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Niederdorfelden in der Sitzung vom 07.11.2024 für den Friedhof der Gemeinde Niederdorfelden folgende
Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen:
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof in Niederdorfelden. Der Friedhof ist Eigentum der Evangelischen Kirchengemeinde Niederdorfelden und der politischen Gemeinde.
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
(1) Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt der Gemeindeverwaltung, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt. (2) Mit Vertrag vom 01.07.1970 hat die Evangelische Kirchengemeinde Niederdorfelden der politischen Gemeinde Niederdorfelden die Verwaltung und Unterhaltung des gesamten Friedhofs mit der Maßgabe übertragen, dass der Gemeindevorstand eine Friedhofskom-mission zu bilden hat, in die auch drei von der evangelischen Kirchengemeinde benannte Personen zu berufen sind.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstor-benen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Niederdorfelden waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof au-ßerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
d) die früheren Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder
e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
f) Sternenkinder, sind Kinder, die vor, während oder kurz nach der Geburt verstorben sind. Auch Kinder, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen ebenfalls bestattet werden. Einer Bestattung wird ebenfalls zugestimmt, wenn die Antragstellerin oder der Antrags-steller mit Hauptwohnsitz in Niederdorfelden gemeldet ist und sich dauerhaft zur Grab-pflege verpflichtet. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsver-waltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu ver-stehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. (3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestim-mung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG. (4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. (5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde. (6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 6 Öffnungszeiten
Der Friedhof ist sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen be-kanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus be-sonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwach-sener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaub-nis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Roll-stühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszu-führen,
d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädi-gen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
i) Tiere anzufüttern,
j) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Fried-hofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstal-tungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 14 Tage vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Fried-hofsverwaltung aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsver-waltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbind-lich anerkannt haben. (3) Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt. (4) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. (5) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antrag-stellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausrei-chenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (6) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalender-jahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. (7) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusam-menhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (8) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszei-ten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (9) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (10) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. (11) Die Zufahrtswege von der Gronauer Straße sowie Hinter dem Hain sind bis max. 7,49 t Gesamtmasse zu befahren. Der Ring um das Naturdenkmal „Alte Linde“ ist mit einer Ge-samtmasse von maximal 3,5 t zu befahren.
III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung un-ter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nut-zungsrecht nachzuweisen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei wer-den Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berück-sichtigt. (4) Das Bestattungsgesetz schreibt vor, dass Beerdigungen in Deutschland innerhalb einer bestimmten Frist stattfinden müssen. So können Verstorbene frühestens nach 48 Stunden und müssen mindestens innerhalb von acht Tagen beerdigt werden. Urnen müssen inner-halb von neun Wochen nach Einäscherung des Leichnams beigesetzt werden. (5) Bestattungen finden wie folgt statt:
a) Sargbestattungen: Dienstag bis Donnerstag in der Zeit von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr; Freitag in der Zeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
b) Urnenbestattungen: Montag bis Donnerstag in der Zeit von 08.00 Uhr bis 14.30 Uhr; Freitag in der Zeit von 08.00 Uhr bis 10.30 Uhr. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zuläs-sig.
