Friedhofsgebühren Altenstadt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Altenstadt · Hessen · PLZ 63674

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼

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Aenderungssatzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌‍ der Altenstadt

3. Satzung

zur Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt vom 15.10.2010

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. I S. 167), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch

Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. I S. 618), und des § 41 der

Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt vom 15.01.2010 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Altenstadt in der Sitzung vom 06.12.2019 für die Friedhöfe der Gemeinde Altenstadt folgende 3. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt beschlossen.

§ 1

§ 5 ändert sich wie folgt:

§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle

a) Für die Aufbewahrung eines Verstorbenen in der Leichenhalle für jeden angefangenen Tag:

Ab 01.01.2020

64,00 €

Ab 01.01.2021

65,00 €

Ab 01.01.2022

67,00 €

Ab 01.01.2023

68,00 €

Ab 01.01.2024

70,00 €

Ab 01.01.2025

72,00 €

b) Für die Benutzung einer Kühlzelle für jeden angefangenen Tag zusätzlich:

Ab 01.01.2020

13,00 €

Ab 01.01.2021

14,00 €

Ab 01.01.2022

14,00 €

Ab 01.01.2023

14,00 €

Ab 01.01.2024

15,00 €

Ab 01.01.2025

15,00 €

§ 2

§ 7 ändert sich wie folgt:

§ 7 – Bestattungsgebühren

(1)

a) Für die Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Kindergrabstätte:

Ab 01.01.2020

740,00 €

Ab 01.01.2021

759,00 €

Ab 01.01.2022

778,00 €

Ab 01.01.2023

797,00 €

Ab 01.01.2024

817,00 €

Ab 01.01.2025

837,00 €

b) Für die Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einem Reihengrab

Ab 01.01.2020

906,00 €

Ab 01.01.2021

929,00 €

Ab 01.01.2022

952,00 €

Ab 01.01.2023

976,00 €

Ab 01.01.2024

1.000,00 €

Ab 01.01.2025

1.025,00 €

c) Für die Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einem Wahlgrab

Ab 01.01.2020

944,00 €

Ab 01.01.2021

968,00 €

Ab 01.01.2022

992,00 €

Ab 01.01.2023

1.017,00 €

Ab 01.01.2024

1.042,00 €

Ab 01.01.2025

1.068,00 €

d) Für die Beisetzung von Aschenresten in Urnenreihen-, Urnenrasen-, Urnenwahl-, anonymen Urnengrabstätten und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

Ab 01.01.2020

536,00 €

Ab 01.01.2021

549,00 €

Ab 01.01.2022

563,00 €

Ab 01.01.2023

577,00 €

Ab 01.01.2024

592,00 €

Ab 01.01.2025

607,00 €

e) Für die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld

Ab 01.01.2020

268,00 €

Ab 01.01.2021

274,00 €

Ab 01.01.2022

281,00 €

Ab 01.01.2023

288,00 €

Ab 01.01.2024

295,00 €

Ab 01.01.2025

303,00 €

  1. 2. Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Absatz 3 der Friedhofsordnung wird ein Zuschlag von 25% für die Kosten der mit den Erdarbeiten beauftragten Firma erhoben.

§ 3

§ 9 ändert sich wie folgt:

§ 9 – Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte und

Urnenreihengrabstätte

Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen für die Dauer von 30 Jahren (Oberau Waldfriedhof für 35 Jahre) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr

Ab 01.01.2020

638,00 €

Ab 01.01.2021

653,00 €

Ab 01.01.2022

670,00 €

Ab 01.01.2023

687,00 €

Ab 01.01.2024

704,00 €

Ab 01.01.2025

721,00 €

b) Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen ab dem vollendeten

  1. 5. Lebensjahr

Ab 01.01.2020

1.084,00 €

Ab 01.01.2021

1.112,00 €

Ab 01.01.2022

1.139,00 €

Ab 01.01.2023

1.168,00 €

Ab 01.01.2024

1.197,00 €

Ab 01.01.2025

1.227,00 €

c) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

Ab 01.01.2020

587,00 €

Ab 01.01.2021

602,00 €

Ab 01.01.2022

617,00 €

Ab 01.01.2023

632,00 €

Ab 01.01.2024

648,00 €

Ab 01.01.2025

665,00 €

d) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte im anonymen Urnenfeld

Ab 01.01.2020

293,00 €

Ab 01.01.2021

300,00 €

Ab 01.01.2022

308,00 €

Ab 01.01.2023

316,00 €

Ab 01.01.2024

324,00 €

Ab 01.01.2025

332,00 €

e) Für die Überlassung einer Urnenrasengrabstätte

Ab 01.01.2020 1.563,00 €

Ab 01.01.2021 1.602,00 €

Ab 01.01.2022 1.642,00 €

Ab 01.01.2023 1.683,00 €

Ab 01.01.2024 1.725,00 €

Ab 01.01.2025 1.769,00 € In den Gebühren für die Urnenrasengrabstätte sind die Kosten für die Gedenkplatte mit Beschriftung, Verlegung der Platte und die Abräumung des Grabes enthalten.

f) Für die Grabstätte im Sammelbestattungsfeld für totgeborene Kinder und Föten gebührenfrei

§ 4

§ 10 ändert sich wie folgt:

§ 10 – Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte und Urnenwahlgrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Wahlgrabstätte für Erdbestattungen

Ab 01.01.2020

1.301,00 €

Ab 01.01.2021

1.333,00 €

Ab 01.01.2022

1.367,00 €

Ab 01.01.2023

1.401,00 €

Ab 01.01.2024

1.436,00 €

Ab 01.01.2025

1.472,00 €

b) Doppelwahlgrabstätte für Erdbestattungen

Ab 01.01.2020

2.601,00 €

Ab 01.01.2021

2.666,00 €

Ab 01.01.2022

2.733,00 €

Ab 01.01.2023

2.801,00 €

Ab 01.01.2024

2.872,00 €

Ab 01.01.2025

2.943,00 €

c) Urnenwahlgrabstätte für bis zu 2 Urnen

Ab 01.01.2020

1.263,00 €

Ab 01.01.2021

1.294,00 €

Ab 01.01.2022

1.327,00 €

Ab 01.01.2023

1.360,00 €

Ab 01.01.2024

1.394,00 €

Ab 01.01.2025

1.429,00 €

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 1 Jahr, werden folgende Gebühren erhoben:

a) Wahlgrabstätte für Erdbestattungen

Ab 01.01.2020

64,00 €

Ab 01.01.2021

65,00 €

Ab 01.01.2022

67,00 €

Ab 01.01.2023

68,00 €

Ab 01.01.2024

70,00 €

Ab 01.01.2025

72,00 €

b) Doppelwahlgrabstätte für Erdbestattungen

Ab 01.01.2020 127,00 €

Ab 01.01.2021 130,00 €

Ab 01.01.2022 134,00 €

Ab 01.01.2023 137,00 €

Ab 01.01.2024 140,00 €

Ab 01.01.2025 144,00 €

c) Urnenwahlgrabstätte für bis zu 2 Urnen

Ab 01.01.2020 48,00 €

Ab 01.01.2021 49,00 €

Ab 01.01.2022 51,00 €

Ab 01.01.2023 52,00 €

Ab 01.01.2024 53,00 €

Ab 01.01.2025 55,00 €

§ 5

§ 11 ändert sich wie folgt:

§ 11 – Gebühren für Grabräumungen

Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte werden die jeweils angefallenen Kosten vom Nutzungsberechtigten zuzüglich folgender Verwaltungsgebühr angefordert.

