🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Nidda in der Fassung des 10. Nachtrages (2019)
STADT NIDDA Wilhelm-Eckhardt-Platz 63667 Nidda Tel.: 06043/8006-0 E-Mail: [email protected] Internet: www.nidda.de
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Nidda
In der Fassung des 10. Nachtrages
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618) und des § 41 der Friedhofsordnung der Stadt Nidda vom 1. November 1994 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidda in ihrer Sitzung am 30.10.2018 folgende Satzung (Gebührenordnung) beschlossen:
I
Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden für Leistungen nach der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Nidda vom 1. November 1994 Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungswesengesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind u.a.
- der Ehegatte,
- Verwandte ersten und zweiten Grades,
- Adoptiveltern und – kinder.
Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren Beauftragte Verpflichtete im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattungen bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
b) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragstellerin oder der Antragsteller. (2) Für die Gebühren haftet in jedem Falle auch
a) die Antragstellerin oder der Antragsteller
b) diejenige Person, die sich der Stadt Nidda gegenüber mündlich oder schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren werden bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsordnung fällig, und zwar mit der Anmeldung des Todesfalles bzw. mit der Beantragung der Leistung.
(2) Die Gebühren sind sofort nach Anforderung zu zahlen.
§ 4
Rechtsmittel
(1) Gegen die Heranziehung zu den Gebühren sind die Rechtsmittel nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.
§ 5
Beitreibung
Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Gebührenordnung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II
Gebühren
§ 6
Grabanfertigung
Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei der Bestattung der Leiche eines Verstorbenen ab dem 5. Lebensjahr
- 1. in einer Reihengrabstätte 585,00 EURO
- 2. in einer Wahlgrabstätte ohne Ausmauerung 585,00 EURO
b) bei der Bestattung der Leiche eines Verstorbenen unter 5 Jahren
- 1. in einer Reihengrabstätte 348,00 EURO
- 2. in einer Wahlgrabstätte 348,00 EURO
c) bei der Beisetzung einer Aschenurne 261,00 EURO §7
Umbettungen
(1) Für die Umbettung einer Leiche werden die tatsächlich entstehenden Kosten erhoben.
(2) die Gebühr für die Umbettung einer Aschenurne beträgt
a) innerhalb eines Friedhofes 457,00 EURO
b) nach einem anderen Friedhof
- 1. innerhalb des Stadtgebietes 522,00 EURO
- 2. in eine andere Stadt/Gemeinde 195,00 EURO
(Überführungskosten für die Aschenurnen werden von der Stadt Nidda nicht übernommen).
§ 8
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Die Gebühr für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren beträgt
a) für ein Einzelgrab (1 Grabstelle) 1860,00 EURO
b) für ein Doppelgrab (2 Grabstellen) 2760,00 EURO
c) für ein Dreiergrab (3 Grabstellen) 3870,00 EURO
d) für ein Vierergrab (4 Grabstellen) 4770,00 EURO
e) für jede weitere Grabstelle 1860,00 EURO
(2) Die Gebühr für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren beträgt 600,00 EURO
(3) Die Gebühr für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für Baumbestattungen von 30 Jahren beträgt 840,00 EURO
Diese Gebühren sind auch im Falle der Verkürzung der Nutzungszeit nach § 21 Abs. 2 Satz 2 der Friedhofsordnung zu zahlen.
(4) Die Gebühr für die Verlängerung der in Abs. 1 bis 3 bezeichneten Nutzungsrechte beträgt pro Jahr 1/30 des jeweiligen Gebührensatzes.
§ 9
Überlassungsgebühr bei Reihengrabstätten
(1) Die Gebühr für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren beträgt
a) für eine Reihengrabstätte zur Bestattung eines Verstorbenen ab dem 5. Lebensjahr 700,00 EURO
b) für eine Reihengrabstätte zur Bestattung eines Verstorbenen unter 5 Jahren oder einer Totgeburt 410,00 EURO (2) Die Gebühr für die Überlassung einer Reihengrabstätte mit Stele für die Dauer von 30 Jahren beträgt 1363,00 EURO
(3) Die Gebühr für die Überlassung einer Reihengrabstätte mit Stele und Messingschild für die Dauer von 30 Jahren beträgt 1373,00 EURO
(4) Die Gebühr für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte mit Stele für die Dauer von 30 Jahren beträgt 924,00 EURO
(5) Die Gebühr für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte mit Stele und Messingschild für die Dauer von 30 Jahren beträgt 934,00 EURO
(6) Die Gebühr für die Überlassung einer Urnengrabstätte auf dem Sternenkinderfeld für die Dauer von 30 Jahren beträgt 250,00 EURO
(7) Die Gebühr für die Beisetzung einer Aschenurne in einer bereits durch Erdbestattung belegten Reihengrabstätte beträgt 324,00 EURO
(8) Für das Abräumen eines Reihengrabes nach Abs. 1, a) beträgt die Gebühr 340,00 EURO
(9) Für das Abräumen eines Reihengrabes nach Abs. 1, b) beträgt die Gebühr 210,00 EURO
(10) Die Gebühren nach Abs. 8 und 9 werden entgegen § 3 mit der Überlassung der Grabstätten fällig.