§ 11 Nutzung der Friedhofshalle
(1) Die Friedhofshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines, in die Friedhofshalle gebracht werden. (3) Die Leichen sind in verschlossenen Särgen einzuliefern. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder schwervergänglichen Stoffen herge-stellt werden. (4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstige Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Ab-sprache mit der Friedhofsverwaltung sehen. (5) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern können in der Friedhofshalle, am Grab oder im Freien an einer anderen dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (7) Der Transport des Sarges bzw. der Urne zur Grabstätte erfolgt durch das beauftragte Beerdigungsinstitut. Ausnahmen sind möglich, soweit dies im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung steht.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Fried-hofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sarg-oberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen. (4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre. Bei verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt Sie 20 Jahre. (5) Die Ruhefrist für Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 13 Totenruhe
und Umbettung (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwal-tung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zuläs-sig. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragstel-ler zu tragen. (5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 14 Grabarten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Sarg- Reihengrabstätten,
b) Sarg- Wahlgrabstätten,
c) Urnen-Reihengrabstätten,
d) Urnen-Wahlgrabstätten,
e) Kinder-Reihengrabstätte,
f) Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten (Sternenkin-der),
g) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,
h) Urnenwände (Kolumbarien),
i) Urnengrabstätten unter Bestattungsbäumen,
j) Urnenkomplettgräber als Urnenwahlgrabstätte, Urnenreihengrabstätte sowie als Ur-nengemeinschaftsgrabstätte in einer gärtnerisch betreuten Grabanlage / Memoriam-Garten. Grabstätten der Nummern a-e werden in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvor-schriften zur Verfügung gestellt. Zusätzlich besteht die Möglichkeit bei Grabstätten der Nummern a - Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu nutzen. Die Grabstätten des Buchstabens j werden in einer besonders ausgewiesenen Fläche des Friedhofs, einem Grabfeld mit zusätzlichem Gestaltungs- und Pflegevorschriften, nur mit gleichzeitigem Abschluss eines Treuhandvertrages zur Dauergrabpflege unter Mitwirkung der Treuhandstelle Hessen-Thüringen abgegeben. (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach be-stimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Nutzungsrechte
an Grabstätten (1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung be-gründet werden. Sie sind öffentlich – rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwal-tung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 16 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbe-stattung oder bis zu 2 Urnenbestattungen (je nach gewählter Grabart) vorgenommen wer-den. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur glei-chen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte um-zubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maß-nahme trägt der Veranlasser.
A. Sarg- Reihengrabstätten
§ 18 Definition der Sarg- Reihengrabstätte
Sarg- Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wieder-erwerb des Nutzungsrechts an einer Sarg- Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nut-zungsrechts ist nicht möglich. Eine Beisetzung einer Urne ist möglich.
§ 19 Maße der Sarg- Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
a) Sarg- Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Le-bensjahr,
b) Sarg- Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebens-jahr. (2) Die Sarg- Reihengrabstätten haben folgende Maße:
- 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,20 m Breite 0,60 m Abstand 0,40 m 2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr
- a) im Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Länge 1,80 m Breite 0,80 m Abstand 0,40 m Die Grabumrandungen sind 10 cm höher als Oberkante der Gehweg-Kanten- stein zu setzen.
- b) im Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften Länge 2,25 m Breite 1,00 m Abstand 0,25 m
§ 20 Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, ent-scheidet die Friedhofsverwaltung. (2) Das Abräumen von Sarg- Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbele-gung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, kann zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen werden.
B. Sarg- Wahlgrabstätten
§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Sarg- Wahlgrabstätten sind Grabstätten für 2 Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Sarg- Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Sarg- Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anläss-lich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlän-gerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Sarg- Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll be-legten Sarg- Wahlgrabstätte. (2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Sarg- Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die kom-plette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. (3) Es werden ein- und mehrstellige Sarg- Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung er-folgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. (4) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Sarg- Wahlgrabstätte das Recht auf Beiset-zung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Sarg- Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen. Die Beisetzung anderer Personen in dem Sarg- Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. (5) Das Nutzungsrecht an einer Sarg- Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Fried- hofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden. (6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Sarg- Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungs-recht bestim- men. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu be- nennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzel- nen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher überge- gangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten. (7) Das Recht auf Beisetzung in einer Sarg- Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhe- frist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wie- dererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beiset- zung verlängert worden ist.