Ab 01.01.2020 38,00 €

Ab 01.01.2021 39,00 €

Ab 01.01.2022 40,00 €

Ab 01.01.2023 41,00 €

Ab 01.01.2024 42,00 €

Ab 01.01.2025 43,00 €

§ 6

§ 12 ändert sich wie folgt:

§ 12 – Anträge für Grabmalaufstellungen

Für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales wird folgende Gebühr erhoben:

Ab 01.01.2020 26,00 €

Ab 01.01.2021 26,00 €

Ab 01.01.2022 27,00 €

Ab 01.01.2023 28,00 €

Ab 01.01.2024 28,00 €

Ab 01.01.2025 29,00 €

§ 7

§ 13 ändert sich wie folgt:

§ 13 – Gebühren für Zulassungskarten

Für die Ausstellung von Zulassungskarten zur Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für den Zeitraum von 5 Jahren

Ab 01.01.2020 358,00 €

Ab 01.01.2021 367,00 €

Ab 01.01.2022 376,00 €

Ab 01.01.2023 385,00 €

Ab 01.01.2024 395,00 €

Ab 01.01.2025 405,00 €

Für den Zeitraum von 1 Jahr

Ab 01.01.2020 77,00 €

Ab 01.01.2021 79,00 €

Ab 01.01.2022 81,00 €

Ab 01.01.2023 83,00 €

Ab 01.01.2024 85,00 €

Ab 01.01.2025 87,00 €

Für den Zeitraum von 1 Tag

Ab 01.01.2020 26,00 €

Ab 01.01.2021 26,00 €

Ab 01.01.2022 27,00 €

Ab 01.01.2023 28,00 €

Ab 01.01.2024 28,00 €

Ab 01.01.2025 29,00 €

§ 8

§ 14 Abs. 1 b) entfällt.

§ 9

Diese 3. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt tritt mit Wirkung vom 01.01.2020 in Kraft.

Altenstadt, 16.12.2019

-Syguda-Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

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Friedhofssatzung

Friedhofsordnung

der Gemeinde Altenstadt

(Wetteraukreis)

In der Fassung vom 15.01.2010, geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt vom 03.11.2017 hat die Gemeindevertretung Altenstadt folgende

Satzung (Friedhofsordnung)

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Altenstadt:

a) Altenstadt

b) Enzheim

c) Heegheim

d) Höchst an der Nidder

e) Lindheim

f) Oberau (alter Teil)

g) Oberau (Waldfriedhof)

h) Rodenbach

§ 2 Verwaltung der Friedhöfe

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten und der Pflege der Grabstätten im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der

Gemeinde Altenstadt waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde Altenstadt beigesetzt werden oder

d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde Altenstadt gelebt haben oder

e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, bei deren Ableben einer der Punkte unter § 3 Abs. 2 zutrifft, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteiles in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten bzw. in dem sie verstorben sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu geben.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin und jeder Friedhofsbesucher hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art und das Abstellen von Fahrzeugen soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist, ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder der von ihr beauftragten Firmen,

c) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeierlichkeiten notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

e) an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. Sich als unbeteiligte Zuschauerin oder Zuschauer bei Bestattungsfeierlichkeiten aufzuhalten,

f) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

g) Rauchen und Lärmen sowie Spielen von Kindern,

h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

i) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu

fotografieren,

j) gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung,

k) Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagern oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes zu reinigen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf den Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauerinnen und Steinbildhauer, Gärtnerinnen oder Gärtner und Bestatterinnen oder Bestatter, Tischlerinnen oder Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen, entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 1, 2 und 4 gelten entsprechend.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung

ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(6) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahre ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(7) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen, ohne Rückerstattung der für die Ausstellung entrichteten Gebühren.

(8) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofes, spätestens um 20.00 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(9) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt. In begründeten Fällen sind mit besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen an Samstagen zulässig.

(4) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

§ 11 (Nutzung der) Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Mitarbeiters der Bestatterinnen oder des Bestatters oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhalle gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Die Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwervergänglichen Stoffen hergestellt sein.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen die Verstorbene oder den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit der Bestatterin oder dem Bestatter oder der Friedhofsverwaltung, sehen.