§ 10
Abräumung von Wahlgrabstätten
Erfolgt die Abräumung von Urnenwahlgrabstätten oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen durch die Stadt Nidda, werden folgende Gebühren erhoben:
a) für eine Urnenwahlgrabstätte 164,00 EURO
b) für eine Einzelwahlgrabstätte 526,00 EURO
c) für eine Doppelwahlgrabstätte 707,00 EURO
d) für eine Dreierwahlgrabstätte 901,00 EURO
e) für eine Viererwahlgrabstätte 1082,00 EURO
§ 11
Sargträger und Urnenträger
(1) Die Gebühr für die Gestellung von Trägern beträgt je Träger 51,00 EURO
(2) Die Anzahl der Träger wird jeweils von der Friedhofsverwaltung festgelegt. § 12
Grabpflege
(1) Für die Grabpflege von Reihengrabstätten mit Stele sowie für Reihengrabstätten mit Stele und Messingschild wird eine Gebühr von 692,00 EURO erhoben.
(2) Für die Grabpflege von Urnenreihengrabstätten mit Stele sowie für Urnenreihengrabstätten mit Stele und Messingschild wird eine Gebühr von 467,00 EURO erhoben.
(3) Für die Grabpflege von Urnenwahlgrabstätten für Baumbestattungen wird eine Gebühr von 468,00 EURO erhoben.
Die Gebühr für die Verlängerung der in Abs. 3 bezeichneten Grabpflege beträgt pro Jahr 1/30 des jeweiligen Gebührensatzes.
§ 13
Benutzung der Friedhofskapelle und des Kühlraumes
(1) Die Gebühr für die Benutzung der geschlossenen Friedhofskapellen anlässlich von Beisetzungsfeierlichkeiten beträgt 224,00 EURO
(2) Die Gebühr für die Benutzung von offenen Friedhofskapellen anlässlich von Beisetzungsfeierlichkeiten beträgt 154,00 EURO
(3) Die Gebühr für die Benutzung des Aufbahrungsraumes beträgt 41,00 EURO
(4) Die Gebühr für die Benutzung des Kühlraumes für die Aufbewahrung eines Verstorbenen, der Einwohner der Stadt Nidda war, beträgt ab dem 3. Tag pro Tag 71,00 EURO
(5) Die Gebühr für die Benutzung des Kühlraumes für die Aufbewahrung eines Verstorbenen, der nicht Einwohner der Stadt Nidda war, beträgt ab dem
- 1. Tag pro Tag 71,00 EURO
(6) Die Gebühr für die Benutzung der Tiefkühlzelle auf dem Friedhof Nidda beträgt pro Tag 71,00 EURO
§ 14
Errichtung und Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen
Jede Errichtung oder Veränderung eines Grabmales oder einer Grabeinfassung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Die Gebühr hierfür beträgt 49,00 EURO § 15
Ausübung gewerblicher Tätigkeiten
Die Gebühr für die Ausstellung einer Berechtigungskarte zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten von Steinmetzen, Bildhauern, Gärtnern und Bestattern auf den städtischen Friedhöfen beträgt
a) im Einzelfall 32,00 EURO
b) für fünf Jahre 32,00 EURO
§ 16
Sonderbestimmungen für den Erweiterungsteil des Friedhofes Ober-Widdersheim
Nach den Sonderbestimmungen in § 28 der Friedhofsordnung wurde für den Erweiterungsteil des Friedhofes Ober-Widdersheim die allgemeine Ruhefrist bzw. das Nutzungsrecht für Grabstätten mit Erdbestattungen von 30 auf 35 Jahre erhöht. Soweit sich hierdurch nach dieser Gebührenordnung eine entsprechend höhere Gebühr errechnet, wird diese nur auf der Berechnungsgrundlage von höchstens 30 Jahren festgesetzt.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Nidda in der Fassung des 10. Nachtrages tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die seitherige Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 01.05.2018 außer Kraft.