§ 22 Maße der Sarg- Wahlgräber
(1) Sarg- Wahlgräber im Grabfeld mit allgemeiner Gestaltungsvorschrift haben folgende Mindestmaße: Länge 2,00 m Breite 2,00 m Abstand 0,40 m Die Grabumrandungen sind 10 cm höher als Oberkante der Gehweg-Kantenstein zu setzen. (2) Sarg- Wahlgräber im Grabfeld mit besonderer Gestaltungsvorschrift haben folgende Mindestmaße: Länge 2,40 m Breite 2,10 m Abstand 0,25 m C. Urnengrabstätten
§ 23 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschenreste können beigesetzt werden in:
a) Sarg- Reihengrabstätten nach erfolgter Erdbestattung (bis zu zwei Urnen),
b) Sarg- Wahlgrabstätten nach mindestens einer erfolgten Erdbestattung (bis zu 2 Ur-nen je Grabstelle),
c) Urnen-Reihengrabstätte (je Grabstelle eine Urne),
d) Urnen- Wahlgrabstätten (bis zu vier Urnen, die Anzahl ist vorab bekannt zu geben),
e) Urnen- Wandgrabstätten /Kolumbarien (bis zu 2 Urnen),
f) Einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (je Grabstelle eine Urne),
g) Gärtnerisch betreute Grabanlage / Memoriam-Garten (bis zu 2 Urnen) – nur in Ver-bindung mit einem Pflegevertrag über die Treuhandgesellschaft,
h) Urnen -Reihengrabstätten in einer gemeinschaftlichen Grabanlage / an der Gedenk-stätte für Sternenkinder (je Grabstelle eine Urne),
i) Urnen- Grabstätte an einem Bestattungsbaum (bis zu 1 Urne je Grabstelle). (2) Eine Urnenbeisetzung in einem Sarg- Wahl- oder Sag- Reihengrab darf nur erfolgen, wenn die Ruhefrist der Urne die Restnutzungszeit des zu belegenden Grabes nicht über-steigt. Eine Beisetzung in einer vorhandenen Sarg- Wahl- oder Sarg- Reihengrabstätte hat keine Auswirkung auf dessen Nutzungszeit.
§ 24 Definition der Urnen- Reihengrabstätte
(1) Urnen- Reihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (20 Jahre) zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. (2) Die Urnen- Reihengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 0,80 m Breite: 0,60 m Abstand: 0,40 m Die Grabumrandungen sind 10 cm höher als Oberkante Gehweg-Kantenstein zu setzen.
§ 25 Definition der Urnen- Wahlgrabstätte
(1) Urnen- Wahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist möglich. (2) Die Urnen- Wahlgrabstätten haben folgende Maße: Länge: 0,80 m Breite: 0,60 m Abstand: 0,40 m (3) Die Grabumrandungen sind 10 cm höher als Oberkante Gehweg-Kantenstein zu setzen.
§ 26 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erd-bestat-tungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestim-mungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 27 Urnenwände (Kolumbarien)
(1) Die Urnenkammern werden für 20 Jahre (Nutzungszeit) bereitgestellt und dienen der Aufnahme von bis zu 2 Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wah-ren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist ein-mal möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer ent-sprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Ge-meinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt. (3) Die Urnenkammer ist mit einer Verschlussplatte dauerhaft zu verschließen, die von der Gemeinde vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient. (4) Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufge-stellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Fried-hofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen (5) An den Urnenwänden ist es gestattet, Wandvasen in unauffälliger Konstruktion an den Verschlussplatten anbringen zu lassen. Die Befestigung der Vasen hat lediglich durch die Pietäten oder Steinmetze zu erfolgen. Die Wandvasen dürfen nicht aus Kunststoff-materialien bestehen und eine Höhe von 16 cm nicht überschreiten. In der obersten sowie der untersten Reihe der Mauer sind die Vasen rechts, in der mitt-leren Urnenreihe links an den Verschlussplatten anzubringen. (6) Weitere Veränderungen an den Urnenwänden sowie Blumengebinde oder sonstige Ge-denkvorrichtungen vor der Urnenmauer sind nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann die Blumen und Vorrichtungen ohne Ankündigung beseitigen. Die dadurch entste-henden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten. (7) Beigaben in Urnenkammern sind erlaubt.
§ 28 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird eine Ein-zelgrabstelle für die Dauer von 20 Jahren erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht wird. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und An-pflanzungen sind nicht gestattet. Die Begleitung der Aschenbeisetzung ist möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
§ 29 Gärtnerisch
betreute Grabanlage / Memoriam Garten Auf besonders ausgewiesenen Grabfeldern (Gärtnerisch betreute Grabfelder / Memoriam-Garten) ist der Erwerb einer Grabstätte nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen Thüringen möglich. In diesem Grabfeld werden sowohl Urnen-Reihengräber, Urnen-Partnergräber (für bis zu 2 Urnen), Urnen- Wahlgräber (für bis zu 4 Urnen) in einem Gesamtdienstleistungspaket ange-boten. Der Treuhandvertrag umfasst die Grabbepflanzung und Grabpflege für die Dauer der Nutzungszeit, sowie eine Grabplatte oder Grabstein. Die Leistungen werden von Gartenbau-und Steinmetzbetrieben erbracht und von der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen kontrolliert.