(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können in den Trauerhallen, an der Grabstätte oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(7) Der Transport des Sarges oder der Aschenurne zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch die beauftragte Bestatterin oder den beauftragten Bestatter bzw. deren oder dessen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.

(8) Ausnahmen von den Bestimmungen können in besonders gelagerten Fällen von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 1,20 m bis zur

Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen

a) auf den Friedhöfen in Altenstadt Enzheim Heegheim Höchst an der Nidder Lindheim Oberau (alter Teil) Rodenbach jeweils 30 Jahre

b) auf dem Waldfriedhof in Oberau (neuer Teil) jeweils 35 Jahre

c) bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr jeweils 20 Jahre

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten c) Kindergrabstätten

d) Urnenreihengrabstätten

e) Urnenwahlgrabstätten f) Urnenrasengrabstätten (nicht auf dem Friedhof Enzheim) f) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen auf dem Waldfriedhof in Oberau

g) Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten auf dem Friedhof in Altenstadt

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmales, kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten, die erforderlichen Zwischenregelungen treffen.

§ 16 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Reihengrabstätten

§ 18 Definition der Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes oder Umwandlung in ein Wahlgrab ist nicht möglich.

§ 19 Maße der Reihengrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten (Kindergrabstätten) für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten fünften Lebensjahr.

b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem fünften Lebensjahr

(2) Jede Grabstelle eines Reihengrabes hat folgende Maße:

a) Für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr (Kindergräber): Länge 1,20 m Breite 0,60 m Der Abstand zwischen den Kinderreihengräbern beträgt 0,40 m.

b) Für Verstorbene ab vollendetem fünften Lebensjahr: Länge 2,00 m Breite 0,80 m Der Abstand zwischen den Reihengräbern beträgt 0,40 m.

§ 20 Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern ist 2 Monate vorher schriftlich dem Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung mitzuteilen

B. Wahlgrabstätten

§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder

Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.

(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer weiteren Nutzung zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach ihrem oder seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

a) Ehegatten

b) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

c) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister

d) Ehegatten und Lebenspartner der unter § 3 Absatz 2 bezeichneten Personen

Eine Beisetzung anderer Personen in der Wahlgrabstätte bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5) Die oder der Nutzungsberechtigte hat ferner das Recht auf Gestaltung und Pflege der Grabstätte nach Maßgabe der Vorschriften dieser Friedhofsordnung.

(6) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Absatz 4 übertragen werden.

(7) Die Erwerberin oder der Erwerber an einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens die Nachfolgerin oder den Nachfolger

im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Absatz 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der oder die Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt bei Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(8) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 22 Maße der Wahlgrabstätte

Jede Grabstelle einer Wahlgrabstätte hat folgende Maße:

Länge 2,00 m Breite 1,00 m Der Abstand zwischen Wahlgrabstätten beträgt 0,40 m

C. Urnengrabstätten

§ 23 Formen der Aschenbeisetzung

Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen. (Die Urnen dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwervergänglichen Stoffen hergestellt sein)

b) Urnenreihengrabstätten

c) Urnenwahlgrabstätten

d) Urnenrasengräbern

e) Einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (die Urnen dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwervergänglichen Stoffen hergestellt sein).

In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in Urnenrasengräbern, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenwahlgrabstätten können bis zu 2 Aschenurnen je Grabstelle beigesetzt werden. In den Urnenreihengrabstätten, Urnenrasengräbern und anonymen Urnengrabstätten erfolgt die Beisetzung von einer Aschenurne.

§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Die Urnenreihengrabstätte hat folgende Maße:

Länge 0,60 m Breite 0,60 m Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt 0,40 m

§ 25 Definition der Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren verliehen wird.

(2) In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 2 Aschenurnen bestattet werden.

Die Mindestfläche beträgt 0,60 m x 0,60 m. Der Abstand zwischen den Urnengrabstätten beträgt 0,40 m.