Nidda, 15.12.2018
Der Magistrat der Stadt Nidda
Hans Peter Seum Bürgermeister
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Stadt Nidda in der Fassung des 4. Nachtrages (2018)
Friedhofsordnung der Stadt Nidda in der Fassung des 4. Nachtrages
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.02.2013 (GvBl. I S. 42), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidda in der Sitzung vom 20.03.2018 für die Friedhöfe der Stadt Nidda folgende
Satzung (Friedhofsordnung)
beschlossen:
I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Diese Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe der Stadt Nidda in den Stadtteilen Bad Salzhausen, Borsdorf, Eichelsdorf, Fauerbach, Geiß-Nidda, Harb, Kohden, Michelnau, Nidda, Ober-Lais, Ober-Schmitten, Ober-Widdersheim, Schwickartshausen, Stornfels, Ulfa, Unter-Schmitten, Unter-Widdersheim und Wallernhausen.
§ 2
Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesen obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung von Verstorbenen, die
- 1. bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Nidda waren oder
- 2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf einem der Friedhöfe hatten.
(3) Die Bestattung anderer Verstorbener bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
(4) Die Bestattung von Verstorbenen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Nidda waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Friedhofsverwaltung kann von dieser Regel abweichen, wenn dies aus Platzgründen oder zur Sicherstellung der Grabpflege erforderlich ist.
§ 4
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
II
Ordnungsvorschriften
§ 5
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Durch die Friedhofsverwaltung können Sonderregelungen getroffen werden.
§ 6
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
- 1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
- 2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
- 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- 6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 7. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Behälter und Plätze abzulegen,
- 8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 7
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetz, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahre ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Die Gewerbetreibenden und die Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursacht haben.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr
aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofes, spätestens um 20.00 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits-und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. Gewerbetreibende, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III
Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 9
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung des Leichenschauscheines, in die Leichenhalle gebracht werden.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
(4) Eine Wiederöffnung der Särge vor der Bestattung ist nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann nach Anhörung des Gesundheitsamtes Ausnahmen gestatten. §9 Abs. 7 bleibt unberührt.
(5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch Träger der Stadt Nidda oder durch Mitarbeiter des beauftragten Bestattungsinstitutes. Angehörige,
Vereinsmitglieder o.ä. können auch die Trägertätigkeit übernehmen, wenn sie als besondere Ehrenbezeugung für den Verstorbenen den Transport des Sarges selbst durchführen wollen.
(7) Aus religiösen Gründen ist auch die Bestattung ohne Sarg möglich. Wenn anerkannte religiöse Grundsätze nachgewiesen werden, kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag einer Beisetzung im Leichentuch zustimmen. Bei einer Beisetzung im Leichentuch ist ausschließlich die religiöse Zugehörigkeit des Verstorbenen maßgeblich. Entsprechende technische Voraussetzungen sind vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung zu schaffen.
§ 10
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 1 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m,
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für Leichen und Aschenreste 30 Jahre.
Auf Antrag des Nutzungsberechtigten einer Grabstätte kann die Ruhefrist für Aschenreste bis auf 20 Jahre verkürzt werden.
§ 11
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen und damit Umbettungen vornehmen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten.
Sonstige Umbettungen von Leichen und Aschenresten bedürfen, unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Aschen in Bio-Urnen können grundsätzlich nicht umgebettet werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Kann der Antragsteller nicht allein über die Umbettung verfügen, so hat er die Einwilligung der anderen Berechtigten nachzuweisen.
(5) Der Antragsteller hat sich zu verpflichten, alle mit der Umbettung im Zusammenhang stehenden Kosten zu tragen. Hierzu gehören auch die Kosten für das Abräumen und Entsorgen der Grabmale und sonstigen Grabausstattungen sowie die Kosten, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten entstehen könnten.
(6) Mit der Umbettung geht das Nutzungsrecht an der freiwerdenden Grabstätte verloren. Ein Anspruch auf Erstattung von Gebühren entsteht hierdurch nicht.
IV
Grabstätten
§ 12
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenwahlgrabstätten
d) Urnenreihengrabstätten
e) Urnenwahlgrabstätten als Baumgräber
f) Sternenkindergrabstätten (Friedhof der Kernstadt Nidda)
g) Muslimische Grabstätten (Friedhof der Kernstadt Nidda)
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten und über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.