D. Weitere Grabarten
§ 30 Gemeinschaftliche Bestattungsanlage an der Gedenkstätte für Sternenkinder
(1) Die Gemeinde hält ein zentrales Feld für die gemeinschaftliche Bestattung von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Sternenkinder vor. Sternenkinder sind Kinder, die vor, während oder kurz nach der Geburt verstorben sind. (2) Die Bestattungsanlage ist als Rasenfläche angelegt und enthält ein zentrales Monument in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen. Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks nach erfolgter Beisetzung erfolgt durch die Gemeinde. (3) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechtes erfolgt nicht. (4) Verwelkte Blumen und verwitterte Gegenstände können von der Gemeinde ohne Ankün-digung beseitigt werden. Dies geschieht aber nur um diesen Ort in einem pietätvollen und würdigen Zustand zu erhalten
§ 31 Baumgrabstätten
(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzel-bereich der Bäume möglich. (2) In einer Baumgrabstelle kann eine Urne beigesetzt werden. (3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich. (4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt/verpflichtet. (5) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch die Verwaltung auf einer im Um-feld des Baumes aufgestellten Gedenkstele. Auf einer Erinnerungsplakette (ca. 6 cm Höhe x 10 cm Breite) können Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum aufge-druckt/eingraviert werden. Die Bestellung und Anbringung erfolgt durch die Friedhofs-verwaltung oder durch Sie beauftragte Dritte. (6) Um die Bestattungsbäume herum ist es nicht gestattet Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke und sonstige Grabbeigaben niederzulegen. Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. Die Anlage und Pflege des Areals obliegt der Gemeinde Niederdorfelden. (7) Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssi-cherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.
V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 32 Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemeinen Gestal-tungsvorschriften, und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, ein-gerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Ge-staltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grund-sätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.
§ 33 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für den gesamten Friedhof gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- 1. Jede Grabstätte ist spätestens nach 2. Jahren mit einer Grabeinfassung zu verse- hen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Ur- nenwände (Kolumbarien), Sammelbestattungen für totgeborene Kinder und Föten, Baumgrabstätten.
- 2. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 34) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupas- sen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
- 3. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff herge- stellt sein.
- 4. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 35 sein.
- 5. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m.
- 6. Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.
- 7. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
- 8. Die Zwischenräume/die Abstandflächen der Gräber (betrifft nicht den Friedhofsteil mit eingelassener Grabumrandung) sind einheitlich mit bestimmten Rheinkies zu gestalten. Dieser wird von der Friedhofsverwaltung vorgegeben und ist an einem zentralen Ort auf dem Friedhof kostenfrei zu beziehen. § 34 Besondere Gestaltungsvorschriften (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungs- vorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung in das Gesamtbild des jeweiligen Grabfeldes einordnen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale aus Gips. (3) Grabeinfassungen jeder Art auch aus Pflanzen, sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder be- legen will. (4) Es darf nicht mehr als 2/3 der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden. (5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Die Abdeckung einer Grabstätte durch ein liegendes Grabmal oder eine Grabplatte ist unzulässig.
§ 35 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maß-stab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelhei-ten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größe-rem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer ange-bracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für In-schrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Gra-bausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen ent-fernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Fried-hofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 36 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu funda-mentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die TA-Grabmal, welches bei der Gemeindeverwaltung (Friedhofsverwaltung) eingesehen wer-den kann.
Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Grabmäler bis zu einer Höhe von 120 cm müssen ein Fundament von mindestens 50 cm Tiefe und 30 cm Breite unter der Erdoberfläche, alle größeren Grabmäler ein solches bis zur Grab-sohle erhalten. Die Fundamente müssen mit der Oberkante mindestens 4 cm unter der Erdoberfläche bleiben. Alle Grabmäler sind mit dem Fundament durch Metalldübel oder gleichwertige Befestigungsmittel zu verbinden. Grabmäler aus Holz müssen mindestens 40 cm in der Erde stehen.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 35 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fun-damente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befes-tigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen. (2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind ver-pflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frost-periode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu be-seitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nut-zungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils fest-zusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen,) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflich-tet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht be-kannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen bauli-chen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Ver-zeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmal-schutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 37 Beseitigung
von Grabmalen und -einfassungen (1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen können, mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei Urnen-Wahl oder Urnen- Reihen-grabstätten bis zu 2 Jahren vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, und bei Sarg-Wahl oder Sarg- Reihengrabstätten bis zu 5 Jahren vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes geräumt werden. Alle weiteren Räumungen dürfen nur mit vorhe-riger Zustimmung des Gemeindevorstandes erfolgen. (2) Alle weiteren Räumungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwal-tung erfolgen. (3) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Sarg- Reihen- und Urnen- Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Sarg- Wahl- und Urnen- Wahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Be-festigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von 3 Monate die Mög-lichkeit abgeräumte Grabmale und die Abdeckplatten der Kammern bei Urnenwänden an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflich-tet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu ver-wahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsver-waltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen. (4) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale sowie solche Grabmale, die als be-sondere Eigenart des Friedhofs gelten, werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder abgeändert werden. Nach Ablauf der Nutzungszeit können diese Grabmale an einer durch die Fried-hofsverwaltung festgelegten Stelle auf Dauer fest aufgestellt werden.
VI. HERRICHTUNG, BEPFLANZUNG UND UNTERHALTUNG DER GRABSTÄT-TEN
§ 38 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenwände, dem Feld für anonyme Urnenbeiset-zungen, dem Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten, der Gärtner-betreuten Anlage sowie den Baumgrabstätten – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, ins-besondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die an-dere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und He-cken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflan-zungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benach-barter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. (3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck ab-gelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien her-gestellt sind. (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemesse-ner Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grab-schmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür einge-richteten Plätzen abgelegt werden. (5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasser-verunreinigung verursachen können. (6) Die Abstandsflächen sind durch die Nutzungsberechtigten freizuhalten. Abstandsflächen sind die Zwischenräume zwischen den einzelnen Grabstätten. (7) Die Pflanzen dürfen durch ihre Höhe oder Ausdehnung die Nachbargräber, Abstands-flächen sowie öffentliche Flächen nicht stören. (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung (6) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 39 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 38 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. (2) Sarg- Reihen- und Urnen- Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Sarg- Wahl- und Urnen- Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung in fried-hofswürdiger Weise bepflanzt und hergerichtet werden. (3) Wird eine Sarg- Reihen- und ein Urnen- Reihengrabstätte während der Dauer der Ru-hefrist, eine Sarg- Wahl- und eine Urnen- Wahlgrabstätte während der Dauer des Nut-zungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen die-ser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchfüh-rung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen An-lage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und ein-sähen lassen.
VII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
§ 40 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Sarg- Reihengräber bzw. Sarg- Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Mo-nate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung. (3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sons-tige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Sarg- Reihen- und Urnen- Reihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Sarg- Wahl- und Urnen- Wahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauf-tragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu er-statten. Kommen die Nutzungsberechtig-ten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
§ 41 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Rei-hengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baumgrabstätten, der Urnenwände, Rasengräber und der Positionierung im anonymen Urnenfeld
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeit-punktes,
c) ein Verzeichnis nach § 35 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung, (2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name, Anschrift und Rufnummer geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht. (3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden. (4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren
§ 42 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebüh-ren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 43 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Fried-höfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Dieb-stahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 44 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgese-henen Plätze ablegt,
f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zu-lassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
g) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.000,-- €, ( § 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungs-widrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-widrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung vom 01.01.2014 und die 1. Änderungssatzung vom 01.07.2019 der Gemeinde Niederdorfel-den außer Kraft. Niederdorfelden, den 08.11.2024 gez.
Büttner Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk: „Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/n hierzu ergangenen Beschluss/Be-schlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Niederdorfelden, den 08.11.2024 gez.
Klaus Büttner Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Niederdorfelden?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Niederdorfelden mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!