§ 25 a Definition der Urnenrasengrabstätten

(1) Urnenrasengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Die Urnenrasengrabstätte hat folgende Maße: Länge 0,40 m Breite 0,40 m Der Abstand zwischen den Urnenrasengräbern beträgt 0,50 m.

(3) Die Urnenrasengrabstätte wird mit einer Gedenkplatte in der Größe 0,40 m x 0,40 m ohne Einfassung abgedeckt, die durch die Gemeindeverwaltung beschafft und verlegt wird. Die Beschriftung soll aus Vor- und Nachnamen der verstorbenen Person, dem Geburts- und Sterbedatum bestehen. Besondere Wünsche der Nutzungsberechtigten können auf deren Kosten hierbei berücksichtigt werden. Nachträgliche Änderungen an der Gedenktafel sind nicht gestattet.

(4) Die Grabgestaltung des Grabfeldes für Urnenrasengräber erfolgt als Rasenfläche. Diese Rasenfläche wird durch die Gemeinde gepflegt. Bei den Pflegearbeiten können auch die Gedenktafeln überfahren werden.

§ 26 Ablauf der Ruhefrist für Aschenurnen

Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.

§ 27 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 28 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen ist nur die Anwesenheit der beauftragten Bestatterin oder des beauftragten Bestatters erlaubt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen, weder durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmuckes an dem zentralen Gedenkstein erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde.

D. weitere Grabarten

§ 29 Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten

(1) Auf dem Friedhof in Altenstadt hält die Gemeinde ein zentrales Feld für die Sammelbestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.

(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Gemeinde.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 30 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für die gesamten Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. 2. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne des § 32 sein.

4. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

§ 31 Genehmigungserfordernis für Grabmale und

Grabeinfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 cm mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1 : 10 zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschriften usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung, Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach der Erteilung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und

Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 32 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 31 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmales dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Die Inhaberin und Nutzungsberechtigte oder der Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstätten ist verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstätten im Jahr mindestens zweimal und zwar im Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode, und zum anderen im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre bzw. seine Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen oder Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist die oder der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine

Benachrichtigung nicht erforderlich.

§ 33 Beseitigung von Grabmalen und Grabeinfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind die Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Grabstätte zu entfernen. Die oder der Nutzungsberechtigte erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von 2 Monaten die Möglichkeit, das Grabmal abzuräumen. Sollte die oder der Nutzungeberechtigte nicht in der Lage sein, das Abräumen der Grabanlage selbst zu veranlassen, kann über die Friedhofsverwaltung ein Antrag gestellt werden, damit diese eine Firma beauftragt, die dies erledigt. Die Kosten werden der oder dem Nutzungsberechtigten dann aufgegeben.

(3) Bei Urnenrasengräbern werden die Gedenkplatten nach Ablauf der Ruhefrist durch die Gemeinde beseitigt.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 34 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenrasengräber und der Urnen im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und dem Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Die Pflege der Urnenrasengräber obliegt ausschließlich der Gemeinde. Die individuelle Ausschmückung des Urnenrasengrabes durch Einfassungen, Bepflanzungen oder das Anbringen sonstiger fester Gegenstände wie Vasen, Grablampen, Grablichter, Grabschalen, Blumengestecke und jeglicher sonstiger Grabschmuck sind nicht erlaubt. Die Gemeinde kann ohne Ankündigung die vorher widerrechtlich angebrachten, bzw. abgelegten Gegenstände entfernen und entsorgen. Entstehende Kosten können bei den Nutzungsberechtigten geltend gemacht werden. An der Trauerfeier können Kränze und Blumen abgelegt werden, die nach dem Verwelken von den Angehörigen entsorgt werden müssen. Es kann hierbei auch ein Holzkreuz aufgestellt werden, das bis zum Verlegen der Gedenktafel stehen bleiben kann. Ansonsten ist das Ablegen von

Blumengebinden oder Kränzen auf der Gedenkplatte am Totensonntag und dem Sterbetag zulässig. Diese müssen binnen einer Woche wieder entfernt werden. Auch hier kann die Gemeinde ohne Ankündigung die abgelegten Gegenstände nach Fristablauf entfernen und entsorgen. Dies kann ausnahmsweise auch vor dem Ablauf der eingeräumte Frist von einer Woche geschehen, sofern dringende Pflegearbeiten durchgeführt werden müssen.