§ 14
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
a) Reihengrabstätten
§ 15
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist bereitgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
§ 16
(1) Es werden eingerichtet:
- 1. Reihengrabstätten für die Bestattung Verstorbener bis zum 5. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabstätten für die Bestattung Verstorbener ab dem 5. Lebensjahr.
(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
- 1. für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Tiefe 1,40 m, Abstand 0,40 m.
- 2. für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr Länge 2,10 m, Breite 0,90 m, Tiefe 1,80 m, Abstand 0,40 m.
§ 17
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefrist wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
b) Wahlgrabstätten
§ 18
(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) erworben werden kann. Auf den Erwerb eines Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist auch schon zu Lebzeiten möglich. Der Wiedererwerb ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Wiedererwerb besteht, mit Ausnahme des Wiedererwerbs einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte, nicht.
(2) Während der Nutzungszeit kann in der Wahlgrabstätte eine weitere Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht
übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben wird.
(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beigesetzt werden. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
1. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
2. Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister
3. Ehegatten der unter 2. bezeichneten Personen
(4) Das Nutzungrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des Absatzes (3) übertragen werden.
(5) Der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem in Absatz (3) aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in Absatz (3) genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergangen war.
Jeder, auf den ein Nutzungrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in Absatz (3) genannten Reihenfolge über.
(6) Das Nutzungsrecht wird gegen Zahlung der in der Gebührenordnung zu dieser Friedhofsordnung festgesetzten Gebühr erwerben. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt, die den Nutzungsberechtigten bezeichnet.
§ 19
Die Wahlgrabstätten haben folgende Maße:
Einzelgrab: Länge 2,60 m, Breite 1,30 m, Tiefe 1,80 m, Doppelgrab: Länge 2,60 m, Breite 2,30 m, Tiefe 1,80 m.
Für jede weitere Grabstelle vergrößert sich die Wahlgrabstätte in der Breite um 1,20 m bei gleichbleibender Länge und Tiefe.
Der Abstand zwischen Wahlgrabstätten beträgt 0,40 m.
§ 20
Wahlgrabstätten können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung ausgemauert werden, die Särge sind jedoch mit Erde abzudecken.
c) Aschenbeisetzungen
§ 21
(1) Aschenreste können beigesetzt werden in
a) Urnenwahlgrabstätten
b) Urnenreihengrabstätten
c) Wahlgrabstätten oder Reihengrabstätten, sofern bereits eine Erdbestattung erfolgt und die Ruhefrist gemäß §10 Abs. 4 gewährleistet ist.
d) Urnenwahlgrabstätten als Baumgräber
e) Auf dem Friedhof der Kernstadt Nidda ist die Beisetzung auch auf einem gärtnerisch betreuten Gräberfeld oder einer Sternenkindergrabstätte möglich.
(2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von grundsätzlich 30 Jahren (Nutzungszeit) erworben werden kann. Im Falle der Verkürzung der Ruhefrist nach § 10 Abs. 4 ist auch die Nutzungszeit entsprechend zu reduzieren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des
§ 18 – über
den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten entsprechend.
(3) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:
Länge 0,80 m, Breite 0,80 m, Tiefe 0,80 m. Der Abstand zwischen Urnenwahlgrabstätten beträgt 0,30 m.
(4) Aschenurnen dürfen nur unterirdisch beigesetzt werden. Die Aschen Verstorbener sind in festen verschlossenen Urnen beizusetzen. Für Urnenbestattungen im Erdreich dürfen nur Bio-Urnen und Bio-Überurnen aus schnell vergänglichen pflanzlichen Materialien verwendet werden.
Es können beigesetzt werden:
a) in Urnenwahlgrabstätten bis zu 4 Urnen,
b) in Urnenreihengrabstätten je 1 Urne,
c) in Urnenwahlgrabstätten als Baumgräber bis zu 2 Urnen.
(5) Urnenwahlgrabstätten können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung ausgemauert werden.
(6) Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen und an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
(7) Baumgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten. Die Baumgrabstätten sind einheitlich gestaltet und werden von der
Friedhofsverwaltung gepflegt. Das Ablegen von Grabschmuck und anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Baumgrabstätten können nur als Urnenwahlgräber erworben werden.
V
Gestaltung der Grabstätten
§ 22
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
(2) Auf den Grabstätten dürfen Grabmale und Einfassungen errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden.
(3) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-und Holzbildhauerhandwerks festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind.
§ 23
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
(3) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den für das Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 24
(1) Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode, und zum anderen im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar
sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
(2) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 1 Monat aufgestellt wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
§ 25
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen nach vorheriger schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Sind die Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln, genügt die Anbringung eines Hinweisschildes auf der betreffenden Grabstätte. Kommen die Nutzungsberechtigten der Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.