(3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bäume und Sträucher gehen mit der Einpflanzung in das Eigentum der Gemeinde über. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher. Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(4) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(6) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigen von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist diese Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 35 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige

Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 34 hergerichtet und dauern instand gehalten werden.

(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes bzw. der zuletzt

vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechtes über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 36 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechtes geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung. Ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengräbern bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach

§ 33 Abs. 2 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die

Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 37 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) ein Grabmalregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten und der Positionierung im anonymen Urnenfeld.

b) Eine Namenskartei der beigesetzten Verstorbenen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes.

(2) Die zeichnerischen Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren

§ 38 Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung, sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

§ 39 Haftung

Die Gemeinde Altenstadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl.

§ 40 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 7 Abs. 3 Buchstabe a) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

c) entgegen § 7 Abs. 3 Buchstabe b) Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist,

d) entgegen § 7 Abs. 3 Buchstabe c) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

e) entgegen § 7 Abs. 3 Buchstabe d) Druckschriften verteilt, die nicht im Rahmen einer Bestattungsfeierlichkeit notwendig sind,

f) entgegen § 7 Abs. 3 Buchstabe e) an Sonn- und Feiertagen, außerhalb der festgelegten Zeiten oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

g) entgegen § 7 Abs. 3 Buchstabe f) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

h) entgegen § 7 Abs. 3 Buchstabe h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

i) entgegen § 7 Abs. 3 Buchstabe i) ohne schriftlichen Auftrag eines

Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

j) entgegen § 7 Abs. 3 Buchstabe j) gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

k) entgegen § 7 Abs. 3 Buchstabe k) Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes reinigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5.00 € bis 1.500,00 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter durch die Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsgemäße Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Altenstadt.

§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung (Friedhofsordnung) tritt zum 01.02.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 12. September 2003 außer Kraft.

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Altenstadt

Syguda

(Siegel) Bürgermeister

(Die Ursprungssatzung sowie die dazu ergangenen Änderungssatzungen können bei Bedarf bei der Gemeindeverwaltung Altenstadt eingesehen werden)

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Altenstadt

3. Satzung

zur Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt vom 15.10.2010

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. I S. 167), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch

Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. I S. 618), und des § 41 der

Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt vom 15.01.2010 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Altenstadt in der Sitzung vom 06.12.2019 für die Friedhöfe der Gemeinde Altenstadt folgende 3. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt beschlossen.

§ 1

§ 5 ändert sich wie folgt:

§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle

a) Für die Aufbewahrung eines Verstorbenen in der Leichenhalle für jeden angefangenen Tag:

Ab 01.01.2020

64,00 €

Ab 01.01.2021

65,00 €

Ab 01.01.2022

67,00 €

Ab 01.01.2023

68,00 €

Ab 01.01.2024

70,00 €

Ab 01.01.2025

72,00 €

b) Für die Benutzung einer Kühlzelle für jeden angefangenen Tag zusätzlich:

Ab 01.01.2020

13,00 €

Ab 01.01.2021

14,00 €

Ab 01.01.2022

14,00 €

Ab 01.01.2023

14,00 €

Ab 01.01.2024

15,00 €

Ab 01.01.2025

15,00 €

§ 2

§ 7 ändert sich wie folgt:

§ 7 – Bestattungsgebühren

(1)

a) Für die Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Kindergrabstätte:

Ab 01.01.2020

740,00 €

Ab 01.01.2021

759,00 €

Ab 01.01.2022

778,00 €

Ab 01.01.2023

797,00 €

Ab 01.01.2024

817,00 €

Ab 01.01.2025

837,00 €

b) Für die Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einem Reihengrab

Ab 01.01.2020

906,00 €

Ab 01.01.2021

929,00 €

Ab 01.01.2022

952,00 €

Ab 01.01.2023

976,00 €

Ab 01.01.2024

1.000,00 €

Ab 01.01.2025

1.025,00 €

c) Für die Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einem Wahlgrab

Ab 01.01.2020

944,00 €

Ab 01.01.2021

968,00 €

Ab 01.01.2022

992,00 €

Ab 01.01.2023

1.017,00 €

Ab 01.01.2024

1.042,00 €

Ab 01.01.2025

1.068,00 €

d) Für die Beisetzung von Aschenresten in Urnenreihen-, Urnenrasen-, Urnenwahl-, anonymen Urnengrabstätten und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

Ab 01.01.2020

536,00 €

Ab 01.01.2021

549,00 €

Ab 01.01.2022

563,00 €

Ab 01.01.2023

577,00 €

Ab 01.01.2024

592,00 €

Ab 01.01.2025

607,00 €

e) Für die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld

Ab 01.01.2020

268,00 €

Ab 01.01.2021

274,00 €

Ab 01.01.2022

281,00 €

Ab 01.01.2023

288,00 €

Ab 01.01.2024

295,00 €

Ab 01.01.2025

303,00 €

  1. 2. Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Absatz 3 der Friedhofsordnung wird ein Zuschlag von 25% für die Kosten der mit den Erdarbeiten beauftragten Firma erhoben.

§ 3

§ 9 ändert sich wie folgt:

§ 9 – Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte und

Urnenreihengrabstätte

Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen für die Dauer von 30 Jahren (Oberau Waldfriedhof für 35 Jahre) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr

Ab 01.01.2020

638,00 €

Ab 01.01.2021

653,00 €

Ab 01.01.2022

670,00 €

Ab 01.01.2023

687,00 €

Ab 01.01.2024

704,00 €

Ab 01.01.2025

721,00 €

b) Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen ab dem vollendeten

  1. 5. Lebensjahr

Ab 01.01.2020

1.084,00 €

Ab 01.01.2021

1.112,00 €

Ab 01.01.2022

1.139,00 €

Ab 01.01.2023

1.168,00 €

Ab 01.01.2024

1.197,00 €

Ab 01.01.2025

1.227,00 €

c) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

Ab 01.01.2020

587,00 €

Ab 01.01.2021

602,00 €

Ab 01.01.2022

617,00 €

Ab 01.01.2023

632,00 €

Ab 01.01.2024

648,00 €

Ab 01.01.2025

665,00 €

d) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte im anonymen Urnenfeld

Ab 01.01.2020

293,00 €

Ab 01.01.2021

300,00 €

Ab 01.01.2022

308,00 €

Ab 01.01.2023

316,00 €

Ab 01.01.2024

324,00 €

Ab 01.01.2025

332,00 €

e) Für die Überlassung einer Urnenrasengrabstätte

Ab 01.01.2020 1.563,00 €

Ab 01.01.2021 1.602,00 €

Ab 01.01.2022 1.642,00 €

Ab 01.01.2023 1.683,00 €

Ab 01.01.2024 1.725,00 €

Ab 01.01.2025 1.769,00 € In den Gebühren für die Urnenrasengrabstätte sind die Kosten für die Gedenkplatte mit Beschriftung, Verlegung der Platte und die Abräumung des Grabes enthalten.

f) Für die Grabstätte im Sammelbestattungsfeld für totgeborene Kinder und Föten gebührenfrei

§ 4

§ 10 ändert sich wie folgt:

§ 10 – Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte und Urnenwahlgrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Wahlgrabstätte für Erdbestattungen