VI
Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 26
(1) Grabstätten müssen in friedhofswürdiger Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Wuchshöhe soll 2 m nicht überschreiten. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzten Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen entstehen, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht hat.
(3) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von der Grabstätte zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
(4) Blumen, Kränze und sonstiger von den Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür auf dem Friedhof aufgestellten Behältnisse abgelegt werden.
§ 27
Grabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung herzurichten und für die Dauer der Ruhefrist und Nutzungszeit nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung instandzuhalten und zu pflegen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, ist den Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte einebnen lassen.
VII
Sonderbestimmungen
§ 28
(1) Friedhof im Stadtteil Ober-Widdersheim
Aufgrund der Auflagen in der Genehmigung des Landrates des Wetteraukreises in Friedberg vom 19.2.1993/18.10.1993, Az: I.3/145-250, gelten für den Erweiterungsteil des Friedhofes im Stadtteil Ober-Widdersheim, Flur 2 Nr. 416/1, folgende Sonderbestimmungen:
a) Die Ruhefrist für Leichen nach § 10 Abs. 4 beträgt 35 Jahre.
b) In den Grabstätten für Erdbestattungen ist unter der Grabsohle ein Sickerschacht von 30 cm Tiefe und 80 cm Durchmesser auszuheben und mit Kies oder Sand zu verfüllen.
c) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis maximal 1/3 der Grabfläche mit Steinplatten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
d) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten nach § 18 Abs. 1 kann auf die Dauer von 35 Jahren erworben werden.
(2) Grabpflegebefreite und anonyme Bestattungen
Auf den Friedhöfen der Stadt Nidda können Gräberfelder für Grabpflegebefreite und anonyme Bestattungen angelegt werden. Die Grabpflege erfolgt ausschließlich durch die Stadt Nidda.
- 1. Die Gräberfelder dienen zur Bestattung von Verstorbenen, bei denen
a) auf Wunsch keine Grabpflege stattfinden soll,
b) bei denen die Grabpflege durch Angehörige oder in anderer Weise nicht gesichert ist,
c) eine anonyme Bestattung verfügt wurde.
- 2. Bestattungen erfolgen als Erd- oder Feuerbestattungen in Reihengräbern. Die Fläche eines Reihengrabes dient zu einer Erdbestattung oder zur Beisetzung von Urnen.
- 3. Hinter den Gräbern oder in unmittelbarer Umgebung der Baumgräber erfolgt die Aufstellung einer Stele. An den Stelen werden Messingschilder mit Vor- und Familiennamen sowie Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen in der Reihenfolge der Bestattungen angebracht.
- 4. Bei anonymen Bestattungen entfällt das Messingschild.
- 5. Den Zeitpunkt für das Aufstellen der Stelen, das Einebnen bzw. das Einsäen der Gräber und die Anbringung der Namensschilder bestimmt die Friedhofsverwaltung.
(3) Die Sternenkindergrabstätten sind Grabstätten auf dem Friedhof der Kernstadt Nidda für fehlgeborene Kinder (Sternenkinder) bis zum sechsten Schwangerschaftsmonat, die für die Dauer von 15 Jahren vergeben werden.
(4) Auf besonders ausgewiesenen Grabfeldern ist der Erwerb einer Grabstätte nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen möglich.
Hier werden sowohl Urnenreihen-, Urnenwahl-, als auch Erdbestattungsgrabstätten in einem Gesamtdienstleistungspaket angeboten. Der Treuhandvertrag umfasst die Grabbepflanzung und Grabpflege über die Dauer der Nutzungszeit, sowie eine Grabplatte oder Grabstein. Die Leistungen werden von Gartenbau- und Steinmetzbetrieben erbracht und von der Trauhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen kontrolliert.
(5) Muslimische Grabstätten sind Grabstätten auf einem Grabfeld für muslimische Bestattungen auf dem Friedhof der Kernstadt Nidda.
VIII
Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 29
Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
§ 30
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung zu entrichten.
§ 31
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 32
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote dieser Friedhofsordnung können nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.1987 (BGBl. I S. 602) mit Geldbuße geahndet werden.
§ 33
Inkrafttreten
Die Friedhofsordnung der Stadt Nidda in der Fassung des 4. Nachtrages tritt am 01.05.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die seitherige Friedhofsordnung vom 01.07.2013 außer Kraft.
Nidda, den 25.04.2018 Der Magistrat der Stadt Nidda
Hans-Peter Seum Bürgermeister