Ab 01.01.2020

1.301,00 €

Ab 01.01.2021

1.333,00 €

Ab 01.01.2022

1.367,00 €

Ab 01.01.2023

1.401,00 €

Ab 01.01.2024

1.436,00 €

Ab 01.01.2025

1.472,00 €

b) Doppelwahlgrabstätte für Erdbestattungen

Ab 01.01.2020

2.601,00 €

Ab 01.01.2021

2.666,00 €

Ab 01.01.2022

2.733,00 €

Ab 01.01.2023

2.801,00 €

Ab 01.01.2024

2.872,00 €

Ab 01.01.2025

2.943,00 €

c) Urnenwahlgrabstätte für bis zu 2 Urnen

Ab 01.01.2020

1.263,00 €

Ab 01.01.2021

1.294,00 €

Ab 01.01.2022

1.327,00 €

Ab 01.01.2023

1.360,00 €

Ab 01.01.2024

1.394,00 €

Ab 01.01.2025

1.429,00 €

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 1 Jahr, werden folgende Gebühren erhoben:

a) Wahlgrabstätte für Erdbestattungen

Ab 01.01.2020

64,00 €

Ab 01.01.2021

65,00 €

Ab 01.01.2022

67,00 €

Ab 01.01.2023

68,00 €

Ab 01.01.2024

70,00 €

Ab 01.01.2025

72,00 €

b) Doppelwahlgrabstätte für Erdbestattungen

Ab 01.01.2020 127,00 €

Ab 01.01.2021 130,00 €

Ab 01.01.2022 134,00 €

Ab 01.01.2023 137,00 €

Ab 01.01.2024 140,00 €

Ab 01.01.2025 144,00 €

c) Urnenwahlgrabstätte für bis zu 2 Urnen

Ab 01.01.2020 48,00 €

Ab 01.01.2021 49,00 €

Ab 01.01.2022 51,00 €

Ab 01.01.2023 52,00 €

Ab 01.01.2024 53,00 €

Ab 01.01.2025 55,00 €

§ 5

§ 11 ändert sich wie folgt:

§ 11 – Gebühren für Grabräumungen

Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte werden die jeweils angefallenen Kosten vom Nutzungsberechtigten zuzüglich folgender Verwaltungsgebühr angefordert.

Ab 01.01.2020 38,00 €

Ab 01.01.2021 39,00 €

Ab 01.01.2022 40,00 €

Ab 01.01.2023 41,00 €

Ab 01.01.2024 42,00 €

Ab 01.01.2025 43,00 €

§ 6

§ 12 ändert sich wie folgt:

§ 12 – Anträge für Grabmalaufstellungen

Für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales wird folgende Gebühr erhoben:

Ab 01.01.2020 26,00 €

Ab 01.01.2021 26,00 €

Ab 01.01.2022 27,00 €

Ab 01.01.2023 28,00 €

Ab 01.01.2024 28,00 €

Ab 01.01.2025 29,00 €

§ 7

§ 13 ändert sich wie folgt:

§ 13 – Gebühren für Zulassungskarten

Für die Ausstellung von Zulassungskarten zur Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für den Zeitraum von 5 Jahren

Ab 01.01.2020 358,00 €

Ab 01.01.2021 367,00 €

Ab 01.01.2022 376,00 €

Ab 01.01.2023 385,00 €

Ab 01.01.2024 395,00 €

Ab 01.01.2025 405,00 €

Für den Zeitraum von 1 Jahr

Ab 01.01.2020 77,00 €

Ab 01.01.2021 79,00 €

Ab 01.01.2022 81,00 €

Ab 01.01.2023 83,00 €

Ab 01.01.2024 85,00 €

Ab 01.01.2025 87,00 €

Für den Zeitraum von 1 Tag

Ab 01.01.2020 26,00 €

Ab 01.01.2021 26,00 €

Ab 01.01.2022 27,00 €

Ab 01.01.2023 28,00 €

Ab 01.01.2024 28,00 €

Ab 01.01.2025 29,00 €

§ 8

§ 14 Abs. 1 b) entfällt.

§ 9

Diese 3. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt tritt mit Wirkung vom 01.01.2020 in Kraft.

Altenstadt, 16.12.2019

-Syguda-Bürgermeister